VB.2017.00092
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00092
19. April 2017Deutsch12 min
(URT.2017.18883)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00092
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1971 und nigerianischer Staatsangehöriger,
reiste am 25. Februar 2002 in die Schweiz und stellte gleichentags ein
Asylgesuch beim damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:
Staatssekretariat für Migration SEM). Dieses Gesuch wies das BFF mit Verfügung
vom 19. Juli 2002 ab und ordnete zugleich die Wegweisung aus der Schweiz
an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit
Urteil vom 28. Oktober 2002 ab. A hätte die Schweiz bis am 10. Januar
2003 verlassen müssen, stellte aber an jenem Tag ein Gesuch um Wiedererwägung,
welches das BFF mit Entscheid 31. Januar 2003 abwies.
Am 8. Januar 2004 heiratete er die Schweizerin C,
geboren 1954. A stellte tags darauf ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und das Migrationsamt erteilte ihm am 6. Februar
2004 eine solche. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge jeweils
verlängert. Seit dem 24. März 2009 ist er im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung.
Mit Urteil vom 5. März 2010 wurde die Ehe A/C
geschieden.
A heiratete am 7. August 2013 die Landsfrau D,
geboren 1973. Sie haben drei gemeinsame Kinder: die Zwillinge E und F, geboren 2002
und G, geboren 2007. Mit Gesuchen vom 19. August 2013 und
18. November 2013 beantragte D bei der Schweizer Botschaft in Abuja,
Nigeria, die Bewilligung der Einreise für sich und die drei Kinder zum Verbleib
bei ihrem Ehemann bzw. Vater in der Schweiz.
Gemäss Auftrag des Migrationsamts befragte die Schweizer
Botschaft in Abuja D am 10. Juni 2015 und die Kantonspolizei Zürich A am
1. Juli 2015 zu den Umständen ihrer Beziehung bzw. Ehe.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt am 17. November 2015 die Niederlassungsbewilligung von A,
setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz an und wies die Gesuche um
Einreisebewilligung von D und den Kindern ab.
Erwägungen
II.
Den gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und
die angeordnete Wegweisung erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Januar 2017 ab und setzte A eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. März 2017.
III.
Am 8. Februar 2017 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid der
Sicherheitsdirektion sei aufzuheben, eventualiter sei er zu verwarnen.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse.
A wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2017
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'060.-
angesetzt. Die entsprechende Zahlung erfolgte fristgerecht am 2. März
2017.
Die Rekursabteilung verzichtete mit Schreiben vom
14.
Februar 2017 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn die
ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Eine
Verletzung dieser Mitwirkungspflicht liegt vor, wenn die ausländische Person
oder ihr Vertreter bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen
erweckt oder (durch Verschweigen) aufrechterhalten hat, von denen sie
vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von
Bedeutung sein könnten bzw. sein würden (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; BGr,
14.
Februar 2014,2C_214/2013, E. 2; BGr, 31. Mai 2011,
2C_15/2011, E. 4.2.1; BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.1)
2.2
Die ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren ohne
ausdrückliche entsprechende Befragung der Behörden keine generelle Pflicht, auf
die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen (BGr,
24.
Mai 2016,2C_706/2015, E. 3; BGr, 14. Februar,2C_214/2013,
E. 2.2; BGr, 2. Dezember 2011;2C_403/2011, E. 3.3.3). Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den
ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher
Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Im zur Publikation
bestimmten Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 hat das Bundesgericht seine
Praxis diesbezüglich präzisiert: Ausschlaggebend ist demnach nicht das
(alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der
dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung
bestand, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen
Regeln zu einem Familiennachzug führen soll.
Die Geburt von
ausser- oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz
bildet ein – nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben
der Zeugung von gemeinsamen Kindern sind je nachdem zusätzlich andere Hinweise
dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können
etwa darin liegen, dass sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen,
besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder
etwa eine De-facto-Ehe ohne zivilrechtliche Eheschliessung in der Heimat
aufrechterhalten. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung, die –
parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland gelebt wird und zeitverschoben den
späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (BGr, 20. Juli
2016,2C_1115/2015, E. 4.2.2; vgl. BGr, 24. Mai 2016,2C_706/2015,
E. 5).
2.3
Der Widerruf bzw. die Aufenthaltsbeendigung muss sich aufgrund der
Umstände als verhältnismässig erweisen (Art. 96 AuG). Zu berücksichtigen
ist dabei sowohl die Dauer der Anwesenheit als auch das bisherige Verhalten der
betroffenen Personen, die Natur ihrer Bindungen zur Heimat bzw. zur Schweiz und
der Grad ihrer Integration, der aber nicht überdurchschnittlich zu sein braucht,
sowie die Art und der Umfang der Abklärungen der Behörde bei der Feststellung
der konkreten familiären Verhältnisse vor ihrem Entscheid (vgl. BGr,
24.
Mai 2016,2C_706/2015, E. 5 mit Hinweisen). Es ist den
Migrationsbehörden nicht verwehrt, bei der Prüfung eines
Familiennachzugsgesuchs allenfalls auch die (fragwürdigen) Umstände des Erwerbs
des ursprünglichen (abgeleiteten) Anwesenheitstitels zu berücksichtigen, aus
dem anschliessend weitere ausländerrechtliche Ansprüche abgeleitet werden (BGr,
30.
September 2008,2C_289/2008, E. 2.5).
3.
3.1
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen,
dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen
verschwiegen und damit einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Der Beschwerdeführer
habe während der gesamten Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau und auch schon
zuvor mit D eine Parallelbeziehung geführt und mit ihr drei Kinder gezeugt. Vor
diesem Hintergrund hat die Vorinstanz offengelassen, ob die Ehe des
Beschwerdeführers mit seiner schweizerischen Ehefrau von Anfang an
ausschliesslich ausländerrechtlichen Zwecken diente und somit als Scheinehe
einzustufen wäre.
3.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe kurz vor seiner
Ausreise aus Nigeria im Jahr 2002 von der Schwangerschaft von D erfahren und sei
mit ihr aber übereinkommen, dass sie diese abbrechen werde. Zur Finanzierung
der Abtreibung habe er ihr einen entsprechenden Geldbetrag übergeben. Im Jahr
2006, anlässlich seiner ersten Rückreise nach Nigeria, habe er dann erst
erfahren, dass sie Zwillinge geboren habe. In den Jahren dazwischen habe er
keinerlei Kontakt zu D oder zu seiner Familie gehabt und habe dementsprechend
auch nichts von der Geburt seiner Kinder wissen können. Weiter habe er zwar bei
seinem Aufenthalt in Nigeria im Jahr 2006 ein weiteres Kind mit D gezeugt, mit
ihr aber keine Liebesbeziehung geführt. Anlässlich seiner weiteren
alljährlichen Aufenthalte in Nigeria in den Jahren 2007 bis mindestens 2011
habe er D denn auch nicht mehr getroffen.
Weiter bestreitet der Beschwerdeführer,
seine vor- und ausserehelichen Kinder bewusst und in Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht sowie in Täuschungsabsicht verschwiegen zu haben. Der
Beschwerdeführer sei sich in keiner Weise bewusst gewesen noch habe er erkennen
können, dass die Tatsache, dass er voreheliche Zwillinge gezeugt hatte, im
Rahmen des Bewilligungsverfahrens von Relevanz gewesen sein könnte. So habe
doch dieser Umstand auch keinen Einfluss auf seine Ehe mit der schweizerischen
Ehefrau gehabt, sie habe ihm diesen Seitensprung verziehen.
3.3
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die Geburt seiner vor- und
ausserehelichen Kindern im Ausland den Behörden verschwiegen und ihnen damit
verunmöglicht, durch weitere Befragungen bzw. durch Einschalten der Schweizer
Vertretung in Nigeria abklären zu lassen, ob und wieweit eine Parallelbeziehung
gelebt werde oder es sich tatsächlich lediglich um ein sexuelles Verhältnis
gehandelt habe. Trotz verschiedener früherer Gelegenheiten hat der
Beschwerdeführer erst im Zusammenhang mit dem Nachzugsgesuch und nach Heirat
der nigerianischen Kindsmutter auf seine Vaterschaft hingewiesen und diese bzw.
die entsprechende Beziehung zuvor verschwiegen. Die Tatsachen, dass er mit
derselben Frau, mit welcher er bereits voreheliche Zwillinge gezeugt hatte,
während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau ein weiteres aussereheliches
Kind in seiner Heimat zeugte, liefern offensichtlich konkrete Hinweise auf eine
Parallelbeziehung. Zuungunsten des Beschwerdeführers fallen folgende weitere
Indizien ins Gewicht: Der prekäre Status des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
seiner Heirat mit der Schweizerin, der Eheschluss mit einer 17 Jahre älteren
Frau ausserhalb seines Kulturkreises, seine rasche Gesuchstellung im Verfahren
um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, ganz besonders aber seine
aussereheliche Beziehung mit einer gegenüber der schweizerischen Ehefrau
wesentlich jüngeren Frau aus seinem Kulturkreis, mit welcher er auch drei Kinder
gezeugt hat. Anlässlich seiner Befragung gab der Beschwerdeführer zudem zu
Protokoll, dass er seine ganzen Ferien jeweils in seiner Heimat verbracht und
seine schweizerische Ehefrau ihn dabei nie begleitet habe. Dies lässt darauf
schliessen, dass für den Beschwerdeführer dort ein beziehungsmässiger Freiraum
bestand, den er zu nutzen bereit war und der schliesslich auch zur Ehe mit der
Kindsmutter führte. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der weiteren
alljährlichen Aufenthalte in seiner Heimat die Kindsmutter und seine Kinder
überhaupt nicht gesehen und getroffen haben soll, ist nicht glaubhaft und als
reine Schutzbehauptung zu werten. Diese konkreten Umstände sprechen in ihrer
Gesamtheit und nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegen die Annahme, es habe
sich bei der Beziehung in der Heimat nur um eine punktuelle, rein sexuelle
Beziehung ohne tiefgreifende Gefühle gehandelt. All dies hätte ohne Weiteres
Anlass zu näheren Abklärungen gegeben und je nach Ergebnis wäre dem
Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Bewilligung zugestanden. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist es praxisgemäss nicht erforderlich, dass
die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu
verweigern gewesen wäre (BGr, 15. Januar 2016,2C_562/2015,
E. 3.2; BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.1). Das
Verschweigen der genannten Umstände war für den Bewilligungsentscheid
wesentlich.
4.
4.1
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Widerruf auch
verhältnismässig. Der heute 46-jährige Beschwerdeführer reiste im Februar 2002
im Alter von 31 Jahren in die Schweiz ein und hält sich mit einem legalen
Aufenthaltsstatus seit über 13 Jahren hier auf. Er hat demnach den
grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre
in seinem Herkunftsland verbracht. Auch ist er seit seinem Aufenthalt in der
Schweiz, spätestens ab dem Jahr 2006 alljährlich in seine Heimat zurückgekehrt,
um dort seine gesamten Ferien zu verbringen. Es dürfte ihm daher nicht
schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren,
insbesondere da sich dort seine jetzige Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder
aufhalten. Zwar konnte sich der Beschwerdeführer hier insbesondere beruflich
integrieren und ist weder straf- noch betreibungsrechtlich aufgefallen, was
durchaus zu seinen Gunsten zu werten ist. Dennoch vermag dies letztlich aber
nicht das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person,
welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte,
aufzuwiegen (vgl. Art. 64 VZAE).
4.2
Mit dem
Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche
Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht
(Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ebenso kann der Beschwerdeführer
keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschrechtskonvention (EMRK) ableiten (Schutz des Privatlebens). Aus einer
rein faktischen Anwesenheit kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte
soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130
II 281 E. 3.2.1), was hier nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat
folglich keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.
4.3
Aufgrund
des Vorliegens eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG fällt auch die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässen Ermessen ausser
Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007
bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteienschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …