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Entscheid

VB.2017.00058

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00058

29. Mai 2017Deutsch8 min

(URT.2017.18966)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) B. Am 25. September 2016 ersuchte A darum, dass die

Anwaltskosten für Rechtsanwalt C im Betrag von Fr. 432.- für die

Anhörung betreffend die Verwahrungsüberprüfung von seinem Sperrkonto zu

überweisen seien.

Die Direktion der JVA B lehnte dieses Gesuch am 4. Oktober

2016 ab. Die Aufwendungen seien vom Freikonto zu bezahlen.

Erwägungen

II.

Die Direktion der Justiz und des Innern lehnte am 5. Januar

2017.

den hiergegen erhobenen Rekurs von A ab.

III.

Am 24. Januar 2017 reichte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte, die Aufhebung der vorinstanzlichen

Verfügungen. Der Bezug von Fr. 432.- für die Anwaltskosten, welche für die

Anhörung im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung entstanden seien, sei

ab Sperrkonto zu bewilligen. Es sei die Vereinigung mit dem Verfahren

VB.2016.00813 zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sodann

beantragte er unentgeltliche Rechtspflege.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 31. Januar

2017.

die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion der JVA B reichte am 9. Februar

2017.

eine Stellungnahme ein. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 13. Februar

2017.

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit

Schreiben vom 20. Februar 2017 an seinen Anträgen fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Angesichts des Streitwerts und des Umstands, dass eine Streitigkeit von

grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c, lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG).

1.2

Eine

Verfahrensvereinigung mit VB.2016.00813 (Verfahren betreffend bedingte Entlassung)

ist vorliegend nicht zweckmässig, da die beiden Beschwerdeverfahren

verschiedene Sachverhalts- und Rechtsfragen betreffen. Vorliegend geht es

entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um die

Verweigerung von unentgeltlicher Rechtsvertretung im Verfahren betreffend

bedingte Entlassung. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb

abzulehnen.

2.

2.1

Die

Vorinstanzen haben die Bezahlung des Anwaltshonorars ab Sperrkonto des

Beschwerdeführers verweigert, da eine Belastung des Sperrkontos nur für

Ausgaben im Hinblick auf die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen

bewilligungsfähig sei. Schuldenrückzahlung sei ab Sperrkonto zwar möglich, es

müsse sich dabei jedoch um Schulden handeln, die vor dem Vollzug entstanden

seien.

2.2

Der

Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Unrecht die

Überweisungen an seinen Anwalt ab Sperrkonto nicht bewilligte. Die Verweigerung

sei unbegründet, willkürlich, überspitzt formalistisch und verletze seine

verfassungsmässigen Rechte. Es werde ihm der Beizug eines Anwaltes faktisch

verwehrt.

3.

3.1

Gemäss

Art. 19 der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und

zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) richtet sich die Höhe des Arbeitsentgeltes

des Gefangenen nach Art. 83 StGB. Dessen Verwendung durch die gefangene

Person wird von den Kantonen festgelegt. Art. 83 Abs. 2 StGB enthält

eine Rahmenvorschrift zur Verwendung des Arbeitsentgeltes. Danach kann der

Gefangene während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei

verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine

Rücklage gebildet. Die Einzelheiten der Verwendung des Arbeitsentgeltes richten

sich nach kantonalem Recht, vorliegend nach der Justizvollzugsverordnung des

Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV) und den Richtlinien der

Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in

Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (Richtlinien über das

Arbeitsentgelt), auf welche § 104 Abs. 1 JVV verweist. Ziff. 4.1

der Richtlinien über das Arbeitsentgelt schreibt vor, das Arbeitsentgelt

anteilsmässig auf das Sperr- und Freikonto aufzuteilen sowie für die

Wiedergutmachung zu verwenden. Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien über das

Arbeitsentgelt wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung eine

Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 und 50 Prozent des

Arbeitsentgeltes gutgeschrieben. Die Anstaltsleitung kann, sofern auf dem

Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt, während des

Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere (a) zur

Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der eingewiesenen

Person; (b) für besondere Aus- und Weiterbildungen; (c) für die

Abzahlung von Schulden; (d) für Mietkautionen und notwendige Grundausstattungen

für eine Wohnung sowie (e) für Zahlungen im Sinn von Ziff. 4.1

Abs. 3 dieser Richtlinien, die vorliegend jedoch nicht von Belang sind

(etwa Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil).

3.2

Umstritten

ist vorliegend die Anwendung von Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien

über das Arbeitsentgelt. Deren Auslegung hat sich am Sinn und Zweck von

Art. 83 Abs. 2 StGB zu orientieren. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung soll dem Gefangenen im Zeitpunkt der Entlassung ein möglichst

hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung der

Rücklage auf dem Sperrkonto während des Vollzugs von

vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere

ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des

Gefangenen vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011,6B_203/2011, E. 4).

Zwar sind sich die Doktrin und Praxis einig, dass die Formulierung "Zeit

nach der Entlassung" nicht eng auszulegen ist. Dergestalt werden

Unterstützungsleistungen für Frau und Kinder ebenso wie Auslagen für eine

gezielte Aus- und Weiterbildung in einem weiteren Sinn auch als Auslagen für

die Zeit nach der Entlassung anerkannt (Thomas Noll, in Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I,

3.

A., 2013, Art. 83 N. 16; BGr, 16. September 2016,

6B_631/2016, E. 3.2).

Allerdings ist bei der vorliegend umstrittenen Verwendung

des Sperrkontoguthabens für Anwaltskosten für die Anhörung betreffend bedingte

Entlassung kein Bezug zu der Zeit nach der Entlassung zu erkennen. Der

Beschwerdeführer macht einen solchen auch nicht geltend. Vielmehr bringt er

vor, dass auch ein anderer Gefangener (D) seine Anwaltskosten mit Überweisungen

ab Sperrkonto habe decken dürfen. Dass in jenem Fall die Anwaltskosten ab

Sperrkonto bezahlt worden sind, belegen die eingereichten Unterlagen jedoch

nicht. Vielmehr geht aus den Beilagen der Beschwerde hervor, dass dem

Gefangenen D die Überweisung ab Sperrkonto auch verweigert worden ist. Die

Direktion der JVA B äussert sich nicht dazu, ob D der vom Beschwerdeführer

behauptete Bezug ab Sperrkonto gewährt worden ist oder nicht. Aus den Beilagen

erschliesst sich sodann, dass D unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt

hatte, was der Beschwerdeführer demgegenüber unterliess. Es ist deshalb

zweifelhaft, ob die Fälle überhaupt vergleichbar sind. Doch selbst wenn eine

abweichende Behandlung in jenem Fall erfolgt sein sollte und dieser

vergleichbar wäre, würde dies nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer

ebenfalls entgegen der gesetzlichen Regelung eine Bezahlung ab Sperrkonto

erlaubt werden müsste. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung

geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Es besteht kein Anspruch

auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, 7. Auflage,

Rz. 599).

Weiter wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, im

Verfahren der bedingten Entlassung für die Anhörung die Bestellung von Rechtsanwalt C

als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu beantragen, was er jedoch nicht getan

hat. Denn soweit eine Vertretung und Beratung für ein gewichtiges Verfahren

notwendig sind, sind die Anwaltskosten bei Mittellosigkeit des Gefangenen

einstweilen vom Staat zu übernehmen (vgl. RB 2001 Nr. 6). Falls somit

rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen, denen der in seinen

Interessen stark betroffene Gefangene nicht gewachsen ist, hat der Gefangene

die Anwaltskosten einstweilen gar nicht zu übernehmen. Aus diesem Grund ist dem

Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er nachträglich vorbringt, mit dem

verweigerten Rückgriff auf sein Sperrkonto werde ihm – obwohl er kein Gesuch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt hat –

faktisch der Beizug eines Rechtsvertreters verwehrt.

Mit der Abzahlung von Schulden in Ziff. 4.2 lit. c

der Richtlinien sind – wie die Vor­instanzen zu Recht ausführen – nicht neu

entstandene Forderungen während des Vollzugs gemeint. Ansonsten könnte für

sämtliche fälligen Verpflichtungen auf das Sperrkonto gegriffen werden, was

Art. 83 Abs. 2 StGB widersprechen würde.

Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, die

Rechnung (allenfalls ratenweise) ab seinem Freikonto zu begleichen.

Die Beschwerde ist damit

abzuweisen. Der Formalismus ist vom Bundesgesetzgeber mit Art. 83

Abs. 2 StGB vorgegeben. Eine willkürliche Anwendung der einschlägigen Norm

durch den Beschwerdegegner ist nicht ersichtlich. Die Verweigerung der

Bezahlung des Anwaltshonorars ab Sperrkonto erweist sich demnach als

rechtmässig.

4.

4.1

Damit

unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren verlangt. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen (Abs. 1). In Anbetracht der langen Haftdauer ist von seiner

Mittellosigkeit auszugehen und das Begehren ist nicht als offensichtlich

aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher

gutzuheissen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …