VB.2017.00110
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00110
5. Mai 2017Deutsch18 min
(URT.2017.18926)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00110
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Mai 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Schlieren, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A wird seit mehreren Jahren von der Stadt Schlieren mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 27. Januar 2016 beschloss die
Sozialbehörde neben Weiterem, den Grundbedarf As mangels Einhaltung von
Auflagen vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 um 5 % zu kürzen.
Sodann kürzte sie den Grundbedarf per sofort bis auf Weiteres um zusätzliche
15 %, da A sich geweigert haben soll, am Beschäftigungsprogramm C
teilzunehmen bzw. die entsprechende Anmeldung zu unterschreiben
(Dispositivziffer 8).
II.
Am 29. Februar 2016 erhob A Rekurs beim Bezirksrat
Dietikon und beantragte unter anderem, die Kürzung seines Grundbedarfs um
15 % sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 hiess der
Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, änderte Dispositivziffer 8 des
Beschlusses der Sozialbehörde vom 27. Januar 2016 insofern ab, als die Kürzung
nicht "bis auf weiteres" bestehen könne, und wies die Sozialbehörde
an, diesen Passus durch eine konkrete Zeitangabe von maximal zwölf Monaten zu
ersetzen. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob
er keine, ebenso wenig sprach er eine Parteientschädigung zu.
III.
A gelangte daraufhin am 14. Februar 2017 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des
Bezirksrats vom 12. Januar 2017 sei aufzuheben, und die Sozialbehörde sei
anzuweisen, ihm die zu Unrecht gekürzten Sozialhilfeleistungen im Umfang von
Fr. 1'508.50 zuzüglich Zins von 5 % nachzuzahlen. Eventualiter sei
die Sozialbehörde anzuweisen, die um mehr als 15 % gekürzten
Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 133.10 nachzuzahlen. Daneben
ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung, eventualiter um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Am 23. Februar 2017 verzichtete die Sozialbehörde auf
eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat verzichtete am 8. März 2017 auf
eine Vernehmlassung. Die Parteien liessen sich danach nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der
Beschwerdeführer beanstandet die von der Beschwerdegegnerin gemäss dem
Entscheid der Vorinstanz noch zu beziffernde Kürzung seines monatlichen
Grundbedarfs von Fr. 887.40 um 15 % während der Dauer von maximal
zwölf Monaten und verlangt damit zusammenhängend die Nachzahlung von
Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1'508.50 zuzüglich Zins von
5 %. Der Streitwert liegt deshalb unter Fr. 20'000.-. Da es sich
zudem nicht um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 VRG; zum Streitgegenstand sogleich E. 1.2).
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragt formell zwar die vollumfängliche Aufhebung des
Beschlusses vom 12. Januar 2017. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt
sich jedoch eindeutig, dass er denselben nur insofern anfechten will, als die
Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Kürzung seines
Grundbedarfs um 15 % wegen Nichtteilnahme am Beschäftigungsprogramm C
– wenn auch nicht hinsichtlich der Dauer bzw. der Höhe, aber doch im Grundsatz
– bestätigte bzw. den Rekurs diesbezüglich abwies. Streitgegenstand bildet
vorliegend somit allein die Rechtmässigkeit dieser Auflage und die darauf
gestützte, gemäss der Vorinstanz von der Beschwerdegegnerin im Umfang noch
festzulegende Kürzung. Sollte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den
Rekursentscheid demgegenüber auch in den übrigen Punkten anfechten wollen,
würde die Beschwerde mangels jeglicher Ausführungen hierzu jedenfalls die
Begründungsanforderungen nicht erfüllen und wäre auf sie diesbezüglich nicht
einzutreten (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 2 in Verbindung mit § 23
N. 17).
1.3 Die Vorinstanz befand im
Beschluss vom 12. Januar 2017 zusammengefasst, die Anmeldung beim Beschäftigungsprogramm C
bzw. die darin vorgesehene Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer zumutbar,
weswegen er Auflagen der Beschwerdegegnerin missachtet habe und eine Kürzung
seines Grundbedarfs grundsätzlich zulässig sei. Kürzungen im Umfang von weniger
als 20 % des Grundbedarfs könnten jedoch höchstens für zwölf Monate
ausgesprochen werden, dann müssten sie erneut überprüft werden. Die
Beschwerdegegnerin sei daher anzuweisen, die Dauer der Sanktion durch eine
konkrete Zeitangabe von maximal zwölf Monaten zu ersetzen (unten E. 2.1).
In Bezug auf die Streitgegenstand bildende Kürzung
stellt der angefochtene Rekursentscheid folglich einen Rückweisungsentscheid
dar. Da der Beschwerdegegnerin ein gewisser Entscheidungsspielraum verbleibt,
handelt es sich dabei um einen Zwischen- und nicht um einen Endentscheid,
weshalb er gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) mit Beschwerde
angefochten werden kann. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz die
Kürzung grundsätzlich als rechtmässig bezeichnete und diese Frage für die
Beschwerdegegnerin somit verbindlich beantwortete (vgl. Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 64 ff.).
Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren zum
Gegenstand
haben, ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde nur dann
zulässig, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäss dem Rekursentscheid wird
die Beschwerdegegnerin über die Dauer bzw. Höhe der Sanktion erneut befinden
müssen. Der Beschwerdeführer seinerseits wird diesen neuen Entscheid anfechten
können, weshalb ihm durch die Rückweisung kein nicht wiedergutzumachender
Nachteil erwächst. Zwar würde mit einer Gutheissung der Beschwerde sofort ein
Endentscheid herbeigeführt. Hielte nämlich das Verwaltungsgericht die
Beschwerde für begründet, das heisst, die Auflage bzw. die Anmeldung beim
Beschäftigungsprogramm C für den Beschwerdeführer unzumutbar und
infolgedessen die Kürzung des Grundbedarfs für ungerechtfertigt, würde dies zur
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in diesem strittigen Punkt führen und
hätte die Beschwerdegegnerin die Dauer bzw. Höhe der Sanktion selbstredend
nicht mehr festzusetzen. Ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren bliebe dadurch allerdings nicht erspart, wäre ein
solches doch gar nicht durchzuführen.
§ 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin
enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung
darstellt, sieht nun aber lediglich eine sinngemässe Anwendung von
Art. 91–93 BGG vor. Dies lässt Raum für die zugunsten der Anfechtbarkeit
weniger restriktive Praxis des Verwaltungsgerichts, welche den funktionellen
Unterschieden zum Bundesgericht Rechnung trägt (statt vieler VGr,
22. September 2016, VB.2013.00181–184 E. 1.2.9, mit zahlreichen
Hinweisen). Deshalb kann sich im Rahmen der
Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG unter Umständen auch ein
Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nicht
angefochten werden könnte. Letzteres drängt sich umso mehr auf, als das
Verwaltungsgericht als oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür
trägt, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht
werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht ermöglicht
(VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2, mit Hinweis auf
Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der
Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 52
a. E.). Würde vorliegend auf die Beschwerde nicht eingetreten, wäre ohne
Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch gegen die von der
Beschwerdegegnerin aufgrund der Rückweisung zu erlassende neue Verfügung
betreffend den Umfang der Kürzung den Rechtsmittelweg beschreiten und dabei
wiederum die Rechtmässigkeit der Kürzung an und für sich infrage stellen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Nachdem die Position der Vorinstanz hierzu
bekannt ist, erwiese sich das Rekursverfahren sehr wahrscheinlich als Leerlauf
und wäre erneut mit einer Anrufung des Verwaltungsgerichts in dieser Sache zu
rechnen. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher in Anwendung von § 19a
Abs. 2 VRG auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog, die Anmeldung zum Beschäftigungsprogramm C umfasse unter
dem Titel "Bemerkungen zur Arbeitsfähigkeit" die Angabe
"Vornehmlich sitzende Tätigkeiten aller Art, kein Heben von Lasten über
5 kg, repetitiv, kein repetitives Bücken". Dieser Passus entspreche
wortwörtlich den Angaben zur zumutbaren Erwerbstätigkeit im Arztzeugnis vom
17. Juni 2015, welches aktueller sei als dasjenige, auf welches sich der
Beschwerdeführer stütze. Zudem würden sich die Programme beim Beschäftigungsprogramm C
durch geringe körperliche, wechselbelastende Tätigkeiten auszeichnen und
individuell zugeschnittene Arbeiten ausgeführt. Die Arbeit beim Beschäftigungsprogramm C
erweise sich somit als zumutbar. Durch seine Weigerung, die Anmeldung zu
unterschreiben, habe der Beschwerdeführer die Auflagen gemäss
Dispositivziffer 2.2 und 2.4 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August
2015 verletzt. Die Kürzung sei somit zulässig und angesichts der gezeigten
gewissen Renitenz des Beschwerdeführers, sich ins Arbeitsleben einzugliedern,
hinsichtlich des Umfangs von 15 % auch verhältnismässig.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, aufgrund des vorinstanzlichen
Beschlusses habe er erstmals vom Arztzeugnis vom 17. Juni 2015 Kenntnis
erhalten, das die Beschwerdegegnerin ohne sein Wissen in Auftrag gegeben habe.
Überrascht von der Abweichung zum Zeugnis vom 28. August 2014 habe er
seinen behandelnden Arzt kontaktiert, der die Fehlerhaftigkeit des Zeugnisses
vom 17. Juni 2015 erkannt und sich daraufhin am 25. Januar 2017 bzw.
10. Februar 2017 an die Beschwerdegegnerin gewandt habe. Das
Anmeldeformular vom 2. Dezember 2015 umschreibe eine ihm – dem
Beschwerdeführer – aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbare Arbeit. Zu
Recht habe er daher eine Korrektur im Sinn des Arztzeugnisses vom
28. August 2014 verlangt, wonach er an einer chronischen Rücken- und
Gelenkserkrankung leide und lediglich "vornehmlich wechselbelastende
Tätigkeiten (abwechselnd Sitzen, Stehen, Gehen)" ausführen könne. Nachdem
die Beschwerdegegnerin dies ohne Angabe von Gründen abgelehnt habe, sei ihm
nichts anderes übriggeblieben, als die Zustimmung zur fehlerhaften Anmeldung zu
verweigern. In keinem Augenblick habe er sich grundsätzlich geweigert, am
Beschäftigungsprogramm C teilzunehmen; seine Mitwirkungspflichten habe er
nicht verletzt.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt verschiedene Verletzungen seines rechtlichen Gehörs. Die
Beschwerdegegnerin habe weder im Gespräch vom 2. Dezember 2015 noch im
Beschluss vom 27. Januar 2016 begründet, weshalb sie zur Bestimmung der
ihm zumutbaren Tätigkeiten vom ärztlichen Zeugnis vom 28. August 2014
abgewichen sei. In der Rekursantwort habe sie ein im Text nicht erwähntes
Arztzeugnis ohne Datumsangabe als Beilage angeführt, dasselbe aber nicht
eingereicht. Erst acht Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels im
Rekursverfahren habe sie auf entsprechende Aufforderung hin der Vorinstanz
dieses ärztliche Zeugnis, datierend vom 17. Juni 2015, zukommen lassen.
Die Grundlage des Entscheids der Beschwerdegegnerin sei ihm somit vorenthalten
worden, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, den Beschluss vom
27. Januar 2016 hinsichtlich der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % mit
Rekurs substanziiert anzufechten. Die Vorinstanz habe es daraufhin zudem
unterlassen, ihn über die nachgereichten Akten zu informieren und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, was umso schwerer wiege, als sie den
Beschluss vom 12. Januar 2017 im Wesentlichen auf das neue Arztzeugnis
gestützt habe.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Er
umfasst unter anderem den Anspruch auf angemessene Begründung eines Entscheids.
Diesem wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag
und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel
ergreifen kann (BGE 136 I 229
E. 5.2; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00751, E. 2.2; vgl. auch § 10 Abs. 1 VRG). Sodann umfasst
der Anspruch auf rechtliches Gehör auch
das Recht der Beteiligten, sich in gerichtlichen Verfahren zu sämtlichen
Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, der Vorinstanzen und weiterer Stellen
zu äussern (BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 9. November 2016,
VB.2016.00438, E. 3.1).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und
setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
Sachverhalt
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137
I 195 E. 2.2 f.; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00270,
E. 4.8; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37). Für den
Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete
Interessenlage zu berücksichtigen (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00654,
E. 2.3, mit Hinweis auf RB 1995 Nr. 23).
3.3 Aufgrund
der Akten erweisen sich die Gehörsverletzungsrügen des Beschwerdeführers, die
weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz infrage stellen, als
berechtigt. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2016
enthält keine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb es dem
Beschwerdeführer trotz seiner grundsätzlich unumstrittenen körperlichen
Einschränkungen möglich gewesen wäre, die Anmeldung für das
Beschäftigungsprogramm C mit der darin festgehaltenen Arbeitsfähigkeit für
bestimmte Tätigkeiten zu unterzeichnen. Insbesondere bleibt unklar, auf welches
Arztzeugnis sich die Beschwerdegegnerin hierfür beruft. Der Beschwerdeführer
scheint darüber auch nicht im Rahmen des Gesprächs vom 2. Dezember 2015
vorgängig informiert worden zu sein; Solches ist jedenfalls nicht protokolliert.
Eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin ist damit
evident. Schliesslich lassen auch die Rekursantwort und die Beilagen dazu das
massgebliche Arztzeugnis nicht erkennen. Grundsätzlich zu Recht holte daher die
Vorinstanz weitere Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein. Sie unterliess es
jedoch, dem Beschwerdeführer diese Unterlagen – namentlich das sowohl für den
Beschluss der Beschwerdegegnerin als auch den Rekursentscheid massgebliche
Arztzeugnis vom 17. Juni 2015 – zur Stellungnahme zuzustellen, was
ebenfalls eine klare Gehörsverletzung darstellt.
3.4 Von einer
Rückweisung an die Vorinstanz mit dem Zweck, dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit einzuräumen, sich zu den nachgereichten Unterlagen zu äussern, ist
indes abzusehen, da dies unter den gegebenen Umständen aller Voraussicht nach
lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der Beschwerdeführer
sich nunmehr mit Beschwerde umfassend äussern könnte und selber keine
Rückweisung beantragt. Dennoch sind die Beschlüsse vom 27. Januar 2016 und
12. Januar 2017 aufgrund der schweren Gehörsverletzungen und unter Berücksichtigung
der vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten
Erwägungen
aktuellsten Arztzeugnisse – im Umfang des Streitgegenstands – aufzuheben.
Die Gehörsverletzungen führten dazu, dass der
Beschwerdeführer bis zum Erhalt des Rekursentscheids vom Arztzeugnis vom
17.
Juni 2015 und somit von der Entscheidgrundlage der Beschwerdegegnerin
und der Vorinstanz keine Kenntnis gehabt hatte und sich im Rekursverfahren
nicht adäquat gegen den Beschluss vom 27. Januar 2016 zur Wehr setzen
konnte. Bereits aus diesem Grund ist dieser sowie derjenige vom 12. Januar
2017.
in Bezug auf den noch Streitgegenstand bildenden Punkt aufzuheben. Unter
den gegebenen Umständen ist die Weigerung des Beschwerdeführers, das
Anmeldeformular zu unterzeichnen, durchaus nachvollziehbar und kann ihm diese nicht
zur Last gelegt werden. Die von der Beschwerdegegnerin sanktionsweise
angeordnete und von der Vorinstanz im Grundsatz gestützte Kürzung seines
Grundbedarfs um 15 % ist damit nicht rechtmässig (vgl. vorn E. 1.2).
Am Resultat, dass die Beschlüsse vom 27. Januar 2016 und
12.
Januar 2017 aufzuheben sind, würde sich auch dann nichts ändern, wenn
man von einer Heilung der Gehörsverletzungen im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren ausginge. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde zwei
Arztzeugnisse, datierend vom 25. Januar 2017 bzw. 10. Februar 2017 (vorn
E. 3.2), bei. Diese zulässigen neuen Beweismittel (§ 52 Abs. 1
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG), die der Beschwerdeführer erst
anlässlich des Rekursentscheids einholte, stammen vom gleichen Arzt, der
bereits die Zeugnisse vom 28. August 2014 und 17. Juni 2016
ausstellte, und bezeichnen – in Korrektur des Zeugnisses vom 17. Juni 2016
und in Anlehnung an dasjenige vom 28. August 2014 – nur eine
"wechselbelastende Tätigkeit (abwechselnd Sitzen, Stehen, Gehen, ca. max.
1.
Std jeweils dieselbe Position, dann die Position wechseln)" als
zumutbar. Die im Anmeldeformular vom 2. Dezember 2015 vorgesehene
Arbeitstätigkeit nimmt damit nicht ausreichend auf die persönlichen Verhältnisse
und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rücksicht (vgl. VGr,
3.
März 2017, VB.2016.00791, E. 2.3). Auch unter diesem Gesichtspunkt
kann das Verhalten des Beschwerdeführers nicht beanstandet werden und erweist
sich die Kürzung seines Grundbedarfs als unrechtmässig.
Sofern die Beschwerdegegnerin an der Verpflichtung des
Beschwerdeführers zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm festzuhalten gedenkt,
wird sie die neuen Zeugnisse im Rahmen der zu prüfenden Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers für bestimmte Tätigkeiten zu berücksichtigen haben.
4.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die
Beschwerdegegnerin habe angesichts der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und
der Beschwerde zu Unrecht schon im Februar 2016 mit dem Vollzug der Kürzung
begonnen und diese während des Rechtsmittelverfahrens bis und mit Januar 2017
weitergeführt. Sein Vorbringen wird durch die eingereichten Leistungsabrechnungen
bestätigt. Nachdem sich die Kürzung als unrechtmässig erweist, ist die
Beschwerdegegnerin antragsgemäss anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gekürzten
Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1'508.50 zuzüglich Zins von
5.
% nachzuzahlen. Sofern die Kürzung über den Januar 2017 hinaus
vorgenommen wurde, wäre dem Beschwerdeführer der entsprechende Betrag ebenfalls
zurückzuerstatten.
5.
Somit sind in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer I
des Beschlusses der Vorinstanz vom 12. Januar 2017 und
Dispositiv
Dispositivziffer 8 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
27. Januar 2016 insoweit aufzuheben, als der Grundbedarf des
Beschwerdeführers wegen seiner Weigerung der Teilnahme am
Beschäftigungsprogramm C um 15 % gekürzt wurde. Die
Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1'508.50 zuzüglich Zins von 5 %
nachzuzahlen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Gestützt
auf § 17 Abs. 2 VRG und unter Berücksichtigung des
Verursacherprinzips (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 25 ff.) sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren je eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen.
6.2
6.2.1
Mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der
Verfahrenskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Zu
prüfen bleibt dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
6.2.2
Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint und die nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.2.3
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der
Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden.
Angesichts der Gutheissung war die Beschwerde sodann nicht aussichtslos. Im
Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung zwar nur mit
Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung aus. Je nach den
persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person und den sich stellenden
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche aber auch hier
bejaht (Plüss, § 16 N. 83). Jedenfalls vorliegend erweist sich der
Beizug eines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren aufgrund der festgestellten
Gehörsverletzungen durchaus als gerechtfertigt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist folglich gutzuheissen, und es ist dem Beschwerdeführer
in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Dieser ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer Frist von
30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).
6.2.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses der
Vorinstanz vom 12. Januar 2017 und Dispositivziffer 8 des Beschlusses
der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2016 werden insoweit aufgehoben, als
der Grundbedarf des Beschwerdeführers um 15 % gekürzt und der Rekurs
diesbezüglich abgewiesen wurde. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1'508.50
zuzüglich Zins von 5 % nachzuzahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 800.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das
Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu
bezahlen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die Parteientschädigung gemäss
Dispositivziffer 5 hiervor wird an die Entschädigung durch das
Verwaltungsgericht angerechnet.
7. Rechtsanwalt
B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren
eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen
festgesetzt würde.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an …