VB.2017.00109
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00109
16. Juni 2017Deutsch13 min
(URT.2017.19020)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00109
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 12. Mai 2016 für die
Dauer von einem Monat mit Wirkung vom
12. November 2016 bis 11. Dezember 2016 den Führerausweis sowie den
Lernfahrausweis der Kat. BE und untersagte ihm das Führen von
Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unter- und Spezialkategorien sowie der
Spezialkategorie F. Ferner verfügte es, den Führerausweis bis zum Datum
des Vollzugsbeginns einzusenden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
16.
Juni 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Entscheid vom
13.
Januar 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 15. Februar 2017 erhob A
dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung
zzgl. 8 % MWST.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 1. März 2017, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die
Sicherheitsdirektion teilte am 3. März 2017 mit, auf eine Vernehmlassung
zur Beschwerde zu verzichten. A verzichtete mit
Eingabe vom 14. März 2017 ebenfalls auf eine weitere Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Am
6.
März 2015 um ca. 11.19 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den
Lieferwagen Kfz-Nr. 01 mit dem Sachentransportanhänger Nr. 02 auf der
C-Strasse in D Richtung E. In einer leicht abschüssigen, langgezogenen Kurve im
Bereich der Einmündung der F-Strasse löste sich das linke Vorderrad des
Anhängers und rollte auf die Gegenfahrbahn. Dort kollidierte es mit einem
korrekt entgegenkommenden Personenwagen und verursachte dabei einen erheblichen
Sachschaden.
2.2
Gestützt auf
diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 28. Mai
2015.
des Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinn von
Art. 93 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 29 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG), Art. 57
Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom
13.
November 1962 (VRV) sowie Art. 219 Abs. 1 der Verordnung
über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995
(VTS) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft. Auf
dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 12. Mai
2016.
aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von
Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerschein für die Dauer von
einem Monat.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer anerkennt, dass er die Einsprachefrist zur Anfechtung des Strafbefehls
versäumt hat und dieser in der Folge rechtskräftig geworden ist. Hingegen
widerspricht er dem vorinstanzlichen Entscheid, worin das Vorliegen der
Voraussetzungen für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen des
Strafbefehls verneint wurde. Er ist der Ansicht, ihm könne keine
Sorgfaltspflichtsverletzung angelastet werden; insofern sei der Sachverhalt
fehlerhaft erstellt worden und es hätte deshalb nicht ohne zusätzliche
Beweiserhebungen darauf abgestellt werden dürfen. Zudem liege die im Strafbefehl
ausgesprochene Busse von Fr. 250.- im Ordnungsbussenbereich, weshalb
angesichts des Bagatellcharakters administrativrechtlich von einem besonders
leichten Fall ausgegangen werden müsse.
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7
Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie
die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte (E. 4a), darf die
für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid
Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie
zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem
anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit
dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015,1C_476/2014,
E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung
von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die
Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich
einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung
an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden
(BGr, 21. August 2012,1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf
BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 136 II 447
E. 3.1).
Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an
einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person
wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder
darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr
garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf
die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige
Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem
Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens
zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen
BGE 123 II 97 E. 3c/aa, 121 II 214 E. 3a;
BGr, 23. Januar 2014,1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006,
6A.81/2006, E. 2.3).
3.3
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2015
mitgeteilt, dass sie sich aufgrund der Akten zum Vorfall vom 6. März 2015
veranlasst sehe, parallel zum Strafverfahren ein Administrativverfahren
betreffend Führerausweisentzug einzuleiten. Gleichzeitig empfahl sie die im
Strafverfahren bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten zu beachten, da bezüglich
der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt
seien, der massgebliche Sachverhalt eines rechtskräftigen Strafentscheids
bindende Wirkung haben könne. Am 3. Juni 2015 teilte die
Beschwerdegegnerin erneut mit, Administrativmassnahmen
zu prüfen bzw. gegebenenfalls einzuleiten, in Anbetracht der "momentan
nicht schlüssigen Sachlage" jedoch vorerst den Abschluss des
diesbezüglichen Strafverfahrens abzuwarten. Bei dieser Gelegenheit machte sie
den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sie wesentlich auf
den Strafentscheid abstellen werde, nachdem ihm im Strafverfahren umfassende
Verteidigungsrechte zur Verfügung ständen. Im Übrigen hatte der
Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt durch seine
Rechtsschutzversicherung Unterstützung erfahren.
Die Sachverhaltsdarstellung im Strafverfahren stellt zwar
ausschliesslich auf einen Polizeirapport ab, doch beruht dieser auf
Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle und stützt er sich zudem auf
eine unmittelbar nach dem Vorfall eingeholte Aussage des Beschwerdeführers. Es
verhält sich nicht so, dass dem Strafrichter relevante Tatsachen unbekannt gewesen
wären. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Anhänger regelmässig zum
Service gebracht und alle zwei Jahre vorgeführt werde, war im Polizeirapport
festgehalten worden. Die Tatsache, dass das betreffende Rad des Anhängers
abgebrochen war, liess sich ebenfalls dem Polizeirapport entnehmen. Inwiefern
letzterer diesbezüglich nicht mit der ins Recht gelegte Reparaturrechnung
übereinstimmen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert
vorgebracht. Sodann verfügte der Strafrichter über Fotografien des Unfallorts
und Unfallfahrzeugs. Der rechtlich relevante Sachverhalt war demzufolge
genügend erstellt, sodass die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung zusätzlicher
Beweise verzichten durfte. Aus dem Schreiben vom 3. Juni 2015, wonach die
Beschwerdegegnerin "aufgrund der momentan nicht schlüssigen Sachlage"
mit ihrem Entscheid bis zum Erlass des Strafentscheids zuwartete, kann der
Beschwerdeführer ebenfalls nichts Gegenteiliges ableiten. Die
Beschwerdegegnerin hatte damit keinen Grund, von der Sachverhaltsdarstellung im
Strafverfahren abzuweichen.
3.4
Aufgrund
des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren sowie der vorhandenen
rechtlichen Beratung war die Beschwerdegegnerin folglich bezüglich der
Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses
lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen ist. Die vom Beschwerdeführer
nachträglich vorgebrachten Rügen zur Sachverhaltsfeststellung hätte er bereits
im Strafverfahren vorbringen können und müssen, weshalb sie im Administrativverfahren
nicht mehr zu berücksichtigen waren. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von
den Tatsachen im Strafurteil sind damit nicht gegeben, weshalb die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf den im Strafverfahren erstellten Sachverhalt
abgestellt hat.
4.
4.1
Wie vorstehend (E. 2.2) ausgeführt,
besteht für das Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung
an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche
Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen.
4.2
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird
der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16
Abs. 2 SVG). Dies ist immer dann der Fall, wenn der Täter durch seine
Handlung Personen gefährdet oder verletzt oder – wie
vorliegend – Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).
Das Strassenverkehrsgesetz
unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung
(Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht,
wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie
liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden
Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren
Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist
die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder
umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere
Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013,1C_746/2013, E. 2.3;
21.
Juni 2013,1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen
nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen
überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte
Gefährdung anderer Personen voraus (vgl. BGr, 21. Juni 2013,1C_183/2013,
E. 3.4; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG/OBG], 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a–c SVG,
N. 6).
4.3
Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1
SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138
E. 2.4). Im Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer wegen Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a
SVG schuldig gesprochen. Art. 93 Ziff. 2 SVG geht Art. 90 Abs. 1
SVG als lex specialis vor (Weissenberger, Kommentar SVG/OBG, Art. 93,
N. 28; BGE 92 IV 143 E. I). Folglich ging der Strafrichter von
einer einfachen Verkehrsregelverletzung aus.
Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse
bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. In
Art. 219 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an
Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) wird definiert, wann ein Fahrzeug als
nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung
gelangt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn dauernd, zeitweilig oder für
bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen
(Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS).
Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 2 SVG sanktioniert
nicht nur das Führen vorschriftswidriger Fahrzeuge im Sinn von Art. 219
VTS, sondern sie bezieht sich darüber hinaus auf Art. 29 SVG (BGr, 16.
Februar 2010,6B_1099/2009, E. 3.1; BGE 115 IV 144 E. 2b
S. 145 mit weiteren Hinweisen). Danach dürfen Fahrzeuge nur in
betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so
beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können
und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und
die Strassen nicht beschädigt werden. Der Führer hat sich zu vergewissern, dass
sich Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand befinden (Art. 57
Abs. 1 Satz 1 VRV).
4.4
Was unter die
Begriffe "betriebssicher" respektive "vorschriftsgemäss"
fällt, wird im Gesetz nicht definiert. Vorliegend erfolgte die Verurteilung
aufgrund eines abgebrochenen Anhängerrades. Art. 70 VRV statuiert
lediglich für das Mitführen von Anhängern zusätzliche Anforderungen an deren
Überprüfung. Vorschriften über die Befestigung der Räder finden sich auch in
der VTS nicht. Räder müssen jedoch so befestigt sein, dass sie sich während der
Fahrt nicht lösen (BGr, 16. Februar 2010,6B_1099/2009, E. 3.2 mit Hinweis
auf Hans Giger, SVG Kommentar, 8. A.,
Zürich 2014, Art. 29 SVG, N. 5). Indem sich das linke
Vorderrad des Anhängers löste, auf die Gegenfahrbahn rollte, dort mit einem
korrekt entgegenkommenden Personenwagen kollidierte und dabei erheblichen
Sachschaden verursachte, ist der objektive Tatbestand unbestrittenermassen
erfüllt. Dass sich die mit der Regelung zu verhindernde Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer durch das nicht betriebssichere Fahrzeug vorliegend
realisiert hat, zeigt, dass diese hoch war.
In subjektiver Hinsicht beurteilten die Vorinstanzen das
Verhalten des Beschwerdeführers als (zumindest leicht) fahrlässig im Sinn von Art. 93
Abs. 2 lit. a SVG. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das
Abbrechen des Anhängerrades in keiner Art und Weise voraussehbar war, betrifft
die durch den Strafbefehl verbindlich festgelegte tatsächliche Feststellung,
wonach der Abbruch für den Beschwerdeführer vorhersehbar war und überzeugt im
Übrigen auch nicht. Der Radbruch geschah auf der C-Strasse in einer leicht
abschüssigen, langgezogenen Kurve. Es liegen keine Hinweise vor, dass unter
diesen alltäglichen Fahrbedingungen durch ein unerwartetes äusseres Ereignis
ein plötzlicher Abbruch des Rades hätte stattfinden können. Sodann liegen keine
Hinweise vor, dass er die ihm obliegende Überprüfungspflicht mit der
erforderlichen Sorgfalt wahrgenommen hätte, da er nicht erkannte, dass sich bei
einem so zentralen Fahrzeugbestandteil wie dem Anhängerrad der Beginn einer
Bruchstelle abzeichnet. Zwar mag der betreffende Anhänger regelmässig zum
Service gebracht und alle zwei Jahre vorgeführt werden, doch vermag dies nichts
daran zu ändern. Die ins Recht gelegte Rechnung vom 11. April 2016 betrifft die
Reparatur und belegt nicht etwa einen unmittelbar vor dem Vorfall vorgenommenen
Service. Folglich ist das Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend rechtlich
als zumindest leicht fahrlässig qualifiziert worden.
Demnach hat der Beschwerdeführer in fahrlässiger Weise ein
nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gebracht und damit Art. 93
Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57
Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 VRV sowie Art. 219 Abs. 1
VTS erfüllt. Aufgrund der geschaffenen grossen Gefährdung ist die Vorinstanz zu
Recht auch bei Vorliegen eines lediglich leichten Verschuldens von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz ausgegangen. Folglich erübrigt sich die Prüfung der
Rüge, es handle sich um eine besonders leichte Verkehrsregelverletzung
im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG, welche das Absehen von Massnahmen
rechtfertige.
4.5
Nach einer
mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis
entzogen (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer
kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursinstanz verwiesen werden (Entscheid
der Vorinstanz, E. 10; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall
gemäss von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG einen Monat und darf nach
Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen
Leumunds hat die Beschwerdegegnerin die Entzugsdauer zu Recht auf einen Monat
festgelegt.
5.
Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und
die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei
diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…