VB.2017.00099
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00099
22. März 2018Deutsch19 min
(URT.2018.19723)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00099
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Waffenerwerbsschein,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1972, stellte am 21. November 2016 das
Gesuch um Erteilung von Waffenerwerbsscheinen für eine Pistole und zwei Gewehre
bei der Gemeinde C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 lehnte der
Gemeinderat C das Gesuch unter Hinweis auf einen Eintrag von A im Polizei-Informationssystem
POLIS ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 16. Dezember 2016 Rekurs beim
Statthalteramt des Bezirks D und verlangte sinngemäss die Erteilung der
beantragten Waffenerwerbsscheine mit der Begründung, seine Sammlung von Waffen
als Sammler und Sportschütze ergänzen zu wollen. Am 19. Dezember 2016
verlangte er eine Berichtigung der seine Person betreffenden Daten im
Informationssystem POLIS, was die Kantonspolizei Zürich mit Schreiben vom 16. Januar
2017.
ablehnte. Am 19. Januar 2017 stellte das Statthalteramt des Bezirks D
der Kantonspolizei Zürich einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen A aus. Anlässlich
der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2017 wurden zwei Pistolen …, sowie
eine Langwaffe (Gewehr) beschlagnahmt. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017
wies das Statthalteramt des Bezirks D den Rekurs ab und auferlegte die
Verfahrenskosten dem "Beschuldigten" A.
III.
Dagegen liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 13. Februar
2017.
Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen: Es seien
ihm in Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts vom 23. Januar 2017 die
beantragten Waffenerwerbsscheine auszustellen; die Kosten des
Beschwerdeverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Kosten des
Rekursverfahrens seien der Vorinstanz zu auferlegen; es sei eine
Parteientschädigung im Umfang der tatsächlich angefallenen Kosten (Fr. 4'500.15)
für das Beschwerdeverfahren und eine solche von pauschal Fr. 500.- für das
vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Das Statthalteramt des Bezirks D
verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Gemeinderat C äusserte sich nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b
Abs. 1 VRG e contrario).
2.
2.1
Das
Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen,
Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu
bekämpfen (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997
über Waffen, Waffenzubehör und Munition, WG). Zur Verhinderung des
Waffenmissbrauchs regelt das Gesetz in erster Linie den Erwerb und das Tragen
von Waffen, weil sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand überwachen lassen
(Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053 ff., 1065). Ziel der
betreffenden Gesetzesbestimmungen ist es, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit
von Personen und Gütern zu schützen (BGr, 4. Februar 2005,2A.546/2004,
E. 3.2.2).
2.2
Wer eine
Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen
Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein
handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der
hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt
die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. dass kein
Hinderungsgrund vorliegt (BGr, 30. März 2001,2A.358/2000, E. 5a).
Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die a) das 18. Altersjahr
noch nicht vollendet haben; b) unter umfassender Beistandschaft stehen
oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; c) zur
Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d) wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche
Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen
im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist
(Art. 8 Abs. 2 WG). Der Bundesrat kann im Rahmen von Vollzugsbestimmungen
insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen regeln (Art. 40 Abs. 2
WG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über
Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV) werden Bewilligungen nach dem
Waffengesetz erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende
Voraussetzungen erbringt: a) Identitätsnachweis; b) Handlungsfähigkeit;
c) körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den
Umgang mit Waffen schafft; d) guter Leumund; e) Nachweis der vom
Waffengesetz verlangten Fähigkeiten.
2.3
Gemäss
Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw.
überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht
(BGr, 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; VGr,
23.
Juni 2016, VB.2016.00081, E. 2.5). Damit verfügen die Behörden
bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall
über einen grossen Beurteilungsspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs
eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach
wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig
wird aber immerhin mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar
2005,2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673,
E. 3.2).
2.4
Eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder
geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen
Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Massgebend ist das gesamte
Verhalten der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018,2C_444/2017,
E. 3.2.1; 11. Oktober 2010,2C_469/2010, E. 3.6; 3. September
2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Es ist für die
Verhaltensprognose im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG deshalb
grundsätzlich zulässig, auch auf das POLIS abzustellen (VGr, 11. Februar
2016, VB.2015.00729, E. 3.5; 23. Juni 2016, VB.2016.00081, E. 2.5).
Auch wenn die registrierten Ereignisse keine Strafregistereinträge zur Folge
haben, können sich aus dem POLIS-Auszug der gesuchstellenden Person
Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung
einer Waffe ergeben. Liegen Strafregistereinträge vor, ist ebenso Art. 8
Abs. 2 lit. d WG zu beachten.
3.
3.1
Gegen den
Beschwerdeführer bestand bis zum 1. Dezember 2016 mit Bezug auf die
Waffenplattform ARMADA kein Eintrag, der einen Hinderungsgrund darstellen
könnte, wie die Kantonspolizei Zürich am 1. Dezember 2016 im Rahmen der
Überprüfung des Beschwerdeführers zur Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
bestätigte. Aus aktueller Sicht des Vollzugs des Bundesgesetzes vom 21. März
1997.
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) standen der
Bewilligungserteilung keine Einwände entgegen. Der Beschwerdeführer ist im Schweizerischen
Strafregister nicht verzeichnet. Er ist älter als 18 Jahre und steht nicht
unter Beistandschaft (Art. 8 Abs. 2 lit. a und b WG). Es
bestehen ferner keine Hinweise auf eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit oder
einen nicht makellosen Leumund. Auf das Fehlen der vom Waffengesetz verlangten
Fähigkeiten lässt sich beim Beschwerdegegner schon deswegen nicht schliessen,
weil er seit 1997 bzw. 2012 zwei Pistolen besitzt.
3.2
Damit
bleibt zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte (Art. 8
Abs. 2 lit. c WG) oder in einem körperlichen oder geistigen Zustand
ist, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schaffen könnte
(Art. 52 Abs. 1 lit. c WV).
3.3
Im POLIS
steht über den Beschwerdeführer folgender Eintrag: "3.11.2016/Drohung
gegenüber vier Schüler/innen; Verzicht auf Strafantrag.".
3.3.1
Gemäss der Darstellung im Polizeirapport vom 15. November 2016 soll
die Tochter des Beschwerdeführers, E (geboren 2002), im Singunterricht vom 30. September
2016.
in der Sekundarschule D "Hänseleien" ausgesetzt gewesen sein,
weshalb sie das Sing-Zimmer verlassen und gewünscht habe, dass ihre Eltern sie
abholen kämen. Ihre Eltern seien kurz darauf erschienen. Der Beschwerdeführer
habe die vier "schuldigen" Schülerinnen/Schüler im Beisein der
Klassenlehrerin und des Schulleiters zur Rede gestellt und dabei massiv
(verbal) bedroht. Er habe sich "sinngemäss folgendermassen"
geäussert:
"Ich habe mir überlegt, Euch abzupassen.
Ich habe mir überlegt, Euch zu
verprügeln.
Ich habe mir überlegt, Euer Haus
anzuzünden.
Ich bin ein guter Schütze … Euch zu erschiessen … damit das endlich ein
Ende nimmt."
In der Folge unterzeichneten
jedoch sämtliche Betroffenen das Formular "Verzicht auf Strafantrag"
gegen den Beschwerdeführer, weshalb keine Strafanzeige erfolgte. Hingegen nahm
Polizei-Feldweibel F ohne Auftrag des Dienstes Gewaltschutz der Kantonspolizei
Zürich im Sinn einer Gefährderansprache am 10. November 2016 Kontakt mit
dem Beschwerdeführer auf. Dieser habe sich allerdings sehr ungehalten darüber
gezeigt, sich "angeschwärzt" gefühlt, das Versagen sämtlicher
Amtsstellen kritisiert und habe von der Polizei in Ruhe gelassen werden wollen.
Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer wohl denke, dass seine Bemerkungen
gegenüber den vier betroffenen Schülern angekommen seien, habe dieser
geantwortet, es sei ihm egal. Ausserdem habe er diesen Hoden- und Brustkrebs
gewünscht und das Telefonat beendet. Aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers schloss Polizist F bei jenem auf folgende konfliktfördernde
Eigenschaften: "Wut, Hass, verbittert, enttäuscht, sehr unzufrieden,
verletzt, Impulsivität, Aggressivität, fehlende Normorientierung, laut,
kämpferisch, bedrohlich."
3.3.2
Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 19. Dezember
2016.
sei seine Tochter E (geboren 2002) in der Sekundarschule D von einem
Mitschüler im Beisein des Sohnes des Gemeindepräsidenten gegen Ende des Jahres
2015.
derart zusammengeschlagen worden, dass sie eine Hirnerschütterung erlitten
habe und der Schule habe fernbleiben müssen. Auf die gegen den Schläger
erhobene Strafanzeige hin habe es eine Schlichtung gegeben, jedoch habe sich
die Situation der Tochter nicht wirklich verbessert. Vielmehr sei diese während
Monaten gemobbt worden. Aufgrund dieses Mobbings habe es dann vor den
Herbstferien ein Gespräch mit dem Schulleiter, der Klassenlehrerin und den vier
involvierten Schülerinnen und Schülern gegeben, denen er unter Tränen
aufgezeigt habe, was sie mit ihrem Vorgehen gegenüber seiner Tochter in seiner
Familie anrichteten. Der Fall sei für ihn inzwischen aber erledigt, da die
Tochter seit Herbst 2016 die Sekundarschule G besuche (auf Kosten der
Schulpflege D), weil die Situation anders nicht habe bewältigt werden können.
Die Situation sei so gut für alle, sie seien glücklich mit der Lösung in H, die
Tochter gehe dort gerne zur Schule, und sie hätten keine Probleme mehr. Vom
POLIS-Eintrag habe er gar nichts gewusst bis zum Zeitpunkt, als er die
Waffenerwerbsscheine beantragt habe.
3.3.3
Nach Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sei seine
Tochter E am besagten 30. September 2016 im Singunterricht
zusammengebrochen, völlig verstört und kaum ansprechbar gewesen, nachdem sie
von vier Mitschülerinnen/Mitschülern erneut massiv gemobbt worden sei. Die
Klassenlehrerin habe aufgrund des besorgniserregenden Zustands dann die Eltern
aufgeboten, um die Tochter nach Hause zu holen. Obwohl die Eltern von E mit dem
schulpsychologischen Dienst und Schulleiter I für den 5. Oktober 2016
einen Besprechungstermin vereinbart hätten, habe letzterer bereits anlässlich
des Gesprächs vom 30. September 2016 die Versetzung von E an eine andere
Schule beschlossen, was sie als Eltern sehr empört habe. Als dann die vier am
"Übergriff" beteiligten Schülerinnen und Schüler im Klassenzimmer
erschienen seien, habe E mit ihrer Mutter die Schule verlassen. Der
Beschwerdeführer habe diesen vieren dann ziemlich aufgelöst erklärt, wie sehr
seine Familie durch ihr Verhalten belastet sei und keinen Schlaf mehr finde. Er
habe sich unter anderem wie folgt geäussert: "Er habe sich überlegt, den
Schülern/Schülerinnen abzupassen, ihr Haus anzuzünden, sie zu erschiessen, er
sei ein guter Schütze, aber Familie A sei anständig und würde solche Dinge
nicht tun". Im Anschluss habe man sich dann per Handschlag getrennt. E
besuche seit Oktober 2016 die Sekundarschule in H, wo es ihr sehr gut gehe.
Allerdings sei es am 9. November 2016, als sie mit dem Velo auf dem
Heimweg gewesen sei, wieder zu verbalen Übergriffen derselben vier Schülerinnen
und Schüler gekommen, sie hätten seine Tochter verspottet und ausgelacht. Die
vom Beschwerdeführer an sie gerichteten Worte hätten offenkundig keine Wirkung
gehabt. Am 10. November 2016 habe sich dann Polizist F gemeldet, aufgrund
der auftragslosen Gefährderansprache habe sich der Beschwerdeführer nicht zur
Kooperation verpflichtet gefühlt.
4.
4.1
Im
angefochtenen Entscheid wird ein Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 30. September
2016.
sowie der erfolglosen Gefährderansprache am 10. November 2016 und dem
Gesuch um Erwerb von Waffenerwerbsscheinen vom 21. November 2016
hergestellt. Indessen liegt ein solcher nicht auf der Hand, verfügte der
Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt doch legalerweise bereits über zwei
Pistolen … und ein Gewehr (vorn E. 3.1). Beschlagnahmt wurden diese Waffen
erst anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2017, was nicht auf
eine besondere Dringlichkeit der Beschlagnahme schliessen lässt. Er hätte
deshalb keines weiteren Waffenerwerbsscheins bedurft, um sich eine Waffe zu
beschaffen, sofern er eine solche im Zusammenhang mit den Vorfällen mit seiner
Tochter überhaupt und gegen wen auch immer hätte einsetzen wollen.
4.2
Neu macht
der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit Bezug auf die ihm vorgeworfenen –
dem Wortlaut nach nicht bestrittenen – Äusserungen geltend, er habe angefügt,
"Familie A sei anständig und würde solche Dinge [wie in Aussicht
gestellt] nicht tun" (vorn E. 3.3.3). Weder die Vorinstanz noch der
Beschwerdegegner liessen sich dazu vernehmen (vorn III.). Neue Tatsachen sind
im vorliegenden Verfahren, in welchem das Verwaltungsgericht als erste
kantonale Gerichtsinstanz amtet, ohne Weiteres zulässig (vgl. § 52 in
Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20
N. 2 f.).
4.3
Mit seinem
Vorbringen relativiert der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Drohung
beträchtlich, indem er kundtat, die den betroffenen Mitschülerinnen und
Mitschülern in Aussicht gestellten Übel gerade nicht antun zu wollen. Inwieweit
dies massgebend für den Verzicht auf die Strafanträge gewesen war, geht aus den
Akten nicht hervor. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen nicht
auf einen Strafantrag verzichtet hätten, wenn sie sich vom Beschwerdeführer
weiterhin akut bedroht gefühlt hätten.
4.4
Insofern relativiert
sich auch der Eintrag im POLIS, indem sich die Frage stellt, ob eine Drohung
überhaupt vorgelegen hat. Die Täterschaft einer Drohung zielt auf die
Beeinträchtigung der Psyche des Opfers (oder der Opfer) durch die Erzeugung von
Schrecken oder Angst, indem sie ihm (oder ihnen) ein künftiges Übel ankündigt
oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt (auch nur
mittelbar) als von sich abhängig hinstellt (Vera Delnon/Bernhard Rüdy,
in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Kommentar zum Strafrecht, Band
II, 3. A., Basel 2013, Art. 180 N. 10). Hat der Ankündigende auf
die Verwirklichung des Übels jedoch keinen Einfluss und wird ein solcher
Einfluss von ihm auch nicht vorgegeben, so liegt keine strafbare Drohung vor
(Delnon/Rüdy, Art. 180 N. 14, 16). Mit dem Hinweis des
Beschwerdeführers darauf, dass Familie A eine anständige Familie sei und
solche Dinge [wie erwähnt] nicht tun würde, gab er zu erkennen, dass er den
Eintritt der von ihm angekündigten Übel nicht ernsthaft beabsichtige oder
überhaupt in Aussicht stelle. Das spricht gegen eine vom Beschwerdeführer
erhobene Drohung, sofern seine Darstellung zutrifft.
4.5
Damit
stellt sich die Frage, wie glaubwürdig das Vorbringen des Beschwerdeführers
erscheint.
4.5.1
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Polizeirapport mit Bezug auf den
Vorfall vom 30. September 2016 erwähnt, die Tochter des Beschwerdeführers
sei im Singunterricht "Hänseleien" ausgesetzt gewesen, weshalb sie
das Sing-Zimmer verlassen und gewünscht habe, dass ihre Eltern sie abholen kämen
(vorn E. 3.3.1). Demgegenüber erwähnt der Beschwerdeführer, seine Tochter
sei im Singunterricht gemobbt worden und zusammengebrochen, weshalb die
Klassenlehrerin die Eltern aufgeboten habe, ihre Tochter in der Schule
abzuholen (vorn E. 3.3.3). Tatsächlich erschiene es eher befremdlich, wenn
eine Schülerin wegen blosser, in aller Regel harmloser "Hänseleien"
von sich aus wünschen könnte, von den Eltern aus dem Unterricht abgeholt zu
werden, und die Schule solchem ohne Weiteres folgen würde. Wie der
Beschwerdeführer geltend macht, herrschten schwerwiegende Probleme zwischen
seiner Tochter und gewissen Mitschülerinnen und Mitschülern in der Klasse. Nach
dem Vorfall im Singsaal habe der Schulleiter deshalb entschieden, dass die
Tochter E nun an eine andere Schule versetzt werde, obwohl auf den 5. Oktober
2016.
noch ein Gespräch mit dem schulpsychologischen Dienst vereinbart gewesen
sei (vorn E. 3.3.3). Dies lässt darauf schliessen, dass Schulleiter I
die Probleme mit der Tochter des Beschwerdeführers nach dem Vorfall im Singen
nunmehr für seine Schule als unlösbar erachtete; die Tochter E besucht seither
die Schule in H auf Kosten der Schule D. Demnach erscheint die Schilderung
des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall als durchaus nachvollziehbar, wäre doch
eine Versetzung der Tochter E in eine andere Schule aufgrund blosser
"Hänseleien" in einer Singstunde kaum zu rechtfertigen.
4.5.2
Das Gespräch mit den betroffenen vier Schülerinnen und Schülern fand im
Beisein der Klassenlehrerin und des Schulleiters statt. Diese bestätigten
gegenüber der Kantonspolizei die im Rapport vom 15. November 2016
aufgeführten Äusserungen des Beschwerdeführers, die von diesem nicht bestritten
werden (vorn E. 3.3.3). Es ist allerdings davon auszugehen, dass die
Klassenlehrerin und der Schulleiter wohl interveniert hätten, hätte es der
Beschwerdeführer allein bei den ihm vorgeworfenen Drohungen bewenden lassen.
Davon lässt sich den Akten jedoch nichts entnehmen. Auch dies spricht für die
Darstellung des Beschwerdeführers.
4.5.3
Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe die ihm
vorgeworfene Drohung nicht wie angegeben relativiert, ist vorerst von
Bedeutung, dass die Betroffenen alle auf einen Strafantrag verzichtet haben
(vorn E. 4.3).
4.6
Weiter ist
zu bedenken, dass eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer
Selbst- oder Drittgefährdung bestehen muss, damit ein Hinderungsgrund im Sinn
von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt. Dazu bedarf es immerhin
mehr als eines bloss vagen Verdachts (vorn E. 2.3).
4.6.1
Feldweibel F beurteilte anlässlich des Telefonats mit dem Beschwerdeführer
dessen "konfliktfördernde Eigenschaften" (vorn E. 3.3.1). Dieses
Gespräch fand am 10. November 2016 statt, nur einen Tag nach dem vom
Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, wonach seine Tochter auf dem Heimweg
erneut von ihren vier ehemaligen Mitschülerinnen und Mitschülern verbal
belästigt worden sei (vorn E. 3.3.3). Es liegt auf der Hand, dass der
Beschwerdeführer am Tag danach am Telefon mit Polizist F etwas ungehalten war,
musste er doch befürchten, dass die Belästigungen seiner Tochter trotz des
Schulwechsels weitergehen würden, und fühlte er sich offenkundig von sämtlichen
Amtsstellen – Behörden, Schulleitung, schulpsychologischer Dienst, Polizei
(Polizist F) – allein gelassen. Wenn er sich in dieser Stimmung nicht auf die
Gefährderansprache einliess, wozu er auch nach Angaben von Polizist F nicht
verpflichtet war, und sich nicht zur Gefühlslage der ehemaligen Mitschüler
seiner Tochter äussern wollte, kann ihm das in dieser besonderen Situation
nicht vorgeworfen werden. Entsprechend ist die Beurteilung des Polizisten als
Momentaufnahme der Gefühlslage des Beschwerdeführers zurückhaltend zu würdigen.
Die Vorinstanz gestand ferner zu, dass der Beschwerdeführer nach der
Gefährderansprache vom 10. November 2016 soweit ersichtlich nicht negativ
in Erscheinung getreten sei.
4.6.2
Der Beschwerdegegner wies das Gesuch des Beschwerdeführers in der Verfügung
vom 12. Dezember 2016 einzig mit dem Hinweis darauf ab, dass der
Beschwerdeführer im POLIS verzeichnet sei. Ein Eintrag im POLIS lässt sich aber
nur für die Verhaltensprognose des Ansprechers verwenden, wenn sich daraus
Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung
einer Waffe ergeben (vorn E. 2.4). Der den Beschwerdeführer betreffende
Eintrag lässt nicht auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder
Drittgefährdung schliessen bzw. darauf, dass dieser eine Waffe künftig
missbräuchlich verwenden würde (dazu BGr, 30. März 2001,2A.358/2000,
E. 5b). Zudem wurde in der erstinstanzlichen Verfügung der Inhalt des
POLIS-Eintrags nicht einmal erwähnt.
4.6.3
Die Vorinstanz erachtete die Reaktion des Beschwerdeführers auf die
Vorfälle mit seiner Tochter vom 30. September 2016 und auf die
Gefährderansprache vom 10. November 2016 zwar als "das tolerierbare
Mass bei Weitem" übersteigend, ohne jedoch den Vorfall vom 9. November
2016.
zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern die
Vorinstanz auf eine erhebliche oder überwiegende Wahrscheinlichkeit einer
Selbst- oder Drittgefährdung durch den Beschwerdeführer mit der Waffe
(vorn E. 2.2) schloss, wie dieser zu Recht beanstandet. Es ergaben sich
denn auch bis heute keine Anhaltspunkte dafür, dass er je daran gedacht hätte,
die ihm vorgeworfenen Drohungen zu verwirklichen. Zudem darf davon ausgegangen
werden, dass sich die Verhältnisse mit dem Besuch der Tochter E in einer
anderen Schule beruhigt haben, wie der Beschwerdeführer selber angibt. Dafür
spricht auch, dass sein Sohn noch immer die Schule in D besucht.
4.6.4
Eine Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit des
Beschwerdeführers wird schliesslich nicht dargetan. Die Vorinstanz beanstandete
wohl das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
Gefährderansprache, doch äusserte auch sie keine Bedenken hinsichtlich dessen
psychischer oder geistiger Gesundheit. Allein aus dem Umstand einer als
Überreaktion empfundenen Antwort des Beschwerdeführers am Telefon in einer doch
besonderen Situation lässt sich solches nicht belegen.
4.7
Es besteht
demnach kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG und Art. 52
Abs. 1 WV, weshalb dem Beschwerdeführer die beantragten
Waffenerwerbsscheine auszustellen sind, es sei denn, es hätten sich in der
Zwischenzeit Umstände ergeben, welche einen Hinderungsgrund erfüllen könnten.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen.
5.2
Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens – auch des Rekursverfahrens – dem
Beschwerdegegner zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Es besteht kein Anlass, diese wie beantragt auf die
Gerichtskasse zu nehmen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 49). Im
Rekursverfahren hatte der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung verlangt,
weshalb ihm eine solche nicht zuzusprechen ist (Plüss, § 17 N. 16).
Der Beschwerdeführer verlangt sodann eine Parteientschädigung, die seinen
Aufwand vollumfänglich deckt. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine
"angemessene Entschädigung" zuzusprechen, die vorliegend mangels
eines Streitwerts aufgrund der Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit des Prozesses
und des geltend gemachten Zeitaufwands festzulegen ist (vgl. § 8 der
Gerichtsgebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
GebV VGr). Vorliegend kommt der Streitsache eine gewisse Bedeutung zu, dagegen
waren keine ausserordentlich schwierigen Rechtsfragen zu beurteilen und hielt
sich der Zeitaufwand in Grenzen. Es rechtfertigt sich somit, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zuzüglich
Barauslagen von Fr. 54.30 und 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 204.40),
total Fr. 2'758.70, zuzusprechen.
Nachdem die Kosten des Rekursverfahrens auch dem
Beschwerdegegner zu auferlegen sind, braucht nicht mehr korrigiert zu werden,
dass diese Kosten dem Beschwerdeführer zu Unrecht als "Beschuldigtem"
(statt Rekurrenten) auferlegt wurden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des
Statthalteramts Bezirk D vom 23. Januar 2017 sowie Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung des Gemeinderats C vom 12. Dezember 2016 aufgehoben. Der Gemeinderat
C wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die beantragten Waffenerwerbsscheine im
Sinn der Erwägungen auszustellen.
2.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Statthalteramts
Bezirk D werden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 403.30
dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'758.70 (davon Fr. 204.40
Mehrwertsteuer 8 %) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …