Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00077

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00077

17. Mai 2017Deutsch17 min

(URT.2017.18955)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW)

im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit immatrikuliert. Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 teilte ihm die

ZHAW mit, dass er im Herbstsemester 2015 das "Praxismodul 2" zum

zweiten Mal nicht erfolgreich absolviert bzw. nicht bestanden habe, und schloss

ihn infolge Erschöpfung der Repetitionsmöglichkeiten vom Studium aus.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A erhobenen

Rekurs wies die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit

Beschluss vom 15. Dezember 2016 ab.

III.

Am 31. Januar 2017 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei ihm "das

Diplom" zu übergeben "und/oder [d]as Resultat des Leistungsnachweises

[…] nicht als 'nicht erfolgreich absolviert' zu beurteilen" und ihm

"das Wiederholen des Praktikums zu gewähren".

Die Rekurskommission liess

sich am 9./10. Februar 2017 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde

vernehmen; dasselbe tat die ZHAW mit Beschwerdeantwort vom

28.

Februar/1. März 2017.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen über Anordnungen einer staatlichen Fachhochschule etwa über

den Ausschluss von einem Studiengang nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und

Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (LS 414.10)

und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 49 Abs. 1 Satz 2 und

§ 50 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und

Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom

29.

Januar 2008 (RPO, LS 414.252.3) regeln die Studienordnungen die

Voraussetzungen für das Bestehen eines Bachelorstudiengangs an der ZHAW, so

insbesondere, welche Module im Bachelorstudium zu absolvieren sind (§ 28

Abs. 4 RPO).

Die Erteilung des Abschlussdiploms im Bachelorstudiengang

Soziale Arbeit der Beschwerdegegnerin setzt danach unter anderem das

erfolgreiche Absolvieren einer Praxisausbildung voraus (§ 14 der Studienordnung für den

Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften vom 8. November 2010 [StudienO, LS 414.253.611] in

Verbindung mit Ziff. 2.3 und Ziff. 3.1 des Anhangs vom

27.

Januar 2011 zur Studienordnung, revidierte Fassung vom 1. Juni

2014.

[Anhang StudienO, abrufbar unter www.zhaw.ch > Studium > Während des

Studiums > Studien- und Prüfungsordnungen > Soziale Arbeit]). Die

Praxisausbildung gliedert sich in die beiden Pflichtmodule "Praxismodul 1"

und "Praxismodul 2", für die jeweils 27 ECTS-Credits vergeben

werden (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 StudienO und Ziff. 2.3

Anhang StudienO). Sie hat in einer vom Departement

Soziale Arbeit anerkannten Praxisorganisation stattzufinden und wird von

qualifizierten Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildnern begleitet (§ 8

StudienO). Neben diesen steht den Studierenden seitens der Beschwerdegegnerin

eine Studienbegleitung zur Verfügung, welche auch in den Qualifikationsprozess

(Zielvereinbarung und Beurteilung der Praxisausbildung) involviert ist

(§ 2 StudienO in Verbindung mit Ziff. 3.1 Abs. 7 Sätze 1 f.

Anhang StudienO). Die Anstellung der Studierenden erfolgt gemäss den

Bedingungen der Praxisorganisation; zusätzlich zur Anstellung in der

Praxisorganisation wird das Arbeitsverhältnis zwischen den Studierenden und den

Praxisorganisationen durch Musterverträge (Praktikumsvertrag bzw. Arbeits- und

Ausbildungsvertrag) geregelt (Ziff. 3.1 Abs. 3 f. je Satz 1

Anhang StudienO).

Die Leistungen der

Studierenden in den Praxismodulen sind zu

benoten (vgl. § 34 Abs. 2 lit. f RPO, § 11 Abs. 1

StudienO). Wird ein Praxismodul mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 bewertet,

kann eine Nachbesserung erbracht werden; eine tiefere Bewertung führt

unmittelbar zum Nichtbestehen des Moduls und zur Auflösung des

Praktikumsvertrags bzw. des Arbeits- und Ausbildungsvertrags (§ 47

Abs. 1 RPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 StudienO und Ziff. 3.5

Abs. 1 f. Anhang StudienO). Beim ersten Versuch nicht bestandene oder

erfolglos nachgebesserte Praxismodule können allerdings nach § 48

Abs. 1 RPO – von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen (vgl. § 48

Abs. 2 RPO in Verbindung mit Ziff. 3.5 Abs. 3 Anhang StudienO) –

einmal wiederholt werden (vgl. hierzu auch ZHAW, Soziale Arbeit, Leitfaden für

die Praxisausbildung, August 2016, Ziff. 2.2.6 [abrufbar unter www.zhaw.ch

> Departemente > Soziale Arbeit > Studium > Bachelor in Sozialer

Arbeit > Praxisausbildung > Dokumente im Überblick]).

2.2

Der

Beschwerdeführer ging nach erfolgreichem Abschluss des Praxismoduls 1 im

Frühjahrssemester 2014 im Rahmen der Absolvierung des Praxismoduls 2 im

Februar 2015 ein weiteres Arbeits- und Ausbildungsverhältnis mit einer

Praxisorganisation nach Ziff. 3.3 Abs. 1 Satz 2 Anhang StudienO

ein. Keine zwei Monate später wurde das Praktikumsverhältnis vorzeitig

aufgelöst. Die Beendigung des Praktikums wurde als unbegründet versäumter

Leistungsnachweis mit der Note 1 bewertet, wogegen sich der

Beschwerdeführer – wie er selbst sagt – "nicht gewehrt" hat. Er habe

den Entscheid vielmehr akzeptiert, da er überzeugt gewesen sei, er werde

"das zweite Praktikum gut meistern".

Das vom Beschwerdeführer zu Beginn des Herbstsemesters 2015

aufgenommene "zweite Praktikum" wurde jedoch ebenfalls vorzeitig

aufgelöst. So sprach der Beschwerdeführer dem Vorgesetzten seiner neuen Praxisausbildnerin gegenüber am 12. November

2015.

die Kündigung des Arbeits- und Anstellungsverhältnisses auf den 20. des

gleichen Monats aus. Streitig und zu prüfen ist, ob er damit das Pflichtmodul

"Praxismodul 2" zum zweiten Mal nicht bestanden hat und ihm

insofern mangels weiterer Repetitionsmöglichkeiten nach § 48 Abs. 1

RPO eine Fortführung des Studiums nicht mehr möglich ist.

3.

3.1

Gemäss

Ziff. 5 des von den Studierenden abzuschliessenden Rahmenvertrags

(Praktikumsvertrag, abrufbar unter www.zhaw.ch > Departemente > Soziale

Arbeit > Studium > Bachelor in Sozialer Arbeit > Praxisausbildung >

Dokumente im Überblick [zuletzt abgerufen am 2. Mai 2017]), welche – wie

der Beschwerdeführer – im Rahmen des Praxismoduls 1 oder 2 ein Praktikum

von 600 bis 900 Stunden bei einer anerkannten Praxisorganisation

absolvieren, kann das Praktikumsverhältnis jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen

vorzeitig aufgelöst werden. Zudem ist eine einseitige vorzeitige Auflösung des

Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses möglich, sofern entweder die Praktikantin

respektive der Praktikant die Pflichten verletzt und den

Qualifikationsanforderungen aus Sicht der Praxisorganisation nicht mehr

entspricht oder Letztere ihre Arbeitgeber- und Ausbildungsverpflichtungen

verletzt. Die behauptete Schlechterfüllung der vereinbarten Verpflichtungen ist

gemeinsam unter Beizug des Departements Soziale Arbeit zu überprüfen und der

fehlbaren Partei zunächst eine angemessene Frist zur Erfüllung der vereinbarten

Verpflichtungen anzusetzen.

Darüber, ob auch bei einer vorzeitigen Auflösung des

Praktikumsverhältnisses eine Qualifikation der Praxisausbildung zu erfolgen und

wie diese bejahendenfalls auszusehen hat, schweigt sich der

(Muster-)Praktikumsvertrag allerdings aus, und auch in der Rahmenprüfungs-

sowie in der Studienordnung (inklusive Anhang) fehlt eine explizite Regelung zu

den Folgen einer vorzeitigen Beendigung der Praxisausbildung. Aufgrund der Nähe

der zu beurteilenden Sachverhalte erscheint es sachgerecht, jedenfalls die

Frage, wann sich eine Studentin respektive ein Student die vorzeitige Auflösung

des Praktikumsverhältnisses als Fehlversuch im Sinn von § 48 RPO anrechnen

lassen muss, in sinngemässer Anwendung der §§ 35 f. RPO zum

(un-)begründeten Versäumnis bzw. Abbruch eines Leistungsnachweises zu

beantworten (§ 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2

lit. f RPO). Entsprechend hat das Praxismodul bei einer vorzeitigen Praktikumsbeendigung

nur dann als nicht bestanden zu gelten, wenn diese von der Praktikantin

respektive dem Praktikanten zu verantworten ist, das Praktikumsverhältnis also

nicht etwa aufgrund objektiver, von keiner Vertragspartei zu verantwortender

Gründe oder des Verschuldens der Praxisorganisation nicht weitergeführt wird

bzw. nicht weitergeführt werden kann (vgl. auch Art. 346 Abs. 2 des

Obligationenrechts [OR, SR 220] zur vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrags

aus wichtigen Gründen; Wolfgang Portmann, Basler

Kommentar, 2011, Art. 346 OR N. 4 ff.). Ist Letzteres der

Fall, muss der betroffenen Studentin bzw. dem betroffenen Studenten die

Nachholung des Praktikums ermöglicht werden. Wäre hingegen eine

Nachholmöglichkeit unabhängig vom Beendigungsgrund gegeben, befänden sich

diejenigen Studierenden, welche aus Sicht der Ausbildungsverantwortlichen die

Qualifikationsanforderungen (offensichtlich) nicht erreichen, sodass die Praxisorganisation

zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt ist, gegenüber denjenigen

Kommilitoninnen und Kommilitonen im Vorteil, welche die

Qualifikationsanforderungen trotz Nachbesserung lediglich knapp nicht erreichen

(vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 RPO).

3.2

Das erste

der beiden vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 eingegangenen

Praktikumsverhältnisse wurde gemäss Auflösungsvertrag vom 1. April 2015

"in gegenseitigem Einvernehmen" der Vertragsparteien aufgelöst. Den

insofern unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge war die

Vertragsauflösung dem Beschwerdeführer jedoch im Vorfeld seitens seiner

Praxisausbildnerin mit dem Hinweis nahegelegt worden, man ziehe aufgrund seiner

Leistungen eine einseitige vorzeitige Auf­lösung des Arbeits- und

Ausbildungsverhältnisses in Erwägung ("Ich muss hier klar festhalten, dass

ich eigentlich eine Kündigung erhalten habe […]"). Mit Unterzeichnung des

Auflösungsvertrags verzichtete der Beschwerdeführer auf die Möglichkeiten einer

Bewährung im bisherigen Praktikumsbetrieb sowie einer allfälligen

Nachbesserung, um sich – so der Beschwerdeführer – "ohne Wehr und Aufsehen

ein neues Praktikum" zu suchen. Er ist insofern nicht besserzustellen als

jene Kommilitoninnen und Kommilitonen, deren Ausbildungs- und

Anstellungsverhältnis infolge Ausbleibens einer Leistungssteigerung einseitig

aufgelöst wird, nachdem sie zuvor in gleicher Situation nicht Hand für eine

einvernehmliche Auflösung des Praktikumsverhältnisses geboten haben. Seinen

ersten "Anlauf", das Praxismodul 2 zu absolvieren, muss sich der

Beschwerdeführer somit als Fehlversuch anrechnen lassen (vgl. zur

nachträglichen Anfechtbarkeit eines Leistungsnachweises VGr, 23. April

2014, VB.2014.00082, E. 3).

3.3

Was das

zweite vom Beschwerdeführer im Rahmen der Absolvierung des Praxismoduls 2 begonnene

Praktikum anbelangt, fiele dessen (ungenügende) Bewertung nach dem oben

Ausgeführten ausser Betracht, wenn ein nicht vom Beschwerdeführer zu

vertretender Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung gegeben wäre. Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das "Praktikum 2"

sei von ihm aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden. Er habe im

fraglichen Zeitraum an einem "Erschöpfungszustand" gelitten, welcher

es ihm unmöglich gemacht habe, "klar zu denken, ZHAW gerecht zu

kommunizieren und die nötige Hilfe zu holen". Seine Praxisausbildnerin

wiederum habe ihm jegliche Hilfe in der Krise verweigert, sodass eine

gegenseitige Vertragsauflösung für ihn nicht in Frage gekommen sei.

3.3.1

Eine massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im

Kündigungszeitpunkt findet sich nicht substanziiert belegt. Das von ihm in

diesem Zusammenhang am 14. Dezember 2015 nachgereichte

"Gutachten" einer Psychotherapeutin gibt einzig

seine eigenen anamnestischen Angaben wieder, bei ihm hätten sich vor dem

Entscheid, das Praktikumsverhältnis aufzulösen, aufgrund der fehlenden

Kooperation seiner Praxisausbildnerin "wachsende Zweifel an sich selbst,

Überarbeitung, mangelnde Erholung sowie psychosomatische Symptome wie

Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen, Erschöpfung, Asthma sowie

Niedergeschlagenheit" eingestellt. Das Vorliegen eines Leidens mit

Krankheitswert, welches ihm die Fortführung des Praktikums verunmöglicht hätte,

ist damit nicht nachgewiesen (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit Abs. 4 und § 34 Abs. 2 lit. f RPO). Mit besagtem

"Gutachten" nicht dargetan ist zudem, dass es dem Beschwerdeführer

objektiv betrachtet nicht möglich gewesen wäre, seine gesundheitlichen Probleme

vor der Vertragsauflösung zu erkennen und die Beschwerdegegnerin hierüber

aufzuklären. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass er – obschon eigenen

Angaben zufolge im Kündigungszeitpunkt bereits seit rund vier Wochen mit

deutlich wahrnehmbaren Erschöpfungssymptomen kämpfend – die Beschwerdegegnerin

hierüber erst einen Tag nach dem finalen Schritt in Kenntnis setzte, weil er habe

Stärke markieren wollen.

Vor Auflösung des Praktikumsverhältnisses durchaus bekannt

war der Beschwerdegegnerin allerdings, dass die Zusammenarbeit mit der

Praxisausbildnerin den Beschwerdeführer mit zunehmender Dauer des Praktikums

immer stärker belastete. So ist aktenmässig erstellt, dass sich der

Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Kündigung wiederholt an die

Beschwerdegegnerin wandte, um sie auf den aus seiner Sicht problematischen

Praktikumsverlauf hinzuweisen. Nachdem er bereits Ende September 2015 gegenüber

B, einer Mitarbeiterin der Fachstelle Praxis des Departements Soziale Arbeit

der Beschwerdegegnerin, erstmals Mühe bekundet hatte, "mit meiner

Praxisausbildnerin ein konstruktives Arbeitsverhältnis herzustellen",

teilte der Beschwerdeführer B wie auch seiner Studienbegleiterin am Nachmittag

des 10. November 2015 per E-Mail mit, dass er mit seiner

Praxisausbildnerin "in einer akuten Krise" stecke und er mit ihr am

folgenden Tag das Gespräch suchen werde. Sollte das Gespräch keinen Erfolg

haben, müsse er sich "leider die weiteren Schritte und die daraus

resultierenden Konsequenzen 'für mich' ernsthaft überlegen". B liess ihn

darauf am Morgen des 11. November 2015 wissen, sie hoffe, dass es ihm

gelinge, ein konstruktives Gespräch mit seiner Praxisbegleitung zu führen und

alles zu klären; er könne sie zudem auch telefonisch erreichen, um

gegebenenfalls das weitere Vorgehen kurz zu besprechen. Noch am gleichen Tag

teilte ihr der Beschwerdeführer mit, dass das Gespräch mit seiner

Praxisausbildnerin nicht gut gelaufen sei. Jetzt brauche er erst einmal eine

Nacht, um über alles zu schlafen; er werde sie dann am nächsten oder spätestens

übernächsten Tag über alles Weitere informieren. Am 13. November 2015

setzte der Beschwerdeführer B und seine Studienbegleiterin schliesslich über die

vorzeitige Vertragsauflösung in Kenntnis, wobei er begründend anfügte, "keine

alternative Lösung mehr gesehen" zu haben, zumal die Situation und die Art

und Weise, wie seine Praxisausbildnerin mit ihm umgegangen sei, sich belastend

auf seine Gesundheit ausgewirkt und ihm seine Kräfte, seine Lebenslust geraubt

hätten. Insofern bezeichnete der Beschwerdeführer die von ihm im Vorfeld wiederholt

angetönten Probleme mit seiner Praxisausbildnerin als mittelbar verantwortlich für

seinen Kündigungsentschluss.

3.3.2

Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin trotz fehlendem Nachweis

eines krankheitsbedingten Unvermögens der Fortführung des

Praktikumsverhältnisses durch den Beschwerdeführer gehalten gewesen, dessen

Kündigung im Nachhinein auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen und insbesondere

abzuklären, ob sich seine Praxisausbildnerin – wie vom Beschwerdeführer

behauptet – eine Schlechterfüllung des Praktikumsvertrags und eine

Kommunikationsverweigerung vorwerfen lassen müsse. Dies gilt umso eher, als es den

unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge zuvor bereits

zwischen seinem "Vorgänger" und der Genannten zu Differenzen gekommen

war.

So mag die von der Vorinstanz

zitierte strenge Praxis im Zusammenhang mit der nachträglichen Geltendmachung

von Gründen für den vorzeitigen Abbruch eines Leistungsnachweises bei (schriftlichen

oder mündlichen) Examen gerechtfertigt sein; auf den vorliegend zu beurteilenden

einseitigen Abbruch einer Praxisausbildung lässt sie sich jedoch nicht ohne

Weiteres anwenden. Durchführung und Bewertung der Praxisausbildung obliegen der

Praxisorganisation (vgl. Ziff. 3.1 Anhang StudienO). Sie ist neben dem

Praktikanten bzw. der Praktikantin Vertragspartei des Praktikumsvertrags, nicht

die Beschwerdegegnerin, wobei Letztere den Praxisorganisationen allerdings nicht

nur die Rahmenbedingungen für ihr Tun vorgibt, sondern sie darin auch

beaufsichtigt und – erforderlichenfalls – korrigierend einschreitet, indem sie

etwa die Änderung einer Qualifikation (Bewertung) erwirkt (vgl. Ziff. 3.1

Abs. 7 Sätze 4 f. Anhang StudienO). Liegen konkrete Anhaltspunkte für

einen begründeten vorzeitigen Praktikumsabbruch durch einen Studenten bzw. eine

Studentin vor, hat die Beschwerdegegnerin daher aufgrund ihrer besonderen

Stellung ausserhalb des Vertragsgefüges von sich aus Abklärungen zur

Auflösungsursache zu treffen, bevor sie zu einer Bewertung des betreffenden

Praxismoduls als ungenügend schreitet. Sie hat sich mithin zu vergewissern,

welche der beiden Vertragsparteien die Auflösung des Praktikumsvertrags zu

verantworten hat, zeitigt diese doch unmittelbare Auswirkungen auf den weiteren

Lauf des Studiums des betroffenen Studenten bzw. der betroffenen Studentin. Grundsätzlich

lässt Ziff. 5 des Praktikumsvertrags die einseitige vorzeitige

Vertragsauflösung denn auch von vornherein lediglich in begründeten Fällen zu

und ist die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich der Überprüfung des geltend

gemachten Auflösungsgrunds beizuziehen; eine Kündigung des Praktikumsverhältnisses

ohne Angaben von Gründen ist ausgeschlossen.

3.4

Nach dem Gesagten hätte die vorzeitige

Auflösung des zweiten Praktikums im Rahmen der Absolvierung des Praxismoduls 2 durch

den Beschwerdeführer nicht ohne nähere beschwerdegegnerische Abklärung des von diesem

bereits im Vorfeld geltend gemachten Konflikts mit der Praxisausbildnerin als

unbegründetes Versäumnis bzw. Abbruch eines Leistungsnachweises im Sinn von

§ 35 Abs. 1 (in Verbindung mit § 36 Abs. 4 und § 34

Abs. 2 lit. f) RPO qualifiziert werden und zu einem Studienausschluss

führen dürfen.

Ob der Vorwurf des

Beschwerdeführers an die Adresse der Praxisausbildnerin bzw. der Praxisorganisation

gerechtfertigt ist und diese die vorzeitige Vertragsauflösung letztlich zu

verantworten haben, geht aus den Akten nicht hervor. Auch hat sich hierzu

seitens der Praxisorganisation bislang niemand geäussert. Es rechtfertigt sich

daher, die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 64 N. 4 und 16).

4.

Nicht gefolgt werden kann dem

Beschwerdeführer demgegenüber, soweit er direkt aus dem Vertrauensschutz einen

Anspruch auf Diplomerteilung abzuleiten scheint, indem er geltend macht, dass ihm nach Bestehen des Moduls Bachelorarbeit im Juli

2016.

per E-Mail mitgeteilt worden sei, er erhalte in Kürze die schriftliche

Bestätigung, dass er alle Qualifikationsschritte bestanden habe und am 28. September

2016.

das Bachelordiplom bekommen werde. So ist das betreffende an sämtliche

erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Moduls Bachelorarbeit

gerichtete Standardschreiben von vornherein nicht geeignet, eine Vertrauensgrundlage

zu bilden (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis

des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1977). Dem

Beschwerdeführer war zudem bekannt, dass er seine Bachelorarbeit nur deshalb

beenden durfte, weil seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu- bzw.

nicht aberkannt worden war.

5.

Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen teilweise

gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

6.

6.1

Eine Rückweisung

mit offenem Ausgang gilt, wenn die Rechtsmittelinstanz wie hier reformatorisch

oder kassatorisch entscheiden kann, als vollständiges Obsiegen (VGr,

23.

November 2016, VB.2016.00317, E. 5 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 67 ff.; Donatsch, § 64 N. 5). Weil die

Angelegenheit direkt an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, gilt der

Beschwerdeführer auch im Rekursverfahren als obsiegend. Folglich sind die Kosten

dieses wie auch des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer beantragt für das vorinstanzliche und das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung. Nachdem er jedoch

in beiden Verfahren ohne externe Vertretung aufgetreten ist und ein besonderer Aufwand

für die Verfassung der Rechtsschrift bzw. die Abwicklung des Verfahrens weder

ersichtlich ist noch substanziiert behauptet wird, sind die Voraussetzungen von

§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG nicht erfüllt (vgl. Plüss,

§ 17 N. 34 ff.). Eine Entschädigung ist deshalb nicht

zuzusprechen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen,

sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig

sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 13. April 2016,

2C_1045/2015, E. 1 mit Hinweisen; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,

Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Das vorliegende Urteil ist als

Zwischenentscheid zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9

Abs. 2). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur

anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so

ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des

Rekursentscheids und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2016

werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des

Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…