VB.2017.00114
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00114
22. März 2017Deutsch12 min
(URT.2017.18808)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00114
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA (Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1993 geborene kosovarische Staatsangehörige A
heiratete am 21. Dezember 2012 in C die 1984 geborene und damals in der Schweiz
aufenthaltsberechtigte ungarische Staatsangehörige D. Zum Verbleib bei seiner
Ehefrau wurde ihm zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung, später eine bis zum
14. September 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
In der Folge tauchten Indizien dafür auf, dass A mit
seiner ungarischen Ehefrau eine Scheinehe führen und bereits mit einer
Landsfrau verheiratet sein könnte, welche bei seiner Mutter im Kosovo lebt.
Sodann wurde mit einer in Rechtskraft erwachsenen migrationsamtlicher Verfügung
vom 9. September 2015 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA seiner ungarischen
Ehefrau unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Oktober 2015
widerrufen, da diese ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren respektive zur
Aufenthaltserschleichung lediglich (weiter) vorgetäuscht habe.
Da das Migrationsamt eine Scheinehe zwischen A und dessen
ungarischer Ehefrau als erwiesen und die Bewilligungsvoraussetzungen für seine
Aufenthaltsbewilligung aufgrund des erloschenen Anwesenheitsrechts seiner
ungarischen Ehefrau ohnehin nicht mehr als gegeben erachtete, widerrief es am
23. Mai 2016 dessen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 23. Juli 2016.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 19. Januar 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. März 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom
19.
Januar 2017 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht
werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985,
Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
2.3
Die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen aber sowohl bei der rechtsmissbräuchlichen
Berufung auf eine inhaltsleere (Schein-)Ehe als auch bei fehlendem hiesigen
Aufenthaltsrecht des Ehegatten, von welchem das eigene Aufenthaltsrecht
abgeleitet wird. Diesfalls entfällt der Zweck, zu welchem das (abgeleitete)
Aufenthaltsrecht erteilt wurde, weshalb gestützt auf Art. 23 der
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai
2002.
(VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG (aktuelle Fassung, bis 30.
September 2016 Art. 62 lit. d AuG) die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden kann, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich
keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113
E. 9; 139 II 393 E. 2.1).
2.4
Der
Beschwerdeführer ist nach wie vor mit einer EU-Bürgerin aus Ungarn verheiratet.
Es bestehen jedoch zahlreiche Hinweise darauf, dass er mit seiner ungarischen
Ehefrau lediglich eine Scheinehe führen oder zur Sicherung seines weiteren
Aufenthalts rechtsmissbräuchlich an einer bereits inhaltsleer gewordenen Ehe
festhalten könnte. So soll seine Mutter gegenüber einer Botschaftsangestellten
im Kosovo behauptet haben, dass er in der Schweiz lediglich eine Scheinehe
eingegangen und im Kosovo mit einer Landsfrau verheiratet sei, welche im
mütterlichen Haushalt wohne. Die Eheleute konnten sich sodann zumindest zu
Beginn ihrer Beziehung mangels gemeinsamer Sprache kaum verständigen. Bereits
vor ihrer Wegweisung aus der Schweiz hielt sich die Ehefrau des
Beschwerdeführers gemäss eigenen Angaben hauptsächlich in ihrer ungarischen Heimat
und nicht beim Beschwerdeführer auf. Auch die anlässlich einer polizeilichen
Kontrolle angetroffen Wohnverhältnisse der Eheleute, der erhebliche
Altersunterschied zwischen denselben, der Eheschluss nach kurzer Bekanntschaft
sowie ihre unterschiedlichen Angaben zur ehelichen Beziehung und den Umständen
des Kennenlernens deuten auf eine rechtsmissbräuchliche, lediglich zur
Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin, wobei hierzu
auf die ausführlichen migrationsamtlichen Erwägungen verwiesen werden kann.
2.5
Jedoch
muss die Qualität der ehelichen Beziehung des Beschwerdeführers nicht weiter
geklärt werden, da er sich mangels fortbestehenden Aufenthaltsrechts seiner
ungarischen Ehefrau in der Schweiz ohnehin nicht mehr auf einen abgeleiteten
Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen kann.
3.
3.1
In
Nachachtung des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA und des Günstigkeitsprinzips
von Art. 2 Abs. 2 AuG ist sodann zu prüfen, ob der
Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers auch entfallen wäre, wenn er Ehegatte
einer Schweizerin oder einer hier niedergelassenen Ausländerin aus einem
Drittstaat ausserhalb der EU oder EFTA gewesen wäre. Da die
Aufenthaltsansprüche von Familienangehörigen von hier Niedergelassenen im hier
interessierenden Bereich nicht weitergehen als die Aufenthaltsansprüche von
Angehörigen von Schweizern (vgl. die analoge Formulierung von Art. 42
Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AuG), reicht hierbei die Prüfung, ob
dem Beschwerdeführer nach inländischem Recht ein Aufenthaltsanspruch als
Ehegatte einer hier niedergelassenen Drittstaatenangehörigen zugestanden wäre
(vgl. VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00326, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von hier
niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss
Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des
Zusammenwohnens nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht
werden und kumulativ die Ehegemeinschaft
weiterbesteht. Vom Weiterbestehen der Ehegemeinschaft ist jedoch nur
auszugehen, wenn die Trennung bloss vorübergehender Natur ist (Esther S.
Amstutz in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N.
21; BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.2.2
Selbst wenn der Beschwerdeführer eine echte Ehegemeinschaft mit seiner
ungarischen Ehefrau führen würde, wäre das eheliche Zusammenleben spätestens
mit deren rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz per 30. Oktober 2015
beendet worden. Da die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in der
Schweiz bereits mangels Aufenthaltsrecht der ungarischen Ehefrau nicht absehbar
ist, kann nicht mehr von einer vorübergehenden Trennung aus wichtigen Grund im
Sinn von Art. 49 AuG ausgegangen werden.
3.3
3.3.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn kumulativ die eheliche
Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; vgl. BGr,
26.
März 2010,2C_635/2009, E. 5.3.2). Der Auflösung der
Ehegemeinschaft ist (vorbehaltlich eines Getrenntlebens gestützt auf
Art. 49 AuG) die Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gleichzusetzen (BGE
136.
II 113 E. 3.2).
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers findet Art. 50 AuG damit nicht bloss auf bereits definitiv
gescheiterte Ehegemeinschaften Anwendung. Vielmehr ist Art. 50 AuG auch auf
Ehepaare anzuwenden, welche bei ansonsten weiterhin intakter Ehe lediglich ihre
Haushaltsgemeinschaft bzw. ihr (räumliches) eheliches Zusammenleben aufgegeben
haben, ohne sich zugleich auf einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG
berufen zu können.
Für die Berechnung der
Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2
mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen
ist (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.3.2
Da der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2012 geheiratet und seine
ungarische Ehefrau die Schweiz bereits per 30. Oktober 2015 zu verlassen hatte,
hat die eheliche Haushaltsgemeinschaft bzw. das eheliche Zusammenleben in der
Schweiz selbst bei Verneinung einer Scheinehe und ansonsten über die Distanz
weitergepflegten Ehegemeinschaft keine drei Jahre bestanden. Damit entfällt
unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsanspruch
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.
3.4
3.4.1
Sodann besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft bzw. Aufhebung der
Haushaltsgemeinschaft ein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe können
namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Trotz
Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines
entsprechenden Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 90 AuG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 1. Mai
2013,2C_347/2013, E. 4.2.1).
3.4.2
Der im Kosovo aufgewachsene Beschwerdeführer lebt erst seit Ende
2012/Anfang 2013 in der Schweiz. Eine über übliche Integrationserwartungen
hinausgehende, vertiefte Integration ist vom diesbezüglich mitwirkungspflichtigen
Beschwerdeführer nicht weiter belegt worden und auch nicht ersichtlich.
Aufgrund seines noch jungen Alters, seines guten Gesundheitszustands und seiner
fortbestehenden sozialen und familiären Kontakte in seiner Heimat dürfte ihm
die Reintegration dort problemlos gelingen, zumal die schlechteren beruflichen
Perspektiven im Kosovo keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermögen und
auch keinen Konnex zu seiner Ehe aufweisen. Ferner bestehen auch keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Heirat mit einer
rund neun Jahre älteren Ausländerin in seiner Heimat stigmatisiert oder
diskriminiert werden könnte, zumal die Eheleute sich bereits diverse Male
zusammen im Kosovo aufgehalten und hierbei auch wiederholt die Eltern und
weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers besucht haben wollen. Sodann
war gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auch eine Hochzeitsfeier im Kosovo
geplant, welche lediglich aufgrund eines Todesfalles in der Familie auf
unbestimmte Zeit verschoben worden ist (vgl. hierzu die Befragungen der
Eheleute durch die Kantonspolizei Zürich vom 19. März 2015). Da der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage auch noch über die serbische
Staatsangehörigkeit verfügt, könnte er sich allenfalls auch dort niederlassen
und eine neue Zukunft aufbauen, sollte er nicht in den Kosovo zurückkehren oder
seiner Ehefrau nach Ungarn folgen wollen. Somit sind keine Umstände
ersichtlich, welche einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG zu begründen vermögen.
4.
Da die Aufenthaltsbewilligung der ungarischen Ehefrau des
Beschwerdeführers rechtskräftig widerrufen wurde und diese per 30. Oktober 2015
die Schweiz verlassen musste, kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Recht
auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. So räumen die
genannten Bestimmungen keinen Anspruch darauf ein, die eheliche Gemeinschaft in
der Schweiz fortführen zu können, wenn die Eheleute ihre Beziehung auch im
Ausland, namentlich in einem ihrer Heimatländer, fortführen könnten und keiner
von ihnen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt.
Damit hat der Beschwerdeführer keinerlei Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung.
5.
Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf einer
einmal erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund auch die
Verhältnismässigkeit des Widerrufs voraus (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1
AuG). Letztere wird in den vorliegenden Konstellationen jedoch bereits durch
Art. 50 AuG konkretisiert, weshalb der Bewilligungswiderruf mangels
ersichtlichen nachehelichen Härtefalls auch verhältnismässig erscheint (vgl.
BGr, 25. August 2015,2C_128/2015, E. 3.7 f.).
6.
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung
bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz
gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen erneuert wird, wenn
besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem
Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden
sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in
qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von
sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Vielmehr ist unter Verweis auf die
vorinstanzlichen und die vorstehenden Erwägungen anzunehmen, dass sich der
Beschwerdeführerin in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt und seiner
Heimat derart entfremdet hat, dass ihm eine Rückkehr in den Kosovo nicht mehr
zumutbar wäre. Sodann steht es ihm frei, seiner Ehefrau allenfalls in deren
ungarische Heimat zu folgen oder sich in seiner Zweitheimat Serbien
niederzulassen.
Schliesslich sind auch Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 Abs. 1 AuG weder ersichtlich noch sind solche dargetan
worden.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen
und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …