VB.2017.00090
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00090
28. Juni 2017Deutsch10 min
(URT.2017.19050)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00090
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Juni 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Berufsschule D,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verweis und Busse,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A besucht die Berufsschule D des Kantons Zürich. Die
Jugendanwaltschaft X verpflichtete ihn mit Strafbefehl vom 20. Juli 2015
zu einer persönlichen Leistung von zehn Tagen wegen einer Erpressung, die er zu
Lasten eines anderen Schülers der Berufsschule begangen hatte. Aufgrund des
gleichen Vergehens erteilte ihm der Prorektor der Berufsschule mit Verfügung
vom 9. September 2015 einen Verweis, büsste ihn mit Fr. 80.- und
auferlegte ihm die Staats- sowie Schreibgebühren im Gesamtbetrag von
Fr. 100.-.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs
mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 ab.
III.
A liess am 6. Februar 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "inkl.
MWSt." seien der Rekursentscheid sowie die Verfügung vom 9. September
2015.
aufzuheben, eventualiter seien ihm weder eine Busse noch Staats- und
Schreibgebühren aufzuerlegen, subeventualiter sei die Angelegenheit an die
Bildungsdirektion zurückzuweisen. Die Berufsschule D und die Bildungsdirektion
schlossen mit Beschwerdeantwort und Vernehmlassung vom 9. März 2017 je auf
Abweisung der Beschwerde; die Berufsschule verlangte zusätzlich die Zusprechung
einer Parteientschädigung. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 7. April,
18.
Mai und 12. Juni 2017 sowie der Berufsschule D vom 26. April
und 31. Mai 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion
über Anordnungen eines Organs einer kantonalen Berufsschule nach § 47 Abs. 1
lit. a und § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) sowie
§§ 41 bis 44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1 und 19a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Ausgangsverfügung sei nichtig, weil der
Prorektor für deren Erlass nicht zuständig gewesen sei.
2.2
Nach
§ 20 EG BBG erlässt die Direktion eine Disziplinarordnung, die als schwerste
Massnahmen Bussen bis Fr. 500.- (lit. a) oder Wegweisung von der
Schule und Aufhebung des Lehrvertrags bei einem schwerwiegenden Verstoss
(lit. b) vorsehen kann. Gestützt auf diese Bestimmung erliess die
Bildungsdirektion das "Disziplinarreglement Berufsbildung" vom
5.
März 2015 (DR BB, LS 413.322). Gemäss § 14 lit. c
in Verbindung mit § 16 DR BB fallen die hier in Frage stehenden
Disziplinarmassnahmen in die Zuständigkeit der Schulleitung. Diese kann den
Entscheid unter anderem an einzelne ihrer Mitglieder delegieren (§ 2
Abs. 2 DR BB). Laut Schulordnung besteht die Schulleitung der
Beschwerdegegnerin aus Rektor und Prorektor; sie organisiert sich selbst, wobei
die Zuständigkeiten schulintern veröffentlicht werden, soweit es um die
Wahrnehmung von Aufgaben gegenüber den Lehrpersonen, weiteren Mitarbeitenden
oder Lernenden geht. Gemäss einer nach Schilderung des Beschwerdeführers nicht
öffentlich zugänglichen Zusammenstellung der Schulleitungsaufgaben ist der
Prorektor für die Überwachung des Absenzen- sowie des Disziplinarwesens
zuständig; Entscheidungsinstanz im Disziplinarwesen ist demgegenüber der
Rektor. Diese Aufgabenzusammenstellung ist indes nicht als zwingende
Zuständigkeitsordnung, sondern als ein Führungsinstrument zu verstehen, weshalb
der Schulleitung freisteht, die Zuständigkeit im Einzelfall gestützt auf die
Schulordnung abweichend zu regeln. Dies scheint hier zumindest betreffend
Unterzeichnung der Ausgangsverfügung stillschweigend geschehen zu sein.
2.3
Zweifelhaft
erscheint hingegen, ob hier eine Delegation vorliegt, die den Anforderungen von
§ 2 Abs. 2 DR BB entspricht. Wie es sich damit verhält, kann aber
offenbleiben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine
Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders
schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen
die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgrund fallen
hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie
schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1 mit
Hinweisen).
Eine allfällige Unzuständigkeit des Prorektors beruhte
hier einzig auf einer ungenügenden Delegation, was nicht leicht erkennbar wäre.
Die Ausgangsverfügung kann schon aus diesem Grund nicht nichtig sein.
2.4
Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine obere Instanz einen
Verfahrensfehler einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer
wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen
uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer
Rückweisung der Sache zur Verfahrensfehlerbehebung abzusehen, wenn dies lediglich
einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung
führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1 jeweils zum
rechtlichen Gehör).
Hier wurde die Rekursantwort – in welcher an der Verfügung
des Prorektors festgehalten wird – von beiden Mitgliedern der Schulleitung
unterzeichnet. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin hätte deshalb einzig
zur Folge, dass die Gesamtschulleitung die gleiche Verfügung noch einmal erliesse.
Angesichts des damit verbundenen prozessualen Leerlaufs betrachtete die
Vorinstanz eine allfällige Unzuständigkeit des Prorektors mit der Rekursantwort
zu Recht als geheilt. Inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil
entstanden sein sollte, ist nicht ersichtlich.
3.
3.1
Weiter
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör, weil die Ausgangsverfügung vom 9. September 2015 datiere, er jedoch
erst am 15. September 2015 die Möglichkeit zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin machte im Rekursverfahren hierzu
geltend, am 8. September 2015 habe zwischen dem Prorektor und den
betroffenen Schülern ein Gespräch stattgefunden, bei welchem ihnen die Absicht
eröffnet worden sei, einen Verweis zu erteilen. Der Prorektor habe den
beabsichtigten Verweis dann im "Absenzen-/Disziplinar-Tool"
eingetragen, diesen jedoch systembedingt erst am Folgetag ausdrucken können.
Aus diesem Grund sei eine Anhörung auf den 15. September 2015 festgelegt
worden. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer indes keine Stellungnahme
abgeben wollen.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen
relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die Behörden
die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung
berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV
N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2).
Die Ausgangsverfügung ist als Formular ausgestaltet,
welches auf der ersten Seite eine Begründung enthält, auf der zweiten Seite
Raum für eine Stellungnahme der oder des Lernenden sowie der Lehrperson lässt
und auf der dritten Seite vom Prorektor unterzeichnet wird. Auf der ersten und
der dritten Seite ist die Ausgangsverfügung auf den 9. September 2015
datiert. Auf der zweiten Seite findet sich jedoch ein auf den
15.
September 2015 datierter Vermerk, dass der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme verweigert habe. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Verfügung
sodann erst am 21. September 2015 versandt.
Unter diesen Umständen ist die Darstellung der
Beschwerdegegnerin glaubhaft, dass das Verfügungsformular zwar am
9.
September 2015 im Sinn eines Entwurfs erstellt (und wohl
fälschlicherweise auch schon unterzeichnet), dem Beschwerdeführer am
15.
September 2015 das rechtliche Gehör gewährt und die definitive
Verfügung erst anschliessend versandt wurde. Dass ihm am 15. September
2015.
die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, er davon aber keinen
Gebrauch gemacht hat, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Ebenso
wenig behauptet er, die Verfügung schon vor dem 15. September 2015
erhalten zu haben. Er verhält sich im Übrigen treuwidrig, wenn er auf eine
Stellungnahme zum beabsichtigten Verweis verzichtet, der Beschwerdegegnerin
aber anschliessend eine Gehörsverletzung vorwirft.
4.
4.1
In der
Sache wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe im Herbst 2014 einen
Mitschüler erpresst.
Nach § 10 DR BB ist jede Beeinträchtigung des
Schulbetriebs untersagt, wobei verschiedene untersagte Verhaltensweisen
beispielhaft aufgezählt werden. Bei einem Verstoss gegen diese Bestimmung lässt
sich Lernenden nach § 14 Abs. 1 lit. c DR BB ein Verweis erteilen,
der beim ersten Mal mit einer Busse von höchstens Fr. 100.- verbunden werden
kann (§ 16 Abs. 1 lit. a DR BB).
4.2
Die
Beschwerdegegnerin begründet den Verweis hier mit den dem Strafbefehl vom
20.
Juli 2015 zugrundeliegenden Vorkommnissen. Die näheren Tatumstände
lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. In diesen befinden sich nur eine
unvollständige Version des Strafbefehls sowie ein Auszug aus einer Einvernahme
des Geschädigten. Damit lässt sich insbesondere nicht beurteilen, ob der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Schulbetrieb in einer Weise gestört
hat, welche die getroffenen Disziplinarmassnahmen gerechtfertigt erscheinen
lassen. Der Sachverhalt ist damit nicht rechtsgenügend erstellt.
4.3
Praxisgemäss
nimmt das Verwaltungsgericht in seiner Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz
in der Regel keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die
verfügende Behörde und die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amts wegen zu
ermitteln haben (vgl. auch Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014, § 64 N. 8). Hier kommt hinzu, dass die Erteilung
eines Verweises bei Erfüllung der Voraussetzungen nicht zwingend ist, sondern
im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin steht. Diese
Ermessensausübung wird von der Vorinstanz mit voller Kognition überprüft,
während dem Verwaltungsgericht nur noch eine Rechtskontrolle zusteht (§ 20
Abs. 1 und § 50 VRG). Es rechtfertigt sich deshalb, die Angelegenheit
im Sinn von § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese
wird gestützt auf § 7 Abs. 3 VRG die Akten des Strafverfahrens
beizuziehen haben, wobei der Beschwerdeführer dabei zur Mitwirkung verpflichtet
ist (§ 7 Abs. 2 VRG).
5.
Nach dem Gesagten ist der Rekursentscheid in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer
als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00186,
E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern:
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die
Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist daher vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Bildungsdirektion
vom 22. Dezember 2016 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der
Erwägungen an die Bildungsdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 2'260.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…