VB.2017.00073
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00073
18. August 2017Deutsch20 min
(URT.2017.19138)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00073
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.
In Sachen
ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und
Landschaftsbildpflege, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Swiss Re Investments AG, vertreten durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Denkmalschutzmassnahme,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 18. Mai 2016 beschloss der Stadtrat von Zürich
das Gebäude "Mythenschloss", Kat.-Nr. 01, am Mythenquai 20–28
in Zürich, nicht unter Denkmalschutz zu stellen und aus dem Inventar der kunst-
und kulturhistorischen Bauten von kommunaler Bedeutung zu entlassen. Der
Beschluss wurde am 10. Juni 2016 im Amtsblatt des Kantons Zürich
publiziert.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die ARCHICULTURA, Stiftung für Orts-
und Landschaftsbildpflege, am 11. Juli 2016 an das Baurekursgericht des
Kantons Zürich. Dieses wies ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 16. Dezember
2016.
ab.
III.
Am 1. Februar 2017 führte die ARCHICULTURA, Stiftung
für Orts- und Landschaftsbildpflege, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,
den Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und den Beschwerdegegner
einzuladen, das Objekt Mythenschloss in angemessenem Umfang unter Schutz zu
stellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.
Das Baurekursgericht liess sich am 10. Februar 2017 mit dem Schluss auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Swiss Re Investments AG beantragte
am 28. Februar 2017, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege,
abzuweisen. Am 7. März 2017 reichte der Stadtrat von Zürich seine
Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und
Landschaftsbildpflege. Dazu nahm die ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und
Landschaftsbildpflege, am 24. April 2017 Stellung und hielt an ihren
Anträgen fest. Am 5. Mai 2017 reichte die Swiss Re Investments AG ihre
Stellungnahme hierzu ein. Die ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und
Landschaftsbildpflege verzichtete in der Folge stillschweigend auf eine weitere
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Streitobjekt bildet der H-förmige Gebäudekomplex Mythenschloss, welcher sich am
Mythenquai 20–28 befindet und in der Kernzone K 6 mit
Empfindlichkeitsstufe III liegt (Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich
vom 23. Oktober 1991 mit Änderungen bis 6. Juli 2016 [BZO]). Das Mythenschloss
gehört zu einer Reihe von repräsentativen Bauten am Mythenquai, welche Teil der
Zürcher Seepromenade sind. Hierzu gehört unter anderem der nördlich des Mythenschlosses
gelegene, aus mehreren Gebäuden bestehende Hauptsitz der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
(Mythenquai 2–10), welcher sich zurzeit im Umbau befindet und durch einen
Neubau ergänzt werden soll (http://tagesanzeiger.ch/zuerich/einblick-in-die-kniffligen-bauarbeiten-am-mythenquai/story/1407620,
zuletzt besucht am 27. Juli 2017). Im Norden hiervon liegt das
Verwaltungsgebäude der Swiss Life AG am General-Guisan-Quai 40, das
zugleich den nördlichen Abschluss der Prunkbauten bildet. Südlich des Mythenschlosses
wird der Mythenquai durch mehrere Gebäude der Swiss Re geprägt: So entsteht
momentan am Mythenquai 50 – und damit direkt neben dem Mythenschloss – der
Neubau "Swiss Re Next". In südlicher Richtung daran anschliessend
befinden sich sodann der Hauptsitz der Swiss Re (Mythenquai 60) sowie deren
Clubhaus (Alfred-Escher-Strasse 85).
1.2
Das Mythenschloss
wurde zwischen 1925–1928 von Arminio Cristofari als reines Wohnhaus erbaut und
1982–1987 durch einen Neubau der Bauunternehmung Karl Steiner AG ersetzt.
Das sechsstöckige Büro- und Wohngebäude aus den 1980er-Jahren besteht aus einer
mithilfe von Kunststeinplatten rekonstruierten Seefassade des Vorgängerbaus
sowie einer rückwärtigen Metallfassade im Stil der 1980er-Jahre. Das Mythenschloss
ist im kommunalen Inventar für schützenswerte Bauten aufgeführt. Zudem wird die
"Seefront mit Quaianlagen" im kantonalen Richtplan als schutzwürdiges
Ortsbild von kantonaler Bedeutung genannt. Schliesslich sind sich sowohl der
Mythenquai als auch das Mythenschloss im Bundesinventar der schützenswerten
Bauten (ISOS) eingetragen.
1.3
Die
Mitbeteiligte beabsichtigt, das in ihrem Alleineigentum stehende Mythenschloss
abzureissen und durch einen Neubau basierend auf einem privaten Gestaltungsplan
zu ersetzen (Szenario C der Testplanung). Die diesem Entscheid vorangegangene
Testplanung in Zusammenarbeit mit dem Amt für Städtebau löste die Abklärung der
Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses aus.
2.
2.1
Zwischen
den Parteien ist strittig, ob es sich beim Mythenschloss um ein schutzwürdiges
Objekt handelt. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben die
Schutzwürdigkeit verneint.
2.2
Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Schutzobjekte des
Heimatschutzes Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen,
Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer
politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche
erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. § 203
Abs. 1 lit. c PBG unterscheidet mithin zwischen dem sogenannten
Eigenwert und dem Situationswert einer Baute. Während sich der Eigenwert
auf die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Lage- bzw. Situationswert
den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten
Umgebungsstruktur ergibt (Walter Engeler, Das Baudenkmal
im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).
Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die verfügende
Behörde die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen, und es
obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der
denkmalpflegerischen Bedeutung des betroffenen Objekts. Bei der Prüfung der
Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche
Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den
kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang
eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr,
9.
Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 206). Dabei kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine massgebliche
Bedeutung zu. Das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die
Stellungnahmen von Fachleuten und -gremien – würdigen die rechtsanwendenden
Behörden frei (§ 7 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Allerdings geniesst ein vollständiges,
nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen hohen Beweiswert.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz sowie der
Beschwerdegegner hätten die Zeugenschaft des Mythenschlosses für die
Postmoderne unvollständig und unrichtig abgeklärt.
3.2
Grundlage
des beschwerdegegnerischen Beschlusses bildet ein vom Amt für Städtebau der
Stadt Zürich zuhanden der Denkmalpflegekommission verfasstes Gutachten zur
Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses vom 7. Dezember 2015. Das Gutachten
hält vorab fest, dass ab 1975 ein Bewusstseinswandel zugunsten des Erhalts von
ortsbild- und identitätsprägenden Altbauten eingesetzt habe, wobei sich aber
der Denkmalschutz oft auf die Fassade beschränkt habe. Als prominenteste
Beispiele für solche Fassadenrekonstruktionen nennt das Gutachten das Hotel
"Savoy" (1975–1977) am Paradeplatz, die "Wannerhäuser"
(1981–1984) am Löwenplatz sowie das "Habis Royal" (1985–1990) am
Bahnhofplatz 14. Zum Eigenwert des Mythenschlosses führt das Gutachten sodann
aus, es handle sich beim Mythenschloss nicht nur um ein Bauwerk, in dem sich
diese denkmalpflegerische Praxis im Umgang mit historischer Bausubstanz der
1970er- und 1980er-Jahre manifestiere, sondern zugleich um ein Gebäude der
1980er-Jahre, das der postmodernen Haltung eines Stilpluralismus verschrieben
sei. Allerdings vermisse man beim Mythenschloss am Zusammenspiel des
rekonstruierten Vorgängerbaus und dem rückseitigen Neubau die nötige
Inspiration, welche eine Architektur von herausragender Qualität hätte
hervorbringen können. Das Mythenschloss werde weder in konzeptioneller noch in
architektonischer Hinsicht zu einem Bedeutungsträger, der von einer vertieften
Auseinandersetzung mit seiner Geschichte erzähle. Die Kombination von
Versatzstücken alter Architektur mit neuzeitlichen Materialien und
Konstruktionen lasse kein narratives Element erkennen, das von einer
individuellen Autorenschaft, Haltung oder Handschrift im Sinn des postmodernen
Eklektizismus zeuge. Das dualistische Erscheinungsbild stelle keine
sinnstiftenden Korrelationen her und ergebe auch kein einheitliches Ganzes.
Schliesslich gelangte das Gutachten zum Schluss, das Mythenschloss sei kein
Schutzobjekt im Sinn von § 203 PBG. Gestützt hierauf sprachen sowohl die
Denkmalpflegekommission als auch der Beschwerdegegner dem Mythenschloss eine
wichtige Zeugenschaft ab.
3.3
Das
Baurekursgericht erwog hierzu, aus dem Gutachten lasse sich nicht schliessen,
dass das Mythenschloss die Postmoderne besonders aussagekräftig und
qualitätsvoll dokumentiere. Diese gutachterlichen Ausführungen seien
nachvollziehbar und widerspruchslos begründet. Weiter führte das
Baurekursgericht aus, das Mythenschloss sei eine fragmentarische und
oberflächliche Rekonstruktion seines Vorgängerbaus. Die Kulissenhaftigkeit und
die bescheidene architektonische Qualität des hybriden Bauwerks trete im Innern
besonders deutlich zutage. In der Folge verneinte das Baurekursgericht den
Eigenwert des Mythenschlosses.
3.4
Die
Beschwerdeführerin rügt, es hätten sich zwar alle Behörden mit der Zerstörung
des ursprünglichen Baus auseinandergesetzt, die Auseinandersetzung mit dem
postmodernen aber sei vernachlässigt worden. Mit dem Fokus auf der Zerstörung
des Vorgängerbaus habe der Beschwerdegegner sein Ermessen in fehlerhafter Weise
ausgeübt. Gleichzeitig resultiere durch diese falsche Sicht eine lückenhafte
Sachverhaltsabklärung.
3.4.1
Diese Kritik erweist sich als unberechtigt, ergibt sich doch aus den
zitierten Erwägungen des vorliegend angefochtenen Entscheids, dass das
Baurekursgericht keineswegs auf die Zerstörung des Vorgängerbaus fokussierte.
Vielmehr qualifizierte das Baurekursgericht das Mythenschloss als Werk der
Postmoderne und erwog dann – mit Verweis auf das Gutachten –, das Mythenschloss
sei aufgrund seiner bescheidenen architektonischen Qualität nicht geeignet,
diese Epoche besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren.
Inwiefern die Vorinstanz damit den Sachverhalt lückenhaft abgeklärt haben soll,
ist nicht ersichtlich.
3.4.2
Auch aus dem angeführten Zitat aus dem beschwerdegegnerischen Beschluss
kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar
zu, dass der Beschwerdegegner an der zitierten Stelle ausführt, das Mythenschloss
habe aufgrund des vollständigen Verlustes der historischen Bausubstanz keinen
Zeugenwert mehr. Im gleichen Abschnitt hält der Beschwerdegegner allerdings
ebenfalls fest, dass die Denkmalpflegekommission der Ansicht sei, die
architektonische Qualität des Mythenschlosses vermöge auch als Zeuge der
Postmoderne, die einen unbeschwerten Umgang mit historischen Stilzitaten gepflegt
habe, nicht zu überzeugen. Damit kann auch dem Beschwerdegegner nicht
vorgeworfen werden, er habe seinen Fokus auf die Zerstörung des
Vorgängergebäudes gelegt und damit den Sachverhalt lückenhaft ermittelt bzw. sein
Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
3.5
Weiter
rügt die Beschwerdeführerin, das Gutachten habe eine zentrale Leistung nicht
erbracht, so sei die Stellung des Objekts nicht im Vergleich mit anderen
zeitgenössischen Objekten der 1980er-Jahre erwogen worden. Vergleichsobjekte,
welche sich durch eine Stahlkonstruktion im Stil der 1980er-Jahre oder durch
eine janusköpfige Kombination von Neu und Alt auszeichnen würden, seien weder
genannt noch überhaupt thematisiert worden. Ohne Vergleichsobjekte hätten
jedoch die Gutachter, die Denkmalpflegekommission und die Vorinstanzen den
Stellenwert des Mythenschlosses nicht beurteilen können.
3.5.1
Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass das Gutachten das Mythenschloss
"nur" mit anderen (vollständigen) Fassadenrekonstruktionen verglichen
hat. Die ist allerdings nicht zu beanstanden. Wie sich nämlich aus den
gutachterlichen Ausführungen implizit ergibt, würde ein allfälliger Eigenwert
des Mythenschlosses in erster Linie darin bestehen, dass dieses die
Denkmalpflege der 1980er-Jahre in besonderer Weise repräsentiert. Dieser
Ansicht scheint auch die Beschwerdeführerin zu sein, begründet sie doch den
Eigenwert des Mythenschlosses unter anderem damit, dass die "janusköpfige
Schöpfung geradezu idealtypisch die Haltung der 1980er-Jahre gegenüber Denkmälern
verkörpere". Es ist daher nachvollziehbar, dass sich das Gutachten darauf
beschränkt hat, Vergleichsobjekte für den "Denkmalschutzteil" des
streitgegenständlichen hybriden Bauwerkes zu suchen. Eine Gegenüberstellung mit
gewöhnlichen Stahlkonstruktionen im Stil der 1980er-Jahre, welche keinerlei
Bezug zur damaligen Denkmalpflege haben, ist somit – entgegen der
Beschwerdeführerin – nicht nötig, um den Stellenwert des Mythenschlosses
beurteilen zu können.
3.5.2
Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen sinngemäss geltend
macht, die Kombination von Fassadenrekonstruktion und Stahlkonstruktion bzw.
das janusköpfige Erscheinungsbild stelle eine eigene Epoche bzw. Strömung der
Denkmalpflege der 1980er-Jahre dar, finden sich hierfür keine Hinweise im
Gutachten und wäre dies im Übrigen auch zu wenig substanziiert. Ausserdem
ergibt sich aus den Akten (insbesondere aus dem Gutachten der
Denkmalpflegekommission aus dem Jahr 1980), dass es sich bei der Bewilligung
des hybriden Bauwerkes um einen Kompromiss handelte, bezüglich dessen Gelingen
die Denkmalpflegekommission bereits damals grundsätzliche Bedenken äusserte.
Die daraus resultierende Kombination aus der rekonstruierten Fassade und dem
Bau der 1980er-Jahre kann damit ohne Weiteres als Ausprägung der Denkmalpflege
mittels Fassadenrekonstruktion verstanden werden, weshalb die Wahl der
Vergleichsobjekte auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar ist.
3.5.3
Schliesslich wird vom Gutachten und dem Baurekursgericht gerade die
Stahlkonstruktion im Stil der 1980er-Jahre als architektonisch nicht
qualitätsvoll und das Zusammenspiel zwischen Alt und Neu als misslungen beurteilt.
Selbst wenn das janusköpfige Erscheinungsbild also tatsächlich so
"einmalig" wäre, wie dies die Beschwerdeführerin insinuiert, würde
dies das Mythenschloss damit ebenfalls nicht zum einem wichtigen Zeugen für die
Postmoderne machen. Es ist daher – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht zu
beanstanden, dass sich das Gutachten nicht dazu äussert, ob es noch andere Beispiele
für solche Kombinationen von Neu und Alt gibt.
3.6
Damit lag
weder dem Entscheid des Baurekursgerichts noch desjenigen des Beschwerdegegners
ein lückenhafter Sachverhalt zugrunde. Es kann bezüglich des Eigenwerts daher
ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Mythenschloss präge die
herrschaftliche Silhouette des linken Seeufers mit seinen palastartigen Bauten
ganz wesentlich und werde vor allem aus diesem Grund auch im kommunalen
Inventar, dem kantonalen Richtplan und dem ISOS aufgeführt. Das Mythenschloss
verfüge daher über einen erheblichen Situationswert.
4.2
Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet sich im Gutachten kein Fazit zum
Situationswert des Mythenschlosses. In seinem Antrag hält das Gutachten jedoch
fest, dass das Mythenschloss nicht schützenswert sei. Gleichzeitig führt es
aus, dass aufgrund der grossen Bedeutung des Ortsbildes am unteren Seebecken
der "Erhalt der rekonstruierten, seeseitigen Schaufassade" zu prüfen sei.
Schliesslich fordert das Gutachten, dass bei einem allfälligen Neubau
verbindliche Rahmenbedingungen und Vorgaben festzulegen seien, die den Erhalt
des schützenswerten Ortsbildes gewährleisteten. Zu diesen Bedingungen gehören
gemäss Gutachten unter anderem die Materialität in Stein, die seeseitige
Hofsituation, die gleichbleibende Traufhöhe und eine repräsentative Gestaltung
gegen aussen.
4.3
Das
Baurekursgericht erwog zum Situationswert, die städtebauliche Bedeutung des Mythenschlosses
ergebe sich hauptsächlich aus seiner exponierten Lage in der ersten Häuserreihe
direkt am Zürcher Seebecken sowie aus seinem stattlichen Volumen. Von einer
gewissen Ensemblewirkung sei zwar auszugehen, allzu grosse Bedeutung habe diese
jedoch nicht, zumal sich die Umgebung am Mythenquai derzeit im Wandel befinde
und sich durch den Neubau Swiss Re Next nachhaltig verändern werde.
Folgerichtig habe auch das Gutachten dem Mythenschloss – zumindest implizit –
auch unter dem Aspekt des Situationswertes die Schutzwürdigkeit abgesprochen.
4.4
Die
Beschwerdeführerin wirft dem Baurekursgericht vor, dieses habe den Sachverhalt
falsch und geradezu willkürlich dargestellt, habe doch das Gutachten dem Mythenschloss
einen wichtigen Situationswert für das Ensemble auf der linken Seeseite
zugesprochen. An diese Feststellung seien der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz gebunden gewesen.
4.4.1
Wie bereits erwähnt, enthält das Gutachten kein Fazit zum Situationswert
des Mythenschlosses. Die Beschwerdeführerin hält grundsätzlich zutreffend fest,
dass das Gutachten dem Mythenschloss an verschiedenen Stellen eine
städtebauliche Bedeutung zuspricht. So wird im Gutachten etwa ausgeführt, dass
der Abbruch des Mythenschlosses einen tiefgreifenden Wandel des städtebaulichen
Ensembles am Mythenquai zur Folge hätte. Weiter wird dargelegt, wie sich das Mythenschloss
seit beinahe 30 Jahren wie selbstverständlich in das schützenswerte
Ortsbild einfüge, sodass diesem eine dem Einzelobjekt übergeordnete Bedeutung
zukomme. Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, dass das Gutachten die
Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses im Abschnitt "Antrag" klar verneint.
Darüber hinaus spricht sich das Gutachten auch nicht in grundsätzlicher Weise
gegen einen das Mythenschloss ersetzenden Neubau aus, stellt es doch in seinem
Antrag für diesen Fall verschiedene Bedingungen und Auflagen auf. Bei der
Auslegung des – aus Sicht der Beschwerdeführerin entscheidenden –
gutachterlichen Antrags betreffend die Prüfung des Erhalts der seeseitigen
Fassade ist sodann der zeitliche Zusammenhang in Erinnerung zu rufen: Im
Zeitpunkt des Gutachtens war die Testplanung noch im Gange und der Entscheid
für das Szenario C (Ersatzbau mit privatem Gestaltungsplan) noch nicht
gefallen. Der "Antrag" könnte damit auch so verstanden werden, dass
das Amt für Städtebau eine Gesamtsanierung bzw. einen Teilersatzneubau (Szenarien A
und B) bevorzugt hätte, ohne dies jedoch verbindlich vorschreiben zu wollen.
Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Auffassung, wonach das Gutachten den
Situationswert des Mythenschlosses verneint habe, damit als vertretbar.
Folglich haben sich weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner gegen das
Gutachten gestellt.
4.4.2
Selbst wenn man davon ausginge, dass das Gutachten zumindest die seeseitige
Schaufassade als schutzwürdig erachtet und deshalb deren Erhalt beantragt hat,
würde dies am Ergebnis nichts ändern: In diesem Fall müsste das Gutachten
nämlich als widersprüchlich betrachtet werden, kann doch nicht zunächst die Schutzwürdigkeit
und damit implizit der Situationswert eines Gebäudes verneint und gleichzeitig
der Erhalt eines Teiles eines nicht schutzwürdigen Objekts verlangt werden.
4.4.3
Zudem entspricht der Schutz einzelner Bauteile ohne Rücksicht auf das
Zusammenwirken von Innerem und Äusserem unbestrittenermassen nicht mehr der
heutigen Auffassung von Heimatschutz (BGE 118 Ia 384, E. 5e; so auch die
Vorinstanz). Selbst die Beschwerdeführerin führt aus, dass die in den
1980er-Jahren betriebene "Fassadenmaskerei" seither vielfach und zu
Recht kritisiert worden sei. Die im Gutachten beantragte Prüfung des
Erhalts der seeseitigen Fassade unter Abbruch des Neubaus der 1980er-Jahre
hätte wiederum eine solche Fassadenmaskerei zur Folge, weshalb der
gutachterliche "Antrag" inhaltlich ebenfalls fragwürdig erscheint.
4.5
Sodann
vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen zum Situationswert des Mythenschlosses
auch inhaltlich zu überzeugen: Zum einen führt allein die Tatsache, dass sich
ein Objekt seit längerer Zeit in seine Umgebung einfügt, nicht automatisch zur
Bejahung des Situationswertes, ist doch die Vertrautheit eines Ortes bzw. das
Bestehen eines vertrauten Bildes nicht mit dem Situationswert eines Gebäudes
bzw. Ensembles gleichzusetzen (vgl. Engeler, S. 141). Sodann haben die
Vorinstanz sowie das Gutachten zutreffend festgehalten, dass sich die
bestehende Ensemblewirkung des Mythenschlosses mit den anderen
Repräsentativbauten am Mythenquai durch den Neubau Swiss Re Next nachhaltig
verändern wird. Der Einfluss dieses direkt neben dem Mythenschloss entstehenden
dominanten Neubaus mit auffälliger Glasfassade (vgl. etwa die anlässlich des
Augenscheins getätigten Fotografien) auf das Ensemble am Mythenquai ist
beträchtlich. Hinzu kommt, dass auch der nördlich an das Mythenschloss
angrenzende Sitz der Zürich Versicherungs-Gesellschaft mit einem vom See aus
als Glasturm wahrgenommenen Neubau ergänzt wird (http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/einblick-in-die-kniffligen-bauarbeiten-am-mythenquai/story/1407620,
zuletzt besucht am 27. Juli 2017). Damit hat sich die Gesamtstruktur, in
Bezug auf welche der Wert des einzelnen Objektes zu prüfen ist (Engeler,
S. 139), tiefgreifend und nachhaltig verändert. Mithin besteht das von der
Beschwerdeführerin als Begründung für den Situationswert herangezogene
"Ensemble am linken Seeufer" schon zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr
bzw. nur noch in veränderter, modernisierter Form. Dieser Wandel wurde im
Gutachten zwar einleitend erwähnt, bei der nachfolgenden Beurteilung der
städtebaulichen Bedeutung fehlen jedoch jegliche Hinweise auf eine
entsprechende Reflexion dieser Veränderungen. Dies hat das Baurekursgericht in
seinem Entscheid nachgeholt. Was nicht zu beanstanden ist, verfügt das
Baurekursgericht als Fachgericht doch über die nötigen Fachkenntnisse, um denkmalpflegerische
Fragestellungen sachkompetent zu beurteilen (vgl. VGr, 21. Januar 2016,
VB.2015.00380, E. 4.5.2 mit Hinweisen).
4.6
Zusammengefasst
kann der Vorinstanz damit auch in Bezug auf den Situationswert keine unrichtige
Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung vorgeworfen werden.
5.
5.1
Weiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör
verletzt, da sie auf gewisse Rügen überhaupt nicht eingegangen sei. So habe sie
im Rekursverfahren vorgebracht, dass sich der Beschwerdegegner zu Unrecht und
ohne weitere Begründung gegen das ISOS und den kantonalen Richtplan stelle.
Hierzu habe sich die Vorinstanz gar nicht geäussert.
5.2
Aus dem
rechtlichen Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu ist nicht erforderlich,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Jedoch
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2;
BGE 141 III 28 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
5.3
Die
Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass das Mythenschloss im
kantonalen Richtplan sowie im ISOS vermerkt ist. Zwar
hat sie sich dann in den weiteren Erwägungen nicht ausdrücklich zur Bedeutung der
Inventareinträge geäussert, es ergibt sich aus dem Entscheid aber doch mit
genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses
verneint hat. Die Beschwerdeführerin vermochte den
Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
6.
6.1
Schliesslich
führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Richtplan- und ISOS-Einträge mit
ihrer Behördenverbindlichkeit bewirken müssten, dass das Ensemble am Mythenquai
zu wahren sei. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz seien von dieser Bindungswirkung
zu Unrecht abgewichen.
6.2
Das ISOS
weist auf das Mythenschloss als Einzelobjekt hin, jedoch ohne hierfür ein
Erhaltungsziel festzulegen (zur Bedeutung eines Hinweises siehe Erläuterungen
zum ISOS, S. 2). Der Mythenquai ist dagegen mit dem Erhaltungsziel
"B" im ISOS aufgeführt, d..h. es soll die Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume
bewahrt werden und die für die Struktur wesentliche Merkmale integral erhalten
bleiben (Erläuterungen zum ISOS, S. 4). Wie sogleich zu zeigen ist, kann
die Beschwerdeführerin hieraus dennoch nichts zu ihren Gunsten ableiten:
6.2.1
Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass ein
Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter
Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die
grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG]). Gemäss
Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser Schutz nur bei der Erfüllung von
Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer
Weise. Trifft dies – wie vorliegend – nicht zu,
besteht für die kantonale (und kommunale) Nutzungsplanung lediglich eine
Pflicht zur Berücksichtigung (BGE 135 II 209 E. 2.1; Arnold Marti,
Bundesinventare – eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und
Heimatschutzrechts, URP 2005, 619 ff., S. 634 f.; ders. in
Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel [Hrsg. Walter Haller],
Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 565). Überdies hat im Einzelfall eine
Interessenabwägung im Lichte der Heimatschutzanliegen zu erfolgen (BGE 135 II
209.
E. 2.1).
6.2.2
Der planungsrechtlichen Pflicht ist die Stadt Zürich mit dem Erlass der BZO
nachgekommen. Diese konkretisiert auf kommunaler Ebene die Anliegen des Natur-
und Heimatschutzes und berücksichtigt damit die Schutzanliegen im Sinn des
ISOS. Sie weist das Mythenschloss der Kernzone K 6 zu und erlaubt damit im
Rahmen der Bau- und Zonenordnung eine Überbauung (vgl. BGE 135 II 209 E. 5.1).
Zudem wurden die Anliegen des Heimatschutzes im
vorliegenden Verfahren, in dem sich drei Instanzen ausschliesslich mit der
Schutzwürdigkeit des Mythenschlosses beschäftigt haben, ohne Weiteres
ausreichend berücksichtigt.
6.3
Schliesslich
überschätzt die Beschwerdeführerin die Bedeutung des Eintrags der Seefront mit
Quaianlagen im kantonalen Richtplan.
6.3.1
Gemäss dem kantonsrätlichen Beschluss zur Festsetzung des Richtplans des
Kantons Zürich tragen die Gemeinden dem Inventar im Rahmen der Nutzungsplanung
Rechnung. Der Schutz von Ortsbildern erfolgt daher in erster Linie durch die
Kernzonen. Im Baubewilligungsverfahren ist zudem § 238 Abs. 2 PBG zu
beachten (Richtplan des Kantons Zürich, Kap. 2.4.3 Bst. c).
6.3.2
Diesen Vorgaben wurde vorliegend Rechnung getragen: Das Mythenschloss wurde
der Kernzone Utoquai und Mythenquai zugewiesen und wird daher durch die
entsprechenden BZO-Bestimmungen geschützt. Kernzonenvorschriften bezwecken
gemäss Art. 25 BZO die Wahrung des Gebietscharakters durch Pflege der
bestehenden Bau- und Grünsubstanz und deren eingepasste Ergänzung durch Bauten
und Anlagen. Art. 54 BZO wiederum hält fest, dass der Gebietscharakter der
Kernzone Mythenquai in einer städtebaulich bedeutenden Seefrontbebauung sowie
in repräsentativen Hauptfronten von Hofrandbebauungen und grossen
herrschaftlichen Einzelbauten besteht. Diesen Gebietscharakter hat der von der
Mitbeteiligten geplante Neubau damit unabhängig von der hier streitbetroffenen
Inventarisierung zu wahren.
7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Sie ist zudem zu verpflichten, der privaten
Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 3
VRG). Dies gilt nicht für den Beschwerdegegner, steht doch gemäss ständiger
Rechtsprechung einem obsiegenden Gemeinwesen eine Parteientschädigung nur in
Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu. Grösseren
Gemeinwesen wird dabei nur selten eine Parteientschädigung zugesprochen,
während kleinere Gemeinden häufiger als entschädigungsberechtigt eingestuft
werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG),
3.
A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 50 ff.). Im vorliegenden
Fall sind besondere Aufwendungen des Beschwerdegegners (als grosses
Gemeinwesen) nicht ersichtlich. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 8'170.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. Dem
Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …