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Entscheid

VB.2017.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00104

21. Februar 2017Deutsch12 min

(URT.2017.18739)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 25. April 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die von A

(Staatsbürger von Land H) erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts

für Migration vom 8. April 2013 ab, womit dieses auf das Asylgesuch von A

nicht eingetreten war und dessen Wegweisung angeordnet hatte.

B. Zurzeit

befindet sich A in der Notunterkunft (NUK) I in J, wo ihm Nothilfe gewährt

wird. Am 30. Januar 2017 unterzeichnete er dort das "Merkblatt für

die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften"

(fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts, welches tägliche Anwesenheitskontrollen,

jeweils am Vormittag und am Abend, vorsieht. Wer nicht anwesend ist, erhält für

den betreffenden Tag keine Geldzahlung.

Erwägungen

II.

A. Am

6.

Februar 2017 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs gegen das

Merkblatt bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Er beantragte, es sei festzustellen, dass das Merkblatt nichtig sei, eventualiter

sei es vollumfänglich aufzuheben. Subeventualiter sei festzustellen, dass das

Merkblatt rechtswidrig sei (Anträge 1a–c). Das Kantonale Sozialamt habe

ihm einmal pro Woche Fr. 60.-, eventualiter drei Mal pro Woche (montags,

mittwochs, freitags) jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und

Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I auszurichten (Antrag 2). Soweit es

sich beim Merkblatt nicht um eine Verfügung handle, sei das Kantonale Sozialamt

anzuweisen, eine rekursfähige Verfügung zu erlassen (Antrag 3). Ferner sei

umgehend festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme,

eventualiter sei diese superprovisorisch anzuordnen (Anträge 4a–b).

Schliesslich ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Kantonalen Sozialamts (Anträge 5 und 6).

B. Am

9.

Februar 2017 forderte A die Sicherheitsdirektion auf, sofort über die

Rekursanträge 4a–b zu entscheiden, ansonsten er

Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde. Mit Schreiben vom 10. Februar

2017.

teilte die Sicherheitsdirektion A mit, dass sie es angesichts der

Umstände, dass er sich illegal in der Schweiz aufhalte und nicht berechtigt

sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, für die Dauer des Rekursvefahrens ohne

Weiteres als zumutbar erachte, wenn er sich grundsätzlich in der Notunterkunft

aufhalten bzw. jeweils am Vormittag und am Abend in der NUK anwesend sein müsse,

um die Nothilfe zu erhalten. Über die Höhe der Nothilfe spreche sich das

Anfechtungsobjekt bzw. das Merkblatt nicht aus, weshalb diese nicht

Verfahrensgegenstand sein könne. Aus diesen Gründen weise sie – die

Sicherheitsdirektion – die "Anträge für prozessleitende Massnahmen"

ab. Ob es bei diesen tatsächlich um die Frage der aufschiebenden Wirkung gehe

oder um Anträge für anderweitige prozessleitende Massnahmen, könne

offenbleiben. Soweit A aus diesem Entscheid nicht wiedergutzumachende Nachteile

erwüchsen, könne er dagegen innert der ihm bekannten Fristen und in der ihm

ebenfalls bekannten Weise Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

III.

A. Am

14.

Februar 2017 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er

beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Februar 2017

sei vollumfänglich aufzuheben (Antrag 1). Zudem sei umgehend

festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme, bzw. sei das

Kantonale Sozialamt anzuweisen, ihm drei Mal pro Woche (montags, mittwochs,

freitags) jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als

Nothilfe in der NUK I auszurichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung

des Rekurses superprovisorisch anzuordnen, bzw. sei das Kantonale Sozialamt

anzuweisen, ihm drei Mal pro Woche (montags, mittwochs, freitags) jeweils

Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I

auszurichten (Anträge 2a–b). Schliesslich sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung und Rechts­verbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Kantonalen Sozialamts bzw. der

Sicherheitsdirektion (Anträge 3 und 4).

B. Das

Verwaltungsgericht verzichtete auf den Beizug von Akten und die Durchführung

eines Schriftenwechsels, da über die Beschwerde sogleich befunden werden kann

(vgl. § 57 und § 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt

auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

VRG zuständig. Auch wenn es nicht als solcher bezeichnet ist, stellt das

Schreiben der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 10. Februar

2017.

einen Zwischenentscheid im Rekursverfahren dar (vgl. indes unten

E. 2.1). So erfüllt es die inhaltlichen und formalen Anforderungen von

§ 28 Abs. 1 VRG und enthält ein Rubrum, Erwägungen bzw. eine

Begründung, den Entscheid, keine prozessleitenden Massnahmen anzuordnen

(Dispositiv), sowie eine – etwas unkonventionelle – Rechtsmittelbelehrung (vorn

II.B; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28

N. 2 ff.; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 15 f.).

1.2

Sind im Bereich

der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der

Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und

Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Handelt es sich um

periodisch wiederkehrende Leistungen, ist der Streitwert der Summe dieser

periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt

vieler VGr, 14. September 2016, VB.2016.00315, E. 1.2; 21. April

2016, VB.2015.00787, E. 1.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a

N. 17). In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer die im Merkblatt festgelegten

Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Eine Missachtung der von ihm als

rechtswidrig gerügten Auflage, zu bestimmten Zeiten in der NUK anwesend zu sein,

hätte zur Folge, dass er keine – im Merkblatt nicht bezifferte – Nothilfegelder

erhalten würde. Der Beschwerdeführer selbst beantragt die Leistung von

insgesamt Fr. 60.- pro Woche. Da der Streitwert somit weniger als

Fr. 20'000.- beträgt und darüber hinaus kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Entscheid vom 10. Februar 2017 stellt einen selbständig eröffneten

Zwischenentscheid dar (vorn E. 1.1). Ein solcher kann gemäss § 41 Abs. 3

VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1

lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur

dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Während die zweite Voraussetzung

offensichtlich nicht erfüllt ist, müsste für die Prüfung der Voraussetzung des

nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens bereits definitiv feststehen, ob die Rekursinstanz dem

Rekurs die aufschiebende Wirkung zugebilligt hat oder nicht. Dies ist

vorliegend nicht der Fall. Der Entscheid vom 10. Februar 2017 lautet zwar

dahingehend, dass die Anträge des Beschwerdeführers auf prozessleitende Massnahmen

abgewiesen werden. Über die mit Rekurs gestellten, klar formulierten

Begehren 4a–b entschied die Vorinstanz damit indes nicht. Vielmehr liess

sie so die Frage der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zu Unrecht und gemäss

der Begründung gar ausdrücklich offen (vorn II.B.; E. 1.1). Richtigerweise

hätte die Vorinstanz jedoch entweder feststellen müssen, dass dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zukommt, oder sie hätte diesem die aufschiebende Wirkung

absprechen, dann aber zugleich auch über die eventualiter beantragte Anordnung

derselben befinden müssen. Vorab wäre dabei in jedem Fall zu prüfen gewesen, ob

das Merkblatt überhaupt einen anfechtbaren Entscheid darstellt, kann doch

hiervon nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht kann

diese Punkte nicht als erste Instanz beurteilen.

2.2

Der

Entscheid der Vorinstanz, keine prozessleitenden Massnahmen zu erlassen,

erweist sich in dieser Form daher als unrechtmässig, weshalb er aufzuheben ist.

Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen (Antrag 1). Die Vorinstanz wird

"erneut" über die Rekursanträge 4a–b entscheiden müssen. Nach

dem Gesagten abzuweisen ist die Beschwerde hingegen in Bezug auf die

Anträge 2a–b, nachdem die Vorinstanz die im Streit liegende Auflage gemäss

dem Merkblatt materiell noch nicht beurteilt hat und das Verwaltungsgericht

dies nicht an ihrer Stelle im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen

Zwischenentscheid betreffend prozessleitende Massnahmen tun kann (vgl. unten

E. 3.3.4). Insgesamt ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen.

3.

3.1

Nach

Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Vorinstanz

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG; Plüss, § 13 N. 59). Der Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen

aufgrund der von ihr nicht behandelten Anträge betreffend die aufschiebende

Wirkung des Rekurses zur Beschwerdeführung veranlasst. Zudem hat die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung auszurichten, wobei Fr. 300.- (inklusive

Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen (§ 17 Abs. 2 VRG). Diese

ist an die Entschädigung anzurechnen, die dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren

auszurichten sein wird (vgl. unten E. 3.3.5).

3.2

Mit der

Verpflichtung der Vorinstanz zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

3.3

Zu prüfen

und angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde differenziert zu

behandeln bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die unentgeltliche Rechtspflege kann

nämlich auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere selbständige

Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Er­folgs­aussichten gestellt werden, die

sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt

werden können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; Plüss, § 16

N. 55). Dies trifft auf den Beschwerdeantrag 1 einerseits und die

Beschwerdeanträge 2a–b andererseits zu.

3.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand

ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern. Jedenfalls im Bereich des Sozialhilferechts geht

die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von einer solchen Notwendigkeit aus.

Je nach den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person und den sich

stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird die Notwendigkeit

aber auch hier bejaht (Plüss, § 16 N. 80 ff.).

3.3.2

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres

ausgegangen werden.

3.3.3

Die Beschwerde ist insofern als nicht aussichtslos einzustufen, als der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist. Angesichts des nicht als solcher

bezeichneten und keine eindeutige Entscheidung, Begründung und

Rechtsmittelbelehrung beinhaltenden Rekursentscheids erweist sich auch der

Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt, handelt es sich hierbei doch um

aussergewöhnliche Umstände, die eine rechtsunkundige Person vor für sie allein erhebliche

prozessuale Probleme stellte. Hinsichtlich des Beschwerdeantrags 1 ist das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

daher gutzuheissen und ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.3.4

In Bezug auf die Beschwerdeanträge 2a–b konnte der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer hingegen nicht ernsthaft mit einer Gutheissung

rechnen, macht er – wenigstens sinngemäss – doch selber geltend, dass sich die

Rekursinstanz zur Frage der aufschiebenden Wirkung des Rekurses noch gar nicht abschliessend

geäussert habe. Folglich konnte er auch nicht davon ausgehen, dass das

Verwaltungsgericht dies an ihrer Stelle tun würde, und noch weniger, dass das

Verwaltungsgericht noch vor der Vor­instanz im Rahmen eines

Beschwerdeverfahrens gegen einen Zwischenentscheid betreffend prozessleitende

Massnahmen materiell über die im Streit liegende Auflage befinden würde (vorn

E. 2.2). In dieser Hinsicht ist die Beschwerde deshalb als aussichtslos zu

bezeichnen und ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung abzuweisen.

3.3.5

Rechtsanwalt B macht in der Honorarnote einen Zeitaufwand von vier Stunden

und zehn Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- und Barauslagen in

der Höhe von Fr. 44.80 für das Beschwerdeverfahren geltend. Gemäss

§ 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten jedoch in der Regel Fr. 220.-. Gründe, die es

rechtfertigen würden, davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich und werden auch

nicht dargelegt. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist Rechtsanwalt B daher

als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

3.3.6

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

4.

Das vorliegende Urteil stellt einen Zwischenentscheid dar

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32), der nur unter den in

E. 2.1 wiedergegebenen Voraussetzungen angefochten werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 10. Februar 2017 wird aufgehoben und die

Sache zu neuer Entscheidung an diese zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Sicherheitsdirektion auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Die

Sicherheitsdirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt. Dieser wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren

unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Disp.-Ziff. 5 hiervor mit

Fr. 200.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an