VB.2017.00059
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00059
28. April 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18942)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00059
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat B,
Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine im Jahr 1976 geborene Ausländerin. Ende 1995
reiste sie in die Schweiz ein, seit welchem Zeitpunkt sie ununterbrochen in B
lebt. Am 9. Februar 2015 ersuchte sie um die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
für sich und ihre im April 2006 geborene Tochter. Nach Prüfung der bundes- und
kantonalrechtlichen Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt des Kantons
Zürich das Einbürgerungsgesuch am 7. Mai 2015 an die Gemeinde B zum
Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2016 lehnte der Gemeinderat
B das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A am 22. Februar
2016.
beim Bezirksrat C, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom
22.
Dezember 2016 abwies.
III.
Am 25./26. Januar 2017 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei
der Rekursentscheid aufzuheben und sie ins Gemeindebürgerrecht von B
aufzunehmen.
Der Bezirksrat C verzichtete am
31.
Januar/1. Februar 2017 unter Verweis auf die Begründung des
Rekursentscheids auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat B schloss in der
Beschwerdeantwort vom 10./13. Februar 2017 auf Abweisung des Rechtsmittels
unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Gemäss § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist
das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats unter anderem betreffend die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen
durch Gemeindeorgane zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Erwerb und
Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101),
§§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1)
sowie in der Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11)
geregelt. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen)
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (SR 141.0) zu beachten.
Die Bürgerrechtsverordnung wurde durch Beschluss des
Regierungsrats vom 11. Juni 2014 einer Revision unterzogen; die damit
verbundenen Änderungen wurden auf 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt (OS 69,
353.
ff.).
2.2
Gemäss
Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht
(vgl. auch § 20 Abs. 1 GG), wobei die Voraussetzungen für Erwerb und
Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen
sind (Art. 20 Abs. 2 KV). Die Kantonsverfassung legt in Art. 20
Abs. 3 gewisse Mindestanforderungen fest. Demnach müssen für das
Bürgerrecht Kandidierende über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen
(lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie
die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe
können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). Das Kantonale
Bürgerrechtsgesetz, welches die Voraussetzungen der Einbürgerung detailliert regeln
sollte (vgl. ABl 2010, 2601 ff.), wurde in einer Volksabstimmung vom
11.
März 2012 abgelehnt. Derzeit gelten deshalb die folgenden
Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der Erfüllung der
Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise .er ihre bisherigen Heimat- und
Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
(Art. 20 Abs. 3 lit. a KV sowie nunmehr § 21b BüV), in der
Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3
lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein
(Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21a lit. b
BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3
lit. d KV, vgl. auch § 21 lit. b in Verbindung mit § 3
Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG
über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
2.3
Zunächst
gilt es festzustellen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Einbürgerung
zukommt. Einen solchen Anspruch haben Ausländer, die in der Schweiz geboren
sind, sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und
25.
Jahren, die während mindestens fünf Jahren in der Schweiz eine Volks-
oder Mittelschule in einer Landessprache besucht haben (§ 21 Abs. 2
und 3 in Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 1 ff. BüV). Die im Ausland geborene Beschwerdeführerin erfüllt
diese Voraussetzungen schon allein aufgrund ihres Alters nicht, weshalb sie
keinen Anspruch auf Einbürgerung hat.
Als in der Schweiz geborene Ausländerin besitzt die
Tochter der Beschwerdeführerin, die seit April 2017 die Voraussetzung des Wohnsitzerfordernisses
nach Art. 15 Abs. 1 f. BüG erfüllt, grundsätzlich einen Anspruch
auf Einbürgerung nach Massgabe der vorgenannten kantonalen Bestimmungen. Als Elfjähriger
fehlt ihr jedoch offenkundig die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung
(vgl. unten 4.1 sowie in diesem Zusammenhang VGr, 20. November 2013,
VB.2013.00494, E. 4.2).
3.
3.1
Besteht
kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch
unter Berücksichtigung der in Kantonsverfassung und Gemeindegesetz beziehungsweise
Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, Personen in
ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 GG). Demgemäss liegt es im
Ermessen der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht aufnimmt. Daraus
folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn
die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts
erfüllt. Im Rahmen ihres Ermessensbereichs darf eine Gemeinde die Einbürgerung
zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl. BGr,
30.
August 2010,1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003,
1P.214/2003, E. 3.5.2).
3.2
Die
Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb die
Einbürgerung materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist. Die
Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr
grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen
von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235
E. 2.4, 129 I 232 E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der
Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des
Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I
232.
E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot
(Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in gleich
gelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben
(vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen,
ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb dieser bundes-
und allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die
Freiheit eines Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner, S. 294). Diesen
weiten Ermessensbereich der Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten.
3.3
Gemäss
Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht
wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der
sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder
politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung der genannten Personengruppen
liegt im Einbürgerungsverfahren dann vor, wenn ihnen insgesamt oder einer
bestimmten abgrenzbaren Untergruppe von ihnen durch die anwendbare Regelung
oder deren Umsetzung in der Praxis rechtlich oder faktisch verunmöglicht wird,
sich einbürgern zu lassen, und die Nichteinbürgerung kein gewichtiges und
legitimes öffentliches Interesse verfolgt, dafür nicht als geeignet und
erforderlich betrachtet werden kann oder gesamthaft nicht als verhältnismässig
erscheint (BGE 139 I 169 E. 7.2.4, 135 I 49 E. 6.1 mit
Hinweisen). In diesem Sinn ist gemäss § 22a Abs. 1 BüV bei der
Beurteilung der Integration und der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit (zu
dem diese letzte Einbürgerungsvoraussetzung regelnden § 5 [Abs. 2]
BüV sogleich unter 4.1) den Fähigkeiten der gesuchstellenden Person angemessen
Rechnung zu tragen, wenn sie unter einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung oder einer chronischen Krankheit leidet (lit. a)
und als Folge davon die Anforderungen nicht oder nur unter erschwerten
Bedingungen erfüllen kann (lit. b). Einbürgerungswillige, welche sich aus
den genannten Gründen von gewissen Einbürgerungsvoraussetzungen dispensieren
lassen wollen, müssen die sie treffenden Einschränkungen in der Regel mit einem
Arztzeugnis dartun, welches aufzeigt, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass
die geltend gemachte Behinderung die Fähigkeit zur Integration oder zur
wirtschaftlichen Selbsterhaltung beeinträchtigt. Sofern zwischen der
Einschränkung und der Nichterfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen ein
hinreichender Zusammenhang besteht, darf die Gemeinde nicht allein deswegen die
Einbürgerung verweigern (zum Ganzen ABl 2014-27-06 [Nr. 26], S. 34; VGr,
19.
Dezember 2016, VB.2016.00518, E. 2.6).
4.
Der Beschwerdegegner verweigerte die Aufnahme der
Beschwerdeführerin ins Gemeindebürgerrecht mit der Begründung, deren
wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit sei nicht gegeben.
4.1
4.1.1
Gemäss (§ 21 lit. b in Verbindung mit) § 5 Abs. 1 BüV
muss die gesuchstellende Person in der Lage sein, für sich und ihre Familie
aufzukommen. Nach § 5 Abs. 2 BüV setzt dies (unter anderem) voraus,
dass ihre Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und
Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (lit. a; vgl. § 5 BüV in
der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung [GS 1, 133 f.]).
Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten gehören etwa
Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen,
also insbesondere Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und
Kranken-, Alters- und Hinterbliebenen- sowie Invaliden- und Arbeitslosenversicherung
(VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00113, E. 2.2). Als anrechenbare
Einkünfte grundsätzlich nicht mit einzubeziehen sind dagegen Leistungen der öffentlichen
Sozialhilfe (VGr, 29. April 2009, VB.2009.00111, E. 2.1.1; siehe auch
BGr, 27. August 2001,1P.340/2001, E. 3b/dd). Für die Beurteilung der
ökonomischen Situation einer Bewerberin oder eines Bewerbers sind sowohl die
gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft
massgebend (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00411, E. 6.1, und 11. Juli
2007, VB.2007.00145, E. 3.2, sowie zum Ganzen 19. März 2014,
VB.2013.00836, E. 4.1 Abs. 1).
4.1.2
Die Beschwerdeführerin und ihre Familie werden gemäss Angaben der Fürsorgebehörde
B vom 5. Februar, 8. Mai und 30. Juli 2015 bereits seit 1. November
1997.
– mit wenigen Unterbrüchen – von der Sozialhilfe unterstützt, jedenfalls
seit Ende Juli bzw. August 2008 durchgehend.
Seit 2012 ist die Beschwerdeführerin nicht mehr
erwerbstätig. Ihr Ehemann ist seit 1. Juli 2015 im Rahmen eines
Arbeitsintegrationsprogramms angestellt und erzielt dabei ein Einkommen bzw.
einen Teillohn von rund Fr. 1'475.- netto. Zusätzlich erhält die Familie
für zwei Kinder Zulagen in der Höhe von Fr. 450.-. Der Existenzbedarf der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie kann mit diesen Einkünften nicht gedeckt
werden, sodass sie auch aktuell von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt
werden müssen. Gemäss einem Budget der Fürsorgebehörde B für den Monat August
2015.
belief sich der Unterstützungsbetrag damals auf rund Fr. 1'165.-
monatlich (vgl. auch die Bestätigung vom 8. Mai 2015, in der von einem Betrag
von durchschnittlich Fr. 1'045.- pro Monat im vorangehenden halben Jahre die
Rede ist).
Ein ärztliches Zeugnis vom 12. Februar 2012, welches
die Beschwerdeführerin dem Einbürgerungsgesuch beilegte, bescheinigte ihr (ohne
nähere Angaben) eine 50 %-ige
Arbeitsunfähigkeit für die Zukunft. Gemäss ihren eigenen Angaben wurde
allerdings ein Gesuch ihrerseits um Zusprechung einer Rente von der
Invalidenversicherung im Jahr 2012 abgewiesen. Derselbe Arzt bescheinigte ihr
mit Zeugnis vom 13. November 2015 wiederum eine andauernde 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit
– wegen einer Erkrankung ihrer beiden Arme. Sie könne nur leichte Arbeiten
verrichten und müsse das Tragen von Lasten über fünf Kilogramm vermeiden;
darüber hinaus bestünden keine körperlichen oder geistigen Einschränkungen.
Auch aktuell bestehen keine Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der
Invalidenversicherung. Ihrer E-Mail an die Gemeindeverwaltung B vom
9.
Dezember 2015 ist lediglich zu entnehmen, dass sie bei der
Invalidenversicherung erneut Abklärungen vornehmen lassen möchte.
4.1.3
Demnach ist die Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nach § 5 BüV zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auf
absehbare Zeit nicht erfüllt. Dass die Familie nicht vollumfänglich, sondern
ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden muss, ändert – anders, als die
Beschwerdeführerin zu meinen scheint – hieran selbstredend nichts.
4.2
Falls die
Beschwerdeführerin mit der Einreichung der erwähnten Arztzeugnisse implizit
geltend machen möchte, zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen zu können bzw. deswegen von der Erfüllung der Voraussetzung
der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit dispensiert zu sein (vgl. § 22a
Abs. 1 BüV sowie dazu oben 3.3), ist Folgendes festzuhalten:
Wie erwähnt, gehen auch die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Arztzeugnisse – im Übrigen ohne die in Frage stehende Erkrankung
zu benennen oder zu beschreiben – lediglich von einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit aus. Mit anderen
Worten wäre es ihr jedenfalls möglich, an fünf Halbtagen pro Woche einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es wird von ihr weder behauptet noch dargetan und
ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass bzw. warum es ihr nicht möglich
sein sollte, mit einer solchen Teilzeiterwerbstätigkeit ein Einkommen in der
Höhe des Fehlbetrags zu erzielen, was es der Familie erlaubte, sich von der
Sozialhilfe abzulösen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin jedenfalls bis anhin keinerlei Anstrengungen unternommen
hat, eine entsprechende Stelle zu finden.
Das Nichterfüllen der Einbürgerungsvoraussetzung der
wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit steht sodann nicht im Zusammenhang mit
ihren gesundheitlichen Beschwerden. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht vom
Erfüllen dieser Voraussetzung befreit.
4.3
Demnach
erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung des
Gemeindebürgerrechts nicht. Der Beschluss des Beschwerdegegners ist demzufolge
nicht rechtswidrig.
Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, zu einem
späteren Zeitpunkt, beispielsweise nach Ablösung von der Sozialhilfe zufolge
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder gegebenenfalls nach Zusprechung einer
Invalidenrente, ein erneutes Gesuch um Einbürgerung zu stellen.
4.4
Mit an die
Vorinstanz adressiertem Schreiben vom 19. Januar 2017 bat die Beschwerdeführerin
diese darum, ihr "Gesuch zu sistieren oder zu verlängern". Dass die
Vorinstanz dieses Gesuch nicht an die Hand nahm, ist aus dem in ihrem Antwortschreiben
vom 24. Januar 2017 erwähnten Grund – das Rekursverfahren war mit dem
angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgeschlossen worden – nicht
zu beanstanden. Eine Pflicht zur Weiterleitung in Anwendung von § 5
Abs. 2 Satz 1 VRG an das Verwaltungsgericht bestand sodann in
Ermangelung einer – zu jenem Zeitpunkt – zuständigen Verwaltungsbehörde nicht,
zumal in jenem Schreiben kein Beschwerdewille auszumachen ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 5 N. 40 ff., insbesondere N. 46). Im
Übrigen wäre darauf hinzuweisen, dass die im Schreiben vom 19. Januar 2017
angeführten Gründe ohnehin keine solchen für eine Sistierung des Verfahrens darstellten
(vgl. dazu Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 4–31 N. 38 ff.).
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Entschädigungsantrag des Beschwerdegegners ist abzuweisen,
da das Gemeinwesen in der vorliegenden Konstellation an sich grundsätzlich
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung besitzt und die Prozessführung
vorliegend auch keinen besonderen Aufwand verursachte (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17
N. 51 ff.).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…