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Entscheid

VB.2017.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00080

8. Juni 2017Deutsch7 min

(URT.2017.18993)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat D erteilte der Baugemeinschaft D am

10. Mai 2016 die baurechtliche Bewilligung für eine Revisionseingabe

betreffend den ursprünglich am 15. April 2014 und am 8. Juli 2015

bewilligten Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der H-Strasse in D.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 erteilte der

Gemeinderat D der Baugemeinschaft D die baurechtliche Bewilligung für

eine zweite Revisionseingabe betreffend das oben genannte Bauvorhaben.

Erwägungen

II.

A erhob mit Eingabe vom 11. Juni 2016 Rekurs gegen

den Beschluss vom 10. Mai 2017 mit dem sinngemässen Antrag, den

angefochtenen Entscheid aufzuheben.

Gegen den Beschluss vom 29. Juni 2016 rekurrierte A

am 31. Juli 2016 mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.

Mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 vereinigte das

Baurekursgericht die beiden Verfahren und schrieb den Rekurs vom 11. Juni

2016.

infolge Projektänderung und Verzicht auf das ursprüngliche Vorhaben als

gegenstandslos ab. Den Rekurs vom 31. Juli 2016 hiess das Gericht im

gleichen Entscheid teilweise gut und ordnete die Verschiebung eines

Besucherparkplatzes an; im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wurde.

III.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 erhob A Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss des Gemeinderats D vom

29.

Juni 2016 sowie den Rekursentscheid vom 22. Dezember 2016, soweit

der Rekurs abgewiesen wurde, aufzuheben. Zudem beantragte er eine Entschädigung

zulasten der Gegenpartei. Am 5. Februar 2016 reichte A ein Korrigendum zu

seiner Beschwerde ein.

Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2017 beantragte

das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit

Replik vom 3. April 2017 hielt A an seinen Anträgen fest. Der Gemeinderat D

sowie die Baugemeinschaft D liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner 2 erteilte der Beschwerdegegnerin 1 am 15. April

2014.

die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von sieben

Reiheneinfamilienhäusern und einem Doppeleinfamilienhaus auf der oben genannten

Bauparzelle. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 bewilligte der

Beschwerdegegner 2 eine Projektänderung. Gegenstand dieser Projektänderung

war die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit zwölf Wohnungen anstelle der

sieben Reiheneinfamilienhäuser in der ursprünglich bewilligten Gebäudehülle

sowie eine Vergrösserung der Unterniveaugarage in Richtung H-Strasse. Der

Beschwerdeführer erhob bereits gegen diesen Entscheid Rekurs, welcher durch die

Vorinstanz mit Entscheid vom 4. Februar 2016 teilweise gutgeheissen und

mit folgenden Auflagen ergänzt wurde:

"Die

Tiefgaragenausfahrt in die H-Strasse ist vorschriftskonform, insbesondere

hinsichtlich Einlenkerradius, auszugestalten.

Die Tiefgarage ist dergestalt zu

konzipieren, dass sie nicht in den Baulinienbereich der H-Strasse ragt.

Der Baubehörde sind vor

Baubeginn entsprechende Pläne zur Bewilligung einzureichen."

Hierauf erfolgte die Revisionseingabe der

Beschwerdegegnerin 1, welche mit Beschluss des Beschwerdegegners 2

bewilligt worden war. Da der Beschwerdeführer auch gegen diesen Beschluss

rekurrierte, entschied sich die Beschwerdegegnerin 1, für die

Garagenzufahrt noch einmal einen überarbeiteten Revisionsplan zur Genehmigung

einzureichen, welcher mit dem im Streit liegenden Beschluss des

Beschwerdegegners 2 vom 29. Juni 2016 genehmigt worden ist.

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, auch die nun geplante Tiefgarageneinfahrt sei

nicht verkehrssicher. Die Feststellung der Vorinstanz, der von der Verkehrssicherheitsverordnung

vom 15. Juni 1983 (VSiV) vorgeschriebene Einlenkerradius von 4 m sei

eingehalten, treffe für den Einlenker von Südosten nicht zu. Beim

Rechtsabbiegen in die Tiefgarageneinfahrt sei ein Ausholen auf die

Gegenfahrbahn vielmehr unvermeidlich. Solche Manöver trotz besserer

Alternativen planerisch bewusst hinzunehmen, sei rechtlich nicht zu

verantworten.

2.3

Das

Planungs- und Baugesetz hält ausdrücklich fest, dass Zufahrten für jedermann verkehrssicher

sein müssen (§ 237 Abs. 2 Satz 1 des Planungs- und Baugesetz vom

7.

Sep­tember 1975 [PBG]). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige

Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der

Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden

(§ 240 Abs. 1 PBG).

Über die an Zugänge zu stellenden Anforderungen hat der

Regierungsrat gestützt auf § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG

Zugangsnormalien im Sinn von § 360 PBG erlassen (Normalien über die

Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 [ZN]). Der Anhang der Zugangsnormalien

legt verschiedene Zugangsarten fest und regelt die technischen Anforderungen.

Die einzelnen Zugangsarten hängen von der zu erbringenden Erschliessungsleistung

ab; ihre Zuordnung im Einzelfall richtet sich nach dem voraussichtlichen

Verkehrsaufkommen aufgrund der zu erschliessenden Wohneinheiten. Andere

Nutzungen werden in Wohneinheiten umgerechnet (§ 6 Abs. 1 ZN).

Überdies hat der Regierungsrat gestützt auf § 359

Abs. 1 lit. i PBG die erwähnte Verkehrssicherheitsverordnung

erlassen. Deren Anhang legt – je nach der verkehrstechnischen Bedeutung der

ineinander mündenden Verkehrsanlagen – die technischen Anforderungen an

Ausfahrten fest (insbesondere Ziff. 1). Auch beim Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung

handelt es sich um Normalien im Sinn von § 360 PBG.

§ 6 Abs. 2 VSiV lässt Abweichungen von den

technischen Anforderungen zu, nämlich bei Ausfahrten in Wohnstrassen

(lit. a), in Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen,

sofern besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern (lit. b),

ferner allgemein, wenn Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere

öffentliche Interessen überwiegen (lit. c). Diesem Katalog kommt keine

abschliessende Bedeutung zu, denn bei den technischen Anforderungen gemäss dem

Anhang der Verkehrssicherheiten handelt es sich wie erwähnt um Normalien im

Sinn von § 360 PBG, von denen beim Vorliegen wichtiger Gründe abgewichen

werden kann. So können beispielsweise die im Anhang normierten Sichtweiten

namentlich dann unterschritten werden, wenn die betreffende Ausfahrt im Bereich

einer Tempo-30-Zone liegt.

2.4

Bei der

streitbetroffenen Ausfahrt von der Unterniveaugarage mit 18 Plätzen in die

H-Strasse handelt es sich um einen Zufahrtsweg in eine Zufahrtstrasse, welcher

gemäss § 6 Abs. 1 VSiV in Verbindung mit dem Anhang Technische

Anforderungen für Ausfahrten dem Ausfahrt-Typus A entsprechen muss. Vorgeschrieben

ist damit ein Einlenkerradius von mindestens 4 m. Der Einlenkerradius ist

grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu realisieren, wobei ein bestehendes

Trottoir als zum Grundstück zugehörige Fläche berücksichtigt werden darf (VGr,

21.

September 2005, VB.2005.00161, E. 4.2).

2.5

Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers wird der Einlenkerradius von 4 m

gemäss Plan "Tiefgaragen-Ausfahrt, Revision" vom 28. Juni 2016 –

wie die Vorinstanz richtig festhält – eingehalten.

Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit recht zu geben, als bei

für grösseren Fahrzeugen die Möglichkeit besteht, dass sie beim Einlenken in

die Tiefgarageneinfahrt einen Teil der Gegenfahrbahn in Anspruch nehmen. Auch

wenn der Beschwerdeführer die Fotos eines Fahrzeugs einreicht, das für das

Einschwenken nach links ausholt, ist dem Beschwerdeführer allerdings insoweit

nicht beizupflichten, als er das Ausschwenken für unvermeidlich oder üblich hält.

Zwar ergibt sich aus den Bauplänen und den Fotografien des Augenscheins vor der

Vorinstanz, dass gerade grössere Fahrzeuge bei einem Rechtsabbiegen in der

Tiefgarageneinfahrt manövrieren müssen. Indessen verfügt die Rampe anfänglich über

eine breite Fahrbahn, wodurch genügend Spielraum für ein Manövrieren besteht. Auch

aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Plänen, Skizzen und Fotos ergibt

sich nichts Gegenteiliges. Wird für das Manövrieren zusätzlich das Trottoir mit

in Anspruch genommen, ist dies, dem Beschwerdeführer beipflichtend, zwar nicht

optimal, aber mit Blick auf die Sicherheitsbestimmungen nicht unzulässig. Ein

Ausholen auf die Gegenfahrbahn ist jedenfalls nicht erforderlich. Eine

Verletzung der rechtlichen Bestimmungen zur Verkehrssicherheit liegt damit

zusammengefasst nicht vor.

2.6

Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …