VB.2017.00055
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00055
10. Oktober 2017Deutsch22 min
(URT.2017.19283)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00055
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Oktober 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde B,
vertreten durch die
Kirchenpflege,
diese vertreten durch C,
Präsident der Kirchenpflege,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rückerstattung von Kosten,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war als Pfarrer in der Evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde B mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % tätig und bewohnte
zwischen 2014 und Ende April 2016 das Pfarrhaus.
Die Evangelisch-reformierte Kirchenpflege B verpflichtete
A mit einem Beschluss vom 19. September 2016, Kosten für durch die
Kirchgemeinde beglichene Rechnungen von Swisscom und Sunrise für Festnetz und
Internet aus den Jahren 2014 und 2015 sowie für Toner im Betrag von insgesamt Fr. 1'019.15
zurückzuerstatten (Ziff. 1 des Beschlusses, der sich indes nicht in den
Akten befindet). In Ziff. 2 dieses Beschlusses verpflichtete sie ihn zudem,
durch die Kirchgemeinde beglichene Rechnungen des Kaminfegers, der Intrum
Justitia (Inkasso von Sunrise), der Gemeinde D, der iway.ch und der E im Gesamtbetrag
von Fr. 1'252.55 zurückzuzahlen.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 20. Oktober 2016 gegen diesen
Beschluss an die Bezirkskirchenpflege F, welche den Rekurs mit Beschluss vom
11.
Dezember 2016 abwies.
III.
Hiergegen legte A am 10. Januar 2017 entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung Rekurs bei der Rekurskommission der
Evangelisch-reformierten Landeskirche ein, welche das Rechtsmittel am 25. Januar
2017.
dem Verwaltungsgericht überwies.
Die Bezirkskirchenpflege F verzichtete am 17./23. Februar
2017.
auf Vernehmlassung. Am 20. Februar 2017 reichte die
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde B ihre Beschwerdeantwort ein. Mit
Schreiben vom 28. August 2017 erkundigte sich der Präsident der
Bezirkskirchenpflege nach dem Stand des Verfahrens.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Gemäss
§ 18 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juni 2007 (LS 180.1)
können Entscheide kirchlicher Behörden letztinstanzlich an die Rekurskommission
oder, sofern die Kirchenordnung dies nicht vorsieht, an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden. Art. 228 Abs. 1 der Kirchenordnung der
Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009
(KirchenO, LS 181.10) sieht vor, dass die Rekurskommission unter anderem
Rekurse gegen Entscheide der Bezirkskirchenpflegen beurteilt (Abs. 1
lit. a). Gegen Anordnungen und Rekursentscheide im Bereich des
Personalrechts ist der Rekurs an die Rekurskommission hingegen unzulässig
(Abs. 2).
1.2
Das
vorliegende Rechtsmittel betrifft eine Forderung der Kirchgemeinde auf
Rückerstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Benutzung des Pfarrhauses und
ebenda verwendeter Kommunikationsmittel; zudem geht es um den Inhalt einer
Arbeitsbestätigung. Das Pfarrhaus wurde dem Beschwerdeführer aus betrieblichen
Gründen zugewiesen. Seine Benutzung steht in Zusammenhang mit der
öffentlichrechtlichen Anstellung des Beschwerdeführers als Pfarrer der Gemeinde
B. Wie die Rekurskommission in ihrem Überweisungsschreiben vom 25. Januar
2017.
zutreffend ausgeführt hat, wird die Tragung der Nebenkosten der
beruflichen Tätigkeit von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie die Benutzung des
Pfarrhauses in den §§ 67 ff. der Vollzugsverordnung des Kirchenrates
zur Personalverordnung der Landeskirche vom 6. Juli 2011 [VVO,
LS 181.401] sowie §§ 112 f. der kirchenrätlichen Verordnung über
das Pfarramt in der Landeskirche vom 3. September 2014 (PfrVO, LS 181.402)
geregelt; diese stützen sich auf Art. 99 KirchenO sowie auf § 76 der
von der Kirchensynode erlassenen Personalverordnung vom 11. Mai 2010 (PVO,
LS 181.40). Somit ist übereinstimmend mit der Rekurskommission davon
auszugehen, das vorliegende Rechtsmittel betreffe personalrechtliche Fragen, deren
Beurteilung vom Zuständigkeitsbereich der landeskirchlichen Rekurskommission
ausgenommen sei.
1.3
Das Verwaltungsgericht
ist nach dem Gesagten für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels
zuständig.
2.
Wie dem vorinstanzlichen Entscheid
entnommen werden kann, betragen die dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom
19.
September 2016 auferlegten Kosten insgesamt Fr. 2'271.70.
Streitigkeiten betreffend das Arbeitszeugnis bzw. die Arbeitsbestätigung sind
ebenfalls vermögensrechtlicher Natur, wobei als Streitwert von einem Monatslohn
auszugehen ist (vgl. VGr, 19. November 2008, PK.2008.00001, E. 1.3;
Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2006, Art. 330a OR N. 19; Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,
Zürich etc. 2012, Art. 330a N. 6). Gemäss Anhang 1 VVO sind
Gemeindepfarrer in Klasse 17 eingereiht (Jahreslohn zwischen Fr. 116'698.-
und Fr. 172'713.- für die volle Arbeitsverpflichtung und entsprechend
monatlich zwischen Fr. 5'834.90 und Fr. 8'635.65 für ein 60%-Pensum
[§ 43 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 3 VVO]). Da vorliegend der
Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und sich auch keine Fragen
grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter
zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und 3 e contrario
VRG).
3.
3.1
Strittig
ist zunächst die Rückerstattungspflicht betreffend Kosten mehrerer Rechnungen
für Telefonie und Internet. Das Pfarrhaus verfügte von Januar 2014 bis Oktober
2015.
sowohl über einen Swisscom-Festnetzanschluss wie auch über ein
Sunrise-Abonnement für Festnetz und Internet. Im November 2015 wurde auf einen
Glasfaseranschluss von E umgestellt und ein Abonnement für Telefonie und
Internet bei der iway.ch abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nur ein
Abonnement für Festnetzanschluss und Internet bei der Sunrise gehabt und die
entsprechenden Rechnungen bezahlt. Vom Abonnement der Swisscom habe er nichts
gewusst und dieses auch nicht benutzt. Die Kirchgemeinde stelle ihm Kosten in
Rechnung für eine Leistung, welche er nicht "abgeschlossen" und auch
nicht beansprucht habe.
3.2
Gemäss den
Kostenaufstellungen vom 19. September 2016 geht es um folgende neun
Rechnungen der Swisscom für das Jahr 2014 und 2015:
Januar/Februar
2014.
Fr. 86.40 (Rechnung vom 4. März 2014)
März/April
2014.
Fr. 86.40 (Rechnung vom 3. Mai 2014)
Juli/August
2014.
Fr. 89.30 (Rechnung vom 4. September 2014)
September/Oktober
2014.
Fr. 86.40 (Rechnung vom 4. November 2014)
November/Dezember
2014.
Fr. 86.40 (Rechnung vom 4. Januar 2015)
Januar/Februar
2015.
Fr. 86.40 (Rechnung vom 4. März 2015)
Mai/Juni
2015.
Fr. 86.40 (Rechnung vom 4. Juli 2015)
Juli/August
2015.
Fr. 86.40 (Rechnung vom 4. September 2015)
September/Oktober 2015 Fr. 86.40 (Rechnung vom
4.
November 2015)
Die Rechnungen betreffen einen Festnetzanschluss MultiLINE
ISDN mit drei Rufnummern (Rufnummer 01).
Zusätzlich stehen zwei Rechnungen der Sunrise für Festnetz
und Internet (Sunrise ADSL 5000; ebenfalls für die Rufnummer 01) in Frage:
September
2014.
Fr. 82.35 (Rechnung vom 1. Oktober 2014)
Oktober 2014 Fr. 65.35
(Rechnung vom 1. November 2014)
Ebenso strittig ist eine Rechnung der Intrum Justitia über
Fr. 139.85 (Inkasso für zwei Sunrise-Rechnungen vom 1. Oktober 2015
und 1. Dezember 2015), eine Rechnung der E für den Glasfaseranschluss von
Fr. 51.85 (Rechnungsperiode von 1. Januar bis 30. April 2016)
und zwei Rechnungen der iway.ch für das Jahr 2016 von insgesamt Fr. 141.75 (von Dezember 2015
bis März 2016).
Schliesslich liegt eine Rechnung über Fr. 85.95 betreffend
einen Schwarz-Weiss-Toner für einen Laserdrucker vor. Wie dem entsprechenden
Beleg zu entnehmen ist, scheint der Beschwerdeführer den Toner am 19. Juni
2015.
gekauft und anschliessend als Barauslage der Kirchgemeinde gegenüber
geltend gemacht zu haben.
3.3
Auslagen,
die Pfarrerinnen und Pfarrer in Ausübung der amtlichen oder dienstlichen
Tätigkeit am Arbeitsort oder auf Dienstreisen entstehen, werden grundsätzlich
nach Ereignis und gegen Beleg abgerechnet und vergütet (§ 68 Abs. 2
Satz 1 in
Verbindung mit § 67 VVO). Die zuständige Behörde kann jedoch auch
Pauschalen festlegen, insbesondere für regelmässig anfallende dienstliche
Auslagen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 76
Abs. 2 VVO).
Für amtliche oder dienstliche Tätigkeiten sind
Pfarrerinnen und Pfarrern die benötigten IT-Mittel, namentlich Telefon,
Mobiltelefon, Fax, Internet, Personal Computer und Drucker zur Verfügung zu
stellen. Die Kosten für Betrieb und Unterhalt der IT-Mittel trägt die
Kirchgemeinde (Ziff. 5.2 Abs. 1 des Allgemeinen Spesenreglements der
Reformierten Kirche des Kantons Zürich; auf www.zhref.ch). Werden den
Pfarrerinnen und Pfarrern IT-Mittel von der Kirchgemeinde zur Verfügung
gestellt, so ist die private Benützung zu vergüten, soweit sie einen üblichen
Umfang übersteigt (§ 178 Abs. 1 VVO).
Soweit dies nicht der Fall ist und Pfarrerinnen und
Pfarrer ihre privaten IT-Mittel an ihrem Wohn- und Arbeitsort regelmässig für
amtliche oder dienstliche Tätigkeiten zur Verfügung stellen, erhalten sie dafür
eine angemessene Entschädigung oder einen Beitrag an die Anschaffungskosten
(§ 75 Abs. 1 VVO; Ziff. 5.2 Abs. 2 des Allgemeinen
Spesenreglements). Für die Pauschalspesen hat der Kirchenrat ein
Zusatzreglement "Pauschalspesen Pfarrerinnen und Pfarrer" zum
Allgemeinen Spesenreglement erlassen (vgl. § 68 Abs. 3 VVO). Mit den
im Zusatzreglement festgelegten Pauschalspesen werden den Berechtigten
sämtliche im Rahmen ihrer besonderen amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit im
betreffenden Bereich anfallenden Kosten abgegolten (Ziff. 3 Abs. 2 des
Zusatzreglements). Als Pauschalen gelten unter anderem folgende Beträge:
"4.1 IT-Entschädigung
Für Anschaffung, Unterhalt, Software, Service
(inklusive Verbrauchsmaterial wie Toner,
Tintenpatronen, Papier etc.) CHF 80.00 / Monat
4.2
Telefon Festnetz
(Amts- und Privatanschluss)
Anschlussgebühr, Telefonate
CHF 40.00 / Monat
4.3
Telefon Mobile (Amts- und
Privatanschluss)
Abonnementsgebühr,
Telefonate CHF 60.00
/ Monat
3.4
Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die obengenannten
Pauschalen unbestritten erhalten habe und die Telefon- und Internetkosten sowie
die Kosten für die IT somit abgegolten worden seien. In den Akten lässt sich
indes nichts finden, aus dem geschlossen werden könnte, dass diese Pauschalen
dem Beschwerdeführer tatsächlich überwiesen wurden. Die Beschwerdegegnerin hat
im Rekursverfahren nicht geltend gemacht, diese bezahlt zu haben, weshalb der
Beschwerdeführer auch nichts zu bestreiten hatte. Im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren führt die Beschwerdegegnerin lediglich an, der Beschwerdeführer habe
eine Pauschale von Fr. 60.- im Monat für Telefon- und Mobilfunkkosten
erhalten, womit zumindest nicht der Toner abgegolten wäre. Lohnabrechnungen,
aus denen die Zahlungen sowie deren Höhe hervorgingen, wurden bis anhin nicht
ins Recht gelegt. Da es sich bei den im Zusatzreglement genannten Pauschalen
lediglich um Maximalbeträge pro Monat handelt, es im Ermessen der Kirchgemeinde
steht, die Pauschalspesen der Pfarrerinnen und Pfarrer im Einzelfall
festzulegen, und bei der Festlegung insbesondere auch der Beschäftigungsgrad zu
berücksichtigen ist (vgl. Ziff. 2 des Zusatzreglements), lässt sich aus
dem Zusatzreglement allein noch nicht schliessen, dass und bejahendenfalls in
welcher Höhe der Beschwerdeführer Pauschalspesen für IT-, Telefon- und
Mobilfunkkosten erhielt. Der Sachverhalt ist insofern nicht genügend abgeklärt.
3.5
Sofern die
Pauschalen in oben genannter Höhe jedoch tatsächlich ausbezahlt worden sein
sollten, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dergestalt die Kosten für
den Festnetzanschluss der Swisscom sowie die Abonnemente der Sunrise und der
iway.ch sowie die Kosten für den Toner ohne Frage abgegolten wurden. Zwar
werden die Kosten für einen Internetzugang nicht explizit im Zusatzreglement
genannt, doch ist aufgrund der Kombinierbarkeit von Internet, Mobil- und Festnetztelefonie
davon auszugehen, dass entsprechende Abonnementsgebühren und alle weiteren mit
der Benutzung einhergehenden Kosten vereint unter Ziff. 4.2 und 4.3 fallen. Zu
berücksichtigen ist weiter, dass mit den Pauschalen lediglich die Benutzung der
(an und für sich privaten) IT-Mittel für amtliche oder dienstliche
Tätigkeiten abgegolten werden soll (vgl. § 75 Abs. 1 VVO). Die
Pauschalen müssen alle durchschnittlich notwendig entstehenden Auslagen für die
amtliche oder dienstliche Nutzung der IT-Mittel decken, nicht jedoch die
gesamte Höhe der anfallenden Kosten dafür (vgl. Wolfgang Portmann, Basler
Kommentar, 2011, Art. 327a OR N. 6, auch zum Folgenden). Übersteigen
die Kosten für die amtliche oder dienstliche Nutzung der IT-Mittel die
Pauschalen, so liegt es am Arbeitnehmer, dies gegenüber dem Arbeitgeber geltend
zu machen und entsprechend zu belegen.
Die (zusammengefasste) Pauschale von Fr. 100.- pro Monat
(Ziff. 4.2 und 4.3) würde vorliegend weitgehend die tatsächlich
angefallenen Kosten sowohl für den Anschluss der Swisscom als auch für das
Abonnement der Sunrise und dessen Benutzung decken (allfällige weitere Kosten
für Mobiltelefonie wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht).
Entsprechend wäre auch nicht weiter von Belang, ob zusätzlich zum Abonnement
der Sunrise ein Festnetzanschluss der Swisscom notwendig war oder nicht und ob
Letzterer vom Beschwerdeführer benutzt wurde. Ebenso wären damit die Rechnung
der E für den Glasfaseranschluss und die zwei Rechnungen der iway.ch vom
21.
März 2016 und 17. Mai 2016 für Telefon und Internet abgegolten.
Da schliesslich der Beschwerdeführer Rechnungsadressat des Sunrise-Abonnements
ist und für diese Kosten aufzukommen hat, hat er auch die Folgekosten
versäumter Zahlungen zu tragen. Entsprechend muss er der Beschwerdegegnerin
die von ihr übernommenen Kosten der Intrum Justitia zurückerstatten.
3.6
Da aber
aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem
Beschwerdeführer Pauschalen ausgerichtet wurden, ist ein Entscheid des Gerichts
in diesem Punkt nicht möglich.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Nebenkostenabrechnungen der
Kirchgemeinde (Kostenverteilschlüssel, Heizölkosten usw.) seien nicht korrekt
bzw. nicht nachvollziehbar. Die Kirchgemeinde benutze Räume des Pfarrhauses als
Kirchgemeinderaum und als Archiv. Sie habe sich jedoch mehr als zwei Jahre lang
nicht an den Nebenkosten beteiligt.
Die Beschwerdegegnerin macht hingegen geltend, die
Abrechnungen über Heiz- und andere Nebenkosten bildeten nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, sondern lediglich die Rückforderung bezüglich verschiedener
Rechnungen. Diesem Vorbringen kann von vornherein nicht zugestimmt werden. Die
Rechtmässigkeit der Rückforderung der von der Beschwerdegegnerin übernommenen
Nebenkosten für das Pfarrhaus kann nicht unabhängig von den
Nebenkostenabrechnungen und dem Kostenverteilschlüssel beurteilt werden. Sind
gewisse Nebenkosten nämlich schon in der Nebenkostenabrechnung miteingerechnet
worden, dürfen diese dem Beschwerdeführer nicht nochmals in Rechnung gestellt
werden. Um zu eruieren, welche Kosten der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin (oder diese jenem) schuldet, sind deshalb auch die ins Recht
gelegten Nebenkostenabrechnungen zu prüfen.
4.2
Gemäss
§ 112 Abs. 1 PfrVO tragen Pfarrerinnen und Pfarrer sämtliche Nebenkosten
für das Pfarrhaus (lit. a), die Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen
des Pfarrhauses eine Einheit bilden (lit. b), die Autoabstellplätze
(lit. c) sowie den Garten und die Umgebung (lit. d). Zu den
Nebenkosten gehören unter anderem die Wasser-, Abwasser- und
Meteorwassergebühren einschliesslich Grundgebühren sowie Kosten für elektrische
Energie und Gas (§ 112 Abs. 2 lit. a und d PfrVO). Zudem tragen
sie sämtliche Kosten für die Heizung des Pfarrhauses (§ 113 Abs. 1
PfrVO). Zu den Heizkosten zählen insbesondere der Brennstoffeinkauf, die
Kosten der elektrischen Energie für den Heizungsbetrieb, Kosten der
Kaminreinigung, Gebühren für die Feuerungskontrolle, Kosten für Serviceabonnemente,
Tankversicherungsprämien und -revisionskosten pro rata (§ 113 Abs. 2
PfrVO). Bei der Übernahme des Pfarrhauses erwerben die Pfarrerinnen und Pfarrer
den vorhandenen Brennstoffvorrat zum ausgewiesenen Preis. Zieht der Pfarrer
oder die Pfarrerin aus dem Pfarrhaus aus, so hat die Kirchgemeinde den
Brennstoffvorrat wieder zurückzukaufen (§ 113 Abs. 3 PfrVO). Soweit
die anwendbaren personalrechtlichen Erlasse keine Bestimmungen enthalten,
finden subsidiär die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Miete sinngemäss
Anwendung (§ 100 Abs. 1 Satz 2 PfrVO).
4.3
Mit
Schreiben vom 17. Februar 2016 liess die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer einen Kostenverteilschlüssel sowie eine Nebenkostenabrechnung
zukommen. Der Kostenverteilschlüssel sieht wie folgt aus:
"Gesamtfläche des Pfarrhauses,
gemäss Bauplänen vom 19.04.2012: 362.11m2. Davon sind 248.9 m2
effektiv beheizt.
Folgende Räumlichkeiten sind durch
die Kirchgemeinde genutzt:
Archiv 21.34m2, Sitzungszimmer
51.86
m2, Total a 73.2m2
Davon wird lediglich das
Sitzungszimmer beheizt somit ist der Anteil Kirchenpflege 51.86 m2
Benutzung ausschliesslich durch
Pfarrer:
Rest des Pfarrhauses Total 288.91 m2.
Davon sind 197.04 m2 beheizt, und als Wohnraum deklariert.
Dies ergibt folgenden
Prozentschlüssel, der auf eine ganze Zahl gerundet ist:
100% = 248.9 m2
21% = 51.86 m2 Anteil
Kirchenpflege
79.
% = 197.04 m2 m2 Anteil
Pfarrer"
Da die Liegenschaft sowohl durch den Beschwerdeführer als
auch durch die Kirchgemeinde benutzt wird, müssen die Nebenkosten auf die
verschiedenen Parteien aufgeteilt werden. Ist eine individuelle Zuteilung wie
vorliegend nicht möglich, so muss ein Kostenverteilschlüssel festgesetzt
werden. Dabei ist eine Aufteilung nach beheizter Fläche für die Verteilung der
Heizkosten (inklusive Kosten für Kaminfeger, Reinigung und Wartung) sachgerecht
und üblich. Allerdings fragt sich, ob eine Aufteilung nach beheizter Fläche
auch für die Aufteilung der Strom- und Wasserkosten vertretbar ist. Eine
Aufteilung gemäss der durch die Parteien genutzten Fläche im Verhältnis zur
Gesamtfläche des Pfarrhauses (beheizt und nicht beheizt) ergäbe einen
Kostenverteilschlüssel von 20 % (Anteil Kirchenpflege [73,2 m2
von 362,11 m2]) zu 80 % (Anteil Beschwerdeführer [288,91 m2
von 362,11 m2]). Der von der Kirchgemeinde angewandte
Kostenverteilschlüssel bevorzugt damit den Beschwerdeführer leicht. Allerdings
fehlen die Baupläne, auf welche sich der Verteilschlüssel stützt. Das Gericht
kann damit nicht überprüfen, ob die angegebenen Flächen bzw. die vorliegenden
Berechnungen auch tatsächlich stimmen. Wie der Beschwerdeführer damit zu Recht
geltend macht, ist der Kostenverteilschlüssel entsprechend nicht
nachvollziehbar. Der Sachverhalt ist nicht genügend erstellt.
4.4
Gemäss
Schreiben vom 17. Februar 2016 sieht die Abrechnung der Nebenkosten des
Pfarrhauses für das Jahr 2014 sodann wie folgt aus:
"Wasser, Abwasser: 345.-
Wassergrundgebühr, ohne
Abfall* 158.55.-
Strom EKZ 694.-
Total 1197.55
Anteil Kirchgemeinde
21.
% 251.50
Anteil Pfarrer
79.
% 946.05.-
[…]
Heizkosten Pfarrhaus
Gemäss Besprechung, vom Dezember 2013 und auf Wunsch von A
wurde das Heizöl nicht durch ihn übernommen, sondern blieb im Eigentum der
Kirchgemeinde. Die Heizölkosten werden folgendermassen eruiert:
Total Heizölkosten 2009-2015 (6 Jahre) belaufen sich auf
13'992
Pro Jahr 2332
Pro Monat 194.35
Bisherige Aufteilung:
Pfarrer 160.- minus 20.- pauschal für Nebenkosten, monatliche
Kosten Pfarrer 140.- Heizkosten, Kirchgemeinde 54.35 monatliche Heizkosten
Neue Berechnung:
Heizölkosten/Jahr 2332
Kaminfeger, Reinigung und Wartung 531
Total Heizkosten/Jahr 2863
Anteil Kirchgemeinde 21 % 601.25
Anteil Pfarrer79 % 2261.75
Abzüglich Akonto Heizkosten, 140.-/Mt -1700.-
Abzüglich bereits bezahlter Kaminfeger -531.-
Total 30.75
Für Nebenkosten hat die Kirchgemeinde für 2014 bereits 240.-
an A bezahlt. Zugunsten von A verbleiben somit noch 11.50, sodass für 2014 die
Kirchgemeinde insgesamt noch einen Anspruch auf 19.25 hat. Die Kirchenpflege
verzichtet darauf, diesen Betrag in Rechnung zu stellen, so dass die
Nebenkosten 2014 vollständig ausgeglichen sind. […]"
Wie der Nebenkostenabrechnung vom 17. Februar 2016
entnommen werden kann, wurde entgegen § 113 Abs. 3 PfrVO bei der
Übernahme des Pfarrhauses durch den Beschwerdeführer der Brennstoffvorrat nicht
von diesem übernommen, sondern eine jährliche Abrechnung – mit, wie es scheint,
monatlichen Akontozahlungen von Fr. 140.- – vereinbart. Ob dies überhaupt
zulässig ist, sei dahingestellt. Jedenfalls bezieht sich die vorliegende
Heizkostenabrechnung nicht auf einen Zeitraum von einem Jahr, sondern von sechs
Jahren, wobei der Beschwerdeführer nur während zwei Jahren und vier Monaten im
Pfarrhaus lebte. Wie hoch der tatsächliche Heizölverbrauch während dieser zwei
Jahre war, ist in keiner Weise belegt. Ein Mieter hat jedoch grundsätzlich
Anspruch auf eine nachvollziehbare und detaillierte Abrechnung der tatsächlich
angefallenen Heiz- und Nebenkosten. Auf Verlangen hat der Vermieter dem Mieter
Einsicht in die Belege zu gewähren (vgl. Art. 257b Abs. 2 OR; vgl.
Roger Weber, Basler Kommentar, 2011, Art. 257b OR N. 5 ff.).
Auch ansonsten ist die Nebenkostenabrechnung der
Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 nicht in allen Punkten nachvollziehbar. So
leistete der Beschwerdeführer gemäss Abrechnung Fr. 140.- pro Monat an
Akontozahlungen an die Heizkosten. Zudem bezahlte er im Jahr 2014 die Kosten
für den Kaminfeger von Fr. 531.-. Insofern beglich er sämtliche ihm gemäss
dieser Nebenkostenabrechnung zugewiesenen Heizungskosten von Fr. 2'261.75
bis auf einen Betrag von Fr. 30.75. Nachdem er jedoch sämtliche übrigen aufgelisteten
Nebenkosten von Fr. 1'197.55 übernommen zu haben scheint, schuldet ihm die
Beschwerdegegnerin noch ihren Anteil daran in der Höhe von Fr. 251.50.
Werden die Forderungen verrechnet, so ergibt dies einen Betrag von Fr. 220.75
zugunsten des Beschwerdeführers (sofern die bezifferten Heizölkosten sowie der
Kostenverteilschlüssel überhaupt korrekt sind). Nicht nachvollziehbar ist in
dieser Rechnung, was es mit den Fr. "20.- pauschal für Nebenkosten"
auf sich hat. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, für das Jahr 2014 bereits
Fr. 240.- an den Beschwerdeführer "bezahlt" zu haben. Dies ist
nicht weiter belegt, und es ist ohnehin fraglich, weshalb der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin Akontozahlungen hätte überweisen und diese dem
Beschwerdeführer wiederum Fr. 20.- pauschal für Nebenkosten hätte
zurückzahlen sollen. Leistete der Beschwerdeführer indes vermutungsweise
einfach weniger hohe Akontozahlungen (Fr. 140.- statt Fr. 160.-), so
darf die Differenz nicht als Zahlung der Beschwerdegegnerin ausgewiesen und in
der Folge doppelt berücksichtigt bzw. zur Verrechnung gebracht werden.
Die Abrechnung für das Jahr 2014 ist nach dem Gesagten nicht
nachvollziehbar bzw. der Sachverhalt nicht genügend erstellt.
4.5
Die
gleichen Überlegungen gelten zudem für die Abrechnung des Jahres 2015 vom
28.
Juli 2016, wobei hier noch weniger ersichtlich ist, wer welche Kosten
übernommen hat:
"Gemäss Belegen im Anhang
Wasser, Abwasser: 321.70.-
Wassergrundgebühr, ohne
Abfall* 189.00.-
Strom EKZ 714.15.-
Total 1224.85.-
Anteil Kirchgemeinde
21.
% 257.20.-
Anteil Pfarrer
79.
% 967.65.-
[…]
Heizkosten Pfarrhaus
Heizölkosten/Jahr 2332.00.-
Kaminfeger, Reinigung
und Wartung 763.80.-
Total Heizkosten/Jahr 3095.80.-
Anteil Kirchgemeinde
21.
% 650.10.-
Anteil Pfarrer
79.
% 2445.70.-
Abzüglich Akonto
Heizkosten, 140.-/Mt -1680.00.-
Abzüglich bereits
bezahlter Kaminfeger -531.80-
Total offener Betrag 233.90.-
Für Nebenkosten hat die Kirchgemeinde für 2015 bereits 240.-
an A bezahlt. Zugunsten von A verbleiben somit noch 17.20, sodass für 2015 die
Kirchgemeinde insgesamt noch einen Anspruch auf 216.70.- hat. […]"
Den Akten ist die Rechnung der
Gemeinde D über Fr. 321.70 beigelegt. Die Rechnung umfasst jedoch,
entgegen dem Obenstehenden, nicht nur Wasser und Abwasser für den Zeitraum von
1.
Januar bis 31. Dezember 2015, sondern auch die
Wassergrundgebühren, Kanalisationsgebühren und Abfallgrundgebühren. Nicht
nachvollziehbar ist deshalb, weshalb zusätzlich zum Betrag von Fr. 321.70
noch weitere Wassergrundgebühren (ohne Abfall) von Fr. 189.00 aufgeführt
werden. Ohne Berücksichtigung dieser nicht belegten Fr. 189.00 und der
ominösen Fr. 20.- für Nebenkosten würde ein Betrag von insgesamt
Fr. 338.05 zugunsten der Beschwerdegegnerin resultieren (sofern die
bezifferten Heizölkosten sowie der Kostenverteilschlüssel überhaupt korrekt
sind; Total Nebenkosten Fr. 1'035.85, davon Anteil des Pfarrers von
Fr. 818.30 abzüglich vermutungsweise bereits bezahlten Stroms von
Fr. 714.15 = Fr. 104.15 plus Fr. 233.90 an offenen Heizkosten).
Als wesentlich zu beachten ist dabei, dass die Kosten für
den Kaminfeger und die Werkrechnung der Gemeinde D schon in dieser
Nebenkostenabrechnung miteinbezogen wurden und diese dem Beschwerdeführer nicht
nochmals in Rechnung gestellt werden dürfen.
4.6
Eine
Abrechnung für das Jahr 2016 fehlt schliesslich gänzlich. Es ist deshalb nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die gesamten Kosten für den
Kaminfeger von Fr. 248.40 und der Gemeinde D über Fr. 117.00 zu begleichen
hat und ein Teil dieser Kosten nicht dem Kostenverteilschlüssel entsprechend
durch die Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Auch hier ist der Sachverhalt nicht
genügend erstellt, um einen Entscheid über die Kostentragung fällen zu können.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer
macht schliesslich geltend, ein Datum in der Arbeitsbestätigung, die er
erhalten habe, sei nicht korrekt. Namentlich sei er nicht nur bis zum 29. Februar
2016, sondern bis zum 30. Juni 2016 als Pfarrer in der
Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde B tätig gewesen.
5.2
Gegenstand
eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens war bzw. bei richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein müssen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 11). Streitgegenstand ist der Beschluss der
Evangelisch-reformierten Kirchenpflege vom 19. September 2016, mit welchem
dem Beschwerdeführer verschiedene Kosten in der Höhe von insgesamt
Fr. 2'271.70 auferlegt werden. Die Arbeitsbestätigung vom 9. Juni
2016.
bildet hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf
den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist. Auf die
Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
5.3
Auch
materiell vermöchte sie im Übrigen in diesem Punkt nicht durchzudringen: Wie
der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons
Zürich und dem Beschwerdeführer vom 28. Januar 2016 entnommen werden kann,
ersuchte dieser den Kirchenrat um Entlassung aus dem Pfarramt per 31. Januar
2016, wobei die Lohnzahlung bis 30. Juni 2016 weitergeführt wurde. Bis zum
Ende der Lohnzahlungen blieb der Beschwerdeführer im bisherigen Umfang
versichert (Pensionskasse usw.). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument
betreffend Austrittszeitpunkt aus der BVK vermag damit nicht zu beweisen, dass
der Beschwerdeführer entgegen der Vereinbarung bis zum 30. Juni 2016 als
Pfarrer für die Beschwerdegegnerin tätig war.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend
verschiedene, zur rechtsgenügenden Beurteilung der Sache notwendige Dokumente,
Belege und Erklärungen der Beschwerdegegnerin fehlen. Der Sachverhalt ist
demnach nicht genügend erstellt und die Sache entsprechend an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt vollständig abkläre und einen neuen
Entscheid fälle. Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren somit
teilweise.
7.
Die vorliegende Streitsache steht in engem Zusammenhang mit
der Anstellung des Beschwerdeführers als Pfarrer (oben 1.2) und ist daher
als personalrechtlich zu qualifizieren. Für personalrechtliche Streitigkeiten
mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.- werden keine Gerichtskosten
erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die
durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat, was aber
vorliegend nicht der Fall ist (§ 65a Abs. 3 VRG).
8.
Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde auf dem Gebiet der
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse erst ab einem Streitwert von
Fr. 15'000.- zulässig. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag von
Fr. 15'000.- nicht, so ist die Beschwerde nach Art. 85 Abs. 2
BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,
müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind nach der
Regelung in Art. 90 ff. BGG zudem als Vor- oder Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar,
2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Nicolas von Werdt in: Hansjörg
Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 90
N. 7, Art. 93 N. 6). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter :
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Bezirkskirchenpflege F vom 11. Dezember
2016 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und neuen materiellen
Entscheidung an diese zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5. Mitteilung an…