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Entscheid

VB.2017.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00113

4. Mai 2017Deutsch9 min

(URT.2017.18922)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde vom 1. September 2015 bis Ende August 2016

von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. In

diversen Schreiben machte A geltend, dass ihm gestützt auf Art. 39

Abs. 2 und 3 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

und Art. 20 lit. a des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als

Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie

finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 (Gaststaatgesetz, GSG) in

Verbindung mit § 41 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) weitere soziale

Wirtschaftshilfe in Höhe von monatlich Fr. 14'171.55 auszubezahlen sei.

Daraufhin entschied die Sozialbehörde B am 26. Mai 2016, dass

Art. 39 Abs. 2 und 3 des Genfer Abkommens und Art. 20

lit. a GSG nicht anwendbar seien, womit eine Rechtsgrundlage zur

Auszahlung der geforderten Fr. 14'171.- pro Monat fehle.

Erwägungen

II.

Den von A dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat C

mit Beschluss vom 16. Januar 2017 ab.

III.

Dagegen erhob A am 15. Februar 2017 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Leistungserbringung durch die Sozialbehörde in dem von ihm

geforderten Umfang. Als Beilage reichte er unter anderem eine als

"Beschluss vom 13. Februar 2017" bezeichnete Eingabe ein.

Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde

verzichtet. Am 21. Februar 2017 reichte der Bezirksrat C die

vorinstanzlichen Akten ein. A reichte am 22. Februar 2017 (Eingang am

1.

März 2017) eine weitere Stellungnahme zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung von seiner

Meinung nach ausstehenden Sozialhilfeleistungen in Höhe von weit über

Fr. 20'000.-. Die Streitigkeit fällt daher in die Zuständigkeit der Kammer

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Wie noch zu zeigen

sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb

auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden konnte (vgl. Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 56 N. 27).

1.2

Aus der

Beschwerde ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer in eigenem

Namen oder im Namen der Organisation D Beschwerde erhebt. Allerdings ist

lediglich der Beschwerdeführer selber durch den angefochtenen Entscheid

beschwert, weshalb die Beschwerdelegitimation ihm und nicht der Organisation D

zukommt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eigenem

Namen Beschwerde führt. Insbesondere in seiner als "Beschluss vom

13.

Februar 2017" bezeichneten Beilage zur Beschwerde nimmt der

Beschwerdeführer Bezug auf den angefochtenen Beschluss und

"beschliesst" seinerseits, dass seine Beschwerde vom 4. Juli

2016.

gutgeheissen und die Sozialbehörde verpflichtet werde, ihm "einen

Unterhaltsbedarf, bestehend besonders aus einem Grundbedarf der

einkommensstärksten 10 % der Bevölkerung sowie einer absoluten

Integrationszulage von CHF 300.- (bis April 2016; danach stattdessen bei

fehlenden Arbeitsangeboten bis Ende Monat Geldmenge pro Kopf, ersetzt alle

übrigen Leistungen), zuzüglich einer allfälligen sozialen Integrationszulage in

der Höhe der SNB M3-Geld­menge pro Kopf/Zeit monatlich auszubezahlen".

Vorab ist festzuhalten, dass lediglich die zuständige Behörde – nicht aber der

Beschwerdeführer selber – befugt wäre, einen solchen Entscheid zu fällen.

Nachdem sich aber aus der betreffenden Eingabe ergibt, weshalb der

Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden ist und

inwiefern er diesen abgeändert haben möchte, ist die als "Beschluss vom

13.

Februar 2017" bezeichnete Eingabe als Teil der Beschwerde

entgegenzunehmen.

1.3

Der

Beschwerdeführer beanstandet zumindest sinngemäss eine Verletzung der

Ausstandspflicht des Bezirksrats, indem er geltend macht, der angefochtene

Entscheid verletze seinen Anspruch auf "Unparteilichkeit des E und

Co.". Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

gewährt einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer Streitsache

durch einen unab­hängigen und unparteiischen Richter. Der Ausstand kann nur für

einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine ganze Behörde verlangt

werden. Zudem sind die Ausstandsgründe substanziiert darzulegen (VGr,

17.

Juni 2016, VB.2015.00654, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Im

vorliegenden Fall sind keine Ausstandsgründe im Sinn von § 5a VRG ersichtlich

und wurden solche in der Beschwerde auch nicht dargelegt.

1.4

Sodann

rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Beschluss sei aufgrund

schwerwiegender Formfehler nichtig; so sei sein Anspruch auf

"intellektuelle Integrität" und "Unparteilichkeit des E und

Co." verletzt worden. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinn der Evidenztheorie nichtig,

wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, dieser

schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und

zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft

gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die qualifizierte

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende

Verfahrensfehler in Betracht. Die Annahme absoluter Nichtigkeit eines

Entscheids kommt nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in

krassen Ausnahmefällen in Betracht (BGr, 11. Oktober 2012,6B_339/2012, E. 1.2.1

mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, sind gegen die Vorinstanz

keine Ausstandsgründe ersichtlich und wurden solche vom Beschwerdeführer auch

nicht dargelegt. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern seine

"intellektuelle Integrität" verletzt wurde und inwiefern darin

überhaupt ein Nichtigkeitsgrund liegen würde. Aus den Akten ergeben sich weder

eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit noch ein schwerer

Verfahrensmangel, der die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge

haben könnte.

2.

2.1

Die

Sozialbehörde erachtete die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsgrundlagen –

das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (SR 0.518.51) sowie das Bundesgesetz über die von der Schweiz als

Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie

finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 (SR 192.12, Gaststaatgesetz,

GSG) – als nicht anwendbar. Die Vorinstanz stützte diesen Entscheid und führte

aus, dass weder das Genfer Abkommen noch das Römer Statut des Internationalen

Strafgerichtshofs (SR 0.312.1), das Wiener

Übereinkommen über das Recht der Verträge (SR 0.111) oder

das Gaststaatgesetz im vorliegenden Fall anwendbar seien. Im

Beschwerdeverfahren bestritt der Beschwerdeführer dies und machte geltend,

Art. 39 Abs. 1 und 2 des Genfer Abkommens und Art. 20

lit. a GSG bildeten die Rechtsgrundlagen für seine Forderung von

Fr. 14'171.- pro Monat zuzüglich Integrationszulagen in Höhe der Geldmenge

pro Kopf und Zeit gegenüber der Sozialbehörde.

2.2

Das Genfer

Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ist in Fällen eines

erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts zwischen zwei oder

mehreren der Hohen Vertragsparteien sowie im Falle einer vollständigen oder

teilweisen Besetzung anzuwenden (Art. 2 Genfer Abkommen). Es ist der

Vorinstanz zuzustimmen, dass in der Schweiz weder ein erklärter Krieg noch ein

anderer bewaffneter Konflikt oder eine Besetzung – wie der Beschwerdeführer

geltend macht – herrscht. Das Genfer Abkommen ist deshalb nicht anwendbar.

Nachdem es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um ein Verfahren

vor dem Internationalen Strafgerichtshof handelt, ist auch das vom

Beschwerdeführer angerufene Römer Statut nicht anwendbar. Auch das

Gaststaatgesetz ist nicht anwendbar, handelt es sich doch beim Beschwerdeführer

nicht um eine begünstigte Person im Sinn von Art. 2 Abs. 2 GSG.

Schliesslich findet das Wiener Übereinkommen nur auf Verträge zwischen Staaten

Anwendung (Art. 1 des Wiener Übereinkommens). Der vorliegende Fall betrifft

das Sozialhilferecht. Dabei handelt es sich entgegen dem Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht um einen Vertrag zwischen zwei Staaten, sondern um

Landesrecht, das lediglich innerstaatliche Geltung hat. Das Wiener

Übereinkommen ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht anwendbar. Soweit

sich der Beschwerdeführer auf Art. 9 der UN-Resolution A/RES/56/83 (http://www.un.org/depts/­german/gv-56/band1/ar56083.pdf)

stützt, kann er auch daraus keine Rechte für sich ableiten, da die staatlichen

Stellen in der Schweiz entgegen seiner Behauptung weder abwesend noch

ausgefallen sind.

2.3

In der

Schweiz sind die Kantone für die Regelung der Sozialhilfe zuständig (vgl.

Art. 115 BV). Im Kanton Zürich liegen der Sozialhilfe das Sozialhilfegesetz

vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) zugrunde. Gemäss

§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt

und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV

die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien).

2.4

Nach dem Gesagten ist der

Vorinstanz zuzustimmen, dass Art. 39 Abs. 2 und 3 des Genfer Abkommens

und Art. 20 lit. a GSG auf das vorliegende Sozialhilfeverfahren nicht

anwendbar sind und es der Forderung des Beschwerdeführers deshalb an einer

Rechtsgrundlage fehlt. Darüber hinaus stellt die "SNB M3-Geldmenge pro

Kopf" – welche der Beschwerdeführer seinen Berechnungen zugrunde legt –

keine Berechnungsgrundlage für Leistungen durch die Sozialhilfe dar. Die

Notenbankgeldmenge wiederspiegelt lediglich das von der Nationalbank

geschaffene Geld sowie die Bankeinlagen (Sicht-, Spar- und Termineinlagen inländischer

Kunden; https://www.snb.ch/de/mmr/reference/monpol_mon­stat_definition/source/monpol_monstat_definition.de.pdf).

Sodann orientiert sich die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht an den einkommensstärksten

zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen. Vielmehr ist ein eingeschränkter Warenkorb an Gütern und

Dienstleistungen der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer

Haushaltungen massgeblich. Auf diese Weise wird erreicht, dass die

Lebensunterhaltskosten von Unterstützten einem Vergleich mit den Ausgaben nicht

unterstützter Haushaltungen, die in sehr bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnissen leben, standhalten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Damit ist

die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage

massvoll zu bemessen. Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …