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Entscheid

VB.2017.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00079

23. Juni 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19037)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 26. Februar 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 14 Monaten vom 24. August

2016 bis und mit 23. Oktober 2017 den Führerausweis und untersagte ihm das

Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der

Spezialkategorie F. Sodann verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig

vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

31.

März 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Dauer des

Führerausweisentzugs auf maximal fünf Monate festzusetzen. Eventuell sei die

Dauer des Entzugs angemessen herabzusetzen und es sei zu prüfen, ob der Entzug

mit der Auflage eines Fahrverbots ausserhalb der Geschäftszeiten verbunden

werden könne. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 wies die Sicherheitsdirektion

den Rekurs ab.

III.

Am 1. Februar 2017 erhob A dagegen

Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Dauer

des Führerausweisentzugs auf maximal vier Monate zu festzusetzen. Eventuell sei

die Dauer des Entzugs angemessen herabzusetzen und es sei zu prüfen, ob der

Entzug mit der Auflage eines Fahrverbots ausserhalb der Geschäftszeiten

verbunden werden könne. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung

inkl. MWST zulasten des Strassenverkehrsamts.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2017 wurde darauf

hingewiesen, dass die Sicherheitsdirektion der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung nicht entzogen habe. Entsprechend komme dieser bereits von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zu.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2017, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 15. Februar 2017 mit, auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Zu diesen Eingaben liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine

Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

1.2

In der Beschwerdeschrift wurde das im Rekursverfahren

gestellte Begehren, die Dauer des Führerausweisentzugs auf maximal fünf

Monate festzusetzen, insofern verändert, als nun eine

Reduktion auf maximal vier Monate begehrt wird.

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind neue bzw. erweiterte

Sachbegehren gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a

Abs. 1 VRG unzulässig, sofern der Streitgegenstand nicht durch den

Entscheid der Rekursinstanz verändert worden ist (VGr, 22. April 2015,

VB.2015.00027, E. 1.3; Marco Donatsch Kommentar VRG, § 52

N. 11). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weshalb auf das

Begehren insoweit nicht einzutreten ist, als neu ein Maximum von vier anstatt

fünf Monaten Entzugsdauer beantragt wird.

2.

2.1

Am 7.

August 2013, um ca. 08.19 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer gemäss

Polizeiprotokoll seinen Personenwagen Kfz.-Nr. 01 auf dem Normalstreifen

der Autobahn A3 im Gemeindegebiet Birmensdorf in Richtung Chur. Demgemäss

schloss er im Hafnerbergtunnel auf einen vor ihm fahrenden Lastwagen auf und

folgte diesem über eine Strecke von einmal mindestens 250 m und

einmal 400 m mit einer Geschwindigkeit von jeweils mindestens 80 km/h

und einem zu geringen Sicherheitsabstand von maximal 12 m.

2.2

Gestützt auf

diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Dietikon am

17.

Juli 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) und Art. 12

Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

Fr. 50.- bestraft. Dieses Urteil wurde vom Obergericht am 2. Februar 2015

(SB140452-O/U/eh) sowie vom Bundesgericht am 23. November 2015 (6B_290/2015)

bestätigt. Gestützt auf diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 26. Februar 2016 aufgrund einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c

Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG den Führerschein für die Dauer von 14 Monaten.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht dagegen zusammengefasst geltend, die Vorinstanzen hätten

den Vorfall zu Unrecht als schwere und nicht als leichte bzw. höchstens

mittelschwere Widerhandlung beurteilt und den besonderen Umständen des Vorfalls

nicht Rechnung getragen. Ein grobfahrlässiges Verhalten seinerseits habe nicht

vorgelegen; die kurzzeitige Mindestabstandsunterschreitung sei im Fahrverhalten

des vorausfahrenden Lastwagens zu suchen. Zudem handle es sich hier nicht um

einen Wiederholungsfall, da die vorhergehenden Führerscheinentzüge aufgrund von

Alkoholkonsum erfolgt seien, weshalb eine Entzugsdauer von mehr als vier

Monaten unverhältnismässig sei.

3.

3.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird

der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16

Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter durch seine

Handlung Personen gefährdet bzw. verletzt oder

Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten

(Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren

Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere begeht gemäss Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Vorausgesetzt wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das

heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer

Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar

2015,1C_169/2014, E. 3.2, 31. Oktober 2011,1C_184/2011,

E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die

schwere Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn

von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 95

[2006] Nr. 150).

3.2

Nach

Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein

ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie

beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem

nachfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem

Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer

rechtzeitig (hinter diesem) anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 VRV). Bei der

Beurteilung sind die gesamten Umstände wie die Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnisse sowie insbesondere die gefahrenen Geschwindigkeiten zu

berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.1).

3.3

Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend

ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde

grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids

abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem

Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn

sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu

einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle

sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai

2015,1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung

von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die

Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich

einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der

Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil

gebunden (BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf

BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II 447 E. 3.1).

3.3.1

Die äusseren Umstände des Sachverhalts anerkannte der Beschwerdeführer

bereits im Strafverfahren weitgehend als zutreffend. Streitgegenstand war

lediglich der Vorwurf der Mindestabstandsunterschreitung. Unter Bezugnahme auf

das obergerichtliche Urteil sowie dessen Bestätigung durch das Bundesgericht

beurteilte die Vorinstanz den Sachverhalt auch diesbezüglich zu Recht als

erstellt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann

vollumfänglich verwiesen werden (§ 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Damit durfte die

Beschwerdegegnerin auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten. Zudem

bringt der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nichts vor, was nicht

bereits bei der Beurteilung durch die Strafgerichte berücksichtigt worden wäre.

Schliesslich ist das Strafurteil im ordentlichen

Verfahren unter Anhörung des Beschwerdeführers ergangen und darin auf das Video

der Nachfahrmessung sowie ein gestützt darauf erstelltes Gutachten abgestellt,

weshalb klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen

im Strafurteil bestehen müssten, um davon abzuweichen. Dies ist vorliegend

nicht der Fall. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Tatsachen des

rechtskräftigen Strafurteils sind nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin

zu Recht auf den im Strafverfahren erstellten Sachverhalt abgestellt hat. Nach

dem Gesagten ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer über eine Strecke

von einmal mindestens 250 m und einmal 400 m bei einer Geschwindigkeit

von jeweils mindestens 80 km/h zum vorderen Fahrzeug einen Abstand von maximal

12.

m eingehalten hat.

3.3.2

Wie vorstehend (E. 3.3) ausgeführt,

besteht für das Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung

an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche

Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen. Mit

Verweis auf die vom Bundesgericht anerkannte Faustregel von 1/6 der

Geschwindigkeit, hier entsprechend 13,3 m, hielt sich die Vorinstanz zu

Recht an die rechtliche Würdigung des objektiven Tatbestands durch die Strafgerichte.

Sodann hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Bezirksgericht

Dietikon weitere Einvernahmen vorgenommen, welche bei der Urteilsfindung

miteinbezogen worden sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die

Mindestabstandsunterschreitung sei im Fahrverhalten des vorausfahrenden Lastwagens

zu suchen, wurde mithilfe eines gestützt auf das Video

der Nachfahrmessung erstellten Gutachtens klar widerlegt. Inwiefern die

Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt worden wären, ist nicht

ersichtlich. Im Gegenteil wurde im obergerichtlichen Urteil, auf welches die

Vorinstanz Bezug nimmt, die vorherrschenden günstigen Strassenverhältnisse in

die Erwägungen miteinbezogen. Aufgrund des (zu) geringen Abstands wäre es ihm

mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, bei einem unerwarteten

Ereignis rechtzeitig eine Kollision zu vermeiden. Es liegt sodann auf der Hand,

dass eine Auffahrkollision nicht nur den Beschwerdeführer selbst gefährdet

hätte, vielmehr bedeutet eine Auffahrkollision – gerade auf Autobahnen – auch

eine Gefahr für nachfolgende Lenker. Es ist insgesamt nicht gerechtfertigt, von

der gerichtlichen Beurteilung des Verhaltens als grobfahrlässig abzuweichen. Damit

bejahte die Vor­instanz zu Recht eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln im

Sinn von Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung

mit Art. 34 Abs. 4 Art. 90 und Abs. 2 SVG.

4.

4.1

Nach einer

schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis

entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer

kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Aufgrund des vorangegangenen

Führerausweisentzugs vom 27. April 2012 wegen schwerer Widerhandlung beträgt

die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss von Art. 16c

Abs. 2 lit. c SVG zwölf Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3

Satz 2 SVG nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2). Mit

Verweis auf BGE 141 II 220 E. 3.3 hält die Vorinstanz zudem

zutreffend fest, dass die Mindestentzugsdauer nach einer schweren Widerhandlung

im Sinn von Art. 16c Abs. 2 SVG nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs

zur Anwendung gelangt. Dass die vorangegangenen Führerscheinentzüge aufgrund

von Alkoholkonsum und nicht wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstands

erfolgt sind, ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

unerheblich.

4.2

Angesichts

des stark belasteten automobilistischen Leumunds einerseits (drei Ausweisentzüge

zwischen zwei und sechzehn Monaten seit 2004) sowie der von der Beschwerdegegnerin

berücksichtigten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit anderseits erweist sich

eine Entzugsdauer von 14 Monaten als rechtmässig. Die Auflage eines

Fahrverbots ausserhalb der Geschäftszeiten wäre – wie die Vorinstanz zutreffend

erwog – nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig und würde den

Strafzweck der Massnahme untergraben (mit Verweis auf Philippe

Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2.

A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c N. 51; BGE 128

II 173 E. 3). Abgesehen davon wies die Vor­instanz zu Recht auf die

Möglichkeit hin, dass gemäss Verfügung die Möglichkeit bestehe, die

Entzugsdauer um zwei Monate zu reduzieren, womit sie dem gesetzlichen

Mindestmass entsprechen würde. Unter diesen Aspekten ist die Entzugsdauer von

zwei Monaten über dem gesetzlichen Minimum nicht unverhältnismässig.

5.

Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet,

womit die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an