VB.2017.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00052
22. August 2017Deutsch10 min
(URT.2017.19171)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00052
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI160375-L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 ordnete das
Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet des Bezirks Dietikon
an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das Migrationsamt
an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig eine
Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
Erwägungen
II.
Am 22. November 2016 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Dieses wies
die Beschwerde am 20. Dezember 2016 ab.
III.
Hiergegen erhob A am 23. Januar 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung sowie
des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmengerichts. Eventualiter sei ihm
anstelle der Eingrenzung eine Meldepflicht aufzuerlegen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte A, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen und
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am
31.
Januar 2017 auf eine Stellungnahme.
Das Migrationsamt reichte am 6. Februar 2017 seine
Beschwerdeantwort ein. Am 13. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer
hierzu Stellungnahme. Daraufhin reichte das Migrationsamt am 21. Februar
2017.
seine Duplik ein, wozu sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6.
März 2017 äusserte. Das Migrationsamt verzichtete in der Folge
stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme dazu.
Die
Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden
von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b
Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für
eine Überweisung.
2.
Die Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das Gebiet
des Bezirks Dietikon ein und griffen damit in seine verfassungsrechtlich
geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach
Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer
gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36
Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36
Abs. 3 BV).
2.1
Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu
verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt
und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb
der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht
eingehalten hat.
Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend gegeben: Der
Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und reiste am 27. Oktober
2003.
in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 13. November 2003 trat das
Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn mit sofortiger Wirkung
aus der Schweiz weg. Ein hiergegen erhobener Rekurs wurde von der
Schweizerischen Asylrekurskommission (heute
Bundesverwaltungsgericht) am 5. Januar 2004 abgewiesen und der
Beschwerdeführer angewiesen, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Da die dem
Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist damit seit Jahren verstrichen ist,
kann dieser aus der Tatsache, dass vorliegend keine Anzeichen für ein
Untertauchen seinerseits bestehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten: Konkrete
Anzeichen einer Flucht- oder Untertauchensgefahr bilden gemäss dem Wortlaut von
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG nämlich nur dann Voraussetzung für
eine Eingrenzung, wenn diese bereits vor Ablauf der Ausreisefrist angeordnet
werden soll (so auch die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 2009,
BBl 2009 8881 ff., 8899). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
2.2
Zweck der Eingrenzung
nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib der
ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas
Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG
N. 5). Da die Eingrenzung – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – ein milderes
Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie analog
zu diesem überdies eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der
Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGE 142 II 1
E. 2.2). Damit gelten – entgegen dem
Beschwerdeführer – sowohl die Kontrolle als auch die
Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer als legitime öffentliche
Interessen (siehe auch BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012, E. 3.2;
ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3).
2.3
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung wird eine
staatliche Handlung als geeignet beurteilt, wenn durch sie das öffentliche
Interesse auch tatsächlich wahrgenommen werden kann, das heisst, wenn der im
öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann (Rainer
J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen
2014, Art. 36 N. 38). Erweist sich der Vollzug einer Ausschaffung als
unmöglich, ist eine Eingrenzung daher gestützt auf Art. 74 Abs. 1
lit. b AuG nicht zulässig, da sie zur Zielerreichung ungeeignet ist (VGr,
1.
Februar 2017, VB.2016.00665, E. 2.3 ff. [Entscheid noch nicht
rechtskräftig]).
Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, der
Vollzug der Ausschaffung erweise sich vorliegend als unmöglich. Zu den Gründen
dieser angeblichen Unmöglichkeit äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
Solche werden denn auch aus den migrationsrechtlichen Akten nicht ersichtlich.
Zudem besteht zwischen der Schweiz und Algerien ein im Jahr 2007 in Kraft
getretenes Rückübernahmeabkommen. In dessen Rahmen können zwar bis anhin keine
Sonderflüge durchgeführt werden, Ausschaffungen auf Linienflügen sind jedoch
möglich (Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Nr. 16.3109 betreffend "Rückübernahmeabkommen
mit Algerien, der Dominikanischen Republik, Marokko und Tunesien
abschliessen!", abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163109,
zuletzt besucht am 10. August 2017). Somit ist für algerische Staatsangehörige
eine Rückkehr in ihre Heimat nicht nur auf freiwilliger Basis möglich und es
lässt sich deshalb nicht sagen, eine Ausschaffung sei nicht möglich. Vielmehr
ist sie bisher an der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers gescheitert.
Die Eingrenzung kann damit als geeignete Massnahme qualifiziert werden. Dass
beim Beschwerdeführer angesichts seines
bisherigen Verhaltens nur ein geringes Kontrollbedürfnis besteht, ändert daran nichts, besteht doch unabhängig von
seinem bisherigen Verhalten ein öffentliches Interesse, dessen Verfügbarkeit
mittels der vorliegenden Anordnung sicherzustellen.
2.4
Sodann
muss das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse
des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die
Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei
der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu
berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis
zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4
mit Hinweisen).
2.4.1
Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche
Erwägung, wonach mit der Anordnung der Eingrenzung im Vergleich zur Haft
bereits ein milderes Mittel gewählt worden sei. Der Beschwerdeführer stellt
sich auf den Standpunkt, dass bei Fehlen der notwendigen Haftgründe keine
Ausschaffungshaft angeordnet werden könne und die Eingrenzung damit auch nicht
als milderes Mittel hierzu angesehen werden könne. Vorliegend seien keine Haftgründe
ersichtlich. Er verkennt dabei, dass das Bundesgericht selber die Eingrenzung
als "mildere Massnahme" zur ausländerrechtlichen Haft bezeichnet und
sich die Stellung der Eingrenzung im kaskadenartigen System der
Vollzugsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade darin
zeigt, dass bei Unzulässigkeit oder
Unverhältnismässigkeit der Haft immerhin eine Ein- oder Ausgrenzung infrage
kommt (BGE 142 II 1 E. 2.2). Folglich kann der Beschwerdeführer aus der
Tatsache, dass vorliegend kein (Ausschaffungs-)Haftgrund ersichtlich ist,
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
2.4.2
Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Eingrenzung erweise sich auch
deshalb als unverhältnismässig, da sie ihm den Besuch des Freitagsgebets in
einer Moschee in der Stadt Zürich verunmögliche sowie die sozialen Kontakte zu
seinen Freunden in Adliswil und Thalwil erschwere. Dieses Argument überzeugt nicht:
Der Bezirk Dietikon weist eine Fläche von 60,6 km2 auf, besteht
aus elf Gemeinden und verfügt über eine gute Infrastruktur. Der
Beschwerdeführer kann daher Moscheen im Bezirk Dietikon besuchen und auch seine
Freunde auf diesem Gebiet treffen. Das Interesse des Beschwerdeführers daran,
diese Tätigkeiten auch ausserhalb des eingegrenzten Bezirks auszuführen,
überwiegt das entgegenstehende öffentliche Interesse nicht.
2.4.3
Das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung wiegt vorliegend allerdings
nicht sehr schwer. So ist der Beschwerdeführer laut den Akten nie untergetaucht
und hat sich den Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten. Ein – über den
Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen
hinausgehendes – strafbares Verhalten liegt ebenfalls nicht vor. Unter diesen
Umständen würde sich eine Eingrenzung auf eine einzelne Gemeinde zwar als
unverhältnismässig erweisen. Eine Eingrenzung auf den Bezirk Dietikon erscheint
dagegen gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als
verhältnismässig (vgl. VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.6.3;
13.
Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3). Besondere Umstände, um von
der Eingrenzung abzusehen, bestehen nicht.
2.4.4
Auch die verfügte Dauer von zwei Jahren erscheint – entgegen dem
Beschwerdeführer– als noch rechtmässig. Allerdings ist die Beschwerdegegnerin
darauf hinzuweisen, dass diese Zeitdauer grundsätzlich ausreichen müsste, um
die Möglichkeit einer Ausschaffung des Beschwerdeführers abzuklären und eine
solche gegebenenfalls durchzuführen. Angesichts des nicht sehr schwerwiegenden
öffentlichen Interesses, der bisherigen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers
und vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse würden nach
Ablauf der festgesetzten Frist vermutungsweise Zweifel an der
Verhältnismässigkeit – insbesondere der Eignung der Massnahme – bestehen; dies
auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr,
24.
Mai 2011,6B_808/2011, E. 1.3; BGr, 13. Juli 1995,
2A.193/1995 E. 2c; vgl. auch Tarkan Göksu, in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 74 N. 7,
17, letzter Abschnitt; Walter Kälin, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Materielles
Recht, AJP 1995, S. 835 ff., 853).
2.4.5
Da somit das von den Vorinstanzen angenommene überwiegende öffentliche
Interesse an einer Eingrenzung zu bejahen ist, besteht kein Raum für die vom
Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme vorgeschlagene Meldepflicht. Ebenso wenig kann
dem beschwerdeführerischen Argument gefolgt werden, die faktische Meldepflicht
in der Notunterkunft genüge zur Sicherstellung der genannten öffentlichen
Interessen. Es ist davon auszugehen, dass die blosse Meldepflicht weniger gut
geeignet ist, um den mit der Massnahme bezweckten Vollzug der Wegweisung zu
erleichtern (vgl. BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012, E. 3.3; VGr,
27.
März 2017, VB.2017.00026, E. 2.5.5; 13. Oktober 2016,
VB.2016.00538, E. 4).
2.4.6
Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als erforderlich und
verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren des Beschwerdeführers
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die
Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …