VB.2017.00058
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00058
29. Mai 2017Deutsch8 min
(URT.2017.18966)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00058
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. Mai 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(Geldüberweisung ab Sperrkonto),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) B. Am 25. September 2016 ersuchte A darum, dass die
Anwaltskosten für Rechtsanwalt C im Betrag von Fr. 432.- für die
Anhörung betreffend die Verwahrungsüberprüfung von seinem Sperrkonto zu
überweisen seien.
Die Direktion der JVA B lehnte dieses Gesuch am 4. Oktober
2016 ab. Die Aufwendungen seien vom Freikonto zu bezahlen.
Erwägungen
II.
Die Direktion der Justiz und des Innern lehnte am 5. Januar
2017.
den hiergegen erhobenen Rekurs von A ab.
III.
Am 24. Januar 2017 reichte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte, die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügungen. Der Bezug von Fr. 432.- für die Anwaltskosten, welche für die
Anhörung im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung entstanden seien, sei
ab Sperrkonto zu bewilligen. Es sei die Vereinigung mit dem Verfahren
VB.2016.00813 zu prüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sodann
beantragte er unentgeltliche Rechtspflege.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 31. Januar
2017.
die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion der JVA B reichte am 9. Februar
2017.
eine Stellungnahme ein. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 13. Februar
2017.
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit
Schreiben vom 20. Februar 2017 an seinen Anträgen fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Angesichts des Streitwerts und des Umstands, dass eine Streitigkeit von
grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c, lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG).
1.2
Eine
Verfahrensvereinigung mit VB.2016.00813 (Verfahren betreffend bedingte Entlassung)
ist vorliegend nicht zweckmässig, da die beiden Beschwerdeverfahren
verschiedene Sachverhalts- und Rechtsfragen betreffen. Vorliegend geht es
entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um die
Verweigerung von unentgeltlicher Rechtsvertretung im Verfahren betreffend
bedingte Entlassung. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb
abzulehnen.
2.
2.1
Die
Vorinstanzen haben die Bezahlung des Anwaltshonorars ab Sperrkonto des
Beschwerdeführers verweigert, da eine Belastung des Sperrkontos nur für
Ausgaben im Hinblick auf die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen
bewilligungsfähig sei. Schuldenrückzahlung sei ab Sperrkonto zwar möglich, es
müsse sich dabei jedoch um Schulden handeln, die vor dem Vollzug entstanden
seien.
2.2
Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Unrecht die
Überweisungen an seinen Anwalt ab Sperrkonto nicht bewilligte. Die Verweigerung
sei unbegründet, willkürlich, überspitzt formalistisch und verletze seine
verfassungsmässigen Rechte. Es werde ihm der Beizug eines Anwaltes faktisch
verwehrt.
3.
3.1
Gemäss
Art. 19 der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und
zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) richtet sich die Höhe des Arbeitsentgeltes
des Gefangenen nach Art. 83 StGB. Dessen Verwendung durch die gefangene
Person wird von den Kantonen festgelegt. Art. 83 Abs. 2 StGB enthält
eine Rahmenvorschrift zur Verwendung des Arbeitsentgeltes. Danach kann der
Gefangene während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei
verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine
Rücklage gebildet. Die Einzelheiten der Verwendung des Arbeitsentgeltes richten
sich nach kantonalem Recht, vorliegend nach der Justizvollzugsverordnung des
Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV) und den Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in
Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (Richtlinien über das
Arbeitsentgelt), auf welche § 104 Abs. 1 JVV verweist. Ziff. 4.1
der Richtlinien über das Arbeitsentgelt schreibt vor, das Arbeitsentgelt
anteilsmässig auf das Sperr- und Freikonto aufzuteilen sowie für die
Wiedergutmachung zu verwenden. Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien über das
Arbeitsentgelt wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung eine
Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 und 50 Prozent des
Arbeitsentgeltes gutgeschrieben. Die Anstaltsleitung kann, sofern auf dem
Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt, während des
Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere (a) zur
Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der eingewiesenen
Person; (b) für besondere Aus- und Weiterbildungen; (c) für die
Abzahlung von Schulden; (d) für Mietkautionen und notwendige Grundausstattungen
für eine Wohnung sowie (e) für Zahlungen im Sinn von Ziff. 4.1
Abs. 3 dieser Richtlinien, die vorliegend jedoch nicht von Belang sind
(etwa Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil).
3.2
Umstritten
ist vorliegend die Anwendung von Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien
über das Arbeitsentgelt. Deren Auslegung hat sich am Sinn und Zweck von
Art. 83 Abs. 2 StGB zu orientieren. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung soll dem Gefangenen im Zeitpunkt der Entlassung ein möglichst
hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung der
Rücklage auf dem Sperrkonto während des Vollzugs von
vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere
ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des
Gefangenen vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011,6B_203/2011, E. 4).
Zwar sind sich die Doktrin und Praxis einig, dass die Formulierung "Zeit
nach der Entlassung" nicht eng auszulegen ist. Dergestalt werden
Unterstützungsleistungen für Frau und Kinder ebenso wie Auslagen für eine
gezielte Aus- und Weiterbildung in einem weiteren Sinn auch als Auslagen für
die Zeit nach der Entlassung anerkannt (Thomas Noll, in Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I,
3.
A., 2013, Art. 83 N. 16; BGr, 16. September 2016,
6B_631/2016, E. 3.2).
Allerdings ist bei der vorliegend umstrittenen Verwendung
des Sperrkontoguthabens für Anwaltskosten für die Anhörung betreffend bedingte
Entlassung kein Bezug zu der Zeit nach der Entlassung zu erkennen. Der
Beschwerdeführer macht einen solchen auch nicht geltend. Vielmehr bringt er
vor, dass auch ein anderer Gefangener (D) seine Anwaltskosten mit Überweisungen
ab Sperrkonto habe decken dürfen. Dass in jenem Fall die Anwaltskosten ab
Sperrkonto bezahlt worden sind, belegen die eingereichten Unterlagen jedoch
nicht. Vielmehr geht aus den Beilagen der Beschwerde hervor, dass dem
Gefangenen D die Überweisung ab Sperrkonto auch verweigert worden ist. Die
Direktion der JVA B äussert sich nicht dazu, ob D der vom Beschwerdeführer
behauptete Bezug ab Sperrkonto gewährt worden ist oder nicht. Aus den Beilagen
erschliesst sich sodann, dass D unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt
hatte, was der Beschwerdeführer demgegenüber unterliess. Es ist deshalb
zweifelhaft, ob die Fälle überhaupt vergleichbar sind. Doch selbst wenn eine
abweichende Behandlung in jenem Fall erfolgt sein sollte und dieser
vergleichbar wäre, würde dies nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer
ebenfalls entgegen der gesetzlichen Regelung eine Bezahlung ab Sperrkonto
erlaubt werden müsste. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung
geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall vor. Es besteht kein Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, 7. Auflage,
Rz. 599).
Weiter wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, im
Verfahren der bedingten Entlassung für die Anhörung die Bestellung von Rechtsanwalt C
als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu beantragen, was er jedoch nicht getan
hat. Denn soweit eine Vertretung und Beratung für ein gewichtiges Verfahren
notwendig sind, sind die Anwaltskosten bei Mittellosigkeit des Gefangenen
einstweilen vom Staat zu übernehmen (vgl. RB 2001 Nr. 6). Falls somit
rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen, denen der in seinen
Interessen stark betroffene Gefangene nicht gewachsen ist, hat der Gefangene
die Anwaltskosten einstweilen gar nicht zu übernehmen. Aus diesem Grund ist dem
Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er nachträglich vorbringt, mit dem
verweigerten Rückgriff auf sein Sperrkonto werde ihm – obwohl er kein Gesuch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt hat –
faktisch der Beizug eines Rechtsvertreters verwehrt.
Mit der Abzahlung von Schulden in Ziff. 4.2 lit. c
der Richtlinien sind – wie die Vorinstanzen zu Recht ausführen – nicht neu
entstandene Forderungen während des Vollzugs gemeint. Ansonsten könnte für
sämtliche fälligen Verpflichtungen auf das Sperrkonto gegriffen werden, was
Art. 83 Abs. 2 StGB widersprechen würde.
Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, die
Rechnung (allenfalls ratenweise) ab seinem Freikonto zu begleichen.
Die Beschwerde ist damit
abzuweisen. Der Formalismus ist vom Bundesgesetzgeber mit Art. 83
Abs. 2 StGB vorgegeben. Eine willkürliche Anwendung der einschlägigen Norm
durch den Beschwerdegegner ist nicht ersichtlich. Die Verweigerung der
Bezahlung des Anwaltshonorars ab Sperrkonto erweist sich demnach als
rechtmässig.
4.
4.1
Damit
unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
4.2
Der
Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren verlangt. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen (Abs. 1). In Anbetracht der langen Haftdauer ist von seiner
Mittellosigkeit auszugehen und das Begehren ist nicht als offensichtlich
aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher
gutzuheissen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …