VB.2017.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00080
8. Juni 2017Deutsch7 min
(URT.2017.18993)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00080
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. Juni 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch B, dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baugemeinschaft D,
bestehend aus:
1.1 E AG,
1.2 F AG,
1.3 G GmbH,
2. Gemeinderat D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat D erteilte der Baugemeinschaft D am
10. Mai 2016 die baurechtliche Bewilligung für eine Revisionseingabe
betreffend den ursprünglich am 15. April 2014 und am 8. Juli 2015
bewilligten Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der H-Strasse in D.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 erteilte der
Gemeinderat D der Baugemeinschaft D die baurechtliche Bewilligung für
eine zweite Revisionseingabe betreffend das oben genannte Bauvorhaben.
Erwägungen
II.
A erhob mit Eingabe vom 11. Juni 2016 Rekurs gegen
den Beschluss vom 10. Mai 2017 mit dem sinngemässen Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben.
Gegen den Beschluss vom 29. Juni 2016 rekurrierte A
am 31. Juli 2016 mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 vereinigte das
Baurekursgericht die beiden Verfahren und schrieb den Rekurs vom 11. Juni
2016.
infolge Projektänderung und Verzicht auf das ursprüngliche Vorhaben als
gegenstandslos ab. Den Rekurs vom 31. Juli 2016 hiess das Gericht im
gleichen Entscheid teilweise gut und ordnete die Verschiebung eines
Besucherparkplatzes an; im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde.
III.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erhob A Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss des Gemeinderats D vom
29.
Juni 2016 sowie den Rekursentscheid vom 22. Dezember 2016, soweit
der Rekurs abgewiesen wurde, aufzuheben. Zudem beantragte er eine Entschädigung
zulasten der Gegenpartei. Am 5. Februar 2016 reichte A ein Korrigendum zu
seiner Beschwerde ein.
Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2017 beantragte
das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Replik vom 3. April 2017 hielt A an seinen Anträgen fest. Der Gemeinderat D
sowie die Baugemeinschaft D liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner 2 erteilte der Beschwerdegegnerin 1 am 15. April
2014.
die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von sieben
Reiheneinfamilienhäusern und einem Doppeleinfamilienhaus auf der oben genannten
Bauparzelle. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 bewilligte der
Beschwerdegegner 2 eine Projektänderung. Gegenstand dieser Projektänderung
war die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit zwölf Wohnungen anstelle der
sieben Reiheneinfamilienhäuser in der ursprünglich bewilligten Gebäudehülle
sowie eine Vergrösserung der Unterniveaugarage in Richtung H-Strasse. Der
Beschwerdeführer erhob bereits gegen diesen Entscheid Rekurs, welcher durch die
Vorinstanz mit Entscheid vom 4. Februar 2016 teilweise gutgeheissen und
mit folgenden Auflagen ergänzt wurde:
"Die
Tiefgaragenausfahrt in die H-Strasse ist vorschriftskonform, insbesondere
hinsichtlich Einlenkerradius, auszugestalten.
Die Tiefgarage ist dergestalt zu
konzipieren, dass sie nicht in den Baulinienbereich der H-Strasse ragt.
Der Baubehörde sind vor
Baubeginn entsprechende Pläne zur Bewilligung einzureichen."
Hierauf erfolgte die Revisionseingabe der
Beschwerdegegnerin 1, welche mit Beschluss des Beschwerdegegners 2
bewilligt worden war. Da der Beschwerdeführer auch gegen diesen Beschluss
rekurrierte, entschied sich die Beschwerdegegnerin 1, für die
Garagenzufahrt noch einmal einen überarbeiteten Revisionsplan zur Genehmigung
einzureichen, welcher mit dem im Streit liegenden Beschluss des
Beschwerdegegners 2 vom 29. Juni 2016 genehmigt worden ist.
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, auch die nun geplante Tiefgarageneinfahrt sei
nicht verkehrssicher. Die Feststellung der Vorinstanz, der von der Verkehrssicherheitsverordnung
vom 15. Juni 1983 (VSiV) vorgeschriebene Einlenkerradius von 4 m sei
eingehalten, treffe für den Einlenker von Südosten nicht zu. Beim
Rechtsabbiegen in die Tiefgarageneinfahrt sei ein Ausholen auf die
Gegenfahrbahn vielmehr unvermeidlich. Solche Manöver trotz besserer
Alternativen planerisch bewusst hinzunehmen, sei rechtlich nicht zu
verantworten.
2.3
Das
Planungs- und Baugesetz hält ausdrücklich fest, dass Zufahrten für jedermann verkehrssicher
sein müssen (§ 237 Abs. 2 Satz 1 des Planungs- und Baugesetz vom
7.
September 1975 [PBG]). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige
Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der
Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden
(§ 240 Abs. 1 PBG).
Über die an Zugänge zu stellenden Anforderungen hat der
Regierungsrat gestützt auf § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG
Zugangsnormalien im Sinn von § 360 PBG erlassen (Normalien über die
Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 [ZN]). Der Anhang der Zugangsnormalien
legt verschiedene Zugangsarten fest und regelt die technischen Anforderungen.
Die einzelnen Zugangsarten hängen von der zu erbringenden Erschliessungsleistung
ab; ihre Zuordnung im Einzelfall richtet sich nach dem voraussichtlichen
Verkehrsaufkommen aufgrund der zu erschliessenden Wohneinheiten. Andere
Nutzungen werden in Wohneinheiten umgerechnet (§ 6 Abs. 1 ZN).
Überdies hat der Regierungsrat gestützt auf § 359
Abs. 1 lit. i PBG die erwähnte Verkehrssicherheitsverordnung
erlassen. Deren Anhang legt – je nach der verkehrstechnischen Bedeutung der
ineinander mündenden Verkehrsanlagen – die technischen Anforderungen an
Ausfahrten fest (insbesondere Ziff. 1). Auch beim Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung
handelt es sich um Normalien im Sinn von § 360 PBG.
§ 6 Abs. 2 VSiV lässt Abweichungen von den
technischen Anforderungen zu, nämlich bei Ausfahrten in Wohnstrassen
(lit. a), in Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen,
sofern besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern (lit. b),
ferner allgemein, wenn Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere
öffentliche Interessen überwiegen (lit. c). Diesem Katalog kommt keine
abschliessende Bedeutung zu, denn bei den technischen Anforderungen gemäss dem
Anhang der Verkehrssicherheiten handelt es sich wie erwähnt um Normalien im
Sinn von § 360 PBG, von denen beim Vorliegen wichtiger Gründe abgewichen
werden kann. So können beispielsweise die im Anhang normierten Sichtweiten
namentlich dann unterschritten werden, wenn die betreffende Ausfahrt im Bereich
einer Tempo-30-Zone liegt.
2.4
Bei der
streitbetroffenen Ausfahrt von der Unterniveaugarage mit 18 Plätzen in die
H-Strasse handelt es sich um einen Zufahrtsweg in eine Zufahrtstrasse, welcher
gemäss § 6 Abs. 1 VSiV in Verbindung mit dem Anhang Technische
Anforderungen für Ausfahrten dem Ausfahrt-Typus A entsprechen muss. Vorgeschrieben
ist damit ein Einlenkerradius von mindestens 4 m. Der Einlenkerradius ist
grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu realisieren, wobei ein bestehendes
Trottoir als zum Grundstück zugehörige Fläche berücksichtigt werden darf (VGr,
21.
September 2005, VB.2005.00161, E. 4.2).
2.5
Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers wird der Einlenkerradius von 4 m
gemäss Plan "Tiefgaragen-Ausfahrt, Revision" vom 28. Juni 2016 –
wie die Vorinstanz richtig festhält – eingehalten.
Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit recht zu geben, als bei
für grösseren Fahrzeugen die Möglichkeit besteht, dass sie beim Einlenken in
die Tiefgarageneinfahrt einen Teil der Gegenfahrbahn in Anspruch nehmen. Auch
wenn der Beschwerdeführer die Fotos eines Fahrzeugs einreicht, das für das
Einschwenken nach links ausholt, ist dem Beschwerdeführer allerdings insoweit
nicht beizupflichten, als er das Ausschwenken für unvermeidlich oder üblich hält.
Zwar ergibt sich aus den Bauplänen und den Fotografien des Augenscheins vor der
Vorinstanz, dass gerade grössere Fahrzeuge bei einem Rechtsabbiegen in der
Tiefgarageneinfahrt manövrieren müssen. Indessen verfügt die Rampe anfänglich über
eine breite Fahrbahn, wodurch genügend Spielraum für ein Manövrieren besteht. Auch
aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Plänen, Skizzen und Fotos ergibt
sich nichts Gegenteiliges. Wird für das Manövrieren zusätzlich das Trottoir mit
in Anspruch genommen, ist dies, dem Beschwerdeführer beipflichtend, zwar nicht
optimal, aber mit Blick auf die Sicherheitsbestimmungen nicht unzulässig. Ein
Ausholen auf die Gegenfahrbahn ist jedenfalls nicht erforderlich. Eine
Verletzung der rechtlichen Bestimmungen zur Verkehrssicherheit liegt damit
zusammengefasst nicht vor.
2.6
Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …