VB.2017.00063
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00063
19. April 2017Deutsch19 min
(URT.2017.18878)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00063
Urteil
der 2 Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1961, Staatsangehöriger von Jamaika, reiste am 17. Juli 1999 ohne
Visum von Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Am 25. Oktober 1999 stellte
er ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der
Vorbereitung der Heirat mit der 1967 geborenen Schweizerin C. Am
7. Dezember 1999 wurde ihm der Aufenthalt bis am 16. Januar 2000
bewilligt. Gestützt auf eine Auszugsanzeige strich ihn das Personalmeldeamt
Zürich per 18. Januar 2000 nach unbekannt weggezogen aus dem
Einwohnerregister.
B. Am
21. Februar 2000 reiste A ohne Visum von Jamaika herkommend erneut in die
Schweiz ein und stellte am 15. März 2000 erneut ein Gesuch um Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Dieses wurde ihm am 19. Mai 2000
bewilligt. Am 1. Juli 2000 heiratete er C. Im Rahmen des Familiennachzugs
erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis am 30. Juni
2004 verlängert wurde.
Am 27. Mai 2003 nahm das Bezirksgericht Zürich davon
Vormerk, dass die Ehegemeinschaft A/C im März 2003 aufgegeben worden war und
bewilligte das Getrenntleben. Mit Urteil vom 9. Dezember 2005 wurde die
kinderlos gebliebene Ehe unter gegenseitigem Verzicht auf nacheheliche
Unterhaltsbeiträge geschieden. A hat während der Ehe Sozialhilfeleistungen in
der Höhe von Fr. 24'328.- bezogen (Stand 9. Mai 2005).
Mit Verfügung vom 27. September 2004 wies das
Migrationsamt das Verlängerungsgesuch der Aufenthaltsbewilligung von A ab,
verweigerte ihm den Aufenthalt im Kanton Zürich und setzte ihm Frist zum
Verlassen des Kantons Zürich bis am 31. Dezember 2004. Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss
vom 30. August 2006 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 13. Dezember 2006 ab. Das Bundesamt für Migration ([BFM];
heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) dehnte die kantonale
Wegweisungsverfügung mit Verfügung vom 26. März 2007 auf das ganze Gebiet
der Schweiz aus. A kam der Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, nicht nach
und hielt sich nach Ablauf der gesetzten Ausreisefrist weiter illegal hier auf.
Am 21. März 2008 wurde er in Zürich verhaftet und das Migrationsamt setzte
ihn mit Verfügung vom 17. Juni 2008 in Ausschaffungshaft. Am
8. September 2008 wurde A vorzeitig aus der Haft entlassen.
C. Am
4. November 2008 heiratete A die 1976 geborene D (geborene E) in Zürich.
Diese ist Mutter der Kinder F, geboren 1998, G, geboren 1999, H, geboren am
2002 und I, geboren 2006. Die Ehefrau und die Stiefkinder sind Schweizer Bürger
und mussten ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Am
19. Juni 2009 wurde A im Rahmen des Familiennachzugs erneut eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis am 3. November 2013
verlängert worden ist.
Am 8. Oktober 2013 reichte A das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein und ersuchte gleichzeitig um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Mit Urteil vom 2. Mai 2014 bewilligte das Bezirksgericht
Zürich E das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit und wies ihr für die Dauer des
Getrenntlebens die eheliche Wohnung zur alleinigen Benützung zu. Weiter nahm es
davon Vermerk, dass A die eheliche Wohnung bereits verlassen hat. A hat während
dieser Ehe (für sich alleine) Sozialhilfeleistungen in der Höhe von
Fr. 152'807.- bezogen (Stand 1. Januar 2015; die Krankenkassenprämien
sind in diesem Betrag nicht enthalten).
D. Während
des Aufenthalts in der Schweiz ist A strafrechtlich in Erscheinung getreten:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
30. März 2005 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30
Tagen (Probezeit zwei Jahre) verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
2. April 2008 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und wegen
mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je Fr. 30.- (Probezeit vier Jahre) und einer Busse von
Fr. 600.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
5. Mai 2009 wurde er wegen Drohung zum Nachteil der Ehefrau zu einer
Geldstrafe von zehn Tagessätzen von je Fr. 50.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
7. März 2014 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu
720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wovon hiervon 160 Stunden als durch
Untersuchungshaft erstanden gelten, verurteilt.
Am 18. November 2009 wurde A wegen seiner
Straffälligkeit und am 9. November 2010 wegen seiner
Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt.
E. Mit
Verfügung vom 28. Juli 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen
der Schweiz bis am 30. September 2015.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 ab und
setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis 15. Februar 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2017 beantragt A die
Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 28. Juli 2015 (recte:
Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. Dezember 2016; Devolutiveffekt)
und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die
Befragung seiner Ehefrau E, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eine ihm auferlegte Kaution leistete A fristgerecht.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung.
2.1 Der Streitgegenstand wird durch die
Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des
Anfechtungsobjekts, d. h. des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids, bewegen müssen. Der Streitgegenstand kann von den Parteien im Lauf
des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (BGE 133 II
30 E. 2; BGE 136 II 165 E. 5). Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand
der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz
weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl.
VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1).
2.2 Der
Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2013 das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und ersuchte gleichzeitig um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. In der Verfügung des Beschwerdegegners vom 28. Juli
2015 wurde zwar materiell festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
andauernder Sozialhilfeabhängigkeit keine Niederlassungsbewilligung zu erteilen
ist, jedoch erging darüber kein formeller Entscheid. Im vorinstanzlichen
Rekursverfahren wurde dieser Umstand vom Beschwerdeführer indes nicht gerügt,
vielmehr rekurrierte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich
nur gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz hat
dementsprechend formell einzig über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
befunden, hat jedoch implizit auch die Frage der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung geprüft und verworfen. Vor Verwaltungsgericht beantragt
der Beschwerdeführer neben der Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich erneut die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
2.3 Der
Beschwerdeführer ist seit dem 4. November 2008 mit einer Schweizerin
verheiratet und seit dem 19. Juni 2009 (wieder) im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. Seit (spätestens) dem 2. Mai 2014 leben die
Ehegatten getrennt voneinander. Als ordnungsgemässer Aufenthalt
wird bei in der Schweiz geschlossenen Ehen entgegen der Feststellung der
Vorinstanz auch regelmässig die Zeit zwischen Heirat und
Bewilligungserteilung betrachtet (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.4, BGE 135 II 1
E. 1.2.2). Daher kann der Beschwerdeführer einen potenziellen Anspruch
auf eine Niederlassungsbewilligung zufolge der über fünf Jahre dauernden Ehe
mit einer Schweizerin geltend machen und ist ein solcher im Anspruchsbereich
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 42 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG]; BGE 128 II 145 E. 1.1.4). Nachdem der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich nur die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter angefochten hat, durfte die
Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde formell nicht über die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung befinden. Da dem Beschwerdeführer, falls ein Anspruch
auf Niederlassungsbewilligung bestünde, die – ein weniger
gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung nicht
verweigert werden dürfte, hat sich die Vorinstanz zu Recht materiell
mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung auseinandergesetzt (BGE 128 II 145 E. 1.1.4; BGE 120 Ib 360, E. 3b). Damit beschränkt
sich auch im vorliegenden Verfahren der Streitgegenstand auf die Frage, ob
die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu bestätigen ist, und ist einzig in diesem Rahmen zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer aufgrund der über fünf Jahre dauernden Ehe eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre.
3.
3.1 Der Anspruch der Ehegatten auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 42 AuG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. 2 AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,
für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Widerruf soll in Betracht
kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und
nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen
Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret
die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht;
blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 10. November 2016,2C_263/2016,
E. 3.1; BGr, 3. August 2012,
2C_673/2011, E. 4.2.1).
3.2 Der
Beschwerdeführer hat seit dem 11. März 2000 – mit
Unterbruch vom 11. März 2001 bis 11. Juni 2003 – von der Stadt Zürich
fortlaufend mit Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 152'807.25
unterstützt werden müssen (ohne Einbezug der Prämien für die Krankenkasse), am
28. Februar 2014 zog er nach unbekannt weg und bezog vom 1. Januar
2015 bis 31. Oktober 2016 von der Stadt Zürich wieder Sozialhilfeleistungen
(in der Höhe von Fr. 37'290.-). Seit Anfang November 2016 wird er nunmehr
durch die Gemeinde M von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Der
Beschwerdeführer hat somit über fast 14 Jahre Sozialhilfeleistungen bezogen und ist auch aktuell auf die
Unterstützung der Fürsorge angewiesen. Die am 9. November
2010 wegen seiner Fürsorgeabhängigkeit ausgesprochene Verwarnung und Androhung
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liess ihn offensichtlich
unbeeindruckt. Es erscheint vor diesem
Hintergrund wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich von der Sozialhilfe
wird loslösen können, sobald er wieder im Besitz einer Anwesenheitsbewilligung
ist. Daran vermag auch die bereits im Dezember 2014 vorgebrachte und in der
Beschwerde wiederholte (unbelegte) Behauptung, dass ihm J (J GmbH) bei
Bewilligungserhalt eine Anstellung in Aussicht gestellt hat, nichts ändern. Sodann
sind die bezogenen Leistungen zweifelsohne als erheblich zu bezeichnen (nach
der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von Fr. 50'000.- als erheblich
gelten; vgl. BGr, 10. November 2016,2C_263/2016, E. 3.1.3 mit zahlreichen
weiteren Hinweisen). Sowohl die Kriterien der
Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der
Rechtsprechung sind damit erfüllt.
3.3 Nach einem
15-jährigen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt kann die
Niederlassungsbewilligung nicht mehr wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen
werden (Art. 63 Abs. 3 AuG). Der Beschwerdeführer lebt zwar seit über
15 Jahren in der Schweiz, sein Aufenthalt kann aber aufgrund der Tatsache, dass
er im Jahr 2004 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden ist und erst
seit 2008 wieder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, nicht als
ununterbrochen und ordnungsgemäss bezeichnet werden (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.3-4.7).
Es kann daher vorliegend offengelassen werden, ob Art. 63 Abs. 2 AuG auch
dem Erlöschen des Anspruchs auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach
Art. 42 Abs. 3 i.V.m. Art. 51 AuG entgegenstünde.
Nach dem Gesagten ist festzustellen,
dass der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes erloschen ist.
4.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer
aus anderen Gründen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zusteht.
4.1
4.1.1 Ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem
Partner zusammenwohnen (Art. 42 AuG und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK] sowie Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i. V. m. Art. 77 Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
4.1.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er trotz räumlicher
Trennung wieder ein gutes Verhältnis zu seiner Ehefrau und ihren Kindern
unterhalte. Er beantragt, dass seine Ehefrau nochmals zu ihrem derzeitigen
Verhältnis sowie zu seinem Verhältnis zu ihren Kindern befragt werde. Für eine
Befragung der Ehefrau besteht vorliegend indes kein Anlass. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, mit seiner Ehefrau (wieder) eine eheliche
Beziehung zu führen und zusammenzuleben bzw. für das Getrenntleben wichtige
Gründe zu haben. Es ist somit zu keiner Wiedervereinigung
der Ehegatten gekommen, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe
keinen Anspruch (mehr) auf Verlängerung seiner Bewilligung hat. Eine Befragung
der Ehefrau erweist sich damit als obsolet.
4.2
4.2.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten
und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht. Bei einer ausländischen Person, die in der
Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell
unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht,
bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche
Integration im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders
qualifizierte berufliche Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration
nicht aus, ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften. Keine erfolgreiche Integration
liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches
ihren Konsum zu decken vermag, und sie während einer substanziellen Zeitdauer
von Sozialleistungen abhängig war; jedenfalls
wenn sich diese Situation nicht hinreichend verbessert. Geringfügige Strafen
schliessen eine Integration nicht aus; ebenso wenig,
dass eine ausländische Person verschuldet ist, wenn sie im Begriff ist, die
Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Umgekehrt ergibt sich aus dem
Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat
kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe
gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche
Integration. Ein Indiz gegen eine solche ist
der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär
mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt. Kann sich der Betroffene auf
einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze
Gespräche führen, hat er in sprachlicher Hinsicht jedoch als hinreichend
integriert zu gelten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch eine
nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration zu
berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe
abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015,
2C_175/2015, E. 2.2, E. 2.3 und E. 3.2.3 mit zahlreichen
weiteren Hinweisen).
4.2.2 Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers
wurde mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt. Die Anforderungen an die
Dauer des Zusammenlebens sind demnach erfüllt. Die Vorinstanz hat jedoch einen
Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mangels erfolgreicher Integration des Beschwerdeführers
abgelehnt. Diese Feststellung ist bereits aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
des Beschwerdeführers zu bestätigen, hat der Beschwerdeführer doch mit seiner
jahrelangen erheblichen und fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit einen
Widerrufsgrund gesetzt. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E.
3.2). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Schulden angehäuft, es liegen elf
offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 15'646.85 (Stand
12. Oktober 2016) vor. Auch konnte er beruflich nicht Fuss fassen: Der
Beschwerdeführer hat im Anschluss an die Schule keine Berufsausbildung gemacht
und keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit regelmässig
ausgeführt. Er war vom 26. April 2012 bis 31. Mai 2014 als
Betriebsmitarbeiter im Team Reinigung mit einem Pensum von 60 % tätig. Am
26. August 2014 schloss er einen Rahmeneinsatzvertrag mit der J GmbH
als temporär Angestellter ab. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er jemals
für diese Gesellschaft oder gestützt auf deren Vermittlung einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Ab dem 20. Juni 2016 ging er einer
unbefristeten Erwerbstätigkeit als Küchenmitarbeiter im Restaurant L mit einem
Pensum von 80 % nach und wurde hierfür mit brutto Fr. 1'280.- pro
Monat entlöhnt. Bei dieser Anstellung handelte es um ein
Arbeitsintegrationsprogramm im ergänzenden Arbeitsmarkt, welche mit dem Wegzug
nach M durch die Stadt Zürich gekündigt wurde. Der Beschwerdeführer wendet
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts dagegen ein, dass als
ungelernte Fachkraft weder die vorübergehende Arbeitslosigkeit noch die
selbstverschuldeten Stellenverluste den Schluss auf eine fehlende Integration
erlaubten (vgl. BGr, 30. November 2011,2C_427/2011, E. 5.3f.). Er verkennt
dabei aber, dass in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall der Ausländer
zwar längere Perioden der Arbeitslosigkeit aufwies, jedoch bereits während drei
Jahren eine feste (existenzsichernde) Stelle hatte und zudem nie von der
Sozialhilfe unterstützt werden musste. In Anbetracht seiner beruflichen und
wirtschaftlichen Situation kann er nicht als erfolgreich integriert bezeichnet
werden. Sodann verfügt der Beschwerdeführer trotz der langen Anwesenheit und
Besuchen von Deutschkursen höchstens über elementare Deutschkenntnisse (Stufe
A1; BGr, 23. Dezember 2016,2C_283/2016, E. 4.3.5). Schliesslich ist der
Beschwerdeführer seit seiner Anwesenheit in der Schweiz mehrfach strafrechtlich
in Erscheinung getreten. Dabei handelt es sich um Verurteilungen wegen Vergehens
gegen das BetmG (März 2005), Widerhandlungen gegen das ANAG und mehrfache
Übertretung des BetmG (April 2008), Drohung zum Nachteil der Ehefrau (Mai 2009)
und Widerhandlung gegen das BetmG (März 2014). Er liess sich auch von einer
migrationsrechtlichen Verwarnung nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Der
Beschwerdeführer hat die rechtsstaatliche
Ordnung der Schweiz somit nicht respektiert. Dass er wie
er behauptet in der Schweiz einen grossen Freundeskreis pflegt, ist weder
belegt noch hat er dies substanziiert dargelegt. Es ist somit auch in sozialer
Hinsicht nicht von einer erfolgreichen Integration auszugehen. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen,
dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt und damit ein
nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat somit
keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
5.
5.1 Kann sich
eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines
Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung
einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über
die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt
sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den
Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl.
Art. 96 AuG). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers
werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) herangezogen (vgl. statt vieler
VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00432, E. 4.1). Zu berücksichtigen
sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer
in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Der
massgebliche Härtefall setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage
befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage
gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für
den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33
E. 4c). Bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der
Schweiz aufhalten, ist in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) auszugehen,
sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind
und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
5.2 Der
vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach
Art. 96 AuG. Der Beschwerdeführer hält sich wohl seit 17 Jahren in
der Schweiz auf, reiste aber erst mit 38 Jahren in die Schweiz ein. Der
Beschwerdeführer hat den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland Jamaika
verbracht. Mit den Verhältnissen in seinem Heimatland
ist er demnach bestens vertraut. Hinweise, dass eine Wiedereingliederung im
Heimatland gefährdet wäre oder die Rückkehr schwere Nachteile zur Folge hätte,
liegen keine vor. Dass die wirtschaftliche Situation in seinem
Herkunftsstaat schwieriger ist als in der Schweiz, vermag daran praxisgemäss
nichts zu ändern (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, bei einer Rückkehr in sein wirtschaftlich desolates Heimatland würde
er weder über ein Dach über dem Kopf noch über eine geregelte Arbeit verfügen,
ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch hier über keine Arbeitsstelle verfügt.
Als einem hier bloss beschränkt integrierten Erwachsenen ist es ihm zumutbar,
sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm
hier gebotenen Chancen ungenutzt liess. Angesichts der ungenügenden
wirtschaftlichen Integration, des erheblichen fortgesetzten Sozialhilfebezugs
und der verschiedenen, in einem Fall auch nach der migrationsrechtlichen
Verwarnung erwirkten strafrechtlichen Verurteilungen überwiegt das
öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers an
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dasselbe gilt hinsichtlich der
Nichtannahme eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Es sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen,
dass sich sein Schicksal von denjenigen anderer Ausländer in vergleichbaren
Situationen abhebt.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ihm steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
Sachverhalt
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Erwägungen
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …