VB.2017.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00113
4. Mai 2017Deutsch9 min
(URT.2017.18922)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00113
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde vom 1. September 2015 bis Ende August 2016
von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. In
diversen Schreiben machte A geltend, dass ihm gestützt auf Art. 39
Abs. 2 und 3 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
und Art. 20 lit. a des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als
Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie
finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 (Gaststaatgesetz, GSG) in
Verbindung mit § 41 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) weitere soziale
Wirtschaftshilfe in Höhe von monatlich Fr. 14'171.55 auszubezahlen sei.
Daraufhin entschied die Sozialbehörde B am 26. Mai 2016, dass
Art. 39 Abs. 2 und 3 des Genfer Abkommens und Art. 20
lit. a GSG nicht anwendbar seien, womit eine Rechtsgrundlage zur
Auszahlung der geforderten Fr. 14'171.- pro Monat fehle.
Erwägungen
II.
Den von A dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat C
mit Beschluss vom 16. Januar 2017 ab.
III.
Dagegen erhob A am 15. Februar 2017 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Leistungserbringung durch die Sozialbehörde in dem von ihm
geforderten Umfang. Als Beilage reichte er unter anderem eine als
"Beschluss vom 13. Februar 2017" bezeichnete Eingabe ein.
Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Am 21. Februar 2017 reichte der Bezirksrat C die
vorinstanzlichen Akten ein. A reichte am 22. Februar 2017 (Eingang am
1.
März 2017) eine weitere Stellungnahme zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung von seiner
Meinung nach ausstehenden Sozialhilfeleistungen in Höhe von weit über
Fr. 20'000.-. Die Streitigkeit fällt daher in die Zuständigkeit der Kammer
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Wie noch zu zeigen
sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden konnte (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 56 N. 27).
1.2
Aus der
Beschwerde ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer in eigenem
Namen oder im Namen der Organisation D Beschwerde erhebt. Allerdings ist
lediglich der Beschwerdeführer selber durch den angefochtenen Entscheid
beschwert, weshalb die Beschwerdelegitimation ihm und nicht der Organisation D
zukommt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eigenem
Namen Beschwerde führt. Insbesondere in seiner als "Beschluss vom
13.
Februar 2017" bezeichneten Beilage zur Beschwerde nimmt der
Beschwerdeführer Bezug auf den angefochtenen Beschluss und
"beschliesst" seinerseits, dass seine Beschwerde vom 4. Juli
2016.
gutgeheissen und die Sozialbehörde verpflichtet werde, ihm "einen
Unterhaltsbedarf, bestehend besonders aus einem Grundbedarf der
einkommensstärksten 10 % der Bevölkerung sowie einer absoluten
Integrationszulage von CHF 300.- (bis April 2016; danach stattdessen bei
fehlenden Arbeitsangeboten bis Ende Monat Geldmenge pro Kopf, ersetzt alle
übrigen Leistungen), zuzüglich einer allfälligen sozialen Integrationszulage in
der Höhe der SNB M3-Geldmenge pro Kopf/Zeit monatlich auszubezahlen".
Vorab ist festzuhalten, dass lediglich die zuständige Behörde – nicht aber der
Beschwerdeführer selber – befugt wäre, einen solchen Entscheid zu fällen.
Nachdem sich aber aus der betreffenden Eingabe ergibt, weshalb der
Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden ist und
inwiefern er diesen abgeändert haben möchte, ist die als "Beschluss vom
13.
Februar 2017" bezeichnete Eingabe als Teil der Beschwerde
entgegenzunehmen.
1.3
Der
Beschwerdeführer beanstandet zumindest sinngemäss eine Verletzung der
Ausstandspflicht des Bezirksrats, indem er geltend macht, der angefochtene
Entscheid verletze seinen Anspruch auf "Unparteilichkeit des E und
Co.". Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
gewährt einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Streitsache
durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Der Ausstand kann nur für
einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine ganze Behörde verlangt
werden. Zudem sind die Ausstandsgründe substanziiert darzulegen (VGr,
17.
Juni 2016, VB.2015.00654, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Im
vorliegenden Fall sind keine Ausstandsgründe im Sinn von § 5a VRG ersichtlich
und wurden solche in der Beschwerde auch nicht dargelegt.
1.4
Sodann
rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Beschluss sei aufgrund
schwerwiegender Formfehler nichtig; so sei sein Anspruch auf
"intellektuelle Integrität" und "Unparteilichkeit des E und
Co." verletzt worden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinn der Evidenztheorie nichtig,
wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, dieser
schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die qualifizierte
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende
Verfahrensfehler in Betracht. Die Annahme absoluter Nichtigkeit eines
Entscheids kommt nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in
krassen Ausnahmefällen in Betracht (BGr, 11. Oktober 2012,6B_339/2012, E. 1.2.1
mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, sind gegen die Vorinstanz
keine Ausstandsgründe ersichtlich und wurden solche vom Beschwerdeführer auch
nicht dargelegt. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern seine
"intellektuelle Integrität" verletzt wurde und inwiefern darin
überhaupt ein Nichtigkeitsgrund liegen würde. Aus den Akten ergeben sich weder
eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit noch ein schwerer
Verfahrensmangel, der die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge
haben könnte.
2.
2.1
Die
Sozialbehörde erachtete die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsgrundlagen –
das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (SR 0.518.51) sowie das Bundesgesetz über die von der Schweiz als
Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie
finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 (SR 192.12, Gaststaatgesetz,
GSG) – als nicht anwendbar. Die Vorinstanz stützte diesen Entscheid und führte
aus, dass weder das Genfer Abkommen noch das Römer Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs (SR 0.312.1), das Wiener
Übereinkommen über das Recht der Verträge (SR 0.111) oder
das Gaststaatgesetz im vorliegenden Fall anwendbar seien. Im
Beschwerdeverfahren bestritt der Beschwerdeführer dies und machte geltend,
Art. 39 Abs. 1 und 2 des Genfer Abkommens und Art. 20
lit. a GSG bildeten die Rechtsgrundlagen für seine Forderung von
Fr. 14'171.- pro Monat zuzüglich Integrationszulagen in Höhe der Geldmenge
pro Kopf und Zeit gegenüber der Sozialbehörde.
2.2
Das Genfer
Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist in Fällen eines
erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts zwischen zwei oder
mehreren der Hohen Vertragsparteien sowie im Falle einer vollständigen oder
teilweisen Besetzung anzuwenden (Art. 2 Genfer Abkommen). Es ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass in der Schweiz weder ein erklärter Krieg noch ein
anderer bewaffneter Konflikt oder eine Besetzung – wie der Beschwerdeführer
geltend macht – herrscht. Das Genfer Abkommen ist deshalb nicht anwendbar.
Nachdem es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um ein Verfahren
vor dem Internationalen Strafgerichtshof handelt, ist auch das vom
Beschwerdeführer angerufene Römer Statut nicht anwendbar. Auch das
Gaststaatgesetz ist nicht anwendbar, handelt es sich doch beim Beschwerdeführer
nicht um eine begünstigte Person im Sinn von Art. 2 Abs. 2 GSG.
Schliesslich findet das Wiener Übereinkommen nur auf Verträge zwischen Staaten
Anwendung (Art. 1 des Wiener Übereinkommens). Der vorliegende Fall betrifft
das Sozialhilferecht. Dabei handelt es sich entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht um einen Vertrag zwischen zwei Staaten, sondern um
Landesrecht, das lediglich innerstaatliche Geltung hat. Das Wiener
Übereinkommen ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht anwendbar. Soweit
sich der Beschwerdeführer auf Art. 9 der UN-Resolution A/RES/56/83 (http://www.un.org/depts/german/gv-56/band1/ar56083.pdf)
stützt, kann er auch daraus keine Rechte für sich ableiten, da die staatlichen
Stellen in der Schweiz entgegen seiner Behauptung weder abwesend noch
ausgefallen sind.
2.3
In der
Schweiz sind die Kantone für die Regelung der Sozialhilfe zuständig (vgl.
Art. 115 BV). Im Kanton Zürich liegen der Sozialhilfe das Sozialhilfegesetz
vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) zugrunde. Gemäss
§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV
die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien).
2.4
Nach dem Gesagten ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass Art. 39 Abs. 2 und 3 des Genfer Abkommens
und Art. 20 lit. a GSG auf das vorliegende Sozialhilfeverfahren nicht
anwendbar sind und es der Forderung des Beschwerdeführers deshalb an einer
Rechtsgrundlage fehlt. Darüber hinaus stellt die "SNB M3-Geldmenge pro
Kopf" – welche der Beschwerdeführer seinen Berechnungen zugrunde legt –
keine Berechnungsgrundlage für Leistungen durch die Sozialhilfe dar. Die
Notenbankgeldmenge wiederspiegelt lediglich das von der Nationalbank
geschaffene Geld sowie die Bankeinlagen (Sicht-, Spar- und Termineinlagen inländischer
Kunden; https://www.snb.ch/de/mmr/reference/monpol_monstat_definition/source/monpol_monstat_definition.de.pdf).
Sodann orientiert sich die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht an den einkommensstärksten
zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen. Vielmehr ist ein eingeschränkter Warenkorb an Gütern und
Dienstleistungen der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer
Haushaltungen massgeblich. Auf diese Weise wird erreicht, dass die
Lebensunterhaltskosten von Unterstützten einem Vergleich mit den Ausgaben nicht
unterstützter Haushaltungen, die in sehr bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben, standhalten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Damit ist
die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage
massvoll zu bemessen. Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …