VB.2017.00083
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00083
6. März 2017Deutsch16 min
(URT.2017.18803)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00083
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B,
geboren 1982, eritreische Staatsangehörige, reiste am 17. Juni 2011 in die
Schweiz und heiratete am 9. Februar 2012 den hier niedergelassenen
Landsmann A, geboren 1980. Am 21. Februar 2012 wurde B sodann eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt, welche fortan
jeweils verlängert wurde. Mit Entscheid vom 5. Juni 2012 des damaligen
Bundesamts für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM)
wurde B als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG) anerkannt.
Das Ehepaar B/A hat drei
gemeinsame Kinder, welche alle in der Schweiz geboren wurden und
Staatsangehörige von Eritrea sind: E, geboren 2011, F, geboren 2013 und G,
geboren 2015.
Seit dem 26. Januar 2017
verfügt B über eine Niederlassungsbewilligung.
B. Aus
einer früheren Ehe von B stammt ihre Tochter H, geboren 1999, ebenfalls
eritreische Staatsangehörige. Am 11. Mai 2009 ersuchten B und ihre Tochter
H um Bewilligung der Einreise. Dasjenige Gesuch der Tochter wurde sodann mit
Schreiben vom 17. Mai 2010 zurückgezogen.
Das Gesuch um
Familienzusammenführung von B wies das damaligen BFM mit Entscheid vom
27. Januar 2014 ab und wies sie zugleich darauf hin, dass sie die
Möglichkeit habe beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug für ihre Tochter
zu stellen. Am 30. Januar 2014 stellte B ein solches Gesuch beim
Migrationsamt. Dieses teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 11. Februar
2014 mit, dass ihr Familiennachzugsgesuch verspätet gestellt worden sei. Für
eine Gutheissung des Gesuchs müssten daher wichtige familiäre Gründe gegeben
sein, welche vorliegend indes nicht ersichtlich seien. Die Begründung des
nachträglichen Familiennachzugsgesuchs reichte B am 12. März 2014 ein.
Nachdem diverse Unterlagen beim Migrationsamt eingetroffen sind, informierte es
B am 11. September 2014, dass vorliegend nicht rechtsgenügend erstellt
sei, dass sie tatsächlich die leibliche Mutter von H sei. Ein entsprechendes
Gutachten wurde sodann beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich
(IRMZ) in Auftrag gegeben. Aus dem Bericht des IRMZ vom 26. Mai 2015 ist
zu entnehmen, dass die Mutterschaft von B praktisch als erwiesen zu erachten
sei.
C. Mit
Verfügung vom 9. Dezember 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Einreisebewilligung für H ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten die Eheleute B/A bei der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 5. Januar 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2017 liessen die
Eheleute B/A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben, die Sache zwecks Neuentscheidung zurückzuweisen, eventualiter sei
der Antrag auf nachträglichen Familiennachzug zu bewilligen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zudem stellten sie ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2017 gab der
Abteilungspräsident den Beschwerdeführern Gelegenheit ihre Mittellosigkeit
nachzuweisen. Am 27. Februar 2017 gingen weitere Unterlagen seitens der
Beschwerdeführenden ein.
Die Sicherheitsdirektion hatte am 22. Februar 2017
auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Auf den
durch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch
auf Achtung des Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem
gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten
Dispositiv
Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281
E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257
E. 1.f).
2.2 Die in
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte
Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter
den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er
gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse
des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002
[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Als zulässiges
öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen
Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE
137 I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Dabei
ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlagen für den
Eingriff stellen das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) und die
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE) dar.
3.
3.1 Nach
Art. 43 Abs. 1 AuG haben ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen. Sofern keine wichtigen familiären
Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der
Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AuG und unter
allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen. Sind die genannten
Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug verweigert werden,
obwohl die hier niedergelassene ausländische Person über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und damit gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf
Familiennachzug besteht (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September
2013,2C_983/2012, E. 2.4.1).
3.2 Die
Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG in Verbindung mit Art. 126
Abs. 3 AuG sind bei der Tochter der Beschwerdeführerin nicht eingehalten
worden, wobei auf die zutreffenden und diesbezüglich unbestrittenen
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist damit einzig, ob
die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllt sind.
4.
Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug
wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE
bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr,
10. Oktober 2011,2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut von
Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl
einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindeswohl
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den
Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller
relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012,
E. 3.2). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige
Betreuung des Kindes im Herkunftsland, z. B. wegen des Todes oder der Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine
solche Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen,
die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass
das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz
gerissen wird. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland
stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das
nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten
erscheinen, die ihm hier drohen. Es ist damit grundsätzlich zu prüfen, ob im
Heimatland geeignete alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl
entsprechen und es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist
(vgl. BGr, 17. November 2011,2C_194/2011, E. 2.1). Eine solche
Alternative muss dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft
werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger
gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene
Beziehung noch nicht allzu eng erscheint. Hat das Kind nur noch einen
Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem
Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine
gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung
immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (BGr,
20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1). Damit die persönliche und
familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der
Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter,
Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6
E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach
dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel
bilden; dabei sind Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG und Art. 73
Abs. 3 Satz 1 VZAE jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch
auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht
verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2;
BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).
5.
H lebte bis zu ihrem siebten Altersjahr mit ihrer Mutter
zusammen in Eritrea. Ihr leiblicher Vater ist wohl noch vor ihrer Geburt im
Krieg verstorben. Als die Beschwerdeführerin nach Äthiopien und weiter nach
Israel geflohen ist, wurde H durch ihre Grossmutter weiter betreut, bis sie im
Alter von 15 Jahren ebenfalls nach Äthiopien fliehen konnte. Seither lebt H in
Flüchtlingslagern rund um Addis Abeba (Äthiopien). Ob ihr dabei eine
Betreuungsperson zur Seite gestanden ist und noch steht, lässt sich aus den
vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen.
5.1 Die
Beschwerdeführenden machen für den nachträglichen Familiennachzug geltend, dass
H auf sich alleine gestellt ist und ihr, bis auf die Beschwerdeführenden, keine
Betreuungspersonen zur Verfügung stehen. Es sei ihr nicht möglich zurück nach
Eritrea zu ihrer Grossmutter zu reisen ohne dass ihr strafrechtliche
Konsequenzen und der Einzug in den Militärdienst drohen. Im Flüchtlingslager
habe sie weder Verwandte noch sonstige nahestehende erwachsene Personen, welche
für ihre Betreuung sorgen könnten. Weiter sei zu beachten, dass es dem bald
volljährigen Mädchen nicht zuzumuten sei, noch länger alleine im
Flüchtlingslager zu leben. Dort sei ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt, das
Lager weise medizinische Mängel auf, es herrsche Nahrungsmittelknappheit und
Sicherheitsprobleme würden sich aufgrund der überfüllten Lager täglich ergeben.
Weiter könne sie sich auch nicht in die äthiopische Gesellschaft integrieren
und keiner legalen Arbeit nachgehen. Zudem sei die Situation von jungen Frauen
besonders schwierig, da sexuelle und physische Gewalt, Diskriminierung und
Stigmatisierung junger Frauen alltäglich seien. Ausserdem gäbe es vor Ort keine
Betreuungsmöglichkeiten, weshalb H als besonders schutzbedürftig einzustufen
sei. Ihre Tante, welche ebenfalls in einem Flüchtlingslager in Addis Abeba
lebte, wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen und hält sich nun seit dem
31. Januar 2014 hier auf. Eine weitere Flucht nach Israel, wo sich zwei
weitere Tanten aufhalten sollen, sei sehr gefährlich und könne vom Mädchen
nicht erwartet werden. Zudem seien die Chancen gering in Israel als
eritreischer Flüchtling anerkannt zu werden und sich dort legal aufhalten zu
können. Somit kämen nur die Beschwerdeführenden als Betreuungspersonen für H
infrage. Es könne von einer engen Bindung zwischen den Beschwerdeführern und H
ausgegangen werden und der Wille der Familienzusammenführung liege klar im
Vordergrund. Es handle sich hierbei nicht um ein missbräuchliches
Nachzugsgesuch.
5.2 Die
Vorinstanz ist der Ansicht, dass H mehrere Betreuungspersonen zur Verfügung
stehen: die beiden Tanten in Tel Aviv, eine weitere Tante im Flüchtlingslager
und die Grossmutter in Eritrea. Abklärungen, ob sich diese Personen noch an
diesen Orten befinden und überhaupt gewillt wären, eine solche Betreuung zu
übernehmen, wurden nicht getroffen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz nicht
erkannt, dass diejenige Tante, welche für eine gewisse Zeit ebenfalls in einem
Flüchtlingslager in Addis Abeba lebte, längst in der Schweiz aufgenommen wurde.
Ob H je einmal Kontakt zu ihren in Israel lebenden Tanten hatte und diese
bereit und in der Lage wären, eine Betreuung zu übernehmen und ob auf diese
Weise das Kindeswohl besser gewahrt wäre, als bei einem Nachzug in die Schweiz,
wurde ebenfalls nicht abgeklärt. Hinweise, dass H Tel Aviv oder Israel je
besucht haben soll oder sonst auf irgendeine Weise mit den dortigen
Verhältnissen vertraut sein soll liegen jedenfalls keine vor. Es liegt auch
nicht auf der Hand, dass und inwiefern die beiden Tanten von Gesetzes wegen
verpflichtet sein sollten H zu betreuen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht in keiner Weise
fest, dass H bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Restriktionen drohen würden.
Aus dem von der Vorinstanz erwähnten Bericht des SEM vom 22. Juni 2016 ist
auf Seite 44 zu entnehmen, dass unklar ist, wie mit Personen verfahren wird,
die als Minderjährige ausgereist sind und erst im dienstpflichtigen Alter nach
Eritrea zurückreisen. Mit anderen Worten bleibt es vorliegend offen, was H zu
erwarten hätte, wenn sie nach Eritrea zurückreisen würde. In diesem
Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Januar 2017, D-7898/2015, hinzuweisen: Die Rechtsprechungspraxis,
wonach eine illegale Ausreise von Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, wird nicht mehr aufrechterhalten. Allerdings werden die Betroffenen
aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Eine Rückkehr nach Eritrea kann H demnach nicht zugemutet werden.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass H in Äthiopien auf
sich alleine gestellt ist und sie dort keine Bezugsperson hat. In Anbetracht
ihres fortgeschrittenen Alters bedarf H zwar keiner intensiven Betreuung mehr,
dennoch ist vorliegend nicht zu erkennen, wer, ausser den Beschwerdeführenden,
eine entsprechende Betreuung übernehmen könnte. Schliesslich handelt es sich
bei der Beschwerdeführerin um die leibliche Mutter von H. Zudem ist zu
beachten, dass auch der Beschwerdeführer Kontakt zu H hat und sich um sie
sorgt. So hat er sie im Flüchtlingslager auch schon besucht.
Die Bedenken der Vorinstanz sind nicht von der Hand zu
weisen, dass bei H, welche die Schweiz noch nie besucht hat und kein Deutsch
spricht, mit Integrationsschwierigkeiten gerechnet werden muss. Dem kann
indessen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Aufenthaltsbewilligung der
Tochter mit der Bedingung verbunden werden könnte, dass sie einen Sprach- oder
Integrationskurs besucht (Art. 54 Abs. 1 AuG). Im Übrigen besteht
beim Nachzug älterer Kinder die Gefahr mangelhafter Integration unabhängig
davon, ob der Nachzug fristgerecht erfolgt. Zudem ist vorliegend zu
berücksichtigten, dass H nicht mehr in ihrer Heimat lebt, ihr eine Rückkehr
dorthin nicht zuzumuten ist und eine kulturelle und soziale Entwurzelung
ohnehin bereits erfolgt ist.
Nach dem Gesagten erscheint es als unverhältnismässig, in
Anbetracht der vorliegenden Umstände eine Zusammenführung der Kernfamilie zu verwehren,
da insbesondere keine adäquate, dem Kindeswohl entsprechende alternative
Pflegemöglichkeiten von H weder in ihrer Heimat noch in einem anderen
Drittstaat gegeben sind. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
die Beschwerdeführerin möglicherweise einen intensiveren Kontakt zu ihrer
Tochter hätte pflegen können. Damit ist die Vorinstanz zu Unrecht davon
ausgegangen, im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 36 BV bzw.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK überwiege das öffentliche Interesse an der
Verweigerung des Familiennachzugs bzw. es lägen keine wichtigen familiären
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG vor.
Weiter sind auch keine Hinweise auf ein missbräuchliches
Vorgehen zur Umgehung der Nachzugsfristen erkennbar. Die Mutter hat bereits am
11. Mai 2009 zusammen mit ihrem ersten Gesuch um Einreisebewilligung, auch
ein solches für ihre Tochter gestellt. Im Namen der Beschwerdeführer verfolgte
die damals beauftragte rechtliche Beratungsstelle indessen dieses Gesuch für
die Tochter nicht weiter. Nachdem H nach Äthiopien fliehen konnte, hat sich
ihre Betreuungssituation geändert und die Beschwerdeführer stellten erneut ein
Gesuch um Einreisebewilligung. Angesichts dessen, dass eine Einreisebewilligung
für die Schweiz in Eritrea kaum umzusetzen ist und in Anbetracht der
veränderten Betreuungssituation von H in Äthiopien, kann den Beschwerdeführern
ihr Zuwarten mit dem Nachzug schlecht entgegengehalten werden.
5.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass vorliegend wichtige familiäre Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE gegeben sind und
einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Die
vorinstanzliche Interessenabwägung erweist sich als unverhältnismässig und
verletzt dadurch den Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss
Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und hat dieser
den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung
auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.
7.1 Da den
Beschwerdeführern aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen,
wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
7.2 Zu prüfen
ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands: Der
Rechtsvertreter C weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von rund
8 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'740.55.- (inkl.
Barauslage und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint
für das vorliegende Verfahren als angemessen. Mit der Zusprechung einer
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Stundenansatz von Fr. 220.-
gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m.
§ 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
[AnwGebV] zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren
werden sämtliche Auslagen des Rechtsvertreters gedeckt. Das Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erweist sich somit als
gegenstandslos.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands werden als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 5. Januar 2017 wird aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen H eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
(inkl. MWST) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …