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Entscheid

VB.2017.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00074

18. Dezember 2019Deutsch45 min

(URT.2019.21356)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Stadt Zürich,

Immobilien-Bewirtschaftung, mit Beschluss vom 6. Januar 2015 die

baurechtliche Bewilligung für eine Gebäudeaufstockung um zwei Geschosse,

Dachaufbauten sowie Fassaden- und Umgebungsveränderungen beim Grundstück

Kat.-Nr. WO4772 an der Seestrasse 407 in Zürich 2-Wollishofen.

Die von der Baudirektion mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 erteilte

heimatschutzrechtliche, konzessionsrechtliche und umweltschutzrechtliche

Bewilligung (Bauvorhaben in einem Perimeter gemäss Kataster belasteter

Standorte) wurde koordiniert mit der Baubewilligung eröffnet.

B. Dagegen

gelangten A, C und B sowie D mit gemeinsamer Rekurseingabe an das Baurekursgericht

des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 10. Juli 2015 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte den angefochtenen

Bausektionsbeschluss insoweit, als die im Lärmgutachten hinsichtlich der

Fenster im Erdgeschoss, des Oberlichtbandes sowie der Fluchttüren und der

Nachstromöffnung genannten lärmmindernden Massnahmen auszuführen seien. Im

Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das

Gesuch um Protokollberichtigung wurde abgewiesen.

C. Mit

gemeinsamer Beschwerde vom 14. September 2015 gelangten A, C und B sowie D

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde mit

Urteil vom 17. Dezember 2015 (VB.2015.00557) teilweise gut, hob den

Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Juli 2015 auf und wies die Sache

im Sinne der Erwägungen an das Baurekursgericht zurück (zur Einholung eines

Gutachtens).

Erwägungen

II.

A. Nach

Einholung eines Gutachtens hiess das Baurekursgericht mit Entscheid vom 16. Dezember

2016.

den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Bausektionsbeschluss vom 6. Januar

2015.

insoweit, als die im Lärmgutachten hinsichtlich der Fenster im

Erdgeschoss, des Oberlichtbandes sowie der Fluchttüren und der Nachstromöffnung

empfohlenen lärmmindernden Massnahmen auszuführen seien. Des Weiteren wurde die

Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2014 insoweit

ergänzt, als auf die drei Notausgänge an der Westfassade zu verzichten sei. Es

seien abgeänderte Pläne über die Notausgänge an verschobener Lage oder es seien

Pläne über die Weglassung der Notausgänge in Verbindung mit einer entsprechend

reduzierten Besucherbelegung des Veranstaltungsraums einzureichen und

bewilligen zu lassen. Ausserdem seien die originalen Backsteine im Bereich der

Blendfelder der Westfassade zu erhalten und entsprechend abgeänderte

Projektpläne einzureichen und bewilligen zu lassen (Disp-Ziff. I). Im

Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das

Gesuch um Protokollberichtigung wurde abgewiesen (Disp-Ziff. II).

B. Dagegen

gelangten A, B und C sowie D am 1. Februar 2017 mit gemeinsamer Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge (Verfahren

VB.2017.00074):

"1. Es sei, unter

Aufhebung der Ziffern I, letzter Abs., sowie III und IV des Entscheides

der Vorinstanz, die Baubewilligung in der vorliegenden Form zu verweigern;

eventualiter sei die Baubewilligung mit konkreten

Vorsorgemassnahmen bezüglich der Primär- und vor allem der Sekundärimmissionen

der Veranstaltungen i. S.

des USG zu ergänzen;

subeventualiter sei das Baugesuch an die

Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge für alle Instanzen inkl. MWSt zulasten der

Rekursgegner."

Das Baurekursgericht beantragte am 20. Februar 2017

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Februar 2017

ersuchte die Stadt Zürich, Hochbaudepartement, um Sistierung des Verfahrens.

Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2017 wurde das Sistierungsgesuch

abgewiesen. Am 3. März 2017 beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich

die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den Mitbericht des Amtes für

Raumentwicklung vom 2. März 2017. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März

2017.

beantragte die Bausektion der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde.

Am 9. März 2017 ersuchte die Stadt Zürich, Hochbaudepartement, erneut um

Sistierung des Verfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2017 wurde

das Verfahren einstweilen bis am 30. Juni 2017 sistiert. Die Sistierung

wurde zweimal verlängert, zuletzt bis zum 31. Oktober 2018. Die Stadt

Zürich, Hochbaudepartement, ersuchte am 17. Oktober 2018 um Fortsetzung

des Verfahrens und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Präsidialverfügung

vom 12. November 2018 wurde das Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen. Am

4.

Dezember 2018 replizierten A, B und C sowie D. Mit Duplik vom 15. Januar

2019.

hielt die Bausektion der Stadt Zürich an ihren Anträgen fest.

III.

A. Mit

Beschluss vom 1. November 2017 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich

die baurechtliche Bewilligung für eine Projektänderung betreffend bauliche

Massnahmen auf der Parzelle Kat.-Nr. WO4772 in Zürich 2-Wollishofen. Die

Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2017

wurde koordiniert eröffnet.

B. Dagegen

erhoben A, B, C und D mit gemeinsamer Eingabe Rekurs an das Baurekursgericht

des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs am 13. Juli 2018 ab, soweit

darauf eingetreten wurde.

C. Am 14. September

2018.

gelangten A, B, C und D mit gemeinsamer Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten, es sei unter Aufhebung der Ziffern I.

und II. des Entscheides der Vorinstanz, die Baubewilligung in der vorliegenden

Form zu verweigern, eventualiter sei die Baubewilligung mit konkreten

Vorsorgemassnahmen bezüglich der Primär- und vor allem der Sekundärimmissionen

der Veranstaltungen im Sinn des Umweltschutzgesetzes zu ergänzen,

subeventualiter sei das Baugesuch an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen inkl. MWST zulasten

der Rekursgegner (im Verfahren VB.2018.00583).

Am 10. Oktober 2018 verzichtete die Baudirektion

ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Das Baurekursgericht beantragte am 11. Oktober

2018.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Zürich,

Hochbaudepartement, beantragte am 17. Oktober 2018 die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 22. Oktober

2018.

ebenso die Beschwerdeabweisung. A, B, C und D replizierten am 4. Dezember

2018.

Die Stadt Zürich, Hochbaudepartement, hielt am 10. Januar 2019 an

ihren Anträgen fest, ebenso die Bausektion der Stadt Zürich am 15. Januar

2019.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerden zuständig.

2.

Die beiden vorliegenden

Beschwerden betreffen denselben Sachverhalt und werfen im Wesentlichen

dieselben Rechtsfragen auf. Der Beschluss der Bausektion vom 1. November

2017.

(Projektänderung) soll dem Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. Dezember

2016.

Rechnung tragen (in VB.2018.00583). Es rechtfertigt sich daher aus

prozessökonomischen Gründen und um sich widersprechende Entscheide zu

verhindern, die Verfahren VB.2017.00074 und VB.2018.00583 zu vereinigen

(§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin

Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).

3.

3.1

Zur Beschwerde

ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a

Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG],

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Nach der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn

für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum

Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein

Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder

rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese

Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 30. August 2018, VB.2018.00364, E. 1.2;

25.

Januar 2012, VB.2011.00559, E. 2; vgl. Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 21 N. 55 ff.).

Ausschlaggebend ist

aber nicht allein die Distanz zum streitbetroffenen Grundstück. Für das

Vorliegen eines schützenswerten Anfechtungsinteresses müssen die Auswirkungen

auf die Liegenschaft des Nachbarn nach der Art und Intensität so beschaffen

sein, dass sie auch bei einer objektivierten Betrachtungsweise als Nachteil

empfunden werden müssen (VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00157, E. 2.3; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 56). Dazu sind die geltend gemachten

Einwirkungen bzw. die gerügten Regelverstösse zu beachten (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 56; VGr, 10. Juli 2008, VB.2008.00051, E. 3.1).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt sodann nur vor, wenn das Rechtsmittel den

Nachbarn einen praktischen Nutzen bringen kann; dies ist nicht der Fall, wenn

es von vornherein ungeeignet ist, den geltend gemachten Nachteil zu beseitigen

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 59).

3.2

Diese

Rechtsprechung entspricht derjenigen des Bundesgerichts, wonach Nachbarn zur Beschwerdeführung

gegen ein Bauvorhaben legitimiert sind, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest

grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen,

Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der

fraglichen Anlage hervorruft. Dabei dient als wichtiges Kriterium zur

Beurteilung der Betroffenheit die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur

Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn,

deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 Metern

befinden (BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219; BGr, 1. Februar

2012,1C_346/2011, E. 2.3 in: URP 2012 S. 692;

RDAF 2013 I S. 436). Bei grösseren Entfernungen muss eine

Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden

(vgl. BGE 133 II 181 E. 3.2.2 S. 188; BGr, 12. Juli

2011,1C_33/2011, E. 2, zusammengefasst in: ZBl 112/2011 S. 620

und URP 2012 S. 7). Allerdings wird betont, dass nicht schematisch auf

einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern

eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei

(BGE 136 II 281 E. 2.3.2 S. 285 f.).

3.3

Die

Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw. Inhaber eines dauernden und

selbständigen Rechtes (Beschwerdeführende 2) von Grundstücken, die in

einem Abstand von 35 m, 77 m und 170 m zum Streitobjekt liegen.

Das Grundstück der Beschwerdeführerin 1 liegt am nächsten und befindet

sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Die Grundstücke der weiteren

Beschwerdeführenden sind am Seeufer gelegen, südlich des streitbetroffenen

Grundstücks. Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführerin 1

aufgrund ihrer Vorbringen ohne Weiteres bejaht, diejenige der

Beschwerdeführenden 2 und 3 trotz erheblicher Distanz zur Bauparzelle mit der

Begründung, von den Badehäusern der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie in den

Wintermonaten bestehe teilweise Sichtkontakt zum streitbetroffenen Grundstück

(in VB.2017.00074 sowie in VB.2018.00583). Diesem Schluss kann gefolgt werden.

3.4

Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden

einzutreten.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin 1 ist Eigentümerin der in Zürich-Wollishofen in Seenähe

gelegenen "Roten Fabrik", einem überkommunal inventarisierten Objekt.

Die Rote Fabrik ist ein aus den 1890er-Jahren stammendes Gebäudeensemble,

welches gemäss Inventareintrag den Trakt A (ehem. Verwaltung), B (ehem.

Fabrikation) und C (ehem. Heizzentrale) umfasst. Der Trakt B liegt auf dem

Grundstück Kat.-Nr. WO4772. Er besteht aus den beiden zusammengebauten

Gebäuden Seestrasse 407 und 409 (in VB.2017.00074). Vom Bauvorhaben direkt

betroffen ist einzig das Gebäude Seestrasse 407 (in VB.2017.00074).

Das zweigeschossige

Gebäude Seestrasse 407 wurde 1892 errichtet (in VB.2017.00074). Es diente

ursprünglich der mechanischen Seidenstoffweberei; heute sind in diesem Teil der

Roten Fabrik Künstlerateliers und die sogenannte Aktionshalle für Konzerte

untergebracht. Das Gebäude Seestrasse 407 ist 57 m lang und 21 m

breit, wobei die längere Westseite parallel zur Seestrasse verläuft (in

VB.2017.00074). Die Westfassade wurde in der ersten Hälfte des

20.

Jahrhunderts umgestaltet (in VB.2017.00074): Ursprünglich hatten

sogenannte Blendfenster den Obergeschossbereich der Fassade geziert. Diese

Blendfenster wurden zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aufgebrochen und

in die Öffnungen richtige Fenster eingesetzt. Weiter errichtete man in den

1950er-Jahren auf dem Flachdach des Gebäudes Seestrasse 407 eine

eingeschossige Dachaufstockung. Darin befinden sich ebenfalls Künstlerateliers.

Diese Aufbaute verläuft bündig zur Nord- und Westfassade des Gebäudes

Seestrasse 407; sie reicht bis zum Gebäude Seestrasse 409 und weist

eine Nord-Süd-Ausdehnung (Breite) von 16 m auf.

4.2

Am 11. Mai

2012.

brach in der Dachaufbaute ein Feuer aus. Der Brand führte zu deren

teilweisen Zerstörung (in VB.2017.00074). Der genaue Umfang des Schadens und

insbesondere die Frage, ob ein Wiederaufbau möglich ist, ist zwischen den

Parteien nach wie vor umstritten (in VB.2017.00074). Das Stammbauprojekt aus

dem Jahr 2015 umfasst im Wesentlichen folgende bauliche Massnahmen: Der

bestehende, brandgeschädigte Dachaufbau soll abgebrochen und durch einen Neubau

ersetzt werden. Dieser soll wie die alte Dachaufbaute bündig zur Nord- und

Westfassade des Gebäudes Seestrasse 407 verlaufen und bis zum Gebäude

Seestrasse 409 reichen (in VB.2017.00074). Im Unterschied zur alten

Dachaufbaute soll die neue Aufbaute nur noch 10 m statt 16 m breit,

dafür nicht nur ein, sondern zwei Geschosse hoch sein. Gleichzeitig sollen die

in den Blendfenstern des ersten Obergeschosses der Westfassade nachträglich

eingebauten Fensteröffnungen wieder verschlossen werden. Die dort zwischen

diesen Fenstern noch vorhandenen originalen Backsteine mit Rautenmuster sollen

ebenfalls beseitigt werden. Im Bereich der einstigen Blendfelder sollen neue,

nicht risalierte Backsteine so angeordnet werden, dass sie ein Lochmuster

bilden. Dahinter soll die Lüftung für die darunterliegende Aktionshalle

angebracht werden. In der im Erdgeschoss befindlichen Aktionshalle sollen nach

dem Umbau maximal 1'320 Personen Einlass finden. Ebenfalls zugemauert

werden sollen die im Erdgeschoss der Westfassade vorhandenen Fenster. Drei

dieser Fenster sollen als Notausgänge ausgebaut werden, welche unterhalb des gewachsenen

Bodens ins Freie führen sollen. Sodann ist teilweise eine neue Raumeinteilung

geplant (in VB.2017.00074).

4.3

Das

Baurekursgericht hiess mit Entscheid vom 16. Dezember 2016 den Rekurs

gegen die Stammbaubewilligung vom 6. Januar 2015 teilweise gut und

ergänzte den Bausektionsbeschluss wie folgt:

"Die im Lärmgutachten vom 22. Juli

2014.

hinsichtlich der Fenster im Erdgeschoss, des Oberlichtbandes sowie der

Fluchttüren und der Nachstromöffnung empfohlenen lärmmindernden Massnahmen sind

auszuführen."

Des Weiteren ergänzte

es die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2014

wie folgt:

"d) Auf die drei Notausgänge an

der Westfassade ist zu verzichten. Es sind abgeänderte Pläne über die

Notausgänge an verschobener Lage oder es sind Pläne über die Weglassung der

Notausgänge in Verbindung mit einer entsprechend reduzierten Besucherbelegung

des Veranstaltungsraums einzureichen und bewilligen zu lassen.

e) Die originalen Backsteine im

Bereich der Blendfelder der Westfassade sind zu erhalten. Es sind entsprechend

abgeänderte Projektpläne einzureichen und bewilligen zu lassen."

4.4

Die nun im

Verfahren VB.2018.00583 vorliegende Projektänderung (Beschluss der Bausektion

der Stadt Zürich vom 1. November 2017) verzichtet auf die unterhalb des gewachsenen

Bodens ins Freie führenden Notausgänge an der Westfassade. Stattdessen sollen

drei der im Erdgeschoss an der nämlichen Fassade gelegenen Fenster mit

automatischen Rauch- und Wärmeabzugsklappen versehen und nicht zugemauert

werden. Die Mittelfelder mit Rautenmuster (risalierte Backsteine im

Obergeschoss) sollen zudem erhalten, jedoch mittels vorgesetzten Blendfeldern

zugedeckt werden. Die Lüftung soll neu über Dach geführt werden, weshalb ein 25 m

langer und 2 m breiter Lüftungskanal auf dem Dach zu liegen kommt. An der

Südfassade ist sodann der Umbau zweier Fenstertüren zu einem grossen Tor und

einer Türe als Notausgang vorgesehen (in VB.2018.00583).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen zunächst einen verwaltungsgerichtlichen

Augenschein und begründen dies mit der Wichtigkeit der strassenseitigen

Fassade.

5.2

Die

Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine

entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 1. Dezember 2017,

1C_479/2017, E. 4.2). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 27. Oktober

2016, VB.2016.00032, E. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 79). Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen

Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem

vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262,

E. 3.4; Plüss, § 7 N. 81).

5.3

Bei den

Akten findet sich das Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins des ersten

Rechtsgangs vom 15. Juni 2015. Darin enthalten sind verschiedene Fotos,

darunter auch Aufnahmen der strittigen Strassenfassade sowie Detailaufnahmen

der risalierten Backsteine. Neben den massgeblichen Plänen sind weitere

Fotografien und (historische) Abbildungen aktenkundig. Der massgebliche

Sachverhalt bezüglich des Baugrundstücks und der näheren baulichen Umgebung

ergibt sich daher aus den Akten mit hinreichender Deutlichkeit, sodass auf die

Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden kann (vgl. BGr, 8. November

2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,1C_512/2009,

E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).

5.4

Was die

Rüge anbelangt, die eingereichten Unterlagen für die Projektänderung

verunmöglichten eine Beurteilung, ist den Beschwerdeführenden insofern

zuzustimmen, als dass die Pläne für die Projektänderung die bestehenden und die

im Stammbauprojekt neu vorgesehenen Bauteile nicht unterscheiden (in

VB.2018.00583). Bei Umbauten sind bleibende Bauteile schwarz, neue rot und

abzubrechende gelb wiederzugeben (§ 4 Abs. 2 der Bauverfahrensordnung

vom 3. Dezember 1997 [BVV]). Sinn dieser Regelung ist es, dass für die

Baubehörde – bzw. allfällige betroffene Nachbarn im Sinn von § 315 PBG

ohne Weiteres erkennbar ist, was Gegenstand eines Baugesuchs bzw. eines

Projektänderungsgesuchs ist (vgl. VGr, 5. April 2006, VB.2005.00458,

E. 2.1 mit Hinweisen). Eine gesamthafte Beurteilung lässt sich vorliegend

erst aus den Plänen des Stammbauprojekts zusammen mit den Plänen der

Projektänderung vornehmen, da das Stammbauprojekt noch nicht rechtskräftig

bewilligt ist. Damit ist eine Beurteilung zwar nicht auf den ersten Blick

möglich. Dass die Pläne fehlerhaft wären, wird von den Beschwerdeführenden

hingegen zu Recht nicht geltend gemacht. Beide Verfahren stellen je die

geplanten Änderungen korrekt dar. Es waren demzufolge keine anderen Pläne

einzureichen.

6.

Die

Beschwerdeführenden rügen weiter erneut die Befangenheit eines Mitglieds der

lokalen Baubewilligungsbehörde. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits im

ersten Rechtsgang zu dieser Frage geäussert. An diesen Erwägungen ist

festzuhalten, zumal die Beschwerdeführenden nichts Neues dagegen vorbringen

(VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00557, E. 3; und 6–8 in

VB.2018.00583).

7.

7.1

In

materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, es habe keine

hinreichende denkmalschutzrechtliche Abklärung stattgefunden. Das (ungenügende)

Inventar stelle immer noch die alleinige denkmalpflegerische Grundlage dar; ein

genügend begründeter Schutzentscheid sei nie gefällt worden. Die

Voraussetzungen für einen sogenannten projektbezogenen Schutzentscheid seien

überdies nicht erfüllt (in VB.2018.00583 und in VB.2017.00074).

7.2

Gemäss

§ 203 Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen

Behörden Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht

fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die Erstellung der Inventare bzw. die

Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch) keinen Schutz. Das Inventar

begründet lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten

Objekte und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung

auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung erfolgt beim Entscheid darüber,

ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann dieser Entscheid

entweder in einer definitiven Unterschutzstellung oder in einer Entlassung aus

dem Inventar bestehen (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai

2013, VB.2012.00299, E. 9.1, je mit Hinweisen; 19. Mai 2010,

VB.2009.00662, E. 3 = BEZ 2010 Nr. 27).

Gefährdet ein

Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid

zu treffen, das heisst entweder Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder

teilweise auf solche zu verzichten. Nur wenn eine Gefährdung eines

inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen

werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die

Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (VGr,

17.

Januar 2019, VB.2018.00314, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

7.3

Wie die

Inventarentlassung kann dabei auch der materielle Schutzentscheid in einer

Baubewilligung mitenthalten sein, soweit für beide Entscheide die gleiche

Behörde zuständig ist und sich diese darin vorfrageweise mit der

Schutzzweckverträglichkeit der geplanten Eingriffe auseinandersetzt. Ein

solcher projektbezogener Schutzentscheid ist mitunter zweckmässiger als eine

vom Bewilligungsentscheid separierte formelle Unterschutzstellung, der von

Natur aus eine gewisse Starrheit anhaftet (VGr, 17. Januar 2019,

VB.2018.00314, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Der projektbezogene Schutzentscheid findet aber dort seine

Grenze, wo sich der erforderliche Schutz mit Anordnungen in der Baubewilligung,

namentlich mit Nebenbestimmungen (§ 321 PBG) nicht mehr einwandfrei

gewährleisten lässt, weil die geplanten baulichen Massnahmen hierfür zu

eingreifend sind oder gar die Beseitigung eines Inventarobjektes vorgesehen

ist. Diesfalls wäre der Gefährdung des Inventarobjektes durch ein Bauvorhaben mit

einer Inventareröffnung (mit den Rechtswirkungen gemäss § 209 PBG) und

einem nachfolgenden förmlichen und umfassenden Schutzentscheid durch die

sachlich zuständige Denkmalpflegebehörde zu begegnen. Der förmliche und

umfassende Schutzentscheid könnte nicht durch einen projektbezogenen

Schutzentscheid ersetzt werden.

7.4

Die Rote

Fabrik ist unbestrittenermassen ein Objekt von kantonaler Bedeutung. Sowohl für

den Schutzentscheid als auch für die kantonale Bewilligung bezüglich

Denkmalpflege ist daher die Baudirektion zuständig (§ 211 Abs. 1 PBG;

Ziff. 1.4.1.5 des Anhangs zur BVV). Damit kann ein Kompetenzkonflikt

ausgeschlossen werden, weshalb die beiden Fragen nicht voneinander losgelöst

behandelt werden müssen. Dass die Baudirektion auf den Erlass eines förmlichen

Schutzentscheids verzichtet hat, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden

(vgl. VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 7.3; 27. März 2013,

VB.2012.00373, E. 3.1.1).

7.5

Für einen

projektbezogenen Schutzentscheid sind indes dieselben Überlegungen anzustellen

wie für einem separaten Schutzentscheid. Beide Entscheide müssen hinreichend

begründet werden (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 7.4). Ob diese

Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen.

7.5.1

Der Regierungsrat nahm am 12. August 1981 die Rote Fabrik zusammen mit

weiteren in der Stadt Zürich gelegenen Bauten ins Inventar der kunst- und

kulturhistorischen Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung auf

(RRB Nr. 3048/1981). Dieser Regierungsratsbeschluss nennt allerdings

weder die Gründe der Unterschutzstellung noch äussert er sich zum Schutzumfang.

Im Jahr 1996 erstellte die Kantonale Denkmalpflege Zürich ein Detailinventar

der Roten Fabrik, welches sie 2006 überarbeitete. Dieses Detailinventar wurde

bis anhin noch nicht förmlich in Kraft gesetzt. Gleichwohl sind die

entsprechenden Feststellungen und Empfehlungen zu beachten (VGr, 17. Dezember

2015, VB.2015.00557, E. 4.2). Das Detailinventar umschreibt den

Schutzzweck wie folgt: "Integrale Erhaltung des Kulturzentrums Rote Fabrik

[…] soweit es sich noch um historische Bau-, Ausstattungs- und

Dekorationselemente, um historische Interieurs bzw. um originale Raum-, Treppen

und Konstruktionsstrukturen sowie Dachstühle und Dachaufbauten handelt. Kein

Ausbau der Dachgeschosse und des Hinterhofes." Des Weiteren enthält das

Detailinventar eine Abhandlung über die Baugeschichte, eine kurze Beschreibung

sowie eine Würdigung der Anlage aus denkmalpflegerischer Sicht. Es listet Unterlagen,

Pläne, bereits erstellte Gutachten, Weisungen und Beschlüsse sowie eine

Literaturauswahl auf (in VB.2017.00074). Damit erfüllt das Inventar entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden alle Anforderungen gemäss § 6 der

Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977

(VB.2017.00074). Den Behörden ist es gestützt auf dieses Inventar möglich,

Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes zu planen und Änderungen am

Schutzobjekt zu beurteilen.

7.5.2

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, begründete die Baudirektion in

ihren Entscheiden hinreichend die städtebauliche und geschichtliche Bedeutung

der Roten Fabrik und setzte sich zudem mit den geplanten baulichen Massnahmen

ausführlich auseinander. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; in VB.2017.00074 und

in VB.2018.00583). Es liegt in der Natur des projektbezogenen Schutzentscheids,

dass der zu treffende Schutzentscheid nicht völlig losgelöst vom geplanten

Projekt getroffen wird und insbesondere die Vereinbarkeit des konkreten

Projekts mit den geplanten Eingriffen am Schutzobjekt beurteilt werden. Aus der

Prüfung des Bauvorhabens allein kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden,

die Baudirektion habe dabei auch alle massgeblichen Faktoren berücksichtigt

(vgl. VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 7.4.2), insofern ist den

Beschwerdeführenden zuzustimmen. Dass die Baudirektion die massgeblichen

Faktoren nicht berücksichtigt hätte, ist jedoch nicht dargetan und auch nicht

ersichtlich. Es erfolgte damit eine rechtsgenügende Auseinandersetzung für

einen projektbezogenen Schutzentscheid.

8.

Zu prüfen ist weiter,

ob die heimatschutzrechtliche Bewilligung auch einer materiellen Prüfung

standhält.

8.1

Nicht

strittig ist, dass es sich bei der Roten Fabrik um ein schutzwürdiges

(kantonales) Objekt handelt. Da vorliegend die Gemeinde Eigentümerin des

Baugrundstücks ist, ergibt sich der Schutzumfang aus der ihr gemäss § 204

PBG zukommenden Selbstbindung. Danach haben Staat und Gemeinden dafür zu

sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen

überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204 Abs. 1 PBG). Soweit dies

möglich und zumutbar ist, muss für zerstörte Schutzobjekte Ersatz geschaffen

werden (§ 204 Abs. 2 PBG).

8.2

Die

Unterschutzstellung eines Objekts setzt nach § 203 Abs. 1 lit. c

PBG voraus, dass es sich dabei unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten um

einen wichtigen Zeugen handelt oder dieses die Landschaften oder Siedlungen

wesentlich mitprägt. Wo das Bauprojekt – wie vorliegend – die Gesamtwirkung des

Schutzobjekts zu beeinflussen vermag, ergibt sich der Schutzumfang nicht nur

aus § 203 Abs. 1 lit. c PBG, sondern gleichzeitig auch aus

§ 238 Abs. 2 PBG (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00436,

E. 5.1.1; 25. Oktober 2006, VB.2005.00368, E. 5.2 mit

Hinweisen = RB 2006 Nr. 66). So ist einerseits auf Objekte des Natur-

und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs. 2 PBG)

und andererseits auch die für dessen Wirkung wesentliche Umgebung zu

berücksichtigen (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG).

8.3

Bei der

Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu

qualifizieren ist oder ob es seine Umgebung "wesentlich mitprägt",

kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu (VGr,

21.

Januar 2016, VB.2015.00380, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). In

der Praxis werden diese beiden Eigenschaften zuweilen als Eigenwert und als

Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im

schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).

Zwar würdigen die

rechtsanwendenden Behörden das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und

mithin auch die Stellungnahmen von Fachpersonen – frei (§ 7 Abs. 4

VRG). Ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges von Behörden

eingeholtes Gutachten geniesst jedoch einen erhöhten Beweiswert. Aus diesem

Grund darf von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abgewichen

werden. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten

Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines

Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 11. August

2016, VB.2016.00012, E. 2.3, auch zum Folgenden; BGE 136 II 539

E. 3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 und 147; Regina

Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775).

8.4

Sodann

verlangt die Anwendung von § 204 PBG eine Abwägung mit allenfalls

entgegenstehenden (anderen) öffentlichen Interessen, welche die entscheidende

Behörde nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen hat (VGr, 10. Juni 2015,

VB.2014.00669, E. 5.3 mit weiterem Hinweis). Gegen die Erhaltung des

Schutzobjekts kann insbesondere eine dem betreffenden Gemeinwesen obliegende

öffentliche Aufgabe oder das Gebot des haushälterischen Umgangs mit

öffentlichen Mitteln sprechen (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00436,

E. 5.1.3; 29. September 2004, VB.2004.00119, E. 2.1; 27. September

1996, BEZ 1996 Nr. 23).

8.5

Eine

solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht

überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden

Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume,

welche in erster Linie von den Bewilligungsbehörden auszufüllen sind. Dieses

Ermessen beurteilt das Baurekursgericht kraft § 20 Abs. 1 VRG mit

voller Kognition, während das Verwaltungsgericht den angefochtenen

Rekursentscheid nur noch auf Rechtsverletzungen überprüft (§ 50

Abs. 2 VRG).

9.

9.1

Die

Beschwerdeführenden verlangen zunächst, es sei die Denkmalpflegekommission des

Kantons Zürich (KDK) aufzufordern, bekanntzugeben, wer am Gutachten mitgewirkt

habe (in VB.2017.00074). Die Vorinstanz erachtete den Antrag der

Beschwerdeführenden als verspätet (in VB.2017.00074).

9.2

Gemäss

§ 216 PBG bestellt der Regierungsrat eine oder mehrere Kommissionen von

Sachverständigen, die das Gemeinwesen in Fragen des Natur- und Heimatschutzes

beraten (Abs. 1). Die Kommissionen können auf Anregung eines Dritten zu

Fragen des Natur- und Heimatschutzes Stellung nehmen (Abs. 3). Jede

Kommission setzt sich aus Sachverständigen des Natur- und Heimatschutzes

zusammen, die mehrheitlich nicht der kantonalen Verwaltung angehören (§ 2

der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG vom

12.

Januar 2005).

9.3

Mit

Präsidialverfügung vom 22. März 2016 wurde den Parteien bekanntgegeben,

dass das Baurekursgericht beabsichtige, von der KDK ein Gutachten einzuholen

(VB.2017.00074). Für die mitwirkenden Mitglieder der KDK gelten als

Sachverständige demnach die gesetzlichen Ausstandsbestimmungen gemäss § 5a

Abs. 1 VRG (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 72).

9.4

Die

Parteien sind nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung) gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, d. h. sobald bekannt oder

absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der

Angelegenheit mitwirkt, ansonsten sie ihren Anspruch auf Geltendmachung

verwirken (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 42 ff.).

9.4.1

Die Beschwerdeführenden haben am 30. April 2016 darauf hingewiesen,

dass Mitglieder der KDK, welche auch bei der städtischen oder kantonalen

Denkmalpflege tätig seien und über das im Streit liegende Projekt vorbefasst

waren, nicht am Gutachten mitwirken dürften (in VB.2017.00074). Darin ist noch

kein konkretes Ausstandsbegehren zu sehen, die Beschwerdeführenden wiederholen damit

nur, was sich bereits aus dem Gesetz ergibt. Die KDK verfügt über die gebotene

Unabhängigkeit, auch wenn ein Teil ihrer Mitglieder der kantonalen Verwaltung

angehören (VGr, 4. Mai 2005, VB.2005.00009, E. 2.2). Die

Angehörigkeit eines einzelnen Mitglieds zur kantonalen Verwaltung setzt

insofern noch keinen Ausstandsgrund.

9.4.2

Dem Gutachten der KDK vom 9. August 2016 lässt sich entnehmen, dass am

5.

Juli 2016 eine Begehung unter Anwesenheit der Gesamtkommission, des

Beschwerdeführers 3, der gleichzeitig anwaltlicher Vertreter der Beschwerdeführenden

1.

und 2 ist, sowie des Beraters der Beschwerdeführenden in denkmalpflegerischen

Fragen stattgefunden hat. Die Beschwerdeführenden hatten ab jenem Zeitpunkt

Kenntnis über die personelle Zusammensetzung der KDK für dieses Gutachten. Am

27.

September 2016 machten die Beschwerdeführenden geltend, von der KDK

sei ein ergänzender Bericht anzufordern, ob und welche Mitglieder in den

Ausstand getreten seien. Der Schluss der Vorinstanz, die anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden hätten nach erfolgter Begehung intervenieren müssen und

seien mit ihrem Begehren rund zwei Monate nach dem Lokaltermin verspätet, ist

nicht zu beanstanden (in VB.2017.00074).

10.

10.1

Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Gutachten sei unvollständig und

fehlerhaft (in VB.2017.00074). Sie bemängeln, die Vorinstanz habe die

Gutachterfragen zu Unrecht nur auf das Äussere beschränkt. Dies brachten sie am

30.

April 2016 vor, nachdem ihnen mit Präsidialverfügung vom 22. März

2016.

Frist angesetzt worden war, um unter anderem zu den Fragen des Gutachtens

Stellung zu beziehen (in VB.2017.00074). Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai

2016.

wurden die von den Parteien beantragten Abänderungs- und

Ergänzungsbegehren hinsichtlich der Gutachterfragen abgewiesen (in

VB.2017.00074). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden unterliessen es,

die mit Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung anzufechten, weshalb die

Vorinstanz zu Recht nicht auf den Einwand eingegangen ist, die Ergänzungsfragen

der Beschwerdeführenden hätten zugelassen werden müssen (in VB.2017.00074). Das

Argument der Beschwerdeführenden, mit einer Anfechtung der Präsidialverfügung

vom 17. Mai 2016 wäre das Verfahren übermässig in die Länge gezogen

worden, verfängt vorliegend gerade nicht. Zwar können Zwischenentscheide grundsätzlich

noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19a N. 31). Hier beantragten die Beschwerdeführenden

jedoch, die Gutachterfragen inhaltlich zu ergänzen. Wird nun ein Gutachten in

Auftrag gegeben, das den von den Beschwerdeführenden beantragten Fragenkomplex

nicht enthält, verzögert sich das Verfahren umso mehr, wenn der

Zwischenentscheid erst mit dem Endentscheid angefochten wird, zumal sich das

Verfahren nun bereits im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht

befindet. Es ist treuwidrig, erst nach Vorliegen eines Gutachtens bzw. bei

ungünstigem Ausgang des Verfahrens für die Beschwerdeführenden zu rügen, die

von den Beschwerdeführenden beantragten Fragen hätten berücksichtigt werden

müssen.

10.2

Das Gutachten

erweist sich sodann entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden als

vollständig: Das Verwaltungsgericht führte in seinem Entscheid vom 17. Dezember

2015.

aus, die Modifikation der Fassade dürfe vorliegend nur nach fundierter

denkmalpflegerischer Abklärungen bewilligt werden, dies insbesondere, weil

Originalsubstanz entfernt werden solle (Entfernung der

Rautenmusterziegelsteine; VB.2015.00557 E. 4.4). Die Vorinstanz hat die

vom Verwaltungsgericht formulierten Gutachterfragen übernommen und eine Frage

inhaltlich präzisiert. Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen, äussert

sich je zu den geplanten Änderungen (Aufstockung, Steingitter, Zumauerung der

Fenster im Souterrain, Fluchtwegöffnungen) und stellt den historischen Bezug

her (in VB.2017.00074). Mit der Vorinstanz ist von einem rechtsgenügenden

Gutachten auszugehen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden

(in VB.2017.00074; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

Die

Beschwerdeführenden vermögen diese Beurteilung mit ihren Ausführungen nicht zu

entkräften. So ist insbesondere auch die vorinstanzliche Feststellung nicht zu

beanstanden, es sei für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich, ob einzig

Carl Arnold Séquin für die Erstellung des hier strittigen Gebäudes zuständig

zeichnete oder nicht (in VB.2017.00074). Von einer "Vertuschung eines

Fehlers" des KDK-Gutachtens kann schon gar nicht die Rede sein, wie die

Beschwerdeführenden behaupten (in VB.2017.00074). Das Gutachten legt offen,

dass der Grad der Autorenschaft vor allem beim Gründergebäude zum heutigen

Zeitpunkt als nicht vollständig geklärt gelten müsse. Inwiefern diese Aussage

falsch sein sollte, wird aus der Beschwerdeschrift nicht klar.

"Neuentdeckungen" von Werken Séquins und Beispiele aus der Zeit vor

der Erstellung der Roten Fabrik vermögen das KDK-Gutachten ebenso wenig in

Zweifel zu ziehen (in VB.2017.00074). Eine (fabrik)architekturhistorische

Studie unter Berücksichtigung von sämtlichen Werken des Architekten, wie sie

die Beschwerdeführenden anvisieren, ist nicht gefordert, um die vorliegend

geplanten baulichen Veränderungen beurteilen zu können. Dass es sich beim

streitbetroffenen Gebäude um einen wichtigen Zeugen im Sinn von § 203

Abs. 1 lit. c PBG handelt, ist überdies unbestritten. Auch der Hinweis

der Beschwerdeführenden auf eine rechtsgleiche Behandlung substanziiert die

Rüge nicht, das Gutachten nehme zu den im Innern des Gebäudes geplanten

Änderungen keine Stellung (in VB.2017.00074). Die Tatsache, dass die

Liegenschaften der Beschwerdeführenden unter Schutz stehen, verschafft ihnen im

Vergleich zu Nachbarn mit Liegenschaften, die nicht unter Schutz stehen, keinen

Vorteil. Die Vorinstanz ist darauf zu Recht nicht näher eingegangen (in

VB.2017.00074). Die Rügen betreffend die Nordfassade, welche von den

Liegenschaften der Beschwerdeführenden nicht einsehbar ist, durfte die

Vorinstanz damit ebenso nicht näher behandeln.

11.

11.1

Zu prüfen

bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahmen. Dabei ist im Fall einer

Selbstbindung des Gemeinwesens nicht zwischen dem öffentlichen Schutzinteresse

und privaten Eigentümerinteressen abzuwägen, sondern zwischen allenfalls

gegenläufigen öffentlichen Interessen (siehe E. 8.5. f.).

11.1.1

Unbestritten ist zunächst, dass die Blendfelder wichtige Zeugen der

originalen Gestaltung sind und erhalten werden müssen (in VB.2018.00583).

Strittig ist indessen die in der Projektänderung geplante Überdeckung der risalierten

Backsteine an der Westfassade. Eine solche Massnahme sah bereits das Gutachten

der KDK vor. Es empfahl, für die Wiederherstellung der seestrassenseitigen

Blendfelder unter Erhaltung der Backsteinfelder sei eine andere Lösung zu

suchen als die (ursprünglich geplanten) Steingitter (in VB.2017.00074). Die

Vorinstanz hält zunächst zutreffend fest, die Materialisierung sei noch nicht

bewilligt, weshalb diesbezügliche Annahmen der Beschwerdeführenden ins Leere

stiessen. Dass schutzwürdige Teile wertlos seien, die hinter einer Verkleidung

liegen, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden in dieser

pauschalen Aussage nicht gefolgt werden (in VB.2018.00583). Die Vorinstanz hat

die Massnahme damit begründet, die einheitliche Gestaltung der Blendfelder

werde dazu führen, dass diese im Gegensatz zum heutigen Zustand wieder als

solche erlebbar sein würden. Auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz

kann verwiesen werden. (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG; in VB.2018.00583). Eine Rechtsverletzung ist darin nicht zu

erblicken.

11.1.2

Auch die Beurteilung der Vorinstanz, der Einbau der

Rauch-/Wärmeabzugsklappen an der Westfassade sei aus feuerpolizeilichen Gründen

verhältnismässig und der vorgesehene Lüftungskanal auf dem Dach sei nicht zu

beanstanden, ist zu schützen. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen lediglich

vor, es seien keine Alternativen geprüft worden (in VB.2018.00583). Auch eine

Alternative hätte mutmasslich geschützte Teile beeinträchtigt. Die

vorgeschlagene Lüftung erweist sich damit nicht als unverhältnismässig. Mit

dieser Lösung wird jedenfalls die Originalsubstanz, insbesondere die

repräsentativere Westfassade, weitgehend geschont. Die durch die

Rauch-/Wärmeabzugsklappen wegfallenden drei Fenster stammen aus jüngerer

Bauzeit und haben gemäss der kantonalen Denkmalpflege keinen

denkmalpflegerischen Wert. Ausserdem ist der neue Lüftungskanal vom öffentlich

Raum her nicht sichtbar (in VB.2018.583; vgl. auch in VB.2018.00583).

Die geplanten Zumauerungen der

Souterrainfenster erachtete die Vorinstanz als zulässig, da die Fenster auch

inskünftig als Element erkennbar blieben, keine Originalsubstanz verloren ginge

und die Massnahme aus lärmschutzrechtlichen Gründen erfolge (in VB.2017.00074).

Die Beschwerde macht geltend, dass mit der Zumauerung nicht mehr abgelesen

werden könne, dass hier ein Arbeitsraum dahinterlag und nicht etwa ein

Kellerraum (in VB.2018.00583). Dass die Vorinstanz dieses

heimatschutzrechtliche Anliegen weniger hoch gewichtet als

lärmschutzrechtliche, ist auf jeden Fall nicht rechtsverletzend.

11.1.3

Was die geplanten Änderungen an der Südfassade anbelangt, kam die

Vorinstanz zum Schluss, dem öffentlichen Interesse des Heimatschutzes stehe ein

gewichtiges Interesse gegenüber, nämlich der Schutz von Leib und Leben durch

die feuerpolizeilichen Massnahmen. Der Eingriff für das Erstellen der

Notausgangstüren werde auf das Notwendige beschränkt. Die Südfassade sei vom

öffentlichen Grund aus nur beschränkt einsehbar, stehe sie doch senkrecht zur

Seestrasse. Es handle sich bei der Südfassade um eine für die Erscheinung des

Schutzobjektes wenig sensible Fassade (in VB.2018.00583). Die

Beschwerdeführenden weisen darauf hin, für die denkmalpflegerische Bedeutung

sei nicht entscheidend, was vom öffentlichen Raum aus sichtbar sei (in

VB.2018.00583). Dem ist insofern zuzustimmen, als hier sämtliche Fassaden

unbestrittenermassen schützenswert sind (in VB.2017.00074 S. 2 sowie den Inventareintrag).

Die beschränkte Einsehbarkeit von der Seestrasse schmälert den denkmalpflegerischen

(Eigen-)Wert der Südfassade damit nicht von vornherein, zumal die Südfassade im

Gegensatz zur Nordfassade an einen freien Raum angrenzt, welcher der Shedhalle

vorgelagert ist und der von zwei Seiten durch den See begrenzt wird, wie die

Beschwerdeführenden ausführen (vgl. etwa in VB.2017.00074). Es ist indes nicht

zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die feuerpolizeilichen Interessen höher

gewichtet haben. Die Notausgänge an der Südfassade sind gerade aufgrund dieser

Platzverhältnisse naheliegend und im Vergleich zu einem Eingriff an der

einheitlich gestalteten Westfassade weniger einschneidend. Die Notausgänge an

der Südfassade schliessen überdies an die Shedhalle an und schaffen so

gestalterisch den Übergang zwischen der Seestrasse 407 und 409. Die

Wirkung des Gebäudes wird gewahrt und der Zeugenwert mit diesen Eingriffen

nicht geschmälert.

11.1.4

Der neue Dachaufbau wird von der Vorinstanz ausführlich und zutreffend beschrieben

(in VB.2017.00074). Weiter stellt die Vorinstanz fest, es sei nicht von der Hand

zu weisen, dass der geplante Dachaufbau der heutigen Architektursprache

entspreche und sich mithin optisch vom Altbau abhebe, dessen Idee einer

gestalteten Fassade jedoch in moderner Formensprache aufnehme. Indem sich der

Aufbau in seiner Bauart vom Altbau unterscheide, wirke er sich nicht zum

Nachteil des letzteren aus, sondern lasse diesen vielmehr in den Vordergrund

rücken. Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und liegen jedenfalls im

Ermessen der Vorinstanz. Der geplante Dachaufbau "erdrückt" die

Architektur der bestehenden Fassadengestaltung nicht, wie die

Beschwerdeführenden vorbringen (in VB.2017.00074). Dadurch, dass die

Dachaufbaute weniger breit ist, wirkt sie zurückhaltend und konkurrenziert die

geschützte Westfassade in keiner Weise.

11.2

Zusammengefasst

ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht als rechtsverletzend zu beurteilen

und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist zu

bemerken, dass die Vorinstanz in ihren Entscheiden ihrer Begründungspflicht

nachgekommen ist. Die Rüge, die Vorinstanz sei im Verfahren VB.2018.00583 nicht

auf die Argumente der Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2017.00074 eingegangen,

stösst ins Leere.

12.

12.1

Eventualiter

beantragen die Beschwerdeführenden, die Baubewilligung sei mit konkreten

Vorsorgemassnahmen bezüglich der Primär- und der Sekundärimmissionen der

Veranstaltungen im Sinn des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)

zu ergänzen. Sie stellen sich auf den Standpunkt, es liege eine Neuanlage im

Sinn des Umweltschutzgesetzes vor, weshalb entsprechende Vorsorgemassnahmen zu

treffen seien (in VB.2017.00074).

12.2

Gemäss

Betriebskonzept bestehen in der Roten Fabrik verschiedene Angebote, wie etwa

ein Kindergarten, ein Restaurant oder die Aktionshalle. Die Rote Fabrik ist im

Gesamten zunächst als eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1

der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zu betrachten. Die

Umweltschutzgesetzgebung unterscheidet neu- und altrechtliche Anlagen. Stichtag

ist das Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985

(Art. 47 LSV).

12.3

Die nach

dem Inkrafttreten des USG rechtskräftig bewilligten oder erstellten Anlagen

gelten als neurechtliche Anlagen. Die Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen

dürfen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten (Art. 25

Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Erleichterungen

können nach Massgabe von Art. 25 Abs. 2 USG bis zu den

Immissionsgrenzwerten gewährt werden. Den Neuanlagen gleichgestellt sind

bestehende ortsfeste Anlagen, die in konstruktiver oder funktionaler Beziehung

so weit verändert werden, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von

geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil, sowie solche, die einer

vollständigen Zweckänderung unterzogen werden (Art. 2 Abs. 2 LSV;

BGE 123 II 325 E. 4c/aa; BGE 115 Ib 456

E. 5a).

12.4

Führt der Betrieb

und die Nutzung von bestehenden ortsfesten Anlagen im Sinn von

Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV zu Überschreitungen

der Immissionsgrenzwerte, müssen sie saniert werden (Art. 16 Abs. 1

USG; Art. 13 Abs. 1 LSV). Nach Art. 13 Abs. 2 LSV und

Art. 11 Abs. 2 USG müssen diese Anlagen so weit saniert werden, als

dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Das

Ziel der Sanierung besteht in der Beseitigung bzw. Verringerung übermässiger

Immissionen, also in der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte. Wäre eine

Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden

Erleichterungen, wobei die Alarmwerte nicht überschritten werden dürfen

(Art. 17 USG; Art. 14 LSV).

Werden sanierungsbedürftige Anlagen wesentlich geändert,

müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt

werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; die Gewährung

von Erleichterungen ist erschwert (Art. 18 USG und Art. 8 Abs. 2

LSV; BGE 141 II 483 E. 3.3; vgl. Robert Wolf, Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Art. 25 USG N. 46–48).

Soweit es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt, müssen

dagegen lediglich die Lärmemissionen der neuen bzw. geänderten Anlageteile so

weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Unwesentliche

Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden

Anlageteile aus (BGE 141 II 483 E. 3.3.1).

12.5

Da das

Sanierungsrecht (Art. 16–18 USG) eine Art Übergangsrecht für Tatbestände

darstellt, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht haben, und für

altrechtliche Anlagen insofern Vertrauensschutz gewährleisten soll, als die

anwendbaren Vorschriften gegenüber Neuanlagen weniger streng sind, finden diese

Regelungen nur auf altrechtliche Anlagen Anwendung, die beim Inkrafttreten des

Gesetzes (1. Januar 1985) den entsprechenden Lärmvorschriften schon damals

nicht entsprachen. Auf altrechtliche Anlagen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des USG die Planungswerte nicht überschritten hatten und somit

damals rechtmässig im Sinn des USG waren, werden – auch bei einem Umbau oder

einer Erweiterung – die für Neuanlagen geltenden, strengeren Grundsätze und

nicht das Sanierungsrecht angewendet. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich im

Sinne einer Gleichbehandlung mit Neuanlagen aufgrund des Vorsorgegrundsatzes

(Art. 1 Abs. 2 USG) und weil diese Anlagen nicht dem Vertrauensschutz

unterliegen bzw. keine vor dem 1. Januar 1985 getätigten Dispositionen

beeinträchtigt werden (BGE 123 II 325, E. 4c/aa, bestätigt

in BGr, 20. November 1998,1A.111/1998, E. 3a, in: URP 1999 S. 264 ff.;

BGr, 17. Juli 2007,1A.201/2006, E. 2.5; Robert Wolf, Kommentar USG,

Art. 25 N. 40 ff., insb. N. 44 und 46; Amtliches Bulletin

der Bundesversammlung, Umweltschutzgesetz, Berichterstatter Schmid,

ABl 1982 II 391).

13.

13.1

Mit

Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 3. September 1982 wurde

unter anderem die Zweckänderung und die Einrichtung der Aktionshalle bewilligt

(in VB.2017.00074). Die Bewilligung erging somit vor Inkrafttreten des

Umweltschutzgesetzes. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in der

Aktionshalle von Beginn an Konzerte stattgefunden haben und damit erhebliche

Lärmimmissionen ausgegangen sind (vgl. in VB.2017.00074, auch zum Folgenden).

13.2

Der

Bewilligung aus dem Jahr 1982 lässt sich keine zulässige Personenbelegung

entnehmen. Eine Prüfung der Aktionshalle in feuerpolizeilicher Hinsicht durch

das städtische Feuerwehrinspektorat ergab am 10. Januar 1986 gestützt auf

§ 30 Abs. d der Verordnung über den baulichen Brandschutz vom 27. Juni

1979.

eine zulässige Belegung von maximal 850 Personen (in VB.2017.00074).

Der Schluss der Vorinstanz, es handle sich hierbei wohl auch um die im

Bewilligungszeitpunkt zulässige Personenbelegung, ist mit Blick auf die

genannte Verordnungsbestimmung nicht zu beanstanden. Am 28. März 1995

verfügte das Feuerwehrinspektorat der Stadt Zürich gestützt auf die damals

neuen Verordnungen über den allgemeinen und baulichen Brandschutz sowie einen

neuen Bestuhlungsplan eine maximale Personenbelegung von 1'300, davon

300.

Personen in der Galerie (in VB.2017.00074). Die Vorinstanz betrachtete

diese Erhöhung als wesentliche Änderung im Sinn von Art. 8 Abs. 2

LSV.

Als Folge des im Jahr

2012.

ausgebrochenen Brandes wurde die Personenbelegung aufgrund der effektiv

noch vorhandenen funktionstüchtigen Fluchtwege überprüft und neu festgelegt.

Durch den Brandfall wurden die Fluchtwege im 1. Obergeschoss von der

Galerie unbrauchbar. Zudem wurde im Erdgeschoss ein Notausgang aus der

Haupthalle als Baustellenzugang ausgeschieden und stand als Fluchtweg nicht

mehr zur Verfügung. Die maximale Personenbelegung der Aktionshalle gemäss

Verfügung der städtischen Feuerpolizei vom 24. März 2014 wurde demzufolge

auf 800 Personen, mit zusätzlichem Notausgang auf 900 Personen

verfügt (in VB.2017.00074). Gemäss dem angefochtenen Beschluss soll die

Personenbelegung künftig wieder maximal 1'320 betragen (vgl. in VB.2017.00074).

13.3

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aufgrund einer gesamthaften Betrachtung

zu entscheiden, ob eine Änderung gewichtig genug ist, um als wesentlich

qualifiziert und den Rechtsfolgen von Art. 18 USG in Verbindung mit

Art. 8 Abs. 2 LSV unterstellt zu werden. Zu berücksichtigen sind

dabei insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten. Kommen

diese einem Neubau bzw. einem Wiederaufbau nahe (i. S. v.

Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LSV), so ist die Änderung in der Regel als

wesentlich einzustufen, auch wenn die Anlage gleichzeitig saniert wird und

damit die Lärmemissionen reduziert werden (BGE 141 II 483 E. 4.6).

13.4

Mit den

vorliegenden Umbauplänen ist keine Kapazitätserweiterung geplant, sondern soll

der Zustand vor dem Brand wiederhergestellt werden. Die vorinstanzlichen

Erwägungen, die geplanten baulichen Änderungen bei der Aktionshalle seien von

untergeordneter Bedeutung, das bisherige Konzept werde nicht geändert und es

sei keine Zunahme von Konzertanlässen vorgesehen, ist aufgrund der Akten nicht

zu beanstanden (in VB.2017.00074). Die Vorinstanz hat die geplanten baulichen

Massnahmen korrekt beurteilt. So liegt insbesondere auch keine neubauähnliche

Situation vor. Aufgrund der Vorgaben des Denkmalschutzes sind von vornherein

nur zurückhaltende bauliche Eingriffe zulässig. Für die Frage der zulässigen

Immissionen ist es entgegen den Beschwerdeführenden nicht relevant, wie die

feuerpolizeiliche Bewilligung von 1995 baurechtlich zu beurteilen war. In der

Folge prüfte die Vorinstanz zu Recht die Ergreifung von Massnahmen im Sinn des

Vorsorgeprinzips (Art. 11 USG) bezüglich der geplanten baulichen

Veränderungen der Aktionshalle (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV).

13.5

Lärmemissionen

müssen nach Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1

lit. a LSV im Rahmen der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies

technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Allerdings

sind die Grenzen des technisch und betrieblich Möglichen und wirtschaftlich

Tragbaren bei einer bestehenden Anlage in der Regel deutlich enger als bei

einer neu zu errichtenden (Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25

Rz. 43).

Im von der Bauherrin

eingereichten Lärmgutachten im Verfahren VB.2017.0074 wurden die während eines

Konzerts in der Aktionshalle entstehenden Immissionen untersucht (in

VB.2017.00074, auch zum Folgenden). Gemäss Betriebskonzept sind

24.

Konzerte pro Jahr geplant. Das untersuchte Nachbargebäude weist einen

Abstand von 19 m zur Roten Fabrik auf. Gemäss dem Gutachten sind beim

genannten Nachbargebäude Lärmimmissionen in der Höhe von 42 dB(A) zu

erwarten. Die Vorinstanz erachtete die geplanten Massnahmen unter dem Aspekt

des Vorsorgeprinzips als gerechtfertigt und wirtschaftlich tragbar und ergänzte

die Baubewilligung um eine entsprechende Nebenbestimmung. Ein sogenannter

akustischer "Sarkophag", welchen die Beschwerdeführenden nach wie vor

fordern, um jeglichen Lärm zu verhindern, erachtete die Vorinstanz angesichts

der zu erwartenden Immissionen und der geltenden

Lärm-Empfindlichkeitsstufe III als unverhältnismässig. Sie stützte sich

dabei auch auf die Vollzugshilfe "Ermittlung und Beurteilung des Lärms von

öffentlichen Lokalen" des Cercle Bruit. Auf die zutreffenden Ausführungen

kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG; in VB.2017.00074). Die Beschwerde bringt keine neuen

diesbezüglichen Argumente vor.

Die mit der Projektänderung geplanten Notausgangstüren an

der Südseite ändern nichts an diesen Beurteilungen. Die in der

Stammbaubewilligung verfügten Auflagen und Bedingungen gelten unverändert

(Dispositiv-Ziff. II 11 des Beschlusses vom 1. November 2017).

Während Musikveranstaltungen und anderen lauten Ereignissen sind alle Türen und

Fenster geschlossen zu halten (Dispositiv-Ziff. II 30 des Beschlusses

vom 6. Januar 2015). Die Vorinstanz hat deshalb davon abgesehen, eine

weitere Auflage zu statuieren, was nicht zu beanstanden ist (in VB.2018.00583).

Die in der Beschwerde genannten Beispiele genügen nicht für die Annahme, dass diese Auflage nicht eingehalten würde (in

VB.2017.00074).

13.6

Auch den

vorinstanzlichen Erwägungen zum Sekundärlärm kann gefolgt werden. Soweit mit

dem Betrieb verbundene Lärmemissionen im Aussenbereich wahrnehmbar sind,

unterliegen sie ebenso dem Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1

Abs. 2 lit. a LSV). Sie haben Grenzwerte einzuhalten und den

Vorsorgegrundsatz gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG zu beachten. Die

Betreiberin der Anlage kann nur zur Ergreifung von Vorsorgemassnahmen

verpflichtet werden, wenn die strittigen Immissionen der Anlage zuzurechnen

sind. Zurechenbar sind Lärmverursachungen in unmittelbarer Nähe der Anlage und

in direktem Zusammenhang mit deren Benutzung (bspw. Lärm beim Betreten und

Verlassen eines Restaurants). Lärm, welcher nicht in unmittelbarem Zusammenhang

mit der beurteilten Anlage erzeugt wird (bspw. von Besuchern bzw. Besucherinnen

eines Sportanlasses verursachte Ruhestörungen auf dem Weg nach Hause), lässt

sich dagegen nicht eindeutig zuordnen (Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25

N. 36). Der vorinstanzliche Schluss, die geltend gemachten

Sekundärimmissionen stammten angesichts der Distanz der beschwerdeführerischen

Liegenschaften zur Roten Fabrik vorwiegend von solchen Personen, welche sich

nicht in unmittelbarer Nähe zur Roten Fabrik aufhalten, erscheint nicht als

rechtsverletzend. Wie bereits ausgeführt, betreten und verlassen die

Besucherinnen und Besucher die Aktionshalle über die Zugänge an der Nordseite

des Gebäudes Seestrasse 407.

13.7

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, das Lärmgutachten vom 4. Juli 2017 sei

ihnen erst mit der Rekursantwort vom 7. März 2018 ediert worden, weshalb

ihre diesbezüglichen Rügen zuzulassen seien (in VB.2018.00583). Die

Beschwerdeführenden hatten Kenntnis des ersten Lärmgutachtens aus dem Verfahren

VB.2017.00074. Das im Rahmen der Projektänderung eingereichte Lärmgutachten wurde

entsprechend der neuen Ausgangslage ergänzt bzw. angepasst. Dass von den

geplanten Änderungen abhängt, ob das Bauvorhaben auch lärmschutzrechtlich zu

bewilligen ist, muss den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden als bekannt

vorausgesetzt werden. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Rügen zu Recht als

verspätet nicht beachtet. Im Übrigen würde auch die

Berücksichtigung der Rügen den Beschwerdeführenden nicht helfen. Allfällige

Musikerzeugungen auf der Terrasse sind nicht von den angefochtenen Bewilligungen

erfasst. Des Weiteren ist im angefochtenen Entscheid sowohl dem Sekundärlärm

Rechnung getragen worden, als auch begründet worden, weshalb ein akustischer

Sarkophag vorliegend nicht möglich sei (vgl. in VB.2018.00583).

13.8

Von der angefochtenen Bewilligung nicht erfasst sind sodann die im

Freien stattfindenden Anlässe, weshalb die Vorinstanz auf die entsprechenden

Rügen nicht eingegangen ist, was nicht zu beanstanden ist (vgl. in

VB.2017.00074). Dies gilt auch für die Anzahl Aussensitzplätze des Restaurants

(in VB.2017.00074).

13.9

Ebenso

wenig hat die Vorinstanz den Einwand, es fehlten Fahrzeugabstellplätze,

fälschlicherweise nicht gehört. Die Vorinstanz hat eine persönliche

Betroffenheit verneint und die Rüge, ihre Grundstückzufahrten würden verstellt,

als verspätet beurteilt bzw. eine Pflicht zur Realerfüllung im Sinn von

§ 244 Abs. 1 PBG verneint (in VB.2017.00074). Die Beschwerde mag dem

nichts Entscheidendes entgegenzusetzen (in VB.2017.00074).

13.10

In

materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde damit zusammengefasst als

unbegründet. Sie ist insofern abzuweisen.

14.

14.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, dass die Kosten für das Gutachten

im Umfang von Fr. 5'664.60 der Baugesuchstellerin zu überbürden seien und

begründet dies damit, dass eigentlich zum Baugesuch gehörende Akten gefehlt

hätten und dies im Rechtsmittelverfahren ergänzt werden musste, was nicht den

Beschwerdeführenden angelastet werden könne (in VB.2017.00074).

14.2

Die

Auflage der Verfahrenskosten, wozu auch die Kosten für das gerichtlich angeordnete

Gutachten gehören, erfolgt im Rekursverfahren gemäss § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG bei mehreren am Verfahren Beteiligten in der Regel entsprechend

ihrem Unterliegen. Ausnahmsweise werden sie nach dem Verursacherprinzip

auferlegt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Möglich ist sodann die

Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien und unter

Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen. Bei der Verteilung der

Verfahrenskosten steht der Entscheidinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum

zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 41 und 43).

14.3

In seinem Entscheid vom 17. Dezember 2015, VB.2015.00557,

Dispositiv

E. 4.4 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Vorinstanzen den

Sachverhalt im Zusammenhang mit den baulichen Massnahmen an der Hauptfassade

des Gebäudes nicht ausreichend geklärt hat und eine Baubewilligung ohne

entsprechende denkmalpflegerische Abklärungen nicht hätte erteilt werden

dürfen. Die entsprechenden sachverhaltlichen Abklärungen hätte die

Baubewilligungsbehörde im erstinstanzlichen Verfahren vornehmen müssen. Da sie

über entsprechende Fachleute verfügt, wäre sie dazu ohne Weiteres in der Lage

gewesen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Stadt als Grundeigentümerin

und Bauherrin der Selbstbindung gemäss § 204 PBG unterliegt. Es handelt

sich daher um einen klassischen Anwendungsfall, in welchem es geboten ist, die

Kostenauflage nicht nach dem Unterliegerprinzip vorzunehmen, sondern in welchem

dem Verursacherprinzip bzw. Billigkeitsüberlegungen der Vorrang gebührt (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59 mit der dort zitierten

Rechtsprechung). Gestützt auf diese Überlegungen sind die Gutachtenskosten von

Fr. 5'664.60 der Beschwerdegegnerin 1 (als Grundeigentümerin und

Bauherrin, gestützt auf die ihr aus § 204 PBG zukommende Selbstbindung) sowie

der Beschwerdegegnerin 3 (als Baubewilligungsbehörde) je zur Hälfte

aufzuerlegen.

14.4 Dies

führt bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage zu einer teilweisen Gutheissung

der Beschwerde.

15.

Bei diesem

Prozessausgang, bei dem die Beschwerde lediglich in einem Nebenpunkt teilweise

Erfolg hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens

vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG): Der Beschwerdeführerin 1 zu 1/3, den

Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 unter solidarischer Haftung zu je 1/6

sowie dem Beschwerdeführer 3 zu 1/3. Eine

Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss

ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn ausserordentliche

Bemühungen nötig waren, welche über das hinausgehen, wofür das betreffende

Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 54). Davon ist vorliegend nicht auszugehen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerdeverfahren VB.2017.00074 und VB.2018.00583 werden vereinigt.

2. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Gutachterkosten von

Fr. 5'664.60 gemäss Disp.-Ziff. III des angefochtenen Entscheids vom

16. Dezember 2016 den Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 je zur Hälfte

auferlegt.

Im

Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 440.-- Zustellkosten,

Fr. 9'440.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 zu 1/3, den

Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 unter solidarischer Haftung zu je 1/6

sowie dem Beschwerdeführer 3 zu 1/3 auferlegt.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …