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Entscheid

VB.2017.00100

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00100

22. Juni 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19036)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Rüschlikon bewilligte D mit Beschluss vom

13. Juli 2016 den Abbruch des bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 01 auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der I-Strasse 03 sowie den Neubau eines

Mehrfamilienhauses.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten B und A mit Eingabe vom 24. August

2016.

beim Baurekursgericht und beantragten, diesen aufzuheben. Mit Entscheid

vom 10. Januar 2017 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut

und ergänzte den Beschluss der Baukommission Rüschlikon vom 13. Juli 2016

mit folgender Auflage (Dispositiv-Ziffer I):

"Bei den Balkonen ist auf die Abstützung am Boden zu

verzichten."

Im Übrigen wies es den Rekurs ab.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben B und A

am 13. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten,

den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit damit ihr Rekurs abgewiesen

worden sei und die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern. Sodann

beantragten sie eine Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht schloss am 21. Februar 2017 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Februar

2017.

beantwortete die Baukommission Rüschlikon die Beschwerde und beantragte

deren Abweisung sowie eine Parteientschädigung. Am 16. März 2017 erging

die Beschwerdeantwort der Erbengemeinschaft D mit den nämlichen Anträgen. In ihrer

Replik vom 28. April 2017 hielten B und A sinngemäss an den gestellten

Anträgen fest. Die Erbengemeinschaft D reichte am 15. Mai 2017 ihre

Duplik ein mit unveränderten Rechtsbegehren. B und A nahmen am 8. Juni

2017.

unter Festhalten an ihrer Beschwerde erneut Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Geplant

ist, anstelle des bestehenden Gebäudes ein Mehrfamilienhaus mit fünf

Wohneinheiten (vier Wohnungen und ein Studio) zu errichten. Dabei soll die

Firstrichtung des Satteldaches parallel zur östlich angrenzenden I-Strasse

ausgerichtet sein. Ferner ist eine Unterniveaugarage mit acht Parkplätzen vorgesehen.

2.2

Die

Beschwerdeführenden, welche Miteigentümer der westlich an das Baugrundstück

grenzenden Parzelle Kat.-Nr. 04 sind, rügen im vorliegenden

Beschwerdeverfahren die Überbauungsziffer sowie die Gebäudehöhe als

überschritten. Sodann bemängeln sie die Gestaltung und Einordnung in die

Umgebung als unbefriedigend.

3.

3.1

Als Erstes

bringen die Beschwerdeführenden vor, die maximal zulässige Überbauungsziffer

werde um knapp 10 % überschritten, da der bis auf den Boden reichenden

Aussentreppe auf der Westseite – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht –

Gebäudequalität zukomme. Sie sei daher samt Balkon beim Obergeschoss als

Gebäudeteil an die Überbauungsziffer anrechenbar. Zudem seien lediglich

Vorsprünge, nicht jedoch Rücksprünge privilegiert, weshalb die überdachten

Rücksprünge auf der Nordwest- und der Südwestseite nicht von der Anrechnung an

die Überbauungsziffer befreit seien.

3.2

Das

streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Rüschlikon

in der Zone W2B, einer zweigeschossigen Wohnzone. Die für Wohnzonen

geltenden Grundmasse sind in Art. 18 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Rüschlikon vom 10. April 2001 (BZO) geregelt. Danach ist für Hauptgebäude

eine Überbauungsziffer von maximal 20 % zulässig. Die Berechnung der

Überbauungsziffer ist im kantonalen Planungs- und

Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) geregelt. Demgemäss ergibt sich die anrechenbare Fläche aus dem

Verhältnis der massgebenden Grundstücksfläche im Sinn von § 259 PBG zur

senkrecht projizierten grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf dem Erdboden

(§ 254 Abs. 1 und § 256 Abs. 1 PBG). Ausser Ansatz

fallen dabei oberirdische geschlossene Vorsprünge bis zu einer Tiefe von

1,5 m und oberirdische Vorsprünge wie Balkone bis zu einer Tiefe von

2.

m; Erker und Laubenhänge jedoch nur, soweit sie nicht mehr als einen

Drittel der betreffenden Fassadenlänge umfassen (§ 256 Abs. 2 PBG).

Als geschlossen sind dabei primär Vorsprünge zu

verstehen, welche – wie zum Beispiel Erker – ein Dach und eine Fassade

aufweisen (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00249, E. 2.2.2; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,

Band II, 5. A, Zürich 2011, S. 761, auch zum Folgenden). Offene

Vorsprünge, wozu insbesondere Balkone ohne Überdachung mit einer Brüstungshöhe

bis 1,3 m und Vordächer gehören, werden nach dieser Bestimmung noch weiter

privilegiert: Solche Vorsprünge dürfen bis zu 2 m hinausragen, ohne dass

sie zur Überbauungsziffer anrechenbar sind. Dabei gilt die Drittelsbeschränkung

nach dem Wortlaut von § 256 Abs. 2 PBG alleine für Erker und

Laubengänge, nicht aber für Balkone (VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00598

E. 4.2).

3.3

Zu

überprüfen ist als Erstes die Anrechenbarkeit des auf der Westseite des

Gebäudes geplanten Gebäudeteils, welcher aus einem unüberdachten Balkon mit

Wendeltreppe zum eine Etage tiefer liegenden Gartensitzplatz besteht. Von der

Anrechnung ausgenommen sind nach dem Wortlaut von § 256 Abs. 2 PBG oberirdische

Vorsprünge. Strittig ist, ob dieser Gebäudeteil als ein solcher zu

qualifizieren ist.

3.3.1

Die Beschwerdeführenden weisen auf die Bestimmung zur Abstandsbeschränkung

von § 260 Abs. 3 PBG hin. Diese lehnt sich an § 256 Abs. 2

PBG an, indem sie ebenfalls einzelne Vorsprünge privilegiert, jedoch ohne damit

übereinzustimmen (Fritzsche/Bösch/Wipf, a. a. O., S. 760). Vergleicht man die beiden

Bestimmungen, spricht § 256 Abs. 2 PBG von "oberirdisch",

wohingegen diese Einschränkung seit der PBG-Revision von 1991 bei § 260

Abs. 3 PBG fehlt. Der in letzterer Bestimmung geregelte Abstandsbereich

darf von abgestützten Balkonen bzw. Balkontürmen im Sinn von § 260

Abs. 3 PBG beansprucht werden (vgl. VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232,

E. 5; Fritzsche/Bösch/Wipf, a. a. O.,

S. 850; BEZ 2009 Nr. 37). Daraus darf jedoch nicht ohne Weiteres

der Umkehrschluss gezogen werden, ein (einseitig) mit einer Treppe versehener

Balkon sei nicht oberirdisch im Sinn von "frei auskragend" und daher

von der Privilegierung des § 256 Abs. 2 PBG ausgeschlossen.

3.3.2

§ 256 Abs. 2 PBG spricht nicht nur von oberirdischen Vorsprüngen

und Balkonen, sondern erwähnt auch Laubengänge, welche eine Privilegierung

erfahren, solange sie eine Tiefe von 2 m sowie einen Drittel der

betreffenden Fassadenlänge nicht übersteigen. Bei Laubengängen handelt es sich

um seitlich offene, gedeckte Aussengänge entlang einer Hausfassade, welche dem Zugang

vom Treppenhaus zu den einzelnen Wohnungen dienen (VGr, 5. Dezember 2013,

VB.2013.00598, E. 4.2; Fritzsche/Bösch/Wipf, a. a. O., S. 1220). Entsprechend sind sie nicht frei

auskragend, sondern durch das Treppenhaus mit dem Erdboden verbunden. Dennoch

sollen sie nach dem Willen des Gesetzgebers (mit den genannten Einschränkungen)

privilegiert werden.

Demgegenüber werden nach der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung zu § 260 Abs. 3 PBG – im Gegensatz zu Balkontürmen –

kleinere, dem Zugang dienende Aussentreppen in der Regel als abstandrechtlich

relevante Gebäudeteile qualifiziert (vgl. VGr, 17. Dezember 2015,

VB.2015.00355, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). So etwa eine zum Dach einer

Garage führende Wendeltreppe (VGr, 16. August 2001, VB.2001.00084

E. 1a und E. 2). Damit erweist sich die Privilegierung von § 256

Abs. 2 PBG bezüglich Zugangstreppen gegenüber derjenigen von § 260

Abs. 3 PBG als weitergehend.

3.3.3

Vorliegend verbindet die Wendeltreppe den Balkon an dessen nördlichen Ecke

mit dem darunterliegenden Gartensitzplatz und dient nicht der Erschliessung der

betreffenden Wohnung. Deren Zugang ist über ein im Inneren des Gebäudes

liegendes Treppenhaus gewährleistet. Zudem übersteigt der strittige Gebäudeteil

eine Tiefe von 2 m nicht und nimmt weniger als einen Drittel der

betreffenden Fassade ein. Wenn Laubengänge von der Anrechnung ausgenommen

werden sollen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Privilegierung für einen

einseitig mit einer Wendeltreppe versehenen Balkon nicht gelten sollte.

Entgegenstehende nachbarliche Interessen sind ebenfalls keine ersichtlich. Das

Baurekursgericht hat den Balkon mit Wendeltreppe an der Westfassade folglich zu

Recht bei der Berechnung der Überbauungsziffer nicht berücksichtigt.

3.4

Weiter ist

strittig, ob die auf der Nordwest- und Südostseite der Dachaufbaute

befindlichen, von der Fassade zurückspringenden, vom Hauptdach mitüberdachten

Bereiche bei der Berechnung der Überbauungsziffer zu berücksichtigen sind.

3.4.1

An der Nordwestseite springt die Fassade auf der gesamten Höhe des Gebäudes

auf einer Breite von 2,85 m und einer Tiefe von 1,32 m zurück. Das

Hauptdach überdeckt diesen Bereich von der zurückversetzten Fassade gemessen um

1,6 m.

Dieser mitüberdachte Bereich wurde von der Vorinstanz zu

Recht von der Anrechenbarkeit ausgenommen (E. 3.6). Es ist nicht

ersichtlich, weshalb der Bereich bei einem Fassadenrücksprung an einer

Gebäudeecke nicht ohne Drittelsbeschränkung bis zu einer Tiefe von 2 m

überdacht werden dürfte. Dieser Auslegung steht weder der Wortlaut von

§ 256 PBG entgegen noch wird damit dessen Zweck unterlaufen. Denn ein

geschlossener Raum mit Gebäudequalität wie etwa ein Erker oder Laubengang wird

damit nicht geschaffen (vgl. demgegenüber VGr, 11. Januar 2012,

VB.2011.00617 E. 7.1 mit Hinweis auf BEZ 2011 Nr. 30).

3.4.2

Sodann befindet sich an der Südfassade, beginnend bei der südöstlichen

Gebäudeecke auf einer Länge von 7.17 m und einer Tiefe von 1,7 m ein

weiterer Fassadenrücksprung, welcher für die Gebäudeumfassung als nicht

massgeblich betrachtet wurde. Bei der Dachgalerie ist, eingebettet im

Fassadenrücksprung und vom Satteldach überdeckt, ein 3,05 m breiter Balkon

geplant. Der direkt darunterliegende Balkon des Dachgeschosses reicht mit einer

Breite von 5,65 m knapp bis zur südöstlichen Gebäudeecke. Die Balkone des

Ober- und des Erdgeschosses schliesslich umlaufen diese.

Das Baurekursgericht beurteilte die dem Fassadenrücksprung

vorgelagerten Balkone zu Recht als nicht anrechenbare Vorsprünge im Sinn von

§ 256 Abs. 2 PBG. Zur Begründung verwies es zutreffend auf die Skizze

zu § 256 PBG im Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni

1977.

(ABV). Daraus ergibt sich, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden

– rückspringende Gebäudeteile (abgesehen von unbedeutenden) nach dem Willen des

Gesetzgebers die massgebliche Gebäudeumfassung darstellen. Zwar grenzen die

Balkone auf der Westseite an den 1,7 m tiefen Fassadenrücksprung an und sind

überdacht, doch bleiben sie einseitig offen und weisen daher keine

Gebäudequalität im Sinn von § 2 ABV auf. Ebenso wenig sind sie folglich

als geschlossene oberirdische Vorsprünge zu qualifizieren, deren zulässige

Tiefe auf 1,5 m beschränkt wäre. Der Dachverlauf ist dabei nicht

massgebend; das Gegenteil kann ebenfalls nicht aus der Skizze zur ABV

abgeleitet werden. Die Balkone stehen der in § 256 PBG angestrebten

Beschränkung der räumlichen Dichte der Überbauung (vgl. VGr, 5. Dezember

2013, VB.2013.00598, E. 3.4) nicht entgegen. Sie wurden vom Gesetzgeber

bewusst von der Berechnung ausgenommen, sofern sie – wie vorliegend – eine

Tiefe von 2 m nicht übersteigen. Schliesslich verfängt auch das Argument,

es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz hinsichtlich Gebäudehöhe von unbeachtlichen

Rücksprüngen spreche und gleichzeitig bezüglich Überbauungsziffer die Balkone

als ausser Ansatz fallende Vorsprünge betrachte: Hier geht es um zwei

unterschiedliche Bauvorschriften, weshalb die jeweils zugrunde gelegten

Messweisen samt deren Eigenheiten auseinander zu halten und unabhängig

voneinander zu bestimmen sind. Soweit die

Beschwerdeführenden am Rande auch die Drittelsregel für Dachaufbauten

gemäss § 292 PGB vorbringen, ist darauf hinzuweisen, dass sie keine

Verletzung dieser Regel rügen und das Vorbringen im Übrigen unsubstanziiert

bleibt.

3.5

Bei einer massgeblichen Grundfläche der fraglichen

Parzelle von 999 m2 entspricht die Überbauungsziffer von 20 % einer maximal

zulässigen Überbauungsfläche für das Hauptgebäude von 199.8 m2.

Mit der geplanten Überbauungsfläche 199.74 m2 wird diese zwar

beinahe vollständig ausgeschöpft, jedoch eingehalten. Damit erweist sich die

Rüge betreffend Überschreitung der zulässigen Überbauungsziffer

als unbegründet.

4.

4.1

Gemäss

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder

Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung

und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten

sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die

Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug

der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374,

E. 3.1; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 652; BEZ 2000 Nr. 17

E. 5). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden,

sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu

erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte

vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren

Hinweisen).

4.2

Das

Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz

über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter

Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist;

eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu

(§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid

der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat

(VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3;

21.

August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2).

4.3

Das Baurekursgericht, auf dessen zutreffende Erwägungen

vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG), gelangte nach Durchführung eines Augenscheins zur Auffassung,

dass die geplanten Erker und Balkone in einer Wohnzone gewöhnliche

Gestaltungselemente darstellten, denen die genügende Einordnung – auch wenn sie

aneinandergrenzten – nicht abzusprechen sei. Die Baukommission habe

auflageweise bereits das Notwendige angeordnet, soweit die Gestaltung der

Balkone nördlich des Erkers nicht befriedigend gewesen sei. Dem ist anzufügen,

dass die Asymmetrie in der Gestaltung sowie die Rückstaffelungen –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – keine unbefriedigende Gestaltung

bewirkt, indem sie etwa überladen oder unruhig wirken

würde. Im Gegenteil lockern diese Gestaltungselemente die (strassenabgewandte)

Fassade auf und verhindert die asymmetrische Anordnung ein monotones

Erscheinungsbild. Dass sich bei den umliegenden Gebäuden keine solche

Fassadengestaltung findet, steht der ausreichenden Einordnung nicht entgegen.

4.3.1

Ferner führte die Vorinstanz im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung aus, in der heterogenen und in architektonischer Hinsicht eher

durchschnittlichen Wohnzone bestände keine Handhabe, ein Gebäude mit

Firstrichtung quer zum Hang zu verbieten. Etwas anderes lässt sich auch aus dem

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2016 (VB.2016.00183,

E. 5.1) nicht ableiten. Ein störender

Widerspruch der Baute zum Quartiercharakter beziehungsweise ein stossender

Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen, welcher zu einem konkreten

Einordnungsmangel führen würde, liegt nicht vor.

4.3.2

Das Baurekursgericht hat sich beim Augenschein und in seinem Entscheid mit

der näheren und weiteren Umgebung auseinandergesetzt. Es hat zutreffend

festgestellt, dass mit den Liegenschaften I-Strasse 05 und 06 bereits im

näheren, sowie mit den Liegenschaften K-Strasse 07 und L-Strasse 08

auch im weiteren Umfeld Gebäude mit Firstrichtung quer zum Hang existieren. Ferner

weist die private Beschwerdegegnerin zutreffend auf weitere Liegenschaften (M-Weg 09

sowie N-Strasse 10) mit anderer Firstrichtung beziehungsweise Kreuzfirst

hin. Kommunale Vorschriften zur Durchsetzung eines einheitlichen Bebauungsstils

bestehen keine (vgl. VGr, 10. Juni 2016, VB.2014.00667,

E. 4.2, mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Wie die Akten

und die Feststellungen des vorinstanzlichen Augenscheins zeigen, ist zwar die

Firstrichtung mehrheitlich gleich ausgerichtet, was sich auch aus Google

Maps/Street View ergibt (https://maps.google.ch). Ein weiterer Augenschein ist

daher nicht erforderlich (vgl. BGr, 8. November

2010,1C_192/2010, E. 3.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,

E. 2.1). Dass die einheitliche Firstrichtung ein prägendes Merkmal

des Gevierts bilden und der Sonderfall eines guten, schützenswerten

Quartierbilds gegeben wäre, ist indessen nicht ersichtlich, zumal kein einheitliches Bebauungsmuster erkennbar ist.

Zudem wäre eine genügende Einordnung nicht einmal bei

der Einführung einer neuen Formensprache in ein einheitliches Bild einer

älteren Überbauung zwingend zu verneinen (VGr, 15. September 2016, VB.2016.00183,

E. 5.1). Vor diesem Hintergrund besteht keine Pflicht

auf eine bestimmte Ausrichtung des Dachfirstes.

4.3.3

Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der gerügten

Dimension, welche mit Blick auf die heterogene Umgebung keinen

Einordnungsmangel begründet. Das Gebäude liegt nach

dem Gesagten innerhalb des zulässigen Rahmens. § 238 Abs. 1 PBG

bildet daher keine Grundlage, um die Bauherrschaft zu einer

darüberhinausgehenden Rücksichtnahme auf die Nachbarinteressen zu verpflichten.

4.4

Die

Auslegung und Anwendung des § 238 PBG durch die Vorinstanz ist insgesamt nachvollziehbar

und nicht zu beanstanden. Sie ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass sich das

Projekt zumindest befriedigend einordnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass

das Baurekursgericht die ihm zustehende Kognition verletzt hätte. Damit erweist

sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Verfahrens den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden

Beschwerdeführenden nicht zu. Der Baubewilligungsbehörde steht in der

vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien

gegenüberstehen, praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 4. Mai

2017, VB.2016.00238, E. 5 mit weiteren Hinweisen). Hingegen hat die

private Beschwerdegegnerin 1 Anspruch auf eine angemessene

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 10'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und

unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …