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Entscheid

VB.2017.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00070

15. Februar 2017Deutsch17 min

(URT.2017.18728)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen

nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab

Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder

den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG).

Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die

gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50

VRG). Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 1. Dezember 2016, VB.2016.00671, E. 2.2).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen in ihrer Verfügung

vom 17. Januar 2017 damit, dass die Beschwerdeführerin II sie am

16. Januar 2016 in Begleitung ihres Vaters aufgesucht und "völlig

aufgelöst" erzählt habe, dass es Probleme mit dem Beschwerdeführer I

gäbe. Er betrüge und belüge sie massiv und habe seiner aktuellen Freundin schon

gesagt, dass sie bei der Geburt von F gestorben sei. Als sie ihren Ehemann

darauf angesprochen habe, habe dieser aggressiv und laut reagiert und sie als

"Schlampe" betitelt. Weiter habe er sich bedrohlich vor ihr aufgebaut

und in die Schlafzimmertüre gekickt. Auch seien seit Monaten weder

Krankenkassenprämien noch Miete bezahlt worden. Ferner werde sie vom

Beschwerdeführer I via den gemeinsamen Apple-Account kontrolliert und habe

er in ihrem Namen Nachrichten geschrieben. Die Mitbeteiligte kam zum Schluss,

dass die Beschwerdeführerin II mit der Situation völlig überfordert sei.

Da weitere psychische Gewalt nicht ausgeschlossen werden könne und sie Angst

vor ihrem Mann habe, seien sie und F schutzbedürftig.

3.2 Die

Beschwerdeführerin sagte am 17. Januar 2017 gegenüber der Mitbeteiligten

im Wesentlichen aus, als sie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer I

eine Beziehung mit einer anderen Frau habe, habe sie ihn am Donnerstag,

12. Januar 2017, angerufen und gebeten, nach Hause zu kommen. Als er um

etwa 20.15 Uhr eingetroffen sei, sei er, nachdem er die vielen Schuhe [ihrer

ebenfalls anwesenden Eltern, ihrer Schwester und von deren Partner] gesehen

habe, zunächst gleich wieder weggegangen. Kurze Zeit später sei er wieder

gekommen, "extrem hässig", wütend und aufgebracht gewesen und habe

einen "gfürchigen" Blick gehabt. Als sie ihn auf seine Beziehung mit

der anderen Frau angesprochen habe, habe er alles abgestritten. Er sei

aggressiv, bedrohlich und sehr furchteinflössend gewesen. Sie habe ihre Sachen

gepackt und sei zu ihren Eltern gegangen. Am nächsten Tag sei sie zusammen mit

einer Kollegin und deren Mann zur Wohnung zurückgekehrt. Der

Beschwerdeführer I sei gleich wieder aggressiv gewesen. Als sie ins

Schlafzimmer gegangen sei, sei er "ausgetickt" und habe gegen die

Schlafzimmertüre getreten. Sie und ihre Kollegin hätten Angst vor ihm bekommen.

Dann habe er begonnen, in der Küche Sachen herumzuwerfen. Dann habe er sie

beschimpft und als "weniger Wert als Müll" und "Schlampe"

bezeichnet. Angefasst habe er sie nicht, er sei ihr einfach ein bisschen nahe

gekommen und habe sich bedrohlich vor ihr aufgebaut. Am Nachmittag habe sich

dann noch herausgestellt, dass er gar keine Arbeitsstelle mehr habe.

Schliesslich hätten sie, ihr Mann und ihr Vater am Samstag noch ein Gespräch zu

dritt geführt. Anschliessend habe sie mit dem Beschwerdeführer I noch

verschiedentlich telefonisch und per SMS Kontakt gehabt. Am Montag habe sie

festgestellt, dass er in ihrem Namen elektronische Nachrichten geschrieben

habe.

In Ihrem

Verlängerungsgesuch vom 19. Januar 2017 machte die Beschwerdeführerin II

geltend, der Beschwerdeführer I habe sie hinsichtlich seiner Arbeit und

vermeintlich bezahlter Rechnungen belogen. Auch habe sich herausgestellt, dass

er eine andere Beziehung habe. Als sie ihn damit am 12. Januar 2016

konfrontiert habe, sei er sehr aggressiv gewesen, habe sie beschimpft und

beleidigt und gegen die Türe getreten. Die Situation habe ihr grosse Angst

gemacht. Als sie mit der Freundin ihres Mannes habe reden wollen, habe sie

festgestellt, dass er in ihrem Namen Nachrichten an diese verschickt und sie

via den Apple-Account kontrolliert habe. Aus Angst vor ihrem Mann sei sie

zusammen mit F vorübergehend zu ihren Eltern gezogen. Seither habe der

Beschwerdeführer auf verschiedene Arten Druck auf sie ausgeübt. Zuerst sei er

bedrohlich und aggressiv aufgetreten, danach habe er geweint und sich reuig

gezeigt. Vieles habe er abgestritten, und er habe schliesslich ihr die Schuld

zugeschoben und sie so unter Druck gesetzt. Dies belaste sie sehr, zurzeit

könne sie auch nicht arbeiten. Das Bedrohliche an der Situation sei für sie, dass

sie nicht einschätzen könne, wenn ihr Mann die Wahrheit sage, wann er lüge und

wie sie die Gefährdung durch ihn einschätzen müsse. Sie habe daher Angst vor

ihm und brauche darum längere Zeit Schutz, namentlich um die Trennung

aufzugleisen. Der Beschwerdeführer I habe auch schon gedroht, dass er

abhaue und das Sorgerecht für F erhalte. Sie habe kein Vertrauen mehr in ihn,

sein Verhalten sei für sie sehr unberechenbar.

Anlässlich der Anhörung

durch den Haftrichter wiederholte die Beschwerdeführerin II im Wesentlichen

ihre bisherigen Ausführungen und gab zusätzlich an, F sei lediglich am

Donnerstag, 12. Januar 2017 anwesend gewesen. Sie habe Angst, dass der

Beschwerdeführer I mit ihm abhauen, nicht aber, dass er ihm etwas antun

könnte; der Beschwerdeführer I sei ein guter Vater. F sei am

12. Januar 2017 anwesend gewesen. Auf die Frage hin, was sie befürchte,

wenn die Schutzmassnahmen nicht verlängert würden, antwortete die

Beschwerdeführerin II, ihr Mann sei gut im Reden, er erwecke Schuldgefühle

in ihr. Sie habe Angst "vor dem". Sie wisse nicht, wie er im Moment

"ticke". Er empfinde so viel Hass ihr gegenüber, weil sein Leben wie

ein Kartenhaus zusammengebrochen sei. Sie habe Angst, dass er sie fertigmachen

wolle.

3.3 Der

Beschwerdeführer sagte gegenüber der Mitbeteiligten aus, er sei am Donnerstag,

12. Januar 2017, wütend und laut gewesen. Er sei aufgebracht gewesen,

jedoch nie handgreiflich geworden. Tatsächlich habe er seine Frau als

"Müll" bezeichnet, sich dafür aber noch am gleichen Tag entschuldigt.

Im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung räumte der

Beschwerdeführer I ein, seiner Frau den Verlust seiner Arbeitsstelle

verschwiegen zu haben. Dies bedeute aber nicht, dass jemand in Gefahr sei. Eine

aussereheliche Beziehung habe er nicht (gehabt), er habe lediglich eine andere

Frau zum Kaffee getroffen und diese nur einmal geküsst. Am 12. Januar 2017

sei er sauer und emotional gewesen. Ob er wütend und bedrohlich gewesen sei,

liege im Auge des Betrachters. Die Beschwerdeführerin II kenne seinen

Blick, wenn er wütend sei. Er sei nicht lauter als bei einem

"normalen" Streit gewesen. Als seine Frau am nächsten Tag mit ihrer

Freundin erschienen sei, um ihre Kleider zu holen, sei er für fünf Minuten

ausgerastet und habe die Beschwerdeführerin II als "Schlampe"

bezeichnet, sich für diese verbale Ausfälligkeit danach aber entschuldigt.

Weder sie noch F müssten Angst vor ihm haben, eine Gefährdung habe nie

bestanden. Der Beschwerdeführerin II gehe es nur darum, ihm für drei

Monate seinen Sohn zu entziehen.

3.4 Der

Haftrichter erwog in der Verfügung vom 24. Januar 2017, vorliegend sei

bereits aufgrund der Eingeständnisse des Beschwerdeführers I von einem

Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG

auszugehen. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin II

erscheine es nachvollziehbar, dass sie sich von ihrem Mann bedroht fühle und es

zu weiteren Auseinandersetzungen kommen könnte. Hinweise darauf, dass sich

diese Situation innerhalb von zwei Wochen beruhigen würde, bestünden nicht.

Eine Verlängerung der die Beschwerdeführerin II betreffenden

Schutzmassnahmen (Wegweisung, Kontakt- und Rayonverbot) um drei Monate

erscheine deshalb angezeigt und auch verhältnismässig. Die Verlängerung solle

den Parteien ermöglichen, Distanz zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen.

Hinsichtlich des von der Mitbeteiligten angeordneten Kontaktverbots betreffend F

erwog der Haftrichter, dass F nicht direkt in den Konflikt involviert gewesen

sei somit nicht eine von Gewalt betroffene Person im Sinn von Art. 2

Abs. 1 GSG sei. Aus den Akten ergäben sich keine Anzeichen, welche die

Befürchtung der Beschwerdeführerin II erhärten würden, dass der

Beschwerdeführer mit dem Kind fortgehen könnte. Aus diesem Grund seien die

Schutzmassnahmen betreffend F nicht zu verlängern.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer I macht in der Beschwerde geltend, es habe niemals eine

Gefahr für die Beschwerdeführerin II oder F bestanden. Die eheliche

Wohnung stehe zurzeit sinnloserweise leer. Seine Frau sei zu ihren Eltern

gezogen und habe ihren Angaben gemäss kein Interesse, in die Wohnung

zurückzukehren. Er dagegen sei obdachlos. Die verlängerte Wegweisung und das

Rayonverbot verunmöglichten es ihm zudem, seinem Sohn ein normales

Besuchsumfeld zu bieten, auszuziehen und die Wohnungsabgabe Ende Februar

vorzubereiten. Er habe kein Interesse, Kontakt mit seiner Frau aufzunehmen, es

sei denn, es betreffe "Dinge, die einfach besprochen werden müssen",

wie die Scheidung, die Besuchszeiten des Sohnes und die Räumung und Abgabe der

Wohnung.

4.2 Die

Beschwerdeführerin II begründete ihre Beschwerde damit, dass die Aufhebung

des Kontaktverbots gegenüber F nicht praktikabel sei und dem Kindeswohl

widerspreche. F brauche zur Herstellung eines Kontakts zum

Beschwerdeführer I die Begleitung durch einen Erwachsenen. Sie selbst

könne ihn aufgrund des sie betreffenden, verlängerten Kontaktverbots nicht

begleiten, und mit der Begleitung durch die Grosseltern sei der Beschwerdeführer I

nicht einverstanden. Sie sei aufgrund des Alters des Kindes nicht bereit, F

ohne eine vertraute Person dem Beschwerdeführer I zu überlassen. Hinzu

komme, dass dieser über keinen Wohnraum verfüge, hohe Schulden hinterlassen

habe und sie sich in finanziellen Angelegenheiten uneinig seien. Damit sei ein

hohes Konfliktpotenzial verbunden. Zum Schutz des Kindes müsse bis zu einer

Regelung des Besuchsrechts im Eheschutzverfahren abgewartet werden.

5.

5.1 Gemäss

§ 63 Abs. 1 und 2 VRG darf das Verwaltungsgericht, wenn es die

angefochtene Anordnung aufhebt und selbst entscheidet, über die gestellten

Rechtsbegehren nicht hinausgehen und die aufgehobene Anordnung nicht zum

Nachteil der beschwerdeführenden Person abändern. Die Bindung an die

Parteibegehren ist Ausdruck der das Beschwerdeverfahren beherrschenden Dispositionsmaxime.

Aus dieser lässt sich im Weiteren ableiten, dass das Verwaltungsgericht nur

streitige Fragen klären soll. Wird ein vor der Vorinstanz noch umstrittener Teilaspekt

einer Anordnung vor Verwaltungsgericht von keiner Partei mehr infrage gestellt,

bildet dieser nicht Prozessthema. Das gilt aber dann nicht, wenn zwischen den

streitigen und nicht streitigen Aspekten einer Anordnung ein derart enger

Zusammenhang besteht, dass aufgrund der (richtigen) Rechtsanwendung von Amtes

wegen eine gesamtheitliche Beurteilung notwendig ist (Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 24, mit

Hinweis auf VGr, 18. November 2009, PB.2009.00007, E. 5.1 [nicht

publiziert]).

Vorliegend beantragt der nicht anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer I ausdrücklich zwar nur die Aufhebung der Wegweisung und

des Rayonverbots betreffend die eheliche Wohnung, während ihm an der Aufhebung

des verlängerten Kontaktverbots betreffend die Beschwerdeführerin II

grundsätzlich nichts zu liegen scheint. Wenigstens sinngemäss macht er

gleichzeitig aber auch geltend, dass gar nie Umstände vorgelegen hätten, welche

die Anordnung von Schutzmassnahmen gestützt auf das Gewaltschutzgesetz

gerechtfertigt hätten (vorn III.A., E. 4.2). Diese Frage gehört damit ohne

Weiteres ebenfalls zum Streitgegenstand. Da sich deren Beantwortung

zwangsläufig auch auf das Kontaktverbot betreffend die

Beschwerdeführerin II auswirkt, kann das Verwaltungsgericht im Sinn der

richtigen Rechtsanwendung auch darüber und ohne entsprechendes Begehren des

Beschwerdeführers I bzw. von Amtes wegen befinden.

5.2 § 2

Abs. 1 lit. a GSG erfasst die Verursachung der Verletzung oder

Gefährdung der Integrität durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt. Darunter fallen zum Beispiel strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer

Person zu haben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Hausrat, Mobiliar

oder persönliche Gegenstände absichtlich und gezielt zerstört werden. Nicht

erfasst werden demgegenüber heftige, verbale Streitigkeiten zwischen Partnern,

die nicht zu einer solchen Verletzung eines Partners führen (Weisung des

Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005

S. 762 ff., 772).

Die von der Beschwerdeführerin II geschilderten, hier

schon ausführlich wiedergegebenen und vom Beschwerdeführer I im

Wesentlichen nicht bestrittenen Ereignisse (vorn E. 3.2 f.) weisen

nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt

des Beschwerdeführers I im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen

werden musste, zumal solche in der Beziehung der Parteien zuvor offenbar noch

nie aufgetreten waren und erst spezielle Umstände, namentlich die Konfrontation

mit einer angeblichen Affäre, den Beschwerdeführer I zu seinem Verhalten

veranlassten. Ereignisse wie die dargelegten dürften auch in anderen, nicht von

Gewalt geprägten Beziehungen vorkommen, namentlich wenn diese im Begriff sind

zu zerbrechen. Sie sind zwar als einzelne heftige Auseinandersetzungen zu

bezeichnen, die jedoch nicht auf das systematische Demütigen und Abwerten des

Beziehungspartners gerichtet sind und damit nicht in den Anwendungsbereich des

Gewaltschutzgesetzes fallen (vgl. zur Abgrenzung eines Streits bzw. tätlichen

Konflikts zu einer Gewaltbeziehung gemäss Gewaltschutzgesetz Franziska

Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der

Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A.,

Zürich 2013, S. 103/2 f.). Das gilt auch insofern, als der

Beschwerdeführer I die Beschwerdeführerin II als "Schlampe"

bezeichnet hatte. Unbestrittenermassen entschuldigte er sich danach dafür. Die

Beschwerdeführerin II sah danach auch keinen Anlass, diesbezüglich

Strafanzeige zu erheben. Angesichts ihrer durchaus glaubhaften Ausführungen ist

eine gewisse Angst, Verunsicherung und Belastung der Beschwerdeführerin II

zwar durchaus verständlich. Diese Emotionen lassen sich indes auf die

Enttäuschung ihres Vertrauens zum Beschwerdeführer I und die Ungewissheit

bezüglich der zukünftigen Situation zurückführen. Auch am

Beschwerdeführer I ging diese Situation nicht spurlos vorüber, soll er

doch gemäss der Beschwerdeführerin II anlässlich eines Telefongesprächs

nach diesem Vorfall geweint und "voll auf Mitleid gemacht" haben. Auf

eine eigentliche Gefährdungssituation kann daraus nicht geschlossen werden.

Vielmehr scheint eine solche für sie, F oder auch ihre Eltern nie bestanden zu

haben, weshalb bereits die Anordnung von Schutzmassnahmen als ungerechtfertigt

erscheint. Entgegen dem Haftrichter kann sodann jedenfalls nicht schon aufgrund

der Eingeständnisse des Beschwerdeführers I von häuslicher Gewalt

ausgegangen werden, wenn dessen Verhalten gar nicht darunter subsumiert werden

kann (vorn E. 3.4). Dementsprechend hätte der Haftrichter auch nicht von

einem Fortbestand der Gefährdung ausgehen dürfen.

5.3 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers I gutzuheissen. Die mit

Verfügung des Haftrichters vom 24. Januar 2017 verlängerten

Schutzmassnahmen, das heisst die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, die

Rayonverbote betreffend die eheliche Wohnung, den Arbeitsort und den Aufenthaltsort

der Beschwerdeführerin II bei ihren Eltern sowie das Kontaktverbot

betreffend Beschwerdeführerin II sind damit aufzuheben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin II ist

demgegenüber abzuweisen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Verlängerung

des Kontaktverbots des Beschwerdeführers I zu F mangels einer erkennbaren

Gefährdung und allein aus Praktikabilitätsgründen (vorn E. 4.2) ohnehin

nicht angezeigt gewesen wäre.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin II aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Gleiches gilt für die Kosten des haftrichterlichen

Verfahrens. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin II nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer I hat keine solche

verlangt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde des Beschwerdeführers I wird gutgeheissen. Die Verfügung des

Haftrichters des Bezirksgerichts H vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben.

Erwägungen

2.

Die

Beschwerde der Beschwerdeführerin II wird abgewiesen.

3.

Die

Kosten des haftrichterlichen Verfahrens von Fr. 300.- werden der

Beschwerdeführerin II auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin II auferlegt.

6.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …