VB.2017.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00079
23. Juni 2017Deutsch11 min
(URT.2017.19037)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00079
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 26. Februar 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 14 Monaten vom 24. August
2016 bis und mit 23. Oktober 2017 den Führerausweis und untersagte ihm das
Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der
Spezialkategorie F. Sodann verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig
vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
31.
März 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Dauer des
Führerausweisentzugs auf maximal fünf Monate festzusetzen. Eventuell sei die
Dauer des Entzugs angemessen herabzusetzen und es sei zu prüfen, ob der Entzug
mit der Auflage eines Fahrverbots ausserhalb der Geschäftszeiten verbunden
werden könne. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 wies die Sicherheitsdirektion
den Rekurs ab.
III.
Am 1. Februar 2017 erhob A dagegen
Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Dauer
des Führerausweisentzugs auf maximal vier Monate zu festzusetzen. Eventuell sei
die Dauer des Entzugs angemessen herabzusetzen und es sei zu prüfen, ob der
Entzug mit der Auflage eines Fahrverbots ausserhalb der Geschäftszeiten
verbunden werden könne. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung
inkl. MWST zulasten des Strassenverkehrsamts.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2017 wurde darauf
hingewiesen, dass die Sicherheitsdirektion der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen habe. Entsprechend komme dieser bereits von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2017, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 15. Februar 2017 mit, auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Zu diesen Eingaben liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
1.2
In der Beschwerdeschrift wurde das im Rekursverfahren
gestellte Begehren, die Dauer des Führerausweisentzugs auf maximal fünf
Monate festzusetzen, insofern verändert, als nun eine
Reduktion auf maximal vier Monate begehrt wird.
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind neue bzw. erweiterte
Sachbegehren gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a
Abs. 1 VRG unzulässig, sofern der Streitgegenstand nicht durch den
Entscheid der Rekursinstanz verändert worden ist (VGr, 22. April 2015,
VB.2015.00027, E. 1.3; Marco Donatsch Kommentar VRG, § 52
N. 11). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weshalb auf das
Begehren insoweit nicht einzutreten ist, als neu ein Maximum von vier anstatt
fünf Monaten Entzugsdauer beantragt wird.
2.
2.1
Am 7.
August 2013, um ca. 08.19 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer gemäss
Polizeiprotokoll seinen Personenwagen Kfz.-Nr. 01 auf dem Normalstreifen
der Autobahn A3 im Gemeindegebiet Birmensdorf in Richtung Chur. Demgemäss
schloss er im Hafnerbergtunnel auf einen vor ihm fahrenden Lastwagen auf und
folgte diesem über eine Strecke von einmal mindestens 250 m und
einmal 400 m mit einer Geschwindigkeit von jeweils mindestens 80 km/h
und einem zu geringen Sicherheitsabstand von maximal 12 m.
2.2
Gestützt auf
diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Dietikon am
17.
Juli 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) und Art. 12
Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
Fr. 50.- bestraft. Dieses Urteil wurde vom Obergericht am 2. Februar 2015
(SB140452-O/U/eh) sowie vom Bundesgericht am 23. November 2015 (6B_290/2015)
bestätigt. Gestützt auf diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 26. Februar 2016 aufgrund einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c
Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG den Führerschein für die Dauer von 14 Monaten.
2.3
Der
Beschwerdeführer macht dagegen zusammengefasst geltend, die Vorinstanzen hätten
den Vorfall zu Unrecht als schwere und nicht als leichte bzw. höchstens
mittelschwere Widerhandlung beurteilt und den besonderen Umständen des Vorfalls
nicht Rechnung getragen. Ein grobfahrlässiges Verhalten seinerseits habe nicht
vorgelegen; die kurzzeitige Mindestabstandsunterschreitung sei im Fahrverhalten
des vorausfahrenden Lastwagens zu suchen. Zudem handle es sich hier nicht um
einen Wiederholungsfall, da die vorhergehenden Führerscheinentzüge aufgrund von
Alkoholkonsum erfolgt seien, weshalb eine Entzugsdauer von mehr als vier
Monaten unverhältnismässig sei.
3.
3.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird
der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16
Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter durch seine
Handlung Personen gefährdet bzw. verletzt oder
Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten
(Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren
Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere begeht gemäss Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Vorausgesetzt wird kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das
heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer
Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar
2015,1C_169/2014, E. 3.2, 31. Oktober 2011,1C_184/2011,
E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die
schwere Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn
von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 95
[2006] Nr. 150).
3.2
Nach
Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein
ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie
beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem
nachfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem
Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer
rechtzeitig (hinter diesem) anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 VRV). Bei der
Beurteilung sind die gesamten Umstände wie die Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnisse sowie insbesondere die gefahrenen Geschwindigkeiten zu
berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.1).
3.3
Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend
ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde
grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids
abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem
Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn
sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu
einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle
sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai
2015,1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung
von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die
Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich
einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der
Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil
gebunden (BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf
BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II 447 E. 3.1).
3.3.1
Die äusseren Umstände des Sachverhalts anerkannte der Beschwerdeführer
bereits im Strafverfahren weitgehend als zutreffend. Streitgegenstand war
lediglich der Vorwurf der Mindestabstandsunterschreitung. Unter Bezugnahme auf
das obergerichtliche Urteil sowie dessen Bestätigung durch das Bundesgericht
beurteilte die Vorinstanz den Sachverhalt auch diesbezüglich zu Recht als
erstellt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann
vollumfänglich verwiesen werden (§ 28
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Damit durfte die
Beschwerdegegnerin auf die Erhebung zusätzlicher Beweise verzichten. Zudem
bringt der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nichts vor, was nicht
bereits bei der Beurteilung durch die Strafgerichte berücksichtigt worden wäre.
Schliesslich ist das Strafurteil im ordentlichen
Verfahren unter Anhörung des Beschwerdeführers ergangen und darin auf das Video
der Nachfahrmessung sowie ein gestützt darauf erstelltes Gutachten abgestellt,
weshalb klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen
im Strafurteil bestehen müssten, um davon abzuweichen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Tatsachen des
rechtskräftigen Strafurteils sind nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin
zu Recht auf den im Strafverfahren erstellten Sachverhalt abgestellt hat. Nach
dem Gesagten ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer über eine Strecke
von einmal mindestens 250 m und einmal 400 m bei einer Geschwindigkeit
von jeweils mindestens 80 km/h zum vorderen Fahrzeug einen Abstand von maximal
12.
m eingehalten hat.
3.3.2
Wie vorstehend (E. 3.3) ausgeführt,
besteht für das Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung
an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche
Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen. Mit
Verweis auf die vom Bundesgericht anerkannte Faustregel von 1/6 der
Geschwindigkeit, hier entsprechend 13,3 m, hielt sich die Vorinstanz zu
Recht an die rechtliche Würdigung des objektiven Tatbestands durch die Strafgerichte.
Sodann hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Bezirksgericht
Dietikon weitere Einvernahmen vorgenommen, welche bei der Urteilsfindung
miteinbezogen worden sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die
Mindestabstandsunterschreitung sei im Fahrverhalten des vorausfahrenden Lastwagens
zu suchen, wurde mithilfe eines gestützt auf das Video
der Nachfahrmessung erstellten Gutachtens klar widerlegt. Inwiefern die
Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt worden wären, ist nicht
ersichtlich. Im Gegenteil wurde im obergerichtlichen Urteil, auf welches die
Vorinstanz Bezug nimmt, die vorherrschenden günstigen Strassenverhältnisse in
die Erwägungen miteinbezogen. Aufgrund des (zu) geringen Abstands wäre es ihm
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, bei einem unerwarteten
Ereignis rechtzeitig eine Kollision zu vermeiden. Es liegt sodann auf der Hand,
dass eine Auffahrkollision nicht nur den Beschwerdeführer selbst gefährdet
hätte, vielmehr bedeutet eine Auffahrkollision – gerade auf Autobahnen – auch
eine Gefahr für nachfolgende Lenker. Es ist insgesamt nicht gerechtfertigt, von
der gerichtlichen Beurteilung des Verhaltens als grobfahrlässig abzuweichen. Damit
bejahte die Vorinstanz zu Recht eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln im
Sinn von Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung
mit Art. 34 Abs. 4 Art. 90 und Abs. 2 SVG.
4.
4.1
Nach einer
schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis
entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer
kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Aufgrund des vorangegangenen
Führerausweisentzugs vom 27. April 2012 wegen schwerer Widerhandlung beträgt
die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss von Art. 16c
Abs. 2 lit. c SVG zwölf Monate und darf nach Art. 16 Abs. 3
Satz 2 SVG nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2). Mit
Verweis auf BGE 141 II 220 E. 3.3 hält die Vorinstanz zudem
zutreffend fest, dass die Mindestentzugsdauer nach einer schweren Widerhandlung
im Sinn von Art. 16c Abs. 2 SVG nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs
zur Anwendung gelangt. Dass die vorangegangenen Führerscheinentzüge aufgrund
von Alkoholkonsum und nicht wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstands
erfolgt sind, ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
unerheblich.
4.2
Angesichts
des stark belasteten automobilistischen Leumunds einerseits (drei Ausweisentzüge
zwischen zwei und sechzehn Monaten seit 2004) sowie der von der Beschwerdegegnerin
berücksichtigten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit anderseits erweist sich
eine Entzugsdauer von 14 Monaten als rechtmässig. Die Auflage eines
Fahrverbots ausserhalb der Geschäftszeiten wäre – wie die Vorinstanz zutreffend
erwog – nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig und würde den
Strafzweck der Massnahme untergraben (mit Verweis auf Philippe
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2.
A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c N. 51; BGE 128
II 173 E. 3). Abgesehen davon wies die Vorinstanz zu Recht auf die
Möglichkeit hin, dass gemäss Verfügung die Möglichkeit bestehe, die
Entzugsdauer um zwei Monate zu reduzieren, womit sie dem gesetzlichen
Mindestmass entsprechen würde. Unter diesen Aspekten ist die Entzugsdauer von
zwei Monaten über dem gesetzlichen Minimum nicht unverhältnismässig.
5.
Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet,
womit die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei
diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…