Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00073

18. August 2017Deutsch20 min

(URT.2017.19138)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 18. Mai 2016 beschloss der Stadtrat von Zürich

das Gebäude "Mythenschloss", Kat.-Nr. 01, am Mythenquai 20–28

in Zürich, nicht unter Denkmalschutz zu stellen und aus dem Inventar der kunst-

und kulturhistorischen Bauten von kommunaler Bedeutung zu entlassen. Der

Beschluss wurde am 10. Juni 2016 im Amtsblatt des Kantons Zürich

publiziert.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die ARCHICULTURA, Stiftung für Orts-

und Landschaftsbildpflege, am 11. Juli 2016 an das Baurekursgericht des

Kantons Zürich. Dieses wies ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 16. Dezember

2016.

ab.

III.

Am 1. Februar 2017 führte die ARCHICULTURA, Stiftung

für Orts- und Landschaftsbildpflege, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,

den Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und den Beschwerdegegner

einzuladen, das Objekt Mythenschloss in angemessenem Umfang unter Schutz zu

stellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.

Das Baurekursgericht liess sich am 10. Februar 2017 mit dem Schluss auf

Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Swiss Re Investments AG beantragte

am 28. Februar 2017, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege,

abzuweisen. Am 7. März 2017 reichte der Stadtrat von Zürich seine

Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und

Landschaftsbildpflege. Dazu nahm die ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und

Landschaftsbildpflege, am 24. April 2017 Stellung und hielt an ihren

Anträgen fest. Am 5. Mai 2017 reichte die Swiss Re Investments AG ihre

Stellungnahme hierzu ein. Die ARCHI­CULTURA, Stiftung für Orts- und

Landschaftsbildpflege verzichtete in der Folge stillschweigend auf eine weitere

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Streitobjekt bildet der H-förmige Gebäudekomplex Mythenschloss, welcher sich am

Mythenquai 20–28 befindet und in der Kernzone K 6 mit

Empfindlichkeitsstufe III liegt (Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich

vom 23. Oktober 1991 mit Änderungen bis 6. Juli 2016 [BZO]). Das Mythenschloss

gehört zu einer Reihe von repräsentativen Bauten am Mythenquai, welche Teil der

Zürcher Seepromenade sind. Hierzu gehört unter anderem der nördlich des Mythenschlosses

gelegene, aus mehreren Gebäuden bestehende Hauptsitz der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

(Mythenquai 2–10), welcher sich zurzeit im Umbau befindet und durch einen

Neubau ergänzt werden soll (http://tagesanzeiger.ch/zuerich/einblick-in-die-kniffligen-bauarbeiten-am-mythenquai/story/1407620,

zuletzt besucht am 27. Juli 2017). Im Norden hiervon liegt das

Verwaltungsgebäude der Swiss Life AG am General-Guisan-Quai 40, das

zugleich den nördlichen Abschluss der Prunkbauten bildet. Südlich des Mythenschlosses

wird der Mythenquai durch mehrere Gebäude der Swiss Re geprägt: So entsteht

momentan am Mythenquai 50 – und damit direkt neben dem Mythenschloss – der

Neubau "Swiss Re Next". In südlicher Richtung daran anschliessend

befinden sich sodann der Hauptsitz der Swiss Re (Mythenquai 60) sowie deren

Clubhaus (Alfred-Escher-Strasse 85).

1.2

Das Mythenschloss

wurde zwischen 1925–1928 von Arminio Cristofari als reines Wohnhaus erbaut und

1982–1987 durch einen Neubau der Bauunternehmung Karl Steiner AG ersetzt.

Das sechsstöckige Büro- und Wohngebäude aus den 1980er-Jahren besteht aus einer

mithilfe von Kunststeinplatten rekonstruierten Seefassade des Vorgängerbaus

sowie einer rückwärtigen Metallfassade im Stil der 1980er-Jahre. Das Mythenschloss

ist im kommunalen Inventar für schützenswerte Bauten aufgeführt. Zudem wird die

"Seefront mit Quaianlagen" im kantonalen Richtplan als schutzwürdiges

Ortsbild von kantonaler Bedeutung genannt. Schliesslich sind sich sowohl der

Mythenquai als auch das Mythenschloss im Bundesinventar der schützenswerten

Bauten (ISOS) eingetragen.

1.3

Die

Mitbeteiligte beabsichtigt, das in ihrem Alleineigentum stehende Mythenschloss

abzureissen und durch einen Neubau basierend auf einem privaten Gestaltungsplan

zu ersetzen (Szenario C der Testplanung). Die diesem Entscheid vorangegangene

Testplanung in Zusammenarbeit mit dem Amt für Städtebau löste die Abklärung der

Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses aus.

2.

2.1

Zwischen

den Parteien ist strittig, ob es sich beim Mythenschloss um ein schutzwürdiges

Objekt handelt. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben die

Schutzwürdigkeit verneint.

2.2

Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Schutzobjekte des

Heimatschutzes Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen,

Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer

politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche

erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich

mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. § 203

Abs. 1 lit. c PBG unterscheidet mithin zwischen dem sogenannten

Eigenwert und dem Situationswert einer Baute. Während sich der Eigenwert

auf die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Lage- bzw. Situationswert

den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten

Umgebungsstruktur ergibt (Walter Engeler, Das Baudenkmal

im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).

Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die verfügende

Behörde die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen, und es

obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der

denkmalpflegerischen Bedeutung des betroffenen Objekts. Bei der Prüfung der

Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche

Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den

kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang

eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr,

9.

Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,

S. 206). Dabei kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine massgebliche

Bedeutung zu. Das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die

Stellungnahmen von Fachleuten und -gremien – würdigen die rechtsanwendenden

Behörden frei (§ 7 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Allerdings geniesst ein vollständiges,

nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen hohen Beweiswert.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz sowie der

Beschwerdegegner hätten die Zeugenschaft des Mythenschlosses für die

Postmoderne unvollständig und unrichtig abgeklärt.

3.2

Grundlage

des beschwerdegegnerischen Beschlusses bildet ein vom Amt für Städtebau der

Stadt Zürich zuhanden der Denkmalpflegekommission verfasstes Gutachten zur

Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses vom 7. Dezember 2015. Das Gutachten

hält vorab fest, dass ab 1975 ein Bewusstseinswandel zugunsten des Erhalts von

ortsbild- und identitätsprägenden Altbauten eingesetzt habe, wobei sich aber

der Denkmalschutz oft auf die Fassade beschränkt habe. Als prominenteste

Beispiele für solche Fassadenrekonstruktionen nennt das Gutachten das Hotel

"Savoy" (1975–1977) am Paradeplatz, die "Wannerhäuser"

(1981–1984) am Löwenplatz sowie das "Habis Royal" (1985–1990) am

Bahnhofplatz 14. Zum Eigenwert des Mythenschlosses führt das Gutachten sodann

aus, es handle sich beim Mythenschloss nicht nur um ein Bauwerk, in dem sich

diese denkmalpflegerische Praxis im Umgang mit historischer Bausubstanz der

1970er- und 1980er-Jahre manifestiere, sondern zugleich um ein Gebäude der

1980er-Jahre, das der postmodernen Haltung eines Stilpluralismus verschrieben

sei. Allerdings vermisse man beim Mythenschloss am Zusammenspiel des

rekonstruierten Vorgängerbaus und dem rückseitigen Neubau die nötige

Inspiration, welche eine Architektur von herausragender Qualität hätte

hervorbringen können. Das Mythenschloss werde weder in konzeptioneller noch in

architektonischer Hinsicht zu einem Bedeutungsträger, der von einer vertieften

Auseinandersetzung mit seiner Geschichte erzähle. Die Kombination von

Versatzstücken alter Architektur mit neuzeitlichen Materialien und

Konstruktionen lasse kein narratives Element erkennen, das von einer

individuellen Autorenschaft, Haltung oder Handschrift im Sinn des postmodernen

Eklektizismus zeuge. Das dualistische Erscheinungsbild stelle keine

sinnstiftenden Korrelationen her und ergebe auch kein einheitliches Ganzes.

Schliesslich gelangte das Gutachten zum Schluss, das Mythenschloss sei kein

Schutzobjekt im Sinn von § 203 PBG. Gestützt hierauf sprachen sowohl die

Denkmalpflegekommission als auch der Beschwerdegegner dem Mythenschloss eine

wichtige Zeugenschaft ab.

3.3

Das

Baurekursgericht erwog hierzu, aus dem Gutachten lasse sich nicht schliessen,

dass das Mythenschloss die Postmoderne besonders aussagekräftig und

qualitätsvoll dokumentiere. Diese gutachterlichen Ausführungen seien

nachvollziehbar und widerspruchslos begründet. Weiter führte das

Baurekursgericht aus, das Mythenschloss sei eine fragmentarische und

oberflächliche Rekonstruktion seines Vorgängerbaus. Die Kulissenhaftigkeit und

die bescheidene architektonische Qualität des hybriden Bauwerks trete im Innern

besonders deutlich zutage. In der Folge verneinte das Baurekursgericht den

Eigenwert des Mythenschlosses.

3.4

Die

Beschwerdeführerin rügt, es hätten sich zwar alle Behörden mit der Zerstörung

des ursprünglichen Baus auseinandergesetzt, die Auseinandersetzung mit dem

postmodernen aber sei vernachlässigt worden. Mit dem Fokus auf der Zerstörung

des Vorgängerbaus habe der Beschwerdegegner sein Ermessen in fehlerhafter Weise

ausgeübt. Gleichzeitig resultiere durch diese falsche Sicht eine lückenhafte

Sachverhaltsabklärung.

3.4.1

Diese Kritik erweist sich als unberechtigt, ergibt sich doch aus den

zitierten Erwägungen des vorliegend angefochtenen Entscheids, dass das

Baurekursgericht keineswegs auf die Zerstörung des Vorgängerbaus fokussierte.

Vielmehr qualifizierte das Baurekursgericht das Mythenschloss als Werk der

Postmoderne und erwog dann – mit Verweis auf das Gutachten –, das Mythenschloss

sei aufgrund seiner bescheidenen architektonischen Qualität nicht geeignet,

diese Epoche besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren.

Inwiefern die Vorinstanz damit den Sachverhalt lückenhaft abgeklärt haben soll,

ist nicht ersichtlich.

3.4.2

Auch aus dem angeführten Zitat aus dem beschwerdegegnerischen Beschluss

kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar

zu, dass der Beschwerdegegner an der zitierten Stelle ausführt, das Mythenschloss

habe aufgrund des vollständigen Verlustes der historischen Bausubstanz keinen

Zeugenwert mehr. Im gleichen Abschnitt hält der Beschwerdegegner allerdings

ebenfalls fest, dass die Denkmalpflegekommission der Ansicht sei, die

architektonische Qualität des Mythenschlosses vermöge auch als Zeuge der

Postmoderne, die einen unbeschwerten Umgang mit historischen Stilzitaten gepflegt

habe, nicht zu überzeugen. Damit kann auch dem Beschwerdegegner nicht

vorgeworfen werden, er habe seinen Fokus auf die Zerstörung des

Vorgängergebäudes gelegt und damit den Sachverhalt lückenhaft ermittelt bzw. sein

Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

3.5

Weiter

rügt die Beschwerdeführerin, das Gutachten habe eine zentrale Leistung nicht

erbracht, so sei die Stellung des Objekts nicht im Vergleich mit anderen

zeitgenössischen Objekten der 1980er-Jahre erwogen worden. Vergleichsobjekte,

welche sich durch eine Stahlkonstruktion im Stil der 1980er-Jahre oder durch

eine janusköpfige Kombination von Neu und Alt auszeichnen würden, seien weder

genannt noch überhaupt thematisiert worden. Ohne Vergleichsobjekte hätten

jedoch die Gutachter, die Denkmalpflegekommission und die Vorinstanzen den

Stellenwert des Mythenschlosses nicht beurteilen können.

3.5.1

Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass das Gutachten das Mythenschloss

"nur" mit anderen (vollständigen) Fassadenrekonstruktionen verglichen

hat. Die ist allerdings nicht zu beanstanden. Wie sich nämlich aus den

gutachterlichen Ausführungen implizit ergibt, würde ein allfälliger Eigenwert

des Mythenschlosses in erster Linie darin bestehen, dass dieses die

Denkmalpflege der 1980er-Jahre in besonderer Weise repräsentiert. Dieser

Ansicht scheint auch die Beschwerdeführerin zu sein, begründet sie doch den

Eigenwert des Mythenschlosses unter anderem damit, dass die "janusköpfige

Schöpfung geradezu idealtypisch die Haltung der 1980er-Jahre gegenüber Denkmälern

verkörpere". Es ist daher nachvollziehbar, dass sich das Gutachten darauf

beschränkt hat, Vergleichsobjekte für den "Denkmalschutzteil" des

streitgegenständlichen hybriden Bauwerkes zu suchen. Eine Gegenüberstellung mit

gewöhnlichen Stahlkonstruktionen im Stil der 1980er-Jahre, welche keinerlei

Bezug zur damaligen Denkmalpflege haben, ist somit – entgegen der

Beschwerdeführerin – nicht nötig, um den Stellenwert des Mythenschlosses

beurteilen zu können.

3.5.2

Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen sinngemäss geltend

macht, die Kombination von Fassadenrekonstruktion und Stahlkonstruktion bzw.

das janusköpfige Erscheinungsbild stelle eine eigene Epoche bzw. Strömung der

Denkmalpflege der 1980er-Jahre dar, finden sich hierfür keine Hinweise im

Gutachten und wäre dies im Übrigen auch zu wenig substanziiert. Ausserdem

ergibt sich aus den Akten (insbesondere aus dem Gutachten der

Denkmalpflegekommission aus dem Jahr 1980), dass es sich bei der Bewilligung

des hybriden Bauwerkes um einen Kompromiss handelte, bezüglich dessen Gelingen

die Denkmalpflegekommission bereits damals grundsätzliche Bedenken äusserte.

Die daraus resultierende Kombination aus der rekonstruierten Fassade und dem

Bau der 1980er-Jahre kann damit ohne Weiteres als Ausprägung der Denkmalpflege

mittels Fassadenrekonstruktion verstanden werden, weshalb die Wahl der

Vergleichsobjekte auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar ist.

3.5.3

Schliesslich wird vom Gutachten und dem Baurekursgericht gerade die

Stahlkonstruktion im Stil der 1980er-Jahre als architektonisch nicht

qualitätsvoll und das Zusammenspiel zwischen Alt und Neu als misslungen beurteilt.

Selbst wenn das janusköpfige Erscheinungsbild also tatsächlich so

"einmalig" wäre, wie dies die Beschwerdeführerin insinuiert, würde

dies das Mythenschloss damit ebenfalls nicht zum einem wichtigen Zeugen für die

Postmoderne machen. Es ist daher – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht zu

beanstanden, dass sich das Gutachten nicht dazu äussert, ob es noch andere Beispiele

für solche Kombinationen von Neu und Alt gibt.

3.6

Damit lag

weder dem Entscheid des Baurekursgerichts noch desjenigen des Beschwerdegegners

ein lückenhafter Sachverhalt zugrunde. Es kann bezüglich des Eigenwerts daher

ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Mythenschloss präge die

herrschaftliche Silhouette des linken Seeufers mit seinen palastartigen Bauten

ganz wesentlich und werde vor allem aus diesem Grund auch im kommunalen

Inventar, dem kantonalen Richtplan und dem ISOS aufgeführt. Das Mythenschloss

verfüge daher über einen erheblichen Situationswert.

4.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet sich im Gutachten kein Fazit zum

Situationswert des Mythenschlosses. In seinem Antrag hält das Gutachten jedoch

fest, dass das Mythenschloss nicht schützenswert sei. Gleichzeitig führt es

aus, dass aufgrund der grossen Bedeutung des Ortsbildes am unteren Seebecken

der "Erhalt der rekonstruierten, seeseitigen Schaufassade" zu prüfen sei.

Schliesslich fordert das Gutachten, dass bei einem allfälligen Neubau

verbindliche Rahmenbedingungen und Vorgaben festzulegen seien, die den Erhalt

des schützenswerten Ortsbildes gewährleisteten. Zu diesen Bedingungen gehören

gemäss Gutachten unter anderem die Materialität in Stein, die seeseitige

Hofsituation, die gleichbleibende Traufhöhe und eine repräsentative Gestaltung

gegen aussen.

4.3

Das

Baurekursgericht erwog zum Situationswert, die städtebauliche Bedeutung des Mythenschlosses

ergebe sich hauptsächlich aus seiner exponierten Lage in der ersten Häuserreihe

direkt am Zürcher Seebecken sowie aus seinem stattlichen Volumen. Von einer

gewissen Ensemblewirkung sei zwar auszugehen, allzu grosse Bedeutung habe diese

jedoch nicht, zumal sich die Umgebung am Mythenquai derzeit im Wandel befinde

und sich durch den Neubau Swiss Re Next nachhaltig verändern werde.

Folgerichtig habe auch das Gutachten dem Mythenschloss – zumindest implizit –

auch unter dem Aspekt des Situationswertes die Schutzwürdigkeit abgesprochen.

4.4

Die

Beschwerdeführerin wirft dem Baurekursgericht vor, dieses habe den Sachverhalt

falsch und geradezu willkürlich dargestellt, habe doch das Gutachten dem Mythenschloss

einen wichtigen Situationswert für das Ensemble auf der linken Seeseite

zugesprochen. An diese Feststellung seien der Beschwerdegegner und die

Vorinstanz gebunden gewesen.

4.4.1

Wie bereits erwähnt, enthält das Gutachten kein Fazit zum Situationswert

des Mythenschlosses. Die Beschwerdeführerin hält grundsätzlich zutreffend fest,

dass das Gutachten dem Mythenschloss an verschiedenen Stellen eine

städtebauliche Bedeutung zuspricht. So wird im Gutachten etwa ausgeführt, dass

der Abbruch des Mythenschlosses einen tiefgreifenden Wandel des städtebaulichen

Ensembles am Mythenquai zur Folge hätte. Weiter wird dargelegt, wie sich das Mythenschloss

seit beinahe 30 Jahren wie selbstverständlich in das schützenswerte

Ortsbild einfüge, sodass diesem eine dem Einzelobjekt übergeordnete Bedeutung

zukomme. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass das Gutachten die

Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses im Abschnitt "Antrag" klar verneint.

Darüber hinaus spricht sich das Gutachten auch nicht in grundsätzlicher Weise

gegen einen das Mythenschloss ersetzenden Neubau aus, stellt es doch in seinem

Antrag für diesen Fall verschiedene Bedingungen und Auflagen auf. Bei der

Auslegung des – aus Sicht der Beschwerdeführerin entscheidenden –

gutachterlichen Antrags betreffend die Prüfung des Erhalts der seeseitigen

Fassade ist sodann der zeitliche Zusammenhang in Erinnerung zu rufen: Im

Zeitpunkt des Gutachtens war die Testplanung noch im Gange und der Entscheid

für das Szenario C (Ersatzbau mit privatem Gestaltungsplan) noch nicht

gefallen. Der "Antrag" könnte damit auch so verstanden werden, dass

das Amt für Städtebau eine Gesamtsanierung bzw. einen Teilersatzneubau (Szenarien A

und B) bevorzugt hätte, ohne dies jedoch verbindlich vorschreiben zu wollen.

Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Auffassung, wonach das Gutachten den

Situationswert des Mythenschlosses verneint habe, damit als vertretbar.

Folglich haben sich weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner gegen das

Gutachten gestellt.

4.4.2

Selbst wenn man davon ausginge, dass das Gutachten zumindest die seeseitige

Schaufassade als schutzwürdig erachtet und deshalb deren Erhalt beantragt hat,

würde dies am Ergebnis nichts ändern: In diesem Fall müsste das Gutachten

nämlich als widersprüchlich betrachtet werden, kann doch nicht zunächst die Schutzwürdigkeit

und damit implizit der Situationswert eines Gebäudes verneint und gleichzeitig

der Erhalt eines Teiles eines nicht schutzwürdigen Objekts verlangt werden.

4.4.3

Zudem entspricht der Schutz einzelner Bauteile ohne Rücksicht auf das

Zusammenwirken von Innerem und Äusserem unbestrittenermassen nicht mehr der

heutigen Auffassung von Heimatschutz (BGE 118 Ia 384, E. 5e; so auch die

Vorinstanz). Selbst die Beschwerdeführerin führt aus, dass die in den

1980er-Jahren betriebene "Fassadenmaskerei" seither vielfach und zu

Recht kritisiert worden sei. Die im Gutachten beantragte Prüfung des

Erhalts der seeseitigen Fassade unter Abbruch des Neubaus der 1980er-Jahre

hätte wiederum eine solche Fassadenmaskerei zur Folge, weshalb der

gutachterliche "Antrag" inhaltlich ebenfalls fragwürdig erscheint.

4.5

Sodann

vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen zum Situationswert des Mythenschlosses

auch inhaltlich zu überzeugen: Zum einen führt allein die Tatsache, dass sich

ein Objekt seit längerer Zeit in seine Umgebung einfügt, nicht automatisch zur

Bejahung des Situationswertes, ist doch die Vertrautheit eines Ortes bzw. das

Bestehen eines vertrauten Bildes nicht mit dem Situationswert eines Gebäudes

bzw. Ensembles gleichzusetzen (vgl. Engeler, S. 141). Sodann haben die

Vorinstanz sowie das Gutachten zutreffend festgehalten, dass sich die

bestehende Ensemblewirkung des Mythenschlosses mit den anderen

Repräsentativbauten am Mythenquai durch den Neubau Swiss Re Next nachhaltig

verändern wird. Der Einfluss dieses direkt neben dem Mythenschloss entstehenden

dominanten Neubaus mit auffälliger Glasfassade (vgl. etwa die anlässlich des

Augenscheins getätigten Fotografien) auf das Ensemble am Mythenquai ist

beträchtlich. Hinzu kommt, dass auch der nördlich an das Mythenschloss

angrenzende Sitz der Zürich Versicherungs-Gesellschaft mit einem vom See aus

als Glasturm wahrgenommenen Neubau ergänzt wird (http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/einblick-in-die-kniffligen-bauarbeiten-am-mythenquai/story/1407620,

zuletzt besucht am 27. Juli 2017). Damit hat sich die Gesamtstruktur, in

Bezug auf welche der Wert des einzelnen Objektes zu prüfen ist (Engeler,

S. 139), tiefgreifend und nachhaltig verändert. Mithin besteht das von der

Beschwerdeführerin als Begründung für den Situationswert herangezogene

"Ensemble am linken Seeufer" schon zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr

bzw. nur noch in veränderter, modernisierter Form. Dieser Wandel wurde im

Gutachten zwar einleitend erwähnt, bei der nachfolgenden Beurteilung der

städtebaulichen Bedeutung fehlen jedoch jegliche Hinweise auf eine

entsprechende Reflexion dieser Veränderungen. Dies hat das Baurekursgericht in

seinem Entscheid nachgeholt. Was nicht zu beanstanden ist, verfügt das

Baurekursgericht als Fachgericht doch über die nötigen Fachkenntnisse, um denkmalpflegerische

Fragestellungen sachkompetent zu beurteilen (vgl. VGr, 21. Januar 2016,

VB.2015.00380, E. 4.5.2 mit Hinweisen).

4.6

Zusammengefasst

kann der Vorinstanz damit auch in Bezug auf den Situationswert keine unrichtige

Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung vorgeworfen werden.

5.

5.1

Weiter

macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör

verletzt, da sie auf gewisse Rügen überhaupt nicht eingegangen sei. So habe sie

im Rekursverfahren vorgebracht, dass sich der Beschwerdegegner zu Unrecht und

ohne weitere Begründung gegen das ISOS und den kantonalen Richtplan stelle.

Hierzu habe sich die Vorinstanz gar nicht geäussert.

5.2

Aus dem

rechtlichen Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über

die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu ist nicht erforderlich,

dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Jedoch

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2;

BGE 141 III 28 E. 3.2.4 mit Hinweisen).

5.3

Die

Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass das Mythenschloss im

kantonalen Richtplan sowie im ISOS vermerkt ist. Zwar

hat sie sich dann in den weiteren Erwägungen nicht ausdrücklich zur Bedeutung der

Inventareinträge geäussert, es ergibt sich aus dem Entscheid aber doch mit

genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses

verneint hat. Die Beschwerdeführerin vermochte den

Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

6.

6.1

Schliesslich

führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Richtplan- und ISOS-Einträge mit

ihrer Behördenverbindlichkeit bewirken müssten, dass das Ensemble am Mythenquai

zu wahren sei. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz seien von dieser Bindungswirkung

zu Unrecht abgewichen.

6.2

Das ISOS

weist auf das Mythenschloss als Einzelobjekt hin, jedoch ohne hierfür ein

Erhaltungsziel festzulegen (zur Bedeutung eines Hinweises siehe Erläuterungen

zum ISOS, S. 2). Der Mythenquai ist dagegen mit dem Erhaltungsziel

"B" im ISOS aufgeführt, d..h. es soll die Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume

bewahrt werden und die für die Struktur wesentliche Merkmale integral erhalten

bleiben (Erläuterungen zum ISOS, S. 4). Wie sogleich zu zeigen ist, kann

die Beschwerdeführerin hieraus dennoch nichts zu ihren Gunsten ableiten:

6.2.1

Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass ein

Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter

Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die

grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG]). Gemäss

Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser Schutz nur bei der Erfüllung von

Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer

Weise. Trifft dies – wie vorliegend – nicht zu,

besteht für die kantonale (und kommunale) Nutzungsplanung lediglich eine

Pflicht zur Berücksichtigung (BGE 135 II 209 E. 2.1; Arnold Marti,

Bundesinventare – eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und

Heimatschutzrechts, URP 2005, 619 ff., S. 634 f.; ders. in

Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel [Hrsg. Walter Haller],

Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 565). Überdies hat im Einzelfall eine

Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen zu erfolgen (BGE 135 II

209.

E. 2.1).

6.2.2

Der planungsrechtlichen Pflicht ist die Stadt Zürich mit dem Erlass der BZO

nachgekommen. Diese konkretisiert auf kommunaler Ebene die Anliegen des Natur-

und Heimatschutzes und berücksichtigt damit die Schutzanliegen im Sinn des

ISOS. Sie weist das Mythenschloss der Kernzone K 6 zu und erlaubt damit im

Rahmen der Bau- und Zonenordnung eine Überbauung (vgl. BGE 135 II 209 E. 5.1).

Zudem wurden die Anliegen des Heimatschutzes im

vorliegenden Verfahren, in dem sich drei Instanzen ausschliesslich mit der

Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses beschäftigt haben, ohne Weiteres

ausreichend berücksichtigt.

6.3

Schliesslich

überschätzt die Beschwerdeführerin die Bedeutung des Eintrags der Seefront mit

Quaianlagen im kantonalen Richtplan.

6.3.1

Gemäss dem kantonsrätlichen Beschluss zur Festsetzung des Richtplans des

Kantons Zürich tragen die Gemeinden dem Inventar im Rahmen der Nutzungsplanung

Rechnung. Der Schutz von Ortsbildern erfolgt daher in erster Linie durch die

Kernzonen. Im Baubewilligungsverfahren ist zudem § 238 Abs. 2 PBG zu

beachten (Richtplan des Kantons Zürich, Kap. 2.4.3 Bst. c).

6.3.2

Diesen Vorgaben wurde vorliegend Rechnung getragen: Das Mythenschloss wurde

der Kernzone Utoquai und Mythenquai zugewiesen und wird daher durch die

entsprechenden BZO-Bestimmungen geschützt. Kernzonenvorschriften bezwecken

gemäss Art. 25 BZO die Wahrung des Gebietscharakters durch Pflege der

bestehenden Bau- und Grünsubstanz und deren eingepasste Ergänzung durch Bauten

und Anlagen. Art. 54 BZO wiederum hält fest, dass der Gebietscharakter der

Kernzone Mythenquai in einer städtebaulich bedeutenden Seefrontbebauung sowie

in repräsentativen Hauptfronten von Hofrandbebauungen und grossen

herrschaftlichen Einzelbauten besteht. Diesen Gebietscharakter hat der von der

Mitbeteiligten geplante Neubau damit unabhängig von der hier streitbetroffenen

Inventarisierung zu wahren.

7.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Sie ist zudem zu verpflichten, der privaten

Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 3

VRG). Dies gilt nicht für den Beschwerdegegner, steht doch gemäss ständiger

Rechtsprechung einem obsiegenden Gemeinwesen eine Parteientschädigung nur in

Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu. Grösseren

Gemeinwesen wird dabei nur selten eine Parteientschädigung zugesprochen,

während kleinere Gemeinden häufiger als entschädigungsberechtigt eingestuft

werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG),

3.

A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 50 ff.). Im vorliegenden

Fall sind besondere Aufwendungen des Beschwerdegegners (als grosses

Gemeinwesen) nicht ersichtlich. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 8'170.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. Dem

Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …