VB.2017.00111
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00111
4. Mai 2017Deutsch16 min
(URT.2017.18918)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00111
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Beschluss
vom 19. März 2015 trat die Sozialbehörde B auf den Antrag um
Sozialhilfe von A mangels nachgewiesener Bedürftigkeit nicht ein.
B. Am
21. Mai 2015 entschied die Sozialbehörde B, A für die Zeit vom
27. April 2015 bis 31. Juli 2015 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu
unterstützen. Sie wies A an, die Termine und Weisungen des Sozialamts B
einzuhalten. Ausserdem wurde er aufgefordert, seine Arbeit beim Programm G in H
am 1. Juli 2015 zu beginnen, den Arbeitseinsatz bis 31. Juli 2015
einzuhalten und von seinem dafür erhaltenen Lohn den Lebensunterhalt für den
Monat August 2015 zu decken. Falls er erneut Sozialhilfe beantragen möchte,
habe er alle vom Sozialamt B geforderten Unterlagen erneut einzureichen.
Ohne korrekt ausgefüllte Formulare und vollständige Unterlagen sei auf ein
neues Gesuch mangels nachgewiesener Bedürftigkeit nicht einzutreten.
C. Mit
Beschluss vom 24. September 2015 entschied die Sozialbehörde B, A mit
Sozialhilfe für die Monate September 2015 bis August 2016 zu unterstützen.
Zudem erhielt A die Auflage, Termine und Weisungen des Arbeiterhilfswerks C
sowie dem Sozialamt B einzuhalten.
Erwägungen
II.
A erhob sowohl gegen den Beschluss vom 19. März 2015
der Sozialbehörde B als auch gegen jenen vom 24. September 2015
Rekurs und beantragte jeweils sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Mit Beschluss vom 16. Januar 2017 vereinigte der Bezirksrat D
die Verfahren und wies den Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde B
vom 19. März 2015 ab. Den Rekurs gegen den Entscheid vom
24.
September 2015 hiess er im Sinn der Erwägungen gut und verpflichtete
die Sozialbehörde B, A eine Integrationszulage von Fr. 200.- für den
Monat Juli 2015 auszubezahlen. Im Übrigen bestätigte er den Entscheid der
Sozialbehörde B, soweit er angefochten wurde.
III.
Daraufhin gelangte A mit
Beschwerde vom 15. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
Leistungserbringung durch die Sozialbehörde in dem von ihm geforderten Umfang.
Als Beilage reichte er unter anderem eine als "Beschluss vom
13.
Februar 2017" bezeichnete Eingabe ein.
Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Am 21. Februar 2017 reichte der Bezirksrat D die
vorinstanzlichen Akten ein. A reichte am 22. Februar 2017 (Eingang am 1. März
2017) eine weitere Stellungnahme zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung von seiner
Meinung nach ausstehenden Sozialhilfeleistungen in Höhe von weit über
Fr. 20'000.-. Die Streitigkeit fällt daher in die Zuständigkeit der Kammer
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Wie noch zu zeigen
sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden konnte (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 56 N. 27).
1.2
Aus der
Beschwerde ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer in eigenem
Namen oder im Namen der Organisation E Beschwerde erhebt. Allerdings ist
lediglich der Beschwerdeführer selber durch den angefochtenen Entscheid
beschwert, weshalb die Beschwerdelegitimation ihm und nicht der Organisation E
zukommt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eigenem
Namen Beschwerde führt. Insbesondere in seiner als "Beschluss vom
13.
Februar 2017" bezeichneten Beilage zur Beschwerde nimmt der
Beschwerdeführer Bezug auf den angefochtenen Beschluss und
"beschliesst" seinerseits, dass die Verfahren vereinigt sowie seine
Beschwerden gutgeheissen werden und die Sozialbehörde verpflichtet werde, ihm
einen Unterhaltsbedarf in Höhe der M3-Geldmenge pro Kopf sowie eine Integrationszulage
zu bezahlen. Vorab ist festzuhalten, dass lediglich die zuständige Behörde –
nicht aber der Beschwerdeführer selber – befugt wäre, einen solchen Entscheid
zu fällen. Nachdem sich aber aus der betreffenden Eingabe ergibt, weshalb der
Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden ist und
inwiefern er diesen abgeändert haben möchte, ist die als "Beschluss vom
13.
Februar 2017" bezeichnete Eingabe als Teil der Beschwerde
entgegenzunehmen.
1.3
Der
Beschwerdeführer beanstandet zumindest sinngemäss eine Verletzung der
Ausstandspflicht des Bezirksrats, indem er geltend macht, der angefochtene
Entscheid verletze seinen Anspruch auf "Unparteilichkeit des F und
Co.". Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
gewährt einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Streitsache
durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Der Ausstand kann nur für
einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine ganze Behörde verlangt
werden. Zudem sind die Ausstandsgründe substanziiert darzulegen (VGr,
17.
Juni 2016, VB.2015.00654, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Im
vorliegenden Fall sind keine Ausstandsgründe im Sinn von § 5a VRG
ersichtlich und wurden solche in der Beschwerde auch nicht dargelegt.
1.4
Sodann
rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Beschluss sei aufgrund
schwerwiegender Formfehler nichtig; so sei sein Anspruch auf "intellektuelle
Integrität" und "Unparteilichkeit des F und Co." verletzt
worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
fehlerhafte Entscheide im Sinn der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem
tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, dieser schwerwiegende
Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die qualifizierte
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende
Verfahrensfehler in Betracht. Die Annahme absoluter Nichtigkeit eines
Entscheids kommt nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in
krassen Ausnahmefällen in Betracht (BGr, 11. Oktober 2012,6B_339/2012,
E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, sind gegen die
Vorinstanz keine Ausstandsgründe ersichtlich und wurden solche vom
Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern
seine "intellektuelle Integrität" verletzt wurde und inwiefern darin
überhaupt ein Nichtigkeitsgrund liegen würde. Aus den Akten ergeben sich weder
eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit noch ein schwerer
Verfahrensmangel, der die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge
haben könnte.
2.
2.1
Wie
bereits im Rekursverfahren stützt der Beschwerdeführer seine Forderung auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren unter anderem auf das Genfer Abkommen über den
Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (SR 0.518.51),
das Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte,
Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni
2007.
(SR 192.12, Gaststaatgesetz, GSG) sowie das
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (SR 0.111).
Das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in
Kriegszeiten ist in Fällen eines erklärten Krieges oder eines anderen
bewaffneten Konflikts zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien
sowie im Falle einer vollständigen oder teilweisen Besetzung anzuwenden
(Art. 2 Genfer Abkommen). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass in der
Schweiz weder ein erklärter Krieg noch ein anderer bewaffneter Konflikt oder
eine Besetzung – wie der Beschwerdeführer geltend macht – herrscht. Das Genfer
Abkommen ist deshalb nicht anwendbar. Auch das Gaststaatgesetz ist nicht
anwendbar, weil der Beschwerdeführer keine begünstigte Person im Sinn von
Art. 2 Abs. 1 GSG ist. Das Wiener Übereinkommen findet lediglich auf
Verträge zwischen Staaten Anwendung (Art. 1 des Wiener Übereinkommens).
Der vorliegende Fall betrifft das Sozialhilferecht. Dabei handelt es sich
entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um einen Vertrag zwischen
zwei Staaten, sondern um Landesrecht, das lediglich innerstaatliche Geltung
hat. Das Wiener Übereinkommen ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht
anwendbar. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 9 der UN-Resolution
A/RES/56/83 (http://www.un.org/depts/german/gv-56/band1/ar56083.pdf) stützt,
kann er daraus keine Rechte für sich ableiten, da die staatlichen Stellen in
der Schweiz entgegen seiner Behauptung weder abwesend noch ausgefallen sind.
Nachdem es vorliegend nicht um ein Verfahren vor dem Internationalen
Strafgerichtshof geht und kein Verbrechen nach Art. 5 des Römer Statuts
des Internationalen Strafgerichtshofs (SR 0.312.1) vorliegt, ist auch das vom Beschwerdeführer angerufene Römer
Statut nicht anwendbar. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers, soweit er sich auf die genannten Rechtsgrundlagen stützt,
unbeachtlich.
2.2
In der Schweiz sind die Kantone für die
Regelung der Sozialhilfe zuständig (vgl. Art. 115 BV). Im Kanton Zürich
liegen der Sozialhilfe das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni
1981.
(SHG) sowie die Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) zugrunde. Im vorliegenden Fall geht es um die Leistung von
wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie Integrationszulagen an den im Kanton Zürich
wohnhaften Beschwerdeführer, weshalb das Sozialhilfegesetz sowie die Verordnung
zum Sozialhilfegesetz zur Anwendung kommen.
3.
3.1
Gemäss
§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe
soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
3.2
Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Damit diese
geprüft werden kann, müssen verschiedene Unterlagen zwingend vorliegen. Die
gesuchstellende Person hat deshalb neben anderem vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse im In-
und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten und über ihre
persönlichen Verhältnisse, und sie gewährt Einsicht in ihre Unterlagen, soweit
die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet
und erforderlich ist. Sie meldet unaufgefordert Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 1 lit. a und d
sowie Abs. 2 und 3 SHG; § 27 f. SHV). Die
Mitwirkungspflicht betrifft in erster Linie Tatsachen, welche die betroffene
Person besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirken einer Partei
gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten.
Mitwirkungspflichten erschöpfen sich nicht darin, lediglich Fragen zu
beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse
vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und
Vermögen. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach
der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht
in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die
mitwirkungspflichtige Person aber die verhältnismässige, ihr zumutbare
Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Erfüllt die
gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflichten nicht, obwohl sie dazu ermahnt
und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch
auf Sozialhilfe durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. Auf das Gesuch
um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann deshalb nicht eingetreten werden
(VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.2 f. mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.02, Ziff. 1.2,
26.
Januar 2014 sowie Kap. 6.2.08, Ziff. 1.2, 1. Juli
2012).
3.3
Nach
§ 3b SHG können die Gemeinden von den unterstützten Personen Gegenleistungen
zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der
betreffenden Person in die Gesellschaft dienen (Abs. 1). Das Erbringen
solcher Arbeits- und weiterer Gegenleistungen wird bei der Bemessung und
Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt (Abs. 3). Die
SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Anreizelemente vor, welche entsprechende
Gegenleistungen der Sozialhilfebeziehenden fördern bzw. honorieren sollen. Dazu
gehört unter anderem die Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige. Mit dieser
Zulage werden Leistungen anerkannt, welche die Chancen auf eine erfolgreiche
berufliche und/oder soziale Integration erhöhen oder erhalten (SKOS-Richtlinien
Kap. C.2; VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 3.2; vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01, 12. Februar 2016).
4.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei nicht in der
Lage, seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich und selbständig nachzukommen,
da er an eine komplett falsche Vorstellung der Realität glaube. Die
Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer bei der Beschaffung der Unterlagen
nicht unterstützen können, weil dieser sich geweigert habe, die notwendigen
Unterlagen einzureichen und davon überzeugt gewesen sei, dass die
Beschwerdegegnerin die Unterlagen nicht von ihm einfordern dürfe. Der Nichteintretensentscheid
vom 19. März 2015 sei deshalb zu Recht ergangen, da die Beschwerdegegnerin
die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht habe feststellen können.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Juli 2015 nur 70 % arbeiten
können, sei unerheblich, da er sich im Sozialhilfegesuch selber als
arbeitsfähig erklärt und keine anderslautenden ärztlichen Zeugnisse eingereicht
habe. Bezüglich der Integrationszulage erwog die Vorinstanz, der Lohn von
Fr. 1'477.60 im Juli 2015 decke den Grundbedarf, die Mietkosten und die
Krankenkassenprämien nicht. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer
finanziell schlechter gestellt werde als jemand, der Sozialhilfe beziehe und
keine Integrationsleistungen erbracht habe. Da er im Juli 2015 zu einem Pensum
von 70 % gearbeitet habe, habe er für diesen Monat Anrecht auf eine
Integrationszulage. Die Vorinstanz hiess den Rekurs diesbezüglich gut und
verpflichtete die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine
Integrationszulage von Fr. 200.- zu bezahlen. Es sei jedoch nicht
ersichtlich, weshalb er von Februar bis Juni 2015 ein Recht auf eine
Integrationszulage haben solle. Er habe in dieser Zeitspanne keine Leistungen
für seine soziale oder berufliche Integration erbracht. Soweit der Beschwerdeführer
die Bezahlung eines monatlichen Grundbedarfs von Fr. 12'912.- sowie der
Krankenkassenprämien nach VVG verlangte, verwies die Vorinstanz auf die
SKOS-Richtlinien. Die Krankenkassenprämien nach VVG würden nur in begründeten
Einzelfällen übernommen, wobei ein solcher hier nicht ersichtlich sei.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt, gestützt auf die Bundesverfassung in Verbindung mit dem
Genfer Abkommen und dem Gaststaatgesetz treffe ihn keine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.
5.2
Wie
bereits erwähnt sind die vom Beschwerdeführer angerufenen Abkommen und Gesetze
im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vorn E. 2.1). Entgegen seiner
Behauptung ist der Beschwerdeführer gemäss § 18 SHG bei der Abklärung
seiner finanziellen Verhältnisse mitwirkungspflichtig. Der Beschwerdeführer
legte seinem Gesuch um Sozialhilfe nicht alle notwendigen Unterlagen bei. Die Beschwerdegegnerin
wies ihn deshalb mit Schreiben vom 6. Februar 2015 darauf hin, welche
Unterlagen er noch einzureichen habe, ansonsten sein Gesuch nicht behandelt
werden könne. Auch nach dieser schriftlichen Aufforderung und einem Gespräch
mit der Beschwerdegegnerin weigerte sich der Beschwerdeführer, die notwendigen
Unterlagen einzureichen. Sodann liess er sich beim Beschaffen der notwendigen
Unterlagen offenbar auch nicht von der Beschwerdegegnerin unterstützen. Diese
konnte deshalb die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend
abklären und trat am 19. März 2015 zu Recht nicht auf das Gesuch um
Sozialhilfe ein. Dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen wäre,
die notwendigen Unterlagen einzureichen, zeigt sich darin, dass er der
Beschwerdegegnerin im Mai 2015 die verlangten Unterlagen einreichte.
6.
6.1
Sodann
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, ihm sei für die Monate Februar bis
Juli 2015 eine Integrationszulage in Höhe von Fr. 300.- auszurichten.
Darüber hinaus verlangt er die Bezahlung eines Grundbedarfs in Höhe von bis zu
Fr. 14'160.70 pro Monat.
6.2
Der
Beschwerdeführer legt seinen Berechnungen des Grundbedarfs sowie der
Integrationszulage die "SNB M3-Geldmenge pro Kopf" zugrunde.
Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Notenbankgeldmenge
das von der Nationalbank geschaffene Geld wiederspiegele und keine
Berechnungsgrundlage für Leistungen durch die Sozialhilfe darstelle. Zudem orientiert
sich die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nicht – wie der
Beschwerdeführer geltend macht – an den einkommensstärksten zehn Prozent der
Schweizer Haushaltungen. Vielmehr ist ein eingeschränkter
Warenkorb an Gütern und Dienstleistungen der einkommensschwächsten zehn Prozent
der Schweizer Haushaltungen massgeblich. Auf diese Weise wird erreicht, dass
die Lebensunterhaltskosten von Unterstützten einem Vergleich mit den Ausgaben
nicht unterstützter Haushaltungen, die in sehr bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben, standhalten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
6.3
6.3.1
Die Bemessung der Integrationszulage richtet sich nach den SKOS-Richtlinien
(vgl. § 17 Abs. 1 SHV). Diese geben für die Höhe der Integrationszulage
je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung eine Bandbreite von
Fr. 100.- bis Fr. 300.- pro Monat vor (SKOS-Richtlinien,
Kap. C.2). Innerhalb dieses verbindlichen Handlungsrahmens liegt es im
Ermessen der zuständigen Sozialhilfebehörde, die Integrationszulage so
festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung der erbrachten Leistung der
unterstützten Person als angemessen erscheint (zum Ganzen vgl. VGr,
23.
Juni 2016, VB.2015.00797, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit
der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich
nicht überprüfen.
6.3.2
Die zugesprochene Integrationszulage von Fr. 200.- für den Monat Juli
2015.
liegt innerhalb des in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens. Der
Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb ihm eine höhere
Integrationszulage zuzusprechen sei. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung
des Pensums von lediglich 70 % nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen
und aufgrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die
Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, ihm sei auch für die Monate Februar bis Juni 2015 eine Integrationszulage
auszurichten. Aus den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, dass er in dieser
Zeit eine Leistung erbracht hätte, die seiner
beruflichen und/oder sozialen Integration gedient hätte. Dies behauptet der
Beschwerdeführer denn auch nicht. Die Vorinstanz sprach deshalb zu Recht nur
für den Monat Juli 2015 eine Integrationszulage aus.
6.4
6.4.1
Gemäss Kapitel B.2.2 der SKOS-Richtlinien beträgt der monatliche
Grundbedarf für eine Person in einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.-. In
diesem Grundbedarf sind die Wohnungsmiete, die
Wohnnebenkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung nicht
inbegriffen. Bezüglich letzterem bildet nur die obligatorische
Grundversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom
18.
März 1994 (KVG) Teil der materiellen Grundsicherung. Darüber hinaus
gehende Prämien für Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) müssen von den
Sozialhilfebehörden grundsätzlich nicht übernommen werden. In begründeten
Ausnahmefällen oder über einen absehbaren Zeitraum hinweg können solche Prämien
allerdings als situationsbedingte Sozialhilfeleistung angerechnet werden
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.5).
6.4.2
Am 24. September 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe in Höhe von Fr. 1'472.- pro
Monat zu. Darin enthalten sind der Grundbedarf von Fr. 986.- sowie die
Mietkosten von Fr. 486.-. Darüber hinaus übernimmt die Beschwerdegegnerin
die Krankenkassenprämien nach KVG von monatlich Fr. 385.80 zuzüglich
allfällig ausgewiesener Gesundheitskosten. Damit entsprechen die dem
Beschwerdeführer zugesprochenen Leistungen den Vorgaben der SKOS-Richtlinien.
Soweit der Beschwerdeführer die Bezahlung der Krankenkassenprämien nach VVG
beantragt, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Übernahme dieser
weitergehenden Prämien mangels Notwendigkeit nicht gerechtfertigt erscheint.
Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, das für einen begründeten
Ausnahmefall sprechen würde.
7.
Nach dem Gesagten ist der
angefochtene Beschluss vom 16. Januar 2017 nicht zu beanstanden und die
Beschwerde entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind
aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage massvoll zu bemessen. Angesichts
seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …