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Entscheid

VB.2017.00066

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00066

12. Dezember 2018Deutsch31 min

(URT.2018.20431)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

seit Januar 1999 als Einzelperson von der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 19. November 2003 meldete er der

Sozialbehörde, dass er am 3. November 2001 zum zweiten Mal B geheiratet habe,

mit der er bereits seit dem 12. Mai 2000 an der gleichen Adresse gewohnt

hatte. Seit November 2003 erhalten A und B zusammen wirtschaftliche Hilfe.

B. Aufgrund

des Berichts "Vertiefte Abklärungen SH" vom 14. August 2012 und

gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG) verpflichtete die Sozialbehörde der Stadt Zürich A und B mit

Entscheid vom 24. Juli 2013, die in der Zeit vom 1. November 2001 bis

31. Juli 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von

Fr. 168'676.40 zurückzuerstatten, und legte die Modalitäten hierfür fest.

C. Die gegen

den Entscheid vom 24. Juli 2013 von A und B erhobene Einsprache hiess die

Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK)

mit Entscheid vom 24. September 2015 teilweise gut und reduzierte die

Rückerstattungsforderung auf Fr. 116'994.-. Das Gesuch von A und B um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies die SEK demgegenüber

ab.

Erwägungen

II.

A und B erhoben daraufhin am 27. Oktober 2015 Rekurs

beim Bezirksrat Zürich und beantragten, der Entscheid der SEK vom

24.

September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Zudem sei ihnen sowohl

für das Einsprache- als auch das Rekursverfahren die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Beschluss vom

15.

Dezember 2016 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und

reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 91'794.40

(Dispositivziffer I). Zugleich gewährte er A und B für das Einsprache- und

das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

(Dispositivziffern II und IV). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Rekursverfahren schrieb der Bezirksrat mangels

Kostenauflage als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer III). Mit

Beschluss vom 19. Januar 2017 entschädigte der Bezirksrat schliesslich den

Rechtsvertreter von A und B für seinen Aufwand.

III.

A. Am

27.

Januar 2017 gelangten A und B mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragten, Dispositivziffer I des Beschlusses vom 15. Dezember

2016.

sei insofern aufzuheben, als sie zu einer Rückerstattung verpflichtet würden,

und es sei festzustellen, dass sie keine Rückerstattung schulden würden.

Daneben ersuchten A und B um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

B. Mit

Schreiben vom 8. Februar 2017 verwies der Bezirksrat auf die Begründung

des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 16. Februar 2017 ebenfalls

mit Verweis auf den Beschluss vom 15. Dezember 2016 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde. A und B liessen sich zu diesen Eingaben nicht mehr

vernehmen. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte der

Rechtsvertreter von A und B am 28. No­vember 2018 seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts

des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid

berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen mit Beschwerdeantrag 1,

Dispositiv

Dispositivziffer I des angefochtenen Beschlusses sei insofern aufzuheben,

als sie zu einer Rückerstattung verpflichtet seien, und es sei festzustellen,

dass sie keine Rückerstattung schulden würden (vorn III.A.). Ein

Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn die gesuchstellende

Person in der betreffenden Angelegenheit ein im gerichtlichen Verfahren zu

treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; insofern ist der

Feststellungsanspruch subsidiär (VGr, 13. August 2018, VB.2017.00709,

E. 1.2; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich[VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 26). Würden der angefochtene

Beschluss und die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführenden in

(teilweiser) Gutheissung der Beschwerde – vollumfänglich oder partiell –

aufgehoben, wäre das mit dem Feststellungsbegehren erfolgte Anliegen bereits

erreicht, ohne dass zusätzlich eine förmliche Feststellung erforderlich wäre.

Ein selbständiges Feststellungsinteresse bezüglich der Rückerstattungspflicht

ist damit nicht gegeben. Auf den Beschwerdeantrag 1 ist deshalb insofern

nicht einzutreten.

2.

2.1 Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer

subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe

ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr,

13. August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 2.1). Zu den eigenen

Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und

das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von

wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder

unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft

ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer

oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person

ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt

vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18

Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt

(VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2).

Gestützt auf § 18 Abs. 1

SHG hat die hilfeempfangende Person vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu

geben über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch

über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die finanziellen

Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber

unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind (lit. b), die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen,

die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist

(lit. c), sowie über ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in

lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist

(lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat sie Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest,

dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder

Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs

vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht

festzuhalten ist (statt vieler VGr, 23. Juli 2018, VB.2018.00186,

E. 3.3).

2.3 Handelt es

sich um eine Unterstützungsgemeinschaft, gilt die Auskunfts- und Mitteilungspflicht

für beide Ehepartner und betrifft diese auch die wirtschaftlichen Verhältnisse

beider Ehepartner (vorn E. 2.2; VGr, 21. September 2017,

VB.2017.00241, E. 2.3). Sozialhilferechtliche

Rückforderungen betreffen stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig

davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden

Personen ihre Auskunfts- oder Mitteilungspflicht verletzt haben (VGr,

21. September 2017, VB.2017.00241, E. 3.2).

2.4 Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende

Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine

nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch

den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE

130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265,

E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2;

VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Gelingt es der hilfeempfangenden Person dabei nicht, mit

substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann

die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015,

VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640,

E. 4.3). Die hilfeempfangende Person hat

bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr

die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung

seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug

trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 25. Januar 2018,

VB.2017.00263, E. 3.8).

2.5 Die

Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde von

ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Leistungen, die im Zeitpunkt der

Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht mehr

zurückgefordert werden (§ 30 Abs. 1 und 2 SHG).

2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG

auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1 Wie schon

mit Rekurs machen die Beschwerdeführenden auch mit Beschwerde geltend, die

Beschwerdegegnerin wäre im Zusammenhang mit ihrer Rückerstattungsforderung an

den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 15. Juli 2014 gebunden

gewesen. Diese sprach den Beschwerdeführer 1 wegen Betrugs gemäss

Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von

90 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 300.-, da er

und die Beschwerdeführerin 2 im Zeitraum vom 9. Dezember 2013 [recte:

2003] bis 11. Juni 2004 (Erwerbs-)Einnahmen unbekannter Herkunft von

insgesamt Fr. 18'700.- erzielt, diese der Beschwerdegegnerin jedoch nicht

gemeldet hatten. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hätte die

Rückerstattungsverpflichtung somit höchstens Fr. 18'700.- betragen dürfen,

zumal die Voraussetzungen, die es einer Verwaltungsbehörde erlauben würden, von

einem Strafurteil abzuweichen, vorliegend nicht erfüllt (gewesen) seien.

Vielmehr seien bei der Staatsanwaltschaft sämtliche (auch) hier zur Diskussion

stehenden Sachverhalte eingeklagt und sämtliche auch vorliegend zur Verfügung

stehenden Akten eingereicht worden, und die Beschwerdegegnerin habe bei ihrem

Entscheid keine weiteren Tatsachen festgestellt, die der Staatsanwaltschaft

unbekannt gewesen seien oder die sie nicht beachtet habe. In Bezug auf die

übrigen, im Ermittlungsbericht festgehaltenen Einnahmen hätte die

Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer 1 ebenso zur Rechenschaft ziehen

müssen. Sie sei aber sinngemäss zum Schluss gekommen, dass sich insofern ein

Betrugsvorwurf nicht habe erhärten lassen, andernfalls sie den

Beschwerdeführer 1 dafür hätte anklagen müssen.

3.2 Die

Staatsanwaltschaft D erwog im Strafbefehl vom 15. Juli 2014, der

Beschwerdeführer 1 habe vom 1. Dezember 1998 bis 10. Dezember

2012 – teilweise zusammen mit der Beschwerdeführerin 2 – von der

Beschwerdegegnerin Unterstützungsleistungen von insgesamt Fr. 444'241.45

bezogen. Seit Anbeginn seiner Unterstützung habe er gewusst, dass er

verpflichtet gewesen sei, der Beschwerdegegnerin gegenüber wahrheitsgemässe

Angaben über seine Verhältnisse zu machen und Änderungen in seinen

Verhältnissen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, insbesondere

generiertes Einkommen zu deklarieren. Namentlich in den Erklärungen vom

19. November 2003 und 17. Januar 2015 (zusammen mit der

Beschwerdeführerin 2) habe er bewusst wahrheitswidrig angegeben,

Erwerbseinnahmen von lediglich Fr. 336.- bzw. keine Erwerbseinnahmen

erzielt zu haben, obwohl er und die Beschwerdeführerin 2 im Zeitraum vom

9. Dezember 2013 [recte: 2003] bis 11. Juni 2004 Einnahmen

unbekannter Herkunft von [rund] Fr. 4'000.-, Fr. 4'500.-,

Fr. 6'300.-, Fr. 2'000.- und Fr. 2'000.-, total somit

Fr. 18'700.-, erzielt hätten, die auf ein der Beschwerdegegnerin nicht

angezeigtes, am 24. April 2003 eröffnetes Bankkonto bei der E-Bank

einbezahlt worden seien. Dieser Umstand sei demzufolge nicht aus den vom

Beschwerdeführer 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierten Konten

hervorgegangen. Im genannten Zeitraum habe die Beschwerdegegnerin daher zu viel

an Sozialhilfebeiträgen bezahlt, und in diesem Umfang sei sie geschädigt

worden.

Das gegen die Beschwerdeführerin 2 wegen

Sozialhilfebetrugs eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft

demgegenüber mangels Nachweises des Tatbestands in subjektiver Hinsicht mit

Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2014 ein. Dabei hielt sie einleitend

fest, dass gemäss der Anzeige der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden

bis dato rund Fr. 444'000.- an Sozialhilfe bezogen hätten und trotz

Kenntnis ihrer Informations- und Meldeplichten jeweils angegeben hätten, keine

Einkünfte aus Erwerbseinnahmen generiert zu haben und über Vermögenswerte zu verfügen,

obwohl sie, wie die "Vertieften Abklärungen" ergeben hätten, in den

Jahren 2002 und 2003 Erwerbseinkommen von rund Fr. 67'000.- erzielt und

diverse Konten bestanden hätten und sie rund 15 Fahrzeuge

erworben/besessen hätten, was gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert

worden sei. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft fest, der

Beschwerdeführer 1 habe sich, nach anfänglicher Bestreitung, schliesslich

teilweise geständig gezeigt, im Ergebnis Einkünfte/Vermögenswerte von

mindestens Fr. 18'700.- pflichtwidrig nicht deklariert zu haben,

wenngleich er geltend gemacht habe, wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht

alles verstanden zu haben, was ihm seitens der Beschwerdegegnerin an

Schriftlichkeiten und Formularen zur Unterschrift vorgehalten worden sei. Die Aussagen

der Beschwerdeführerin 2, wonach sie sich ihren Verpflichtungen gegenüber

der Beschwerdegegnerin aus sprachlichen Gründen nicht (genau) bewusst gewesen

sei, sie die Unterschriften auf den Formularen der Beschwerdegegnerin

blindlings geleistet habe und von den vom Beschwerdeführer 1 eingelösten

Fahrzeuge nicht gewusst habe, erschienen glaubhaft bzw. könnten mangels

anderweitiger Beweise jedenfalls nicht widerlegt werden. Das Strafverfahren

gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Betrugs sei daher mangels Nachweises

des besagten Tatbestands in subjektiver Hinsicht einzustellen.

3.3 Die

Vorinstanz erwog, aus dem Strafbefehl sei einerseits nicht ersichtlich,

inwieweit sich die Staatsanwaltschaft mit dem Ermittlungsbericht

auseinandergesetzt habe. Andererseits habe die Staatsanwaltschaft gemäss der

Einstellungsverfügung bewusst offengelassen, ob der Beschwerdeführer 1

noch weitere Einnahmen verschwiegen habe und wie es sich mit den übrigen im

Ermittlungsbericht festgehaltenen Einnahmen verhalte. In diesen Fällen sei auch

zu beachten, dass im Strafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo"

gelte. Somit habe die Sozialbehörde die vorliegenden Beweismittel frei zu

würdigen und sei in ihrer Beurteilung nicht an das Strafurteil gebunden. In

diesem Fall habe die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer 1 wohl im

Sinn dieses Grundsatzes "nur" für Fr. 18'700.- verurteilt,

weswegen die Beschwerdegegnerin nicht an den Strafbefehl gebunden sei.

3.4 Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden musste die Beschwerdegegnerin ihre Rückerstattungsforderung

aufgrund des Strafbefehls und der Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2014

nicht auf höchstens Fr. 18'700.- reduzieren. Zwar kann den jeweiligen

Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zweifelsfrei entnommen werden, sie habe

bewusst offengelassen, ob der Beschwerdeführer 1 noch weitere Einnahmen

verschwiegen habe, und wie es sich mit den übrigen im Ermittlungsbericht

festgehaltenen Einnahmen verhalte (vorn E. 3.3). Es trifft jedoch zu, dass

die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl ausschliesslich nicht deklarierte

(Erwerbs-)Einnahmen des Beschwerdeführers 1 im Zeitraum vom

9. Dezember 2013 [recte: 2003] bis 11. Juni 2004 in der Höhe von

total Fr. 18'700.- beurteilte, nicht jedoch ein weitergehendes

pflichtwidriges bzw. strafrechtlich relevantes Verhalten des

Beschwerdeführers 1. Dementsprechend sprach sie diesen darüber hinaus

nicht – auch nicht in "dubio pro reo" – vom Vorwurf eines

umfangreicheren Betrugs frei. Insofern ist denn auch nicht von Bedeutung, ob

bei der Staatsanwaltschaft tatsächlich sämtliche zur Diskussion stehenden

Sachverhalte eingeklagt und alle auch im sozialhilferechtlichen Verfahren zur

Verfügung stehenden Akten eingereicht wurden, was jedenfalls den dem

Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden kann. Liegt

jedoch im Zusammenhang mit dem Fr. 18'700.- übersteigenden unrechtmässigen

Bezug wirtschaftlicher Hilfe gar kein Strafurteil vor, so musste die

Beschwerdegegnerin ihre Forderung auch nicht auf diesen Betrag beschränken. Somit

stellt sich für den die Fr. 18'700.- übersteigenden Betrag mangels

Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl bzw. in der Einstellungsverfügung die

von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage der Bindung der

Verwaltungsbehörde an Strafurteile gar nicht. Im Ergebnis sind die Erwägungen

der Vorinstanz folglich nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die

strassenverkehrsrechtliche Rechtsprechung zur Bindung der Verwaltungsbehörde an

ein Strafurteil analog auf Rückerstattungsforderungen im Sozialhilferecht

angewendet werden kann, in verschiedenen Fällen offengelassen (VGr,

8. September 2017, VB.2016.00652, E. 2.3; 1. Oktober 2015,

VB.2015.00265, E. 4.2). In anderen Fällen hat es eine solche Bindung zu

Ungunsten des strafrechtlich verurteilten Sozialhilfeempfängers insofern

grundsätzlich bejaht, als es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht

vereinbar sei, die strafrechtliche Verurteilung zu ak­zeptieren und gegen deren

tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu

erheben (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.4; 23. Juni

2016, VB.2016.00026, E. 5.4, je mit Verweis auf BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014,

E. 2.3 und E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214

E. 3a; VGr, 18. Januar 2016, VB.2015.00278, E. 3.1). Inwiefern

die erwähnte Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht vorliegend analog

anzuwenden wäre, ist – wie erwähnt – mangels relevanter

Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl nicht entscheidend. Die analoge

Anwendung dieser Rechtsprechung ist ausserdem auch deshalb fraglich, weil die

Beschwerdeführenden eine Bindung zu ihren Gunsten geltend machen, was sich kaum

aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten lässt, und weil für die

Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren unter anderem das Verbot des Selbstbelastungszwangs

und der Grundsatz "in dubio pro reo" gelten, welche im

Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommen (vgl. zum

Sozialversicherungsrecht BGE 134 V 315 E. 4.5.3).

4.

4.1 Die

Beschwerdeführenden machen wiederum geltend, wegen fehlender Sprachkenntnisse

nicht alles verstanden zu haben, was ihnen seitens der Beschwerdegegnerin an

Schriftlichkeiten und Formularen zur Unterschrift vorgehalten worden sei (vgl.

vorn E. 3.3 i.f.). Ein Dolmetscher sei bei den betreffenden

Gesprächen mit dem Berater der Beschwerdegegnerin erstmals im Jahr 2011

anwesend gewesen. Es wäre jedoch an dieser gewesen, ihnen – den

Beschwerdeführenden – schon zuvor die massgeblichen Rechte und Pflichten,

namentlich die Konsequenzen einer Nichtdeklaration, in einer ihnen verständlichen

Sprache zu vermitteln. Bis zum Jahr 2011 könnten ihnen somit mangels

rechtsgenügender Aufklärung keine rechtlich relevanten Verfehlungen vorgeworfen

werden. Eine Rückforderung erweise sich somit als ungerechtfertigt, zumal

"praktisch alle" behaupteten, massgebenden Handlungen vor 2011

erfolgt seien.

4.2 Die

Vorinstanz erwog hierzu, aus dem Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer 1

gehe hervor, dass er und die Beschwerdeführerin 2 bewusst alljährlich eine

Erklärung abgegeben und jeweils ein Merkblatt über ihre Rechte und Pflichten

erhalten, aber wahrheitswidrige Angaben gemacht hätten. Die Staatsanwaltschaft

gehe demgemäss davon aus, dass sich die Beschwerdeführenden ihrer Pflichten

bewusst gewesen seien, andernfalls es nicht möglich gewesen wäre, eine Arglist zu

bejahen. Die Beschwerdeführenden hätten damit wohl von ihrer Auskunfts- und

Informationspflicht gewusst. Sie würden denn auch nicht bestreiten, die

Merkblätter unterzeichnet zu haben. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass

die Beschwerdeführenden erst im Jahr 2011 von ihren Pflichten erfahren hätten.

Beispielsweise hätten sie im Jahr 2006 Bankunterlagen eingereicht. Den

Beschwerdeführenden habe bewusst sein müssen, dass Einzahlungen auf ihr Konto

für die Berechnung des Budgets relevant seien.

4.3 Zunächst ist

festzuhalten, dass sowohl die Informations- und Meldeplichten gemäss § 18

SHG als auch die Rückerstattungspflicht bei unrechtmässigem Bezug von Gesetzes

wegen gelten. Eine spezielle Information der Hilfesuchenden über ihre Pflichten

ist dazu nicht vorausgesetzt. Daran ändert auch § 28 SHV nichts, wonach

die Fürsorgebehörde die Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam macht,

wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und

Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden. Die Beschwerdeführenden bestreiten

auch im Beschwerdeverfahren nicht, die Merkblätter der Beschwerdegegnerin

betreffend Auskunftspflichten unterzeichnet zu haben. Wenn sie geltend machen,

die darin enthaltenen Hinweise nicht verstanden zu haben, vermag dies – wie die

Vorinstanz zu Recht festhält – nicht zu überzeugen. Vielmehr ist von einer

blossen Schutzbehauptung auszugehen. Zwar haben Sozialbehörden tatsächlich zu

gewährleisten, dass betroffene Personen im Verfahren um Gewährung

wirtschaftlicher Hilfe verstehen, welche Rechte ihnen zustehen und welche

Pflichten ihnen obliegen. Vor allem grössere Gemeinden wie die

Beschwerdegegnerin verfügen zu diesem Zweck über in verschiedenen Sprachen

abgefasste Merkblätter. Im März 2011 bestätigten die Beschwerdeführenden denn

auch, ein Merkblatt betreffend Rechte und Pflichten auf Arabisch erhalten zu

haben. Generell gilt aber im Verkehr mit den Behörden das Prinzip der

Amtssprache (vgl. Art. 70 der Bundesverfassung vom 18. April 1999).

Das bedeutet, dass zwischen der Verwaltung und Privatpersonen mündlich und

schriftlich grundsätzlich die im betreffenden Kanton geltende Amtssprache zur

Anwendung gelangt. Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (Art. 48

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Dabei versteht sich von selbst,

dass jemand, der der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtig

ist, im Kontakt mit den Behörden und namentlich anlässlich bzw. vor der

Unterzeichnung eines amtlichen Dokuments prinzipiell von selber auf diesen

Umstand aufmerksam machen muss. Die Beschwerdeführenden machen aber weder

geltend, dies jemals getan zu haben, noch ergeben sich darauf Hinweise aus den

Akten. Den Gesprächs- und Aktennotizen der Beschwerdegegnerin, die bis in das

Jahr 1998 zurückreichen lassen sich – mit der sogleich zu erwähnenden Ausnahme

– sodann auch keine sprachlichen Verständnis- und Verständigungsschwierigkeiten

entnehmen. In der in einwandfreiem Deutsch verfassten Stellungnahme der

Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2013 führen diese lediglich aus, dass

der Beschwerdeführer 1 kaum Deutsch verstehe, nicht aber die

Beschwerdeführerin 2. Dass im Rahmen der Information über den

Ermittlungsbericht und der Gewährung des rechtlichen Gehörs jeweils ein

Dolmetscher beigezogen wurde und die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember

2012 notierte, der Beschwerdeführer 1 habe "Mühe den Inhalt, bzw. die

Aufforderungen zu verstehen", vermag die vorinstanzliche Würdigung, wonach

die Beschwerdeführenden durchaus um ihre Auskunfts- und Informationspflicht gewusst

hätten, nicht infrage zu stellen, zumal gesundheitliche Probleme oder die

Einnahme von Medikamenten dafür verantwortlich gewesen sein könnten und die

Beschwerdegegnerin kurz darauf anlässlich des Gesprächs vom 17. Dezember

2012 festhielt, die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers 1 seien gut.

Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ihren

Auskunfts- und Meldepflichten durchaus bewusst waren.

5.

5.1 Im

Folgenden ist auf die einzelnen Positionen der Rückerstattungssumme einzugehen.

Die Vorinstanz stützte sich in diesem Zusammenhang auf den Bericht

"Vertiefte Abklärungen SH" vom 14. August 2012. Nach ihren

Berechnungen beträgt der von den Beschwerdeführenden zurückzuerstattende Betrag

total Fr. 91'794.40.

5.2

5.2.1

Zum E-Sparkonto Nr. 01 erwog die Vorinstanz, auf diesem nicht

deklarierten Konto der Beschwerdeführerin 2 seien am 24. Januar 2002

Fr. 2'600.- eingegangen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht glaubhaft

vorgebracht, dass es sich dabei um eine Lohnzahlung gehandelt habe, von der die

Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2004 Kenntnis erhalten habe, weshalb die

Forderung insofern verjährt sei. Es gelinge ihnen daher nicht, die Vermutung

des Ermittlungsberichts umzustossen. Der genannte Betrag sei vielmehr als nicht

angezeigte Einnahme zu betrachten.

5.2.2

Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, die Fr. 2'600.-

müssten der Summe von Fr. 51'382.- zugeordnet werden, welche den nicht

deklarierten Lohneinnahmen gemäss Ziffer 1 der Einsprache vom

26. August 2013 entspreche. Da die Beschwerdegegnerin selber eingeräumt

habe, dass die Lohnausweise von 2001 bis 2003 bereits am 8. Juli 2004

eingereicht worden seien, sei die Rückforderung über Fr. 2'600.-

inzwischen verjährt.

5.2.3

Damit vermögen die Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Erwägungen

jedoch nicht infrage zu stellen. Dem Kontoabschluss für das Jahr 2002 zufolge

wurde der Betrag von Fr. 2'600.- am 24. Januar 2002 bar einbezahlt.

Wenn es sich dabei tatsächlich um Lohneinnahmen gehandelt haben soll, so hätten

die Beschwerdeführenden darlegen müssen, weshalb sie sich diese Summe zunächst

vom Lohnkonto der Beschwerdeführerin 2 – gemäss eigenen Aussagen war dies

bis "ca. 2006" das F-Privatkonto Nr. 02 – auszahlen liessen,

wofür im Übrigen kein eindeutiger Beleg vorhanden ist, um sie anschliessend

wieder bar auf das fragliche E-Sparkonto einzuzahlen. Eine Anweisung an die

Bank wäre jedenfalls naheliegender gewesen. Auch aus dem Lohnausweis für das

Jahr 2002, wonach die Beschwerdeführerin 2 für ihre Arbeit bei … ein

Bruttoeinkommen von Fr. 47'999.- bzw. ein Nettoeinkommen von

Fr. 42'339.- erzielte, lässt sich nichts ableiten, was die Behauptung der

Beschwerdeführenden stützen würde.

5.3

5.3.1

In Bezug auf E-Sparkonto [recte: Privatkonto] Nr. 03 erwog die

Vorinstanz, es seien Einzahlungen von Dritten in der Höhe von Fr. 40'839.40

auf dieses Konto eingegangen, die nicht angezeigt worden seien. Nach Anhörung

der Beschwerdeführenden habe die Beschwerdegegnerin die

Rückerstattungsforderung auf Fr. 37'040.- reduziert. Aus den

Gesprächsnotizen sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden der

Beschwerdegegnerin bereits am 7. März 2006 mitgeteilt hätten, dass es sich

im Umfang von Fr. 2'500.- um die Mietzinskaution gehandelt habe, welche

sie dem Bruder der Beschwerdeführerin 2 anschliessend via F-Konto

überwiesen hätten. Infolge Verjährung sei eine Rückforderung insofern nicht

mehr möglich, und die Rückerstattungsforderung sei hinsichtlich der auf dem

genannten Konto eingegangenen Einnahmen auf Fr. 34'540.- zu reduzieren.

Dass es sich bei den übrigen Beträgen um nicht deklarierte Löhne handeln soll,

werde von den Beschwerdeführenden demgegenüber weder substanziiert noch

glaubhaft vorgebracht.

5.3.2

Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, es handle

sich "bei den meisten Summen" um Einzahlungen auf ein eigenes Konto,

die aus Lohneinnahmen stammen würden. Diese seien jedoch deklariert worden und

daher nicht zurückzuerstatten.

5.3.3

Mit diesen unsubstanziierten Ausführungen gelingt es ihnen indes nicht, die

durch den Ermittlungsbericht begründete Vermutung zu widerlegen, es handle sich

um nicht deklarierte Einzahlungen von Dritten, bzw. die vorinstanzlichen

Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Gemäss dem Ermittlungsbericht wurde das – auf

die Beschwerdeführerin 2 lautende – Konto erst rund drei Jahre nach

seiner Eröffnung, mithin im April 2006, der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis

gebracht. Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Infolge

dieser Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht obliegt die Beweislast, dass

die verschwiegenen Vermögenswerte den Sozialhilfeanspruch nicht vermindert

hätten, den Beschwerdeführenden. Die fraglichen Einzahlungen auf das E-Privatkonto

im Zeitraum vom 5. August 2003 bis 11. Juni 2004 sind in den

Unterlagen ausgewiesen. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachzuweisen,

dass sie selber für die Einzahlungen verantwortlich sind bzw. das Geld vom

Lohnkonto der Beschwerdeführerin 2, das heisst vom F-Privatkonto Nr. 02,

stammt. Die vorhandenen Auszüge dieses Kontos weisen zwar zahlreiche Barbezüge,

manchmal von mehreren Tausend Franken, in der fraglichen Zeit aus. Daraus

ergibt sich indes nicht ohne Weiteres, dass mit diesen Beträgen auch die

Einzahlungen auf das E-Privatkonto vorgenommen wurden. Auch hier bleiben die

Beschwerdeführenden zudem eine Erklärung schuldig, weshalb sie sich zunächst

Geld vom Lohnkonto auszahlen liessen, um dieses anschliessend wieder bar auf

das fragliche E-Privatkonto einzuzahlen.

5.4

5.4.1

Weiter erwog die Vorinstanz, auf das F-Sparkonto Nr. 04 seien vom

25. Januar 2002 bis zum 24. Dezember 2003 Einzahlungen vorgenommen

worden. Aus den Bankunterlagen sei ersichtlich, dass die jeweiligen Beträge am

gleichen Tag vom F-Privatkonto Nr. 02 (unten E. 5.5) mittels

Dauerauftrag überwiesen worden seien und auf dem F-Sparkonto Nr. 04

entsprechende Beträge am selbigen Datum eingegangen seien. Die

Beschwerdeführenden hätten somit glaubhaft dargelegt, dass die jeweiligen

Eingänge in der Höhe von Fr. 20'500.- nicht zusätzliche, nicht deklarierte

Einnahmen, sondern vielmehr Ersparnisse aus deklariertem Einkommen gewesen

seien. Bezüglich des Anfangssaldos lägen demgegenüber keine Unterlagen im

Recht, die belegen würden, dass es sich bei dieser Summe ebenfalls um

Überweisungen vom Privat- auf das Sparkonto gehandelt habe. Dementsprechend

seien die auf das genannte Konto eingegangenen, nicht angezeigten Einnahmen auf

den Anfangssaldo von Fr. 7'361.90 zu reduzieren.

5.4.2

Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, das Sparkonto sei

"automatisch" mit der Eröffnung des F-Privatkontos erstellt worden.

Der Anfangssaldo stamme wiederum aus Ersparnissen aus deklariertem Einkommen.

5.4.3

Gemäss dem Ermittlungsbericht unterliessen es die Beschwerdeführenden, das

fragliche, auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Konto gegenüber der

Beschwerdegegnerin zu deklarieren. Dies bestreiten die Beschwerdeführenden nicht,

ebenso wenig, dass der Kontostand am 31. Dezember 2001 Fr. 7'361.90

betrug. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2013 machten sie –

anders nun als mit Beschwerde – noch nicht geltend, der Anfangssaldo sei

ebenfalls mittels Überweisungen vom F-Privatkonto Nr. 02 generiert worden.

Für diese Behauptung sind keine Belege vorhanden, und sie erscheint wenig

glaubhaft, zumal sie erst im Rechtsmittelverfahren aufgestellt wurde. Die

Beschwerdeführenden haben den Betrag von Fr. 7'361.90 somit zurückzuerstatten.

5.5

5.5.1

Hinsichtlich des F-Privatkontos Nr. 02 erwog die Vorinstanz, darauf

seien nicht deklarierte Beträge von insgesamt Fr. 28'088.50 eingegangen.

Unterlagen, dass es sich dabei – wie von den Beschwerdeführenden geltend

gemacht – um private Darlehen für ausgewiesene Operationen gehandelt habe,

seien keine eingereicht worden. Da die Rückerstattungsforderung insofern aber

bei weitem den Grundbedarf der Beschwerdeführenden übersteige, es sich somit

nicht um Leistungen in "relativ bescheidenem Umfang" handle, hätten

diese ohnehin als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt werden müssen. Die

Darlehen seien daher als nicht angezeigte Einnahmen zu betrachten. Gemäss dem

Ermittlungsbericht setzt sich die Summe von Fr. 28'088.50 aus mehreren

Einzahlungen unklarer Herkunft von Fr. 4'200.05 mit dem Vermerk

"Saläreingänge", diversen Einzahlungen von Fr. 17'742.45 sowie

dem Saldovortrag von Fr. 6'146.- zusammen.

5.5.2

Die Beschwerdeführenden machen dazu geltend, es handle sich bei den

erwähnten Beträgen allesamt um private Darlehen, die als zurückzahlbare

Forderungen buchhalterisch gesehen nicht zu einem Vermögenszuwachs führten und

daher auch nicht zu deklarieren seien. Die Darlehen seien ausschliesslich zur

Finanzierung der – mittels Urkunden belegten – ärztlichen Behandlungen

und Operationen zur Erfüllung ihres Kinderwunsches verwendet worden.

5.5.3

Freiwillige Leistungen von Dritten sind unter anderem dann nicht im

sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem

relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen

Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und

sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen

für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag, andere punktuelle

Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Diese Voraussetzungen

müssen kumulativ gegeben sein. Bei Darlehen im Besonderen ist eine

Berücksichtigung dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten

Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich

verschulden würde (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.3, mit

Hinweis auf Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit,

Zürich/St. Gallen 2014, S. 436 ff.).

Die diversen Einzahlungen sind in den Akten ausgewiesen,

nicht jedoch, dass es sich dabei tatsächlich um private Darlehen für eine

ärztliche Behandlung im Land G handelte. Im Übrigen stehen die Vorbringen

der Beschwerdeführenden im Rechtsmittelverfahren im Widerspruch zu denjenigen

gemäss ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2013, wonach die Einzahlungen

mit dem Vermerk "Saläreingang" Beiträge der H-Versicherung

Versicherung und die Einzahlung vom 1. Juni 2004 im Umfang von

Fr. 7'200.- die Begleichung einer Schuld – und nicht eines Darlehens –

dargestellt haben sollen. Selbst wenn es sich aber um Darlehen gehandelt haben

sollte, wären diese – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – angesichts ihres

Umfangs im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen

gewesen (vgl. VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2, wo bereits

ein Betrag von Fr. 5'000.- als über den bescheidenen Umfang einer nicht

anrechenbaren Leistung hinausgehend qualifiziert wurde).

5.6

5.6.1

Zu den beiden deklarierten Konten F-Sparkonto Nr. 05 und F-Privatkonto

Nr. 06 erwog die Vorinstanz, insgesamt seien Eingänge in der Höhe von

Fr. 19'650.- [recte: Fr. 19'550.-] festgestellt worden. Gemäss der

Beschwerdegegnerin sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Beträge

vom 23. Februar 2004 (Fr. 1'300.-), 15. September 2004

(Fr. 1'500.-) und 5. Mai [recte: 5. April] 2006 (Fr. 100.-)

nachvollziehbar zu begründen. Bezüglich des Betrags von Fr. 1'300.-, der

am 24. Februar 2004 auf ihr Konto eingegangen sei, hätten die

Beschwerdeführenden zunächst geltend gemacht, es sei eine Mietzahlung gewesen,

während sie mit Rekurs behaupten würden, es habe sich um eine Auszahlung einer

Autoversicherung gehandelt. Damit könnten sie indes nicht glaubhaft vorbringen,

dass dieser Betrag keine nicht deklarierte Einnahme sei. Ebenso wenig glaubhaft

erscheine das Vorbringen der Beschwerdeführenden, bei den Fr. 1'500.-, die

am 15. September 2004 eingegangen seien, habe es sich um eine Rückzahlung

eines Kredits gehandelt. Schliesslich erweise sich die Verjährungseinrede der

Beschwerdeführenden als unbehelflich, nachdem die Beschwerdegegnerin erst mit

dem Bericht "Vertiefte Abklärungen SH" vom 14. August 2012

Kenntnis von den erwähnten Beträgen erhalten habe.

5.6.2

Diesbezüglich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Konten seien

deklariert gewesen, weshalb zwingend davon ausgegangen werden müsse, dass die

fraglichen Beträge der Beschwerdegegnerin bereits in den Jahren 2004 bis 2006

bekannt gewesen seien. Insofern sei die Rückforderung daher verjährt.

5.6.3

Auch hier sind die Einzahlungen von Fr. 1'300.-, Fr. 1'500.- und

Fr. 100.- in den Akten ausgewiesen. Eine Erklärung zu deren Herkunft und

Zweck geben die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht mehr ab.

Vielmehr berufen sie sich ausschliesslich auf die relative Verjährungsfrist von

§ 30 Abs. 2 SHG, wonach die Rückerstattungsforderung fünf Jahre,

nachdem die Sozialbehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, verjährt

(vorn E. 2.5). Von der Kenntnisnahme im Sinn von § 30 Abs. 2 SHG

ist dann auszugehen, wenn die Sozialbehörde aufgrund der im konkreten

Einzelfall massgebenden Umstände den Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach

und in seinem Ausmass gegenüber der rückerstattungspflichtigen Person erkennen

kann (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.4.01,

30. Januar 2013, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts trägt der Schuldner, der die Einrede der

Verjährung erhebt, hierfür die Beweislast. Er muss die Tatsachen beweisen,

welche es erlauben, den Beginn der Verjährungsfrist festzustellen (BGr,

22. Dezember 2014,9C_473/2014, E. 3.1; 29. Januar 2010,5A_563/2009,

E. 3). Vorliegend gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, diesen Beweis

zu erbringen, zumal unbestritten ist, dass sie gegenüber der Beschwerdegegnerin

zwar die beiden Konten deklarierten, sie jedoch zu keinem Zeitpunkt abstritten,

die fraglichen Einzahlungen nicht angegeben zu haben. Folglich ist mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin erst mit dem Bericht

"Vertiefte Abklärungen SH" von den Einzahlungen Kenntnis erhielt. Die

Verjährungseinrede verfängt damit nicht.

5.7

5.7.1

Hinsichtlich der während der wirtschaftlichen Unterstützung auf die Namen

der Beschwerdeführenden eingelösten Fahrzeuge (vgl. die Auflistung auf

S. 19 f. des Beschlusses vom 15. Dezember 2016) hielt die

Vorinstanz zunächst fest, dass der Beschwerdegegnerin ein Rechnungsfehler

unterlaufen sei; die Addition der einzelnen Beträge ergebe eine Summe von

Fr. 16'304.- Sodann erwog sie, aus den in den Akten liegenden Deklarationen

der Vermögenswerte der Beschwerdeführenden sei nicht ersichtlich, dass sie

eines der fraglichen Autos gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert hätten,

und die Beschwerdeführenden hätten keine Belege oder nachvollziehbare Dokumente

über den Besitz oder den Verkauf eingereicht. Es sei deshalb davon auszugehen,

dass sie mit diesen Fahrzeugen nicht deklarierte Einkünfte erzielt hätten. Die

Werte der drei Autos würden mit den Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich

der Stellungnahme vom 26. Februar 2013 übereinstimmen. Die Werte der

übrigen Autos, die mithilfe einer im Internet abrufbaren Fahrzeugbewertung

ermittelt worden seien, erschienen nachvollziehbar und angemessen, zumal es

sich um einen Durchschnittspreis einer grossen Anzahl von real angebotenen

gleichartigen Fahrzeuge handle und davon ausgegangen werden könne, dass die

Fahrzeuge im Zeitpunkt des Erwerbs oder Verkaufs mehr Wert gehabt hätten. Wo

kein Wert ermittelbar gewesen sei, sei ein Pauschalbetrag von Fr. 300.-

einberechnet worden. Die unsubstanziierte Bestreitung dieser Werte durch die

Beschwerdeführenden vermöge die im Ermittlungsbericht festgestellten Preise

nicht in Zweifel zu ziehen.

5.7.2

Die Beschwerdeführenden machen dazu geltend, das Abstellen auf den

damaligen Marktpreis der Fahrzeuge sei beweismässig nicht zulässig; jedes

Fahrzeug habe einen individuellen Wert. Ohne genaue Kenntnisse des Zustands des

jeweiligen Autos könnten keine verlässlichen Wertbestimmungen vorgenommen

werden. Sämtliche Autos seien Abbruchwagen bzw. alt und wertlos gewesen und

hätten nur noch kurzfristig gefahren werden können. Es sei nie mehr als ein

Fahrzeug zur selben Zeit eingelöst gewesen.

5.7.3

Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, die fraglichen Fahrzeuge

gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert zu haben, ebenso wenig, dass

sie diese an Drittpersonen weiterverkauften. Weshalb die Beschwerdegegnerin und

die Vorinstanz nicht auf den damaligen Marktpreis abstellen oder – nicht

unverhältnismässig hohe – Pauschalwerte einsetzen durften, ist nicht einzusehen,

zumal es an ihnen gewesen wäre, die jeweiligen Werte der Fahrzeuge

beispielsweise mittels Verkaufsquittungen zu dokumentieren und insofern den

Ermittlungsbericht zu entkräften. Auch in dieser Hinsicht ist der angefochtene

Entscheid somit nicht zu beanstanden.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden für die Gerichtskosten aufzukommen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sie

sich in finanziell prekären Verhältnisse befinden dürften, sind sie massvoll zu

bemessen und tiefer als die Regelwerte gemäss § 3 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 anzusetzen (Plüss, § 13

N. 39). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG), die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

6.2 Zu prüfen

bleiben die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu

erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich

dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

6.2.2

Aufgrund ihrer Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin, ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Im Hinblick auf die vorstehenden

Erwägungen haben ihre Begehren jedoch als offensichtlich aussichtslos zu

gelten, zumal sie im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ihre bereits im

Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholen. Ihre Gesuche um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind folglich

abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an …