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Entscheid

VB.2017.00105

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00105

18. Mai 2017Deutsch10 min

(URT.2017.18954)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung des Hochbauvorstandes der Gemeinde Stäfa

vom 17. Dezember 2015 wurde die neue Lüftung des Lagerraums im Erdgeschoss

des Restaurants G an der H-Strasse 01 baubehördlich abgenommen (Ziff. 1.1).

Zudem wurde angeordnet, dass das Fenster neben der Anrichte im

1. Obergeschoss nur geöffnet werden darf, wenn im Restaurant nicht gekocht

wird (Ziff. 1.2).

Erwägungen

II.

Gegen die genannte Verfügung erhob A am 12. Januar

2016.

als Eigentümer des benachbarten Grundstücks H-Strasse 02 Rekurs an

das Baurekursgericht. Am 15. September 2016 führte das Baurekursgericht

auf dem Lokal einen Referentenaugenschein durch. Mit Eingabe vom

1.

Oktober 2016 machte A in der Folge mehrere Protokollergänzungen

geltend. Das Baurekursgericht wies den Rekurs sowie das Gesuch um Protokollberichtigung

am 18. Januar 2017 ab.

III.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Ziff. 1.1 und 1.2

der streitbetroffenen Anordnung. Die Lüftungsanlage sei nur unter der Bedingung

abzunehmen, dass die Zu- und/oder Abluft in ausreichender Höhe über dem Dach

und jedenfalls nicht vom/gegen den nördlich angrenzenden Garten zu- bzw.

abgeführt wird. Alle im Erdgeschoss bestehenden Fenster und Öffnungen gegen den

Garten seien permanent geschlossen zu halten, so auch das Fenster im

1.

Obergeschoss. Eventuell sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts

an die Vorinstanz bzw. an den Hochbauvorstand der Gemeinde Stäfa

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Am 27. Februar 2017 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Der Hochbauvorstand der

Gemeinde Stäfa und die D AG beantragten am 17. bzw. 20. März 2017

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; dies

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit

Replik vom 22. April 2017 hielt A an seinen Anträgen fest. Die B GmbH

liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Baurekursgericht hat über

das Gesuch um Protokollberichtigung in seinem Entscheid vom 18. Januar

2017.

entschieden. Damit kann der Protokollberichtigungsentscheid zusammen mit

dem materiellen Rekursentscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. VGr,

29.

Mai 2013, VB.2012.00733, E. 3.1).

2.

Der vorliegend

streitbetroffene Gastwirtschaftsbetrieb befindet sich auf dem im Eigentum der

privaten Beschwerdegegnerin 2 stehenden, in der Kernzone von Stäfa gelegenen

Grundstück an der H-Strasse 01 (Kat.-Nr. 03). Der Betrieb des

Restaurants wurde im Jahr 2006 aufgenommen. In der Folge monierte der Beschwerdeführer

mehrfach Geruchsimmissionen. Im Sommer 2015 übernahm die private

Beschwerdegegnerin 1 das bestehende Restaurant und liess neben weiteren

inneren Umbauten für den Lagerraum im Erdgeschoss eine Lüftung installieren,

welche mit der angefochtenen Verfügung abgenommen wurde. Der Beschwerdeführer

stellt sich auf den Standpunkt, dass durch die Lüftung verursachte

Geruchsimmissionen das zulässige Mass überschritten.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst in prozessualer Hinsicht geltend, die

Passivlegitimation im vorliegenden Verfahren stehe nicht fest. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, geht jedoch aus der angefochtenen Anordnung

hervor, dass diese sich an die Eigentümerin und an die Pächterin des

Grundstücks Kat.-Nr. 03 an der H-Strasse 01 in Stäfa richtet. Dabei

handelt es sich um die D AG einerseits und um die B GmbH sowie die

beiden Gesellschafter I und C andererseits. Das Protokoll ist dahingehend zu

berichtigen, dass die beiden Gesellschafter der B GmbH zusätzlich

aufgeführt werden; weiter ist bei der Letztgenannten der Zusatz "[…]-Restaurant"

zu streichen.

3.2

Weiter rügt der Beschwerdeführer,

dass seinem Protokollergänzungsbegehren nicht stattgegeben wurde. Das

Baurekursgericht führt aus, dass gemäss § 20 Abs. 2 der

Organisationsverordnung des Baurekursgerichts vom 12. November 2010 der

wesentliche Inhalt von mündlich durchgeführten Untersuchungshandlungen zu

protokollieren sei, nicht aber sämtliche Äusserungen der Parteien. Bei den vom

Beschwerde­führer beantragten Ergänzungen handle es sich jedoch um von diesem

getätigte Detail­aussagen, weshalb seinem Begehren nicht stattzugeben sei. Es

handelt es sich bei den Ergänzungen des Beschwerdeführers um

Nebensächlichkeiten, beispielsweise um Aussagen betreffend einen nicht

streitgegenständlichen Kamin, welche nicht, wie das Baurekursgericht zu Recht

festgestellt hat, ins Protokoll aufgenommen werden müssen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das

Augenscheinprotokoll zum Zweck hat, einwandfreie Entscheidgrundlagen zu

schaffen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 88). Es ist

vorliegend unangefochten, dass die fraglichen Aussagen gemacht wurden, und das

Protokollberichtigungsbegehren wurde vom Baurekursgericht vor Fällung seines

Urteils zu den Akten genommen. Die

unbestrittenermassen getätigten Aussagen standen somit dem Baurekursgericht und

stehen auch dem Verwaltungsgericht zur allfälligen Verwendung als

Entscheidgrundlagen zur Verfügung. Aus einer Ergänzung des Protokolls würde dem

Beschwerdeführer vorliegend mithin kein Vorteil erwachsen, weshalb ihm ein

schutzwürdiges Interesse daran fehlt. Das Begehren auf Berichtigung des

Protokolls ist abzuweisen.

3.3

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sich

die Vorinstanz nicht ausreichend mit seinem Rekurs auseinandergesetzt habe, so

etwa mit seinem Hinweis, dass in seiner Liegenschaft an der H-Strasse 02

eine besonders renommierte und anspruchsvolle Mieterschaft wohne. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der

Anspruch der Verfahrens­beteiligten ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit

den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt.

Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit

jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken

(Alain Griffel, Kom­mentar VRG, § 8 N. 33). Das Baurekursgericht

war deshalb nicht dazu verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen des

Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Abgesehen

davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zusammensetzung der Mieterschaft bei

der juristischen Beurteilung des vorliegenden Falls von Relevanz wäre;

bekanntlich sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999).

4.

4.1

In

materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass die durch das

Restaurant verursachten lufthygienischen Belastungen den Rahmen des rechtlich

Zulässigen sprengten. Ausserdem stehe die streitbetroffene Verfügung im

Widerspruch zu früheren Anordnungen der Gemeinde Stäfa, wonach die Entlüftung

über Dach und nicht an der Fassade vorzunehmen sei und verschiedene Fenster des

Restaurants dauerhaft geschlossen zu halten seien.

4.2

Gerüche sind

Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und müssen in erster Linie

durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG).

Grundsätzlich sind Geruchs- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge

so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Anforderungen an die

vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen wie auch bestehenden stationären

Anlagen, welche die Luft verunreinigen, werden in Art. 3, 4 und 7 der

Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)

konkretisiert. Direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlen vorliegend,

weshalb die Emissionen von der Behörde einzelfallweise so weit

zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV).

Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen anzuordnen sind,

ist namentlich der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit

gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung von Belang (vgl.

insbesondere zum Verhältnis zwischen Kriterien der Verhältnismässigkeit sowie

der wirtschaftlichen Tragbarkeit André Schrade/Theo Loretan in: Helen

Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz

[Kommentar USG], 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 11 N. 35).

4.3

4.3.1

Zur Begründung seiner Anträge bringt der Beschwerdeführer zunächst

vor, die angefochtene Verfügung des Hochbauvorstands Stäfa widerspreche

früheren Anordnungen der Baupolizei und des Bauausschusses Stäfa aus den Jahren

2014.

und 2007, wonach die Abluft über Dach zu führen sei und einige Fenster des

Gebäudes dauerhaft verschlossen bleiben müssen. Bei Erlass dieser beiden

Anordnungen bestand jedoch erst eine Lüftungsanlage für die Küchenabluft; diese

ist unbestrittenerweise über Dach zu führen. Der Beschwerdeführer verkennt,

dass die fraglichen Anordnungen die Situation vor Einbau der Lagerraumlüftung

betrafen, welche nun gerade auch dazu installiert wurde, die Luftqualität im

Innern des Gebäudes zu verbessern, um die Fenster nicht mehr zur Verhinderung

von Geruchsemissionen dauerhaft verschliessen zu müssen.

4.3.2

Das

Baurekursgericht hat im Rahmen seines Augenscheins festgestellt, dass im

Innenhof zwischen den Gebäuden je nach Windrichtung ein leichter Geruch nach […]

Essen auszumachen ist. Die geruchsbelastete Küchenabluft des Restaurants wird

jedoch vorschriftsgemäss über das Dach geführt und die Abluft der hier

streitbetroffenen Lüftungsanlage des Lagerraums wird an der von der

beschwerdeführerischen Liegenschaft abgewandten Seite des Restaurants

ausgestossen. Der gegen den Garten im Innenhof gerichtete Lüftungsschacht dient

einzig zum Ansaugen von Luft. Es besteht kein Anlass, an diesen Feststellungen

zu zweifeln. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz

wahrgenommenen Essensgerüche primär der streitbetroffenen Lagerraumlüftung

zuzurechnen wären. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Ansaugen von

Luft im Innenhof zu Geruchsimmissionen führen könnte. Es ist folglich nicht

nötig, die Lagerraumlüftung über das Dach zu führen.

4.3.3

Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung

zusätzlicher Massnahmen zur Vermeidung von Geruchsemissionen durch die Fenster

des Restaurants. Der Hochbauvorstand Stäfa hat sich jedoch in der Begründung

seines Entscheids sorgfältig mit den tatsächlichen Gegebenheiten und den

entgegenstehenden Interessen auseinandergesetzt, bevor er die heute geltende

Regelung traf und auch das Baurekursgericht hat sich mit den diesbezüglichen

Fragestellungen eingehend befasst. In Anwendung von

§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann auf

die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, zumal

der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was geeignet wäre, diese zu entkräften. Eine

Anweisung, die Fenster im Ober- und im Erdgeschoss dauerhaft geschlossen zu

halten, würde vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht standhalten; es genügt

unter dem Aspekt der Erforderlichkeit zur Vermeidung von übermässigen

Geruchsimmissionen, das Fenster neben der Anrichte im 1. Obergeschoss

während des Kochens geschlossen zu halten. Ein Anspruch, von sämtlichen

Gerüchen verschont zu bleiben, besteht – gerade auch in einer Kernzone, in der

Gewerbebetriebe zulässig sind – nicht. Jedenfalls überwiegt das Interesse der

privaten Beschwerdegegnerschaft daran, die Fenster zeitweilig öffnen zu können,

so beispielsweise auch zur Reinigung derselben oder zum Stosslüften im

1.

Obergeschoss nach Schliessung des Restaurants. Im Übrigen ist in der

angefochtenen Verfügung festgehalten, dass weitergehende betriebliche und

bauliche Massnahmen angeordnet werden können, falls sich dies als notwendig

erweist. Zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache sind weitere Abklärungen

zum Sachverhalt entbehrlich.

4.4

Insgesamt ist die Beschwerde nach dem Gesagten als

unbegründet abzuweisen.

5.

Entsprechend dem

Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Bauvorstand der Gemeinde

Stäfa ist in dieser Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zuzusprechen

(vgl. VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 =

BEZ 2008 Nr. 3; Plüss, Kommentar zum VRG, § 17 N. 51). Hingegen

ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die private Beschwerdegegnerin 2

für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Als angemessen erscheint eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten

Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu

entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …