VB.2017.00117
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00117
30. April 2018Deutsch8 min
(URT.2018.19814)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00117
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI170002-L/U),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit
Verfügung vom 15. Dezember 2016 gegen A im Sinn von Art. 74
Abs. 1 lit. b AuG eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Uster an. Die Gültigkeit
dieser Massnahme wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das Migrationsamt
an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig eine
Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
Erwägungen
II.
Am 4. Januar 2017 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung
der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde am 10. Februar
2017.
ab.
III.
A erhob am 16. Februar 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzung; eventualiter
sei der Eingrenzungsrayon auf die Gemeinden Zürich, Meilen und Winterthur auszudehnen
und ihr die direkten Fahrten zwischen diesen Gebieten ohne Ausnahmebewilligung
zu erlauben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie nebst aufschiebender Wirkung,
es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe
ihres Anwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom
21.
Februar auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am
24.
Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom
12.
April 2017 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt;
anschliessend wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2017
sistiert.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Am 9. Mai 2017 war das vorliegende Verfahren im
Hinblick auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde des
Staatssekretariats für Migration gegen das Urteil im Verfahren VB.2016.00665
des Verwaltungsgerichts sistiert worden. Nachdem das Bundesgericht in der Sache
entschieden hat (2C_287/2017), ist das Verfahren wieder aufzunehmen.
3.
Das Migrationsamt grenzte die Beschwerdeführerin auf das
Gebiet des Bezirks Uster ein und griff damit in ihre verfassungsrechtlich
geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36
Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen
Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den
Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2
BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3
BV).
3.1
Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu
verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt
und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht
innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist
nicht eingehalten hat.
Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend gegeben: Die
Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Äthiopien und reichte am
7.
März 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom
22.
Oktober 2008 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM, heute
Staatssekretariat für Migration SEM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab
und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2011 ab. Am
12.
Juli 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin mit einem Wiedererwägungsgesuch
um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme; zudem reichte sie am 16. Januar
2014.
ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 10. Juli 2015 lehnte das
SEM die Eingaben ab und verfügte erneut die Wegweisung aus der Schweiz. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
21.
Oktober 2015 ab. Das SEM setzte in der Folge eine neue Ausreisefrist bis
zum 26. November 2015 fest. Ein Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin
beurteilte das Migrationsamt am 16. September 2016 abschlägig. Die der
Beschwerdeführerin angesetzte Ausreisefrist ist damit seit längerer Zeit
verstrichen.
3.2
Zweck der
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib
der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas
Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG
N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich
begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse
Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher
ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu
fördern (BGr, 13. November 2017,2C_287/2017, E. 4.2 f. [zur
Publikation vorgesehen]).
3.3
Gemäss der
aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein
grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige
Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der
Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1
lit. b AuG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks,
wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv
unmöglich sind (BGr, 13. November 2017,2C_287/2017, E. 4.7.2 und 4.8
[zur Publikation vorgesehen]).
Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die freiwillige Ausreise nach Äthiopien objektiv unmöglich wäre. Die
Eingrenzung erscheint damit gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung als
taugliches Mittel zur Zweckerreichung.
3.4
Sodann
muss das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse
der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die Eingrenzung
darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der
Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu
berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis
zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4
mit Hinweisen).
3.4.1
Die Beschwerdeführerin führt aus, die
Eingrenzung erweise sich als unverhältnismässig, weil sie ihr den Besuch der
äthiopisch-orthodoxen Kirchen in Altstetten und in Opfikon verunmögliche. Für
den Besuch von Gottesdiensten ist jedoch das Instrument der Ausnahmebewilligung
zu wählen, sollte dies im eingegrenzten Gebiet nicht möglich sein. Die Eingrenzung auf den Bezirk Uster erweist sich im
Hinblick auf die zur Verfügung stehende Infrastruktur, die Möglichkeit der
Wahrnehmung von Sozialkontakten sowie in zeitlicher Hinsicht als
verhältnismässig; es sei hierzu ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.4.2
Das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung wiegt vorliegend allerdings
nicht schwer. So ist die Beschwerdeführerin laut den Akten nie untergetaucht
und hat sich den Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten. Ein – über den
Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen
hinausgehendes – strafbares Verhalten liegt ebenfalls nicht vor. Unter diesen
Umständen würde sich eine Eingrenzung auf eine einzelne Gemeinde zwar als
unverhältnismässig erweisen, eine Eingrenzung auf den Bezirk Uster erscheint
dagegen als verhältnismässig (vgl. VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026,
E. 2.6.3; 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3). Besondere
Umstände, um von der Eingrenzung abzusehen oder dem Eventualantrag auf
Ausdehnung des Rayons stattzugeben, bestehen nicht.
3.4.3
Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als erforderlich und
verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die
Verfahrenskosten jedoch aufgrund ihrer Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit ihr Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend ihrem
Unterliegen ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und ihre
Beschwerde war nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde war
die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf einen
Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.).
4.3
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 4. April 2017 und am 9. April
2018.
seine Honorarnoten ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 5,3 Stunden
sowie die Auslagen von Fr. 19.90 (zzgl. MwSt.) erscheinen mit Blick auf
die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen
als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Entsprechend ist
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit total Fr. 1'278.45 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16
Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Das
Beschwerdeverfahren VB.2017.00117 wird wieder aufgenommen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch
wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Der
Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
8.
RA B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'278.45 (inkl.
MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an
…