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Entscheid

VB.2017.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00083

6. März 2017Deutsch16 min

(URT.2017.18803)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B,

geboren 1982, eritreische Staatsangehörige, reiste am 17. Juni 2011 in die

Schweiz und heiratete am 9. Februar 2012 den hier niedergelassenen

Landsmann A, geboren 1980. Am 21. Februar 2012 wurde B sodann eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt, welche fortan

jeweils verlängert wurde. Mit Entscheid vom 5. Juni 2012 des damaligen

Bundesamts für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM)

wurde B als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG) anerkannt.

Das Ehepaar B/A hat drei

gemeinsame Kinder, welche alle in der Schweiz geboren wurden und

Staatsangehörige von Eritrea sind: E, geboren 2011, F, geboren 2013 und G,

geboren 2015.

Seit dem 26. Januar 2017

verfügt B über eine Niederlassungsbewilligung.

B. Aus

einer früheren Ehe von B stammt ihre Tochter H, geboren 1999, ebenfalls

eritreische Staatsangehörige. Am 11. Mai 2009 ersuchten B und ihre Tochter

H um Bewilligung der Einreise. Dasjenige Gesuch der Tochter wurde sodann mit

Schreiben vom 17. Mai 2010 zurückgezogen.

Das Gesuch um

Familienzusammenführung von B wies das damaligen BFM mit Entscheid vom

27. Januar 2014 ab und wies sie zugleich darauf hin, dass sie die

Möglichkeit habe beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für ihre Tochter

zu stellen. Am 30. Januar 2014 stellte B ein solches Gesuch beim

Migrationsamt. Dieses teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 11. Februar

2014 mit, dass ihr Familiennachzugsgesuch verspätet gestellt worden sei. Für

eine Gutheissung des Gesuchs müssten daher wichtige familiäre Gründe gegeben

sein, welche vorliegend indes nicht ersichtlich seien. Die Begründung des

nachträglichen Familiennachzugsgesuchs reichte B am 12. März 2014 ein.

Nachdem diverse Unterlagen beim Migrationsamt eingetroffen sind, informierte es

B am 11. September 2014, dass vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt

sei, dass sie tatsächlich die leibliche Mutter von H sei. Ein entsprechendes

Gutachten wurde sodann beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich

(IRMZ) in Auftrag gegeben. Aus dem Bericht des IRMZ vom 26. Mai 2015 ist

zu entnehmen, dass die Mutterschaft von B praktisch als erwiesen zu erachten

sei.

C. Mit

Verfügung vom 9. Dezember 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um

Einreisebewilligung für H ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten die Eheleute B/A bei der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid

vom 5. Januar 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Februar 2017 liessen die

Eheleute B/A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben, die Sache zwecks Neuentscheidung zurückzuweisen, eventualiter sei

der Antrag auf nachträglichen Familiennachzug zu bewilligen, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zudem stellten sie ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2017 gab der

Abteilungspräsident den Beschwerdeführern Gelegenheit ihre Mittellosigkeit

nachzuweisen. Am 27. Februar 2017 gingen weitere Unterlagen seitens der

Beschwerdeführenden ein.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 22. Februar 2017

auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Auf den

durch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch

auf Achtung des Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem

gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten

Dispositiv

Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die

familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281

E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257

E. 1.f).

2.2 Die in

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte

Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter

den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV

eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er

gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse

des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002

[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden

öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Als zulässiges

öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung einer

restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen

Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE

137 I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Dabei

ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November

1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlagen für den

Eingriff stellen das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) und die

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007 (VZAE) dar.

3.

3.1 Nach

Art. 43 Abs. 1 AuG haben ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen. Sofern keine wichtigen familiären

Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der

Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AuG und unter

allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen. Sind die genannten

Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug verweigert werden,

obwohl die hier niedergelassene ausländische Person über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und damit gemäss Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf

Familiennachzug besteht (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September

2013,2C_983/2012, E. 2.4.1).

3.2 Die

Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG in Verbindung mit Art. 126

Abs. 3 AuG sind bei der Tochter der Beschwerdeführerin nicht eingehalten

worden, wobei auf die zutreffenden und diesbezüglich unbestrittenen

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.

Streitig und im Folgenden zu prüfen ist damit einzig, ob

die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllt sind.

4.

Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug

wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE

bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr,

10. Oktober 2011,2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut von

Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl

einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindeswohl

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den

Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller

relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012,

E. 3.2). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige

Betreuung des Kindes im Herkunftsland, z. B. wegen des Todes oder der Krankheit der

betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine

solche Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen,

die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass

das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz

gerissen wird. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland

stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das

nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten

erscheinen, die ihm hier drohen. Es ist damit grundsätzlich zu prüfen, ob im

Heimatland geeignete alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl

entsprechen und es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist

(vgl. BGr, 17. November 2011,2C_194/2011, E. 2.1). Eine solche

Alternative muss dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft

werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger

gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene

Beziehung noch nicht allzu eng erscheint. Hat das Kind nur noch einen

Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem

Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine

gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung

immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (BGr,

20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1). Damit die persönliche und

familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der

Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter,

Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6

E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach

dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel

bilden; dabei sind Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG und Art. 73

Abs. 3 Satz 1 VZAE jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch

auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht

verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2;

BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

5.

H lebte bis zu ihrem siebten Altersjahr mit ihrer Mutter

zusammen in Eritrea. Ihr leiblicher Vater ist wohl noch vor ihrer Geburt im

Krieg verstorben. Als die Beschwerdeführerin nach Äthiopien und weiter nach

Israel geflohen ist, wurde H durch ihre Grossmutter weiter betreut, bis sie im

Alter von 15 Jahren ebenfalls nach Äthiopien fliehen konnte. Seither lebt H in

Flüchtlingslagern rund um Addis Abeba (Äthiopien). Ob ihr dabei eine

Betreuungsperson zur Seite gestanden ist und noch steht, lässt sich aus den

vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen.

5.1 Die

Beschwerdeführenden machen für den nachträglichen Familiennachzug geltend, dass

H auf sich alleine gestellt ist und ihr, bis auf die Beschwerdeführenden, keine

Betreuungspersonen zur Verfügung stehen. Es sei ihr nicht möglich zurück nach

Eritrea zu ihrer Grossmutter zu reisen ohne dass ihr strafrechtliche

Konsequenzen und der Einzug in den Militärdienst drohen. Im Flüchtlingslager

habe sie weder Verwandte noch sonstige nahestehende erwachsene Personen, welche

für ihre Betreuung sorgen könnten. Weiter sei zu beachten, dass es dem bald

volljährigen Mädchen nicht zuzumuten sei, noch länger alleine im

Flüchtlingslager zu leben. Dort sei ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt, das

Lager weise medizinische Mängel auf, es herrsche Nahrungsmittelknappheit und

Sicherheitsprobleme würden sich aufgrund der überfüllten Lager täglich ergeben.

Weiter könne sie sich auch nicht in die äthiopische Gesellschaft integrieren

und keiner legalen Arbeit nachgehen. Zudem sei die Situation von jungen Frauen

besonders schwierig, da sexuelle und physische Gewalt, Diskriminierung und

Stigmatisierung junger Frauen alltäglich seien. Ausserdem gäbe es vor Ort keine

Betreuungsmöglichkeiten, weshalb H als besonders schutzbedürftig einzustufen

sei. Ihre Tante, welche ebenfalls in einem Flüchtlingslager in Addis Abeba

lebte, wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen und hält sich nun seit dem

31. Januar 2014 hier auf. Eine weitere Flucht nach Israel, wo sich zwei

weitere Tanten aufhalten sollen, sei sehr gefährlich und könne vom Mädchen

nicht erwartet werden. Zudem seien die Chancen gering in Israel als

eritreischer Flüchtling anerkannt zu werden und sich dort legal aufhalten zu

können. Somit kämen nur die Beschwerdeführenden als Betreuungspersonen für H

infrage. Es könne von einer engen Bindung zwischen den Beschwerdeführern und H

ausgegangen werden und der Wille der Familienzusammenführung liege klar im

Vordergrund. Es handle sich hierbei nicht um ein missbräuchliches

Nachzugsgesuch.

5.2 Die

Vorinstanz ist der Ansicht, dass H mehrere Betreuungspersonen zur Verfügung

stehen: die beiden Tanten in Tel Aviv, eine weitere Tante im Flüchtlingslager

und die Grossmutter in Eritrea. Abklärungen, ob sich diese Personen noch an

diesen Orten befinden und überhaupt gewillt wären, eine solche Betreuung zu

übernehmen, wurden nicht getroffen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz nicht

erkannt, dass diejenige Tante, welche für eine gewisse Zeit ebenfalls in einem

Flüchtlingslager in Addis Abeba lebte, längst in der Schweiz aufgenommen wurde.

Ob H je einmal Kontakt zu ihren in Israel lebenden Tanten hatte und diese

bereit und in der Lage wären, eine Betreuung zu übernehmen und ob auf diese

Weise das Kindeswohl besser gewahrt wäre, als bei einem Nachzug in die Schweiz,

wurde ebenfalls nicht abgeklärt. Hinweise, dass H Tel Aviv oder Israel je

besucht haben soll oder sonst auf irgendeine Weise mit den dortigen

Verhältnissen vertraut sein soll liegen jedenfalls keine vor. Es liegt auch

nicht auf der Hand, dass und inwiefern die beiden Tanten von Gesetzes wegen

verpflichtet sein sollten H zu betreuen.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht in keiner Weise

fest, dass H bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Restriktionen drohen würden.

Aus dem von der Vorinstanz erwähnten Bericht des SEM vom 22. Juni 2016 ist

auf Seite 44 zu entnehmen, dass unklar ist, wie mit Personen verfahren wird,

die als Minderjährige ausgereist sind und erst im dienstpflichtigen Alter nach

Eritrea zurückreisen. Mit anderen Worten bleibt es vorliegend offen, was H zu

erwarten hätte, wenn sie nach Eritrea zurückreisen würde. In diesem

Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

30. Januar 2017, D-7898/2015, hinzuweisen: Die Rechtsprechungspraxis,

wonach eine illegale Ausreise von Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft

führt, wird nicht mehr aufrechterhalten. Allerdings werden die Betroffenen

aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

Eine Rückkehr nach Eritrea kann H demnach nicht zugemutet werden.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass H in Äthiopien auf

sich alleine gestellt ist und sie dort keine Bezugsperson hat. In Anbetracht

ihres fortgeschrittenen Alters bedarf H zwar keiner intensiven Betreuung mehr,

dennoch ist vorliegend nicht zu erkennen, wer, ausser den Beschwerdeführenden,

eine entsprechende Betreuung übernehmen könnte. Schliesslich handelt es sich

bei der Beschwerdeführerin um die leibliche Mutter von H. Zudem ist zu

beachten, dass auch der Beschwerdeführer Kontakt zu H hat und sich um sie

sorgt. So hat er sie im Flüchtlingslager auch schon besucht.

Die Bedenken der Vorinstanz sind nicht von der Hand zu

weisen, dass bei H, welche die Schweiz noch nie besucht hat und kein Deutsch

spricht, mit Integrationsschwierigkeiten gerechnet werden muss. Dem kann

indessen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Aufenthaltsbewilligung der

Tochter mit der Bedingung verbunden werden könnte, dass sie einen Sprach- oder

Integrationskurs besucht (Art. 54 Abs. 1 AuG). Im Übrigen besteht

beim Nachzug älterer Kinder die Gefahr mangelhafter Integration unabhängig

davon, ob der Nachzug fristgerecht erfolgt. Zudem ist vorliegend zu

berücksichtigten, dass H nicht mehr in ihrer Heimat lebt, ihr eine Rückkehr

dorthin nicht zuzumuten ist und eine kulturelle und soziale Entwurzelung

ohnehin bereits erfolgt ist.

Nach dem Gesagten erscheint es als unverhältnismässig, in

Anbetracht der vorliegenden Umstände eine Zusammenführung der Kernfamilie zu verwehren,

da insbesondere keine adäquate, dem Kindeswohl entsprechende alternative

Pflegemöglichkeiten von H weder in ihrer Heimat noch in einem anderen

Drittstaat gegeben sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass

die Beschwerdeführerin möglicherweise einen intensiveren Kontakt zu ihrer

Tochter hätte pflegen können. Damit ist die Vorinstanz zu Unrecht davon

ausgegangen, im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 36 BV bzw.

Art. 8 Ziff. 2 EMRK überwiege das öffentliche Interesse an der

Verweigerung des Familiennachzugs bzw. es lägen keine wichtigen familiären

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG vor.

Weiter sind auch keine Hinweise auf ein missbräuchliches

Vorgehen zur Umgehung der Nachzugsfristen erkennbar. Die Mutter hat bereits am

11. Mai 2009 zusammen mit ihrem ersten Gesuch um Einreisebewilligung, auch

ein solches für ihre Tochter gestellt. Im Namen der Beschwerdeführer verfolgte

die damals beauftragte rechtliche Beratungsstelle indessen dieses Gesuch für

die Tochter nicht weiter. Nachdem H nach Äthiopien fliehen konnte, hat sich

ihre Betreuungssituation geändert und die Beschwerdeführer stellten erneut ein

Gesuch um Einreisebewilligung. Angesichts dessen, dass eine Einreisebewilligung

für die Schweiz in Eritrea kaum umzusetzen ist und in Anbetracht der

veränderten Betreuungssituation von H in Äthiopien, kann den Beschwerdeführern

ihr Zuwarten mit dem Nachzug schlecht entgegengehalten werden.

5.3 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass vorliegend wichtige familiäre Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE gegeben sind und

einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Die

vorinstanzliche Interessenabwägung erweist sich als unverhältnismässig und

verletzt dadurch den Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss

Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und hat dieser

den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung

auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

7.1 Da den

Beschwerdeführern aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen,

wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

7.2 Zu prüfen

ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands: Der

Rechtsvertreter C weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von rund

8 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'740.55.- (inkl.

Barauslage und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint

für das vorliegende Verfahren als angemessen. Mit der Zusprechung einer

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Stundenansatz von Fr. 220.-

gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m.

§ 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

[AnwGebV] zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren

werden sämtliche Auslagen des Rechtsvertreters gedeckt. Das Gesuch um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erweist sich somit als

gegenstandslos.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands werden als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 5. Januar 2017 wird aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen H eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

(inkl. MWST) zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …