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Entscheid

VB.2017.00099

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00099

22. März 2018Deutsch19 min

(URT.2018.19723)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1972, stellte am 21. November 2016 das

Gesuch um Erteilung von Waffenerwerbsscheinen für eine Pistole und zwei Gewehre

bei der Gemeinde C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 lehnte der

Gemeinderat C das Gesuch unter Hinweis auf einen Eintrag von A im Polizei-Informationssystem

POLIS ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 16. Dezember 2016 Rekurs beim

Statthalteramt des Bezirks D und verlangte sinngemäss die Erteilung der

beantragten Waffenerwerbsscheine mit der Begründung, seine Sammlung von Waffen

als Sammler und Sportschütze ergänzen zu wollen. Am 19. Dezember 2016

verlangte er eine Berichtigung der seine Person betreffenden Daten im

Informationssystem POLIS, was die Kantonspolizei Zürich mit Schreiben vom 16. Januar

2017.

ablehnte. Am 19. Januar 2017 stellte das Statthalteramt des Bezirks D

der Kantonspolizei Zürich einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen A aus. Anlässlich

der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2017 wurden zwei Pistolen …, sowie

eine Langwaffe (Gewehr) beschlagnahmt. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017

wies das Statthalteramt des Bezirks D den Rekurs ab und auferlegte die

Verfahrenskosten dem "Beschuldigten" A.

III.

Dagegen liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 13. Februar

2017.

Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen: Es seien

ihm in Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts vom 23. Januar 2017 die

beantragten Waffenerwerbsscheine auszustellen; die Kosten des

Beschwerdeverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Kosten des

Rekursverfahrens seien der Vorinstanz zu auferlegen; es sei eine

Parteientschädigung im Umfang der tatsächlich angefallenen Kosten (Fr. 4'500.15)

für das Beschwerdeverfahren und eine solche von pauschal Fr. 500.- für das

vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Das Statthalteramt des Bezirks D

verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Gemeinderat C äusserte sich nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b

Abs. 1 VRG e contrario).

2.

2.1

Das

Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen,

Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu

bekämpfen (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997

über Waffen, Waffenzubehör und Munition, WG). Zur Verhinderung des

Waffenmissbrauchs regelt das Gesetz in erster Linie den Erwerb und das Tragen

von Waffen, weil sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand überwachen lassen

(Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053 ff., 1065). Ziel der

betreffenden Gesetzesbestimmungen ist es, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit

von Personen und Gütern zu schützen (BGr, 4. Februar 2005,2A.546/2004,

E. 3.2.2).

2.2

Wer eine

Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen

Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein

handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der

hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt

die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. dass kein

Hinderungsgrund vorliegt (BGr, 30. März 2001,2A.358/2000, E. 5a).

Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die a) das 18. Altersjahr

noch nicht vollendet haben; b) unter umfassender Beistandschaft stehen

oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; c) zur

Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;

d) wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche

Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen

im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist

(Art. 8 Abs. 2 WG). Der Bundesrat kann im Rahmen von Vollzugsbestimmungen

insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen regeln (Art. 40 Abs. 2

WG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über

Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV) werden Bewilligungen nach dem

Waffengesetz erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende

Voraussetzungen erbringt: a) Identitätsnachweis; b) Handlungs­fähigkeit;

c) körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den

Umgang mit Waffen schafft; d) guter Leumund; e) Nachweis der vom

Waffengesetz verlangten Fähigkeiten.

2.3

Gemäss

Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8

Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw.

überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht

(BGr, 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren

Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; VGr,

23.

Juni 2016, VB.2016.00081, E. 2.5). Damit verfügen die Behörden

bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall

über einen grossen Beurteilungsspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu

berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs

eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach

wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig

wird aber immerhin mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar

2005,2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673,

E. 3.2).

2.4

Eine

überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder

geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen

Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Massgebend ist das gesamte

Verhalten der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018,2C_444/2017,

E. 3.2.1; 11. Oktober 2010,2C_469/2010, E. 3.6; 3. September

2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Es ist für die

Verhaltensprognose im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG deshalb

grundsätzlich zulässig, auch auf das POLIS abzustellen (VGr, 11. Februar

2016, VB.2015.00729, E. 3.5; 23. Juni 2016, VB.2016.00081, E. 2.5).

Auch wenn die registrierten Ereignisse keine Strafregistereinträge zur Folge

haben, können sich aus dem POLIS-Auszug der gesuchstellenden Person

Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung

einer Waffe ergeben. Liegen Strafregistereinträge vor, ist ebenso Art. 8

Abs. 2 lit. d WG zu beachten.

3.

3.1

Gegen den

Beschwerdeführer bestand bis zum 1. Dezember 2016 mit Bezug auf die

Waffenplattform ARMADA kein Eintrag, der einen Hinderungsgrund darstellen

könnte, wie die Kantonspolizei Zürich am 1. Dezember 2016 im Rahmen der

Überprüfung des Beschwerdeführers zur Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

bestätigte. Aus aktueller Sicht des Vollzugs des Bundesgesetzes vom 21. März

1997.

über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) standen der

Bewilligungserteilung keine Einwände entgegen. Der Beschwerdeführer ist im Schweizerischen

Strafregister nicht verzeichnet. Er ist älter als 18 Jahre und steht nicht

unter Beistandschaft (Art. 8 Abs. 2 lit. a und b WG). Es

bestehen ferner keine Hinweise auf eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit oder

einen nicht makellosen Leumund. Auf das Fehlen der vom Waffengesetz verlangten

Fähigkeiten lässt sich beim Beschwerdegegner schon deswegen nicht schliessen,

weil er seit 1997 bzw. 2012 zwei Pistolen besitzt.

3.2

Damit

bleibt zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte (Art. 8

Abs. 2 lit. c WG) oder in einem körperlichen oder geistigen Zustand

ist, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schaffen könnte

(Art. 52 Abs. 1 lit. c WV).

3.3

Im POLIS

steht über den Beschwerdeführer folgender Eintrag: "3.11.2016/Drohung

gegenüber vier Schüler/innen; Verzicht auf Strafantrag.".

3.3.1

Gemäss der Darstellung im Polizeirapport vom 15. November 2016 soll

die Tochter des Beschwerdeführers, E (geboren 2002), im Singunterricht vom 30. September

2016.

in der Sekundarschule D "Hänseleien" ausgesetzt gewesen sein,

weshalb sie das Sing-Zimmer verlassen und gewünscht habe, dass ihre Eltern sie

abholen kämen. Ihre Eltern seien kurz darauf erschienen. Der Beschwerdeführer

habe die vier "schuldigen" Schülerinnen/Schüler im Beisein der

Klassenlehrerin und des Schulleiters zur Rede gestellt und dabei massiv

(verbal) bedroht. Er habe sich "sinngemäss folgendermassen"

geäussert:

"Ich habe mir überlegt, Euch abzupassen.

Ich habe mir überlegt, Euch zu

verprügeln.

Ich habe mir überlegt, Euer Haus

anzuzünden.

Ich bin ein guter Schütze … Euch zu erschiessen … damit das endlich ein

Ende nimmt."

In der Folge unterzeichneten

jedoch sämtliche Betroffenen das Formular "Verzicht auf Strafantrag"

gegen den Beschwerdeführer, weshalb keine Strafanzeige erfolgte. Hingegen nahm

Polizei-Feldweibel F ohne Auftrag des Dienstes Gewaltschutz der Kantonspolizei

Zürich im Sinn einer Gefährderansprache am 10. November 2016 Kontakt mit

dem Beschwerdeführer auf. Dieser habe sich allerdings sehr ungehalten darüber

gezeigt, sich "angeschwärzt" gefühlt, das Versagen sämtlicher

Amtsstellen kritisiert und habe von der Polizei in Ruhe gelassen werden wollen.

Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer wohl denke, dass seine Bemerkungen

gegenüber den vier betroffenen Schülern angekommen seien, habe dieser

geantwortet, es sei ihm egal. Ausserdem habe er diesen Hoden- und Brustkrebs

gewünscht und das Telefonat beendet. Aufgrund des Verhaltens des

Beschwerdeführers schloss Polizist F bei jenem auf folgende konfliktfördernde

Eigenschaften: "Wut, Hass, verbittert, enttäuscht, sehr unzufrieden,

verletzt, Impulsivität, Aggressivität, fehlende Normorientierung, laut,

kämpferisch, bedrohlich."

3.3.2

Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 19. Dezember

2016.

sei seine Tochter E (geboren 2002) in der Sekundarschule D von einem

Mitschüler im Beisein des Sohnes des Gemeindepräsidenten gegen Ende des Jahres

2015.

derart zusammengeschlagen worden, dass sie eine Hirnerschütterung erlitten

habe und der Schule habe fernbleiben müssen. Auf die gegen den Schläger

erhobene Strafanzeige hin habe es eine Schlichtung gegeben, jedoch habe sich

die Situation der Tochter nicht wirklich verbessert. Vielmehr sei diese während

Monaten gemobbt worden. Aufgrund dieses Mobbings habe es dann vor den

Herbstferien ein Gespräch mit dem Schulleiter, der Klassenlehrerin und den vier

involvierten Schülerinnen und Schülern gegeben, denen er unter Tränen

aufgezeigt habe, was sie mit ihrem Vorgehen gegenüber seiner Tochter in seiner

Familie anrichteten. Der Fall sei für ihn inzwischen aber erledigt, da die

Tochter seit Herbst 2016 die Sekundarschule G besuche (auf Kosten der

Schulpflege D), weil die Situation anders nicht habe bewältigt werden können.

Die Situation sei so gut für alle, sie seien glücklich mit der Lösung in H, die

Tochter gehe dort gerne zur Schule, und sie hätten keine Probleme mehr. Vom

POLIS-Eintrag habe er gar nichts gewusst bis zum Zeitpunkt, als er die

Waffenerwerbsscheine beantragt habe.

3.3.3

Nach Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sei seine

Tochter E am besagten 30. September 2016 im Singunterricht

zusammengebrochen, völlig verstört und kaum ansprechbar gewesen, nachdem sie

von vier Mitschülerinnen/Mitschülern erneut massiv gemobbt worden sei. Die

Klassenlehrerin habe aufgrund des besorgniserregenden Zustands dann die Eltern

aufgeboten, um die Tochter nach Hause zu holen. Obwohl die Eltern von E mit dem

schulpsychologischen Dienst und Schulleiter I für den 5. Oktober 2016

einen Besprechungstermin vereinbart hätten, habe letzterer bereits anlässlich

des Gesprächs vom 30. September 2016 die Versetzung von E an eine andere

Schule beschlossen, was sie als Eltern sehr empört habe. Als dann die vier am

"Übergriff" beteiligten Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer

erschienen seien, habe E mit ihrer Mutter die Schule verlassen. Der

Beschwerdeführer habe diesen vieren dann ziemlich aufgelöst erklärt, wie sehr

seine Familie durch ihr Verhalten belastet sei und keinen Schlaf mehr finde. Er

habe sich unter anderem wie folgt geäussert: "Er habe sich überlegt, den

Schülern/Schülerinnen abzupassen, ihr Haus anzuzünden, sie zu erschiessen, er

sei ein guter Schütze, aber Familie A sei anständig und würde solche Dinge

nicht tun". Im Anschluss habe man sich dann per Handschlag getrennt. E

besuche seit Oktober 2016 die Sekundarschule in H, wo es ihr sehr gut gehe.

Allerdings sei es am 9. November 2016, als sie mit dem Velo auf dem

Heimweg gewesen sei, wieder zu verbalen Übergriffen derselben vier Schülerinnen

und Schüler gekommen, sie hätten seine Tochter verspottet und ausgelacht. Die

vom Beschwerdeführer an sie gerichteten Worte hätten offenkundig keine Wirkung

gehabt. Am 10. November 2016 habe sich dann Polizist F gemeldet, aufgrund

der auftragslosen Gefährderansprache habe sich der Beschwerdeführer nicht zur

Kooperation verpflichtet gefühlt.

4.

4.1

Im

angefochtenen Entscheid wird ein Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 30. September

2016.

sowie der erfolglosen Gefährderansprache am 10. November 2016 und dem

Gesuch um Erwerb von Waffenerwerbsscheinen vom 21. November 2016

hergestellt. Indessen liegt ein solcher nicht auf der Hand, verfügte der

Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt doch legalerweise bereits über zwei

Pistolen … und ein Gewehr (vorn E. 3.1). Beschlagnahmt wurden diese Waffen

erst anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2017, was nicht auf

eine besondere Dringlichkeit der Beschlagnahme schliessen lässt. Er hätte

deshalb keines weiteren Waffenerwerbsscheins bedurft, um sich eine Waffe zu

beschaffen, sofern er eine solche im Zusammenhang mit den Vorfällen mit seiner

Tochter überhaupt und gegen wen auch immer hätte einsetzen wollen.

4.2

Neu macht

der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit Bezug auf die ihm vorgeworfenen –

dem Wortlaut nach nicht bestrittenen – Äusserungen geltend, er habe angefügt,

"Familie A sei anständig und würde solche Dinge [wie in Aussicht

gestellt] nicht tun" (vorn E. 3.3.3). Weder die Vorinstanz noch der

Beschwerdegegner liessen sich dazu vernehmen (vorn III.). Neue Tatsachen sind

im vorliegenden Verfahren, in welchem das Verwaltungsgericht als erste

kantonale Gerichtsinstanz amtet, ohne Weiteres zulässig (vgl. § 52 in

Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20

N. 2 f.).

4.3

Mit seinem

Vorbringen relativiert der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Drohung

beträchtlich, indem er kundtat, die den betroffenen Mitschülerinnen und

Mitschülern in Aussicht gestellten Übel gerade nicht antun zu wollen. Inwieweit

dies massgebend für den Verzicht auf die Strafanträge gewesen war, geht aus den

Akten nicht hervor. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen nicht

auf einen Strafantrag verzichtet hätten, wenn sie sich vom Beschwerdeführer

weiterhin akut bedroht gefühlt hätten.

4.4

Insofern relativiert

sich auch der Eintrag im POLIS, indem sich die Frage stellt, ob eine Drohung

überhaupt vorgelegen hat. Die Täterschaft einer Drohung zielt auf die

Beeinträchtigung der Psyche des Opfers (oder der Opfer) durch die Erzeugung von

Schrecken oder Angst, indem sie ihm (oder ihnen) ein künftiges Übel ankündigt

oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt (auch nur

mittelbar) als von sich abhängig hinstellt (Vera Delnon/Bernhard Rüdy,

in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Kommentar zum Strafrecht, Band

II, 3. A., Basel 2013, Art. 180 N. 10). Hat der Ankündigende auf

die Verwirklichung des Übels jedoch keinen Einfluss und wird ein solcher

Einfluss von ihm auch nicht vorgegeben, so liegt keine strafbare Drohung vor

(Delnon/Rüdy, Art. 180 N. 14, 16). Mit dem Hinweis des

Beschwerdeführers darauf, dass Familie A eine anständige Familie sei und

solche Dinge [wie erwähnt] nicht tun würde, gab er zu erkennen, dass er den

Eintritt der von ihm angekündigten Übel nicht ernsthaft beabsichtige oder

überhaupt in Aussicht stelle. Das spricht gegen eine vom Beschwerdeführer

erhobene Drohung, sofern seine Darstellung zutrifft.

4.5

Damit

stellt sich die Frage, wie glaubwürdig das Vorbringen des Beschwerdeführers

erscheint.

4.5.1

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Polizeirapport mit Bezug auf den

Vorfall vom 30. September 2016 erwähnt, die Tochter des Beschwerdeführers

sei im Singunterricht "Hänseleien" ausgesetzt gewesen, weshalb sie

das Sing-Zimmer verlassen und gewünscht habe, dass ihre Eltern sie abholen kämen

(vorn E. 3.3.1). Demgegenüber erwähnt der Beschwerdeführer, seine Tochter

sei im Singunterricht gemobbt worden und zusammengebrochen, weshalb die

Klassenlehrerin die Eltern aufgeboten habe, ihre Tochter in der Schule

abzuholen (vorn E. 3.3.3). Tatsächlich erschiene es eher befremdlich, wenn

eine Schülerin wegen blosser, in aller Regel harmloser "Hänseleien"

von sich aus wünschen könnte, von den Eltern aus dem Unterricht abgeholt zu

werden, und die Schule solchem ohne Weiteres folgen würde. Wie der

Beschwerdeführer geltend macht, herrschten schwerwiegende Probleme zwischen

seiner Tochter und gewissen Mitschülerinnen und Mitschülern in der Klasse. Nach

dem Vorfall im Singsaal habe der Schulleiter deshalb entschieden, dass die

Tochter E nun an eine andere Schule versetzt werde, obwohl auf den 5. Oktober

2016.

noch ein Gespräch mit dem schulpsychologischen Dienst vereinbart gewesen

sei (vorn E. 3.3.3). Dies lässt darauf schliessen, dass Schulleiter I

die Probleme mit der Tochter des Beschwerdeführers nach dem Vorfall im Singen

nunmehr für seine Schule als unlösbar erachtete; die Tochter E besucht seither

die Schule in H auf Kosten der Schule D. Demnach erscheint die Schilderung

des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall als durchaus nachvollziehbar, wäre doch

eine Versetzung der Tochter E in eine andere Schule aufgrund blosser

"Hänseleien" in einer Singstunde kaum zu rechtfertigen.

4.5.2

Das Gespräch mit den betroffenen vier Schülerinnen und Schülern fand im

Beisein der Klassenlehrerin und des Schulleiters statt. Diese bestätigten

gegenüber der Kantonspolizei die im Rapport vom 15. November 2016

aufgeführten Äusserungen des Beschwerdeführers, die von diesem nicht bestritten

werden (vorn E. 3.3.3). Es ist allerdings davon auszugehen, dass die

Klassenlehrerin und der Schulleiter wohl interveniert hätten, hätte es der

Beschwerdeführer allein bei den ihm vorgeworfenen Drohungen bewenden lassen.

Davon lässt sich den Akten jedoch nichts entnehmen. Auch dies spricht für die

Darstellung des Beschwerdeführers.

4.5.3

Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe die ihm

vorgeworfene Drohung nicht wie angegeben relativiert, ist vorerst von

Bedeutung, dass die Betroffenen alle auf einen Strafantrag verzichtet haben

(vorn E. 4.3).

4.6

Weiter ist

zu bedenken, dass eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer

Selbst- oder Drittgefährdung bestehen muss, damit ein Hinderungsgrund im Sinn

von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt. Dazu bedarf es immerhin

mehr als eines bloss vagen Verdachts (vorn E. 2.3).

4.6.1

Feldweibel F beurteilte anlässlich des Telefonats mit dem Beschwerdeführer

dessen "konfliktfördernde Eigenschaften" (vorn E. 3.3.1). Dieses

Gespräch fand am 10. November 2016 statt, nur einen Tag nach dem vom

Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, wonach seine Tochter auf dem Heimweg

erneut von ihren vier ehemaligen Mitschülerinnen und Mitschülern verbal

belästigt worden sei (vorn E. 3.3.3). Es liegt auf der Hand, dass der

Beschwerdeführer am Tag danach am Telefon mit Polizist F etwas ungehalten war,

musste er doch befürchten, dass die Belästigungen seiner Tochter trotz des

Schulwechsels weitergehen würden, und fühlte er sich offenkundig von sämtlichen

Amtsstellen – Behörden, Schulleitung, schulpsychologischer Dienst, Polizei

(Polizist F) – allein gelassen. Wenn er sich in dieser Stimmung nicht auf die

Gefährderansprache einliess, wozu er auch nach Angaben von Polizist F nicht

verpflichtet war, und sich nicht zur Gefühlslage der ehemaligen Mitschüler

seiner Tochter äussern wollte, kann ihm das in dieser besonderen Situation

nicht vorgeworfen werden. Entsprechend ist die Beurteilung des Polizisten als

Momentaufnahme der Gefühlslage des Beschwerdeführers zurückhaltend zu würdigen.

Die Vorinstanz gestand ferner zu, dass der Beschwerdeführer nach der

Gefährderansprache vom 10. November 2016 soweit ersichtlich nicht negativ

in Erscheinung getreten sei.

4.6.2

Der Beschwerdegegner wies das Gesuch des Beschwerdeführers in der Verfügung

vom 12. Dezember 2016 einzig mit dem Hinweis darauf ab, dass der

Beschwerdeführer im POLIS verzeichnet sei. Ein Eintrag im POLIS lässt sich aber

nur für die Verhaltensprognose des Ansprechers verwenden, wenn sich daraus

Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung

einer Waffe ergeben (vorn E. 2.4). Der den Beschwerdeführer betreffende

Eintrag lässt nicht auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder

Drittgefährdung schliessen bzw. darauf, dass dieser eine Waffe künftig

missbräuchlich verwenden würde (dazu BGr, 30. März 2001,2A.358/2000,

E. 5b). Zudem wurde in der erstinstanzlichen Verfügung der Inhalt des

POLIS-Eintrags nicht einmal erwähnt.

4.6.3

Die Vorinstanz erachtete die Reaktion des Beschwerdeführers auf die

Vorfälle mit seiner Tochter vom 30. September 2016 und auf die

Gefährderansprache vom 10. No­vember 2016 zwar als "das tolerierbare

Mass bei Weitem" übersteigend, ohne jedoch den Vorfall vom 9. November

2016.

zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern die

Vorinstanz auf eine erhebliche oder überwiegende Wahrscheinlichkeit einer

Selbst- oder Drittgefährdung durch den Beschwerdeführer mit der Waffe

(vorn E. 2.2) schloss, wie dieser zu Recht beanstandet. Es ergaben sich

denn auch bis heute keine Anhaltspunkte dafür, dass er je daran gedacht hätte,

die ihm vorgeworfenen Drohungen zu verwirklichen. Zudem darf davon ausgegangen

werden, dass sich die Verhältnisse mit dem Besuch der Tochter E in einer

anderen Schule beruhigt haben, wie der Beschwerdeführer selber angibt. Dafür

spricht auch, dass sein Sohn noch immer die Schule in D besucht.

4.6.4

Eine Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit des

Beschwerdeführers wird schliesslich nicht dargetan. Die Vorinstanz beanstandete

wohl das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der

Gefährderansprache, doch äusserte auch sie keine Bedenken hinsichtlich dessen

psychischer oder geistiger Gesundheit. Allein aus dem Umstand einer als

Überreaktion empfundenen Antwort des Beschwerdeführers am Telefon in einer doch

besonderen Situation lässt sich solches nicht belegen.

4.7

Es besteht

demnach kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG und Art. 52

Abs. 1 WV, weshalb dem Beschwerdeführer die beantragten

Waffenerwerbsscheine auszustellen sind, es sei denn, es hätten sich in der

Zwischenzeit Umstände ergeben, welche einen Hinderungsgrund erfüllen könnten.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist somit gutzuheissen.

5.2

Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens – auch des Rekursverfahrens – dem

Beschwerdegegner zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Es besteht kein Anlass, diese wie beantragt auf die

Gerichtskasse zu nehmen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 49). Im

Rekursverfahren hatte der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung verlangt,

weshalb ihm eine solche nicht zuzusprechen ist (Plüss, § 17 N. 16).

Der Beschwerdeführer verlangt sodann eine Parteientschädigung, die seinen

Aufwand vollumfänglich deckt. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine

"angemessene Entschädigung" zuzusprechen, die vorliegend mangels

eines Streitwerts aufgrund der Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit des Prozesses

und des geltend gemachten Zeitaufwands festzulegen ist (vgl. § 8 der

Gerichtsgebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

GebV VGr). Vorliegend kommt der Streitsache eine gewisse Bedeutung zu, dagegen

waren keine ausserordentlich schwierigen Rechtsfragen zu beurteilen und hielt

sich der Zeitaufwand in Grenzen. Es rechtfertigt sich somit, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zuzüglich

Barauslagen von Fr. 54.30 und 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 204.40),

total Fr. 2'758.70, zuzusprechen.

Nachdem die Kosten des Rekursverfahrens auch dem

Beschwerdegegner zu auferlegen sind, braucht nicht mehr korrigiert zu werden,

dass diese Kosten dem Beschwerdeführer zu Unrecht als "Beschuldigtem"

(statt Rekurrenten) auferlegt wurden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des

Statthalteramts Bezirk D vom 23. Januar 2017 sowie Dispositiv-Ziffer 1

der Verfügung des Gemeinderats C vom 12. Dezember 2016 aufgehoben. Der Gemeinderat

C wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die beantragten Waffenerwerbsscheine im

Sinn der Erwägungen auszustellen.

2.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Statthalteramts

Bezirk D werden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 403.30

dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'758.70 (davon Fr. 204.40

Mehrwertsteuer 8 %) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …