VB.2017.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00104
21. Februar 2017Deutsch12 min
(URT.2017.18739)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00104
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, (NUK) I, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nothilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 25. April 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die von A
(Staatsbürger von Land H) erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts
für Migration vom 8. April 2013 ab, womit dieses auf das Asylgesuch von A
nicht eingetreten war und dessen Wegweisung angeordnet hatte.
B. Zurzeit
befindet sich A in der Notunterkunft (NUK) I in J, wo ihm Nothilfe gewährt
wird. Am 30. Januar 2017 unterzeichnete er dort das "Merkblatt für
die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften"
(fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts, welches tägliche Anwesenheitskontrollen,
jeweils am Vormittag und am Abend, vorsieht. Wer nicht anwesend ist, erhält für
den betreffenden Tag keine Geldzahlung.
Erwägungen
II.
A. Am
6.
Februar 2017 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs gegen das
Merkblatt bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Er beantragte, es sei festzustellen, dass das Merkblatt nichtig sei, eventualiter
sei es vollumfänglich aufzuheben. Subeventualiter sei festzustellen, dass das
Merkblatt rechtswidrig sei (Anträge 1a–c). Das Kantonale Sozialamt habe
ihm einmal pro Woche Fr. 60.-, eventualiter drei Mal pro Woche (montags,
mittwochs, freitags) jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und
Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I auszurichten (Antrag 2). Soweit es
sich beim Merkblatt nicht um eine Verfügung handle, sei das Kantonale Sozialamt
anzuweisen, eine rekursfähige Verfügung zu erlassen (Antrag 3). Ferner sei
umgehend festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme,
eventualiter sei diese superprovisorisch anzuordnen (Anträge 4a–b).
Schliesslich ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Kantonalen Sozialamts (Anträge 5 und 6).
B. Am
9.
Februar 2017 forderte A die Sicherheitsdirektion auf, sofort über die
Rekursanträge 4a–b zu entscheiden, ansonsten er
Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde. Mit Schreiben vom 10. Februar
2017.
teilte die Sicherheitsdirektion A mit, dass sie es angesichts der
Umstände, dass er sich illegal in der Schweiz aufhalte und nicht berechtigt
sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, für die Dauer des Rekursvefahrens ohne
Weiteres als zumutbar erachte, wenn er sich grundsätzlich in der Notunterkunft
aufhalten bzw. jeweils am Vormittag und am Abend in der NUK anwesend sein müsse,
um die Nothilfe zu erhalten. Über die Höhe der Nothilfe spreche sich das
Anfechtungsobjekt bzw. das Merkblatt nicht aus, weshalb diese nicht
Verfahrensgegenstand sein könne. Aus diesen Gründen weise sie – die
Sicherheitsdirektion – die "Anträge für prozessleitende Massnahmen"
ab. Ob es bei diesen tatsächlich um die Frage der aufschiebenden Wirkung gehe
oder um Anträge für anderweitige prozessleitende Massnahmen, könne
offenbleiben. Soweit A aus diesem Entscheid nicht wiedergutzumachende Nachteile
erwüchsen, könne er dagegen innert der ihm bekannten Fristen und in der ihm
ebenfalls bekannten Weise Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
III.
A. Am
14.
Februar 2017 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er
beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Februar 2017
sei vollumfänglich aufzuheben (Antrag 1). Zudem sei umgehend
festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme, bzw. sei das
Kantonale Sozialamt anzuweisen, ihm drei Mal pro Woche (montags, mittwochs,
freitags) jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als
Nothilfe in der NUK I auszurichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
des Rekurses superprovisorisch anzuordnen, bzw. sei das Kantonale Sozialamt
anzuweisen, ihm drei Mal pro Woche (montags, mittwochs, freitags) jeweils
Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I
auszurichten (Anträge 2a–b). Schliesslich sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Kantonalen Sozialamts bzw. der
Sicherheitsdirektion (Anträge 3 und 4).
B. Das
Verwaltungsgericht verzichtete auf den Beizug von Akten und die Durchführung
eines Schriftenwechsels, da über die Beschwerde sogleich befunden werden kann
(vgl. § 57 und § 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt
auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
VRG zuständig. Auch wenn es nicht als solcher bezeichnet ist, stellt das
Schreiben der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 10. Februar
2017.
einen Zwischenentscheid im Rekursverfahren dar (vgl. indes unten
E. 2.1). So erfüllt es die inhaltlichen und formalen Anforderungen von
§ 28 Abs. 1 VRG und enthält ein Rubrum, Erwägungen bzw. eine
Begründung, den Entscheid, keine prozessleitenden Massnahmen anzuordnen
(Dispositiv), sowie eine – etwas unkonventionelle – Rechtsmittelbelehrung (vorn
II.B; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28
N. 2 ff.; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 15 f.).
1.2
Sind im Bereich
der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der
Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und
Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Handelt es sich um
periodisch wiederkehrende Leistungen, ist der Streitwert der Summe dieser
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt
vieler VGr, 14. September 2016, VB.2016.00315, E. 1.2; 21. April
2016, VB.2015.00787, E. 1.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a
N. 17). In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer die im Merkblatt festgelegten
Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Eine Missachtung der von ihm als
rechtswidrig gerügten Auflage, zu bestimmten Zeiten in der NUK anwesend zu sein,
hätte zur Folge, dass er keine – im Merkblatt nicht bezifferte – Nothilfegelder
erhalten würde. Der Beschwerdeführer selbst beantragt die Leistung von
insgesamt Fr. 60.- pro Woche. Da der Streitwert somit weniger als
Fr. 20'000.- beträgt und darüber hinaus kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Entscheid vom 10. Februar 2017 stellt einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid dar (vorn E. 1.1). Ein solcher kann gemäss § 41 Abs. 3
VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1
lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur
dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Während die zweite Voraussetzung
offensichtlich nicht erfüllt ist, müsste für die Prüfung der Voraussetzung des
nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens bereits definitiv feststehen, ob die Rekursinstanz dem
Rekurs die aufschiebende Wirkung zugebilligt hat oder nicht. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Der Entscheid vom 10. Februar 2017 lautet zwar
dahingehend, dass die Anträge des Beschwerdeführers auf prozessleitende Massnahmen
abgewiesen werden. Über die mit Rekurs gestellten, klar formulierten
Begehren 4a–b entschied die Vorinstanz damit indes nicht. Vielmehr liess
sie so die Frage der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zu Unrecht und gemäss
der Begründung gar ausdrücklich offen (vorn II.B.; E. 1.1). Richtigerweise
hätte die Vorinstanz jedoch entweder feststellen müssen, dass dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zukommt, oder sie hätte diesem die aufschiebende Wirkung
absprechen, dann aber zugleich auch über die eventualiter beantragte Anordnung
derselben befinden müssen. Vorab wäre dabei in jedem Fall zu prüfen gewesen, ob
das Merkblatt überhaupt einen anfechtbaren Entscheid darstellt, kann doch
hiervon nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht kann
diese Punkte nicht als erste Instanz beurteilen.
2.2
Der
Entscheid der Vorinstanz, keine prozessleitenden Massnahmen zu erlassen,
erweist sich in dieser Form daher als unrechtmässig, weshalb er aufzuheben ist.
Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen (Antrag 1). Die Vorinstanz wird
"erneut" über die Rekursanträge 4a–b entscheiden müssen. Nach
dem Gesagten abzuweisen ist die Beschwerde hingegen in Bezug auf die
Anträge 2a–b, nachdem die Vorinstanz die im Streit liegende Auflage gemäss
dem Merkblatt materiell noch nicht beurteilt hat und das Verwaltungsgericht
dies nicht an ihrer Stelle im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen
Zwischenentscheid betreffend prozessleitende Massnahmen tun kann (vgl. unten
E. 3.3.4). Insgesamt ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen.
3.
3.1
Nach
Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Vorinstanz
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG; Plüss, § 13 N. 59). Der Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen
aufgrund der von ihr nicht behandelten Anträge betreffend die aufschiebende
Wirkung des Rekurses zur Beschwerdeführung veranlasst. Zudem hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung auszurichten, wobei Fr. 300.- (inklusive
Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen (§ 17 Abs. 2 VRG). Diese
ist an die Entschädigung anzurechnen, die dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren
auszurichten sein wird (vgl. unten E. 3.3.5).
3.2
Mit der
Verpflichtung der Vorinstanz zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
3.3
Zu prüfen
und angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde differenziert zu
behandeln bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die unentgeltliche Rechtspflege kann
nämlich auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere selbständige
Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die
sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt
werden können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; Plüss, § 16
N. 55). Dies trifft auf den Beschwerdeantrag 1 einerseits und die
Beschwerdeanträge 2a–b andererseits zu.
3.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand
ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern. Jedenfalls im Bereich des Sozialhilferechts geht
die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von einer solchen Notwendigkeit aus.
Je nach den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person und den sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird die Notwendigkeit
aber auch hier bejaht (Plüss, § 16 N. 80 ff.).
3.3.2
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres
ausgegangen werden.
3.3.3
Die Beschwerde ist insofern als nicht aussichtslos einzustufen, als der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist. Angesichts des nicht als solcher
bezeichneten und keine eindeutige Entscheidung, Begründung und
Rechtsmittelbelehrung beinhaltenden Rekursentscheids erweist sich auch der
Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt, handelt es sich hierbei doch um
aussergewöhnliche Umstände, die eine rechtsunkundige Person vor für sie allein erhebliche
prozessuale Probleme stellte. Hinsichtlich des Beschwerdeantrags 1 ist das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
daher gutzuheissen und ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3.3.4
In Bezug auf die Beschwerdeanträge 2a–b konnte der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer hingegen nicht ernsthaft mit einer Gutheissung
rechnen, macht er – wenigstens sinngemäss – doch selber geltend, dass sich die
Rekursinstanz zur Frage der aufschiebenden Wirkung des Rekurses noch gar nicht abschliessend
geäussert habe. Folglich konnte er auch nicht davon ausgehen, dass das
Verwaltungsgericht dies an ihrer Stelle tun würde, und noch weniger, dass das
Verwaltungsgericht noch vor der Vorinstanz im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens gegen einen Zwischenentscheid betreffend prozessleitende
Massnahmen materiell über die im Streit liegende Auflage befinden würde (vorn
E. 2.2). In dieser Hinsicht ist die Beschwerde deshalb als aussichtslos zu
bezeichnen und ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abzuweisen.
3.3.5
Rechtsanwalt B macht in der Honorarnote einen Zeitaufwand von vier Stunden
und zehn Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- und Barauslagen in
der Höhe von Fr. 44.80 für das Beschwerdeverfahren geltend. Gemäss
§ 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8.
September 2010 beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten jedoch in der Regel Fr. 220.-. Gründe, die es
rechtfertigen würden, davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich und werden auch
nicht dargelegt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist Rechtsanwalt B daher
als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
3.3.6
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
4.
Das vorliegende Urteil stellt einen Zwischenentscheid dar
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32), der nur unter den in
E. 2.1 wiedergegebenen Voraussetzungen angefochten werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 10. Februar 2017 wird aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an diese zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Sicherheitsdirektion auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Die
Sicherheitsdirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt. Dieser wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren
unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. 5 hiervor mit
Fr. 200.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an
…