VB.2017.00100
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00100
22. Juni 2017Deutsch15 min
(URT.2017.19036)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00100
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Juni 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Erbengemeinschaft D, nämlich:
1.1 E,
1.2 F,
beide vertreten
durch RA G,
2. Baukommission Rüschlikon,
vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Rüschlikon bewilligte D mit Beschluss vom
13. Juli 2016 den Abbruch des bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 01 auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der I-Strasse 03 sowie den Neubau eines
Mehrfamilienhauses.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten B und A mit Eingabe vom 24. August
2016.
beim Baurekursgericht und beantragten, diesen aufzuheben. Mit Entscheid
vom 10. Januar 2017 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut
und ergänzte den Beschluss der Baukommission Rüschlikon vom 13. Juli 2016
mit folgender Auflage (Dispositiv-Ziffer I):
"Bei den Balkonen ist auf die Abstützung am Boden zu
verzichten."
Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben B und A
am 13. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit damit ihr Rekurs abgewiesen
worden sei und die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern. Sodann
beantragten sie eine Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht schloss am 21. Februar 2017 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Februar
2017.
beantwortete die Baukommission Rüschlikon die Beschwerde und beantragte
deren Abweisung sowie eine Parteientschädigung. Am 16. März 2017 erging
die Beschwerdeantwort der Erbengemeinschaft D mit den nämlichen Anträgen. In ihrer
Replik vom 28. April 2017 hielten B und A sinngemäss an den gestellten
Anträgen fest. Die Erbengemeinschaft D reichte am 15. Mai 2017 ihre
Duplik ein mit unveränderten Rechtsbegehren. B und A nahmen am 8. Juni
2017.
unter Festhalten an ihrer Beschwerde erneut Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Geplant
ist, anstelle des bestehenden Gebäudes ein Mehrfamilienhaus mit fünf
Wohneinheiten (vier Wohnungen und ein Studio) zu errichten. Dabei soll die
Firstrichtung des Satteldaches parallel zur östlich angrenzenden I-Strasse
ausgerichtet sein. Ferner ist eine Unterniveaugarage mit acht Parkplätzen vorgesehen.
2.2
Die
Beschwerdeführenden, welche Miteigentümer der westlich an das Baugrundstück
grenzenden Parzelle Kat.-Nr. 04 sind, rügen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren die Überbauungsziffer sowie die Gebäudehöhe als
überschritten. Sodann bemängeln sie die Gestaltung und Einordnung in die
Umgebung als unbefriedigend.
3.
3.1
Als Erstes
bringen die Beschwerdeführenden vor, die maximal zulässige Überbauungsziffer
werde um knapp 10 % überschritten, da der bis auf den Boden reichenden
Aussentreppe auf der Westseite – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht –
Gebäudequalität zukomme. Sie sei daher samt Balkon beim Obergeschoss als
Gebäudeteil an die Überbauungsziffer anrechenbar. Zudem seien lediglich
Vorsprünge, nicht jedoch Rücksprünge privilegiert, weshalb die überdachten
Rücksprünge auf der Nordwest- und der Südwestseite nicht von der Anrechnung an
die Überbauungsziffer befreit seien.
3.2
Das
streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Rüschlikon
in der Zone W2B, einer zweigeschossigen Wohnzone. Die für Wohnzonen
geltenden Grundmasse sind in Art. 18 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Rüschlikon vom 10. April 2001 (BZO) geregelt. Danach ist für Hauptgebäude
eine Überbauungsziffer von maximal 20 % zulässig. Die Berechnung der
Überbauungsziffer ist im kantonalen Planungs- und
Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) geregelt. Demgemäss ergibt sich die anrechenbare Fläche aus dem
Verhältnis der massgebenden Grundstücksfläche im Sinn von § 259 PBG zur
senkrecht projizierten grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf dem Erdboden
(§ 254 Abs. 1 und § 256 Abs. 1 PBG). Ausser Ansatz
fallen dabei oberirdische geschlossene Vorsprünge bis zu einer Tiefe von
1,5 m und oberirdische Vorsprünge wie Balkone bis zu einer Tiefe von
2.
m; Erker und Laubenhänge jedoch nur, soweit sie nicht mehr als einen
Drittel der betreffenden Fassadenlänge umfassen (§ 256 Abs. 2 PBG).
Als geschlossen sind dabei primär Vorsprünge zu
verstehen, welche – wie zum Beispiel Erker – ein Dach und eine Fassade
aufweisen (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00249, E. 2.2.2; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,
Band II, 5. A, Zürich 2011, S. 761, auch zum Folgenden). Offene
Vorsprünge, wozu insbesondere Balkone ohne Überdachung mit einer Brüstungshöhe
bis 1,3 m und Vordächer gehören, werden nach dieser Bestimmung noch weiter
privilegiert: Solche Vorsprünge dürfen bis zu 2 m hinausragen, ohne dass
sie zur Überbauungsziffer anrechenbar sind. Dabei gilt die Drittelsbeschränkung
nach dem Wortlaut von § 256 Abs. 2 PBG alleine für Erker und
Laubengänge, nicht aber für Balkone (VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00598
E. 4.2).
3.3
Zu
überprüfen ist als Erstes die Anrechenbarkeit des auf der Westseite des
Gebäudes geplanten Gebäudeteils, welcher aus einem unüberdachten Balkon mit
Wendeltreppe zum eine Etage tiefer liegenden Gartensitzplatz besteht. Von der
Anrechnung ausgenommen sind nach dem Wortlaut von § 256 Abs. 2 PBG oberirdische
Vorsprünge. Strittig ist, ob dieser Gebäudeteil als ein solcher zu
qualifizieren ist.
3.3.1
Die Beschwerdeführenden weisen auf die Bestimmung zur Abstandsbeschränkung
von § 260 Abs. 3 PBG hin. Diese lehnt sich an § 256 Abs. 2
PBG an, indem sie ebenfalls einzelne Vorsprünge privilegiert, jedoch ohne damit
übereinzustimmen (Fritzsche/Bösch/Wipf, a. a. O., S. 760). Vergleicht man die beiden
Bestimmungen, spricht § 256 Abs. 2 PBG von "oberirdisch",
wohingegen diese Einschränkung seit der PBG-Revision von 1991 bei § 260
Abs. 3 PBG fehlt. Der in letzterer Bestimmung geregelte Abstandsbereich
darf von abgestützten Balkonen bzw. Balkontürmen im Sinn von § 260
Abs. 3 PBG beansprucht werden (vgl. VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232,
E. 5; Fritzsche/Bösch/Wipf, a. a. O.,
S. 850; BEZ 2009 Nr. 37). Daraus darf jedoch nicht ohne Weiteres
der Umkehrschluss gezogen werden, ein (einseitig) mit einer Treppe versehener
Balkon sei nicht oberirdisch im Sinn von "frei auskragend" und daher
von der Privilegierung des § 256 Abs. 2 PBG ausgeschlossen.
3.3.2
§ 256 Abs. 2 PBG spricht nicht nur von oberirdischen Vorsprüngen
und Balkonen, sondern erwähnt auch Laubengänge, welche eine Privilegierung
erfahren, solange sie eine Tiefe von 2 m sowie einen Drittel der
betreffenden Fassadenlänge nicht übersteigen. Bei Laubengängen handelt es sich
um seitlich offene, gedeckte Aussengänge entlang einer Hausfassade, welche dem Zugang
vom Treppenhaus zu den einzelnen Wohnungen dienen (VGr, 5. Dezember 2013,
VB.2013.00598, E. 4.2; Fritzsche/Bösch/Wipf, a. a. O., S. 1220). Entsprechend sind sie nicht frei
auskragend, sondern durch das Treppenhaus mit dem Erdboden verbunden. Dennoch
sollen sie nach dem Willen des Gesetzgebers (mit den genannten Einschränkungen)
privilegiert werden.
Demgegenüber werden nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung zu § 260 Abs. 3 PBG – im Gegensatz zu Balkontürmen –
kleinere, dem Zugang dienende Aussentreppen in der Regel als abstandrechtlich
relevante Gebäudeteile qualifiziert (vgl. VGr, 17. Dezember 2015,
VB.2015.00355, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). So etwa eine zum Dach einer
Garage führende Wendeltreppe (VGr, 16. August 2001, VB.2001.00084
E. 1a und E. 2). Damit erweist sich die Privilegierung von § 256
Abs. 2 PBG bezüglich Zugangstreppen gegenüber derjenigen von § 260
Abs. 3 PBG als weitergehend.
3.3.3
Vorliegend verbindet die Wendeltreppe den Balkon an dessen nördlichen Ecke
mit dem darunterliegenden Gartensitzplatz und dient nicht der Erschliessung der
betreffenden Wohnung. Deren Zugang ist über ein im Inneren des Gebäudes
liegendes Treppenhaus gewährleistet. Zudem übersteigt der strittige Gebäudeteil
eine Tiefe von 2 m nicht und nimmt weniger als einen Drittel der
betreffenden Fassade ein. Wenn Laubengänge von der Anrechnung ausgenommen
werden sollen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Privilegierung für einen
einseitig mit einer Wendeltreppe versehenen Balkon nicht gelten sollte.
Entgegenstehende nachbarliche Interessen sind ebenfalls keine ersichtlich. Das
Baurekursgericht hat den Balkon mit Wendeltreppe an der Westfassade folglich zu
Recht bei der Berechnung der Überbauungsziffer nicht berücksichtigt.
3.4
Weiter ist
strittig, ob die auf der Nordwest- und Südostseite der Dachaufbaute
befindlichen, von der Fassade zurückspringenden, vom Hauptdach mitüberdachten
Bereiche bei der Berechnung der Überbauungsziffer zu berücksichtigen sind.
3.4.1
An der Nordwestseite springt die Fassade auf der gesamten Höhe des Gebäudes
auf einer Breite von 2,85 m und einer Tiefe von 1,32 m zurück. Das
Hauptdach überdeckt diesen Bereich von der zurückversetzten Fassade gemessen um
1,6 m.
Dieser mitüberdachte Bereich wurde von der Vorinstanz zu
Recht von der Anrechenbarkeit ausgenommen (E. 3.6). Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der Bereich bei einem Fassadenrücksprung an einer
Gebäudeecke nicht ohne Drittelsbeschränkung bis zu einer Tiefe von 2 m
überdacht werden dürfte. Dieser Auslegung steht weder der Wortlaut von
§ 256 PBG entgegen noch wird damit dessen Zweck unterlaufen. Denn ein
geschlossener Raum mit Gebäudequalität wie etwa ein Erker oder Laubengang wird
damit nicht geschaffen (vgl. demgegenüber VGr, 11. Januar 2012,
VB.2011.00617 E. 7.1 mit Hinweis auf BEZ 2011 Nr. 30).
3.4.2
Sodann befindet sich an der Südfassade, beginnend bei der südöstlichen
Gebäudeecke auf einer Länge von 7.17 m und einer Tiefe von 1,7 m ein
weiterer Fassadenrücksprung, welcher für die Gebäudeumfassung als nicht
massgeblich betrachtet wurde. Bei der Dachgalerie ist, eingebettet im
Fassadenrücksprung und vom Satteldach überdeckt, ein 3,05 m breiter Balkon
geplant. Der direkt darunterliegende Balkon des Dachgeschosses reicht mit einer
Breite von 5,65 m knapp bis zur südöstlichen Gebäudeecke. Die Balkone des
Ober- und des Erdgeschosses schliesslich umlaufen diese.
Das Baurekursgericht beurteilte die dem Fassadenrücksprung
vorgelagerten Balkone zu Recht als nicht anrechenbare Vorsprünge im Sinn von
§ 256 Abs. 2 PBG. Zur Begründung verwies es zutreffend auf die Skizze
zu § 256 PBG im Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni
1977.
(ABV). Daraus ergibt sich, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
– rückspringende Gebäudeteile (abgesehen von unbedeutenden) nach dem Willen des
Gesetzgebers die massgebliche Gebäudeumfassung darstellen. Zwar grenzen die
Balkone auf der Westseite an den 1,7 m tiefen Fassadenrücksprung an und sind
überdacht, doch bleiben sie einseitig offen und weisen daher keine
Gebäudequalität im Sinn von § 2 ABV auf. Ebenso wenig sind sie folglich
als geschlossene oberirdische Vorsprünge zu qualifizieren, deren zulässige
Tiefe auf 1,5 m beschränkt wäre. Der Dachverlauf ist dabei nicht
massgebend; das Gegenteil kann ebenfalls nicht aus der Skizze zur ABV
abgeleitet werden. Die Balkone stehen der in § 256 PBG angestrebten
Beschränkung der räumlichen Dichte der Überbauung (vgl. VGr, 5. Dezember
2013, VB.2013.00598, E. 3.4) nicht entgegen. Sie wurden vom Gesetzgeber
bewusst von der Berechnung ausgenommen, sofern sie – wie vorliegend – eine
Tiefe von 2 m nicht übersteigen. Schliesslich verfängt auch das Argument,
es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz hinsichtlich Gebäudehöhe von unbeachtlichen
Rücksprüngen spreche und gleichzeitig bezüglich Überbauungsziffer die Balkone
als ausser Ansatz fallende Vorsprünge betrachte: Hier geht es um zwei
unterschiedliche Bauvorschriften, weshalb die jeweils zugrunde gelegten
Messweisen samt deren Eigenheiten auseinander zu halten und unabhängig
voneinander zu bestimmen sind. Soweit die
Beschwerdeführenden am Rande auch die Drittelsregel für Dachaufbauten
gemäss § 292 PGB vorbringen, ist darauf hinzuweisen, dass sie keine
Verletzung dieser Regel rügen und das Vorbringen im Übrigen unsubstanziiert
bleibt.
3.5
Bei einer massgeblichen Grundfläche der fraglichen
Parzelle von 999 m2 entspricht die Überbauungsziffer von 20 % einer maximal
zulässigen Überbauungsfläche für das Hauptgebäude von 199.8 m2.
Mit der geplanten Überbauungsfläche 199.74 m2 wird diese zwar
beinahe vollständig ausgeschöpft, jedoch eingehalten. Damit erweist sich die
Rüge betreffend Überschreitung der zulässigen Überbauungsziffer
als unbegründet.
4.
4.1
Gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder
Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung
und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten
sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die
Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug
der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374,
E. 3.1; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 652; BEZ 2000 Nr. 17
E. 5). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende
bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden,
sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu
erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte
vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren
Hinweisen).
4.2
Das
Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz
über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist;
eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu
(§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid
der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat
(VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3;
21.
August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2).
4.3
Das Baurekursgericht, auf dessen zutreffende Erwägungen
vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG), gelangte nach Durchführung eines Augenscheins zur Auffassung,
dass die geplanten Erker und Balkone in einer Wohnzone gewöhnliche
Gestaltungselemente darstellten, denen die genügende Einordnung – auch wenn sie
aneinandergrenzten – nicht abzusprechen sei. Die Baukommission habe
auflageweise bereits das Notwendige angeordnet, soweit die Gestaltung der
Balkone nördlich des Erkers nicht befriedigend gewesen sei. Dem ist anzufügen,
dass die Asymmetrie in der Gestaltung sowie die Rückstaffelungen –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – keine unbefriedigende Gestaltung
bewirkt, indem sie etwa überladen oder unruhig wirken
würde. Im Gegenteil lockern diese Gestaltungselemente die (strassenabgewandte)
Fassade auf und verhindert die asymmetrische Anordnung ein monotones
Erscheinungsbild. Dass sich bei den umliegenden Gebäuden keine solche
Fassadengestaltung findet, steht der ausreichenden Einordnung nicht entgegen.
4.3.1
Ferner führte die Vorinstanz im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung aus, in der heterogenen und in architektonischer Hinsicht eher
durchschnittlichen Wohnzone bestände keine Handhabe, ein Gebäude mit
Firstrichtung quer zum Hang zu verbieten. Etwas anderes lässt sich auch aus dem
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2016 (VB.2016.00183,
E. 5.1) nicht ableiten. Ein störender
Widerspruch der Baute zum Quartiercharakter beziehungsweise ein stossender
Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen, welcher zu einem konkreten
Einordnungsmangel führen würde, liegt nicht vor.
4.3.2
Das Baurekursgericht hat sich beim Augenschein und in seinem Entscheid mit
der näheren und weiteren Umgebung auseinandergesetzt. Es hat zutreffend
festgestellt, dass mit den Liegenschaften I-Strasse 05 und 06 bereits im
näheren, sowie mit den Liegenschaften K-Strasse 07 und L-Strasse 08
auch im weiteren Umfeld Gebäude mit Firstrichtung quer zum Hang existieren. Ferner
weist die private Beschwerdegegnerin zutreffend auf weitere Liegenschaften (M-Weg 09
sowie N-Strasse 10) mit anderer Firstrichtung beziehungsweise Kreuzfirst
hin. Kommunale Vorschriften zur Durchsetzung eines einheitlichen Bebauungsstils
bestehen keine (vgl. VGr, 10. Juni 2016, VB.2014.00667,
E. 4.2, mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Wie die Akten
und die Feststellungen des vorinstanzlichen Augenscheins zeigen, ist zwar die
Firstrichtung mehrheitlich gleich ausgerichtet, was sich auch aus Google
Maps/Street View ergibt (https://maps.google.ch). Ein weiterer Augenschein ist
daher nicht erforderlich (vgl. BGr, 8. November
2010,1C_192/2010, E. 3.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,
E. 2.1). Dass die einheitliche Firstrichtung ein prägendes Merkmal
des Gevierts bilden und der Sonderfall eines guten, schützenswerten
Quartierbilds gegeben wäre, ist indessen nicht ersichtlich, zumal kein einheitliches Bebauungsmuster erkennbar ist.
Zudem wäre eine genügende Einordnung nicht einmal bei
der Einführung einer neuen Formensprache in ein einheitliches Bild einer
älteren Überbauung zwingend zu verneinen (VGr, 15. September 2016, VB.2016.00183,
E. 5.1). Vor diesem Hintergrund besteht keine Pflicht
auf eine bestimmte Ausrichtung des Dachfirstes.
4.3.3
Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der gerügten
Dimension, welche mit Blick auf die heterogene Umgebung keinen
Einordnungsmangel begründet. Das Gebäude liegt nach
dem Gesagten innerhalb des zulässigen Rahmens. § 238 Abs. 1 PBG
bildet daher keine Grundlage, um die Bauherrschaft zu einer
darüberhinausgehenden Rücksichtnahme auf die Nachbarinteressen zu verpflichten.
4.4
Die
Auslegung und Anwendung des § 238 PBG durch die Vorinstanz ist insgesamt nachvollziehbar
und nicht zu beanstanden. Sie ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass sich das
Projekt zumindest befriedigend einordnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass
das Baurekursgericht die ihm zustehende Kognition verletzt hätte. Damit erweist
sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Verfahrens den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden
Beschwerdeführenden nicht zu. Der Baubewilligungsbehörde steht in der
vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien
gegenüberstehen, praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 4. Mai
2017, VB.2016.00238, E. 5 mit weiteren Hinweisen). Hingegen hat die
private Beschwerdegegnerin 1 Anspruch auf eine angemessene
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 10'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und
unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …