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Entscheid

VB.2017.00111

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00111

4. Mai 2017Deutsch16 min

(URT.2017.18918)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit Beschluss

vom 19. März 2015 trat die Sozialbehörde B auf den Antrag um

Sozialhilfe von A mangels nachgewiesener Bedürftigkeit nicht ein.

B. Am

21. Mai 2015 entschied die Sozialbehörde B, A für die Zeit vom

27. April 2015 bis 31. Juli 2015 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu

unterstützen. Sie wies A an, die Termine und Weisungen des Sozialamts B

einzuhalten. Ausserdem wurde er aufgefordert, seine Arbeit beim Programm G in H

am 1. Juli 2015 zu beginnen, den Arbeitseinsatz bis 31. Juli 2015

einzuhalten und von seinem dafür erhaltenen Lohn den Lebensunterhalt für den

Monat August 2015 zu decken. Falls er erneut Sozialhilfe beantragen möchte,

habe er alle vom Sozialamt B geforderten Unterlagen erneut einzureichen.

Ohne korrekt ausgefüllte Formulare und vollständige Unterlagen sei auf ein

neues Gesuch mangels nachgewiesener Bedürftigkeit nicht einzutreten.

C. Mit

Beschluss vom 24. September 2015 entschied die Sozialbehörde B, A mit

Sozialhilfe für die Monate September 2015 bis August 2016 zu unterstützen.

Zudem erhielt A die Auflage, Termine und Weisungen des Arbeiterhilfswerks C

sowie dem Sozialamt B einzuhalten.

Erwägungen

II.

A erhob sowohl gegen den Beschluss vom 19. März 2015

der Sozialbehörde B als auch gegen jenen vom 24. September 2015

Rekurs und beantragte jeweils sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Mit Beschluss vom 16. Januar 2017 vereinigte der Bezirksrat D

die Verfahren und wies den Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde B

vom 19. März 2015 ab. Den Rekurs gegen den Entscheid vom

24.

September 2015 hiess er im Sinn der Erwägungen gut und verpflichtete

die Sozialbehörde B, A eine Integrationszulage von Fr. 200.- für den

Monat Juli 2015 auszubezahlen. Im Übrigen bestätigte er den Entscheid der

Sozialbehörde B, soweit er angefochten wurde.

III.

Daraufhin gelangte A mit

Beschwerde vom 15. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die

Leistungserbringung durch die Sozialbehörde in dem von ihm geforderten Umfang.

Als Beilage reichte er unter anderem eine als "Beschluss vom

13.

Februar 2017" bezeichnete Eingabe ein.

Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde

verzichtet. Am 21. Februar 2017 reichte der Bezirksrat D die

vorinstanzlichen Akten ein. A reichte am 22. Februar 2017 (Eingang am 1. März

2017) eine weitere Stellungnahme zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung von seiner

Meinung nach ausstehenden Sozialhilfeleistungen in Höhe von weit über

Fr. 20'000.-. Die Streitigkeit fällt daher in die Zuständigkeit der Kammer

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Wie noch zu zeigen

sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb

auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden konnte (vgl. Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 56 N. 27).

1.2

Aus der

Beschwerde ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer in eigenem

Namen oder im Namen der Organisation E Beschwerde erhebt. Allerdings ist

lediglich der Beschwerdeführer selber durch den angefochtenen Entscheid

beschwert, weshalb die Beschwerdelegitimation ihm und nicht der Organisation E

zukommt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eigenem

Namen Beschwerde führt. Insbesondere in seiner als "Beschluss vom

13.

Februar 2017" bezeichneten Beilage zur Beschwerde nimmt der

Beschwerdeführer Bezug auf den angefochtenen Beschluss und

"beschliesst" seinerseits, dass die Verfahren vereinigt sowie seine

Beschwerden gutgeheissen werden und die Sozialbehörde verpflichtet werde, ihm

einen Unterhaltsbedarf in Höhe der M3-Geldmenge pro Kopf sowie eine Integrationszulage

zu bezahlen. Vorab ist festzuhalten, dass lediglich die zuständige Behörde –

nicht aber der Beschwerdeführer selber – befugt wäre, einen solchen Entscheid

zu fällen. Nachdem sich aber aus der betreffenden Eingabe ergibt, weshalb der

Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden ist und

inwiefern er diesen abgeändert haben möchte, ist die als "Beschluss vom

13.

Februar 2017" bezeichnete Eingabe als Teil der Beschwerde

entgegenzunehmen.

1.3

Der

Beschwerdeführer beanstandet zumindest sinngemäss eine Verletzung der

Ausstandspflicht des Bezirksrats, indem er geltend macht, der angefochtene

Entscheid verletze seinen Anspruch auf "Unparteilichkeit des F und

Co.". Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

gewährt einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Streitsache

durch einen unab­hängigen und unparteiischen Richter. Der Ausstand kann nur für

einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine ganze Behörde verlangt

werden. Zudem sind die Ausstandsgründe substanziiert darzulegen (VGr,

17.

Juni 2016, VB.2015.00654, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Im

vorliegenden Fall sind keine Ausstandsgründe im Sinn von § 5a VRG

ersichtlich und wurden solche in der Beschwerde auch nicht dargelegt.

1.4

Sodann

rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Beschluss sei aufgrund

schwerwiegender Formfehler nichtig; so sei sein Anspruch auf "intellektuelle

Integrität" und "Unparteilichkeit des F und Co." verletzt

worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind

fehlerhafte Entscheide im Sinn der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem

tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, dieser schwerwiegende

Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die qualifizierte

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende

Verfahrensfehler in Betracht. Die Annahme absoluter Nichtigkeit eines

Entscheids kommt nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in

krassen Ausnahmefällen in Betracht (BGr, 11. Oktober 2012,6B_339/2012,

E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, sind gegen die

Vorinstanz keine Ausstandsgründe ersichtlich und wurden solche vom

Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern

seine "intellektuelle Integrität" verletzt wurde und inwiefern darin

überhaupt ein Nichtigkeitsgrund liegen würde. Aus den Akten ergeben sich weder

eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit noch ein schwerer

Verfahrensmangel, der die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge

haben könnte.

2.

2.1

Wie

bereits im Rekursverfahren stützt der Beschwerdeführer seine Forderung auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren unter anderem auf das Genfer Abkommen über den

Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (SR 0.518.51),

das Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte,

Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni

2007.

(SR 192.12, Gaststaatgesetz, GSG) sowie das

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (SR 0.111).

Das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in

Kriegszeiten ist in Fällen eines erklärten Krieges oder eines anderen

bewaffneten Konflikts zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien

sowie im Falle einer vollständigen oder teilweisen Besetzung anzuwenden

(Art. 2 Genfer Abkommen). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass in der

Schweiz weder ein erklärter Krieg noch ein anderer bewaffneter Konflikt oder

eine Besetzung – wie der Beschwerdeführer geltend macht – herrscht. Das Genfer

Abkommen ist deshalb nicht anwendbar. Auch das Gaststaatgesetz ist nicht

anwendbar, weil der Beschwerdeführer keine begünstigte Person im Sinn von

Art. 2 Abs. 1 GSG ist. Das Wiener Übereinkommen findet lediglich auf

Verträge zwischen Staaten Anwendung (Art. 1 des Wiener Übereinkommens).

Der vorliegende Fall betrifft das Sozialhilferecht. Dabei handelt es sich

entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um einen Vertrag zwischen

zwei Staaten, sondern um Landesrecht, das lediglich innerstaatliche Geltung

hat. Das Wiener Übereinkommen ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht

anwendbar. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 9 der UN-Resolution

A/RES/56/83 (http://www.un.org/depts/german/gv-56/band1/ar56083.pdf) stützt,

kann er daraus keine Rechte für sich ableiten, da die staatlichen Stellen in

der Schweiz entgegen seiner Behauptung weder abwesend noch ausgefallen sind.

Nachdem es vorliegend nicht um ein Verfahren vor dem Internationalen

Strafgerichtshof geht und kein Verbrechen nach Art. 5 des Römer Statuts

des Internationalen Strafgerichtshofs (SR 0.312.1) vorliegt, ist auch das vom Beschwerdeführer angerufene Römer

Statut nicht anwendbar. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des

Beschwerdeführers, soweit er sich auf die genannten Rechtsgrundlagen stützt,

unbeachtlich.

2.2

In der Schweiz sind die Kantone für die

Regelung der Sozialhilfe zuständig (vgl. Art. 115 BV). Im Kanton Zürich

liegen der Sozialhilfe das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni

1981.

(SHG) sowie die Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) zugrunde. Im vorliegenden Fall geht es um die Leistung von

wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie Integrationszulagen an den im Kanton Zürich

wohnhaften Beschwerdeführer, weshalb das Sozialhilfegesetz sowie die Verordnung

zum Sozialhilfegesetz zur Anwendung kommen.

3.

3.1

Gemäss

§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt

und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe

soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der

wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

3.2

Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Damit diese

geprüft werden kann, müssen verschiedene Unterlagen zwingend vorliegen. Die

gesuchstellende Person hat deshalb neben anderem vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse im In-

und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten und über ihre

persönlichen Verhältnisse, und sie gewährt Einsicht in ihre Unterlagen, soweit

die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet

und erforderlich ist. Sie meldet unaufgefordert Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 1 lit. a und d

sowie Abs. 2 und 3 SHG; § 27 f. SHV). Die

Mitwirkungspflicht betrifft in erster Linie Tatsachen, welche die betroffene

Person besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirken einer Partei

gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten.

Mitwirkungspflichten erschöpfen sich nicht darin, lediglich Fragen zu

beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse

vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und

Vermögen. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach

der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht

in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die

mitwirkungspflichtige Person aber die verhältnismässige, ihr zumutbare

Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Erfüllt die

gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflichten nicht, obwohl sie dazu ermahnt

und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger Anspruch

auf Sozialhilfe durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft werden. Auf das Gesuch

um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe kann deshalb nicht eingetreten werden

(VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.2 f. mit weiteren

Hinweisen; vgl. auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch

[Sozialhilfe-Behördenhand­buch], Kap. 6.2.02, Ziff. 1.2,

26.

Januar 2014 sowie Kap. 6.2.08, Ziff. 1.2, 1. Juli

2012).

3.3

Nach

§ 3b SHG können die Gemeinden von den unterstützten Personen Gegenleistungen

zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der

betreffenden Person in die Gesellschaft dienen (Abs. 1). Das Erbringen

solcher Arbeits- und weiterer Gegenleistungen wird bei der Bemessung und

Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt (Abs. 3). Die

SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Anreizelemente vor, welche entsprechende

Gegenleistungen der Sozialhilfebeziehenden fördern bzw. honorieren sollen. Dazu

gehört unter anderem die Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige. Mit dieser

Zulage werden Leistungen anerkannt, welche die Chancen auf eine erfolgreiche

berufliche und/oder soziale Integration erhöhen oder erhalten (SKOS-Richtlinien

Kap. C.2; VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 3.2; vgl.

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01, 12. Februar 2016).

4.

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei nicht in der

Lage, seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich und selbständig nachzukommen,

da er an eine komplett falsche Vorstellung der Realität glaube. Die

Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer bei der Beschaffung der Unterlagen

nicht unterstützen können, weil dieser sich geweigert habe, die notwendigen

Unterlagen einzureichen und davon überzeugt gewesen sei, dass die

Beschwerdegegnerin die Unterlagen nicht von ihm einfordern dürfe. Der Nichteintretensentscheid

vom 19. März 2015 sei deshalb zu Recht ergangen, da die Beschwerdegegnerin

die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht habe feststellen können.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Juli 2015 nur 70 % arbeiten

können, sei unerheblich, da er sich im Sozialhilfegesuch selber als

arbeitsfähig erklärt und keine anderslautenden ärztlichen Zeugnisse eingereicht

habe. Bezüglich der Integrationszulage erwog die Vorinstanz, der Lohn von

Fr. 1'477.60 im Juli 2015 decke den Grundbedarf, die Mietkosten und die

Krankenkassenprämien nicht. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer

finanziell schlechter gestellt werde als jemand, der Sozialhilfe beziehe und

keine Integrationsleistungen erbracht habe. Da er im Juli 2015 zu einem Pensum

von 70 % gearbeitet habe, habe er für diesen Monat Anrecht auf eine

Integrationszulage. Die Vorinstanz hiess den Rekurs diesbezüglich gut und

verpflichtete die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine

Integrationszulage von Fr. 200.- zu bezahlen. Es sei jedoch nicht

ersichtlich, weshalb er von Februar bis Juni 2015 ein Recht auf eine

Integrationszulage haben solle. Er habe in dieser Zeitspanne keine Leistungen

für seine soziale oder berufliche Integration erbracht. Soweit der Beschwerdeführer

die Bezahlung eines monatlichen Grundbedarfs von Fr. 12'912.- sowie der

Krankenkassenprämien nach VVG verlangte, verwies die Vor­instanz auf die

SKOS-Richtlinien. Die Krankenkassenprämien nach VVG würden nur in begründeten

Einzelfällen übernommen, wobei ein solcher hier nicht ersichtlich sei.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt, gestützt auf die Bundesverfassung in Verbindung mit dem

Genfer Abkommen und dem Gaststaatgesetz treffe ihn keine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.

5.2

Wie

bereits erwähnt sind die vom Beschwerdeführer angerufenen Abkommen und Gesetze

im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vorn E. 2.1). Entgegen seiner

Behauptung ist der Beschwerdeführer gemäss § 18 SHG bei der Abklärung

seiner finanziellen Verhältnisse mitwirkungspflichtig. Der Beschwerdeführer

legte seinem Gesuch um Sozialhilfe nicht alle notwendigen Unterlagen bei. Die Beschwerdegegnerin

wies ihn deshalb mit Schreiben vom 6. Februar 2015 darauf hin, welche

Unterlagen er noch einzureichen habe, ansonsten sein Gesuch nicht behandelt

werden könne. Auch nach dieser schriftlichen Aufforderung und einem Gespräch

mit der Beschwerdegegnerin weigerte sich der Beschwerdeführer, die notwendigen

Unterlagen einzureichen. Sodann liess er sich beim Beschaffen der notwendigen

Unterlagen offenbar auch nicht von der Beschwerdegegnerin unterstützen. Diese

konnte deshalb die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend

abklären und trat am 19. März 2015 zu Recht nicht auf das Gesuch um

Sozialhilfe ein. Dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen wäre,

die notwendigen Unterlagen einzureichen, zeigt sich darin, dass er der

Beschwerdegegnerin im Mai 2015 die verlangten Unterlagen einreichte.

6.

6.1

Sodann

beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, ihm sei für die Monate Februar bis

Juli 2015 eine Integrationszulage in Höhe von Fr. 300.- auszurichten.

Darüber hinaus verlangt er die Bezahlung eines Grundbedarfs in Höhe von bis zu

Fr. 14'160.70 pro Monat.

6.2

Der

Beschwerdeführer legt seinen Berechnungen des Grundbedarfs sowie der

Integrationszulage die "SNB M3-Geldmenge pro Kopf" zugrunde.

Diesbezüglich hielt die Vor­instanz zu Recht fest, dass die Notenbankgeldmenge

das von der Nationalbank geschaffene Geld wiederspiegele und keine

Berechnungsgrundlage für Leistungen durch die Sozialhilfe darstelle. Zudem orientiert

sich die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nicht – wie der

Beschwerdeführer geltend macht – an den einkommensstärksten zehn Prozent der

Schweizer Haushaltungen. Vielmehr ist ein eingeschränkter

Warenkorb an Gütern und Dienstleistungen der einkommensschwächsten zehn Prozent

der Schweizer Haushaltungen massgeblich. Auf diese Weise wird erreicht, dass

die Lebensun­terhalts­kosten von Unterstützten einem Vergleich mit den Ausgaben

nicht unterstützter Haushaltungen, die in sehr be­scheidenen wirtschaftlichen

Verhältnissen leben, standhalten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

6.3

6.3.1

Die Bemessung der Integrationszulage richtet sich nach den SKOS-Richtlinien

(vgl. § 17 Abs. 1 SHV). Diese geben für die Höhe der Integrationszulage

je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung eine Bandbreite von

Fr. 100.- bis Fr. 300.- pro Monat vor (SKOS-Richtlinien,

Kap. C.2). Innerhalb dieses verbindlichen Handlungsrahmens liegt es im

Ermessen der zuständigen Sozialhilfe­behörde, die Integrationszulage so

festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung der erbrachten Leistung der

unterstützten Person als angemessen erscheint (zum Ganzen vgl. VGr,

23.

Juni 2016, VB.2015.00797, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessens­missbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit

der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich

nicht überprüfen.

6.3.2

Die zugesprochene Integrationszulage von Fr. 200.- für den Monat Juli

2015.

liegt innerhalb des in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens. Der

Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb ihm eine höhere

Integrationszulage zuzusprechen sei. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung

des Pensums von lediglich 70 % nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen

und aufgrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die

Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, ihm sei auch für die Monate Februar bis Juni 2015 eine Inte­grationszulage

auszurichten. Aus den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, dass er in dieser

Zeit eine Leistung erbracht hätte, die seiner

beruflichen und/oder sozialen Integration gedient hätte. Dies behauptet der

Beschwerdeführer denn auch nicht. Die Vorinstanz sprach deshalb zu Recht nur

für den Monat Juli 2015 eine Integrationszulage aus.

6.4

6.4.1

Gemäss Kapitel B.2.2 der SKOS-Richt­linien beträgt der monatliche

Grundbedarf für eine Person in einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.-. In

diesem Grundbedarf sind die Wohnungsmiete, die

Wohnnebenkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung nicht

inbegriffen. Bezüglich letzterem bildet nur die obligatorische

Grundversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom

18.

März 1994 (KVG) Teil der materiellen Grundsicherung. Darüber hinaus

gehende Prämien für Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den

Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) müssen von den

Sozialhilfebehörden grundsätzlich nicht übernommen werden. In begründeten

Ausnahmefällen oder über einen absehbaren Zeitraum hinweg können solche Prämien

allerdings als situationsbedingte Sozialhilfeleistung angerechnet werden

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.5).

6.4.2

Am 24. September 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe in Höhe von Fr. 1'472.- pro

Monat zu. Darin enthalten sind der Grundbedarf von Fr. 986.- sowie die

Mietkosten von Fr. 486.-. Darüber hinaus übernimmt die Beschwerdegegnerin

die Krankenkassenprämien nach KVG von monatlich Fr. 385.80 zuzüglich

allfällig ausgewiesener Gesundheitskosten. Damit entsprechen die dem

Beschwerdeführer zugesprochenen Leistungen den Vorgaben der SKOS-Richtlinien.

Soweit der Beschwerdeführer die Bezahlung der Krankenkassenprämien nach VVG

beantragt, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Übernahme dieser

weitergehenden Prämien mangels Notwendigkeit nicht gerechtfertigt erscheint.

Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, das für einen begründeten

Ausnahmefall sprechen würde.

7.

Nach dem Gesagten ist der

angefochtene Beschluss vom 16. Januar 2017 nicht zu beanstanden und die

Beschwerde entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver­fahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind

aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage massvoll zu bemessen. Angesichts

seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …