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Entscheid

VB.2017.00090

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00090

28. Juni 2017Deutsch10 min

(URT.2017.19050)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A besucht die Berufsschule D des Kantons Zürich. Die

Jugendanwaltschaft X verpflichtete ihn mit Strafbefehl vom 20. Juli 2015

zu einer persönlichen Leistung von zehn Tagen wegen einer Erpressung, die er zu

Lasten eines anderen Schülers der Berufsschule begangen hatte. Aufgrund des

gleichen Vergehens erteilte ihm der Prorektor der Berufsschule mit Verfügung

vom 9. September 2015 einen Verweis, büsste ihn mit Fr. 80.- und

auferlegte ihm die Staats- sowie Schreibgebühren im Gesamtbetrag von

Fr. 100.-.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs

mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 ab.

III.

A liess am 6. Februar 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "inkl.

MWSt." seien der Rekursentscheid sowie die Verfügung vom 9. September

2015.

aufzuheben, eventualiter seien ihm weder eine Busse noch Staats- und

Schreibgebühren aufzuerlegen, subeventualiter sei die Angelegenheit an die

Bildungsdirektion zurückzuweisen. Die Berufsschule D und die Bildungsdirektion

schlossen mit Beschwerdeantwort und Vernehmlassung vom 9. März 2017 je auf

Abweisung der Beschwerde; die Berufsschule verlangte zusätzlich die Zusprechung

einer Parteientschädigung. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 7. April,

18.

Mai und 12. Juni 2017 sowie der Berufsschule D vom 26. April

und 31. Mai 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen eines Organs einer kantonalen Berufsschule nach § 47 Abs. 1

lit. a und § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz

über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) sowie

§§ 41 bis 44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1 und 19a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Ausgangsverfügung sei nichtig, weil der

Prorektor für deren Erlass nicht zuständig gewesen sei.

2.2

Nach

§ 20 EG BBG erlässt die Direktion eine Disziplinarordnung, die als schwerste

Massnahmen Bussen bis Fr. 500.- (lit. a) oder Wegweisung von der

Schule und Aufhebung des Lehrvertrags bei einem schwerwiegenden Verstoss

(lit. b) vorsehen kann. Gestützt auf diese Bestimmung erliess die

Bildungsdirektion das "Disziplinarreglement Berufsbildung" vom

5.

März 2015 (DR BB, LS 413.322). Gemäss § 14 lit. c

in Verbindung mit § 16 DR BB fallen die hier in Frage stehenden

Disziplinarmassnahmen in die Zuständigkeit der Schulleitung. Diese kann den

Entscheid unter anderem an einzelne ihrer Mitglieder delegieren (§ 2

Abs. 2 DR BB). Laut Schulordnung besteht die Schulleitung der

Beschwerdegegnerin aus Rektor und Prorektor; sie organisiert sich selbst, wobei

die Zuständigkeiten schulintern veröffentlicht werden, soweit es um die

Wahrnehmung von Aufgaben gegenüber den Lehrpersonen, weiteren Mitarbeitenden

oder Lernenden geht. Gemäss einer nach Schilderung des Beschwerdeführers nicht

öffentlich zugänglichen Zusammenstellung der Schulleitungsaufgaben ist der

Prorektor für die Überwachung des Absenzen- sowie des Disziplinarwesens

zuständig; Entscheidungsinstanz im Disziplinarwesen ist demgegenüber der

Rektor. Diese Aufgabenzusammenstellung ist indes nicht als zwingende

Zuständigkeitsordnung, sondern als ein Führungsinstrument zu verstehen, weshalb

der Schulleitung freisteht, die Zuständigkeit im Einzelfall gestützt auf die

Schulordnung abweichend zu regeln. Dies scheint hier zumindest betreffend

Unterzeichnung der Ausgangsverfügung stillschweigend geschehen zu sein.

2.3

Zweifelhaft

erscheint hingegen, ob hier eine Delegation vorliegt, die den Anforderungen von

§ 2 Abs. 2 DR BB entspricht. Wie es sich damit verhält, kann aber

offenbleiben.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine

Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders

schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und

wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht

ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen

die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgrund fallen

hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie

schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1 mit

Hinweisen).

Eine allfällige Unzuständigkeit des Prorektors beruhte

hier einzig auf einer ungenügenden Delegation, was nicht leicht erkennbar wäre.

Die Ausgangsverfügung kann schon aus diesem Grund nicht nichtig sein.

2.4

Nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine obere Instanz einen

Verfahrensfehler einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer

wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen

uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer

Rückweisung der Sache zur Verfahrensfehlerbehebung abzusehen, wenn dies lediglich

einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung

führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1 jeweils zum

rechtlichen Gehör).

Hier wurde die Rekursantwort – in welcher an der Verfügung

des Prorektors festgehalten wird – von beiden Mitgliedern der Schulleitung

unterzeichnet. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin hätte deshalb einzig

zur Folge, dass die Gesamtschulleitung die gleiche Verfügung noch einmal erliesse.

Angesichts des damit verbundenen prozessualen Leerlaufs betrachtete die

Vorinstanz eine allfällige Unzuständigkeit des Prorektors mit der Rekursantwort

zu Recht als geheilt. Inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil

entstanden sein sollte, ist nicht ersichtlich.

3.

3.1

Weiter

rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör, weil die Ausgangsverfügung vom 9. September 2015 datiere, er jedoch

erst am 15. September 2015 die Möglichkeit zur Wahrung des rechtlichen

Gehörs gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin machte im Rekursverfahren hierzu

geltend, am 8. September 2015 habe zwischen dem Prorektor und den

betroffenen Schülern ein Gespräch stattgefunden, bei welchem ihnen die Absicht

eröffnet worden sei, einen Verweis zu erteilen. Der Prorektor habe den

beabsichtigten Verweis dann im "Absenzen-/Disziplinar-Tool"

eingetragen, diesen jedoch systembedingt erst am Folgetag ausdrucken können.

Aus diesem Grund sei eine Anhörung auf den 15. September 2015 festgelegt

worden. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer indes keine Stellungnahme

abgeben wollen.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen

relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die Behörden

die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung

berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV

N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2).

Die Ausgangsverfügung ist als Formular ausgestaltet,

welches auf der ersten Seite eine Begründung enthält, auf der zweiten Seite

Raum für eine Stellungnahme der oder des Lernenden sowie der Lehrperson lässt

und auf der dritten Seite vom Prorektor unterzeichnet wird. Auf der ersten und

der dritten Seite ist die Ausgangsverfügung auf den 9. September 2015

datiert. Auf der zweiten Seite findet sich jedoch ein auf den

15.

September 2015 datierter Vermerk, dass der Beschwerdeführer eine

Stellungnahme verweigert habe. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Verfügung

sodann erst am 21. September 2015 versandt.

Unter diesen Umständen ist die Darstellung der

Beschwerdegegnerin glaubhaft, dass das Verfügungsformular zwar am

9.

September 2015 im Sinn eines Entwurfs erstellt (und wohl

fälschlicherweise auch schon unterzeichnet), dem Beschwerdeführer am

15.

September 2015 das rechtliche Gehör gewährt und die definitive

Verfügung erst anschliessend versandt wurde. Dass ihm am 15. September

2015.

die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, er davon aber keinen

Gebrauch gemacht hat, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Ebenso

wenig behauptet er, die Verfügung schon vor dem 15. September 2015

erhalten zu haben. Er verhält sich im Übrigen treuwidrig, wenn er auf eine

Stellungnahme zum beabsichtigten Verweis verzichtet, der Beschwerdegegnerin

aber anschliessend eine Gehörsverletzung vorwirft.

4.

4.1

In der

Sache wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe im Herbst 2014 einen

Mitschüler erpresst.

Nach § 10 DR BB ist jede Beeinträchtigung des

Schulbetriebs untersagt, wobei verschiedene untersagte Verhaltensweisen

beispielhaft aufgezählt werden. Bei einem Verstoss gegen diese Bestimmung lässt

sich Lernenden nach § 14 Abs. 1 lit. c DR BB ein Verweis erteilen,

der beim ersten Mal mit einer Busse von höchstens Fr. 100.- verbunden werden

kann (§ 16 Abs. 1 lit. a DR BB).

4.2

Die

Beschwerdegegnerin begründet den Verweis hier mit den dem Strafbefehl vom

20.

Juli 2015 zugrundeliegenden Vorkommnissen. Die näheren Tatumstände

lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. In diesen befinden sich nur eine

unvollständige Version des Strafbefehls sowie ein Auszug aus einer Einvernahme

des Geschädigten. Damit lässt sich insbesondere nicht beurteilen, ob der

Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Schulbetrieb in einer Weise gestört

hat, welche die getroffenen Disziplinarmassnahmen gerechtfertigt erscheinen

lassen. Der Sachverhalt ist damit nicht rechtsgenügend erstellt.

4.3

Praxisgemäss

nimmt das Verwaltungsgericht in seiner Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz

in der Regel keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die

verfügende Behörde und die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amts wegen zu

ermitteln haben (vgl. auch Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014, § 64 N. 8). Hier kommt hinzu, dass die Erteilung

eines Verweises bei Erfüllung der Voraussetzungen nicht zwingend ist, sondern

im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin steht. Diese

Ermessensausübung wird von der Vorinstanz mit voller Kognition überprüft,

während dem Verwaltungsgericht nur noch eine Rechtskontrolle zusteht (§ 20

Abs. 1 und § 50 VRG). Es rechtfertigt sich deshalb, die Angelegenheit

im Sinn von § 64 Abs. 1 VRG an die Vor­instanz zurückzuweisen. Diese

wird gestützt auf § 7 Abs. 3 VRG die Akten des Strafverfahrens

beizuziehen haben, wobei der Beschwerdeführer dabei zur Mitwirkung verpflichtet

ist (§ 7 Abs. 2 VRG).

5.

Nach dem Gesagten ist der Rekursentscheid in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem

Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer

als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00186,

E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern:

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu

qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die

Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Bildungsdirektion

vom 22. Dezember 2016 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der

Erwägungen an die Bildungsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 2'260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…