VB.2017.00069
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00069
22. März 2017Deutsch15 min
(URT.2017.18812)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00069
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. G,
Nrn. 2–4 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der aus Mazedonien stammende A reiste am 5. Juli 1989 in
die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthalts- und am 30. November
1993 eine Niederlassungsbewilligung. Am 11. Dezember 2015 liess er sich
einbürgern und besitzt seither die Schweizer Staatsangehörigkeit. A ist als
Folge eines schweren Arbeitsunfalls seit August 1995 arbeitsunfähig und bezieht
deshalb eine volle Invalidenrente.
Am 12. Oktober 1993 heiratete er in Mazedonien die
1960 geborene Landsfrau B, welche in Mazedonien verblieb. Aus der Ehe gingen
die Kinder E (geboren 1994), C (geboren 2002) und G (geboren 2005) hervor. Die
beiden jüngeren Kinder sind bei der Mutter in Mazedonien aufgewachsen und
werden bis heute von dieser dort betreut. Ein Nachzugsgesuch für die älteste,
inzwischen volljährige Tochter E wurde am 22. August 2012 letztinstanzlich
durch das Verwaltungsgericht (VB.2012.00370) abgewiesen.
Am 17. Februar 2016 stellte A Nachzugsgesuche für
seine Ehefrau und seine beiden jüngeren Kinder C und G, welche jedoch am
19. Juli 2016 vom Migrationsamt abgewiesen wurden, da die Nachzugsfristen
nicht eingehalten und die Voraussetzungen für einen nachträglichen
Familiennachzug nicht erfüllt seien.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 8. Dezember 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2017 liessen A, B, C
und G dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Rekursentscheid "vom 14. Dezember 2016" (recte: 8. Dezember
2016) vollumfänglich aufzuheben und B, C und G die Einreise zum Verbleib beim
Ehemann bzw. Vater zu bewilligen. Weiter ersuchten sie um die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 AuG haben der ausländische Ehegatte und die ledigen
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch aus dem in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des
Familienlebens: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem
gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten
Dispositiv
Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281
E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257
E. 1. f).
2.2 Aus den
Akten erschliesst sich nicht klar, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
bislang den Kontakt zu seiner in Mazedonien verbliebenen Ehefrau und den durch
diese betreuten Kindern gepflegt hat. Offenbar haben ihn seine Kinder lediglich
einmal in der Schweiz besucht. Sofern die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird und intakt ist, hat er als eingebürgerter Schweizer nach
Art. 42 Abs. 1 AuG sowie den genannten konventions- und
verfassungsmässigen Bestimmungen zum Recht auf Familienleben grundsätzlich
Anspruch darauf, seine Ehefrau und seine minderjährigen und ledigen Kinder
nachzuziehen.
3.
3.1 Die in
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte
Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter
den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV
eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er
gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse
des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002
[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die öffentlichen und
privaten Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei mit Blick auf das
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) dem
Kindeswohl Rechnung zu tragen ist. Als zulässiges öffentliches Interesse kommt
grundsätzlich auch die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und
das Interesse an einer frühzeitigen Integration der hier lebenden bzw.
nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f.;
Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.).
3.2 Zur
Wahrung dieser öffentlichen Interessen lässt der schweizerische Gesetzgeber den
Familiennachzug grundsätzlich nur innert den Nachzugsfristen von Art. 47
Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 f. der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, in Bezug auf
Angehörige von Personen mit Aufenthaltsbewilligung bzw. vorläufig Aufgenommenen)
sowie den übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG
zu.
Auch auf ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen
und Schweizern finden diese Nachzugsfristen grundsätzlich Anwendung, sofern die
Nachzuziehenden nicht bereits im Besitz einer dauerhaften
Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem Freizügigkeitsabkommen
abgeschlossen wurden (vgl. Art. 42 Abs. 2 AuG in Verbindung mit
Art. 47 Abs. 2 AuG).
3.3 Die
Nachzugsfristen gemäss Art. 126 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 47
Abs. 1 AuG sind sowohl bei der Ehefrau als auch bei den Kindern des
Beschwerdeführers nicht eingehalten worden, wobei auf die zutreffenden und im
Grundsatz unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Sodann können sich die
Beschwerdeführenden nicht auf die weitergehenden freizügigkeitsrechtlichen
Nachzugsregelungen berufen, finden diese doch weder auf Schweizer noch auf
Angehörige von Drittstaaten ausserhalb der EU/EFTA Anwendung.
4.
4.1 Ein
nachträglicher, d. h.
nicht fristgerechter Familiennachzug, wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt,
wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011,
2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE liegt ein
wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen
Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug.
Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten
Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012, E. 3.2). Damit
die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der
Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich
dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6
E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar
den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens
achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und
darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012,
E. 2.2.2).
4.2 Die
Beschwerdeführenden begründen die aktuellen Nachzugsgesuche zusammenfassend und
sinngemäss damit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die durch diese
betreuten Kinder bislang nicht hätten nachgezogen werden können, da die Ehefrau
bis vor Kurzem die gelähmte Mutter des Beschwerdeführers habe betreuen müssen
und hierzu keine anderen (der teilweise in unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden)
Verwandten in der Lage gewesen seien. Nun sei aber eine Schwester des
Beschwerdeführers, welche sich zeitweise mit der Familie zerstritten habe,
bereit, die Betreuung der gelähmten Mutter zu übernehmen. Da diese Schwester
hierzu in das elterliche Haus einziehen müsse, bräuchten die Ehefrau und die
Kinder des Beschwerdeführers eine neue Bleibe, welche in den ländlichen
Gebieten Mazedoniens mangels anmietbarer Wohnungen nicht verfügbar sei. Eine
Übersiedlung in eine städtische Gegend Mazedoniens sei jedoch den auf dem Land
aufgewachsenen und sozialisierten Kindern nicht zuzumuten und deren Wohl
abträglich. Vor den Vorinstanzen brachten die Beschwerdeführenden zudem vor,
dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher und finanzieller Probleme
an einem früheren Nachzug seiner Familie gehindert worden sei.
4.3 Die
dargelegten Gründe für den (nachträglichen) Familiennachzug stehen in einem
gewissen Widerspruch zur Begründung eines früheren Nachzugsgesuchs des
Beschwerdeführers, in welchem dieser seine älteste, inzwischen volljährige
Tochter nachzuziehen versuchte. Im damaligen Nachzugsgesuch wurde die
verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs primär mit der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers und den Betreuungspflichten seiner Ehefrau
gegenüber deren eigenen Eltern zu erklären versucht, während
Betreuungsbedürfnisse der Mutter des Beschwerdeführers lediglich in einem auf
den 3. August 2011 datierten Schreiben des behandelnden Psychiaters des
Beschwerdeführers und später in einem Nebensatz in einer vom Beschwerdeführer
selbst verfassten Rekurseingabe vom 19. September 2011 kurz Erwähnung
fanden. In der nachfolgenden Beschwerdeeingabe seines damaligen Anwalts vom
6. Juni 2012 war hingegen wieder keine Rede davon, dass auch
Betreuungspflichten gegenüber der kranken Mutter des Beschwerdeführers dessen
Ehefrau bei der Betreuung ihrer Kinder beeinträchtigen könnten. Vielmehr wurde
der verspätete Nachzug (der ältesten Tochter) allein mit der eigenen
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den Pflegepflichten seiner
Ehefrau gegenüber deren eigenen Eltern erklärt. Weiter wurde die Erkrankung der
Mutter des Beschwerdeführers im Nachzugsverfahren betreffend die ältere Tochter
nie näher erläutert, obwohl diese bereits seit dem 3. Juli 2003 paralysiert
und komplett bewegungsunfähig sein soll. Sodann erstaunt auch, dass der
Beschwerdeführende trotz der angeblich lange Zeit prekären Betreuungssituation
in Mazedonien und der Überlastung seiner Ehefrau zunächst lediglich den Nachzug
seiner ältesten Tochter anstrebte, die jüngeren Kinder jedoch weiterhin in der
mütterlichen Obhut belassen wollte. Zudem wohnen mehrere Geschwister des
Beschwerdeführers in der unmittelbaren Nachbarschaft, weshalb unklar erscheint,
ob und in welchem Umfang sich die angeblich bereits durch die Pflege ihrer
eigenen Mutter absorbierte Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich auch noch
an der Pflege von dessen erkrankten Mutter beteiligt hat. Aufgrund dieser
Widersprüche und Unklarheiten erscheint insgesamt fraglich, ob die vorgebrachten
Hinderungsgründe für einen frühzeitigen Familiennachzug nicht lediglich
vorgeschoben sind. Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
(§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
VRG) vermögen auch die gesundheitlichen und finanziellen Probleme des
Beschwerdeführers den späten Familiennachzug nicht überzeugend zu erklären, hat
sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers doch bereits Ende 1999 infolge
der Ausrichtung einer vollen Invalidenrente und der rückwirkenden Ausrichtung
von Krankentaggeldern entschärft und hätte ihn seine Familie bei seinem
Genesungsprozess gerade auch unterstützen können. Entsprechende
Hinderungsgründe werden vor Verwaltungsgericht sodann auch nicht mehr
ausdrücklich geltend gemacht.
4.4 Die Gründe
für die verspätete Stellung der Nachzugsgesuche müssen jedoch nicht näher
geklärt werden, da die derzeitige Interessenslage und insbesondere die
Interessen der Kinder einen nachträglichen Nachzug ohnehin nicht zu
rechtfertigen vermögen:
4.4.1
Grundsätzlich müsste sich selbst nach Darstellung der Beschwerdeführenden
die Betreuungskapazität für die Kinder in Mazedonien verbessert haben, seit die
Kindsmutter nicht mehr durch die Pflege von deren Grosseltern absorbiert ist.
Sodann räumen auch die Beschwerdeführenden selbst ein, dass es zumindest in den
städtischen Gebieten Mazedoniens möglich ist, eine Wohnung für die in ihrem
Heimatland verbliebenen Familie zu mieten.
4.4.2
H, eine der grösseren Städte Mazedoniens, ist lediglich wenige Kilometer
vom Heimatdorf der Ehefrau und der Kinder entfernt. Auch das Zentrum von
Skopje, die Hauptstadt und grösste Stadt des Landes, liegt weniger als eine
Autostunde vom Dorf entfernt, die ersten Vororte von Skopje sind noch näher
beim Heimatdorf gelegen. Es sollte damit der in Mazedonien verbliebenen Familie
möglich sein, in der Nähe ihres bisherigen Lebensmittelpunkts eine neue Bleibe
zu finden, sollte sie tatsächlich das elterliche Haus in Mazedonien verlassen
müssen, damit die Schwester des Beschwerdeführers dort die Betreuung der
gelähmten Mutter übernehmen kann.
4.4.3
Ein Wechsel in ein städtisches Gebiet in Mazedonien verlangt von den
Kindern und der Ehefrau des Beschwerdeführers sodann weitaus geringere
Anpassungsleistungen als ein Wechsel in die ihnen weitgehend unbekannte
Schweiz. So können die Kinder bei einem Verbleib in ihrer Heimat ihre sozialen
Kontakte zu ihren bisherigen Hauptbezugspersonen in Mazedonien weiter pflegen
und diese zumindest von H aus wohl auch problemlos selbständig besuchen. Mit
der Übersiedlung in die Schweiz könnten die bisherigen Kontakte zu
Familienangehörigen und Verwandten in Mazedonien hingegen nur noch sehr
eingeschränkt und über die Distanz gepflegt werden. Die Unterschiede zwischen
den ländlichen und städtischen Gebieten Mazedoniens sind sodann sicherlich
weitaus geringer als die sprachlichen und kulturellen Differenzen zwischen
Mazedonien und der Schweiz. Auch der Schulwechsel ist innerhalb Mazedoniens
schon aufgrund der fehlenden Sprachbarriere und dem bereits vertrauten
Bildungssystem nicht mit einem Wechsel an eine Schweizer Schule zu vergleichen,
was weitaus grössere Anpassungsleistungen von den Kindern verlangen würde. Es
ist zudem nicht ersichtlich, weshalb den beiden jüngeren Kindern der Besuch
einer städtischen Schule in Mazedonien nicht zumutbar sein soll, nachdem früher
auch die inzwischen volljährige Tochter des Beschwerdeführers in der
nahegelegenen Stadt H die J-Schule besucht hatte. Ob die beiden jüngeren Kinder
bereits heute in H zur Schule gehen, lässt sich mangels Angaben der
Beschwerdeführenden nicht eruieren, jedoch ist zumindest die Bestätigung für
die besuchten Deutschkurse von einer Sprachschule in H ausgestellt worden. Die
Kinder würden zudem auch in der Schweiz in einer städtischen Umgebung
aufwachsen, plant der Beschwerdeführer doch einen Nachzug in seine
Dreizimmerwohnung in K. Mit einsetzender Adoleszenz verliert die Bindung zum
Elternhaus sodann an Gewicht und gewinnen ausserfamiliäre Bezüge an Bedeutung.
Da die Kinder bereits in einem Alter sind, in dem üblicherweise ein eigenes
soziales Beziehungsnetz aufgebaut wird, sie ihr gesamtes bisheriges Leben
getrennt von ihrem Vater verbracht haben und sämtliche weiteren
Hauptbezugspersonen in Mazedonien leben, birgt ihr Nachzug in die Schweiz eine
weitaus grössere Gefahr an Entwurzelung und sozialer Isolation als ein
Wohnsitzwechsel innerhalb Mazedoniens. Aufgrund des Alters der Kinder ist bei
einem Nachzug in die Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu
rechnen, zumal sich das ältere Kind bereits in einem Alter befindet, in welchem
der hiesige Berufseinstieg unmittelbar bevorsteht. Hieran vermögen auch die in
Mazedonien besuchten Deutschkurse wenig zu ändern.
4.4.4 Aus all diesen Gründen ist eine Übersiedlung zum
Vater in der Schweiz dem Kindswohl weitaus abträglicher als die Übersiedlung in
eine nahegelegene grössere Stadt in Mazedonien, sollte Letzteres tatsächlich
erforderlich sein. Auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers sind keine Gründe
ersichtlich, die einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen vermögen, zumal
sie mit der hiesigen Sprache und Kultur nicht vertraut ist und noch nie längere
Zeit in der Schweiz gelebt hat. Sie wäre sodann in der Schweiz weitgehend von
ihrem Ehemann abhängig, zumal sie aufgrund ihres Alters und ihrer fehlenden
Berufserfahrung hier kaum Aussichten auf eine Arbeitsstelle hätte. Gerade auch
weil Integration massgeblich am Arbeitsplatz stattfindet, wären damit weitere
Schwierigkeiten bei ihrer Eingliederung zu erwarten. Damit sind keine wichtigen
Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
Vielmehr gebietet das Kindswohl gerade, dass die Kinder nahe ihrer angestammten
Umgebung in Mazedonien verbleiben. Dass die Kinder getrennt von ihrem Vater
aufwachsen müssen, entspricht hingegen den jahrelang gelebten Verhältnissen und
wird vorliegend auch dadurch stark relativiert, als dass der Beschwerdeführer
mangels beruflicher Verpflichtungen und aufgrund der ihm zugesprochen IV-Rente
seine Familie problemlos und für längere Zeit in Mazedonien besuchen kann. Sodann
ist die Betreuung der Kinder bei einem Verbleib in Mazedonien nicht gefährdet
und kann diese weiterhin durch die Ehefrau des Beschwerdeführers als bisherige
Hauptbezugsperson der Kinder sichergestellt werden.
4.5 Dem
Beschwerdeführer musste sodann die Notwendigkeit eines raschen Familiennachzugs
bewusst sein, nachdem er bereits 2011/2012 erfolglos um den Nachzug seiner
ältesten Tochter ersucht hat. Allfällige Rechtsunkenntnisse über die Nachzugsbedingungen
und die aktuellste Rechtsprechung hierzu würden sodann ohnehin nur die verspätete
Stellung der Nachzugsgesuche erklären, vermögen jedoch die derzeitige
Interessenslage nicht zu beeinflussen und einen nachträglichen Nachzug damit
auch nicht zu rechtfertigen (vgl. auch VGr, 27. Juli 2014, VB.2014.00355,
E. 2.3.3).
4.6
4.6.1
Da unbestritten ist, dass zumindest in städtischen Gebieten Mazedoniens
Mietwohnungen für die Familie verfügbar sind und ein Bezug einer derartigen
Wohnung dem Kindswohl zuträglicher ist als ein nachträglicher Familiennachzug
in die Schweiz, erübrigen sich weitere Abklärungen zum angeblich
gerichtsnotorischen Mangel an Mietwohnungen in ländlichen Gebieten Mazedoniens.
4.6.2
Auch von der beantragten persönlichen Befragung der Kinder ist aufgrund von
deren mit den Eltern gleichläufigen Interessenslage zu verzichten, zumal auch
nicht ersichtlich ist, inwiefern die Anhörung der Kinder zur Abklärung des
entscheidrelevanten Sachverhalts beitragen könnte (BGr, 20. Februar 2015,
2C_303/2014, E. 5.1). Insbesondere ist dem blossen Willen der Kinder, zu
ihrem Vater in die Schweiz zu ziehen, vorliegend keine entscheidende Bedeutung
zuzumessen (vgl. auch VGr, 27. Juli 2014, VB.2014.00355, E. 2.3.4).
Auch der von den Beschwerdeführenden angeführte Art. 12 KRK lässt in dieser
Konstellation zu, von einer persönlichen Anhörung der Kinder abzusehen (BGE 124
II 361 E. 3.c; vgl. auch BGr, 21. Dezember 2016,2C_639/2016, E. 2.2
und BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 5.1). Zumindest beim jüngeren
Kind steht zudem auch das Alter einer Anhörung entgegen (vgl. die Altersgrenze
in Art. 47 Abs. 4 zweiter Satz).
4.6.3
Da offengelassen werden kann, ob und in welchem Ausmass einem
fristgerechten Familiennachzug die bisherigen Betreuungspflichten gegenüber der
gelähmten Mutter des Beschwerdeführers entgegenstanden, kann auch von den
beantragten Einvernahmen weiterer Verwandter der Beschwerdeführenden abgesehen
werden. Dies gilt umso mehr, als dass deren Aussagen aufgrund des engen
Verwandtschaftsverhältnisses zu den Beschwerdeführenden ohnehin nur von
geringem Beweiswert wären (vgl. VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00172, E. 5.2).
Damit ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen und die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 aufzulegen und ist ihnen
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je
zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …