VB.2017.00097
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00097
17. Januar 2018Deutsch32 min
(URT.2018.19559)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00097
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren
1995, wird seit dem 22. Januar 2016 von der Sozialbehörde C mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Am
21. April 2016 legte die Sozialbehörde C den monatlichen
Unterstützungsbedarf rückwirkend ab 1. März 2016 auf Fr. 1'086.- fest
(Fr. 755.- Grundbedarf, Fr. 331.- Miete). Sämtliche Einkünfte würden
vom Unterstützungsbedarf in Abzug gebracht. Gleichzeitig wurde A angewiesen,
zehn Stellenbewerbungen pro Monat zu schreiben, jede zumutbare Tätigkeit
unverzüglich aufzunehmen, gemäss unterzeichnetem Vertrag vom 26. Februar
2016 täglich bei der Firma D zu arbeiten, eine günstige Wohnung zu suchen
und die Zielvereinbarungen und Termine mit der Abteilung Soziales C
einzuhalten. Das Nichteinhalten der Auflagen und Weisungen führe zu einer
Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe.
C. Nachdem
A die Arbeit im Beschäftigungsprogramm Firma D nicht aufgenommen hatte und
nach einem Gespräch mit der Sozialbehörde C unterzeichnete er am
29. Juli 2016 einen Arbeitsvertrag mit der E AG mit Arbeitsbeginn ab
3. August 2016 (Vollzeitpensum mit einem Brutto-Monatslohn von
Fr. 400.-). Da A am ersten Arbeitstag und auch an den folgenden Tagen
unentschuldigt nicht erschienen war, löste das "E" den
Anstellungsvertrag auf.
D. Mit
Beschluss vom 11. bzw. 25. August 2016 der Sozialbehörde C wurde die
wirtschaftliche Sozialhilfe (Grundbedarf für den Lebensunterhalt) für A auf
monatlich Fr. 755.- festgelegt. Das im Jugendprojekt 01 beim "E"
seit dem 3. August 2016 bei gutem Willen erzielbare Netto-Erwerbseinkommen
von Fr. 375.- werde mit Wirkung ab der erstmöglichen Lohnauszahlung mit
Wirkung ab dem 1. September 2016 vom monatlichen Grundbedarf in Abzug
gebracht. Die Nachzahlung werde mit den bisher ausgerichteten Leistungen direkt
verrechnet (Dispositivziffer 1). Mit Wirkung ab dem 1. September 2016
erfolge die Auszahlung des verbleibenden Grundbedarfs von monatlich
Fr. 380.- an A pro erfülltem ganzem Arbeitstag im Jugendprojekt 01
beim "E" im Betrag von Fr. 17.50 nachschüssig jeweils Ende Monat,
gestützt auf die vorzulegende Arbeitsbestätigung der E AG, und pro
unentschuldigtem Abwesenheitstag werde ihm nichts ausbezahlt
(Dispositivziffer 2). Bei nachgewiesener lückenloser Teilnahme am
Jugendprojekt 01 werde ihm nachschüssig eine monatliche Integrationszulage
von Fr. 150.- gewährt (Dispositivziffer 3). Die Krankenkassenprämien
würden durch die Abteilung KVG der Gemeinde C übernommen
(Dispositivziffer 4). Darüber hinaus wurde A unter anderem angewiesen,
sich zwecks Unterzeichnung eines neuen Anstellungsvertrags beim Betriebsleiter
der E AG zu melden, die Arbeit beim "E" Zürich aufzunehmen und
jeden Monat mindestens zehn schriftliche Nachweise von Arbeitsbemühungen
einzureichen (Dispositivziffer 5). Für den Fall der Nichtbefolgung
einzelner Weisungen wurde ihm die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe
angedroht (Dispositivziffer 6). Einem allfälligen Rekurs wurde
hinsichtlich Dispositivziffern 2 und 5 die aufschiebende Wirkung entzogen.
E. Am
15. September 2016 kürzte die Sozialbehörde C A den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt ab dem 1. Oktober 2016 auf monatlich Fr. 690.-.
Das im Jugendprojekt 01 beim "E" seit dem 3. August 2016
bei gutem Willen erzielbare Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 375.- werde mit
Wirkung ab der erstmöglichen Lohnauszahlung mit Wirkung ab dem 1. Oktober
2016 vom monatlichen Grundbedarf in Abzug gebracht (Dispositivziffer 1).
Mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 erfolge die Auszahlung des
verbleibenden Grundbedarfs von monatlich Fr. 315.- an A pro erfülltem
ganzen Arbeitstag im Jugendprojekt 01 beim "E" im Betrag von Fr. 14.50
nachschüssig jeweils Ende Monat, gestützt auf die vorzulegende
Arbeitsbestätigung der E AG, und pro unentschuldigtem Abwesenheitstag
werde ihm nichts ausbezahlt (Dispositivziffer 2). Ihm wurden diverse
Weisungen (letztmalig) erteilt (Dispositivziffer 3) und für den Fall der
erneuten Nichtbefolgung einzelner Weisungen die vollständige Einstellung der
wirtschaftlichen Sozialhilfe angedroht (Dispositivziffer 4). Einem
allfälligen Rekurs wurde hinsichtlich Dispositivziffern 1, 2 und 3 die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Gegen die vorgenannten Beschlüsse vom 11. bzw. 25. August
2016.
und 15. September 2016 erhob A jeweils separat Rekurs beim Bezirksrat G.
Mit Beschluss vom 4. Januar 2017 vereinigte der Bezirksrat G die
beiden Verfahren und wies die Rekurse ab. Verfahrenskosten wurden keine
erhoben.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 10. Februar
2017.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beginn der
Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe auf den 7. Dezember 2016 (recte:
2015) festzusetzen. Es seien ab Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen
Hilfe Mietkosten in Höhe von Fr. 330.- an das Sozialhilfe-Budget des
Beschwerdeführers anzurechnen. Es sei die aufgrund des Subsidiaritätsprinzips
vorgenommene Anrechnung des potenziellen Verdienstes von Fr. 375.- beim "E"
auf den Monat September 2016 zu beschränken, und es sei die doppelte Anrechnung
des Fernbleibens von der "E-Beschäftigung" aufzuheben, d.h. es sei in
den Beschlüssen der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2016,
25.
August 2016 und 15. September 2016 jeweils die gleichlautende
Dispositiv
Dispositivziffer 2 aufzuheben. Es sei die wirtschaftliche Sozialhilfe für
den Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 für die Dauer von drei
Monaten, eventualiter sechs Monaten, auf monatlich Fr. 690.- zu kürzen;
unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Bezirksrat G übermittelte am 16. Februar
2017 die Vorakten und verzichtete gleichzeitig mit Verweis auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom
10. März 2017 beantragte die Gemeinde C, vertreten durch die
Sozialbehörde, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Einer dagegen
gerichteten Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit Eingabe
vom 18. April 2017 replizierte A, worauf die Gemeinde C am
1. Mai 2017 die Duplik einreichte. Am 12. Juni 2017 liess sich A
erneut vernehmen. Daraufhin verzichtete die Gemeinde C auf eine weitere
freigestellte Vernehmlassung.
Am 9. Juni 2017 (Poststempel vom 12. Juni 2017)
reichte die Gemeinde C ein Schreiben des Rechtsvertreters von A vom
1. Juni 2017 zu den Akten. Dazu nahm A am 3. Juli 2017 Stellung. Die
Gemeinde C verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung dazu.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Hochgerechnet
auf 12 Monate ergibt sich insgesamt ein Streitwert von unter
Fr. 20'000.-. Sodann liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor,
weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2 Den
Antrag, es sei die aufgrund des Subsidiaritätsprinzips vorgenommene Anrechnung
des potenziellen Verdienstes von Fr. 375.- beim "E" in F
auf den Monat September 2016 zu beschränken, stellte der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren zum ersten Mal. Im Gegenteil dazu beantragte er in den
Rekursverfahren Geschäfts-Nrn. 02 und 03, es "sei das
Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 375.00 mit Wirkung ab dem 01.10.2016 (alt:
01.09.2016) vom monatlichen Grundbedarf in Abzug zu bringen und es sei der
Arbeitsbeginn beim "E" in F auf ein noch festzulegendes Datum
zu bestimmen". Dass die Anrechnung des potenziellen Verdienstes auf den
Monat September 2016 zu beschränken sei, war im Rekursverfahren nicht
Streitgegenstand. Insofern handelt es sich beim genannten Antrag um ein
unzulässiges neues Sachbegehren (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a Abs. 1 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.), weshalb
auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
2.2 Nach
§ 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem
Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3
und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von
der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen
Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu
entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und
Anreize zu fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich
sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung
zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme
zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen,
Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme,
Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische
Angebote (Kap. D.3).
3.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss vom
4. Januar 2017, die Weisung der Beschwerdegegnerin, wonach der
Beschwerdeführer aktiv am Beschäftigungsprogramm der E AG bzw. dem Jugendprojekt 01
teilzunehmen habe, sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des
Unterstützungsbeginns sei das schriftliche Gesuch am 22. Januar 2016 bei
der Beschwerdegegnerin eingegangen. Ob der Beschwerdeführer bereits vorher bei
der Beschwerdegegnerin vorgesprochen und sich bereits dabei formell zum Bezug
von Sozialhilfe angemeldet habe, sei weder aus den Akten ersichtlich, noch
werde dies vom Beschwerdeführer näher dargelegt. Der Unterstützungsbeginn sei
deshalb zu Recht per 22. Januar 2016 festgelegt worden. Bei der Berechnung
des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sei die
Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Zweipersonenhaushalt ausgegangen, da der
Beschwerdeführer 21-jährig sei, über keine Erstausbildung verfüge und zusammen
mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder und seiner Ex-Freundin in einer
4-Zimmerwohnung in C wohne. Der Beschwerdeführer mache geltend, er müsse
monatlich Fr. 330.- Miete an seine Mutter bezahlen. Damit sei aber nicht
gesagt, inwiefern es seinen Eltern nicht zumutbar sein soll, den entsprechenden
Mietzinsanteil des Beschwerdeführers zu übernehmen. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Spannungen zwischen ihm und seiner Mutter reichten für eine
entsprechende Unzumutbarkeit nicht aus. Es erscheine zudem nicht realistisch,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und dem jüngeren Bruder unter einem
Dach wohne, jedoch einen völlig eigenständigen Haushalt führe. Die mit
Beschluss vom 11. August 2016 festgelegte Unterstützung erweise sich als
rechtmässig und die erteilten Weisungen seien angemessen. Sodann seien die
Voraussetzungen für eine Sanktionierung nach § 24 SHG erfüllt, und die
Kürzung des Grundbetrags um Fr. 65.- während 12 Monaten sei
verhältnismässig.
4.
4.1 Hinsichtlich
des Unterstützungsbeginns wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, er
habe sich bereits im Dezember 2015 mündlich am Schalter angemeldet. Dabei habe
er nicht bloss ein Anmeldeformular abgeholt, sondern auch seine Situation mündlich
kurz geschildert. Für die Bestimmung des Unterstützungsbeginns sei kein
spezifisches Aufnahmegespräch oder eine Beratung erforderlich. Der mündlich
vorgetragene Wille, Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu wollen, genüge. Diesen
habe er am 7. Dezember 2015 kundgetan. Soweit die Vorinstanz behaupte, aus
den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer schon vorher
bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe, sei festzuhalten, dass dies auf einer
Fehlleistung der Beschwerdegegnerin beruhe, die über den Schalterbesuch des
Beschwerdeführers keine Aktennotiz erstellt habe.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass der
Beschwerdeführer im Dezember 2015 ein Anmeldeformular geholt habe, macht aber
geltend, es habe kein Gespräch stattgefunden, in welchem der Beschwerdeführer
seine Situation konkret dargelegt habe. Der Beschwerdeführer habe das Formular
verlangt und sei anschliessend ohne Weiteres wieder gegangen.
4.2 Die Sozialhilfeverordnung führt nicht näher
aus, wie das Gesuch, auf welches hin wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wird,
zu stellen ist (§ 25 Abs. 1 SHV). Der Gesetzgeber liess es damit
offen, ob ein solches mündlich oder schriftlich zu erfolgen hat. Im Kanton
Zürich kann zur Auslegung des Gesetzeswortlauts das Sozialhilfe-Behördenhandbuch
herangezogen werden. Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch meldet sich die
betroffene Person in der Regel persönlich auf dem Sozialdienst, um einen Antrag
auf wirtschaftliche Hilfe zu stellen. Die meisten Sozialdienste verlangen
dabei, dass ein standardisierter Unterstützungsantrag ausgefüllt wird, in
welchem die für die Anspruchsprüfung notwendigen Angaben gemacht werden. Es
kommt aber auch vor, dass die betroffene Person schriftlich um Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe ersucht. Da für die Behandlung des Gesuchs um
wirtschaftliche Hilfe nicht nur die finanziellen, sondern auch die persönlichen
Verhältnisse relevant sind, wird die betroffene Person in diesen Fällen
aufgefordert, persönlich zu erscheinen. Sinnvollerweise teilt man ihr dabei
gleichzeitig mit, welche Unterlagen sie zusätzlich zu allenfalls bereits
eingereichten Belegen mitbringen muss. Dasselbe gilt auch bei telefonischer
Kontaktaufnahme (Kap. 6.1.01, Ziff. 1,
30. Januar 2013). In jedem Fall erfolgt die Abklärung der Verhältnisse
durch Befragung der hilfesuchenden Person und Prüfung ihrer Unterlagen
(§ 27 Abs. 1 SHV). Nach § 4 Abs. 2 SHG wird die Hilfe nur
dann vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder
teilweise abgewendet werden kann.
4.3 Zwischen
den Parteien ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2015
am Schalter der Gemeindeverwaltung C gemeldet hat, das Anmeldeformular
jedoch erst am 22. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist.
Eine erste Kontaktaufnahme mit der Behörde kann noch nicht
einem tatsächlichen Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gleichgestellt werden. Dies
umso weniger, als der Unterstützungsanspruch gemäss dem von der
Beschwerdegegnerin abgegebenen Formular ab Anmeldedatum beginnt, sofern das
Sozialhilfegesuch sowie die Unterlagen innerhalb von acht Tagen eingereicht
würden. Diese Voraussetzung war dem Beschwerdeführer bekannt, zumal er selber
angibt, das Anmeldeformular am 7. Dezember 2015 erhalten zu haben. Im
Hinblick auf eine Gleichbehandlung und die Rechtssicherheit ist es nicht zu
beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den
Unterstützungsbeginn ein schematisches Vorgehen mit der Einreichung eines
schriftlichen Gesuchs vorsieht. Ein rein mündliches Vorsprechen kann vor dem
Hintergrund der Praxis der Beschwerdegegnerin nicht zum Anhängigmachen des
Sozialhilfegesuchs genügen. Das Formular müsste zumindest im Rahmen des
mündlichen Vorsprechens bei der Behörde ausgefüllt werden (vgl. dazu VGr,
7. November 2017, VB.2017.00507/VB.2017.00522, E. 4.3 mit Hinweis). Hätte
der Beschwerdeführer bereits mit seinem Vorsprechen im Dezember 2015 ein Gesuch
stellen wollen, hätte er demnach mindestens das Formular ausfüllen, mündlich
Auskunft über seine Verhältnisse erteilen und die notwendigen Belege oder
mindestens einen Teil davon einlegen müssen. Mit dem Formular wird die
hilfesuchende Person in der Regel auf ihre Mitwirkungs- und
Informationspflichten hingewiesen – so auch im vorliegenden Fall. Die
Sozialbehörde muss überdies über alle persönlichen Angaben sowie Informationen
über Verwandte und deren finanzielle Verhältnisse, Bankkonti etc. der
hilfesuchenden Person verfügen. Ohne die Mitwirkungspflicht zu erfüllen, welche
in zumutbarer Weise darin besteht, ein Formular auszufüllen – oder die
verlangten Angaben in vergleichbarer Weise zu liefern –, kann nicht von einem
tatsächlich gestellten Gesuch ausgegangen werden.
Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die verhältnismässige, ihr
zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Der
Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe fällt mit der
Gesucheinreichung bzw. dem Anhängigmachen des Verfahrens zusammen. Die
wirtschaftliche Hilfe ist auch dann ab diesem Zeitpunkt geschuldet, wenn sich
die Sachverhaltsabklärung in die Länge zieht (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 6.2.07, Ziff. 3, 31. Januar 2013). Vorausgesetzt ist
demnach, dass die Behörde von einem gestellten Gesuch ausgehen kann.
Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer das Formular anlässlich
seines Vorsprechens am 7. Dezember 2015 nicht ausgefüllt. Sofern er das
Formular in der Folge tatsächlich verloren haben will, hätte es ihm
freigestanden, zeitnah bei der Beschwerdegegnerin ein Neues zu verlangen. Dies
tat der Beschwerdeführer aber erst am 18. Januar 2016. Ob der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich seines Besuchs am Schalter am
7. Dezember 2015 konkret über seine finanziellen Verhältnisse informierte,
ist vorliegend umstritten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
Sozialbehörde nicht gehalten ist, über jedes persönliche Vorsprechen einer
Person eine Aktennotiz zu erstellen, wenn kein Gesuch gestellt wird. Hätte ein
ausführliches Erstgespräch im Sinn von § 27 SHV stattgefunden, wäre dieses
gewiss protokolliert worden. Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass die
Beschwerdegegnerin Aktennotizen nachträglich gelöscht haben könnte – wie dies
der Beschwerdeführer andeutet. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seines
Vorsprechens am 7. Dezember 2015 unbestrittenermassen weder das Formular
ausgefüllt noch Belege betreffend seine finanziellen Verhältnisse vorgelegt
hat, ist der Besuch am Schalter nicht als Gesuch um Sozialhilfe zu
qualifizieren. Unter diesen Umständen kann das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe
des Beschwerdeführers erst mit Einreichung des Formulars am 22. Januar
2017 als gestellt gelten. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 In Bezug
auf die Anrechnung von Mietkosten macht der Beschwerdeführer geltend, es sei
rechtsgenügend belegt, dass eine getrennte Haushaltsführung und damit eine
Zweck-Wohngemeinschaft vorliege. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie
einerseits die selbständige Haushaltsführung anerkenne, andererseits aber die
Wohnkosten nicht anrechne. Der Beschwerdeführer habe sodann kein
realvollstreckbares Recht, in der Wohnung seiner Mutter zu leben. Er sei von
ihr nur aufgenommen worden, weil sie davon ausgegangen sei, dass er von der
Sozialhilfe den Mietkostenanteil erhalten würde.
Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, ihre rechtliche
Beurteilung entspreche Lehre und Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer vermöge
nichts vorzubringen, was Zweifel an dieser rechtlichen Einschätzung aufkommen
lassen könnte. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, bis zur Einreichung des
schriftlichen Untermietvertrags habe bereits eine mündliche Abmachung zwischen
ihm und seiner Mutter bestanden, sei er daran zu erinnern, dass er gegenüber
dem Sozialamt mehrfach erklärt habe, seiner Mutter keine Miete bezahlen zu
müssen, sondern kostenlos bei ihr wohnen zu können. Darauf sei er zu behaften.
5.2 Gemäss Kapitel B.4 der SKOS-Richtlinien
gelten in der Sozialhilfe Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem
vollendeten 25. Altersjahr als "junge Erwachsene". Junge
Erwachsene sollen durch materielle Unterstützung nicht bessergestellt werden
als nicht unterstützte junge Leute mit niedrigem Einkommen. Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung
wird erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren
Konflikte bestehen.
Junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern oder in anderen
familienähnlichen Gemeinschaften wohnen, erhalten zur
Deckung ihres Lebensunterhaltes den auf sie anteilsmässig anfallenden
Grundbedarf (Unterhaltsbetrag geteilt durch die Anzahl der im Haushalt lebenden
Personen = Kopfquote). Die anteilsmässigen Wohnkosten werden bei jungen
Erwachsenen, die im Haushalt der Eltern leben, nur dann angerechnet, wenn den
Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen
(persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht zugemutet werden kann.
Ist ein vom Familienhaushalt
abgelöstes Wohnen gerechtfertigt, haben junge Erwachsene eine günstige
Wohngelegenheit in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu suchen. Junge
Erwachsene, die in einer solchen Zweck-Wohngemeinschaft, d. h. in einer Wohngemeinschaft
ohne gemeinsame Haushaltsführung, leben, werden nach den Ansätzen für den
Zweipersonenhaushalt – umgerechnet auf die Einzelperson – unterstützt. Dabei
werden auch die anteilsmässigen Wohnkosten übernommen.
Das Führen eines eigenen Haushaltes wird nur in
Ausnahmefällen finanziert.
5.3 Bei der
Berechnung des Grundbedarfs ging die Beschwerdegegnerin von einer
Zweck-Wohngemeinschaft aus, weshalb der Beschwerdeführer nach den Ansätzen für
eine Person in einem Zweipersonenhaushalt unterstützt wurde. Dies wurde von der
Vorinstanz bestätigt. Gleichwohl wurden dem Beschwerdeführer keine Wohnkosten
angerechnet, weil er bei seiner Mutter wohne und nicht ersichtlich sei, weshalb
der Mutter die Übernahme der vollen Wohnkosten nicht zugemutet werden könne.
Diese Argumentation mutet insofern widersprüchlich an, als bei Annahme einer
Zweck-Wohngemeinschaft auch die Wohnkosten zu übernehmen sind
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.4–2). Zwar sind die Erwägungen der Vorinstanz,
wonach Wohnkosten bei jungen Erwachsenen, die im Haushalt der Eltern leben, nur
dann angerechnet werden, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten
nach den gesamten Umständen nicht zugemutet werden kann, grundsätzlich richtig.
Dies gilt jedoch nur für junge Erwachsene, die in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft
wohnen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.4–1 f.). Vorliegend ging die
Beschwerdegegnerin aber klar davon aus, dass keine Wohn- und
Lebensgemeinschaft, sondern eine Zweck-Wohngemeinschaft bestehe. Zwar wurde dem
Beschwerdeführer vor Erlass des Beschlusses vom 11. bzw. 25. August 2016
mitgeteilt, dass bei ihm von einer familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung ausgegangen werde. Nachdem
sich der Beschwerdeführer dazu ablehnend geäussert hatte, verzichtete die Beschwerdegegnerin
jedoch darauf, weitere Abklärungen hinsichtlich seiner Wohnsituation
vorzunehmen, und ging im angefochtenen Beschluss vom 11. bzw. 25. August
2016 von einer Zweck-Wohngemeinschaft aus. Angesichts des schwierigen
Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ist dieses
Vorgehen jedenfalls nicht verfehlt. Das Kapitel B.4 der SKOS-Richtlinien
bezieht sich nicht nur auf den Grundbetrag, sondern auch auf die Wohnkosten.
Konsequenterweise hat die Beschwerdegegnerin deshalb allfällige Wohnkosten des
Beschwerdeführers zu übernehmen.
Aus einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom
23. Februar 2016 geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst
tatsächlich angegeben hatte, er müsse seiner Mutter keine Miete bezahlen. Nichtsdestotrotz
sah die Beschwerdegegnerin im Budget vom 8. April 2016 Miet-/Wohnkosten
von Fr. 331.- vor und sprach dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom
21. April 2016 einen Unterstützungsbedarf von Fr. 1'086.- inkl.
Mietkosten von Fr. 331.- zu. Dass der Untermietvertrag erst am
13. April 2016 – mit Mietvertragsbeginn auf den 1. Dezember 2015 –
abgeschlossen wurde, mutet zwar tatsächlich merkwürdig an. Entgegen den
Erwägungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zuvor kostenlos bei seiner Mutter
wohnen konnte, zumal die Beschwerdegegnerin bereits seit Februar 2016 die
Mietkosten bezahlt. Sodann bestätigte die Mutter des Beschwerdeführers am
17. April 2017, sie verzichte derzeit darauf, den von ihrem Sohn geschuldeten
monatlichen Mietzins von Fr. 330.- einzufordern, ihr Anspruch bleibe aber
bestehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht kostenlos bei seiner Mutter wohnt, weshalb der Mietzins
von Fr. 330.- von der Sozialhilfe zu übernehmen ist. Insofern ist die
Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Hinsichtlich
der Leistungskürzung macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin
habe die zwingend erforderliche Kürzungsdauer in ihrem Beschluss vom
15. September 2016 nicht angegeben. Bei der vorgenommenen Kürzung handle
es sich um die höchstmögliche, weshalb die maximale Kürzungsdauer gemäss den
SKOS-Richtlinien sechs Monate betrage. Da es sich um die erste Kürzung handle,
sei es angezeigt, die Kürzungsdauer auf drei Monate, eventualiter sechs Monate,
festzusetzen. Sodann führt er an anderer Stelle der Beschwerdeschrift aus, er
habe bisher nicht an den Beschäftigungsprogrammen teilgenommen, weil ihm diese
Arbeit in keiner Weise entsprochen habe und seinem Selbstwert zu schaden drohe.
Es sei fraglich, ob eine solche Beschäftigung das Richtige sei für einen
21-Jährigen, der bereits einige Jobs mit deutlich höherem Niveau gehabt habe.
Der Beschwerdeführer habe schon verschiedene Jobs gehabt, bei denen er habe zeigen
können, dass er über Qualitäten wie Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit, die im
Projekt 01 vermittelt werden sollen, verfüge. Für ihn sei es angezeigt, dass er
direkt Arbeitsstellen im ersten Arbeitsmarkt haben könne.
Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, die
Möglichkeit mit dem Jugendprojekt im "E" sei dem Beschwerdeführer auf
seinen Wunsch hin gewährt worden, um ihm nochmal eine Chance für einen
Neuanfang zu geben. In der Folge habe er diese Chance aber nie wahrgenommen.
Das Jugendprojekt 01 sei speziell auf junge Erwachsene unter
25 Jahren ausgerichtet, welche über keine abgeschlossene Ausbildung verfügten.
Das Projekt erweise sich als sinnvoll und zielführend.
6.2
6.2.1
Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der
Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln
verbunden werden (§ 23 lit. d SHV). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit
gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen
anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes,
mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Die
Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten
Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich
dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt
wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb
neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann
(§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099,
E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine Arbeit den berufs- und
ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten
und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren
persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein
Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden
Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (zum
Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2 mit
Hinweisen).
6.2.2
Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen
Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss
zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden
sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann
(§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen in
Kap. A.8–4 seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um 5–30 %
gekürzt werden kann. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen
gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere
die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren
Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2). Die
Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Beschluss vom 15. September 2016
zu Recht fest, dass bei jungen Erwachsenen in einem Einpersonenhaushalt bzw.
einer Zweck-Wohngemeinschaft mit einem 20 % tieferen Grundbetrag der maximale
Kürzungsumfang von 30 % vom ordentlichen Grundbetrag von Fr. 986.- zu
berechnen ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 3, 26. September
2017).
Kürzungen von
weniger als 20 % sind unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens
zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Kürzungen von 20 % und
mehr müssen in jedem Fall auf maximal sechs Monate befristet und dann überprüft
werden. Ist die Kürzung nach wie vor angebracht, kann sie – wiederum für
maximal sechs Monate – verlängert werden (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.8–4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 4,
26. September 2017).
6.3
6.3.1 Mit Beschluss vom 11. bzw. 25. August
2016 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an, der Arbeit im
Jugendprojekt 01 mit einem Vollzeitpensum ordnungsgemäss und lückenlos
nachzugehen. Bei dieser Auflage handelt es sich um eine praxisübliche Weisung,
welche auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet ist. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt hat, ist
das Jugendprojekt 01 auf junge Erwachsene ohne abgeschlossene Ausbildung
ausgerichtet mit dem Ziel, sie in Ausbildungsangebote oder reguläre Stellen im
ersten Arbeitsmarkt zu bringen. Die Beteiligten sollen lernen, eine Arbeit
regelmässig und zuverlässig auszuüben. Eine allfällige Überqualifikation
führt nicht dazu, dass ein Arbeitsangebot unzumutbar ist. Vorliegend ist
allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer überqualifiziert
sein könnte. Immerhin hat er weder eine abgeschlossene Ausbildung noch
einschlägige Berufserfahrung. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer aber keinen
Anspruch auf ein seinen Fähigkeiten angepasstes Programm. Wie aus den
Aktennotizen der Beschwerdegegnerin hervorgeht, vermochte der Beschwerdeführer
bislang nicht durch Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit zu überzeugen. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte die Teilnahme am
Jugendprojekt 01 für den Beschwerdeführer durchaus von Nutzen sein. Aus
den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auflage für den Beschwerdeführer
aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund seines Gesundheitszustandes,
unzumutbar sein könnte. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht
geltend. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer die Teilnahme am Jugendprojekt 01 zumutbar ist.
Mit Massnahmen wie dem Jugendprojekt 01 soll erreicht werden,
dass hilfsbedürftige junge Erwachsene für ihren Unterhalt zumindest teilweise
selbst aufkommen können und die Aussichten auf Eingliederung in das Erwerbsleben
verbessert werden (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.4). Der Beschwerdeführer wäre
für seine Arbeit im Jugendprojekt 01 gemäss Anstellungsvertrag vom
29. Juli 2016 mit einem Monatslohn von brutto Fr. 400.- entschädigt
worden. Damit hätte er sich die wirtschaftliche Hilfe sowie seinen Unterhalt
zumindest teilweise selber erarbeiten können. Ausserdem hätte der
Beschwerdeführer durch die Teilnahme am Jugendprojekt 01 einen geregelten
Berufsalltag, könnte sich ausserfachliche Fähigkeiten aneignen und gegenüber
allfälligen Arbeitgebern eine Referenz angeben. Dies dürfte sich bei seiner
Stellensuche positiv auswirken (vgl. BGE 130 I 71 E. 5.4). Insgesamt
erscheint die Teilnahme am Jugendprojekt 01
deshalb durchaus als geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern.
Vor diesem Hintergrund ist die Weisung der Beschwerdegegnerin
nicht zu beanstanden.
6.3.2
Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
11. bzw. 25. August 2016 angewiesen, monatlich mindestens zehn
schriftliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Auch diese Weisung ist auf die
Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers ausgerichtet und erscheint
zumutbar. Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer zumindest nicht vor.
6.4 Unbestrittenermassen
nahm der Beschwerdeführer bisher nicht am Beschäftigungsprogramm teil. Soweit
er geltend macht, er sei auf Stellensuche gewesen, finden sich dazu – entgegen
seiner Behauptung – in den Akten keine schriftlichen Nachweise. Auch an diese
Weisung hielt sich der Beschwerdeführer demnach nicht. Die Beschwerdegegnerin
hatte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Leistungskürzung mit Beschluss
vom 11. bzw. 25. August 2016 angedroht. Der Beschwerdeführer erhielt
mit Schreiben vom 24. August 2016 ausserdem Gelegenheit, sich zum
Sachverhalt zu äussern. Diese Gelegenheit nahm er jedoch nicht wahr. Damit sind
die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gemäss § 24 Abs. 1 SHG
hinreichend erfüllt worden.
6.5 Zu prüfen
bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Leistungskürzung im
Rahmen der SKOS-Richtlinien liegt und verhältnismässig ist.
6.5.1
Vorab ist festzuhalten, dass das Dispositiv des Beschlusses vom
15. September 2016 zwar insofern unvollständig ist, als darin die Dauer
der ausgesprochenen Kürzung nicht festgehalten ist. Die angeordnete
Kürzungsdauer von 12 Monaten ergibt sich allerdings ohne Weiteres und
eindeutig aus den Erwägungen 8 und 9 des Beschlusses vom
15. September 2016. Das Dispositiv bedurfte deshalb keiner Erläuterung
(vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 24), wobei der Beschwerdeführer ein solches Gesuch bei der
Beschwerdegegnerin auch gar nicht gestellt hat. Insofern kann keine Rede davon
sein, dass die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 4. Januar 2017
"einfach eine Kürzungsdauer von 12 Monaten eingebracht" habe,
wie dies der Beschwerdeführer geltend machte.
6.5.2
Dem Beschwerdeführer wurde ein (reduzierter) Grundbetrag von Fr. 755.-
zugesprochen, weshalb der Grundbetrag lediglich auf Fr. 690.- gekürzt
werden kann (Grundbetrag von Fr. 986.- ./. 30 % = Fr. 690.-;
vgl. vorn E. 6.2.2). Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kürzung
von Fr. 755.- auf Fr. 690.- liegt damit zwar lediglich bei knapp
9 %. Indessen handelt es sich dabei um die im vorliegenden Fall maximal
zulässige Kürzung. Die SKOS-Richtlinien äussern sich nicht dazu, in welchem
Umfang und für wie lange bei jungen Erwachsenen mit reduziertem Grundbetrag
Kürzungen zulässig sind. Die Regelung im Sozialhilfe-Behördenhandbuch, wonach
der maximale Kürzungsumfang bei jungen Erwachsenen vom ordentlichen Grundbedarf
von Fr. 986.- zu berechnen ist, dient dem Schutz der betroffenen Personen.
Konsequenterweise ist deshalb neben dem Kürzungsumfang auch die Kürzungsdauer
entsprechend anzupassen. Andernfalls würden die Bestimmungen des Kapitels A.8–4
der SKOS-Richtlinien für junge Erwachsene ausgehebelt.
Nachdem die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kürzung
im vorliegenden Fall die maximal zulässige Kürzung darstellt, ist sie nur bei
wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten des Beschwerdeführers zulässig.
Der Beschwerdeführer nahm weder am Beschäftigungsprogramm teil, noch wies er
seine schriftlichen Arbeitsbemühungen nach. Damit verstiess er gegen zwei
Weisungen der Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass das Angebot einer erneuten
Anmeldung beim "E" bestehen blieb und es dem Beschwerdeführer
zumutbar gewesen wäre, sich wieder beim "E" anzumelden, die Arbeit
aufzunehmen und dadurch eine Leistungskürzung zu verhindern. Zu berücksichtigen
ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten bereits
seit Beginn der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin
unkooperativ verhalten und Weisungen nicht eingehalten hat. So hat er bspw. die
Arbeit bei der Firma D entgegen einer Weisung nicht aufgenommen, worauf
ihn die Beschwerdegegnerin seinem Wunsch entsprechend bei einem anderen
Beschäftigungsprogramm angemeldet hat. Angesichts dieses Verhaltens des
Beschwerdeführers sowie seiner fehlenden Einsicht ist vorliegend von einem
schwerwiegenden Fehlverhalten auszugehen, weshalb die Kürzung des Grundbetrags
auf Fr. 690.- durchaus als verhältnismässig erscheint. Nachdem damit aber
der maximale Kürzungsumfang erreicht wurde, hätte die Beschwerdegegnerin die
Kürzungsdauer auf maximal sechs Monate befristen müssen, mit der Möglichkeit
der erneuten Überprüfung und gegebenenfalls anschliessenden Verlängerung um
weitere sechs Monate (vorn E. 6.2.2).
6.5.3
Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und
Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
15. September 2016 dahingehend abzuändern bzw. zu ergänzen, als der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer ab dem
1. Oktober 2016 für sechs Monate auf monatlich Fr. 690.- gekürzt
wird.
7.
7.1 Weiter
rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe einen unzulässigen
doppelten Abzug vom Grundbedarf vorgenommen, indem sie das beim "E"
in F erzielbare Netto-Einkommen von Fr. 375.- vom monatlichen Grundbedarf
in Abzug bringe und gleichzeitig den verbleibenden Grundbedarf von
Fr. 315.- nur im Rahmen von Fr. 14.50 pro erfüllten ganzen Arbeitstag
beim "E" auszahlen wolle. Darauf sei die Vorinstanz mit keinem Wort
eingegangen. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs.
Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, als Konsequenz
davon, dass der Beschwerdeführer entgegen den klaren Weisungen bislang nicht am
Jugendprojekt 01 teilgenommen habe, könne ihm im Ergebnis kein Grundbedarf
mehr entrichtet werden. Denn das bei gutem Willen erzielbare Einkommen über
netto Fr. 375.- pro Monat, welches er mangels Teilnahme nicht generiert,
sei ihm als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Restbetrag des um den
erzielbaren Nettolohn reduzierten Grundbedarfs von Fr. 380.- könne
ebenfalls nicht ausbezahlt werden, zumal dieser an die Teilnahme im "E"
Jugendprojekt 01 geknüpft sei.
7.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde
ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I
232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher
grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr,
28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz
die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht
schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen
uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer
Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf
darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133
I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. März 2017,
VB.2016.00751, E. 2.4).
7.3 Tatsächlich
äusserte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zum Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin einen unzulässigen
doppelten Abzug vom Grundbedarf vorgenommen habe. Dieses Vorbringen begründete
der Beschwerdeführer in seinem Rekurs ausführlich. Die Vorinstanz wäre deshalb
wenigstens gehalten gewesen, kurz darzulegen, weshalb sie den Rekurs des
Beschwerdeführers diesbezüglich als unbegründet erachtete. Indem sie dies nicht
tat, verletzte die Vorinstanz neben dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen auch ihre Begründungspflicht,
war es doch für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sein
Rekurs in diesem Punkt abgewiesen wurde. Insofern konnte er den Beschluss der
Vorinstanz vom 4. Januar 2017 nicht in voller Kenntnis der Sache
anfechten. Dementsprechend liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers vor. Da sich die Vorinstanz in keiner Weise mit diesem
Vorbringen auseinandersetzte, wiegt die Gehörsverletzung schwer. Eine
Rückweisung stellt zudem keinen formalistischen Leerlauf dar, weshalb die Sache
an die Vorinstanz zum Entscheid darüber zurückzuweisen ist.
8.
Soweit die Beschwerdegegnerin beantragt, einer Beschwerde
gegen den vorliegenden Entscheid sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen,
ist festzuhalten, dass vorliegend keine besonderen Gründe im Sinn von § 55
in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG ersichtlich sind. Insbesondere reichen
rein fiskalische Interessen des Gemeinwesens in der Regel nicht aus, um einen
schweren Nachteil zu begründen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25
N. 27). Sodann legt auch die Beschwerdegegnerin nicht dar, inwiefern ein
schwerer Nachteil drohe, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde.
Dementsprechend ist von einem Entzug der aufschiebenden Wirkung abzusehen.
9.
9.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Hinsichtlich des gerügten
doppelten Abzugs vom Grundbedarf ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang obsiegt der Beschwerdeführer gut zur
Hälfte, zumal die Rückweisung zur erneuten Entscheidung in Bezug auf die
Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln ist, wenn
die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch,
§ 64 N. 5). Die Kosten sind den Parteien folglich je zur Hälfte
aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wurde von keiner der Parteien verlangt.
9.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte der Beschwerdeführer nicht, da er
kostenlos juristisch vertreten werde. Nachdem die Beschwerde nicht als von
Anfang an aussichtslos zu betrachten ist und der Beschwerdeführer von der
Sozialhilfe unterstützt wird, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG).
Nach § 16 Abs. 4 VRG ist eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer II des
Beschlusses des Bezirksrats G vom 4. Januar 2017 aufgehoben.
Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 11. bzw.
25. August 2016 wird insofern ergänzt, als die Beschwerdegegnerin neben
dem Grundbedarf auch die Mietkosten von monatlich Fr. 330.- zu übernehmen
hat. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
15. September 2016 wird dahingehend abgeändert bzw. ergänzt, als der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt für den Beschwerdeführer ab dem
1. Oktober 2016 für sechs Monate auf monatlich Fr. 690.-
gekürzt wird.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten doppelten
Abzugs vom Grundbedarf wird die Sache zum Entscheid darüber an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 1'740.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Die dem Beschwerdeführer
auferlegten Kosten werden zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …