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Entscheid

VB.2017.00109

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00109

16. Juni 2017Deutsch13 min

(URT.2017.19020)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 12. Mai 2016 für die

Dauer von einem Monat mit Wirkung vom

12. November 2016 bis 11. Dezember 2016 den Führerausweis sowie den

Lernfahrausweis der Kat. BE und untersagte ihm das Führen von

Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unter- und Spezialkategorien sowie der

Spezialkategorie F. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum

des Vollzugsbeginns einzusenden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

16.

Juni 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Entscheid vom

13.

Januar 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 15. Februar 2017 erhob A

dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung

zzgl. 8 % MWST.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 1. März 2017, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die

Sicherheitsdirektion teilte am 3. März 2017 mit, auf eine Vernehmlassung

zur Beschwerde zu verzichten. A verzichtete mit

Eingabe vom 14. März 2017 ebenfalls auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Am

6.

März 2015 um ca. 11.19 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den

Lieferwagen Kfz-Nr. 01 mit dem Sachentransportanhänger Nr. 02 auf der

C-Strasse in D Richtung E. In einer leicht abschüssigen, langgezogenen Kurve im

Bereich der Einmündung der F-Strasse löste sich das linke Vorderrad des

Anhängers und rollte auf die Gegenfahrbahn. Dort kollidierte es mit einem

korrekt entgegenkommenden Personenwagen und verursachte dabei einen erheblichen

Sachschaden.

2.2

Gestützt auf

diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 28. Mai

2015.

des Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinn von

Art. 93 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 29 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG), Art. 57

Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom

13.

November 1962 (VRV) sowie Art. 219 Abs. 1 der Verordnung

über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995

(VTS) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft. Auf

dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 12. Mai

2016.

aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von

Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerschein für die Dauer von

einem Monat.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer anerkennt, dass er die Einsprachefrist zur Anfechtung des Strafbefehls

versäumt hat und dieser in der Folge rechtskräftig geworden ist. Hingegen

widerspricht er dem vorinstanzlichen Entscheid, worin das Vorliegen der

Voraussetzungen für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen des

Strafbefehls verneint wurde. Er ist der Ansicht, ihm könne keine

Sorgfaltspflichtsverletzung angelastet werden; insofern sei der Sachverhalt

fehlerhaft erstellt worden und es hätte deshalb nicht ohne zusätzliche

Beweiserhebungen darauf abgestellt werden dürfen. Zudem liege die im Strafbefehl

ausgesprochene Busse von Fr. 250.- im Ordnungsbussenbereich, weshalb

angesichts des Bagatellcharakters administrativrechtlich von einem besonders

leichten Fall ausgegangen werden müsse.

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7

Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige

und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie

die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte (E. 4a), darf die

für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid

Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie

zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem

anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit

dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014,

E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung

von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die

Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich

einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung

an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden

(BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf

BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II 447

E. 3.1).

Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an

einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person

wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder

darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr

garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf

die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige

Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem

Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens

zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen

BGE 123 II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a;

BGr, 23. Januar 2014,1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006,

6A.81/2006, E. 2.3).

3.3

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2015

mitgeteilt, dass sie sich aufgrund der Akten zum Vorfall vom 6. März 2015

veranlasst sehe, parallel zum Strafverfahren ein Admini­strativverfahren

betreffend Führerausweisentzug einzuleiten. Gleichzeitig empfahl sie die im

Strafverfahren bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten zu beachten, da bezüglich

der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt

seien, der massgebliche Sachverhalt eines rechtskräftigen Strafentscheids

bindende Wirkung haben könne. Am 3. Juni 2015 teilte die

Beschwerdegegnerin erneut mit, Administrativmassnahmen

zu prüfen bzw. gegebenenfalls einzuleiten, in Anbetracht der "momentan

nicht schlüssigen Sachlage" jedoch vorerst den Abschluss des

diesbezüglichen Strafverfahrens abzuwarten. Bei dieser Gelegenheit machte sie

den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sie wesentlich auf

den Strafentscheid abstellen werde, nachdem ihm im Strafverfahren umfassende

Verteidigungsrechte zur Verfügung ständen. Im Übrigen hatte der

Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt durch seine

Rechtsschutzversicherung Unterstützung erfahren.

Die Sachverhaltsdarstellung im Strafverfahren stellt zwar

ausschliesslich auf einen Polizeirapport ab, doch beruht dieser auf

Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle und stützt er sich zudem auf

eine unmittelbar nach dem Vorfall eingeholte Aussage des Beschwerdeführers. Es

verhält sich nicht so, dass dem Strafrichter relevante Tatsachen unbekannt gewesen

wären. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Anhänger regelmässig zum

Service gebracht und alle zwei Jahre vorgeführt werde, war im Polizeirapport

festgehalten worden. Die Tatsache, dass das betreffende Rad des Anhängers

abgebrochen war, liess sich ebenfalls dem Polizeirapport entnehmen. Inwiefern

letzterer diesbezüglich nicht mit der ins Recht gelegte Reparaturrechnung

übereinstimmen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert

vorgebracht. Sodann verfügte der Strafrichter über Fotografien des Unfallorts

und Unfallfahrzeugs. Der rechtlich relevante Sachverhalt war demzufolge

genügend erstellt, sodass die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung zusätzlicher

Beweise verzichten durfte. Aus dem Schreiben vom 3. Juni 2015, wonach die

Beschwerdegegnerin "aufgrund der momentan nicht schlüssigen Sachlage"

mit ihrem Entscheid bis zum Erlass des Strafentscheids zuwartete, kann der

Beschwerdeführer ebenfalls nichts Gegenteiliges ableiten. Die

Beschwerdegegnerin hatte damit keinen Grund, von der Sachverhaltsdarstellung im

Strafverfahren abzuweichen.

3.4

Aufgrund

des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren sowie der vorhandenen

rechtlichen Beratung war die Beschwerdegegnerin folglich bezüglich der

Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses

lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen ist. Die vom Beschwerdeführer

nachträglich vorgebrachten Rügen zur Sachverhaltsfeststellung hätte er bereits

im Strafverfahren vorbringen können und müssen, weshalb sie im Administrativverfahren

nicht mehr zu berücksichtigen waren. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von

den Tatsachen im Strafurteil sind damit nicht gegeben, weshalb die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf den im Strafverfahren erstellten Sachverhalt

abgestellt hat.

4.

4.1

Wie vorstehend (E. 2.2) ausgeführt,

besteht für das Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung

an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche

Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen.

4.2

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird

der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16

Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter durch seine

Handlung Personen gefährdet oder verletzt oder – wie

vorliegend – Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).

Das Strassenverkehrsgesetz

unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung

(Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht,

wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie

liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden

Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren

Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist

die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder

umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere

Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013,1C_746/2013, E. 2.3;

21.

Juni 2013,1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen

nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen

überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte

Gefährdung anderer Personen voraus (vgl. BGr, 21. Juni 2013,1C_183/2013,

E. 3.4; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG/OBG], 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a–c SVG,

N. 6).

4.3

Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1

SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138

E. 2.4). Im Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer wegen Führens

eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a

SVG schuldig gesprochen. Art. 93 Ziff. 2 SVG geht Art. 90 Abs. 1

SVG als lex specialis vor (Weissenberger, Kommentar SVG/OBG, Art. 93,

N. 28; BGE 92 IV 143 E. I). Folglich ging der Strafrichter von

einer einfachen Verkehrsregelverletzung aus.

Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse

bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer

Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. In

Art. 219 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an

Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) wird definiert, wann ein Fahrzeug als

nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung

gelangt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für

bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen

(Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS).

Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 2 SVG sanktioniert

nicht nur das Führen vorschriftswidriger Fahrzeuge im Sinn von Art. 219

VTS, sondern sie bezieht sich darüber hinaus auf Art. 29 SVG (BGr, 16.

Februar 2010,6B_1099/2009, E. 3.1; BGE 115 IV 144 E. 2b

S. 145 mit weiteren Hinweisen). Danach dürfen Fahrzeuge nur in

betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so

beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können

und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und

die Strassen nicht beschädigt werden. Der Führer hat sich zu vergewissern, dass

sich Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand befinden (Art. 57

Abs. 1 Satz 1 VRV).

4.4

Was unter die

Begriffe "betriebssicher" respektive "vorschriftsgemäss"

fällt, wird im Gesetz nicht definiert. Vorliegend erfolgte die Verurteilung

aufgrund eines abgebrochenen Anhängerrades. Art. 70 VRV statuiert

lediglich für das Mitführen von Anhängern zusätzliche Anforderungen an deren

Überprüfung. Vorschriften über die Befestigung der Räder finden sich auch in

der VTS nicht. Räder müssen jedoch so befestigt sein, dass sie sich während der

Fahrt nicht lösen (BGr, 16. Februar 2010,6B_1099/2009, E. 3.2 mit Hinweis

auf Hans Giger, SVG Kommentar, 8. A.,

Zürich 2014, Art. 29 SVG, N. 5). Indem sich das linke

Vorderrad des Anhängers löste, auf die Gegenfahrbahn rollte, dort mit einem

korrekt entgegenkommenden Personenwagen kollidierte und dabei erheblichen

Sachschaden verursachte, ist der objektive Tatbestand unbestrittenermassen

erfüllt. Dass sich die mit der Regelung zu verhindernde Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer durch das nicht betriebssichere Fahrzeug vorliegend

realisiert hat, zeigt, dass diese hoch war.

In subjektiver Hinsicht beurteilten die Vorinstanzen das

Verhalten des Beschwerdeführers als (zumindest leicht) fahrlässig im Sinn von Art. 93

Abs. 2 lit. a SVG. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das

Abbrechen des Anhängerrades in keiner Art und Weise voraussehbar war, betrifft

die durch den Strafbefehl verbindlich festgelegte tatsächliche Feststellung,

wonach der Abbruch für den Beschwerdeführer vorhersehbar war und überzeugt im

Übrigen auch nicht. Der Radbruch geschah auf der C-Strasse in einer leicht

abschüssigen, langgezogenen Kurve. Es liegen keine Hinweise vor, dass unter

diesen alltäglichen Fahrbedingungen durch ein unerwartetes äusseres Ereignis

ein plötzlicher Abbruch des Rades hätte stattfinden können. Sodann liegen keine

Hinweise vor, dass er die ihm obliegende Überprüfungspflicht mit der

erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen hätte, da er nicht erkannte, dass sich bei

einem so zentralen Fahrzeugbestandteil wie dem Anhängerrad der Beginn einer

Bruchstelle abzeichnet. Zwar mag der betreffende Anhänger regelmässig zum

Service gebracht und alle zwei Jahre vorgeführt werden, doch vermag dies nichts

daran zu ändern. Die ins Recht gelegte Rechnung vom 11. April 2016 betrifft die

Reparatur und belegt nicht etwa einen unmittelbar vor dem Vorfall vorgenommenen

Service. Folglich ist das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend rechtlich

als zumindest leicht fahrlässig qualifiziert worden.

Demnach hat der Beschwerdeführer in fahrlässiger Weise ein

nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gebracht und damit Art. 93

Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57

Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 VRV sowie Art. 219 Abs. 1

VTS erfüllt. Aufgrund der geschaffenen grossen Gefährdung ist die Vorinstanz zu

Recht auch bei Vorliegen eines lediglich leichten Verschuldens von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Folglich erübrigt sich die Prüfung der

Rüge, es handle sich um eine besonders leichte Verkehrsregelverletzung

im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG, welche das Absehen von Massnahmen

rechtfertige.

4.5

Nach einer

mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis

entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer

kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (Entscheid

der Vorinstanz, E. 10; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall

gemäss von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG einen Monat und darf nach

Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen

Leumunds hat die Beschwerdegegnerin die Entzugsdauer zu Recht auf einen Monat

festgelegt.

5.

Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und

die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an