VB.2017.00105
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00105
18. Mai 2017Deutsch10 min
(URT.2017.18954)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00105
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1. B GmbH,
1.2. C und I,
2. D AG, vertreten durch RA E,
3. Hochbauvorstand der Gemeinde Stäfa, vertreten durch
RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Bauabnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung des Hochbauvorstandes der Gemeinde Stäfa
vom 17. Dezember 2015 wurde die neue Lüftung des Lagerraums im Erdgeschoss
des Restaurants G an der H-Strasse 01 baubehördlich abgenommen (Ziff. 1.1).
Zudem wurde angeordnet, dass das Fenster neben der Anrichte im
1. Obergeschoss nur geöffnet werden darf, wenn im Restaurant nicht gekocht
wird (Ziff. 1.2).
Erwägungen
II.
Gegen die genannte Verfügung erhob A am 12. Januar
2016.
als Eigentümer des benachbarten Grundstücks H-Strasse 02 Rekurs an
das Baurekursgericht. Am 15. September 2016 führte das Baurekursgericht
auf dem Lokal einen Referentenaugenschein durch. Mit Eingabe vom
1.
Oktober 2016 machte A in der Folge mehrere Protokollergänzungen
geltend. Das Baurekursgericht wies den Rekurs sowie das Gesuch um Protokollberichtigung
am 18. Januar 2017 ab.
III.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Ziff. 1.1 und 1.2
der streitbetroffenen Anordnung. Die Lüftungsanlage sei nur unter der Bedingung
abzunehmen, dass die Zu- und/oder Abluft in ausreichender Höhe über dem Dach
und jedenfalls nicht vom/gegen den nördlich angrenzenden Garten zu- bzw.
abgeführt wird. Alle im Erdgeschoss bestehenden Fenster und Öffnungen gegen den
Garten seien permanent geschlossen zu halten, so auch das Fenster im
1.
Obergeschoss. Eventuell sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts
an die Vorinstanz bzw. an den Hochbauvorstand der Gemeinde Stäfa
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Am 27. Februar 2017 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Der Hochbauvorstand der
Gemeinde Stäfa und die D AG beantragten am 17. bzw. 20. März 2017
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; dies
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit
Replik vom 22. April 2017 hielt A an seinen Anträgen fest. Die B GmbH
liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Baurekursgericht hat über
das Gesuch um Protokollberichtigung in seinem Entscheid vom 18. Januar
2017.
entschieden. Damit kann der Protokollberichtigungsentscheid zusammen mit
dem materiellen Rekursentscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. VGr,
29.
Mai 2013, VB.2012.00733, E. 3.1).
2.
Der vorliegend
streitbetroffene Gastwirtschaftsbetrieb befindet sich auf dem im Eigentum der
privaten Beschwerdegegnerin 2 stehenden, in der Kernzone von Stäfa gelegenen
Grundstück an der H-Strasse 01 (Kat.-Nr. 03). Der Betrieb des
Restaurants wurde im Jahr 2006 aufgenommen. In der Folge monierte der Beschwerdeführer
mehrfach Geruchsimmissionen. Im Sommer 2015 übernahm die private
Beschwerdegegnerin 1 das bestehende Restaurant und liess neben weiteren
inneren Umbauten für den Lagerraum im Erdgeschoss eine Lüftung installieren,
welche mit der angefochtenen Verfügung abgenommen wurde. Der Beschwerdeführer
stellt sich auf den Standpunkt, dass durch die Lüftung verursachte
Geruchsimmissionen das zulässige Mass überschritten.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst in prozessualer Hinsicht geltend, die
Passivlegitimation im vorliegenden Verfahren stehe nicht fest. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, geht jedoch aus der angefochtenen Anordnung
hervor, dass diese sich an die Eigentümerin und an die Pächterin des
Grundstücks Kat.-Nr. 03 an der H-Strasse 01 in Stäfa richtet. Dabei
handelt es sich um die D AG einerseits und um die B GmbH sowie die
beiden Gesellschafter I und C andererseits. Das Protokoll ist dahingehend zu
berichtigen, dass die beiden Gesellschafter der B GmbH zusätzlich
aufgeführt werden; weiter ist bei der Letztgenannten der Zusatz "[…]-Restaurant"
zu streichen.
3.2
Weiter rügt der Beschwerdeführer,
dass seinem Protokollergänzungsbegehren nicht stattgegeben wurde. Das
Baurekursgericht führt aus, dass gemäss § 20 Abs. 2 der
Organisationsverordnung des Baurekursgerichts vom 12. November 2010 der
wesentliche Inhalt von mündlich durchgeführten Untersuchungshandlungen zu
protokollieren sei, nicht aber sämtliche Äusserungen der Parteien. Bei den vom
Beschwerdeführer beantragten Ergänzungen handle es sich jedoch um von diesem
getätigte Detailaussagen, weshalb seinem Begehren nicht stattzugeben sei. Es
handelt es sich bei den Ergänzungen des Beschwerdeführers um
Nebensächlichkeiten, beispielsweise um Aussagen betreffend einen nicht
streitgegenständlichen Kamin, welche nicht, wie das Baurekursgericht zu Recht
festgestellt hat, ins Protokoll aufgenommen werden müssen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das
Augenscheinprotokoll zum Zweck hat, einwandfreie Entscheidgrundlagen zu
schaffen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 88). Es ist
vorliegend unangefochten, dass die fraglichen Aussagen gemacht wurden, und das
Protokollberichtigungsbegehren wurde vom Baurekursgericht vor Fällung seines
Urteils zu den Akten genommen. Die
unbestrittenermassen getätigten Aussagen standen somit dem Baurekursgericht und
stehen auch dem Verwaltungsgericht zur allfälligen Verwendung als
Entscheidgrundlagen zur Verfügung. Aus einer Ergänzung des Protokolls würde dem
Beschwerdeführer vorliegend mithin kein Vorteil erwachsen, weshalb ihm ein
schutzwürdiges Interesse daran fehlt. Das Begehren auf Berichtigung des
Protokolls ist abzuweisen.
3.3
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sich
die Vorinstanz nicht ausreichend mit seinem Rekurs auseinandergesetzt habe, so
etwa mit seinem Hinweis, dass in seiner Liegenschaft an der H-Strasse 02
eine besonders renommierte und anspruchsvolle Mieterschaft wohne. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der
Anspruch der Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit
den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt.
Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit
jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33). Das Baurekursgericht
war deshalb nicht dazu verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Abgesehen
davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zusammensetzung der Mieterschaft bei
der juristischen Beurteilung des vorliegenden Falls von Relevanz wäre;
bekanntlich sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999).
4.
4.1
In
materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass die durch das
Restaurant verursachten lufthygienischen Belastungen den Rahmen des rechtlich
Zulässigen sprengten. Ausserdem stehe die streitbetroffene Verfügung im
Widerspruch zu früheren Anordnungen der Gemeinde Stäfa, wonach die Entlüftung
über Dach und nicht an der Fassade vorzunehmen sei und verschiedene Fenster des
Restaurants dauerhaft geschlossen zu halten seien.
4.2
Gerüche sind
Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und müssen in erster Linie
durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG).
Grundsätzlich sind Geruchs- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge
so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Anforderungen an die
vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen wie auch bestehenden stationären
Anlagen, welche die Luft verunreinigen, werden in Art. 3, 4 und 7 der
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)
konkretisiert. Direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlen vorliegend,
weshalb die Emissionen von der Behörde einzelfallweise so weit
zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV).
Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen anzuordnen sind,
ist namentlich der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit
gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung von Belang (vgl.
insbesondere zum Verhältnis zwischen Kriterien der Verhältnismässigkeit sowie
der wirtschaftlichen Tragbarkeit André Schrade/Theo Loretan in: Helen
Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz
[Kommentar USG], 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 11 N. 35).
4.3
4.3.1
Zur Begründung seiner Anträge bringt der Beschwerdeführer zunächst
vor, die angefochtene Verfügung des Hochbauvorstands Stäfa widerspreche
früheren Anordnungen der Baupolizei und des Bauausschusses Stäfa aus den Jahren
2014.
und 2007, wonach die Abluft über Dach zu führen sei und einige Fenster des
Gebäudes dauerhaft verschlossen bleiben müssen. Bei Erlass dieser beiden
Anordnungen bestand jedoch erst eine Lüftungsanlage für die Küchenabluft; diese
ist unbestrittenerweise über Dach zu führen. Der Beschwerdeführer verkennt,
dass die fraglichen Anordnungen die Situation vor Einbau der Lagerraumlüftung
betrafen, welche nun gerade auch dazu installiert wurde, die Luftqualität im
Innern des Gebäudes zu verbessern, um die Fenster nicht mehr zur Verhinderung
von Geruchsemissionen dauerhaft verschliessen zu müssen.
4.3.2
Das
Baurekursgericht hat im Rahmen seines Augenscheins festgestellt, dass im
Innenhof zwischen den Gebäuden je nach Windrichtung ein leichter Geruch nach […]
Essen auszumachen ist. Die geruchsbelastete Küchenabluft des Restaurants wird
jedoch vorschriftsgemäss über das Dach geführt und die Abluft der hier
streitbetroffenen Lüftungsanlage des Lagerraums wird an der von der
beschwerdeführerischen Liegenschaft abgewandten Seite des Restaurants
ausgestossen. Der gegen den Garten im Innenhof gerichtete Lüftungsschacht dient
einzig zum Ansaugen von Luft. Es besteht kein Anlass, an diesen Feststellungen
zu zweifeln. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz
wahrgenommenen Essensgerüche primär der streitbetroffenen Lagerraumlüftung
zuzurechnen wären. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Ansaugen von
Luft im Innenhof zu Geruchsimmissionen führen könnte. Es ist folglich nicht
nötig, die Lagerraumlüftung über das Dach zu führen.
4.3.3
Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung
zusätzlicher Massnahmen zur Vermeidung von Geruchsemissionen durch die Fenster
des Restaurants. Der Hochbauvorstand Stäfa hat sich jedoch in der Begründung
seines Entscheids sorgfältig mit den tatsächlichen Gegebenheiten und den
entgegenstehenden Interessen auseinandergesetzt, bevor er die heute geltende
Regelung traf und auch das Baurekursgericht hat sich mit den diesbezüglichen
Fragestellungen eingehend befasst. In Anwendung von
§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann auf
die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, zumal
der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was geeignet wäre, diese zu entkräften. Eine
Anweisung, die Fenster im Ober- und im Erdgeschoss dauerhaft geschlossen zu
halten, würde vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht standhalten; es genügt
unter dem Aspekt der Erforderlichkeit zur Vermeidung von übermässigen
Geruchsimmissionen, das Fenster neben der Anrichte im 1. Obergeschoss
während des Kochens geschlossen zu halten. Ein Anspruch, von sämtlichen
Gerüchen verschont zu bleiben, besteht – gerade auch in einer Kernzone, in der
Gewerbebetriebe zulässig sind – nicht. Jedenfalls überwiegt das Interesse der
privaten Beschwerdegegnerschaft daran, die Fenster zeitweilig öffnen zu können,
so beispielsweise auch zur Reinigung derselben oder zum Stosslüften im
1.
Obergeschoss nach Schliessung des Restaurants. Im Übrigen ist in der
angefochtenen Verfügung festgehalten, dass weitergehende betriebliche und
bauliche Massnahmen angeordnet werden können, falls sich dies als notwendig
erweist. Zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache sind weitere Abklärungen
zum Sachverhalt entbehrlich.
4.4
Insgesamt ist die Beschwerde nach dem Gesagten als
unbegründet abzuweisen.
5.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Bauvorstand der Gemeinde
Stäfa ist in dieser Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zuzusprechen
(vgl. VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 =
BEZ 2008 Nr. 3; Plüss, Kommentar zum VRG, § 17 N. 51). Hingegen
ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die private Beschwerdegegnerin 2
für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Als angemessen erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten
Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …