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Entscheid

VB.2017.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00069

22. März 2017Deutsch15 min

(URT.2017.18812)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der aus Mazedonien stammende A reiste am 5. Juli 1989 in

die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Aufenthalts- und am 30. November

1993 eine Niederlassungsbewilligung. Am 11. Dezember 2015 liess er sich

einbürgern und besitzt seither die Schweizer Staatsangehörigkeit. A ist als

Folge eines schweren Arbeitsunfalls seit August 1995 arbeitsunfähig und bezieht

deshalb eine volle Invalidenrente.

Am 12. Oktober 1993 heiratete er in Mazedonien die

1960 geborene Landsfrau B, welche in Mazedonien verblieb. Aus der Ehe gingen

die Kinder E (geboren 1994), C (geboren 2002) und G (geboren 2005) hervor. Die

beiden jüngeren Kinder sind bei der Mutter in Mazedonien aufgewachsen und

werden bis heute von dieser dort betreut. Ein Nachzugsgesuch für die älteste,

inzwischen volljährige Tochter E wurde am 22. August 2012 letztinstanzlich

durch das Verwaltungsgericht (VB.2012.00370) abgewiesen.

Am 17. Februar 2016 stellte A Nachzugsgesuche für

seine Ehefrau und seine beiden jüngeren Kinder C und G, welche jedoch am

19. Juli 2016 vom Migrationsamt abgewiesen wurden, da die Nachzugsfristen

nicht eingehalten und die Voraussetzungen für einen nachträglichen

Familiennachzug nicht erfüllt seien.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 8. Dezember 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Januar 2017 liessen A, B, C

und G dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Rekursentscheid "vom 14. Dezember 2016" (recte: 8. Dezember

2016) vollumfänglich aufzuheben und B, C und G die Einreise zum Verbleib beim

Ehemann bzw. Vater zu bewilligen. Weiter ersuchten sie um die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 AuG haben der ausländische Ehegatte und die ledigen

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch aus dem in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des

Familienlebens: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem

gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten

Dispositiv

Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die

familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281

E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257

E. 1. f).

2.2 Aus den

Akten erschliesst sich nicht klar, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer

bislang den Kontakt zu seiner in Mazedonien verbliebenen Ehefrau und den durch

diese betreuten Kindern gepflegt hat. Offenbar haben ihn seine Kinder lediglich

einmal in der Schweiz besucht. Sofern die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt wird und intakt ist, hat er als eingebürgerter Schweizer nach

Art. 42 Abs. 1 AuG sowie den genannten konventions- und

verfassungsmässigen Bestimmungen zum Recht auf Familienleben grundsätzlich

Anspruch darauf, seine Ehefrau und seine minderjährigen und ledigen Kinder

nachzuziehen.

3.

3.1 Die in

Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte

Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter

den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV

eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er

gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse

des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002

[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die öffentlichen und

privaten Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei mit Blick auf das

Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) dem

Kindeswohl Rechnung zu tragen ist. Als zulässiges öffentliches Interesse kommt

grundsätzlich auch die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und

das Interesse an einer frühzeitigen Integration der hier lebenden bzw.

nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f.;

Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.).

3.2 Zur

Wahrung dieser öffentlichen Interessen lässt der schweizerische Gesetzgeber den

Familiennachzug grundsätzlich nur innert den Nachzugsfristen von Art. 47

Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 f. der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, in Bezug auf

Angehörige von Personen mit Aufenthaltsbewilligung bzw. vorläufig Aufgenommenen)

sowie den übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG

zu.

Auch auf ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen

und Schweizern finden diese Nachzugsfristen grundsätzlich Anwendung, sofern die

Nachzuziehenden nicht bereits im Besitz einer dauerhaften

Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem Freizügigkeitsabkommen

abgeschlossen wurden (vgl. Art. 42 Abs. 2 AuG in Verbindung mit

Art. 47 Abs. 2 AuG).

3.3 Die

Nachzugsfristen gemäss Art. 126 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 47

Abs. 1 AuG sind sowohl bei der Ehefrau als auch bei den Kindern des

Beschwerdeführers nicht eingehalten worden, wobei auf die zutreffenden und im

Grundsatz unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Sodann können sich die

Beschwerdeführenden nicht auf die weitergehenden freizügigkeitsrechtlichen

Nachzugsregelungen berufen, finden diese doch weder auf Schweizer noch auf

Angehörige von Drittstaaten ausserhalb der EU/EFTA Anwendung.

4.

4.1 Ein

nachträglicher, d. h.

nicht fristgerechter Familiennachzug, wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt,

wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011,

2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE liegt ein

wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen

Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug.

Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten

Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012, E. 3.2). Damit

die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der

Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich

dessen Alter, Ausbildungs­niveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6

E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar

den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens

achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und

darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012,

E. 2.2.2).

4.2 Die

Beschwerdeführenden begründen die aktuellen Nachzugsgesuche zusammenfassend und

sinngemäss damit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die durch diese

betreuten Kinder bislang nicht hätten nachgezogen werden können, da die Ehefrau

bis vor Kurzem die gelähmte Mutter des Beschwerdeführers habe betreuen müssen

und hierzu keine anderen (der teilweise in unmittelbarer Nachbarschaft wohnenden)

Verwandten in der Lage gewesen seien. Nun sei aber eine Schwester des

Beschwerdeführers, welche sich zeitweise mit der Familie zerstritten habe,

bereit, die Betreuung der gelähmten Mutter zu übernehmen. Da diese Schwester

hierzu in das elterliche Haus einziehen müsse, bräuchten die Ehefrau und die

Kinder des Beschwerdeführers eine neue Bleibe, welche in den ländlichen

Gebieten Mazedoniens mangels anmietbarer Wohnungen nicht verfügbar sei. Eine

Übersiedlung in eine städtische Gegend Mazedoniens sei jedoch den auf dem Land

aufgewachsenen und sozialisierten Kindern nicht zuzumuten und deren Wohl

abträglich. Vor den Vorinstanzen brachten die Beschwerdeführenden zudem vor,

dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher und finanzieller Probleme

an einem früheren Nachzug seiner Familie gehindert worden sei.

4.3 Die

dargelegten Gründe für den (nachträglichen) Familiennachzug stehen in einem

gewissen Widerspruch zur Begründung eines früheren Nachzugsgesuchs des

Beschwerdeführers, in welchem dieser seine älteste, inzwischen volljährige

Tochter nachzuziehen versuchte. Im damaligen Nachzugsgesuch wurde die

verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs primär mit der gesundheitlichen

Situation des Beschwerdeführers und den Betreuungspflichten seiner Ehefrau

gegenüber deren eigenen Eltern zu erklären versucht, während

Betreuungsbedürfnisse der Mutter des Beschwerdeführers lediglich in einem auf

den 3. August 2011 datierten Schreiben des behandelnden Psychiaters des

Beschwerdeführers und später in einem Nebensatz in einer vom Beschwerdeführer

selbst verfassten Rekurseingabe vom 19. September 2011 kurz Erwähnung

fanden. In der nachfolgenden Beschwerdeeingabe seines damaligen Anwalts vom

6. Juni 2012 war hingegen wieder keine Rede davon, dass auch

Betreuungspflichten gegenüber der kranken Mutter des Beschwerdeführers dessen

Ehefrau bei der Betreuung ihrer Kinder beeinträchtigen könnten. Vielmehr wurde

der verspätete Nachzug (der ältesten Tochter) allein mit der eigenen

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den Pflegepflichten seiner

Ehefrau gegenüber deren eigenen Eltern erklärt. Weiter wurde die Erkrankung der

Mutter des Beschwerdeführers im Nachzugsverfahren betreffend die ältere Tochter

nie näher erläutert, obwohl diese bereits seit dem 3. Juli 2003 paralysiert

und komplett bewegungsunfähig sein soll. Sodann erstaunt auch, dass der

Beschwerdeführende trotz der angeblich lange Zeit prekären Betreuungssituation

in Mazedonien und der Überlastung seiner Ehefrau zunächst lediglich den Nachzug

seiner ältesten Tochter anstrebte, die jüngeren Kinder jedoch weiterhin in der

mütterlichen Obhut belassen wollte. Zudem wohnen mehrere Geschwister des

Beschwerdeführers in der unmittelbaren Nachbarschaft, weshalb unklar erscheint,

ob und in welchem Umfang sich die angeblich bereits durch die Pflege ihrer

eigenen Mutter absorbierte Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich auch noch

an der Pflege von dessen erkrankten Mutter beteiligt hat. Aufgrund dieser

Widersprüche und Unklarheiten erscheint insgesamt fraglich, ob die vorgebrachten

Hinderungsgründe für einen frühzeitigen Familiennachzug nicht lediglich

vorgeschoben sind. Mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen

(§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70

VRG) vermögen auch die gesundheitlichen und finanziellen Probleme des

Beschwerdeführers den späten Familiennachzug nicht überzeugend zu erklären, hat

sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers doch bereits Ende 1999 infolge

der Ausrichtung einer vollen Invalidenrente und der rückwirkenden Ausrichtung

von Krankentaggeldern entschärft und hätte ihn seine Familie bei seinem

Genesungsprozess gerade auch unterstützen können. Entsprechende

Hinderungsgründe werden vor Verwaltungsgericht sodann auch nicht mehr

ausdrücklich geltend gemacht.

4.4 Die Gründe

für die verspätete Stellung der Nachzugsgesuche müssen jedoch nicht näher

geklärt werden, da die derzeitige Interessenslage und insbesondere die

Interessen der Kinder einen nachträglichen Nachzug ohnehin nicht zu

rechtfertigen vermögen:

4.4.1

Grundsätzlich müsste sich selbst nach Darstellung der Beschwerdeführenden

die Betreuungskapazität für die Kinder in Mazedonien verbessert haben, seit die

Kindsmutter nicht mehr durch die Pflege von deren Grosseltern absorbiert ist.

Sodann räumen auch die Beschwerdeführenden selbst ein, dass es zumindest in den

städtischen Gebieten Mazedoniens möglich ist, eine Wohnung für die in ihrem

Heimatland verbliebenen Familie zu mieten.

4.4.2

H, eine der grösseren Städte Mazedoniens, ist lediglich wenige Kilometer

vom Heimatdorf der Ehefrau und der Kinder entfernt. Auch das Zentrum von

Skopje, die Hauptstadt und grösste Stadt des Landes, liegt weniger als eine

Autostunde vom Dorf entfernt, die ersten Vororte von Skopje sind noch näher

beim Heimatdorf gelegen. Es sollte damit der in Mazedonien verbliebenen Familie

möglich sein, in der Nähe ihres bisherigen Lebensmittelpunkts eine neue Bleibe

zu finden, sollte sie tatsächlich das elterliche Haus in Mazedonien verlassen

müssen, damit die Schwester des Beschwerdeführers dort die Betreuung der

gelähmten Mutter übernehmen kann.

4.4.3

Ein Wechsel in ein städtisches Gebiet in Mazedonien verlangt von den

Kindern und der Ehefrau des Beschwerdeführers sodann weitaus geringere

Anpassungsleistungen als ein Wechsel in die ihnen weitgehend unbekannte

Schweiz. So können die Kinder bei einem Verbleib in ihrer Heimat ihre sozialen

Kontakte zu ihren bisherigen Hauptbezugspersonen in Mazedonien weiter pflegen

und diese zumindest von H aus wohl auch problemlos selbständig besuchen. Mit

der Übersiedlung in die Schweiz könnten die bisherigen Kontakte zu

Familienangehörigen und Verwandten in Mazedonien hingegen nur noch sehr

eingeschränkt und über die Distanz gepflegt werden. Die Unterschiede zwischen

den ländlichen und städtischen Gebieten Mazedoniens sind sodann sicherlich

weitaus geringer als die sprachlichen und kulturellen Differenzen zwischen

Mazedonien und der Schweiz. Auch der Schulwechsel ist innerhalb Mazedoniens

schon aufgrund der fehlenden Sprachbarriere und dem bereits vertrauten

Bildungssystem nicht mit einem Wechsel an eine Schweizer Schule zu vergleichen,

was weitaus grössere Anpassungsleistungen von den Kindern verlangen würde. Es

ist zudem nicht ersichtlich, weshalb den beiden jüngeren Kindern der Besuch

einer städtischen Schule in Mazedonien nicht zumutbar sein soll, nachdem früher

auch die inzwischen volljährige Tochter des Beschwerdeführers in der

nahegelegenen Stadt H die J-Schule besucht hatte. Ob die beiden jüngeren Kinder

bereits heute in H zur Schule gehen, lässt sich mangels Angaben der

Beschwerdeführenden nicht eruieren, jedoch ist zumindest die Bestätigung für

die besuchten Deutschkurse von einer Sprachschule in H ausgestellt worden. Die

Kinder würden zudem auch in der Schweiz in einer städtischen Umgebung

aufwachsen, plant der Beschwerdeführer doch einen Nachzug in seine

Dreizimmerwohnung in K. Mit einsetzender Adoleszenz verliert die Bindung zum

Elternhaus sodann an Gewicht und gewinnen ausserfamiliäre Bezüge an Bedeutung.

Da die Kinder bereits in einem Alter sind, in dem üblicherweise ein eigenes

soziales Beziehungsnetz aufgebaut wird, sie ihr gesamtes bisheriges Leben

getrennt von ihrem Vater verbracht haben und sämtliche weiteren

Hauptbezugspersonen in Mazedonien leben, birgt ihr Nachzug in die Schweiz eine

weitaus grössere Gefahr an Entwurzelung und sozialer Isolation als ein

Wohnsitzwechsel innerhalb Mazedoniens. Aufgrund des Alters der Kinder ist bei

einem Nachzug in die Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu

rechnen, zumal sich das ältere Kind bereits in einem Alter befindet, in welchem

der hiesige Berufseinstieg unmittelbar bevorsteht. Hieran vermögen auch die in

Mazedonien besuchten Deutschkurse wenig zu ändern.

4.4.4 Aus all diesen Gründen ist eine Übersiedlung zum

Vater in der Schweiz dem Kindswohl weitaus abträglicher als die Übersiedlung in

eine nahegelegene grössere Stadt in Mazedonien, sollte Letzteres tatsächlich

erforderlich sein. Auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers sind keine Gründe

ersichtlich, die einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen vermögen, zumal

sie mit der hiesigen Sprache und Kultur nicht vertraut ist und noch nie längere

Zeit in der Schweiz gelebt hat. Sie wäre sodann in der Schweiz weitgehend von

ihrem Ehemann abhängig, zumal sie aufgrund ihres Alters und ihrer fehlenden

Berufserfahrung hier kaum Aussichten auf eine Arbeitsstelle hätte. Gerade auch

weil Integration massgeblich am Arbeitsplatz stattfindet, wären damit weitere

Schwierigkeiten bei ihrer Eingliederung zu erwarten. Damit sind keine wichtigen

Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

Vielmehr gebietet das Kindswohl gerade, dass die Kinder nahe ihrer angestammten

Umgebung in Mazedonien verbleiben. Dass die Kinder getrennt von ihrem Vater

aufwachsen müssen, entspricht hingegen den jahrelang gelebten Verhältnissen und

wird vorliegend auch dadurch stark relativiert, als dass der Beschwerdeführer

mangels beruflicher Verpflichtungen und aufgrund der ihm zugesprochen IV-Rente

seine Familie problemlos und für längere Zeit in Mazedonien besuchen kann. Sodann

ist die Betreuung der Kinder bei einem Verbleib in Mazedonien nicht gefährdet

und kann diese weiterhin durch die Ehefrau des Beschwerdeführers als bisherige

Hauptbezugsperson der Kinder sichergestellt werden.

4.5 Dem

Beschwerdeführer musste sodann die Notwendigkeit eines raschen Familiennachzugs

bewusst sein, nachdem er bereits 2011/2012 erfolglos um den Nachzug seiner

ältesten Tochter ersucht hat. Allfällige Rechtsunkenntnisse über die Nachzugsbedingungen

und die aktuellste Rechtsprechung hierzu würden sodann ohnehin nur die verspätete

Stellung der Nachzugsgesuche erklären, vermögen jedoch die derzeitige

Interessenslage nicht zu beeinflussen und einen nachträglichen Nachzug damit

auch nicht zu rechtfertigen (vgl. auch VGr, 27. Juli 2014, VB.2014.00355,

E. 2.3.3).

4.6

4.6.1

Da unbestritten ist, dass zumindest in städtischen Gebieten Mazedoniens

Mietwohnungen für die Familie verfügbar sind und ein Bezug einer derartigen

Wohnung dem Kindswohl zuträglicher ist als ein nachträglicher Familiennachzug

in die Schweiz, erübrigen sich weitere Abklärungen zum angeblich

gerichtsnotorischen Mangel an Mietwohnungen in ländlichen Gebieten Mazedoniens.

4.6.2

Auch von der beantragten persönlichen Befragung der Kinder ist aufgrund von

deren mit den Eltern gleichläufigen Interessenslage zu verzichten, zumal auch

nicht ersichtlich ist, inwiefern die Anhörung der Kinder zur Abklärung des

entscheidrelevanten Sachverhalts beitragen könnte (BGr, 20. Februar 2015,

2C_303/2014, E. 5.1). Insbesondere ist dem blossen Willen der Kinder, zu

ihrem Vater in die Schweiz zu ziehen, vorliegend keine entscheidende Bedeutung

zuzumessen (vgl. auch VGr, 27. Juli 2014, VB.2014.00355, E. 2.3.4).

Auch der von den Beschwerdeführenden angeführte Art. 12 KRK lässt in dieser

Konstellation zu, von einer persönlichen Anhörung der Kinder abzusehen (BGE 124

II 361 E. 3.c; vgl. auch BGr, 21. Dezember 2016,2C_639/2016, E. 2.2

und BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 5.1). Zumindest beim jüngeren

Kind steht zudem auch das Alter einer Anhörung entgegen (vgl. die Altersgrenze

in Art. 47 Abs. 4 zweiter Satz).

4.6.3

Da offengelassen werden kann, ob und in welchem Ausmass einem

fristgerechten Familiennachzug die bisherigen Betreuungspflichten gegenüber der

gelähmten Mutter des Beschwerdeführers entgegenstanden, kann auch von den

beantragten Einvernahmen weiterer Verwandter der Beschwerdeführenden abgesehen

werden. Dies gilt umso mehr, als dass deren Aussagen aufgrund des engen

Verwandtschaftsverhältnisses zu den Beschwerdeführenden ohnehin nur von

geringem Beweiswert wären (vgl. VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00172, E. 5.2).

Damit ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen und die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 aufzulegen und ist ihnen

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je

zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …