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Entscheid

VB.2017.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00052

22. August 2017Deutsch10 min

(URT.2017.19171)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 ordnete das

Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet des Bezirks Dietikon

an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das Migrationsamt

an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig eine

Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

Erwägungen

II.

Am 22. November 2016 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Dieses wies

die Beschwerde am 20. Dezember 2016 ab.

III.

Hiergegen erhob A am 23. Januar 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung sowie

des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmengerichts. Eventualiter sei ihm

anstelle der Eingrenzung eine Meldepflicht aufzuerlegen. In prozessualer

Hinsicht ersuchte A, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen und

ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am

31.

Januar 2017 auf eine Stellungnahme.

Das Migrationsamt reichte am 6. Februar 2017 seine

Beschwerdeantwort ein. Am 13. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer

hierzu Stellungnahme. Daraufhin reichte das Migrationsamt am 21. Februar

2017.

seine Duplik ein, wozu sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

6.

März 2017 äusserte. Das Migrationsamt verzichtete in der Folge

stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme dazu.

Die

Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden

von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b

Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für

eine Überweisung.

2.

Die Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das Gebiet

des Bezirks Dietikon ein und griffen damit in seine verfassungsrechtlich

geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach

Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer

gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder

durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36

Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36

Abs. 3 BV).

2.1

Gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde

einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu

verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt

und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb

der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht

eingehalten hat.

Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend gegeben: Der

Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und reiste am 27. Oktober

2003.

in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 13. November 2003 trat das

Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das

Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn mit sofortiger Wirkung

aus der Schweiz weg. Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde von der

Schweizerischen Asylrekurskommission (heute

Bundesverwaltungsgericht) am 5. Januar 2004 abgewiesen und der

Beschwerdeführer angewiesen, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Da die dem

Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist damit seit Jahren verstrichen ist,

kann dieser aus der Tatsache, dass vorliegend keine Anzeichen für ein

Untertauchen seinerseits bestehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten: Konkrete

Anzeichen einer Flucht- oder Untertauchensgefahr bilden gemäss dem Wortlaut von

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG nämlich nur dann Voraussetzung für

eine Eingrenzung, wenn diese bereits vor Ablauf der Ausreisefrist angeordnet

werden soll (so auch die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 2009,

BBl 2009 8881 ff., 8899). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

2.2

Zweck der Eingrenzung

nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib der

ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas

Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin

Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG

N. 5). Da die Eingrenzung – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – ein milderes

Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie analog

zu diesem überdies eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der

Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGE 142 II 1

E. 2.2). Damit gelten – entgegen dem

Beschwerdeführer – sowohl die Kontrolle als auch die

Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer als legitime öffentliche

Interessen (siehe auch BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012, E. 3.2;

ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3).

2.3

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung wird eine

staatliche Handlung als geeignet beurteilt, wenn durch sie das öffentliche

Interesse auch tatsächlich wahrgenommen werden kann, das heisst, wenn der im

öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann (Rainer

J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen

2014, Art. 36 N. 38). Erweist sich der Vollzug einer Ausschaffung als

unmöglich, ist eine Eingrenzung daher gestützt auf Art. 74 Abs. 1

lit. b AuG nicht zulässig, da sie zur Zielerreichung ungeeignet ist (VGr,

1.

Februar 2017, VB.2016.00665, E. 2.3 ff. [Entscheid noch nicht

rechtskräftig]).

Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, der

Vollzug der Ausschaffung erweise sich vorliegend als unmöglich. Zu den Gründen

dieser angeblichen Unmöglichkeit äussert sich der Beschwerdeführer nicht.

Solche werden denn auch aus den migrationsrechtlichen Akten nicht ersichtlich.

Zudem besteht zwischen der Schweiz und Algerien ein im Jahr 2007 in Kraft

getretenes Rückübernahmeabkommen. In dessen Rahmen können zwar bis anhin keine

Sonderflüge durchgeführt werden, Ausschaffungen auf Linienflügen sind jedoch

möglich (Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Nr. 16.3109 betreffend "Rückübernahmeabkommen

mit Algerien, der Dominikanischen Republik, Marokko und Tunesien

abschliessen!", abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163109,

zuletzt besucht am 10. August 2017). Somit ist für algerische Staatsangehörige

eine Rückkehr in ihre Heimat nicht nur auf freiwilliger Basis möglich und es

lässt sich deshalb nicht sagen, eine Ausschaffung sei nicht möglich. Vielmehr

ist sie bisher an der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers gescheitert.

Die Eingrenzung kann damit als geeignete Massnahme qualifiziert werden. Dass

beim Beschwerdeführer angesichts seines

bisherigen Verhaltens nur ein geringes Kontrollbedürfnis besteht, ändert daran nichts, besteht doch unabhängig von

seinem bisherigen Verhalten ein öffentliches Interesse, dessen Verfügbarkeit

mittels der vorliegenden Anordnung sicherzustellen.

2.4

Sodann

muss das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse

des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die

Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei

der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu

berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis

zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4

mit Hinweisen).

2.4.1

Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche

Erwägung, wonach mit der Anordnung der Eingrenzung im Vergleich zur Haft

bereits ein milderes Mittel gewählt worden sei. Der Beschwerdeführer stellt

sich auf den Standpunkt, dass bei Fehlen der notwendigen Haftgründe keine

Ausschaffungshaft angeordnet werden könne und die Eingrenzung damit auch nicht

als milderes Mittel hierzu angesehen werden könne. Vorliegend seien keine Haftgründe

ersichtlich. Er verkennt dabei, dass das Bundesgericht selber die Eingrenzung

als "mildere Massnahme" zur ausländerrechtlichen Haft bezeichnet und

sich die Stellung der Eingrenzung im kaskadenartigen System der

Vollzugsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade darin

zeigt, dass bei Unzulässigkeit oder

Unverhältnismässigkeit der Haft immerhin eine Ein- oder Ausgrenzung infrage

kommt (BGE 142 II 1 E. 2.2). Folglich kann der Beschwerdeführer aus der

Tatsache, dass vorliegend kein (Ausschaffungs-)Haftgrund ersichtlich ist,

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.4.2

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Eingrenzung erweise sich auch

deshalb als unverhältnismässig, da sie ihm den Besuch des Freitagsgebets in

einer Moschee in der Stadt Zürich verunmögliche sowie die sozialen Kontakte zu

seinen Freunden in Adliswil und Thalwil erschwere. Dieses Argument überzeugt nicht:

Der Bezirk Dietikon weist eine Fläche von 60,6 km2 auf, besteht

aus elf Gemeinden und verfügt über eine gute Infrastruktur. Der

Beschwerdeführer kann daher Moscheen im Bezirk Dietikon besuchen und auch seine

Freunde auf diesem Gebiet treffen. Das Interesse des Beschwerdeführers daran,

diese Tätigkeiten auch ausserhalb des eingegrenzten Bezirks auszuführen,

überwiegt das entgegenstehende öffentliche Interesse nicht.

2.4.3

Das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung wiegt vorliegend allerdings

nicht sehr schwer. So ist der Beschwerdeführer laut den Akten nie untergetaucht

und hat sich den Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten. Ein – über den

Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen

hinausgehendes – strafbares Verhalten liegt ebenfalls nicht vor. Unter diesen

Umständen würde sich eine Eingrenzung auf eine einzelne Gemeinde zwar als

unverhältnismässig erweisen. Eine Eingrenzung auf den Bezirk Dietikon erscheint

dagegen gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als

verhältnismässig (vgl. VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.6.3;

13.

Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3). Besondere Umstände, um von

der Eingrenzung abzusehen, bestehen nicht.

2.4.4

Auch die verfügte Dauer von zwei Jahren erscheint – entgegen dem

Beschwerdeführer– als noch rechtmässig. Allerdings ist die Beschwerdegegnerin

darauf hinzuweisen, dass diese Zeitdauer grundsätzlich ausreichen müsste, um

die Möglichkeit einer Ausschaffung des Beschwerdeführers abzuklären und eine

solche gegebenenfalls durchzuführen. Angesichts des nicht sehr schwerwiegenden

öffentlichen Interesses, der bisherigen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers

und vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse würden nach

Ablauf der festgesetzten Frist vermutungsweise Zweifel an der

Verhältnismässigkeit – insbesondere der Eignung der Massnahme – bestehen; dies

auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr,

24.

Mai 2011,6B_808/2011, E. 1.3; BGr, 13. Juli 1995,

2A.193/1995 E. 2c; vgl. auch Tarkan Göksu, in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 74 N. 7,

17, letzter Abschnitt; Walter Kälin, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Materielles

Recht, AJP 1995, S. 835 ff., 853).

2.4.5

Da somit das von den Vorinstanzen angenommene überwiegende öffentliche

Interesse an einer Eingrenzung zu bejahen ist, besteht kein Raum für die vom

Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme vorgeschlagene Meldepflicht. Ebenso wenig kann

dem beschwerdeführerischen Argument gefolgt werden, die faktische Meldepflicht

in der Notunterkunft genüge zur Sicherstellung der genannten öffentlichen

Interessen. Es ist davon auszugehen, dass die blosse Meldepflicht weniger gut

geeignet ist, um den mit der Massnahme bezweckten Vollzug der Wegweisung zu

erleichtern (vgl. BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012, E. 3.3; VGr,

27.

März 2017, VB.2017.00026, E. 2.5.5; 13. Oktober 2016,

VB.2016.00538, E. 4).

2.4.6

Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als erforderlich und

verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren des Beschwerdeführers

um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die

Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …