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Entscheid

VB.2017.00097

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00097

17. Januar 2018Deutsch32 min

(URT.2018.19559)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren

1995, wird seit dem 22. Januar 2016 von der Sozialbehörde C mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Am

21. April 2016 legte die Sozialbehörde C den monatlichen

Unterstützungsbedarf rückwirkend ab 1. März 2016 auf Fr. 1'086.- fest

(Fr. 755.- Grundbedarf, Fr. 331.- Miete). Sämtliche Einkünfte würden

vom Unterstützungsbedarf in Abzug gebracht. Gleichzeitig wurde A angewiesen,

zehn Stellenbewerbungen pro Monat zu schreiben, jede zumutbare Tätigkeit

unverzüglich aufzunehmen, gemäss unterzeichnetem Vertrag vom 26. Februar

2016 täglich bei der Firma D zu arbeiten, eine günstige Wohnung zu suchen

und die Zielvereinbarungen und Termine mit der Abteilung Soziales C

einzuhalten. Das Nichteinhalten der Auflagen und Weisungen führe zu einer

Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe.

C. Nachdem

A die Arbeit im Beschäftigungsprogramm Firma D nicht aufgenommen hatte und

nach einem Gespräch mit der Sozialbehörde C unterzeichnete er am

29. Juli 2016 einen Arbeitsvertrag mit der E AG mit Arbeitsbeginn ab

3. August 2016 (Vollzeitpensum mit einem Brutto-Monatslohn von

Fr. 400.-). Da A am ersten Arbeitstag und auch an den folgenden Tagen

unentschuldigt nicht erschienen war, löste das "E" den

Anstellungsvertrag auf.

D. Mit

Beschluss vom 11. bzw. 25. August 2016 der Sozialbehörde C wurde die

wirtschaftliche Sozialhilfe (Grundbedarf für den Lebensunterhalt) für A auf

monatlich Fr. 755.- festgelegt. Das im Jugendprojekt 01 beim "E"

seit dem 3. August 2016 bei gutem Willen erzielbare Netto-Erwerbseinkommen

von Fr. 375.- werde mit Wirkung ab der erstmöglichen Lohnauszahlung mit

Wirkung ab dem 1. September 2016 vom monatlichen Grundbedarf in Abzug

gebracht. Die Nachzahlung werde mit den bisher ausgerichteten Leistungen direkt

verrechnet (Dispositivziffer 1). Mit Wirkung ab dem 1. September 2016

erfolge die Auszahlung des verbleibenden Grundbedarfs von monatlich

Fr. 380.- an A pro erfülltem ganzem Arbeitstag im Jugendprojekt 01

beim "E" im Betrag von Fr. 17.50 nachschüssig jeweils Ende Monat,

gestützt auf die vorzulegende Arbeitsbestätigung der E AG, und pro

unentschuldigtem Abwesenheitstag werde ihm nichts ausbezahlt

(Dispositivziffer 2). Bei nachgewiesener lückenloser Teilnahme am

Jugendprojekt 01 werde ihm nachschüssig eine monatliche Integrationszulage

von Fr. 150.- gewährt (Dispositivziffer 3). Die Krankenkassenprämien

würden durch die Abteilung KVG der Gemeinde C übernommen

(Dispositivziffer 4). Darüber hinaus wurde A unter anderem angewiesen,

sich zwecks Unterzeichnung eines neuen Anstellungsvertrags beim Betriebsleiter

der E AG zu melden, die Arbeit beim "E" Zürich aufzunehmen und

jeden Monat mindestens zehn schriftliche Nachweise von Arbeitsbemühungen

einzureichen (Dispositivziffer 5). Für den Fall der Nichtbefolgung

einzelner Weisungen wurde ihm die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe

angedroht (Dispositivziffer 6). Einem allfälligen Rekurs wurde

hinsichtlich Dispositivziffern 2 und 5 die aufschiebende Wirkung entzogen.

E. Am

15. September 2016 kürzte die Sozialbehörde C A den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt ab dem 1. Oktober 2016 auf monatlich Fr. 690.-.

Das im Jugendprojekt 01 beim "E" seit dem 3. August 2016

bei gutem Willen erzielbare Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 375.- werde mit

Wirkung ab der erstmöglichen Lohnauszahlung mit Wirkung ab dem 1. Oktober

2016 vom monatlichen Grundbedarf in Abzug gebracht (Dispositivziffer 1).

Mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 erfolge die Auszahlung des

verbleibenden Grundbedarfs von monatlich Fr. 315.- an A pro erfülltem

ganzen Arbeitstag im Jugendprojekt 01 beim "E" im Betrag von Fr. 14.50

nachschüssig jeweils Ende Monat, gestützt auf die vorzulegende

Arbeitsbestätigung der E AG, und pro unentschuldigtem Abwesenheitstag

werde ihm nichts ausbezahlt (Dispositivziffer 2). Ihm wurden diverse

Weisungen (letztmalig) erteilt (Dispositivziffer 3) und für den Fall der

erneuten Nichtbefolgung einzelner Weisungen die vollständige Einstellung der

wirtschaftlichen Sozialhilfe angedroht (Dispositivziffer 4). Einem

allfälligen Rekurs wurde hinsichtlich Dispositivziffern 1, 2 und 3 die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen die vorgenannten Beschlüsse vom 11. bzw. 25. August

2016.

und 15. September 2016 erhob A jeweils separat Rekurs beim Bezirksrat G.

Mit Beschluss vom 4. Januar 2017 vereinigte der Bezirksrat G die

beiden Verfahren und wies die Rekurse ab. Verfahrenskosten wurden keine

erhoben.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 10. Februar

2017.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beginn der

Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe auf den 7. Dezember 2016 (recte:

2015) festzusetzen. Es seien ab Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen

Hilfe Mietkosten in Höhe von Fr. 330.- an das Sozialhilfe-Budget des

Beschwerdeführers anzurechnen. Es sei die aufgrund des Subsidiaritätsprinzips

vorgenommene Anrechnung des potenziellen Verdienstes von Fr. 375.- beim "E"

auf den Monat September 2016 zu beschränken, und es sei die doppelte Anrechnung

des Fernbleibens von der "E-Beschäftigung" aufzuheben, d.h. es sei in

den Beschlüssen der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2016,

25.

August 2016 und 15. September 2016 jeweils die gleichlautende

Dispositiv

Dispositivziffer 2 aufzuheben. Es sei die wirtschaftliche Sozialhilfe für

den Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 für die Dauer von drei

Monaten, eventualiter sechs Monaten, auf monatlich Fr. 690.- zu kürzen;

unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht

beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat G übermittelte am 16. Februar

2017 die Vorakten und verzichtete gleichzeitig mit Verweis auf die Begründung

des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom

10. März 2017 beantragte die Gemeinde C, vertreten durch die

Sozialbehörde, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Einer dagegen

gerichteten Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit Eingabe

vom 18. April 2017 replizierte A, worauf die Gemeinde C am

1. Mai 2017 die Duplik einreichte. Am 12. Juni 2017 liess sich A

erneut vernehmen. Daraufhin verzichtete die Gemeinde C auf eine weitere

freigestellte Vernehmlassung.

Am 9. Juni 2017 (Poststempel vom 12. Juni 2017)

reichte die Gemeinde C ein Schreiben des Rechtsvertreters von A vom

1. Juni 2017 zu den Akten. Dazu nahm A am 3. Juli 2017 Stellung. Die

Gemeinde C verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung dazu.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Hochgerechnet

auf 12 Monate ergibt sich insgesamt ein Streitwert von unter

Fr. 20'000.-. Sodann liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor,

weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Den

Antrag, es sei die aufgrund des Subsidiaritätsprinzips vorgenommene Anrechnung

des potenziellen Verdienstes von Fr. 375.- beim "E" in F

auf den Monat September 2016 zu beschränken, stellte der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren zum ersten Mal. Im Gegenteil dazu beantragte er in den

Rekursverfahren Geschäfts-Nrn. 02 und 03, es "sei das

Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 375.00 mit Wirkung ab dem 01.10.2016 (alt:

01.09.2016) vom monatlichen Grundbedarf in Abzug zu bringen und es sei der

Arbeitsbeginn beim "E" in F auf ein noch festzulegendes Datum

zu bestimmen". Dass die Anrechnung des potenziellen Verdienstes auf den

Monat September 2016 zu beschränken sei, war im Rekursverfahren nicht

Streitgegenstand. Insofern handelt es sich beim genannten Antrag um ein

unzulässiges neues Sachbegehren (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20a Abs. 1 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.), weshalb

auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.

2.

2.1 Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Nach

§ 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem

Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3

und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von

der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen

Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu

entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und

Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich

sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung

zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme

zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientie­rungsmassnahmen,

Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme,

Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische

Angebote (Kap. D.3).

3.

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss vom

4. Januar 2017, die Weisung der Beschwerdegegnerin, wonach der

Beschwerdeführer aktiv am Beschäftigungsprogramm der E AG bzw. dem Jugendprojekt 01

teilzunehmen habe, sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des

Unterstützungsbeginns sei das schriftliche Gesuch am 22. Januar 2016 bei

der Beschwerdegegnerin eingegangen. Ob der Beschwerdeführer bereits vorher bei

der Beschwerdegegnerin vorgesprochen und sich bereits dabei formell zum Bezug

von Sozialhilfe angemeldet habe, sei weder aus den Akten ersichtlich, noch

werde dies vom Beschwerdeführer näher dargelegt. Der Unterstützungsbeginn sei

deshalb zu Recht per 22. Januar 2016 festgelegt worden. Bei der Berechnung

des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sei die

Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen, da der

Beschwerdeführer 21-jährig sei, über keine Erstausbildung verfüge und zusammen

mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder und seiner Ex-Freundin in einer

4-Zimmerwohnung in C wohne. Der Beschwerdeführer mache geltend, er müsse

monatlich Fr. 330.- Miete an seine Mutter bezahlen. Damit sei aber nicht

gesagt, inwiefern es seinen Eltern nicht zumutbar sein soll, den entsprechenden

Mietzinsanteil des Beschwerdeführers zu übernehmen. Die vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Spannungen zwischen ihm und seiner Mutter reichten für eine

entsprechende Unzumutbarkeit nicht aus. Es erscheine zudem nicht realistisch,

dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und dem jüngeren Bruder unter einem

Dach wohne, jedoch einen völlig eigenständigen Haushalt führe. Die mit

Beschluss vom 11. August 2016 festgelegte Unterstützung erweise sich als

rechtmässig und die erteilten Weisungen seien angemessen. Sodann seien die

Voraussetzungen für eine Sanktionierung nach § 24 SHG erfüllt, und die

Kürzung des Grundbetrags um Fr. 65.- während 12 Monaten sei

verhältnismässig.

4.

4.1 Hinsichtlich

des Unterstützungsbeginns wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, er

habe sich bereits im Dezember 2015 mündlich am Schalter angemeldet. Dabei habe

er nicht bloss ein Anmeldeformular abgeholt, sondern auch seine Situation mündlich

kurz geschildert. Für die Bestimmung des Unterstützungsbeginns sei kein

spezifisches Aufnahmegespräch oder eine Beratung erforderlich. Der mündlich

vorgetragene Wille, Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu wollen, genüge. Diesen

habe er am 7. Dezember 2015 kundgetan. Soweit die Vorinstanz behaupte, aus

den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer schon vorher

bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe, sei festzuhalten, dass dies auf einer

Fehlleistung der Beschwerdegegnerin beruhe, die über den Schalterbesuch des

Beschwerdeführers keine Aktennotiz erstellt habe.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass der

Beschwerdeführer im Dezember 2015 ein Anmeldeformular geholt habe, macht aber

geltend, es habe kein Gespräch stattgefunden, in welchem der Beschwerdeführer

seine Situation konkret dargelegt habe. Der Beschwerdeführer habe das Formular

verlangt und sei anschliessend ohne Weiteres wieder gegangen.

4.2 Die Sozialhilfeverordnung führt nicht näher

aus, wie das Gesuch, auf welches hin wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wird,

zu stellen ist (§ 25 Abs. 1 SHV). Der Gesetzgeber liess es damit

offen, ob ein solches mündlich oder schriftlich zu erfolgen hat. Im Kanton

Zürich kann zur Auslegung des Gesetzeswortlauts das Sozialhilfe-Behördenhandbuch

herangezogen werden. Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch meldet sich die

betroffene Person in der Regel persönlich auf dem Sozialdienst, um einen Antrag

auf wirtschaftliche Hilfe zu stellen. Die meisten Sozialdienste verlangen

dabei, dass ein standardisierter Unterstützungsantrag ausgefüllt wird, in

welchem die für die Anspruchsprüfung notwendigen Angaben gemacht werden. Es

kommt aber auch vor, dass die betroffene Person schriftlich um Ausrichtung von

wirtschaftlicher Hilfe ersucht. Da für die Behandlung des Gesuchs um

wirtschaftliche Hilfe nicht nur die finanziellen, sondern auch die persönlichen

Verhältnisse relevant sind, wird die betroffene Person in diesen Fällen

aufgefordert, persönlich zu erscheinen. Sinnvollerweise teilt man ihr dabei

gleichzeitig mit, welche Unterlagen sie zusätzlich zu allenfalls bereits

eingereichten Belegen mitbringen muss. Dasselbe gilt auch bei telefonischer

Kontaktaufnahme (Kap. 6.1.01, Ziff. 1,

30. Januar 2013). In jedem Fall erfolgt die Abklärung der Verhältnisse

durch Befragung der hilfesuchenden Person und Prüfung ihrer Unterlagen

(§ 27 Abs. 1 SHV). Nach § 4 Abs. 2 SHG wird die Hilfe nur

dann vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder

teilweise abgewendet werden kann.

4.3 Zwischen

den Parteien ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2015

am Schalter der Gemeindeverwaltung C gemeldet hat, das Anmeldeformular

jedoch erst am 22. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist.

Eine erste Kontaktaufnahme mit der Behörde kann noch nicht

einem tatsächlichen Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gleichgestellt werden. Dies

umso weniger, als der Unterstützungsanspruch gemäss dem von der

Beschwerdegegnerin abgegebenen Formular ab Anmeldedatum beginnt, sofern das

Sozialhilfegesuch sowie die Unterlagen innerhalb von acht Tagen eingereicht

würden. Diese Voraussetzung war dem Beschwerdeführer bekannt, zumal er selber

angibt, das Anmeldeformular am 7. Dezember 2015 erhalten zu haben. Im

Hinblick auf eine Gleichbehandlung und die Rechtssicherheit ist es nicht zu

beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den

Unterstützungsbeginn ein schematisches Vorgehen mit der Einreichung eines

schriftlichen Gesuchs vorsieht. Ein rein mündliches Vorsprechen kann vor dem

Hintergrund der Praxis der Beschwerdegegnerin nicht zum Anhängigmachen des

Sozialhilfegesuchs genügen. Das Formular müsste zumindest im Rahmen des

mündlichen Vorsprechens bei der Behörde ausgefüllt werden (vgl. dazu VGr,

7. November 2017, VB.2017.00507/VB.2017.00522, E. 4.3 mit Hinweis). Hätte

der Beschwerdeführer bereits mit seinem Vorsprechen im Dezember 2015 ein Gesuch

stellen wollen, hätte er demnach mindestens das Formular ausfüllen, mündlich

Auskunft über seine Verhältnisse erteilen und die notwendigen Belege oder

mindestens einen Teil davon einlegen müssen. Mit dem Formular wird die

hilfesuchende Person in der Regel auf ihre Mitwirkungs- und

Informationspflichten hingewiesen – so auch im vorliegenden Fall. Die

Sozialbehörde muss überdies über alle persönlichen Angaben sowie Informationen

über Verwandte und deren finanzielle Verhältnisse, Bankkonti etc. der

hilfesuchenden Person verfügen. Ohne die Mitwirkungspflicht zu erfüllen, welche

in zumutbarer Weise darin besteht, ein Formular auszufüllen – oder die

verlangten Angaben in vergleichbarer Weise zu liefern –, kann nicht von einem

tatsächlich gestellten Gesuch ausgegangen werden.

Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die verhältnismässige, ihr

zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Der

Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe fällt mit der

Gesucheinreichung bzw. dem Anhängigmachen des Verfahrens zusammen. Die

wirtschaftliche Hilfe ist auch dann ab diesem Zeitpunkt geschuldet, wenn sich

die Sachverhaltsabklärung in die Länge zieht (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 6.2.07, Ziff. 3, 31. Januar 2013). Vorausgesetzt ist

demnach, dass die Behörde von einem gestellten Gesuch ausgehen kann.

Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer das Formular anlässlich

seines Vorsprechens am 7. Dezember 2015 nicht ausgefüllt. Sofern er das

Formular in der Folge tatsächlich verloren haben will, hätte es ihm

freigestanden, zeitnah bei der Beschwerdegegnerin ein Neues zu verlangen. Dies

tat der Beschwerdeführer aber erst am 18. Januar 2016. Ob der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich seines Besuchs am Schalter am

7. Dezember 2015 konkret über seine finanziellen Verhältnisse informierte,

ist vorliegend umstritten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die

Sozialbehörde nicht gehalten ist, über jedes persönliche Vorsprechen einer

Person eine Aktennotiz zu erstellen, wenn kein Gesuch gestellt wird. Hätte ein

ausführliches Erstgespräch im Sinn von § 27 SHV stattgefunden, wäre dieses

gewiss protokolliert worden. Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass die

Beschwerdegegnerin Aktennotizen nachträglich gelöscht haben könnte – wie dies

der Beschwerdeführer andeutet. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seines

Vorsprechens am 7. Dezember 2015 unbestrittenermassen weder das Formular

ausgefüllt noch Belege betreffend seine finanziellen Verhältnisse vorgelegt

hat, ist der Besuch am Schalter nicht als Gesuch um Sozialhilfe zu

qualifizieren. Unter diesen Umständen kann das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe

des Beschwerdeführers erst mit Einreichung des Formulars am 22. Januar

2017 als gestellt gelten. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1 In Bezug

auf die Anrechnung von Mietkosten macht der Beschwerdeführer geltend, es sei

rechtsgenügend belegt, dass eine getrennte Haushaltsführung und damit eine

Zweck-Wohngemeinschaft vorliege. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie

einerseits die selbständige Haushaltsführung anerkenne, andererseits aber die

Wohnkosten nicht anrechne. Der Beschwerdeführer habe sodann kein

realvollstreckbares Recht, in der Wohnung seiner Mutter zu leben. Er sei von

ihr nur aufgenommen worden, weil sie davon ausgegangen sei, dass er von der

Sozialhilfe den Mietkostenanteil erhalten würde.

Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, ihre rechtliche

Beurteilung entspreche Lehre und Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer vermöge

nichts vorzubringen, was Zweifel an dieser rechtlichen Einschätzung aufkommen

lassen könnte. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, bis zur Einreichung des

schriftlichen Untermietvertrags habe bereits eine mündliche Abmachung zwischen

ihm und seiner Mutter bestanden, sei er daran zu erinnern, dass er gegenüber

dem Sozialamt mehrfach erklärt habe, seiner Mutter keine Miete bezahlen zu

müssen, sondern kostenlos bei ihr wohnen zu können. Darauf sei er zu behaften.

5.2 Gemäss Kapitel B.4 der SKOS-Richtlinien

gelten in der Sozialhilfe Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem

vollendeten 25. Altersjahr als "junge Erwachsene". Junge

Erwachsene sollen durch materielle Unterstützung nicht bessergestellt werden

als nicht unterstützte junge Leute mit niedrigem Einkommen. Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung

wird erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren

Konflikte bestehen.

Junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern oder in anderen

familienähnlichen Gemeinschaften wohnen, erhalten zur

Deckung ihres Lebensunterhaltes den auf sie anteilsmässig anfallenden

Grundbedarf (Unterhaltsbetrag geteilt durch die Anzahl der im Haushalt lebenden

Personen = Kopfquote). Die anteilsmässigen Wohnkosten werden bei jungen

Erwachsenen, die im Haushalt der Eltern leben, nur dann angerechnet, wenn den

Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen

(persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht zugemutet werden kann.

Ist ein vom Familienhaushalt

abgelöstes Wohnen gerechtfertigt, haben junge Erwachsene eine günstige

Wohngelegenheit in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu suchen. Junge

Erwachsene, die in einer solchen Zweck-Wohngemeinschaft, d. h. in einer Wohngemeinschaft

ohne gemeinsame Haushaltsführung, leben, werden nach den Ansätzen für den

Zweipersonenhaushalt – umgerechnet auf die Einzelperson – unterstützt. Dabei

werden auch die anteilsmässigen Wohnkosten übernommen.

Das Führen eines eigenen Haushaltes wird nur in

Ausnahmefällen finanziert.

5.3 Bei der

Berechnung des Grundbedarfs ging die Beschwerdegegnerin von einer

Zweck-Wohngemeinschaft aus, weshalb der Beschwerdeführer nach den Ansätzen für

eine Person in einem Zweipersonenhaushalt unterstützt wurde. Dies wurde von der

Vorinstanz bestätigt. Gleichwohl wurden dem Beschwerdeführer keine Wohnkosten

angerechnet, weil er bei seiner Mutter wohne und nicht ersichtlich sei, weshalb

der Mutter die Übernahme der vollen Wohnkosten nicht zugemutet werden könne.

Diese Argumentation mutet insofern widersprüchlich an, als bei Annahme einer

Zweck-Wohngemeinschaft auch die Wohnkosten zu übernehmen sind

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.4–2). Zwar sind die Erwägungen der Vorinstanz,

wonach Wohnkosten bei jungen Erwachsenen, die im Haushalt der Eltern leben, nur

dann angerechnet werden, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten

nach den gesamten Umständen nicht zugemutet werden kann, grundsätzlich richtig.

Dies gilt jedoch nur für junge Erwachsene, die in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft

wohnen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.4–1 f.). Vorliegend ging die

Beschwerdegegnerin aber klar davon aus, dass keine Wohn- und

Lebensgemeinschaft, sondern eine Zweck-Wohngemeinschaft bestehe. Zwar wurde dem

Beschwerdeführer vor Erlass des Beschlusses vom 11. bzw. 25. August 2016

mitgeteilt, dass bei ihm von einer familienähnlichen Wohn- und

Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung ausgegangen werde. Nachdem

sich der Beschwerdeführer dazu ablehnend geäussert hatte, verzichtete die Beschwerdegegnerin

jedoch darauf, weitere Abklärungen hinsichtlich seiner Wohnsituation

vorzunehmen, und ging im angefochtenen Beschluss vom 11. bzw. 25. August

2016 von einer Zweck-Wohngemeinschaft aus. Angesichts des schwierigen

Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ist dieses

Vorgehen jedenfalls nicht verfehlt. Das Kapitel B.4 der SKOS-Richtlinien

bezieht sich nicht nur auf den Grundbetrag, sondern auch auf die Wohnkosten.

Konsequenterweise hat die Beschwerdegegnerin deshalb allfällige Wohnkosten des

Beschwerdeführers zu übernehmen.

Aus einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom

23. Februar 2016 geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst

tatsächlich angegeben hatte, er müsse seiner Mutter keine Miete bezahlen. Nichtsdestotrotz

sah die Beschwerdegegnerin im Budget vom 8. April 2016 Miet-/Wohnkosten

von Fr. 331.- vor und sprach dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom

21. April 2016 einen Unterstützungsbedarf von Fr. 1'086.- inkl.

Mietkosten von Fr. 331.- zu. Dass der Untermietvertrag erst am

13. April 2016 – mit Mietvertragsbeginn auf den 1. Dezember 2015 –

abgeschlossen wurde, mutet zwar tatsächlich merkwürdig an. Entgegen den

Erwägungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zuvor kostenlos bei seiner Mutter

wohnen konnte, zumal die Beschwerdegegnerin bereits seit Februar 2016 die

Mietkosten bezahlt. Sodann bestätigte die Mutter des Beschwerdeführers am

17. April 2017, sie verzichte derzeit darauf, den von ihrem Sohn geschuldeten

monatlichen Mietzins von Fr. 330.- einzufordern, ihr Anspruch bleibe aber

bestehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nicht kostenlos bei seiner Mutter wohnt, weshalb der Mietzins

von Fr. 330.- von der Sozialhilfe zu übernehmen ist. Insofern ist die

Beschwerde gutzuheissen.

6.

6.1 Hinsichtlich

der Leistungskürzung macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin

habe die zwingend erforderliche Kürzungsdauer in ihrem Beschluss vom

15. September 2016 nicht angegeben. Bei der vorgenommenen Kürzung handle

es sich um die höchstmögliche, weshalb die maximale Kürzungsdauer gemäss den

SKOS-Richtlinien sechs Monate betrage. Da es sich um die erste Kürzung handle,

sei es angezeigt, die Kürzungsdauer auf drei Monate, eventualiter sechs Monate,

festzusetzen. Sodann führt er an anderer Stelle der Beschwerdeschrift aus, er

habe bisher nicht an den Beschäftigungsprogrammen teilgenommen, weil ihm diese

Arbeit in keiner Weise entsprochen habe und seinem Selbstwert zu schaden drohe.

Es sei fraglich, ob eine solche Beschäftigung das Richtige sei für einen

21-Jährigen, der bereits einige Jobs mit deutlich höherem Niveau gehabt habe.

Der Beschwerdeführer habe schon verschiedene Jobs gehabt, bei denen er habe zeigen

können, dass er über Qualitäten wie Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit, die im

Projekt 01 vermittelt werden sollen, verfüge. Für ihn sei es angezeigt, dass er

direkt Arbeitsstellen im ersten Arbeitsmarkt haben könne.

Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, die

Möglichkeit mit dem Jugendprojekt im "E" sei dem Beschwerdeführer auf

seinen Wunsch hin gewährt worden, um ihm nochmal eine Chance für einen

Neuanfang zu geben. In der Folge habe er diese Chance aber nie wahrgenommen.

Das Jugendprojekt 01 sei speziell auf junge Erwachsene unter

25 Jahren ausgerichtet, welche über keine abgeschlossene Ausbildung verfügten.

Das Projekt erweise sich als sinnvoll und zielführend.

6.2

6.2.1

Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der

Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln

verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit

gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen

anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes,

mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Die

Auflage, an einem Arbeits­integrations­programm oder Einsätzen im zweiten

Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich

dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt

wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb

neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann

(§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099,

E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosen­versicherungsrechtlichen

Umschreibung vorzu­nehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosen­versicherungsgesetzes

vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und

ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten

und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren

persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein

Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden

Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (zum

Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2 mit

Hinweisen).

6.2.2

Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen

Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss

zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden

sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann

(§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen in

Kap. A.8–4 seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um 5–30 %

gekürzt werden kann. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen

gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere

die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren

Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2). Die

Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Beschluss vom 15. September 2016

zu Recht fest, dass bei jungen Erwachsenen in einem Einpersonenhaushalt bzw.

einer Zweck-Wohngemeinschaft mit einem 20 % tieferen Grundbetrag der maximale

Kürzungsumfang von 30 % vom ordentlichen Grundbetrag von Fr. 986.- zu

berechnen ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 3, 26. September

2017).

Kürzungen von

weniger als 20 % sind unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens

zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Kürzungen von 20 % und

mehr müssen in jedem Fall auf maximal sechs Monate befristet und dann überprüft

werden. Ist die Kürzung nach wie vor angebracht, kann sie – wiederum für

maximal sechs Monate – verlängert werden (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.8–4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 4,

26. September 2017).

6.3

6.3.1 Mit Beschluss vom 11. bzw. 25. August

2016 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an, der Arbeit im

Jugendprojekt 01 mit einem Vollzeitpensum ordnungsgemäss und lückenlos

nachzugehen. Bei dieser Auflage handelt es sich um eine praxisübliche Weisung,

welche auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet ist. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt hat, ist

das Jugendprojekt 01 auf junge Erwachsene ohne abgeschlossene Ausbildung

ausgerichtet mit dem Ziel, sie in Ausbildungsangebote oder reguläre Stellen im

ersten Arbeitsmarkt zu bringen. Die Beteiligten sollen lernen, eine Arbeit

regelmässig und zuverlässig auszuüben. Eine allfällige Überqualifikation

führt nicht dazu, dass ein Arbeitsangebot unzumutbar ist. Vorliegend ist

allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer überqualifiziert

sein könnte. Immerhin hat er weder eine abgeschlossene Ausbildung noch

einschlägige Berufserfahrung. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer aber keinen

Anspruch auf ein seinen Fähigkeiten angepasstes Programm. Wie aus den

Aktennotizen der Beschwerdegegnerin hervorgeht, vermochte der Beschwerdeführer

bislang nicht durch Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit zu überzeugen. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte die Teilnahme am

Jugendprojekt 01 für den Beschwerdeführer durchaus von Nutzen sein. Aus

den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auflage für den Beschwerdeführer

aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund seines Gesundheits­zustandes,

unzumutbar sein könnte. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht

geltend. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer die Teilnahme am Jugendprojekt 01 zumutbar ist.

Mit Massnahmen wie dem Jugendprojekt 01 soll erreicht werden,

dass hilfsbedürftige junge Erwachsene für ihren Unterhalt zumindest teilweise

selbst aufkommen können und die Aussichten auf Eingliederung in das Erwerbsleben

verbessert werden (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.4). Der Beschwerdeführer wäre

für seine Arbeit im Jugendprojekt 01 gemäss Anstellungsvertrag vom

29. Juli 2016 mit einem Monatslohn von brutto Fr. 400.- entschädigt

worden. Damit hätte er sich die wirtschaftliche Hilfe sowie seinen Unterhalt

zumindest teilweise selber erarbeiten können. Ausserdem hätte der

Beschwerdeführer durch die Teilnahme am Jugendprojekt 01 einen geregelten

Berufsalltag, könnte sich ausserfachliche Fähigkeiten aneignen und gegenüber

allfälligen Arbeitgebern eine Referenz angeben. Dies dürfte sich bei seiner

Stellensuche positiv auswirken (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.4). Insgesamt

erscheint die Teilnahme am Jugendprojekt 01

deshalb durchaus als geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern.

Vor diesem Hintergrund ist die Weisung der Beschwerdegegnerin

nicht zu beanstanden.

6.3.2

Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

11. bzw. 25. August 2016 angewiesen, monatlich mindestens zehn

schriftliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Auch diese Weisung ist auf die

Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers ausgerichtet und erscheint

zumutbar. Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer zumindest nicht vor.

6.4 Unbestrittenermassen

nahm der Beschwerdeführer bisher nicht am Beschäftigungsprogramm teil. Soweit

er geltend macht, er sei auf Stellensuche gewesen, finden sich dazu – entgegen

seiner Behauptung – in den Akten keine schriftlichen Nachweise. Auch an diese

Weisung hielt sich der Beschwerdeführer demnach nicht. Die Beschwerdegegnerin

hatte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Leistungskürzung mit Beschluss

vom 11. bzw. 25. August 2016 angedroht. Der Beschwerdeführer erhielt

mit Schreiben vom 24. August 2016 ausserdem Gelegenheit, sich zum

Sachverhalt zu äussern. Diese Gelegenheit nahm er jedoch nicht wahr. Damit sind

die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gemäss § 24 Abs. 1 SHG

hinreichend erfüllt worden.

6.5 Zu prüfen

bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Leistungskürzung im

Rahmen der SKOS-Richtlinien liegt und verhältnismässig ist.

6.5.1

Vorab ist festzuhalten, dass das Dispositiv des Beschlusses vom

15. September 2016 zwar insofern unvollständig ist, als darin die Dauer

der ausgesprochenen Kürzung nicht festgehalten ist. Die angeordnete

Kürzungsdauer von 12 Monaten ergibt sich allerdings ohne Weiteres und

eindeutig aus den Erwägungen 8 und 9 des Beschlusses vom

15. September 2016. Das Dispositiv bedurfte deshalb keiner Erläuterung

(vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 24), wobei der Beschwerdeführer ein solches Gesuch bei der

Beschwerdegegnerin auch gar nicht gestellt hat. Insofern kann keine Rede davon

sein, dass die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 4. Januar 2017

"einfach eine Kürzungsdauer von 12 Monaten eingebracht" habe,

wie dies der Beschwerdeführer geltend machte.

6.5.2

Dem Beschwerdeführer wurde ein (reduzierter) Grundbetrag von Fr. 755.-

zugesprochen, weshalb der Grundbetrag lediglich auf Fr. 690.- gekürzt

werden kann (Grundbetrag von Fr. 986.- ./. 30 % = Fr. 690.-;

vgl. vorn E. 6.2.2). Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kürzung

von Fr. 755.- auf Fr. 690.- liegt damit zwar lediglich bei knapp

9 %. Indessen handelt es sich dabei um die im vorliegenden Fall maximal

zulässige Kürzung. Die SKOS-Richtlinien äussern sich nicht dazu, in welchem

Umfang und für wie lange bei jungen Erwachsenen mit reduziertem Grundbetrag

Kürzungen zulässig sind. Die Regelung im Sozialhilfe-Behördenhandbuch, wonach

der maximale Kürzungsumfang bei jungen Erwachsenen vom ordentlichen Grundbedarf

von Fr. 986.- zu berechnen ist, dient dem Schutz der betroffenen Personen.

Konsequenterweise ist deshalb neben dem Kürzungsumfang auch die Kürzungsdauer

entsprechend anzupassen. Andernfalls würden die Bestimmungen des Kapitels A.8–4

der SKOS-Richtlinien für junge Erwachsene ausgehebelt.

Nachdem die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kürzung

im vorliegenden Fall die maximal zulässige Kürzung darstellt, ist sie nur bei

wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten des Beschwerdeführers zulässig.

Der Beschwerdeführer nahm weder am Beschäftigungsprogramm teil, noch wies er

seine schriftlichen Arbeitsbemühungen nach. Damit verstiess er gegen zwei

Weisungen der Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass das Angebot einer erneuten

Anmeldung beim "E" bestehen blieb und es dem Beschwerdeführer

zumutbar gewesen wäre, sich wieder beim "E" anzumelden, die Arbeit

aufzunehmen und dadurch eine Leistungskürzung zu verhindern. Zu berücksichtigen

ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten bereits

seit Beginn der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin

unkooperativ verhalten und Weisungen nicht eingehalten hat. So hat er bspw. die

Arbeit bei der Firma D entgegen einer Weisung nicht aufgenommen, worauf

ihn die Beschwerdegegnerin seinem Wunsch entsprechend bei einem anderen

Beschäftigungsprogramm angemeldet hat. Angesichts dieses Verhaltens des

Beschwerdeführers sowie seiner fehlenden Einsicht ist vorliegend von einem

schwerwiegenden Fehlverhalten auszugehen, weshalb die Kürzung des Grundbetrags

auf Fr. 690.- durchaus als verhältnismässig erscheint. Nachdem damit aber

der maximale Kürzungsumfang erreicht wurde, hätte die Beschwerdegegnerin die

Kürzungsdauer auf maximal sechs Monate befristen müssen, mit der Möglichkeit

der erneuten Überprüfung und gegebenenfalls anschliessenden Verlängerung um

weitere sechs Monate (vorn E. 6.2.2).

6.5.3

Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

15. September 2016 dahingehend abzuändern bzw. zu ergänzen, als der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer ab dem

1. Oktober 2016 für sechs Monate auf monatlich Fr. 690.- gekürzt

wird.

7.

7.1 Weiter

rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe einen unzulässigen

doppelten Abzug vom Grundbedarf vorgenommen, indem sie das beim "E"

in F erzielbare Netto-Einkommen von Fr. 375.- vom monatlichen Grundbedarf

in Abzug bringe und gleichzeitig den verbleibenden Grundbedarf von

Fr. 315.- nur im Rahmen von Fr. 14.50 pro erfüllten ganzen Arbeitstag

beim "E" auszahlen wolle. Darauf sei die Vorinstanz mit keinem Wort

eingegangen. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung seines rechtlichen

Gehörs.

Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, als Konsequenz

davon, dass der Beschwerdeführer entgegen den klaren Weisungen bislang nicht am

Jugendprojekt 01 teilgenommen habe, könne ihm im Ergebnis kein Grundbedarf

mehr entrichtet werden. Denn das bei gutem Willen erzielbare Einkommen über

netto Fr. 375.- pro Monat, welches er mangels Teilnahme nicht generiert,

sei ihm als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Restbetrag des um den

erzielbaren Nettolohn reduzierten Grundbedarfs von Fr. 380.- könne

ebenfalls nicht ausbezahlt werden, zumal dieser an die Teilnahme im "E"

Jugendprojekt 01 geknüpft sei.

7.2 Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde

ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I

232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher

grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr,

28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz

die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht

schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen

uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer

Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf

darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133

I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. März 2017,

VB.2016.00751, E. 2.4).

7.3 Tatsächlich

äusserte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zum Vorbringen

des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin einen unzulässigen

doppelten Abzug vom Grundbedarf vorgenommen habe. Dieses Vorbringen begründete

der Beschwerdeführer in seinem Rekurs ausführlich. Die Vorinstanz wäre deshalb

wenigstens gehalten gewesen, kurz darzulegen, weshalb sie den Rekurs des

Beschwerdeführers diesbezüglich als unbegründet erachtete. Indem sie dies nicht

tat, verletzte die Vorinstanz neben dem Anspruch des Beschwerdeführers auf

Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen auch ihre Begründungspflicht,

war es doch für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sein

Rekurs in diesem Punkt abgewiesen wurde. Insofern konnte er den Beschluss der

Vor­instanz vom 4. Januar 2017 nicht in voller Kenntnis der Sache

anfechten. Dementsprechend liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers vor. Da sich die Vorinstanz in keiner Weise mit diesem

Vorbringen auseinandersetzte, wiegt die Gehörsverletzung schwer. Eine

Rückweisung stellt zudem keinen formalistischen Leerlauf dar, weshalb die Sache

an die Vorinstanz zum Entscheid darüber zurückzuweisen ist.

8.

Soweit die Beschwerdegegnerin beantragt, einer Beschwerde

gegen den vorliegenden Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen,

ist festzuhalten, dass vorliegend keine besonderen Gründe im Sinn von § 55

in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG ersichtlich sind. Insbesondere reichen

rein fiskalische Interessen des Gemeinwesens in der Regel nicht aus, um einen

schweren Nachteil zu begründen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25

N. 27). Sodann legt auch die Beschwerdegegnerin nicht dar, inwiefern ein

schwerer Nachteil drohe, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde.

Dementsprechend ist von einem Entzug der aufschiebenden Wirkung abzusehen.

9.

9.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Hinsichtlich des gerügten

doppelten Abzugs vom Grundbedarf ist die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Bei diesem Ausgang obsiegt der Beschwerdeführer gut zur

Hälfte, zumal die Rückweisung zur erneuten Entscheidung in Bezug auf die

Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln ist, wenn

die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch,

§ 64 N. 5). Die Kosten sind den Parteien folglich je zur Hälfte

aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wurde von keiner der Parteien verlangt.

9.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte der Beschwerdeführer nicht, da er

kostenlos juristisch vertreten werde. Nachdem die Beschwerde nicht als von

Anfang an aussichtslos zu betrachten ist und der Beschwerdeführer von der

Sozialhilfe unterstützt wird, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG).

Nach § 16 Abs. 4 VRG ist eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer II des

Beschlusses des Bezirksrats G vom 4. Januar 2017 aufgehoben.

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 11. bzw.

25. August 2016 wird insofern ergänzt, als die Beschwerdegegnerin neben

dem Grundbedarf auch die Mietkosten von monatlich Fr. 330.- zu übernehmen

hat. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

15. September 2016 wird dahingehend abgeändert bzw. ergänzt, als der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer ab dem

1. Oktober 2016 für sechs Monate auf monatlich Fr. 690.-

gekürzt wird.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten doppelten

Abzugs vom Grundbedarf wird die Sache zum Entscheid darüber an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 1'740.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Die dem Beschwerdeführer

auferlegten Kosten werden zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …