VB.2017.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00067
11. August 2017Deutsch10 min
(URT.2017.19130)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00067
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI160348-L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 ordnete das Migrationsamt
des Kantons Zürich gegen A eine Eingrenzung im Sinn von Art. 74
Abs. 1 lit. b AuG auf das Gebiet der Gemeinde Kloten an. Die
Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner
ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons
vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
Erwägungen
II.
Am 6. bzw. 7. November
2016.
gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Das
Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerden am 19. Dezember 2016 ab.
III.
Hiergegen erhob A am 31. Januar 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die Anweisung an das
Migrationsamt, die Eingrenzung aufzuheben. Eventualiter sei die Eingrenzung auf
den Bezirk Bülach zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von RA B einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Vorinstanz.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am
2.
Februar 2017 auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. Februar
2017.
beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde abzuweisen. Hierzu nahm der
Beschwerdeführer am 17. Februar 2017 Stellung. Am 24. Februar 2017
reichte das Migrationsamt seine Duplik ein. Der Beschwerdeführer liess sich
dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht
kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
Die
Vorinstanzen grenzten den Beschwerdeführer auf das Gebiet der Gemeinde Kloten
ein und griffen damit in seine verfassungsrechtlich geschützte
Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36
Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen
Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den
Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2
BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3
BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar
(Art. 36 Abs. 4 BV).
2.2
Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet
nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid
vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der strittigen
Eingrenzung sind gegeben: Der Beschwerdeführer ist afghanischer
Staatsangehöriger. Sein Asylgesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration
(SEM) im Rahmen eines Flughafenverfahrens am 11. Mai 2015 abgelehnt und er
wurde aus dem Transitbereich des Flughafens weggewiesen; er wurde aufgefordert,
den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
2.
Juni 2015 abgewiesen. Auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch trat
das SEM am 11. Januar 2016 nicht ein. Sodann wurde mit Urteil vom
9.
Februar 2016 auch dieser Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht
bestätigt. Der Beschwerdeführer hält sich seither illegal im Land auf und hat
der vorerwähnten behördlichen Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, bis heute
nicht Folge geleistet.
2.3
Zweck der
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib
der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas
Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Constantin
Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG
N. 5). Sie ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten
Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (vgl. BGr, 5. November 2012,
2C_1044/2012, E. 3.1 f.). Entsprechend gilt – entgegen dem
Beschwerdeführer – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die
Kontrolle und die Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer als legitimes
öffentliches Interesse (siehe BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012,
E. 3.2; ferner eingehend VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538,
E. 3.3).
Ein gewisses öffentliches
Interesse an einer Eingrenzung des Beschwerdeführers ist vorliegend damit zu
bejahen.
2.4
2.4.1
Damit bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Dies setzt
vorab die Eignung der Massnahme voraus. Geeignet ist eine staatliche Handlung
dann, wenn durch sie das öffentliche Interesse auch tatsächlich wahrgenommen
werden kann, das heisst, wenn der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck
erreicht werden kann (Rainer J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3.
A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 36 N. 38). Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung als unmöglich, so
ist eine Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG
nicht zulässig, da sie zur Zielerreichung ungeeignet ist (VGr, 1. Februar
2017, VB.2016.00665, E. 2.3 ff. [Entscheid noch nicht rechtskräftig]).
Entgegen dem Beschwerdeführer
ist diese Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig. Gemäss den Ausführungen
der Beschwerdegegnerin ist der Vollzug von Ausschaffungen nach Afghanistan
nicht unmöglich: Sofern die afghanische Staatsbürgerschaft feststehe, liessen
die afghanischen Behörden sowohl polizeilich begleitete Ausschaffungen als auch
Ausschaffungen mittels Sonderflug zu. Für die vom Beschwerdeführer behauptete
Unmöglichkeit seiner zwangsweisen Ausschaffung bestehen keine konkreten
Anhaltspunkte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung
grundsätzlich geeignet ist, die staatliche Kontrolle über den Beschwerdeführer
zu erleichtern und dessen Ausreise zu fördern.
2.4.2
Zu prüfen bleibt damit, ob das öffentliche Interesse an der Massnahme das
gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der weitgehend
uneingeschränkten Bewegungsfreiheit in der Schweiz überwiegt. In diesem Sinn
darf die Massnahme nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere
bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu
berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis
zueinander zu stehen. Dabei muss die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch
hin für gewisse Gänge zu Behörden, Anwalt, Arzt oder Angehörigen Ausnahmen
bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und
grundrechtskonform im bezeichneten Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden
können (BGr, 5. November 2012,2C_1044/2012, E. 3.3; Thomas Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A. 2009, N. 10.175
ff.).
2.4.3
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Eingrenzung sei nicht
erforderlich, um das öffentliche Interesse – Kontrolle des Verbleibs der
ausländischen Person, Sicherstellung der Verfügbarkeit für Vorbereitung und
Durchführung der Ausschaffung – zu erreichen, sei er doch nie untergetaucht und
habe er alle Termine wahrgenommen.
Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist zwar
Indiz dafür, dass er sich auch künftig den Behörden zur Verfügung hält. Dennoch
erscheint es ohne Weiteres möglich, dass er sich der Ausschaffung – wenn diese
konkret in Aussicht steht – entziehen würde. Die Erforderlichkeit einer
Eingrenzung lässt sich deshalb nicht verneinen. Im Übrigen ist auf die Frage
der Erforderlichkeit bei Eingrenzungen in erster Linie bei der Festlegung der
Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme einzugehen.
2.4.4
Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Eingrenzung auf die Gemeinde Kloten
sei unverhältnismässig, da er seine Identität nicht verschleiert habe, nie
untergetaucht sei und sich stets am ihm zugewiesenen Ort aufgehalten habe. Auch
die Verurteilung wegen Fälschen eines Ausweises und rechtswidriger Einreise
stehe dem nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat sich
den Migrationsbehörden bisher stets zur Verfügung gehalten und ist nie
untergetaucht. Eine Renitenz liegt damit nicht vor. Zwar hat sich der
Beschwerdeführer der Fälschung von Ausweisen und der rechtswidrigen Einreise
strafbar gemacht, allerdings erfolgten beide Delikte im Rahmen seiner Einreise
in der Schweiz; den gefälschten (britischen) Ausweis benutzte der
Beschwerdeführer, um mit dem Flugzeug von Griechenland in die Schweiz gelangen
zu können. Von diesen Delikten auf eine massgeblich "erhöhte kriminelle
Energie" zu schliessen, erscheint daher als unzulässig. Dies wird auch
durch den in dieser Sache ergangenen Strafbefehl bestätigt, wurde der
Beschwerdeführer darin doch mit einer Geldstrafe von bloss 30 Tagessätzen à
Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- vergleichsweise milde
bestraft. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in
die Schweiz nichts zu Schulden kommen lassen. Aus der Tatsache, dass der
genannte Strafbefehl erst am 28. April 2015 und damit während seines
Aufenthalts in der Schweiz erging, lässt sich – entgegen der Vorinstanz –
nichts Gegenteiliges ableiten. Unter diesen Umständen wiegt das öffentliche Interesse
an der Eingrenzung des Beschwerdeführers nicht allzu schwer, weshalb sich die
Eingrenzung auf die 19.28 km² grosse Gemeinde Kloten als
unverhältnismässig erweist (vgl. VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538,
E. 3.4).
2.5
Demnach
ist die Eingrenzung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Anwendung
von § 63 VRG auf das Gebiet des Bezirks
Bülach angemessen auszudehnen.
3.
Mit dem heutigen Urteil wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang, bei dem beide Parteien teilweise unterliegen, sind ihnen die
Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Entsprechend seinem teilweisen Obsiegen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung
von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine reduzierte Parteientschädigung
für die anwaltlichen Bemühungen zuzusprechen (vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 21). Als
angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-.
4.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer ist
mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos.
Es ist ihm deshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und der auf ihn entfallende hälftige Anteil der
Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
In Anbetracht der nicht
einfachen Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der
Migrationsbehörde war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche
auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher
ebenfalls gutzuheissen und dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung der
Rechnung anzusetzen. Die zugesprochene Parteientschädigung wird an den Anspruch
des Rechtsvertreters angerechnet.
Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Dispositiv-Ziffer 1 Satz 1 der Verfügung des Migrationsamts vom
7.
Oktober 2016 wie folgt neu gefasst: "A darf das Gebiet des Bezirks Bülach nicht
verlassen."
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.
Diese Entschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands angerechnet.
5.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von RA B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …