VB.2017.00112
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00112
4. Mai 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18920)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00112
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 24. September 2015 wurde A für die
Zeit vom 1. September 2015 bis 31. August 2016 wirtschaftliche
Sozialhilfe zugesprochen. Am 16. Juni 2016 wies die Sozialbehörde B A
an, während der Sommersaison 2016 einen Arbeitseinsatz mit einem
10 %-Pensum im Schwimmbad C gegen einen Nettolohn von Fr. 200.- zu
leisten. Zudem beschloss die Sozialbehörde B, dass A im Folgemonat nach
dem geleisteten Arbeitseinsatz einen Einkommensfreibetrag von Fr. 100.- erhalte.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 18. Juli 2016
Rekurs, welcher vom Bezirksrat D am 16. Januar 2017 abgewiesen wurde.
III.
Dagegen gelangte A am
15.
Februar 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
der Arbeitseinsatz im Schwimmbad C sei mit der "SNB M3-Geldmenge pro
Kopf" zu entschädigen. Für die fehlenden Arbeitsangebote im Restpensum von
90.
% sei er mit der "restlichen Geldmenge pro Kopf" zu
entschädigen. Als Beilage reichte er unter anderem eine als "Beschluss vom
13.
Februar 2017" bezeichnete Eingabe ein.
Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Am 21. Februar 2017 reichte der Bezirksrat D die
vorinstanzlichen Akten ein. A reichte am 22. Februar 2017 (Eingang am
1.
März 2017) eine weitere Stellungnahme zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung von seiner
Meinung nach ausstehenden Sozialhilfeleistungen in Höhe von weit über
Fr. 20'000.-. Die Streitigkeit fällt daher in die Zuständigkeit der Kammer
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Wie noch zu zeigen
sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden konnte (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 56 N. 27).
1.2
Aus der
Beschwerde ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer in eigenem
Namen oder im Namen der Organisation E Beschwerde erhebt. Allerdings ist
lediglich der Beschwerdeführer selber durch den angefochtenen Entscheid
beschwert, weshalb die Beschwerdelegitimation ihm und nicht der Organisation E
zukommt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eigenem
Namen Beschwerde führt. Insbesondere in seiner als "Beschluss vom
13.
Februar 2017" bezeichneten Beilage zur Beschwerde nimmt der
Beschwerdeführer Bezug auf den angefochtenen Beschluss und
"beschliesst" seinerseits, dass seine Beschwerde vom 18. Juli
2016.
gutgeheissen und die Sozialbehörde verpflichtet werde, ihn für den
Arbeitseinsatz im Schwimmbad C mit der "SNB M3-Geldmenge pro Kopf" zu
entschädigen. Für die fehlenden Arbeitsangebote im Restpensum von 90 % sei
er mit der "restlichen Geldmenge pro Kopf" zu entschädigen. Vorab ist
festzuhalten, dass lediglich die zuständige Behörde – nicht aber der
Beschwerdeführer selber – befugt wäre, einen solchen Entscheid zu fällen. Nachdem
sich aber aus der betreffenden Eingabe ergibt, weshalb der Beschwerdeführer mit
dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden ist und inwiefern er diesen
abgeändert haben möchte, ist die als "Beschluss vom 13. Februar
2017" bezeichnete Eingabe als Teil der Beschwerde entgegenzunehmen.
1.3
Der
Beschwerdeführer beanstandet zumindest sinngemäss eine Verletzung der
Ausstandspflicht des Bezirksrats, indem er geltend macht, der angefochtene
Entscheid verletze seinen Anspruch auf "Unparteilichkeit des F und
Co.". Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
gewährt einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Streitsache
durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Der Ausstand kann nur für
einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine ganze Behörde verlangt
werden. Zudem sind die Ausstandsgründe substanziiert darzulegen (VGr,
17.
Juni 2016, VB.2015.00654, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Im
vorliegenden Fall sind keine Ausstandsgründe im Sinn von § 5a VRG ersichtlich
und wurden solche in der Beschwerde auch nicht dargelegt.
1.4
Sodann
rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Beschluss sei aufgrund
schwerwiegender Formfehler nichtig; so sei sein Anspruch auf
"intellektuelle Integrität" und "Unparteilichkeit des F und
Co." verletzt worden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinn der Evidenztheorie nichtig,
wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, dieser
schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die qualifizierte
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende
Verfahrensfehler in Betracht. Die Annahme absoluter Nichtigkeit eines
Entscheids kommt nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in
krassen Ausnahmefällen in Betracht (BGr, 11. Oktober 2012,6B_339/2012,
E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, sind gegen die
Vorinstanz keine Ausstandsgründe ersichtlich und wurden solche vom
Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern
seine "intellektuelle Integrität" verletzt wurde und inwiefern darin
überhaupt ein Nichtigkeitsgrund liegen würde. Aus den Akten ergeben sich weder
eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit noch ein schwerer
Verfahrensmangel, der die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge
haben könnte.
2.
2.1
Wie
bereits im Rekursverfahren stützt der Beschwerdeführer seine Forderung auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren unter anderem auf das Genfer Abkommen über den
Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (SR 0.518.51),
das Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte,
Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 22. Juni
2007.
(SR 192.12, Gaststaatgesetz, GSG) sowie das Wiener
Übereinkommen über das Recht der Verträge (SR 0.111).
Das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
ist in Fällen eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts
zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien sowie im Falle einer
vollständigen oder teilweisen Besetzung anzuwenden (Art. 2 Genfer
Abkommen). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass in der Schweiz weder ein
erklärter Krieg noch ein anderer bewaffneter Konflikt oder eine Besetzung – wie
der Beschwerdeführer geltend macht – herrscht. Das Genfer Abkommen ist deshalb
nicht anwendbar. Auch das Gaststaatgesetz ist nicht anwendbar, weil der
Beschwerdeführer keine begünstigte Person im Sinn von Art. 2 Abs. 1
GSG ist. Das Wiener Übereinkommen findet allerdings lediglich auf Verträge
zwischen Staaten Anwendung (Art. 1 des Wiener Übereinkommens). Der vorliegende
Fall betrifft das Sozialhilferecht. Dabei handelt es sich entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um einen Vertrag zwischen zwei Staaten,
sondern um Landesrecht, das lediglich innerstaatliche Geltung hat. Das Wiener
Übereinkommen ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht anwendbar. Soweit
sich der Beschwerdeführer auf Art. 9 der UN-Resolution A/RES/56/83 (http://www.un.org/depts/german/gv-56/band1/ar56083.pdf)
stützt, kann er daraus keine Rechte für sich ableiten, da die staatlichen
Stellen in der Schweiz entgegen seiner Behauptung weder abwesend noch
ausgefallen sind. Nachdem es vorliegend nicht um ein Verfahren vor dem
Internationalen Strafgerichtshof geht und kein Verbrechen nach Art. 5 des
Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (SR 0.312.1) vorliegt, ist auch das vom Beschwerdeführer angerufene Römer
Statut nicht anwendbar. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers, soweit er sich auf die genannten Rechtsgrundlagen stützt,
unbeachtlich.
2.2
In der Schweiz sind die Kantone für die
Regelung der Sozialhilfe zuständig (vgl. Art. 115 BV). Im Kanton Zürich
liegen der Sozialhilfe das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni
1981.
(SHG) sowie die Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) zugrunde.
3.
3.1
Gemäss
§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
3.2
Nach
§ 3b SHG können die Gemeinden von Sozialhilfe beziehenden Personen Gegenleistungen
zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der
betreffenden Person in die Gesellschaft dienen. Die Erbringung solcher
Gegenleistungen wird bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe
angemessen berücksichtigt (Abs. 3). Die SKOS-Richtlinien sehen
verschiedene Massnahmen zur Förderung von Gegenleistungen vor, insbesondere die
materiellen Anreize in Form eines Einkommensfreibetrags oder einer
Integrationszulage. Die Sicherheitsdirektion ist befugt, Weisungen über die
Anwendung der SKOS-Richtlinien zu erlassen (§ 17 Abs. 3 SHV). Von
dieser Kompetenz hat sie Gebrauch gemacht und mit der Weisung vom
19.
November 2015 insbesondere das in den SKOS-Richtlinien vorgesehene
Anreizsystem zur sozialen und beruflichen Integration konkretisiert (vgl.
Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien vom
19.
November 2015).
3.2.1
Unterstützten Personen, die im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen
erwirtschaften, wird ein Einkommensfreibetrag gewährt. Das bedeutet, dass ein
bestimmter Anteil des Erwerbseinkommens nicht als Einnahme im
Unterstützungsbudget berücksichtigt wird. Damit stehen den betroffenen Personen
Mittel zur Verfügung, die über ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum
hinausgehen. Bei einem 100 %-Pensum liegt der minimale Einkommensfreibetrag
bei Fr. 400.- pro Monat. Bei Teilzeitarbeit wird der Einkommensfreibetrag
entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert, beträgt aber mindestens
Fr. 100.- pro Monat (Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der
SKOS-Richtlinien vom 19. November 2015; vgl. Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 9.1.02,
Ziff. 2, 16. Januar 2016). Mit dem Einkommensfreibetrag wird primär
das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu fördern
und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz zur
möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten
geschaffen werden, wodurch dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe
eingespart werden können (SKOS-Richtlinien, Kap. E.I–2). Bedingung für die
Gewährung eines Einkommensfreibetrags ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
mit Erzielung eines marktüblichen Lohns, auf welchem Sozialversicherungsleistungen
abgerechnet werden. Die Absolvierung eines Praktikums oder die Teilnahme an
Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen gelten nicht als Erwerbstätigkeit,
die zu einem Einkommensfreibetrag berechtigen. Die entsprechenden Leistungen
werden mit Integrationszulagen honoriert (SKOS-Richtlinien, Kap. E.I–2; vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.1.02, Ziff. 2, 16. Januar
2016).
3.2.2
Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die
sich um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemühen. Es werden damit
Leistungen anerkannt, die die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder
soziale Integration erhöhen oder erhalten. Die Beurteilung der erbrachten
Integrationsleistung muss sich an den persönlichen Ressourcen und Begrenzungen der
betroffenen Person messen (Individualisierungsgrundsatz). Sie beträgt je nach
erbrachter (individueller) Leistung und deren Bedeutung in der Regel zwischen
Fr. 100.- und maximal Fr. 300.- pro Person und Monat. Innerhalb dieses
verbindlichen Handlungsrahmens bleibt es dem Ermessen der zuständigen Sozialhilfebehörde
belassen, die Integrationszulage so festzulegen, dass sie unter
Berücksichtigung der erbrachten Leistung der unterstützten Person als
angemessen erscheint (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2; Weisung der
Sicherheitsdirektion vom 19. November 2015 zur Anwendung der
SKOS-Richtlinien, Ziff. 2; vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01,
Ziff. 3.1, 12. Februar 2016; zum Ganzen vgl. VGr, 23. Juni 2016,
VB.2015.00797, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit
der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich
nicht überprüfen.
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, die Auflage, einen Arbeitseinsatz mit einem Pensum von
10.
% in einem Schwimmbad zu leisten, erscheine im Fall des Beschwerdeführers
als zumutbar und verhältnismässig. Der Arbeitseinsatz stelle aber keine
Beschäftigung aus dem ersten Arbeitsmarkt dar, sondern sei eher vergleichbar
mit einem Beschäftigungsprogramm. Bei Beschäftigungsprogrammen würden die
entsprechenden Leistungen mit einer Integrationszulage honoriert. Somit könne
festgestellt werden, dass die Leistung von Fr. 100.- im Entscheid der
Beschwerdegegnerin fälschlicherweise als Einkommensfreibetrag bezeichnet worden
sei. Es handle sich dabei um eine Integrationszulage. Der Betrag von
Fr. 100.- erscheine angesichts des Pensums von 10 % und einem Lohn
von Fr. 200.- als angemessen.
4.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, der Betrag von monatlich Fr. 100.- sei
nicht angemessen bzw. willkürlich festgesetzt. Auch ein Arbeitseinsatz im
Schwimmbad müsse angemessen bezahlt werden. Es sei belanglos, ob man nun von
Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt spreche oder von einem
Beschäftigungsprogramm. Es gebe für den Betrag von Fr. 100.- keine
Rechtsgrundlage, auch wenn die Vorinstanz auf die SKOS-Richtlinien und
dergleichen verweise. Eine Bezahlung unter der "SNB M3-Geldmenge pro Kopf
und Zeit, Ende Mai 2016 bei ca. CHF 140'051.-" stelle moderne
Sklaverei in Form von wirtschaftlicher Ausbeutung dar. Der Einkommens- und
Vermögensfreibetrag liege bei geschützten Personen immer in der Höhe der
Geldmenge pro Kopf. Sodann habe er gemäss Art. 39 Abs. 1 des Genfer
Abkommens ein Recht auf Arbeit. Die Beschwerdegegnerin hätte ihm deshalb
weitere bezahlte Arbeitsangebote zu angemessenen Bedingungen in der Höhe des
Restpensums von 90 % machen müssen. Da sie dies unterlassen habe, sei sie
schadenersatzpflichtig in Höhe der restlichen Geldmenge pro Kopf. Dazu verweist
der Beschwerdeführer auf seine "Rückstandsberechnung vom 24.9.2016".
5.
5.1
Der Beschwerdeführer
bestreitet nicht, dass die Arbeit im Schwimmbad C zulässig ist. Unbestritten
blieb zudem die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei der von der
Beschwerdegegnerin zugesprochenen Leistung von Fr. 100.- pro Monat um eine
Integrationszulage und nicht um einen Einkommensfreibetrag handle. Der
Beschwerdeführer rügt lediglich die Höhe des Lohns und der Integrationszulage.
5.2
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch auf eine angemessene Bezahlung
gemäss der "SNB M3-Geldmenge pro Kopf", ist festzuhalten, dass die
Notenbankgeldmenge das von der Nationalbank geschaffene Geld sowie die
Bankeinlagen (Sicht-, Spar- und Termineinlagen inländischer Kunden; https://www.snb.ch/de/mmr/reference/monpol_monstat_definition/source/monpol_monstat_definition.de.pdf)
wiederspiegelt und keine Grundlage für Lohnberechnungen oder die Bemessung der
Integrationszulage darstellt. Bei einem Arbeitseinsatz im Rahmen der
Sozialhilfe geht es zudem nicht in erster Linie darum, marktkonforme
Löhne zu erzielen. Vielmehr handelt es sich bei solchen Arbeitseinsätzen um
eine Anspruchsvoraussetzung für die von der Sozialhilfe erbrachten Leistungen.
Angesichts des 10 %-Pensums in einem Schwimmbad erscheint ein Nettolohn
von Fr. 200.- durchaus als angemessen. Die zugesprochene
Integrationszulage von Fr. 100.- im Folgemonat nach einem geleisteten
Arbeitseinsatz liegt innerhalb des in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens
(vgl. oben E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar,
weshalb ihm eine höhere Integrationszulage zuzusprechen sei. Dies ist
angesichts des geringen Pensums vom 10 % auch nicht ersichtlich. Unter
diesen Umständen und aufgrund der eingeschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde dahingehend abzuweisen.
5.3
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Sozialbehörde hätte ihm weitere
bezahlte Arbeitsangebote zu angemessenen Bedingungen für das Restpensum von
90.
% machen müssen. Dabei stützt er sich auf Art. 39 Abs. 1 des
Genfer Abkommens, woraus er ein "Recht auf Arbeit" ableitet. Wie
bereits erwähnt, ist das Genfer Abkommen im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht anwendbar (vorn E. 2.1). Die Schweizerische Bundesverfassung gewährt
kein Recht auf Arbeit. Allerdings statuiert Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (SR 0.103.1, UNO-Pakt I) ein Recht auf Arbeit. Dies verpflichtet die
unterzeichneten Vertragsstaaten zwar nicht dazu, jedem Menschen einen
Arbeitsplatz zu garantieren. Sie müssen jedoch für menschenwürdige
Arbeitsbedingungen sorgen und in ihrer Wirtschaftspolitik die Vollbeschäftigung
anstreben. Die Sozialbehörde kann daher nicht
verpflichtet werden, dem Beschwerdeführer "bezahlte Arbeitsangebote"
zu machen. Bereits aus diesem Grund besteht kein Schadenersatzanspruch.
Darüber hinaus ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer
ein Schaden entstanden sein soll. Immerhin wurde er im betreffenden Zeitraum
mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage
massvoll zu bemessen. Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …