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Entscheid

VB.2017.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00086

5. April 2017Deutsch20 min

(URT.2017.18845)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht Zürich verurteilte A mit Urteil vom 26. September 2014

wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher (teilweise versuchter) Drohung

und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und bestrafte ihn mit einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie mit einer Busse von

Fr. 600.-. Während der Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 4

des Strafurteils aufgeschoben wurde, war die Busse zu bezahlen. Für den Fall,

dass der Beschwerdeführer schuldhaft nicht bezahle, sprach die Einzelrichterin

eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen aus.

B. Nachdem

A die Busse nach Aufforderung durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

(fortan: Inkassostelle) nicht bezahlt hatte, lud das Amt für Justizvollzug ihn

am 27. Dezember 2016 per 7. März 2017 zur Verbüssung der

Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 11.–14. Januar 2017 Rekurs bei

der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der Strafantrittsverfügung. Am

31.

Januar 2017 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf

eintrat.

III.

A. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 1.–3. Februar 2017 (Ergänzung vom

8.

Februar 2017) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde. Sodann beantragte er sinngemäss Akteneinsicht,

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine angemessene

Parteientschädigung. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme beantragte er, es

sei die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in Bern – wo ein Verfahren

hängig sei – über das Beschwerdeverfahren in Kenntnis zu setzen und darauf

hinzuweisen, dass die Rechtskraft des Strafurteils vom 26. September 2014

umstritten sei. Schliesslich erhob er im Rahmen der Beschwerde Strafanzeige

gegen verschiedene Mitarbeitende der Justizdirektion.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 7. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Zürich

den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerde mangels gegenteiliger

Anordnung der Vor­instanz von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

Hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführer darauf

hingewiesen, dass ihm die Akten als nicht anwaltlich vertretene Partei nicht

(postalisch) zugestellt würden, es ihm aber freistehe, mit dem

Verwaltungsgericht telefonisch einen Termin zur Einsicht der Akten am Gericht

zu vereinbaren. Schliesslich wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es

für Strafanzeigen gegen Mitarbeitende des Kantons Zürich nicht zuständig sei,

weshalb diese bei der zuständigen Amtsstelle erhoben werden müssen.

Am 10. Februar 2017 übermittelte die Justizdirektion

die vorinstanzlichen Akten und beantragte gleichzeitig die Abweisung der

Beschwerde unter Verzicht auf eine Vernehmlassung. Dasselbe beantragte am

16.

Februar 2017 auch das Amt für Justizvollzug.

C. A nahm am

21.

–22. Februar 2017 Stellung zur Präsidialverfügung vom 7. Februar

2017.

Daraufhin wies das Verwaltungsgericht am 24. Februar 2017 seinen

Antrag um Weiterleitung der vom ihm erhobenen Strafanzeigen sowie die übrigen

prozessualen Anträge ab, soweit darauf eingetreten wurde. Dagegen ist eine von A

erhobene Beschwerde am Bundesgericht hängig. Am 6., 10. und 15. März

2017.

reichte A unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein. Am 17. März 2017

erhielt er Einsicht in die Akten am Verwaltungsgericht und liess sich mit

Eingabe vom 18.–21. März 2017 dazu vernehmen. Am 23. März 2017

reichte A erneut unaufgefordert eine Stellungnahme zu den Akten, der weitere

solche folgten, ohne indessen mit zu beachtenden Neuigkeiten aufzuwarten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die

Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Art. 30

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährt dem Bürger einen verfassungsmässigen

Anspruch auf Beurteilung einer Streitsache durch einen unabhängigen und

unparteiischen Richter. Der Ausstand kann nur für einzelne Mitglieder einer

Behörde, nicht aber für eine ganze Behörde verlangt werden. Zudem sind die

Ausstandsgründe substanziiert darzulegen (VGr, 17. Juni 2016,

VB.2015.00654, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

Dem Sinn nach erkennt der Beschwerdeführer einen Anschein

der Befangenheit beim zuständigen Richter für den Fall, dass er nicht so

entscheide, wie dem Beschwerdeführer beliebt. Darin ist jedoch kein Ausstandsgrund

im Sinn von § 5a VRG ersichtlich. Soweit im Vorbringen des

Beschwerdeführers vom 6. März 2017 ein Ausstandsgesuch gegen den

Spruchkörper in der vorliegenden Sache erblickt werden müsste, erscheint es derart

haltlos, dass insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. VGr,

23.

Mai 2012, AN.2011.0001, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

2.

Soweit der Beschwerdeführer im Rekursverfahren inhaltliche

Einwände zum Strafurteil vom 26. September 2014 vorbrachte, trat die

Vorinstanz darauf nicht ein. Sie erwog, das massgebliche Urteil des

Bezirksgerichts sei in Rechtskraft erwachsen. Es würden sich keine

Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Rechtskraftbescheinigung zu Unrecht

ausgestellt worden wäre. Dem Beschwerdeführer hätte es im Übrigen

freigestanden, die Rechtskraftbescheinigung anzufechten, was er aber offenbar

nicht getan habe. An der Rechtskraft des Urteils vermöge nichts zu ändern, dass

gegen den Beschwerdeführer noch andere Verfahren hängig seien. Der Beschwerdeführer

habe die ausgesprochene Busse unbestrittenermassen nicht bezahlt. Die Busse sei

daher automatisch in die Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden, weil das

Bezirksgericht das für diesen Fall so angeordnet habe. Das Vorgehen der

Inkassostelle sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer sei zu Recht zum

Vollzug von sechs Tagen Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen worden, zumal auch

keine Nichtigkeitsgründe erkennbar seien. Er sei sowohl von der Inkassostelle

wie auch vom Beschwerdegegner vor der Vorladung in den Strafvollzug mehrfach

über die Rechtslage orientiert worden. Dem Beschwerdeführer sei die Existenz

der Mitteilung der Inkassostelle vom 24. August 2016 vor Erlass der

Strafantrittsverfügung vom 27. Dezember 2016 bekannt gewesen. Es hätte ihm

ohne Weiteres freigestanden, beim Beschwerdegegner Akteneinsicht zu nehmen. Es

handle sich bei diesem Schreiben um eine Mitteilung zwischen Behörden, weshalb

ihm dieses weder formell zu eröffnen noch mit Rechtskraftbescheinigung zu

versehen gewesen sei. Massgeblich sei nicht das Schreiben vom 24. August

2016, sondern die bereits vom Bezirksgericht getroffene Anordnung betreffend

Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe.

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs

auf rechtliches Gehör, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe ihm die

Akteneinsicht nicht gewährt.

3.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV verankert. Er

ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses

voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der

angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels in der Sache selbst. Allerdings kann eine Gehörsverletzung

unter bestimmten Umständen geheilt werden. Dies setzt voraus, dass die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu

äussern, die in Bezug auf die strittige Frage über eine gleich weite Kognition

verfügt wie die Vorinstanz. Unter dieser Voraussetzung ist auch bei einer schwerwiegenden

Gehörsverletzung von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 mit weiteren Hinweisen).

Das rechtliche Gehör umfasst

unter anderem den Anspruch auf Akteneinsicht (§ 8 VRG). Akteneinsicht

wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt und beinhaltet nur den Anspruch,

die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten zugestellt zu

bekommen oder sie nach Hause zu nehmen, besteht nicht (Griffel, § 8

N. 16 f.). Ein weiterer Teilgehalt des

rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf Begründung des Entscheids und

Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten

Sachverhaltsvorbringen (Griffel, § 8 N. 33 und 35).

3.2

Am 14.,

17.

und 24. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer den

Beschwerdegegner um Zustellung der Anordnung vom 24. August 2016 der

Inkassostelle. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der nicht anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hatte, dass ihm Akten

zugestellt werden. Er hätte diese aber beim Beschwerdegegner einsehen können.

Allerdings macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren

selber geltend, er habe "schlicht keine Veranlassung [gehabt,] am Amt für

Justizvollzug persönlich Einsicht in die fragliche Anordnung vom

24.

August 2016 zu nehmen". Sodann stellte die Vorinstanz zu Recht

fest, dass der Beschwerdeführer von der Inkassostelle bereits mit den Schreiben

vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 darüber in Kenntnis gesetzt worden

war, dass die Anordnung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eingereicht

werde. Schliesslich war der Beschwerdeführer nicht Adressat des Schreibens vom

24.

August 2016, weshalb ihm dieses entgegen seiner Behauptung nicht

eröffnet werden musste. Nichtsdestotrotz stellte die Vor­instanz dem

Beschwerdeführer das betreffende Schreiben vom 24. August 2016 zu. Der

Beschwerdeführer hatte damit die Möglichkeit, sich vor der Vor­instanz zum

betreffenden Schreiben zu äussern, womit eine allfällige Gehörsverletzung diesbezüglich

als geheilt gelten kann. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer im Rekursverfahren ein konkretes Gesuch um Einsicht in

sämtliche Akten gestellt hätte. Vielmehr ging es sowohl im Verfahren vor dem

Beschwerdegegner als auch in jenem der Vorinstanz stets um die Zustellung des

Schreibens vom 24. August 2016. Unter diesen Umständen kann deshalb keine

Rede davon sein, dass ihm das Akteneinsichtsrecht "notorisch

verweigert" worden sei. Selbst wenn aber die Vorinstanz den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt haben sollte,

ist zu berücksichtigen, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einsicht in

sämtliche Akten erhielt und dazu Stellung nehmen konnte. Vor dem Hintergrund, dass

dem Verwaltungsgericht in Bezug auf die streitigen Fragen dieselbe Kognition

wie der Vorinstanz zukommt und eine Rückweisung aller Voraussicht nach zu einem

formalistischen Leerlauf führen würde, könnte eine allfällige Gehörsverletzung

ohnehin als geheilt gelten und wäre von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die

Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners und die angefochtene Verfügung vom

31.

Januar 2017 seien nicht ausreichend begründet, ist festzuhalten, dass

sich die Begründung auf jene Aspekte beschränken darf, die die Behörde aus

sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet. Die Behörde muss sich

deshalb nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich

auseinandersetzen. Vielmehr genügt es, wenn der Betroffene die Ausführungen der

Behörde nachvollziehen und in einem allfälligen Rechtmittelverfahren

substanziiert bestreiten kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10

N. 25). Aus der Strafantrittsverfügung geht sowohl der Grund der

Ersatzfreiheitsstrafe hervor ("wegen nicht beglichenen Bussen/Geldstrafen

[Fr. 600.00]") als auch, auf welches Strafurteil sich die Busse bzw.

die Ersatzfreiheitsstrafe stützt. Inwiefern die vorinstanzliche Verfügung vom

31.

Januar 2017 mangelhaft begründet sein soll, ist nicht ersichtlich. So

setzte sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des

Beschwerdeführers auseinander und begründete ihre Überlegungen nachvollziehbar.

Insgesamt erscheinen die Begründungen der angefochtenen Verfügungen zumindest nicht

derart mangelhaft, dass dem Beschwerdeführer die Verteidigung geradezu verunmöglicht

wurde. Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strafurteil vom

26.

September 2014, die Anordnungen der Inkassostelle sowie die

angefochtene Verfügung seien nichtig.

4.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide

im Sinn der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und

wesentlichen Mangel behaftet sind, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich

oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die

Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel

haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge.

Erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als

Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die qualifizierte funktionelle und

sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler

in Betracht. Fehlt einem Entscheid in diesem Sinn jegliche

Rechtsverbindlichkeit, ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst

ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Die Annahme absoluter

Nichtigkeit eines Entscheids kommt nach Massgabe der Evidenztheorie nur bei

besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen

in Betracht (BGr, 11. Oktober 2012,6B_339/2012, E. 1.2.1 mit

weiteren Hinweisen).

4.2

Der

Beschwerdeführer rügt, das Strafurteil vom 26. September 2014 sei nichtig,

weil keine ordentliche Hauptverhandlung stattgefunden habe. Dazu ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren zur Hauptverhandlung

am 2. September 2014 vorgeladen wurde, er jedoch unentschuldigt nicht

erschien. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung neu auf den 25. September

2014.

angesetzt und der Beschwerdeführer dazu vorgeladen. Nachdem der

Beschwerdeführer auch dieser Vorladung keine Folge geleistet hatte, fand die

Hauptverhandlung am 25. September 2014 in dessen Abwesenheit statt. Dieses

Vorgehen ist gemäss Art. 366 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 (StPO) nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte

dafür, dass die Hauptverhandlung in fehlerhafter Weise durchgeführt worden sein

könnte. Dem Strafurteil vom 26. September 2014 liegt demnach kein schwerer

Verfahrensfehler zugrunde, der die Nichtigkeit zur Folge haben würde. Sofern

der Beschwerdeführer inhaltliche Mängel des Strafurteils rügt, standen ihm

dafür die Sachgerichte zur Verfügung. Allfällige andere Nichtigkeitsgründe sind

aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer

auch nicht geltend gemacht.

Hinsichtlich des angefochtenen Entscheids vom 31. Januar

2017.

sieht der Beschwerdeführer zunächst in der mutmasslichen Verletzung seines

rechtlichen Gehörs einen Nichtigkeitsgrund. Es wurde jedoch bereits festgestellt,

dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt wurde bzw. eine

allfällige Gehörsverletzung als geheilt gelten kann (vorn E. 3.2). Sodann

rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz, der Beschwerdegegner und die

Inkassostelle seien nicht dafür zuständig, die Rechtskraft eines Strafurteils

festzustellen, Bussgelder einzutreiben oder Ersatzfreiheitsstrafen zu

vollziehen. Gemäss § 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) vollzieht das Amt für

Justizvollzug unter anderem die von den zürcherischen Gerichten und

Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Massnahmen. Im

Rahmen einer Vorprüfung überprüft es unter anderem die Vollstreckbarkeit der

ausgesprochenen Strafe und damit die Rechtskraft des Urteils (§ 18

Abs. 1 JVV). Anordnungen des Amts für Justizvollzug können mit Rekurs bei

der Justizdirektion angefochten werden (§ 167 JVV in Verbindung mit

§ 19b VRG). Die Inkassostelle ist insofern für den Vollzug der

Strafe zuständig, als sie das Inkasso der Kostenforderungen – wie

beispielsweise Bussen – für alle Bezirksgerichte und das Obergericht übernimmt

(§ 3 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der

Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003). Die

involvierten Behörden waren damit ohne Weiteres für den Vollzug der Busse bzw.

der Ersatzfreiheitsstrafe zuständig. Entgegen den Behauptungen

des Beschwerdeführers wurde ihm auch das Rechtsmittelverfahren gegen die

Anordnungen der Inkassostelle nicht verweigert. So nahm die

Verwaltungskommission am Obergericht des Kantons Zürich eine vom

Beschwerdeführer erhobene Aufsichtsbeschwerde als Rekurs gegen die Anordnungen

der Inkassostelle entgegen. Mit Beschluss vom 2. März 2017 stellte sie

aber die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Inkassostelle fest und wies den

Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde. Damit liegt weder eine funktionelle

oder sachliche Unzuständigkeit noch ein schwerer Verfahrensmangel vor, der die

Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge haben könnte.

5.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss und

zusammengefasst geltend, das der Strafantrittsverfügung zugrunde liegende

Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014 sei noch

nicht rechtskräftig und damit nicht vollstreckbar.

5.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten,

rechtskräftigen Urteile. Der Rückzug einer Berufung hat zur Folge, dass der

erstinstanzliche Entscheid rückwirkend auf den Tag, an dem er gefällt wurde,

rechtskräftig und vollstreckbar wird (Art. 437 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Abs. 2 StPO). Die Berufung gilt auch dann als

zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der

mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht

vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO).

5.2

Ein Gesuch

um Neubeurteilung der Sache wies das Bezirksgericht Zürich mit rechtskräftiger

Verfügung vom 7. Oktober 2014 ab. Am 30. Dezember 2014 erhob der

Beschwerdeführer zudem Berufung gegen das Strafurteil vom 26. September

2014.

Nachdem der Beschwerdeführer der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben

war, wurde das Verfahren von der II. Strafkammer des Obergerichts mit

Beschluss vom 26. Juni 2015 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Ein

gegen die Besetzung der II. Strafkammer des Obergerichts erhobenes

Ausstandsbegehren wies die I. Strafkammer mit Beschluss vom

17.

August 2015 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht

mit Urteil vom 13. Oktober 2015 nicht ein (1B_336/2015).

Gemäss Vermerk auf dem Strafurteil vom 26. September

2014.

wurde dieses in der Folge rechtskräftig. Entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers klärte die Vor­instanz die Rechtskraft des Strafurteils

hinreichend ab, indem sie sich telefonisch beim Bezirksgericht Zürich über die

Rechtskraft erkundigte. Daraufhin bestätigte das Bezirksgericht Zürich die

Rechtskraft des Strafurteils. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass

gegen das Strafurteil vom 26. September 2014 bzw. gegen den

Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 26. Juni 2015 ein

Beschwerdeverfahren am Bundesgericht hängig sein könnte. Daran ändert auch der

Beschluss des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015 nichts, geht es doch dabei

lediglich um die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. August 2015

betreffend Ausstandsgesuch. Es ist denn auch weder aus diesem

Bundesgerichtsentscheid noch aus den weiteren vorliegenden Akten ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts vom

26.

Juni 2015 Beschwerde erhoben hätte. Darüber hinaus gibt es keinen

Grund, am Rechtskraftvermerk des Bezirksgerichts Zürich auf dem Strafurteil zu

zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18.–21. März

2017.

geltend macht, die Rechtskraft könne nicht durch einen Stempel auf dem

Urteil festgestellt werden, ist darauf hinzuweisen, dass Urteile grundsätzlich

auch ohne Vermerk rechtskräftig werden.

6.

Der Beschwerdeführer rügt sodann zumindest sinngemäss die

automatische Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe und macht

geltend, die Inkassostelle hätte die Busse auf dem Betreibungsweg erhältlich

machen müssen.

6.1

Fällt der

Richter eine Busse im Sinn von Art. 106 Abs. 1 StGB aus, so spricht

er für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine

Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus

(Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf den Vollzug und die Umwandlung einer

Busse sind die Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss anwendbar (Art. 106

Abs. 5 StGB). Die letztgenannten Bestimmungen betreffen den Vollzug einer

Geldstrafe und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe. Die Umwandlung einer

Geldstrafe bzw. einer Busse erfolgt bei Nichtbezahlung in der Regel automatisch

(Stefan Trechsel/Stefan Keller in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 N. 2; Annette Dolge in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,

3.

A., Basel 2013, Art. 36 N. 13). Eine Ausnahme besteht nur

dort, wo die Geldstrafe oder Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt

wurde; in diesem Fall entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe

(Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB). Die

automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes,

dass der betroffenen Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht

fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde und

schliesslich, dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg

erhältlich ist (Art. 35 Abs. 1 und 3, Art. 36 Abs. 1 StGB).

Ausserdem muss der betroffenen Person vor Erlass der Verfügung das rechtliche

Gehör eingeräumt werden (Trechsel/Keller, Art. 36 N. 2; zum Ganzen

VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00696, E. 5.1).

6.2

Der

Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Zürich zu einer Busse verurteilt. Gleichzeitig

sprach das Bezirksgericht Zürich für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung

der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen aus. Dementsprechend war

kein Umwandlungsentscheid im Sinn von Art. 36 Abs. 2 StGB

erforderlich. Vielmehr erfolgte die automatische Umwandlung der infrage

stehenden Busse in die Ersatzfreiheitsstrafe zu Recht.

Die Inkassostelle forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 18. Dezember 2015, 26. Mai 2016 und 15. Juli 2016 zur

Zahlung der Busse auf. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Busse

nicht bezahlt hat. Die Inkassostelle sah von der Einleitung eines

Betreibungsverfahrens ab, weil in einem anderen Verfahren ein Verlustschein

vorliege und eine erneute Betreibung daher nicht erfolgversprechend sei. Dieses

Vorgehen ist nicht zu beanstanden, muss doch gemäss Art. 35 Abs. 3

StGB lediglich dann eine Betreibung eingeleitet werden, wenn davon ein Ergebnis

zu erwarten ist (vgl. auch Trechsel/Keller, Art. 35 N. 5). Aufgrund

des Verlustscheins durfte die Inkassostelle davon ausgehen, dass die Forderung

auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Sodann konnte sich der

Beschwerdeführer mehrfach zu den Schreiben der Inkassostelle und des

Beschwerdegegners äussern, womit ihm das rechtliche Gehör in genügender Weise

gewährt wurde. Die automatische Umwandlung der Busse in eine

Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb nicht zu beanstanden.

7.

7.1

Nachdem

kein Nichtigkeitsgrund vorliegt, das der Strafantrittsverfügung zugrunde liegende

Strafurteil rechtskräftig ist und das Vorgehen der Inkassostelle und des

Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Da der

Beschwerdeführer auf den 7. März 2017 in den Strafvollzug vorgeladen

wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das

Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen (VGr, 23. Dezem­ber 2016, VB.2016.00739,

E. 3.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund

des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur

Verfügung stand, um seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu

regeln. Es erweist sich deshalb als angemessen, den Beschwerdeführer neu auf Dienstag,

2.

Mai 2017, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren

Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners vom 27. Dezember

2016.

bleiben bestehen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm angesichts seines Unterliegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

8.2

Nachdem

das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bereits mit Präsidialverfügung vom

24.

Februar 2017 abgewiesen hat, bleibt lediglich das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung zu prüfen.

8.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer

die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine

Familie benötigt. Die gesuchstellende Person ist in Bezug auf den Nachweis

ihrer Mittellosigkeit mitwirkungspflichtig (Plüss, § 16 N. 38). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

8.2.2

Der Beschwerdeführer unterlässt es vorliegend

gänzlich, seine Mittellosigkeit zu belegen, weshalb diese nicht erstellt ist.

Zudem erweist sich die Beschwerde mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen

und aufgrund der Aktenlage als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 2. Mai

2017, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der

Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners vom 27. Dezember

2016.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an