VB.2017.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00086
5. April 2017Deutsch20 min
(URT.2017.18845)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00086
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. April 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht Zürich verurteilte A mit Urteil vom 26. September 2014
wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher (teilweise versuchter) Drohung
und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und bestrafte ihn mit einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie mit einer Busse von
Fr. 600.-. Während der Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 4
des Strafurteils aufgeschoben wurde, war die Busse zu bezahlen. Für den Fall,
dass der Beschwerdeführer schuldhaft nicht bezahle, sprach die Einzelrichterin
eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen aus.
B. Nachdem
A die Busse nach Aufforderung durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
(fortan: Inkassostelle) nicht bezahlt hatte, lud das Amt für Justizvollzug ihn
am 27. Dezember 2016 per 7. März 2017 zur Verbüssung der
Ersatzfreiheitsstrafe vor.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 11.–14. Januar 2017 Rekurs bei
der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Strafantrittsverfügung. Am
31.
Januar 2017 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf
eintrat.
III.
A. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 1.–3. Februar 2017 (Ergänzung vom
8.
Februar 2017) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde. Sodann beantragte er sinngemäss Akteneinsicht,
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine angemessene
Parteientschädigung. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme beantragte er, es
sei die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in Bern – wo ein Verfahren
hängig sei – über das Beschwerdeverfahren in Kenntnis zu setzen und darauf
hinzuweisen, dass die Rechtskraft des Strafurteils vom 26. September 2014
umstritten sei. Schliesslich erhob er im Rahmen der Beschwerde Strafanzeige
gegen verschiedene Mitarbeitende der Justizdirektion.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 7. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Zürich
den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerde mangels gegenteiliger
Anordnung der Vorinstanz von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
Hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass ihm die Akten als nicht anwaltlich vertretene Partei nicht
(postalisch) zugestellt würden, es ihm aber freistehe, mit dem
Verwaltungsgericht telefonisch einen Termin zur Einsicht der Akten am Gericht
zu vereinbaren. Schliesslich wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es
für Strafanzeigen gegen Mitarbeitende des Kantons Zürich nicht zuständig sei,
weshalb diese bei der zuständigen Amtsstelle erhoben werden müssen.
Am 10. Februar 2017 übermittelte die Justizdirektion
die vorinstanzlichen Akten und beantragte gleichzeitig die Abweisung der
Beschwerde unter Verzicht auf eine Vernehmlassung. Dasselbe beantragte am
16.
Februar 2017 auch das Amt für Justizvollzug.
C. A nahm am
21.
–22. Februar 2017 Stellung zur Präsidialverfügung vom 7. Februar
2017.
Daraufhin wies das Verwaltungsgericht am 24. Februar 2017 seinen
Antrag um Weiterleitung der vom ihm erhobenen Strafanzeigen sowie die übrigen
prozessualen Anträge ab, soweit darauf eingetreten wurde. Dagegen ist eine von A
erhobene Beschwerde am Bundesgericht hängig. Am 6., 10. und 15. März
2017.
reichte A unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein. Am 17. März 2017
erhielt er Einsicht in die Akten am Verwaltungsgericht und liess sich mit
Eingabe vom 18.–21. März 2017 dazu vernehmen. Am 23. März 2017
reichte A erneut unaufgefordert eine Stellungnahme zu den Akten, der weitere
solche folgten, ohne indessen mit zu beachtenden Neuigkeiten aufzuwarten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die
Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Art. 30
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährt dem Bürger einen verfassungsmässigen
Anspruch auf Beurteilung einer Streitsache durch einen unabhängigen und
unparteiischen Richter. Der Ausstand kann nur für einzelne Mitglieder einer
Behörde, nicht aber für eine ganze Behörde verlangt werden. Zudem sind die
Ausstandsgründe substanziiert darzulegen (VGr, 17. Juni 2016,
VB.2015.00654, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
Dem Sinn nach erkennt der Beschwerdeführer einen Anschein
der Befangenheit beim zuständigen Richter für den Fall, dass er nicht so
entscheide, wie dem Beschwerdeführer beliebt. Darin ist jedoch kein Ausstandsgrund
im Sinn von § 5a VRG ersichtlich. Soweit im Vorbringen des
Beschwerdeführers vom 6. März 2017 ein Ausstandsgesuch gegen den
Spruchkörper in der vorliegenden Sache erblickt werden müsste, erscheint es derart
haltlos, dass insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. VGr,
23.
Mai 2012, AN.2011.0001, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
2.
Soweit der Beschwerdeführer im Rekursverfahren inhaltliche
Einwände zum Strafurteil vom 26. September 2014 vorbrachte, trat die
Vorinstanz darauf nicht ein. Sie erwog, das massgebliche Urteil des
Bezirksgerichts sei in Rechtskraft erwachsen. Es würden sich keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Rechtskraftbescheinigung zu Unrecht
ausgestellt worden wäre. Dem Beschwerdeführer hätte es im Übrigen
freigestanden, die Rechtskraftbescheinigung anzufechten, was er aber offenbar
nicht getan habe. An der Rechtskraft des Urteils vermöge nichts zu ändern, dass
gegen den Beschwerdeführer noch andere Verfahren hängig seien. Der Beschwerdeführer
habe die ausgesprochene Busse unbestrittenermassen nicht bezahlt. Die Busse sei
daher automatisch in die Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden, weil das
Bezirksgericht das für diesen Fall so angeordnet habe. Das Vorgehen der
Inkassostelle sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer sei zu Recht zum
Vollzug von sechs Tagen Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen worden, zumal auch
keine Nichtigkeitsgründe erkennbar seien. Er sei sowohl von der Inkassostelle
wie auch vom Beschwerdegegner vor der Vorladung in den Strafvollzug mehrfach
über die Rechtslage orientiert worden. Dem Beschwerdeführer sei die Existenz
der Mitteilung der Inkassostelle vom 24. August 2016 vor Erlass der
Strafantrittsverfügung vom 27. Dezember 2016 bekannt gewesen. Es hätte ihm
ohne Weiteres freigestanden, beim Beschwerdegegner Akteneinsicht zu nehmen. Es
handle sich bei diesem Schreiben um eine Mitteilung zwischen Behörden, weshalb
ihm dieses weder formell zu eröffnen noch mit Rechtskraftbescheinigung zu
versehen gewesen sei. Massgeblich sei nicht das Schreiben vom 24. August
2016, sondern die bereits vom Bezirksgericht getroffene Anordnung betreffend
Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe ihm die
Akteneinsicht nicht gewährt.
3.1
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV verankert. Er
ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses
voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der
angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels in der Sache selbst. Allerdings kann eine Gehörsverletzung
unter bestimmten Umständen geheilt werden. Dies setzt voraus, dass die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu
äussern, die in Bezug auf die strittige Frage über eine gleich weite Kognition
verfügt wie die Vorinstanz. Unter dieser Voraussetzung ist auch bei einer schwerwiegenden
Gehörsverletzung von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 mit weiteren Hinweisen).
Das rechtliche Gehör umfasst
unter anderem den Anspruch auf Akteneinsicht (§ 8 VRG). Akteneinsicht
wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt und beinhaltet nur den Anspruch,
die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten zugestellt zu
bekommen oder sie nach Hause zu nehmen, besteht nicht (Griffel, § 8
N. 16 f.). Ein weiterer Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf Begründung des Entscheids und
Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten
Sachverhaltsvorbringen (Griffel, § 8 N. 33 und 35).
3.2
Am 14.,
17.
und 24. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer den
Beschwerdegegner um Zustellung der Anordnung vom 24. August 2016 der
Inkassostelle. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der nicht anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hatte, dass ihm Akten
zugestellt werden. Er hätte diese aber beim Beschwerdegegner einsehen können.
Allerdings macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren
selber geltend, er habe "schlicht keine Veranlassung [gehabt,] am Amt für
Justizvollzug persönlich Einsicht in die fragliche Anordnung vom
24.
August 2016 zu nehmen". Sodann stellte die Vorinstanz zu Recht
fest, dass der Beschwerdeführer von der Inkassostelle bereits mit den Schreiben
vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 darüber in Kenntnis gesetzt worden
war, dass die Anordnung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eingereicht
werde. Schliesslich war der Beschwerdeführer nicht Adressat des Schreibens vom
24.
August 2016, weshalb ihm dieses entgegen seiner Behauptung nicht
eröffnet werden musste. Nichtsdestotrotz stellte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer das betreffende Schreiben vom 24. August 2016 zu. Der
Beschwerdeführer hatte damit die Möglichkeit, sich vor der Vorinstanz zum
betreffenden Schreiben zu äussern, womit eine allfällige Gehörsverletzung diesbezüglich
als geheilt gelten kann. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer im Rekursverfahren ein konkretes Gesuch um Einsicht in
sämtliche Akten gestellt hätte. Vielmehr ging es sowohl im Verfahren vor dem
Beschwerdegegner als auch in jenem der Vorinstanz stets um die Zustellung des
Schreibens vom 24. August 2016. Unter diesen Umständen kann deshalb keine
Rede davon sein, dass ihm das Akteneinsichtsrecht "notorisch
verweigert" worden sei. Selbst wenn aber die Vorinstanz den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt haben sollte,
ist zu berücksichtigen, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einsicht in
sämtliche Akten erhielt und dazu Stellung nehmen konnte. Vor dem Hintergrund, dass
dem Verwaltungsgericht in Bezug auf die streitigen Fragen dieselbe Kognition
wie der Vorinstanz zukommt und eine Rückweisung aller Voraussicht nach zu einem
formalistischen Leerlauf führen würde, könnte eine allfällige Gehörsverletzung
ohnehin als geheilt gelten und wäre von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die
Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners und die angefochtene Verfügung vom
31.
Januar 2017 seien nicht ausreichend begründet, ist festzuhalten, dass
sich die Begründung auf jene Aspekte beschränken darf, die die Behörde aus
sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet. Die Behörde muss sich
deshalb nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich
auseinandersetzen. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene die Ausführungen der
Behörde nachvollziehen und in einem allfälligen Rechtmittelverfahren
substanziiert bestreiten kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10
N. 25). Aus der Strafantrittsverfügung geht sowohl der Grund der
Ersatzfreiheitsstrafe hervor ("wegen nicht beglichenen Bussen/Geldstrafen
[Fr. 600.00]") als auch, auf welches Strafurteil sich die Busse bzw.
die Ersatzfreiheitsstrafe stützt. Inwiefern die vorinstanzliche Verfügung vom
31.
Januar 2017 mangelhaft begründet sein soll, ist nicht ersichtlich. So
setzte sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinander und begründete ihre Überlegungen nachvollziehbar.
Insgesamt erscheinen die Begründungen der angefochtenen Verfügungen zumindest nicht
derart mangelhaft, dass dem Beschwerdeführer die Verteidigung geradezu verunmöglicht
wurde. Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strafurteil vom
26.
September 2014, die Anordnungen der Inkassostelle sowie die
angefochtene Verfügung seien nichtig.
4.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide
im Sinn der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und
wesentlichen Mangel behaftet sind, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die
Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel
haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge.
Erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als
Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die qualifizierte funktionelle und
sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler
in Betracht. Fehlt einem Entscheid in diesem Sinn jegliche
Rechtsverbindlichkeit, ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst
ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Die Annahme absoluter
Nichtigkeit eines Entscheids kommt nach Massgabe der Evidenztheorie nur bei
besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen
in Betracht (BGr, 11. Oktober 2012,6B_339/2012, E. 1.2.1 mit
weiteren Hinweisen).
4.2
Der
Beschwerdeführer rügt, das Strafurteil vom 26. September 2014 sei nichtig,
weil keine ordentliche Hauptverhandlung stattgefunden habe. Dazu ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren zur Hauptverhandlung
am 2. September 2014 vorgeladen wurde, er jedoch unentschuldigt nicht
erschien. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung neu auf den 25. September
2014.
angesetzt und der Beschwerdeführer dazu vorgeladen. Nachdem der
Beschwerdeführer auch dieser Vorladung keine Folge geleistet hatte, fand die
Hauptverhandlung am 25. September 2014 in dessen Abwesenheit statt. Dieses
Vorgehen ist gemäss Art. 366 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5.
Oktober 2007 (StPO) nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Hauptverhandlung in fehlerhafter Weise durchgeführt worden sein
könnte. Dem Strafurteil vom 26. September 2014 liegt demnach kein schwerer
Verfahrensfehler zugrunde, der die Nichtigkeit zur Folge haben würde. Sofern
der Beschwerdeführer inhaltliche Mängel des Strafurteils rügt, standen ihm
dafür die Sachgerichte zur Verfügung. Allfällige andere Nichtigkeitsgründe sind
aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht.
Hinsichtlich des angefochtenen Entscheids vom 31. Januar
2017.
sieht der Beschwerdeführer zunächst in der mutmasslichen Verletzung seines
rechtlichen Gehörs einen Nichtigkeitsgrund. Es wurde jedoch bereits festgestellt,
dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt wurde bzw. eine
allfällige Gehörsverletzung als geheilt gelten kann (vorn E. 3.2). Sodann
rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz, der Beschwerdegegner und die
Inkassostelle seien nicht dafür zuständig, die Rechtskraft eines Strafurteils
festzustellen, Bussgelder einzutreiben oder Ersatzfreiheitsstrafen zu
vollziehen. Gemäss § 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) vollzieht das Amt für
Justizvollzug unter anderem die von den zürcherischen Gerichten und
Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Massnahmen. Im
Rahmen einer Vorprüfung überprüft es unter anderem die Vollstreckbarkeit der
ausgesprochenen Strafe und damit die Rechtskraft des Urteils (§ 18
Abs. 1 JVV). Anordnungen des Amts für Justizvollzug können mit Rekurs bei
der Justizdirektion angefochten werden (§ 167 JVV in Verbindung mit
§ 19b VRG). Die Inkassostelle ist insofern für den Vollzug der
Strafe zuständig, als sie das Inkasso der Kostenforderungen – wie
beispielsweise Bussen – für alle Bezirksgerichte und das Obergericht übernimmt
(§ 3 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der
Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003). Die
involvierten Behörden waren damit ohne Weiteres für den Vollzug der Busse bzw.
der Ersatzfreiheitsstrafe zuständig. Entgegen den Behauptungen
des Beschwerdeführers wurde ihm auch das Rechtsmittelverfahren gegen die
Anordnungen der Inkassostelle nicht verweigert. So nahm die
Verwaltungskommission am Obergericht des Kantons Zürich eine vom
Beschwerdeführer erhobene Aufsichtsbeschwerde als Rekurs gegen die Anordnungen
der Inkassostelle entgegen. Mit Beschluss vom 2. März 2017 stellte sie
aber die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Inkassostelle fest und wies den
Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde. Damit liegt weder eine funktionelle
oder sachliche Unzuständigkeit noch ein schwerer Verfahrensmangel vor, der die
Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge haben könnte.
5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss und
zusammengefasst geltend, das der Strafantrittsverfügung zugrunde liegende
Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014 sei noch
nicht rechtskräftig und damit nicht vollstreckbar.
5.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten,
rechtskräftigen Urteile. Der Rückzug einer Berufung hat zur Folge, dass der
erstinstanzliche Entscheid rückwirkend auf den Tag, an dem er gefällt wurde,
rechtskräftig und vollstreckbar wird (Art. 437 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 StPO). Die Berufung gilt auch dann als
zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der
mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht
vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO).
5.2
Ein Gesuch
um Neubeurteilung der Sache wies das Bezirksgericht Zürich mit rechtskräftiger
Verfügung vom 7. Oktober 2014 ab. Am 30. Dezember 2014 erhob der
Beschwerdeführer zudem Berufung gegen das Strafurteil vom 26. September
2014.
Nachdem der Beschwerdeführer der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben
war, wurde das Verfahren von der II. Strafkammer des Obergerichts mit
Beschluss vom 26. Juni 2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Ein
gegen die Besetzung der II. Strafkammer des Obergerichts erhobenes
Ausstandsbegehren wies die I. Strafkammer mit Beschluss vom
17.
August 2015 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht
mit Urteil vom 13. Oktober 2015 nicht ein (1B_336/2015).
Gemäss Vermerk auf dem Strafurteil vom 26. September
2014.
wurde dieses in der Folge rechtskräftig. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers klärte die Vorinstanz die Rechtskraft des Strafurteils
hinreichend ab, indem sie sich telefonisch beim Bezirksgericht Zürich über die
Rechtskraft erkundigte. Daraufhin bestätigte das Bezirksgericht Zürich die
Rechtskraft des Strafurteils. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
gegen das Strafurteil vom 26. September 2014 bzw. gegen den
Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 26. Juni 2015 ein
Beschwerdeverfahren am Bundesgericht hängig sein könnte. Daran ändert auch der
Beschluss des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015 nichts, geht es doch dabei
lediglich um die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. August 2015
betreffend Ausstandsgesuch. Es ist denn auch weder aus diesem
Bundesgerichtsentscheid noch aus den weiteren vorliegenden Akten ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts vom
26.
Juni 2015 Beschwerde erhoben hätte. Darüber hinaus gibt es keinen
Grund, am Rechtskraftvermerk des Bezirksgerichts Zürich auf dem Strafurteil zu
zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18.–21. März
2017.
geltend macht, die Rechtskraft könne nicht durch einen Stempel auf dem
Urteil festgestellt werden, ist darauf hinzuweisen, dass Urteile grundsätzlich
auch ohne Vermerk rechtskräftig werden.
6.
Der Beschwerdeführer rügt sodann zumindest sinngemäss die
automatische Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe und macht
geltend, die Inkassostelle hätte die Busse auf dem Betreibungsweg erhältlich
machen müssen.
6.1
Fällt der
Richter eine Busse im Sinn von Art. 106 Abs. 1 StGB aus, so spricht
er für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine
Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus
(Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf den Vollzug und die Umwandlung einer
Busse sind die Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss anwendbar (Art. 106
Abs. 5 StGB). Die letztgenannten Bestimmungen betreffen den Vollzug einer
Geldstrafe und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe. Die Umwandlung einer
Geldstrafe bzw. einer Busse erfolgt bei Nichtbezahlung in der Regel automatisch
(Stefan Trechsel/Stefan Keller in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 N. 2; Annette Dolge in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,
3.
A., Basel 2013, Art. 36 N. 13). Eine Ausnahme besteht nur
dort, wo die Geldstrafe oder Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt
wurde; in diesem Fall entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe
(Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB). Die
automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes,
dass der betroffenen Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht
fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde und
schliesslich, dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg
erhältlich ist (Art. 35 Abs. 1 und 3, Art. 36 Abs. 1 StGB).
Ausserdem muss der betroffenen Person vor Erlass der Verfügung das rechtliche
Gehör eingeräumt werden (Trechsel/Keller, Art. 36 N. 2; zum Ganzen
VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00696, E. 5.1).
6.2
Der
Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Zürich zu einer Busse verurteilt. Gleichzeitig
sprach das Bezirksgericht Zürich für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung
der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen aus. Dementsprechend war
kein Umwandlungsentscheid im Sinn von Art. 36 Abs. 2 StGB
erforderlich. Vielmehr erfolgte die automatische Umwandlung der infrage
stehenden Busse in die Ersatzfreiheitsstrafe zu Recht.
Die Inkassostelle forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 18. Dezember 2015, 26. Mai 2016 und 15. Juli 2016 zur
Zahlung der Busse auf. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Busse
nicht bezahlt hat. Die Inkassostelle sah von der Einleitung eines
Betreibungsverfahrens ab, weil in einem anderen Verfahren ein Verlustschein
vorliege und eine erneute Betreibung daher nicht erfolgversprechend sei. Dieses
Vorgehen ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Art. 35 Abs. 3
StGB lediglich dann eine Betreibung eingeleitet werden, wenn davon ein Ergebnis
zu erwarten ist (vgl. auch Trechsel/Keller, Art. 35 N. 5). Aufgrund
des Verlustscheins durfte die Inkassostelle davon ausgehen, dass die Forderung
auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Sodann konnte sich der
Beschwerdeführer mehrfach zu den Schreiben der Inkassostelle und des
Beschwerdegegners äussern, womit ihm das rechtliche Gehör in genügender Weise
gewährt wurde. Die automatische Umwandlung der Busse in eine
Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb nicht zu beanstanden.
7.
7.1
Nachdem
kein Nichtigkeitsgrund vorliegt, das der Strafantrittsverfügung zugrunde liegende
Strafurteil rechtskräftig ist und das Vorgehen der Inkassostelle und des
Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Da der
Beschwerdeführer auf den 7. März 2017 in den Strafvollzug vorgeladen
wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das
Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen (VGr, 23. Dezember 2016, VB.2016.00739,
E. 3.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur
Verfügung stand, um seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu
regeln. Es erweist sich deshalb als angemessen, den Beschwerdeführer neu auf Dienstag,
2.
Mai 2017, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren
Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners vom 27. Dezember
2016.
bleiben bestehen.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm angesichts seines Unterliegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
8.2
Nachdem
das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bereits mit Präsidialverfügung vom
24.
Februar 2017 abgewiesen hat, bleibt lediglich das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung zu prüfen.
8.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer
die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine
Familie benötigt. Die gesuchstellende Person ist in Bezug auf den Nachweis
ihrer Mittellosigkeit mitwirkungspflichtig (Plüss, § 16 N. 38). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
8.2.2
Der Beschwerdeführer unterlässt es vorliegend
gänzlich, seine Mittellosigkeit zu belegen, weshalb diese nicht erstellt ist.
Zudem erweist sich die Beschwerde mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen
und aufgrund der Aktenlage als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 2. Mai
2017, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der
Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners vom 27. Dezember
2016.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…