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Entscheid

VB.2017.00110

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00110

5. Mai 2017Deutsch18 min

(URT.2017.18926)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137

I 195 E. 2.2 f.; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00270,

E. 4.8; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37). Für den

Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete

Interessenlage zu berücksichtigen (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00654,

E. 2.3, mit Hinweis auf RB 1995 Nr. 23).

3.3 Aufgrund

der Akten erweisen sich die Gehörsverletzungsrügen des Beschwerdeführers, die

weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz infrage stellen, als

berechtigt. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2016

enthält keine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb es dem

Beschwerdeführer trotz seiner grundsätzlich unumstrittenen körperlichen

Einschränkungen möglich gewesen wäre, die Anmeldung für das

Beschäftigungsprogramm C mit der darin festgehaltenen Arbeitsfähigkeit für

bestimmte Tätigkeiten zu unterzeichnen. Insbesondere bleibt unklar, auf welches

Arztzeugnis sich die Beschwerdegegnerin hierfür beruft. Der Beschwerdeführer

scheint darüber auch nicht im Rahmen des Gesprächs vom 2. Dezember 2015

vorgängig informiert worden zu sein; Solches ist jedenfalls nicht protokolliert.

Eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin ist damit

evident. Schliesslich lassen auch die Rekursantwort und die Beilagen dazu das

massgebliche Arztzeugnis nicht erkennen. Grundsätzlich zu Recht holte daher die

Vorinstanz weitere Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein. Sie unterliess es

jedoch, dem Beschwerdeführer diese Unterlagen – namentlich das sowohl für den

Beschluss der Beschwerdegegnerin als auch den Rekursentscheid massgebliche

Arztzeugnis vom 17. Juni 2015 – zur Stellungnahme zuzustellen, was

ebenfalls eine klare Gehörsverletzung darstellt.

3.4 Von einer

Rückweisung an die Vorinstanz mit dem Zweck, dem Beschwerdeführer die

Möglichkeit einzuräumen, sich zu den nachgereichten Unterlagen zu äussern, ist

indes abzusehen, da dies unter den gegebenen Umständen aller Voraussicht nach

lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der Beschwerdeführer

sich nunmehr mit Beschwerde umfassend äussern könnte und selber keine

Rückweisung beantragt. Dennoch sind die Beschlüsse vom 27. Januar 2016 und

12. Januar 2017 aufgrund der schweren Gehörsverletzungen und unter Berücksichtigung

der vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten

Erwägungen

aktuellsten Arztzeugnisse – im Umfang des Streitgegenstands – aufzuheben.

Die Gehörsverletzungen führten dazu, dass der

Beschwerdeführer bis zum Erhalt des Rekursentscheids vom Arztzeugnis vom

17.

Juni 2015 und somit von der Entscheidgrundlage der Beschwerdegegnerin

und der Vorinstanz keine Kenntnis gehabt hatte und sich im Rekursverfahren

nicht adäquat gegen den Beschluss vom 27. Januar 2016 zur Wehr setzen

konnte. Bereits aus diesem Grund ist dieser sowie derjenige vom 12. Januar

2017.

in Bezug auf den noch Streitgegenstand bildenden Punkt aufzuheben. Unter

den gegebenen Umständen ist die Weigerung des Beschwerdeführers, das

Anmeldeformular zu unterzeichnen, durchaus nachvollziehbar und kann ihm diese nicht

zur Last gelegt werden. Die von der Beschwerdegegnerin sanktionsweise

angeordnete und von der Vorinstanz im Grundsatz gestützte Kürzung seines

Grundbedarfs um 15 % ist damit nicht rechtmässig (vgl. vorn E. 1.2).

Am Resultat, dass die Beschlüsse vom 27. Januar 2016 und

12.

Januar 2017 aufzuheben sind, würde sich auch dann nichts ändern, wenn

man von einer Heilung der Gehörsverletzungen im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren ausginge. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde zwei

Arztzeugnisse, datierend vom 25. Januar 2017 bzw. 10. Februar 2017 (vorn

E. 3.2), bei. Diese zulässigen neuen Beweismittel (§ 52 Abs. 1

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG), die der Beschwerdeführer erst

anlässlich des Rekursentscheids einholte, stammen vom gleichen Arzt, der

bereits die Zeugnisse vom 28. August 2014 und 17. Juni 2016

ausstellte, und bezeichnen – in Korrektur des Zeugnisses vom 17. Juni 2016

und in Anlehnung an dasjenige vom 28. August 2014 – nur eine

"wechselbelastende Tätigkeit (abwechselnd Sitzen, Stehen, Gehen, ca. max.

1.

Std jeweils dieselbe Position, dann die Position wechseln)" als

zumutbar. Die im Anmeldeformular vom 2. Dezember 2015 vorgesehene

Arbeitstätigkeit nimmt damit nicht ausreichend auf die persönlichen Verhältnisse

und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rücksicht (vgl. VGr,

3.

März 2017, VB.2016.00791, E. 2.3). Auch unter diesem Gesichtspunkt

kann das Verhalten des Beschwerdeführers nicht beanstandet werden und erweist

sich die Kürzung seines Grundbedarfs als unrechtmässig.

Sofern die Beschwerdegegnerin an der Verpflichtung des

Beschwerdeführers zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm festzuhalten gedenkt,

wird sie die neuen Zeugnisse im Rahmen der zu prüfenden Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers für bestimmte Tätigkeiten zu berücksichtigen haben.

4.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die

Beschwerdegegnerin habe angesichts der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und

der Beschwerde zu Unrecht schon im Februar 2016 mit dem Vollzug der Kürzung

begonnen und diese während des Rechtsmittelverfahrens bis und mit Januar 2017

weitergeführt. Sein Vorbringen wird durch die eingereichten Leistungsabrechnungen

bestätigt. Nachdem sich die Kürzung als unrechtmässig erweist, ist die

Beschwerdegegnerin antragsgemäss anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gekürzten

Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1'508.50 zuzüglich Zins von

5.

% nachzuzahlen. Sofern die Kürzung über den Januar 2017 hinaus

vorgenommen wurde, wäre dem Beschwerdeführer der entsprechende Betrag ebenfalls

zurückzuerstatten.

5.

Somit sind in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer I

des Beschlusses der Vorinstanz vom 12. Januar 2017 und

Dispositiv

Dispositivziffer 8 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

27. Januar 2016 insoweit aufzuheben, als der Grundbedarf des

Beschwerdeführers wegen seiner Weigerung der Teilnahme am

Beschäftigungsprogramm C um 15 % gekürzt wurde. Die

Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1'508.50 zuzüglich Zins von 5 %

nachzuzahlen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Gestützt

auf § 17 Abs. 2 VRG und unter Berücksichtigung des

Verursacherprinzips (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 25 ff.) sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren je eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen.

6.2

6.2.1

Mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der

Verfahrenskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Zu

prüfen bleibt dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

6.2.2

Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint und die nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.3

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der

Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden.

Angesichts der Gutheissung war die Beschwerde sodann nicht aussichtslos. Im

Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung zwar nur mit

Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung aus. Je nach den

persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person und den sich stellenden

tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche aber auch hier

bejaht (Plüss, § 16 N. 83). Jedenfalls vorliegend erweist sich der

Beizug eines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren aufgrund der festgestellten

Gehörsverletzungen durchaus als gerechtfertigt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ist folglich gutzuheissen, und es ist dem Beschwerdeführer

in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Dieser ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer Frist von

30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

6.2.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses der

Vorinstanz vom 12. Januar 2017 und Dispositivziffer 8 des Beschlusses

der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2016 werden insoweit aufgehoben, als

der Grundbedarf des Beschwerdeführers um 15 % gekürzt und der Rekurs

diesbezüglich abgewiesen wurde. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1'508.50

zuzüglich Zins von 5 % nachzuzahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 800.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das

Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu

bezahlen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die Parteientschädigung gemäss

Dispositivziffer 5 hiervor wird an die Entschädigung durch das

Verwaltungsgericht angerechnet.

7. Rechtsanwalt

B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung

dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren

eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen

festgesetzt würde.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an …