Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00117

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00117

30. April 2018Deutsch8 min

(URT.2018.19814)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit

Verfügung vom 15. Dezember 2016 gegen A im Sinn von Art. 74

Abs. 1 lit. b AuG eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Uster an. Die Gültigkeit

dieser Massnahme wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das Migrationsamt

an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig eine

Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

Erwägungen

II.

Am 4. Januar 2017 gelangte A an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung

der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde am 10. Februar

2017.

ab.

III.

A erhob am 16. Februar 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Eingrenzung; eventualiter

sei der Eingrenzungsrayon auf die Gemeinden Zürich, Meilen und Winterthur auszudehnen

und ihr die direkten Fahrten zwischen diesen Gebieten ohne Ausnahmebewilligung

zu erlauben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie nebst aufschiebender Wirkung,

es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe

ihres Anwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom

21.

Februar auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am

24.

Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom

12.

April 2017 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt;

anschliessend wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2017

sistiert.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b

VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Am 9. Mai 2017 war das vorliegende Verfahren im

Hinblick auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde des

Staatssekretariats für Migration gegen das Urteil im Verfahren VB.2016.00665

des Verwaltungsgerichts sistiert worden. Nachdem das Bundesgericht in der Sache

entschieden hat (2C_287/2017), ist das Verfahren wieder aufzunehmen.

3.

Das Migrationsamt grenzte die Beschwerdeführerin auf das

Gebiet des Bezirks Uster ein und griff damit in ihre verfassungsrechtlich

geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36

Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen

Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den

Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2

BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3

BV).

3.1

Gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige kantonale Behörde

einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu

verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs­entscheid vorliegt

und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht

innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist

nicht eingehalten hat.

Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend gegeben: Die

Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Äthiopien und reichte am

7.

März 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom

22.

Oktober 2008 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM, heute

Staatssekretariat für Migration SEM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab

und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2011 ab. Am

12.

Juli 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin mit einem Wiedererwägungsgesuch

um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme; zudem reichte sie am 16. Januar

2014.

ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 10. Juli 2015 lehnte das

SEM die Eingaben ab und verfügte erneut die Wegweisung aus der Schweiz. Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

21.

Oktober 2015 ab. Das SEM setzte in der Folge eine neue Ausreisefrist bis

zum 26. November 2015 fest. Ein Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin

beurteilte das Migrationsamt am 16. September 2016 abschlägig. Die der

Beschwerdeführerin angesetzte Ausreisefrist ist damit seit längerer Zeit

verstrichen.

3.2

Zweck der

Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist es, den Verbleib

der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (vgl. Andreas

Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin

Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 74 AuG

N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich

begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse

Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher

ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu

fördern (BGr, 13. November 2017,2C_287/2017, E. 4.2 f. [zur

Publikation vorgesehen]).

3.3

Gemäss der

aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein

grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige

Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der

Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1

lit. b AuG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks,

wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv

unmöglich sind (BGr, 13. November 2017,2C_287/2017, E. 4.7.2 und 4.8

[zur Publikation vorgesehen]).

Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür,

dass die freiwillige Ausreise nach Äthiopien objektiv unmöglich wäre. Die

Eingrenzung erscheint damit gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung als

taugliches Mittel zur Zweckerreichung.

3.4

Sodann

muss das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse

der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Massnahme überwiegen. Die Eingrenzung

darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der

Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu

berücksichtigen ist; Zweck und Mittel haben in einem vernünftigen Verhältnis

zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4

mit Hinweisen).

3.4.1

Die Beschwerdeführerin führt aus, die

Eingrenzung erweise sich als unverhältnismässig, weil sie ihr den Besuch der

äthiopisch-orthodoxen Kirchen in Altstetten und in Opfikon verunmögliche. Für

den Besuch von Gottesdiensten ist jedoch das Instrument der Ausnahmebewilligung

zu wählen, sollte dies im eingegrenzten Gebiet nicht möglich sein. Die Eingrenzung auf den Bezirk Uster erweist sich im

Hinblick auf die zur Verfügung stehende Infrastruktur, die Möglichkeit der

Wahrnehmung von Sozialkontakten sowie in zeitlicher Hinsicht als

verhältnismässig; es sei hierzu ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.4.2

Das öffentliche Interesse an einer Eingrenzung wiegt vorliegend allerdings

nicht schwer. So ist die Beschwerdeführerin laut den Akten nie untergetaucht

und hat sich den Behörden bisher stets zur Verfügung gehalten. Ein – über den

Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen

hinausgehendes – strafbares Verhalten liegt ebenfalls nicht vor. Unter diesen

Umständen würde sich eine Eingrenzung auf eine einzelne Gemeinde zwar als

unverhältnismässig erweisen, eine Eingrenzung auf den Bezirk Uster erscheint

dagegen als verhältnismässig (vgl. VGr, 27. März 2017, VB.2017.00026,

E. 2.6.3; 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3). Besondere

Umstände, um von der Eingrenzung abzusehen oder dem Eventualantrag auf

Ausdehnung des Rayons stattzugeben, bestehen nicht.

3.4.3

Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als erforderlich und

verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die

Verfahrenskosten jedoch aufgrund ihrer Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit ihr Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend ihrem

Unterliegen ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführerin erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und ihre

Beschwerde war nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen im Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde war

die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf einen

Rechtsvertreter angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.).

4.3

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 4. April 2017 und am 9. April

2018.

seine Honorarnoten ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 5,3 Stunden

sowie die Auslagen von Fr. 19.90 (zzgl. MwSt.) erscheinen mit Blick auf

die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen

als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Entsprechend ist

der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit total Fr. 1'278.45 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16

Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Das

Beschwerdeverfahren VB.2017.00117 wird wieder aufgenommen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'140.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch

wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Der

Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

8.

RA B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'278.45 (inkl.

MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an