VB.2017.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00077
17. Mai 2017Deutsch17 min
(URT.2017.18955)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00077
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschluss vom Bachelorstudiengang Soziale Arbeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW)
im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit immatrikuliert. Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 teilte ihm die
ZHAW mit, dass er im Herbstsemester 2015 das "Praxismodul 2" zum
zweiten Mal nicht erfolgreich absolviert bzw. nicht bestanden habe, und schloss
ihn infolge Erschöpfung der Repetitionsmöglichkeiten vom Studium aus.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A erhobenen
Rekurs wies die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit
Beschluss vom 15. Dezember 2016 ab.
III.
Am 31. Januar 2017 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei ihm "das
Diplom" zu übergeben "und/oder [d]as Resultat des Leistungsnachweises
[…] nicht als 'nicht erfolgreich absolviert' zu beurteilen" und ihm
"das Wiederholen des Praktikums zu gewähren".
Die Rekurskommission liess
sich am 9./10. Februar 2017 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen; dasselbe tat die ZHAW mit Beschwerdeantwort vom
28.
Februar/1. März 2017.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen über Anordnungen einer staatlichen Fachhochschule etwa über
den Ausschluss von einem Studiengang nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (LS 414.10)
und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 49 Abs. 1 Satz 2 und
§ 50 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und
Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom
29.
Januar 2008 (RPO, LS 414.252.3) regeln die Studienordnungen die
Voraussetzungen für das Bestehen eines Bachelorstudiengangs an der ZHAW, so
insbesondere, welche Module im Bachelorstudium zu absolvieren sind (§ 28
Abs. 4 RPO).
Die Erteilung des Abschlussdiploms im Bachelorstudiengang
Soziale Arbeit der Beschwerdegegnerin setzt danach unter anderem das
erfolgreiche Absolvieren einer Praxisausbildung voraus (§ 14 der Studienordnung für den
Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften vom 8. November 2010 [StudienO, LS 414.253.611] in
Verbindung mit Ziff. 2.3 und Ziff. 3.1 des Anhangs vom
27.
Januar 2011 zur Studienordnung, revidierte Fassung vom 1. Juni
2014.
[Anhang StudienO, abrufbar unter www.zhaw.ch > Studium > Während des
Studiums > Studien- und Prüfungsordnungen > Soziale Arbeit]). Die
Praxisausbildung gliedert sich in die beiden Pflichtmodule "Praxismodul 1"
und "Praxismodul 2", für die jeweils 27 ECTS-Credits vergeben
werden (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 StudienO und Ziff. 2.3
Anhang StudienO). Sie hat in einer vom Departement
Soziale Arbeit anerkannten Praxisorganisation stattzufinden und wird von
qualifizierten Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildnern begleitet (§ 8
StudienO). Neben diesen steht den Studierenden seitens der Beschwerdegegnerin
eine Studienbegleitung zur Verfügung, welche auch in den Qualifikationsprozess
(Zielvereinbarung und Beurteilung der Praxisausbildung) involviert ist
(§ 2 StudienO in Verbindung mit Ziff. 3.1 Abs. 7 Sätze 1 f.
Anhang StudienO). Die Anstellung der Studierenden erfolgt gemäss den
Bedingungen der Praxisorganisation; zusätzlich zur Anstellung in der
Praxisorganisation wird das Arbeitsverhältnis zwischen den Studierenden und den
Praxisorganisationen durch Musterverträge (Praktikumsvertrag bzw. Arbeits- und
Ausbildungsvertrag) geregelt (Ziff. 3.1 Abs. 3 f. je Satz 1
Anhang StudienO).
Die Leistungen der
Studierenden in den Praxismodulen sind zu
benoten (vgl. § 34 Abs. 2 lit. f RPO, § 11 Abs. 1
StudienO). Wird ein Praxismodul mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 bewertet,
kann eine Nachbesserung erbracht werden; eine tiefere Bewertung führt
unmittelbar zum Nichtbestehen des Moduls und zur Auflösung des
Praktikumsvertrags bzw. des Arbeits- und Ausbildungsvertrags (§ 47
Abs. 1 RPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 StudienO und Ziff. 3.5
Abs. 1 f. Anhang StudienO). Beim ersten Versuch nicht bestandene oder
erfolglos nachgebesserte Praxismodule können allerdings nach § 48
Abs. 1 RPO – von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen (vgl. § 48
Abs. 2 RPO in Verbindung mit Ziff. 3.5 Abs. 3 Anhang StudienO) –
einmal wiederholt werden (vgl. hierzu auch ZHAW, Soziale Arbeit, Leitfaden für
die Praxisausbildung, August 2016, Ziff. 2.2.6 [abrufbar unter www.zhaw.ch
> Departemente > Soziale Arbeit > Studium > Bachelor in Sozialer
Arbeit > Praxisausbildung > Dokumente im Überblick]).
2.2
Der
Beschwerdeführer ging nach erfolgreichem Abschluss des Praxismoduls 1 im
Frühjahrssemester 2014 im Rahmen der Absolvierung des Praxismoduls 2 im
Februar 2015 ein weiteres Arbeits- und Ausbildungsverhältnis mit einer
Praxisorganisation nach Ziff. 3.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang StudienO
ein. Keine zwei Monate später wurde das Praktikumsverhältnis vorzeitig
aufgelöst. Die Beendigung des Praktikums wurde als unbegründet versäumter
Leistungsnachweis mit der Note 1 bewertet, wogegen sich der
Beschwerdeführer – wie er selbst sagt – "nicht gewehrt" hat. Er habe
den Entscheid vielmehr akzeptiert, da er überzeugt gewesen sei, er werde
"das zweite Praktikum gut meistern".
Das vom Beschwerdeführer zu Beginn des Herbstsemesters 2015
aufgenommene "zweite Praktikum" wurde jedoch ebenfalls vorzeitig
aufgelöst. So sprach der Beschwerdeführer dem Vorgesetzten seiner neuen Praxisausbildnerin gegenüber am 12. November
2015.
die Kündigung des Arbeits- und Anstellungsverhältnisses auf den 20. des
gleichen Monats aus. Streitig und zu prüfen ist, ob er damit das Pflichtmodul
"Praxismodul 2" zum zweiten Mal nicht bestanden hat und ihm
insofern mangels weiterer Repetitionsmöglichkeiten nach § 48 Abs. 1
RPO eine Fortführung des Studiums nicht mehr möglich ist.
3.
3.1
Gemäss
Ziff. 5 des von den Studierenden abzuschliessenden Rahmenvertrags
(Praktikumsvertrag, abrufbar unter www.zhaw.ch > Departemente > Soziale
Arbeit > Studium > Bachelor in Sozialer Arbeit > Praxisausbildung >
Dokumente im Überblick [zuletzt abgerufen am 2. Mai 2017]), welche – wie
der Beschwerdeführer – im Rahmen des Praxismoduls 1 oder 2 ein Praktikum
von 600 bis 900 Stunden bei einer anerkannten Praxisorganisation
absolvieren, kann das Praktikumsverhältnis jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen
vorzeitig aufgelöst werden. Zudem ist eine einseitige vorzeitige Auflösung des
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses möglich, sofern entweder die Praktikantin
respektive der Praktikant die Pflichten verletzt und den
Qualifikationsanforderungen aus Sicht der Praxisorganisation nicht mehr
entspricht oder Letztere ihre Arbeitgeber- und Ausbildungsverpflichtungen
verletzt. Die behauptete Schlechterfüllung der vereinbarten Verpflichtungen ist
gemeinsam unter Beizug des Departements Soziale Arbeit zu überprüfen und der
fehlbaren Partei zunächst eine angemessene Frist zur Erfüllung der vereinbarten
Verpflichtungen anzusetzen.
Darüber, ob auch bei einer vorzeitigen Auflösung des
Praktikumsverhältnisses eine Qualifikation der Praxisausbildung zu erfolgen und
wie diese bejahendenfalls auszusehen hat, schweigt sich der
(Muster-)Praktikumsvertrag allerdings aus, und auch in der Rahmenprüfungs-
sowie in der Studienordnung (inklusive Anhang) fehlt eine explizite Regelung zu
den Folgen einer vorzeitigen Beendigung der Praxisausbildung. Aufgrund der Nähe
der zu beurteilenden Sachverhalte erscheint es sachgerecht, jedenfalls die
Frage, wann sich eine Studentin respektive ein Student die vorzeitige Auflösung
des Praktikumsverhältnisses als Fehlversuch im Sinn von § 48 RPO anrechnen
lassen muss, in sinngemässer Anwendung der §§ 35 f. RPO zum
(un-)begründeten Versäumnis bzw. Abbruch eines Leistungsnachweises zu
beantworten (§ 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2
lit. f RPO). Entsprechend hat das Praxismodul bei einer vorzeitigen Praktikumsbeendigung
nur dann als nicht bestanden zu gelten, wenn diese von der Praktikantin
respektive dem Praktikanten zu verantworten ist, das Praktikumsverhältnis also
nicht etwa aufgrund objektiver, von keiner Vertragspartei zu verantwortender
Gründe oder des Verschuldens der Praxisorganisation nicht weitergeführt wird
bzw. nicht weitergeführt werden kann (vgl. auch Art. 346 Abs. 2 des
Obligationenrechts [OR, SR 220] zur vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrags
aus wichtigen Gründen; Wolfgang Portmann, Basler
Kommentar, 2011, Art. 346 OR N. 4 ff.). Ist Letzteres der
Fall, muss der betroffenen Studentin bzw. dem betroffenen Studenten die
Nachholung des Praktikums ermöglicht werden. Wäre hingegen eine
Nachholmöglichkeit unabhängig vom Beendigungsgrund gegeben, befänden sich
diejenigen Studierenden, welche aus Sicht der Ausbildungsverantwortlichen die
Qualifikationsanforderungen (offensichtlich) nicht erreichen, sodass die Praxisorganisation
zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt ist, gegenüber denjenigen
Kommilitoninnen und Kommilitonen im Vorteil, welche die
Qualifikationsanforderungen trotz Nachbesserung lediglich knapp nicht erreichen
(vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 RPO).
3.2
Das erste
der beiden vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 eingegangenen
Praktikumsverhältnisse wurde gemäss Auflösungsvertrag vom 1. April 2015
"in gegenseitigem Einvernehmen" der Vertragsparteien aufgelöst. Den
insofern unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge war die
Vertragsauflösung dem Beschwerdeführer jedoch im Vorfeld seitens seiner
Praxisausbildnerin mit dem Hinweis nahegelegt worden, man ziehe aufgrund seiner
Leistungen eine einseitige vorzeitige Auflösung des Arbeits- und
Ausbildungsverhältnisses in Erwägung ("Ich muss hier klar festhalten, dass
ich eigentlich eine Kündigung erhalten habe […]"). Mit Unterzeichnung des
Auflösungsvertrags verzichtete der Beschwerdeführer auf die Möglichkeiten einer
Bewährung im bisherigen Praktikumsbetrieb sowie einer allfälligen
Nachbesserung, um sich – so der Beschwerdeführer – "ohne Wehr und Aufsehen
ein neues Praktikum" zu suchen. Er ist insofern nicht besserzustellen als
jene Kommilitoninnen und Kommilitonen, deren Ausbildungs- und
Anstellungsverhältnis infolge Ausbleibens einer Leistungssteigerung einseitig
aufgelöst wird, nachdem sie zuvor in gleicher Situation nicht Hand für eine
einvernehmliche Auflösung des Praktikumsverhältnisses geboten haben. Seinen
ersten "Anlauf", das Praxismodul 2 zu absolvieren, muss sich der
Beschwerdeführer somit als Fehlversuch anrechnen lassen (vgl. zur
nachträglichen Anfechtbarkeit eines Leistungsnachweises VGr, 23. April
2014, VB.2014.00082, E. 3).
3.3
Was das
zweite vom Beschwerdeführer im Rahmen der Absolvierung des Praxismoduls 2 begonnene
Praktikum anbelangt, fiele dessen (ungenügende) Bewertung nach dem oben
Ausgeführten ausser Betracht, wenn ein nicht vom Beschwerdeführer zu
vertretender Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung gegeben wäre. Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das "Praktikum 2"
sei von ihm aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden. Er habe im
fraglichen Zeitraum an einem "Erschöpfungszustand" gelitten, welcher
es ihm unmöglich gemacht habe, "klar zu denken, ZHAW gerecht zu
kommunizieren und die nötige Hilfe zu holen". Seine Praxisausbildnerin
wiederum habe ihm jegliche Hilfe in der Krise verweigert, sodass eine
gegenseitige Vertragsauflösung für ihn nicht in Frage gekommen sei.
3.3.1
Eine massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im
Kündigungszeitpunkt findet sich nicht substanziiert belegt. Das von ihm in
diesem Zusammenhang am 14. Dezember 2015 nachgereichte
"Gutachten" einer Psychotherapeutin gibt einzig
seine eigenen anamnestischen Angaben wieder, bei ihm hätten sich vor dem
Entscheid, das Praktikumsverhältnis aufzulösen, aufgrund der fehlenden
Kooperation seiner Praxisausbildnerin "wachsende Zweifel an sich selbst,
Überarbeitung, mangelnde Erholung sowie psychosomatische Symptome wie
Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen, Erschöpfung, Asthma sowie
Niedergeschlagenheit" eingestellt. Das Vorliegen eines Leidens mit
Krankheitswert, welches ihm die Fortführung des Praktikums verunmöglicht hätte,
ist damit nicht nachgewiesen (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit Abs. 4 und § 34 Abs. 2 lit. f RPO). Mit besagtem
"Gutachten" nicht dargetan ist zudem, dass es dem Beschwerdeführer
objektiv betrachtet nicht möglich gewesen wäre, seine gesundheitlichen Probleme
vor der Vertragsauflösung zu erkennen und die Beschwerdegegnerin hierüber
aufzuklären. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass er – obschon eigenen
Angaben zufolge im Kündigungszeitpunkt bereits seit rund vier Wochen mit
deutlich wahrnehmbaren Erschöpfungssymptomen kämpfend – die Beschwerdegegnerin
hierüber erst einen Tag nach dem finalen Schritt in Kenntnis setzte, weil er habe
Stärke markieren wollen.
Vor Auflösung des Praktikumsverhältnisses durchaus bekannt
war der Beschwerdegegnerin allerdings, dass die Zusammenarbeit mit der
Praxisausbildnerin den Beschwerdeführer mit zunehmender Dauer des Praktikums
immer stärker belastete. So ist aktenmässig erstellt, dass sich der
Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Kündigung wiederholt an die
Beschwerdegegnerin wandte, um sie auf den aus seiner Sicht problematischen
Praktikumsverlauf hinzuweisen. Nachdem er bereits Ende September 2015 gegenüber
B, einer Mitarbeiterin der Fachstelle Praxis des Departements Soziale Arbeit
der Beschwerdegegnerin, erstmals Mühe bekundet hatte, "mit meiner
Praxisausbildnerin ein konstruktives Arbeitsverhältnis herzustellen",
teilte der Beschwerdeführer B wie auch seiner Studienbegleiterin am Nachmittag
des 10. November 2015 per E-Mail mit, dass er mit seiner
Praxisausbildnerin "in einer akuten Krise" stecke und er mit ihr am
folgenden Tag das Gespräch suchen werde. Sollte das Gespräch keinen Erfolg
haben, müsse er sich "leider die weiteren Schritte und die daraus
resultierenden Konsequenzen 'für mich' ernsthaft überlegen". B liess ihn
darauf am Morgen des 11. November 2015 wissen, sie hoffe, dass es ihm
gelinge, ein konstruktives Gespräch mit seiner Praxisbegleitung zu führen und
alles zu klären; er könne sie zudem auch telefonisch erreichen, um
gegebenenfalls das weitere Vorgehen kurz zu besprechen. Noch am gleichen Tag
teilte ihr der Beschwerdeführer mit, dass das Gespräch mit seiner
Praxisausbildnerin nicht gut gelaufen sei. Jetzt brauche er erst einmal eine
Nacht, um über alles zu schlafen; er werde sie dann am nächsten oder spätestens
übernächsten Tag über alles Weitere informieren. Am 13. November 2015
setzte der Beschwerdeführer B und seine Studienbegleiterin schliesslich über die
vorzeitige Vertragsauflösung in Kenntnis, wobei er begründend anfügte, "keine
alternative Lösung mehr gesehen" zu haben, zumal die Situation und die Art
und Weise, wie seine Praxisausbildnerin mit ihm umgegangen sei, sich belastend
auf seine Gesundheit ausgewirkt und ihm seine Kräfte, seine Lebenslust geraubt
hätten. Insofern bezeichnete der Beschwerdeführer die von ihm im Vorfeld wiederholt
angetönten Probleme mit seiner Praxisausbildnerin als mittelbar verantwortlich für
seinen Kündigungsentschluss.
3.3.2
Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin trotz fehlendem Nachweis
eines krankheitsbedingten Unvermögens der Fortführung des
Praktikumsverhältnisses durch den Beschwerdeführer gehalten gewesen, dessen
Kündigung im Nachhinein auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen und insbesondere
abzuklären, ob sich seine Praxisausbildnerin – wie vom Beschwerdeführer
behauptet – eine Schlechterfüllung des Praktikumsvertrags und eine
Kommunikationsverweigerung vorwerfen lassen müsse. Dies gilt umso eher, als es den
unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge zuvor bereits
zwischen seinem "Vorgänger" und der Genannten zu Differenzen gekommen
war.
So mag die von der Vorinstanz
zitierte strenge Praxis im Zusammenhang mit der nachträglichen Geltendmachung
von Gründen für den vorzeitigen Abbruch eines Leistungsnachweises bei (schriftlichen
oder mündlichen) Examen gerechtfertigt sein; auf den vorliegend zu beurteilenden
einseitigen Abbruch einer Praxisausbildung lässt sie sich jedoch nicht ohne
Weiteres anwenden. Durchführung und Bewertung der Praxisausbildung obliegen der
Praxisorganisation (vgl. Ziff. 3.1 Anhang StudienO). Sie ist neben dem
Praktikanten bzw. der Praktikantin Vertragspartei des Praktikumsvertrags, nicht
die Beschwerdegegnerin, wobei Letztere den Praxisorganisationen allerdings nicht
nur die Rahmenbedingungen für ihr Tun vorgibt, sondern sie darin auch
beaufsichtigt und – erforderlichenfalls – korrigierend einschreitet, indem sie
etwa die Änderung einer Qualifikation (Bewertung) erwirkt (vgl. Ziff. 3.1
Abs. 7 Sätze 4 f. Anhang StudienO). Liegen konkrete Anhaltspunkte für
einen begründeten vorzeitigen Praktikumsabbruch durch einen Studenten bzw. eine
Studentin vor, hat die Beschwerdegegnerin daher aufgrund ihrer besonderen
Stellung ausserhalb des Vertragsgefüges von sich aus Abklärungen zur
Auflösungsursache zu treffen, bevor sie zu einer Bewertung des betreffenden
Praxismoduls als ungenügend schreitet. Sie hat sich mithin zu vergewissern,
welche der beiden Vertragsparteien die Auflösung des Praktikumsvertrags zu
verantworten hat, zeitigt diese doch unmittelbare Auswirkungen auf den weiteren
Lauf des Studiums des betroffenen Studenten bzw. der betroffenen Studentin. Grundsätzlich
lässt Ziff. 5 des Praktikumsvertrags die einseitige vorzeitige
Vertragsauflösung denn auch von vornherein lediglich in begründeten Fällen zu
und ist die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich der Überprüfung des geltend
gemachten Auflösungsgrunds beizuziehen; eine Kündigung des Praktikumsverhältnisses
ohne Angaben von Gründen ist ausgeschlossen.
3.4
Nach dem Gesagten hätte die vorzeitige
Auflösung des zweiten Praktikums im Rahmen der Absolvierung des Praxismoduls 2 durch
den Beschwerdeführer nicht ohne nähere beschwerdegegnerische Abklärung des von diesem
bereits im Vorfeld geltend gemachten Konflikts mit der Praxisausbildnerin als
unbegründetes Versäumnis bzw. Abbruch eines Leistungsnachweises im Sinn von
§ 35 Abs. 1 (in Verbindung mit § 36 Abs. 4 und § 34
Abs. 2 lit. f) RPO qualifiziert werden und zu einem Studienausschluss
führen dürfen.
Ob der Vorwurf des
Beschwerdeführers an die Adresse der Praxisausbildnerin bzw. der Praxisorganisation
gerechtfertigt ist und diese die vorzeitige Vertragsauflösung letztlich zu
verantworten haben, geht aus den Akten nicht hervor. Auch hat sich hierzu
seitens der Praxisorganisation bislang niemand geäussert. Es rechtfertigt sich
daher, die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 64 N. 4 und 16).
4.
Nicht gefolgt werden kann dem
Beschwerdeführer demgegenüber, soweit er direkt aus dem Vertrauensschutz einen
Anspruch auf Diplomerteilung abzuleiten scheint, indem er geltend macht, dass ihm nach Bestehen des Moduls Bachelorarbeit im Juli
2016.
per E-Mail mitgeteilt worden sei, er erhalte in Kürze die schriftliche
Bestätigung, dass er alle Qualifikationsschritte bestanden habe und am 28. September
2016.
das Bachelordiplom bekommen werde. So ist das betreffende an sämtliche
erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Moduls Bachelorarbeit
gerichtete Standardschreiben von vornherein nicht geeignet, eine Vertrauensgrundlage
zu bilden (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis
des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1977). Dem
Beschwerdeführer war zudem bekannt, dass er seine Bachelorarbeit nur deshalb
beenden durfte, weil seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu- bzw.
nicht aberkannt worden war.
5.
Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen teilweise
gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
6.
6.1
Eine Rückweisung
mit offenem Ausgang gilt, wenn die Rechtsmittelinstanz wie hier reformatorisch
oder kassatorisch entscheiden kann, als vollständiges Obsiegen (VGr,
23.
November 2016, VB.2016.00317, E. 5 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 67 ff.; Donatsch, § 64 N. 5). Weil die
Angelegenheit direkt an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, gilt der
Beschwerdeführer auch im Rekursverfahren als obsiegend. Folglich sind die Kosten
dieses wie auch des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer beantragt für das vorinstanzliche und das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung. Nachdem er jedoch
in beiden Verfahren ohne externe Vertretung aufgetreten ist und ein besonderer Aufwand
für die Verfassung der Rechtsschrift bzw. die Abwicklung des Verfahrens weder
ersichtlich ist noch substanziiert behauptet wird, sind die Voraussetzungen von
§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG nicht erfüllt (vgl. Plüss,
§ 17 N. 34 ff.). Eine Entschädigung ist deshalb nicht
zuzusprechen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen,
sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig
sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 13. April 2016,
2C_1045/2015, E. 1 mit Hinweisen; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,
Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Das vorliegende Urteil ist als
Zwischenentscheid zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9
Abs. 2). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur
anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so
ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des
Rekursentscheids und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2016
werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des
Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…