VB.2017.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00070
15. Februar 2017Deutsch17 min
(URT.2017.18728)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00070
VB.2017.00071
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
I. VB.2017.00070
A, c/o B,
II.
VB.2017.00071
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
I. VB.2017.00070
C, vertreten durch RA D,
II.
VB.2017.00071
A, c/o B,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Stadtpolizei H,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. A und C
sind seit Oktober 2016 verheiratet und die Eltern von F (geb. 2015).
B. Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006
(GSG) ordnete die Stadtpolizei Winterthur am 17. Januar 2017 gegenüber
A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung
in H, Rayonverbote betreffend diese, den Arbeitsort von C in H sowie ihren Aufenthaltsort,
das heisst den Wohnort ihrer Eltern in G, und schliesslich Kontaktverbote betreffend
C, ihren Eltern und F an.
II.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 ersuchte C beim
Haftrichter des Bezirksgerichts H um Erstreckung der Schutzmassnahmen um drei
Monate sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach Anhörung der
Parteien
verlängerte der Haftrichter mit Verfügung vom 24. Januar 2017 die
Wegweisung, die Rayonverbote betreffend die eheliche Wohnung, den Arbeitsort
und den Aufenthaltsort von C bei ihren Eltern sowie das Kontaktverbot
betreffend C um drei Monate bis 1. Mai 2017. Die Kontaktverbote betreffend
F und die Eltern von C verlängerte der Haftrichter dagegen nicht. Die
Gerichtskosten von Fr. 300.- auferlegte er A.
III.
A. Daraufhin
gelangten sowohl A (Verfahren Nr. VB.2017.00070) als auch C (Verfahren
Nr. VB.2017.00071) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. A beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots betreffend die
eheliche Wohnung. C ihrerseits ersuchte um Verlängerung des Kontaktverbots zu F
bis zu einem Entscheid im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht H. Zudem
beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 1. Februar 2017 vereinigte das Verwaltungsgericht
die beiden Beschwerdeverfahren und trat auf den Antrag von C auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Verzicht auf die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen nicht ein. Zudem eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel.
C. Am
3. Februar 2017 erklärte der Haftrichter Verzicht auf Stellungnahme. Mit
Eingabe vom 6. Februar 2017 verzichtete die Stadtpolizei H auf die
freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom
8. Februar 2017 beantragte C sinngemäss die Abweisung der Beschwerde ihres
Ehemannes. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,
sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 1. Dezember 2016, VB.2016.00671,
E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird, durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder mehrmaliges Belästigen,
Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2 Liegt ein
Sachverhalt
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen
nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder
den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG).
Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die
gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50
VRG). Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 1. Dezember 2016, VB.2016.00671, E. 2.2).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen in ihrer Verfügung
vom 17. Januar 2017 damit, dass die Beschwerdeführerin II sie am
16. Januar 2016 in Begleitung ihres Vaters aufgesucht und "völlig
aufgelöst" erzählt habe, dass es Probleme mit dem Beschwerdeführer I
gäbe. Er betrüge und belüge sie massiv und habe seiner aktuellen Freundin schon
gesagt, dass sie bei der Geburt von F gestorben sei. Als sie ihren Ehemann
darauf angesprochen habe, habe dieser aggressiv und laut reagiert und sie als
"Schlampe" betitelt. Weiter habe er sich bedrohlich vor ihr aufgebaut
und in die Schlafzimmertüre gekickt. Auch seien seit Monaten weder
Krankenkassenprämien noch Miete bezahlt worden. Ferner werde sie vom
Beschwerdeführer I via den gemeinsamen Apple-Account kontrolliert und habe
er in ihrem Namen Nachrichten geschrieben. Die Mitbeteiligte kam zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin II mit der Situation völlig überfordert sei.
Da weitere psychische Gewalt nicht ausgeschlossen werden könne und sie Angst
vor ihrem Mann habe, seien sie und F schutzbedürftig.
3.2 Die
Beschwerdeführerin sagte am 17. Januar 2017 gegenüber der Mitbeteiligten
im Wesentlichen aus, als sie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer I
eine Beziehung mit einer anderen Frau habe, habe sie ihn am Donnerstag,
12. Januar 2017, angerufen und gebeten, nach Hause zu kommen. Als er um
etwa 20.15 Uhr eingetroffen sei, sei er, nachdem er die vielen Schuhe [ihrer
ebenfalls anwesenden Eltern, ihrer Schwester und von deren Partner] gesehen
habe, zunächst gleich wieder weggegangen. Kurze Zeit später sei er wieder
gekommen, "extrem hässig", wütend und aufgebracht gewesen und habe
einen "gfürchigen" Blick gehabt. Als sie ihn auf seine Beziehung mit
der anderen Frau angesprochen habe, habe er alles abgestritten. Er sei
aggressiv, bedrohlich und sehr furchteinflössend gewesen. Sie habe ihre Sachen
gepackt und sei zu ihren Eltern gegangen. Am nächsten Tag sei sie zusammen mit
einer Kollegin und deren Mann zur Wohnung zurückgekehrt. Der
Beschwerdeführer I sei gleich wieder aggressiv gewesen. Als sie ins
Schlafzimmer gegangen sei, sei er "ausgetickt" und habe gegen die
Schlafzimmertüre getreten. Sie und ihre Kollegin hätten Angst vor ihm bekommen.
Dann habe er begonnen, in der Küche Sachen herumzuwerfen. Dann habe er sie
beschimpft und als "weniger Wert als Müll" und "Schlampe"
bezeichnet. Angefasst habe er sie nicht, er sei ihr einfach ein bisschen nahe
gekommen und habe sich bedrohlich vor ihr aufgebaut. Am Nachmittag habe sich
dann noch herausgestellt, dass er gar keine Arbeitsstelle mehr habe.
Schliesslich hätten sie, ihr Mann und ihr Vater am Samstag noch ein Gespräch zu
dritt geführt. Anschliessend habe sie mit dem Beschwerdeführer I noch
verschiedentlich telefonisch und per SMS Kontakt gehabt. Am Montag habe sie
festgestellt, dass er in ihrem Namen elektronische Nachrichten geschrieben
habe.
In Ihrem
Verlängerungsgesuch vom 19. Januar 2017 machte die Beschwerdeführerin II
geltend, der Beschwerdeführer I habe sie hinsichtlich seiner Arbeit und
vermeintlich bezahlter Rechnungen belogen. Auch habe sich herausgestellt, dass
er eine andere Beziehung habe. Als sie ihn damit am 12. Januar 2016
konfrontiert habe, sei er sehr aggressiv gewesen, habe sie beschimpft und
beleidigt und gegen die Türe getreten. Die Situation habe ihr grosse Angst
gemacht. Als sie mit der Freundin ihres Mannes habe reden wollen, habe sie
festgestellt, dass er in ihrem Namen Nachrichten an diese verschickt und sie
via den Apple-Account kontrolliert habe. Aus Angst vor ihrem Mann sei sie
zusammen mit F vorübergehend zu ihren Eltern gezogen. Seither habe der
Beschwerdeführer auf verschiedene Arten Druck auf sie ausgeübt. Zuerst sei er
bedrohlich und aggressiv aufgetreten, danach habe er geweint und sich reuig
gezeigt. Vieles habe er abgestritten, und er habe schliesslich ihr die Schuld
zugeschoben und sie so unter Druck gesetzt. Dies belaste sie sehr, zurzeit
könne sie auch nicht arbeiten. Das Bedrohliche an der Situation sei für sie, dass
sie nicht einschätzen könne, wenn ihr Mann die Wahrheit sage, wann er lüge und
wie sie die Gefährdung durch ihn einschätzen müsse. Sie habe daher Angst vor
ihm und brauche darum längere Zeit Schutz, namentlich um die Trennung
aufzugleisen. Der Beschwerdeführer I habe auch schon gedroht, dass er
abhaue und das Sorgerecht für F erhalte. Sie habe kein Vertrauen mehr in ihn,
sein Verhalten sei für sie sehr unberechenbar.
Anlässlich der Anhörung
durch den Haftrichter wiederholte die Beschwerdeführerin II im Wesentlichen
ihre bisherigen Ausführungen und gab zusätzlich an, F sei lediglich am
Donnerstag, 12. Januar 2017 anwesend gewesen. Sie habe Angst, dass der
Beschwerdeführer I mit ihm abhauen, nicht aber, dass er ihm etwas antun
könnte; der Beschwerdeführer I sei ein guter Vater. F sei am
12. Januar 2017 anwesend gewesen. Auf die Frage hin, was sie befürchte,
wenn die Schutzmassnahmen nicht verlängert würden, antwortete die
Beschwerdeführerin II, ihr Mann sei gut im Reden, er erwecke Schuldgefühle
in ihr. Sie habe Angst "vor dem". Sie wisse nicht, wie er im Moment
"ticke". Er empfinde so viel Hass ihr gegenüber, weil sein Leben wie
ein Kartenhaus zusammengebrochen sei. Sie habe Angst, dass er sie fertigmachen
wolle.
3.3 Der
Beschwerdeführer sagte gegenüber der Mitbeteiligten aus, er sei am Donnerstag,
12. Januar 2017, wütend und laut gewesen. Er sei aufgebracht gewesen,
jedoch nie handgreiflich geworden. Tatsächlich habe er seine Frau als
"Müll" bezeichnet, sich dafür aber noch am gleichen Tag entschuldigt.
Im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung räumte der
Beschwerdeführer I ein, seiner Frau den Verlust seiner Arbeitsstelle
verschwiegen zu haben. Dies bedeute aber nicht, dass jemand in Gefahr sei. Eine
aussereheliche Beziehung habe er nicht (gehabt), er habe lediglich eine andere
Frau zum Kaffee getroffen und diese nur einmal geküsst. Am 12. Januar 2017
sei er sauer und emotional gewesen. Ob er wütend und bedrohlich gewesen sei,
liege im Auge des Betrachters. Die Beschwerdeführerin II kenne seinen
Blick, wenn er wütend sei. Er sei nicht lauter als bei einem
"normalen" Streit gewesen. Als seine Frau am nächsten Tag mit ihrer
Freundin erschienen sei, um ihre Kleider zu holen, sei er für fünf Minuten
ausgerastet und habe die Beschwerdeführerin II als "Schlampe"
bezeichnet, sich für diese verbale Ausfälligkeit danach aber entschuldigt.
Weder sie noch F müssten Angst vor ihm haben, eine Gefährdung habe nie
bestanden. Der Beschwerdeführerin II gehe es nur darum, ihm für drei
Monate seinen Sohn zu entziehen.
3.4 Der
Haftrichter erwog in der Verfügung vom 24. Januar 2017, vorliegend sei
bereits aufgrund der Eingeständnisse des Beschwerdeführers I von einem
Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG
auszugehen. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin II
erscheine es nachvollziehbar, dass sie sich von ihrem Mann bedroht fühle und es
zu weiteren Auseinandersetzungen kommen könnte. Hinweise darauf, dass sich
diese Situation innerhalb von zwei Wochen beruhigen würde, bestünden nicht.
Eine Verlängerung der die Beschwerdeführerin II betreffenden
Schutzmassnahmen (Wegweisung, Kontakt- und Rayonverbot) um drei Monate
erscheine deshalb angezeigt und auch verhältnismässig. Die Verlängerung solle
den Parteien ermöglichen, Distanz zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen.
Hinsichtlich des von der Mitbeteiligten angeordneten Kontaktverbots betreffend F
erwog der Haftrichter, dass F nicht direkt in den Konflikt involviert gewesen
sei somit nicht eine von Gewalt betroffene Person im Sinn von Art. 2
Abs. 1 GSG sei. Aus den Akten ergäben sich keine Anzeichen, welche die
Befürchtung der Beschwerdeführerin II erhärten würden, dass der
Beschwerdeführer mit dem Kind fortgehen könnte. Aus diesem Grund seien die
Schutzmassnahmen betreffend F nicht zu verlängern.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer I macht in der Beschwerde geltend, es habe niemals eine
Gefahr für die Beschwerdeführerin II oder F bestanden. Die eheliche
Wohnung stehe zurzeit sinnloserweise leer. Seine Frau sei zu ihren Eltern
gezogen und habe ihren Angaben gemäss kein Interesse, in die Wohnung
zurückzukehren. Er dagegen sei obdachlos. Die verlängerte Wegweisung und das
Rayonverbot verunmöglichten es ihm zudem, seinem Sohn ein normales
Besuchsumfeld zu bieten, auszuziehen und die Wohnungsabgabe Ende Februar
vorzubereiten. Er habe kein Interesse, Kontakt mit seiner Frau aufzunehmen, es
sei denn, es betreffe "Dinge, die einfach besprochen werden müssen",
wie die Scheidung, die Besuchszeiten des Sohnes und die Räumung und Abgabe der
Wohnung.
4.2 Die
Beschwerdeführerin II begründete ihre Beschwerde damit, dass die Aufhebung
des Kontaktverbots gegenüber F nicht praktikabel sei und dem Kindeswohl
widerspreche. F brauche zur Herstellung eines Kontakts zum
Beschwerdeführer I die Begleitung durch einen Erwachsenen. Sie selbst
könne ihn aufgrund des sie betreffenden, verlängerten Kontaktverbots nicht
begleiten, und mit der Begleitung durch die Grosseltern sei der Beschwerdeführer I
nicht einverstanden. Sie sei aufgrund des Alters des Kindes nicht bereit, F
ohne eine vertraute Person dem Beschwerdeführer I zu überlassen. Hinzu
komme, dass dieser über keinen Wohnraum verfüge, hohe Schulden hinterlassen
habe und sie sich in finanziellen Angelegenheiten uneinig seien. Damit sei ein
hohes Konfliktpotenzial verbunden. Zum Schutz des Kindes müsse bis zu einer
Regelung des Besuchsrechts im Eheschutzverfahren abgewartet werden.
5.
5.1 Gemäss
§ 63 Abs. 1 und 2 VRG darf das Verwaltungsgericht, wenn es die
angefochtene Anordnung aufhebt und selbst entscheidet, über die gestellten
Rechtsbegehren nicht hinausgehen und die aufgehobene Anordnung nicht zum
Nachteil der beschwerdeführenden Person abändern. Die Bindung an die
Parteibegehren ist Ausdruck der das Beschwerdeverfahren beherrschenden Dispositionsmaxime.
Aus dieser lässt sich im Weiteren ableiten, dass das Verwaltungsgericht nur
streitige Fragen klären soll. Wird ein vor der Vorinstanz noch umstrittener Teilaspekt
einer Anordnung vor Verwaltungsgericht von keiner Partei mehr infrage gestellt,
bildet dieser nicht Prozessthema. Das gilt aber dann nicht, wenn zwischen den
streitigen und nicht streitigen Aspekten einer Anordnung ein derart enger
Zusammenhang besteht, dass aufgrund der (richtigen) Rechtsanwendung von Amtes
wegen eine gesamtheitliche Beurteilung notwendig ist (Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 24, mit
Hinweis auf VGr, 18. November 2009, PB.2009.00007, E. 5.1 [nicht
publiziert]).
Vorliegend beantragt der nicht anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer I ausdrücklich zwar nur die Aufhebung der Wegweisung und
des Rayonverbots betreffend die eheliche Wohnung, während ihm an der Aufhebung
des verlängerten Kontaktverbots betreffend die Beschwerdeführerin II
grundsätzlich nichts zu liegen scheint. Wenigstens sinngemäss macht er
gleichzeitig aber auch geltend, dass gar nie Umstände vorgelegen hätten, welche
die Anordnung von Schutzmassnahmen gestützt auf das Gewaltschutzgesetz
gerechtfertigt hätten (vorn III.A., E. 4.2). Diese Frage gehört damit ohne
Weiteres ebenfalls zum Streitgegenstand. Da sich deren Beantwortung
zwangsläufig auch auf das Kontaktverbot betreffend die
Beschwerdeführerin II auswirkt, kann das Verwaltungsgericht im Sinn der
richtigen Rechtsanwendung auch darüber und ohne entsprechendes Begehren des
Beschwerdeführers I bzw. von Amtes wegen befinden.
5.2 § 2
Abs. 1 lit. a GSG erfasst die Verursachung der Verletzung oder
Gefährdung der Integrität durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt. Darunter fallen zum Beispiel strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer
Person zu haben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Hausrat, Mobiliar
oder persönliche Gegenstände absichtlich und gezielt zerstört werden. Nicht
erfasst werden demgegenüber heftige, verbale Streitigkeiten zwischen Partnern,
die nicht zu einer solchen Verletzung eines Partners führen (Weisung des
Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005
S. 762 ff., 772).
Die von der Beschwerdeführerin II geschilderten, hier
schon ausführlich wiedergegebenen und vom Beschwerdeführer I im
Wesentlichen nicht bestrittenen Ereignisse (vorn E. 3.2 f.) weisen
nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung psychischer Gewalt
des Beschwerdeführers I im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen
werden musste, zumal solche in der Beziehung der Parteien zuvor offenbar noch
nie aufgetreten waren und erst spezielle Umstände, namentlich die Konfrontation
mit einer angeblichen Affäre, den Beschwerdeführer I zu seinem Verhalten
veranlassten. Ereignisse wie die dargelegten dürften auch in anderen, nicht von
Gewalt geprägten Beziehungen vorkommen, namentlich wenn diese im Begriff sind
zu zerbrechen. Sie sind zwar als einzelne heftige Auseinandersetzungen zu
bezeichnen, die jedoch nicht auf das systematische Demütigen und Abwerten des
Beziehungspartners gerichtet sind und damit nicht in den Anwendungsbereich des
Gewaltschutzgesetzes fallen (vgl. zur Abgrenzung eines Streits bzw. tätlichen
Konflikts zu einer Gewaltbeziehung gemäss Gewaltschutzgesetz Franziska
Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der
Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A.,
Zürich 2013, S. 103/2 f.). Das gilt auch insofern, als der
Beschwerdeführer I die Beschwerdeführerin II als "Schlampe"
bezeichnet hatte. Unbestrittenermassen entschuldigte er sich danach dafür. Die
Beschwerdeführerin II sah danach auch keinen Anlass, diesbezüglich
Strafanzeige zu erheben. Angesichts ihrer durchaus glaubhaften Ausführungen ist
eine gewisse Angst, Verunsicherung und Belastung der Beschwerdeführerin II
zwar durchaus verständlich. Diese Emotionen lassen sich indes auf die
Enttäuschung ihres Vertrauens zum Beschwerdeführer I und die Ungewissheit
bezüglich der zukünftigen Situation zurückführen. Auch am
Beschwerdeführer I ging diese Situation nicht spurlos vorüber, soll er
doch gemäss der Beschwerdeführerin II anlässlich eines Telefongesprächs
nach diesem Vorfall geweint und "voll auf Mitleid gemacht" haben. Auf
eine eigentliche Gefährdungssituation kann daraus nicht geschlossen werden.
Vielmehr scheint eine solche für sie, F oder auch ihre Eltern nie bestanden zu
haben, weshalb bereits die Anordnung von Schutzmassnahmen als ungerechtfertigt
erscheint. Entgegen dem Haftrichter kann sodann jedenfalls nicht schon aufgrund
der Eingeständnisse des Beschwerdeführers I von häuslicher Gewalt
ausgegangen werden, wenn dessen Verhalten gar nicht darunter subsumiert werden
kann (vorn E. 3.4). Dementsprechend hätte der Haftrichter auch nicht von
einem Fortbestand der Gefährdung ausgehen dürfen.
5.3 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers I gutzuheissen. Die mit
Verfügung des Haftrichters vom 24. Januar 2017 verlängerten
Schutzmassnahmen, das heisst die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, die
Rayonverbote betreffend die eheliche Wohnung, den Arbeitsort und den Aufenthaltsort
der Beschwerdeführerin II bei ihren Eltern sowie das Kontaktverbot
betreffend Beschwerdeführerin II sind damit aufzuheben.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin II ist
demgegenüber abzuweisen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Verlängerung
des Kontaktverbots des Beschwerdeführers I zu F mangels einer erkennbaren
Gefährdung und allein aus Praktikabilitätsgründen (vorn E. 4.2) ohnehin
nicht angezeigt gewesen wäre.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin II aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Gleiches gilt für die Kosten des haftrichterlichen
Verfahrens. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin II nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer I hat keine solche
verlangt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde des Beschwerdeführers I wird gutgeheissen. Die Verfügung des
Haftrichters des Bezirksgerichts H vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben.
Erwägungen
2.
Die
Beschwerde der Beschwerdeführerin II wird abgewiesen.
3.
Die
Kosten des haftrichterlichen Verfahrens von Fr. 300.- werden der
Beschwerdeführerin II auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin II auferlegt.
6.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …