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Entscheid

VB.2017.00092

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00092

19. April 2017Deutsch12 min

(URT.2017.18883)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1971 und nigerianischer Staatsangehöriger,

reiste am 25. Februar 2002 in die Schweiz und stellte gleichentags ein

Asylgesuch beim damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute:

Staatssekretariat für Migration SEM). Dieses Gesuch wies das BFF mit Verfügung

vom 19. Juli 2002 ab und ordnete zugleich die Wegweisung aus der Schweiz

an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damalige

Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit

Urteil vom 28. Oktober 2002 ab. A hätte die Schweiz bis am 10. Januar

2003 verlassen müssen, stellte aber an jenem Tag ein Gesuch um Wiedererwägung,

welches das BFF mit Entscheid 31. Januar 2003 abwies.

Am 8. Januar 2004 heiratete er die Schweizerin C,

geboren 1954. A stellte tags darauf ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung und das Migrationsamt erteilte ihm am 6. Februar

2004 eine solche. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge jeweils

verlängert. Seit dem 24. März 2009 ist er im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung.

Mit Urteil vom 5. März 2010 wurde die Ehe A/C

geschieden.

A heiratete am 7. August 2013 die Landsfrau D,

geboren 1973. Sie haben drei gemeinsame Kinder: die Zwillinge E und F, geboren 2002

und G, geboren 2007. Mit Gesuchen vom 19. August 2013 und

18. November 2013 beantragte D bei der Schweizer Botschaft in Abuja,

Nigeria, die Bewilligung der Einreise für sich und die drei Kinder zum Verbleib

bei ihrem Ehemann bzw. Vater in der Schweiz.

Gemäss Auftrag des Migrationsamts befragte die Schweizer

Botschaft in Abuja D am 10. Juni 2015 und die Kantonspolizei Zürich A am

1. Juli 2015 zu den Umständen ihrer Beziehung bzw. Ehe.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das

Migrationsamt am 17. November 2015 die Niederlassungsbewilligung von A,

setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz an und wies die Gesuche um

Einreisebewilligung von D und den Kindern ab.

Erwägungen

II.

Den gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und

die angeordnete Wegweisung erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Januar 2017 ab und setzte A eine

neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. März 2017.

III.

Am 8. Februar 2017 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid der

Sicherheitsdirektion sei aufzuheben, eventualiter sei er zu verwarnen.

Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse.

A wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2017

Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'060.-

angesetzt. Die entsprechende Zahlung erfolgte fristgerecht am 2. März

2017.

Die Rekursabteilung verzichtete mit Schreiben vom

14.

Februar 2017 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn die

ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben

macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Eine

Verletzung dieser Mitwirkungspflicht liegt vor, wenn die ausländische Person

oder ihr Vertreter bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen

erweckt oder (durch Verschweigen) aufrechterhalten hat, von denen sie

vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von

Bedeutung sein könnten bzw. sein würden (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; BGr,

14.

Februar 2014,2C_214/2013, E. 2; BGr, 31. Mai 2011,

2C_15/2011, E. 4.2.1; BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.1)

2.2

Die ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren ohne

ausdrückliche entsprechende Befragung der Behörden keine generelle Pflicht, auf

die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen (BGr,

24.

Mai 2016,2C_706/2015, E. 3; BGr, 14. Februar,2C_214/2013,

E. 2.2; BGr, 2. Dezember 2011;2C_403/2011, E. 3.3.3). Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den

ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher

Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Im zur Publikation

bestimmten Urteil 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 hat das Bundesgericht seine

Praxis diesbezüglich präzisiert: Ausschlaggebend ist demnach nicht das

(alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der

dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung

bestand, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen

Regeln zu einem Familiennachzug führen soll.

Die Geburt von

ausser- oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz

bildet ein – nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben

der Zeugung von gemeinsamen Kindern sind je nachdem zusätzlich andere Hinweise

dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können

etwa darin liegen, dass sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen,

besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder

etwa eine De-facto-Ehe ohne zivilrechtliche Eheschliessung in der Heimat

aufrechterhalten. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung, die –

parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland gelebt wird und zeitverschoben den

späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (BGr, 20. Juli

2016,2C_1115/2015, E. 4.2.2; vgl. BGr, 24. Mai 2016,2C_706/2015,

E. 5).

2.3

Der Widerruf bzw. die Aufenthaltsbeendigung muss sich aufgrund der

Umstände als verhältnismässig erweisen (Art. 96 AuG). Zu berücksichtigen

ist dabei sowohl die Dauer der Anwesenheit als auch das bisherige Verhalten der

betroffenen Personen, die Natur ihrer Bindungen zur Heimat bzw. zur Schweiz und

der Grad ihrer Integration, der aber nicht überdurchschnittlich zu sein braucht,

sowie die Art und der Umfang der Abklärungen der Behörde bei der Feststellung

der konkreten familiären Verhältnisse vor ihrem Entscheid (vgl. BGr,

24.

Mai 2016,2C_706/2015, E. 5 mit Hinweisen). Es ist den

Migrationsbehörden nicht verwehrt, bei der Prüfung eines

Familiennachzugsgesuchs allenfalls auch die (fragwürdigen) Umstände des Erwerbs

des ursprünglichen (abgeleiteten) Anwesenheitstitels zu berücksichtigen, aus

dem anschliessend weitere ausländerrechtliche Ansprüche abgeleitet werden (BGr,

30.

September 2008,2C_289/2008, E. 2.5).

3.

3.1

Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen,

dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen

verschwiegen und damit einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Der Beschwerdeführer

habe während der gesamten Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau und auch schon

zuvor mit D eine Parallelbeziehung geführt und mit ihr drei Kinder gezeugt. Vor

diesem Hintergrund hat die Vorinstanz offengelassen, ob die Ehe des

Beschwerdeführers mit seiner schweizerischen Ehefrau von Anfang an

ausschliesslich ausländerrechtlichen Zwecken diente und somit als Scheinehe

einzustufen wäre.

3.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe kurz vor seiner

Ausreise aus Nigeria im Jahr 2002 von der Schwangerschaft von D erfahren und sei

mit ihr aber übereinkommen, dass sie diese abbrechen werde. Zur Finanzierung

der Abtreibung habe er ihr einen entsprechenden Geldbetrag übergeben. Im Jahr

2006, anlässlich seiner ersten Rückreise nach Nigeria, habe er dann erst

erfahren, dass sie Zwillinge geboren habe. In den Jahren dazwischen habe er

keinerlei Kontakt zu D oder zu seiner Familie gehabt und habe dementsprechend

auch nichts von der Geburt seiner Kinder wissen können. Weiter habe er zwar bei

seinem Aufenthalt in Nigeria im Jahr 2006 ein weiteres Kind mit D gezeugt, mit

ihr aber keine Liebesbeziehung geführt. Anlässlich seiner weiteren

alljährlichen Aufenthalte in Nigeria in den Jahren 2007 bis mindestens 2011

habe er D denn auch nicht mehr getroffen.

Weiter bestreitet der Beschwerdeführer,

seine vor- und ausserehelichen Kinder bewusst und in Verletzung seiner

Mitwirkungspflicht sowie in Täuschungsabsicht verschwiegen zu haben. Der

Beschwerdeführer sei sich in keiner Weise bewusst gewesen noch habe er erkennen

können, dass die Tatsache, dass er voreheliche Zwillinge gezeugt hatte, im

Rahmen des Bewilligungsverfahrens von Relevanz gewesen sein könnte. So habe

doch dieser Umstand auch keinen Einfluss auf seine Ehe mit der schweizerischen

Ehefrau gehabt, sie habe ihm diesen Seitensprung verziehen.

3.3

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die Geburt seiner vor- und

ausserehelichen Kindern im Ausland den Behörden verschwiegen und ihnen damit

verunmöglicht, durch weitere Befragungen bzw. durch Einschalten der Schweizer

Vertretung in Nigeria abklären zu lassen, ob und wieweit eine Parallelbeziehung

gelebt werde oder es sich tatsächlich lediglich um ein sexuelles Verhältnis

gehandelt habe. Trotz verschiedener früherer Gelegenheiten hat der

Beschwerdeführer erst im Zusammenhang mit dem Nachzugsgesuch und nach Heirat

der nigerianischen Kindsmutter auf seine Vaterschaft hingewiesen und diese bzw.

die entsprechende Beziehung zuvor verschwiegen. Die Tatsachen, dass er mit

derselben Frau, mit welcher er bereits voreheliche Zwillinge gezeugt hatte,

während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau ein weiteres aussereheliches

Kind in seiner Heimat zeugte, liefern offensichtlich konkrete Hinweise auf eine

Parallelbeziehung. Zuungunsten des Beschwerdeführers fallen folgende weitere

Indizien ins Gewicht: Der prekäre Status des Beschwerdeführers im Zeitpunkt

seiner Heirat mit der Schweizerin, der Eheschluss mit einer 17 Jahre älteren

Frau ausserhalb seines Kulturkreises, seine rasche Gesuchstellung im Verfahren

um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, ganz besonders aber seine

aussereheliche Beziehung mit einer gegenüber der schweizerischen Ehefrau

wesentlich jüngeren Frau aus seinem Kulturkreis, mit welcher er auch drei Kinder

gezeugt hat. Anlässlich seiner Befragung gab der Beschwerdeführer zudem zu

Protokoll, dass er seine ganzen Ferien jeweils in seiner Heimat verbracht und

seine schweizerische Ehefrau ihn dabei nie begleitet habe. Dies lässt darauf

schliessen, dass für den Beschwerdeführer dort ein beziehungsmässiger Freiraum

bestand, den er zu nutzen bereit war und der schliesslich auch zur Ehe mit der

Kindsmutter führte. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der weiteren

alljährlichen Aufenthalte in seiner Heimat die Kindsmutter und seine Kinder

überhaupt nicht gesehen und getroffen haben soll, ist nicht glaubhaft und als

reine Schutzbehauptung zu werten. Diese konkreten Umstände sprechen in ihrer

Gesamtheit und nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegen die Annahme, es habe

sich bei der Beziehung in der Heimat nur um eine punktuelle, rein sexuelle

Beziehung ohne tiefgreifende Gefühle gehandelt. All dies hätte ohne Weiteres

Anlass zu näheren Abklärungen gegeben und je nach Ergebnis wäre dem

Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Bewilligung zugestanden. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers ist es praxisgemäss nicht erforderlich, dass

die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu

verweigern gewesen wäre (BGr, 15. Januar 2016,2C_562/2015,

E. 3.2; BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.1). Das

Verschweigen der genannten Umstände war für den Bewilligungsentscheid

wesentlich.

4.

4.1

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Widerruf auch

verhältnismässig. Der heute 46-jährige Beschwerdeführer reiste im Februar 2002

im Alter von 31 Jahren in die Schweiz ein und hält sich mit einem legalen

Aufenthaltsstatus seit über 13 Jahren hier auf. Er hat demnach den

grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre

in seinem Herkunftsland verbracht. Auch ist er seit seinem Aufenthalt in der

Schweiz, spätestens ab dem Jahr 2006 alljährlich in seine Heimat zurückgekehrt,

um dort seine gesamten Ferien zu verbringen. Es dürfte ihm daher nicht

schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren,

insbesondere da sich dort seine jetzige Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder

aufhalten. Zwar konnte sich der Beschwerdeführer hier insbesondere beruflich

integrieren und ist weder straf- noch betreibungsrechtlich aufgefallen, was

durchaus zu seinen Gunsten zu werten ist. Dennoch vermag dies letztlich aber

nicht das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person,

welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte,

aufzuwiegen (vgl. Art. 64 VZAE).

4.2

Mit dem

Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche

Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht

(Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ebenso kann der Beschwerdeführer

keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschrechtskonvention (EMRK) ableiten (Schutz des Privatlebens). Aus einer

rein faktischen Anwesenheit kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK

grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte

soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130

II 281 E. 3.2.1), was hier nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat

folglich keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.

4.3

Aufgrund

des Vorliegens eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG fällt auch die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässen Ermessen ausser

Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007

bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteienschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …