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Entscheid

VB.2017.00119

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00119

8. November 2017Deutsch21 min

(URT.2017.19355)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A ist Betriebsleiter des Gemüsebetriebs der B AG. Diese

entschloss sich, den Betrieb ab 1. Januar 2014 auf biologische

Bewirtschaftungsweise umzustellen, weshalb sie beim Amt für Landschaft und

Natur (ALN) Kostenanteile an die Umstellung beantragte und für das Jahr 2014

zugesprochen erhielt.

Mit Schreiben vom 31. August 2015

forderte das ALN A auf, diverse Unterlagen einzureichen, um die

landwirtschaftliche Aktiengesellschaft überprüfen zu können. Mit Schreiben vom

22. September 2015 liess die B AG antworten, dass ihr, nachdem sie sich

mit den Voraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen

auseinandergesetzt habe, klargeworden sei, dass sie diese Voraussetzungen –

soweit nicht Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge zur Diskussion

stünden – in Bezug auf ihre Beteiligungsverhältnisse nicht (mehr) erfülle.

B.

Ein Gesuch vom 14. Oktober 2015 um Ausrichtung

von Umstellbeiträgen für das Jahr 2015 wies das ALN mit Verfügung vom

3. Dezember 2015 in der Folge ab.

C.

Mit Verfügung vom 7. April 2016 forderte das ALN

sodann von der B AG bzw. von dessen Betriebsleiter die für den Zeitraum 2010–2015

ausbezahlten Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 282'493.60 sowie die Bio-Umstellbeiträge

für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 12'751.- zurück.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des ALN vom

3.

Dezember 2015 liess A bzw. die B AG am 11. Januar 2016 Rekurs an

die Baudirektion erheben.

Am 9. Mai 2016 liessen A und die B AG sodann

gegen die Verfügung des ALN vom 7. April 2016 betreffend Rückforderung der

Direktzahlungen und der Umstellbeiträge rekurrieren.

Die Baudirektion vereinigte die Rechtsmittel

und wies sie mit Verfügung vom 13. Januar 2017 ab.

III.

Hiergegen liess A am 14./15. Februar

2017.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen und Folgendes beantragen:

"1. Der angefochtene Rekursentscheid sei mit Bezug auf die

verweigerten bzw. zurückgeforderten Umstellbeiträge aufzuheben, und es sei dem

Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Umstellbeiträgen für das Jahr

2015.

zu entsprechen und auf die Rückforderung der Umstellbeiträge für das Jahr

2014.

zu verzichten.

2.

Das Kostendispositiv des angefochtenen Entscheids sei

entsprechend anzupassen, und es sei dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der

Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen, und es sei dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

Das ALN beantragte am 17./20. März 2017 die Abweisung

der Beschwerde. Die Baudirektion liess sich am 20./21. März 2017 ebenfalls

mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Am 12. April 2017

reichte A eine Stellungnahme ein, wozu sich das ALN am 28. April 2017

äusserte. Am 9. Mai 2017 machte A erneut eine Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend

Umstellbeiträge, welche sich auf das (kantonale) Landwirtschaftsgesetz vom

2.

September 1979 (LG, LS 910.1) stützen, nach § 41 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Umstellbeiträge, welche vorliegend im Streit stehen,

betragen für das Jahr 2014 Fr. 12'751.- und für das Jahr 2015 gemäss

Angabe des Beschwerdeführers Fr. 11'825.-. Demnach beträgt der Streitwert insgesamt

Fr. 24'576.- und ist die Beschwerde durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 in Verbindung

mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

3.

3.1

An die

Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise leistet

der Kanton gemäss § 168b Abs. 1 LG Kostenanteile während zweier Jahre

bis zur vollen Höhe der durch die Umstellung verursachten Einkommenseinbussen.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung Umstellungspauschalen nach Massgabe der

Produktionsflächen und der Betriebszweige festlegen (§ 168b Abs. 2

LG) sowie die Festlegung der Bedingungen für die Betriebsanerkennung und deren

Kontrolle den vom Kanton anerkannten schweizerischen Vereinigungen für biologischen

Landbau übertragen (§ 168c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 LG).

Letzteres hat der Regierungsrat indes nicht getan, sondern gestützt auf die

Delegationsnorm in § 168c Abs. 2 LG in § 1 der Verordnung über

die Beiträge an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische

Bewirtschaftungsweise vom 27. Oktober 1993 (UmstellVO, LS 919.5)

selber die Voraussetzungen für die Betriebsanerkennung geregelt. Betriebe

gemäss § 168c LG sind demnach landwirtschaftliche Gewerbe im Sinn von

Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht

(BGBB, SR 211.412.11), die ein Selbstbewirtschafter auf eigene

Rechnung führt (§ 1 Abs. 1 UmstellVO; in Abs. 2‒4

werden weitere hier nicht relevante Sachverhalte geregelt). Die Beiträge werden

dem Bewirtschafter ausgerichtet (§ 7 Abs. 1 UmstellVO).

3.2

Unbestritten

handelt es sich beim Betrieb B um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von

Art. 7 BGBB, das heisst um eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen

Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen

Produktion bzw. des produzierenden Gartenbaus dient und zu deren

Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist (Abs. 1

und 2).

Die Vorinstanz spricht der B AG bzw. dem Beschwerdeführer als

deren Betriebsleiter jedoch die Selbstbewirtschaftung ab. Sie begründet dies

mit der Zusammenarbeit der B AG mit der Unternehmung F. Gemäss einer am

5.

November 2013 durch die B AG unterzeichneten "Vereinbarung

Zusammenarbeit" stelle F der B AG ab dem 1. Januar 2014 ihr Know-how

sowie die erforderlichen Ressourcen für die Bewirtschaftung zur Verfügung. Im

Gegenzug erhalte sie den gesamten Produktionsertrag der für die Bioproduktion

zur Verfügung stehenden Flächen der B AG. Damit verbleibe der B AG lediglich

die Bewirtschaftung der nicht für die Bioproduktion geeigneten Ökoflächen. F

sei hingegen zuständig für die Bewirtschaftung sämtlicher Bioflächen. Der

Erfolg der Produktion hänge überwiegend von den Leistungen von F ab. Unter

diesen Umständen trage die B AG bzw. der Beschwerdeführer das mit der Nutzung

ihrer Produktionsfläche zusammenhängende Risiko nicht selber, sondern sie

wirkten lediglich nach Anweisung von F unterstützend mit.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit dem 1. Januar 2008 Betriebsleiter

des Gemüsebaubetriebs der B AG. Diese habe bei ihrer Gründung die

Einzelunternehmung B übernommen. Der Einzelunternehmer J sei der Vater des

Beschwerdeführers. Die Gründung der Aktiengesellschaft sei im Hinblick auf die

familieninterne Nachfolgeregelung erfolgt.

Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe der Betrieb B alle

Kulturarbeiten auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche selber zu erbringen;

ausgenommen davon seien allein solche Arbeiten, die für den Bioanbau

spezialisierte Kenntnisse und entsprechende Erfahrung erforderten. Auch für die

Kulturaufzeichnungen bleibe der Betrieb B verantwortlich. Er habe zu

gewährleisten, dass die Rahmenbedingungen für die Umstellung und

Bewirtschaftung des Betriebs als Biogemüse-Anbaubetrieb mit Zertifizierung auch

künftig erhalten blieben. Was auf dem Land des Betriebs B produziert werde,

werde ausschliesslich vom Betrieb B verkauft. Dabei sei der Betrieb als

"Kleiner" auf dem Gemüsemarkt jedoch auf eine Plattform angewiesen,

damit er seine Produkte auch adäquat verkaufen könne. Ohne überbetriebliche

Zusammenarbeit mit einem "Grossen" auf dem Biomarkt gehe das nicht.

Die auf ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche anfallenden Arbeiten von 4,36 SAK

erbringe der Betrieb B mit fünf eigenen Vollzeitangestellten. Diesen stünden

eigene Werkzeuge, Gerätschaften, Fahrzeuge und Maschinen zur Verfügung.

Schliesslich deute nichts darauf hin, dass der Betrieb B das unternehmerische

und wirtschaftliche Risiko nicht mehr selber trage. Der von F garantierte

Minimalbetrag von Fr. 72'000.- reiche nicht einmal für die Deckung der

Strukturkosten aus. Selbstredend werde die Produktion den Bedürfnissen des

Abnehmers angepasst. Das unternehmerische Risiko werde damit nicht "aufgegeben",

sondern in zulässigem Mass vermindert. Beiden Parteien der Zusammen­arbeitsvereinbarung

sei es stets darum gegangen, ihre Selbständigkeit zu wahren.

4.

4.1

Grundlage

der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind aufgrund

einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so

muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der

Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es

namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden

Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (vgl. zum

Ganzen BGE 137 III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Bern 2014, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 175 ff. [je mit weiteren

Hinweisen]).

4.2

Rechtsbegriffe

sind wegen der Rechtssicherheit für die ganze Rechtsordnung – zumindest aber in

einem Teilbereich – nach Möglichkeit gleich auszulegen (BGE 115 II 181

E. 2a). Vorliegend regelt das kantonale Recht den Begriff des

Selbstbewirtschafters nicht näher. Auch den Materialien zur

Umstellungsverordnung – soweit vorhanden – sowie zu den §§ 168a ff.

LG ist hierzu nichts zu entnehmen. In der kantonsrätlichen Beratung betreffend

Gewährung von Kostenanteilen an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf

biologische Bewirtschaftungsweise wurde nicht näher thematisiert, welche

Voraussetzungen die umstellenden Betriebe erfüllen müssen, um Beiträge zu

erhalten. Ausgedrückt wurde lediglich der Willen, die biologische

Landwirtschaft im Interesse der Qualität der Nahrungsmittel und Erhaltung der

Bodenfruchtbarkeit zu fördern (Prot. KR 1987–1991, S. 13628 ff.,

insbesondere 13655 ff.). Dem Zweckartikel des Landwirtschaftsgesetzes kann

aber immerhin entnommen werden, dass die kantonalen Massnahmen unter anderem den

bäuerlichen Familienbetrieb erhalten und festigen sollen (§ 1 LG; vgl.

Prot. KR 1975–1979, S. 12310 ff.). Auch auf Bundesebene sieht

Art. 104 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

die Förderung der bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe vor (vgl. Klaus Vallender/Peter

Hettich, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014,

Art. 104 N. 16 f.). Die Förderung des bäuerlichen

Familienbetriebs bezweckt insbesondere auch das Bundesgesetz über das

bäuerliche Bodenrecht, auf welches wiederum die kantonale Umstellungsverordnung

in Bezug auf die Festlegung der Beitragsobjekte verweist. Schliesslich dienen

auch die Direktzahlungen der Erfüllung des Verfassungsauftrags (vgl. Eduard

Hofer, in: Schweizerischer Bauernverband Treuhand und Schätzungen [Hrsg.], Das

bäuerliche Bodenrecht, 2. A., Brugg 2011, Art. 9

N. 11b). Die Anforderungen für die Berechtigung zu Direktzahlungen

machen einen wesentlichen Teil der Anforderungen aus, die ein

Selbstbewirtschafter nach Art. 9 BGBB zu erfüllen hat (Hofer, Art. 9

N. 11d).

Im Sinn einer widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung

der Rechtsordnung rechtfertigt es sich nach dem Gesagten, für die Definition

des bäuerlichen Familienbetriebs und die Auslegung des damit eng

zusammenhängenden und vorliegend relevanten Begriffs des Selbstbewirtschafters

das eidgenössische Landwirtschaftsrecht beizuziehen (vgl. auch Hofer,

Art. 9 N. 11g).

4.3

Selbstbewirtschafter ist nach Art. 9 Abs. 1 BGBB, wer den

Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe

handelt, dieses persönlich leitet. Zudem setzt Art. 9 Abs. 2 BGBB die

Eignung zur Selbstbewirtschaftung voraus: Geeignet ist demnach, wer die

Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den

landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches

Gewerbe persönlich zu leiten.

Den Boden im Sinn von Art. 9 BGBB selber zu

bearbeiten bedeutet, die im Betrieb anfallenden Arbeiten auf dem Feld, im

Stall, auf dem Hof (inklusive Administrativarbeiten) und im Zusammenhang mit

der Vermarktung der Produkte zu einem wesentlichen Teil selber zu verrichten

(BGE 138 III 548 E. 7.2.1 mit Hinweisen; VGr, 3. September 2014,

VB.2014.00111, E. 2.2). Das Gewerbe persönlich leiten heisst, die

wichtigsten betrieblichen Entscheide selber zu treffen (vgl. Hofer, Art. 9

N. 12, auch zum Folgenden). Wer als Eigentümer eines Hofs zwar wohl

mitarbeitet und das wirtschaftliche Risiko trägt, die mit der Betriebsleitung

verbundenen Entscheide mangels Kenntnissen oder Entscheidungskraft aber einer

anderen Person überlässt, leitet das Gewerbe nicht persönlich (Hofer,

Art. 9 N. 15). Auch zu Direktzahlungen und Investitionsbeiträgen ist

nur derjenige Bewirtschafter berechtigt, dessen Betrieb rechtlich,

wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von

anderen Betrieben ist (Art. 6 Abs. 1 lit. c der Landwirtschaftlichen

Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV, SR 910.91]). Dies ist

gemäss Art. 6 Abs. 4 LBV insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der

Bewirtschafter die Entscheide zur Führung des Betriebs nicht unabhängig von

Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann (lit. a) oder die auf dem

Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform mehrheitlich von

anderen Betrieben ausgeführt werden (lit. c). Eine überbetriebliche

Zusammenarbeit ist damit nicht ausgeschlossen, solange die im eigenen Betrieb

anfallenden Arbeiten zu mehr als der Hälfte selber bzw. mit betriebseigenen

Arbeitskräften vorgenommen werden (vgl. Bundesamt für Landwirtschaft, Weisungen

und Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die

Anerkennung von Betriebsformen [Weisungen], Januar 2017, Art. 6 Abs. 4

Bst. c [www.blw.admin.ch]. Die beteiligten Betriebe müssen zudem auf

Rechnung und Gefahr verschiedener, unabhängiger Bewirtschafter geführt werden, was

eine gegenseitige Abrechnung über die Leistungen voraussetzt (Hofer, Art. 9

N. 12; Weisungen, Art. 6 Abs. 1 Bst. c).

Der Selbstbewirtschafter hat überdies das wirtschaftliche

Risiko des Betriebs hauptsächlich selber zu tragen (Hofer, Art. 9 N. 13

mit Hinweisen, vgl. auch N. 15). Auch gemäss Art. 2 Abs. 1 LBV

gilt als Bewirtschafter diejenige natürliche oder juristische Person oder die

Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt

und damit das Geschäftsrisiko trägt.

4.4

Die Definition

der Selbstbewirtschaftung ist an sich auf die Tätigkeit natürlicher Personen

zugeschnitten. Selbstbewirtschaftung durch juristische Personen ist aber nicht

ausgeschlossen. So bestimmt Art. 4 Abs. 2 BGBB, dass die Bestimmungen

über die landwirtschaftlichen Gewerbe auch für eine Mehrheitsbeteiligung an

einer juristischen Person gelten, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem

landwirtschaftlichen Gewerbe besteht. Lehre und Rechtsprechung anerkennen

juristische Personen allerdings nur mit Zurückhaltung als Selbstbewirtschafter.

Vorausgesetzt wird, dass Personen, die Mitglieder oder Gesellschafter einer

juristischen Person sind, über eine Mehrheitsbeteiligung verfügen und die

Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung erfüllen oder zumindest die Mehrheit

der Gesellschafter auf dem Hof mitarbeitet (zum Ganzen BGE 140 II 233

E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 7. Februar 2003,5A.22/2002,

E. 2.2). Auch in Bezug auf die Berechtigung zu Direktzahlungen wird

verlangt, dass natürliche Personen, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft

oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung bewirtschaften, über eine

qualifizierte Mehrheitsbeteiligung daran verfügen (vgl. Hofer, Art. 9

N. 11e).

5.

5.1

Gemäss

Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen F und der B AG vom 5. November 2013

bewirtschaftet der Betrieb B einen Landwirtschaftsbetrieb mit einer Gesamtfläche

von 27,43 ha, wovon 25,27 ha auf Ackerflächen und 1,79 ha auf

Ökoflächen entfallen. Von dieser Gesamtheit sollten 23,83 ha von der

bisherigen IP-Produktion auf Bioproduktion umgestellt und 2,08 ha als

Ökoflächen bewirtschaften werden. F sei zwecks nachhaltiger Sicherung ihres

Angebots an der Betriebsumstellung interessiert und stelle hierfür ihr Know-how

sowie die erforderlichen Ressourcen (Spezialmaschinen, qualifiziertes Personal usw.)

für die Bewirtschaftung zur Verfügung. Im Gegenzug erhalte sie den gesamten

Produktionsertrag zu ortsüblichen Marktpreisen.

F erbringt

folgende Dienstleistungen:

"- Planung der Produktion gemäss

jeweiligem Marktbedarf;

-

Kulturaufzeichnungen für die produktiven Flächen

[…];

-

zur Verfügungstellen der erforderlichen

Spezial-Produktionsmittel für den Biogemüse-Anbau (Pflanzgut, Spezialdünger,

Pflanzenschutz etc.);

-

zur Verfügungstellen der erforderlichen

Spezialmaschinen für die Bewirtschaftung der produktiven Flächen;

-

zur Verfügungstellen von qualifiziertem

Fachpersonal für Biogemüse-Anbau;

-

Bewässerungsmanagement und Bezahlung der

Wasserkosten."

Der

Betrieb B erbringt folgende Leistungen:

"- Kulturarbeiten auf den

Ökoflächen und den produktiven Flächen, soweit es sich um nicht spezialisierte

Arbeiten handelt;

-

Kulturaufzeichnungen auf den Ökoflächen;

-

zur Verfügungstellung der Landmaschinen, soweit

erforderlich und verfügbar;

-

Einhaltung aller erforderlichen und relevanten

Rahmenbedingungen für Umstellung und Bewirtschaftung des Betriebes als

Biogemüse-Anbaubetrieb mit Zertifizierung CH-Bio und Bio Suisse;

-

Sicherstellung der Bewässerungsinfrastruktur bis zu

Feldrand."

Die Abgeltung der Zusammenarbeit erfolgt gemäss folgendem

Abrechnungsschema:

"Produktionsertrag aus Biogemüse-Anbau

bei F

./. Kosten Spezial-Produktionsmittel von F

./. Kosten zur Verfügungsstellung

Spezialmaschinen von F für Bewirtschaftung

./. Kosten zur Verfügungsstellung

Fachpersonal von F

./. Management-Kosten Know how, Beratung,

etc. von F

= Netto-Zahlung an B"

Zur nachhaltigen Sicherung des Einkommens des Betriebs B

garantiert F gemäss der Zusammenarbeitsvereinbarung während der ge­samten Vertragsdauer

eine jährliche Nettozahlung von mindestens Fr. 72'000.- (bei gleich­bleibender

Fläche).

5.2

Wie aus

den oben wiedergegebenen Auszügen der Vereinbarung zwischen der B AG und F geschlossen

werden kann, geht die Zusammenarbeit der Betriebe weit über eine

Zurverfügungstellung von Know-how oder eine gemeinschaftliche Nutzung von

Maschinen hinaus. Alle Kulturarbeiten, welche für den Bioanbau spezialisierte

Kenntnisse erfordern, werden von F ausgeführt. Sämtliche Kulturaufzeichnung auf

den Produktionsflächen sollen von dieser vorgenommen werden. Die Planung der

Produktion, die Zurverfügungstellung der Produktionsmittel und das

Bewässerungsmanagement erfolgen gemäss Vereinbarung durch F. Damit scheinen die

wichtigsten Entscheide im Betrieb durch diese und nicht mehr durch die B AG bzw.

durch den Beschwerdeführer getroffen zu werden. Zumindest aber können sie nicht

mehr unabhängig von F gefällt werden.

5.3

Nicht von vornherein

ausgeschlossen ist jedoch, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den in der

Zusammenarbeitsvereinbarung vorgesehenen abweichen. Die im Rekursverfahren

eingereichten Erfolgsrechnungen für die Jahre 2011 bis 2015 bestätigen indes,

dass die Zusammenarbeit nicht nur auf dem Papier sehr weit geht:

Für das Jahr 2011 ist ein Produktionsertrag von rund Fr. 3,4 Mio.

verbucht (davon sind rund Fr. 150'000.- Erlös aus dem Verkauf von Gebinden).

Etwa gleich hoch ist allerdings auch der Aufwand (Löhne, Produktionsmittel,

Aufwand für Maschinen, Geräte usw.). Im Jahr 2012 steht ein Produktionsertrag

von rund Fr. 3,1 Mio. (davon rund Fr. 115'000.- Erlös aus dem

Verkauf von Gebinden minus rund Fr. 81'000.- für Ausgangsfrachten) einem

etwa gleich hohen Aufwand gegenüber. Für das Jahr 2013 ist ein

Produktionsertrag von rund Fr. 2,7 Mio. (davon Fr. 109'000.-

Erlös aus dem Verkauf von Gebinden minus rund Fr. 85'000.- für

Ausgangsfrachten) verbucht und ein Aufwand von rund Fr. 2,5 Mio. Für

das Jahr 2014 ist demgegenüber nur noch ein Produktionsertrag von rund Fr. 196'000.-

verbucht (davon Fr. 53'000.- Erlös aus dem Verkauf von Gebinden) und für

das Jahr 2015 ein Produktionsertrag von Fr. 146'000.-. Beim Aufwand sind

für die Jahre 2014 und 2015 keine Produktionsmittel wie Saatgut, Setzlinge,

Verpackungsmaterial usw. aufgeführt. Lohn-, Transport-, Energiekosten usw. sind

im Gegensatz zu den in den Jahren 2011 bis 2013 aufgeführten auf ein Minimum

gesunken. So ist der Personalaufwand von rund Fr. 925'000.- (2013) auf

Fr. 115'000.- (2014) und danach auf Fr. 93'000.- (2015) gefallen. Der

erheblich geringere Aufwand bzw. die Ertragseinbusse lässt sich weder durch

eine Reduktion der Betriebsfläche noch durch die Umstellung auf biologische

Bewirtschaftungsweise begründen. Vielmehr sprechen die Erfolgsrechnungen dafür,

dass die Arbeiten auf dem Betrieb B seit dem Jahr 2014 nicht mehr hauptsächlich

durch ihn bzw. durch betriebs­eigene Angestellte durchgeführt werden, sondern

mehrheitlich durch F. Denn je mehr Arbeit an diese ausgelagert wird und je mehr

Produktionsmittel von dieser gestellt werden, desto geringer wird auch die

gemäss Zusammenarbeitsvereinbarung der B AG zukommende Netto-Zahlung – welche

dem in der Erfolgsrechnung verbuchten Produktionserlös (ohne Erlös aus dem

Verkauf von Gebinden) entsprechen müsste.

5.4

Von diesem

Produktionserlös ist ein Minimalbetrag von Fr. 72'000.- garantiert. Dies

entspricht sowohl für das Jahr 2014 als auch für das Jahr 2015 rund 50 %

der durch die Gemüseproduktion erwirtschafteten Einnahmen. Es kann deshalb

keine Rede davon sein, die B AG habe mit der Zusammenarbeitsvereinbarung

lediglich das Geschäftsrisiko etwas zu reduzieren beabsichtigt. Die B AG ist

nicht mehr Hauptträgerin des wirtschaftlichen Risikos des Betriebs.

5.5

Der

Beschwerdegegner weist schliesslich zu Recht darauf hin, dass die gemäss der

Zusammenarbeitsvereinbarung garantierten Nettozahlungen "[f]ür wegfallende

Flächen in den Jahren 2016 bis und mit 2019 [...] als Abgeltung für die

Umstellungskosten von F CHF 60.00 pro Are zurück zu zahlen

(2 Jahre à je CHF 30.00 pro Are)" sind. Dies spricht dafür, dass

F die Kosten für die Umstellung auf biologische Bewirtschaftungsweise trägt und

nicht der Betrieb B.

5.6

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Umstellung auf biologische

Bewirtschaftungsweise sei in enger Zusammenarbeit mit der (damaligen)

Zentralstelle für Gemüsebau am Strickhof Lindau (einer Abteilung des ALN)

erfolgt. Die Idee sei unterstützt worden, mit dem erfahrenen

Biogärtnereibetrieb F zusammenzuarbeiten. Klar sei für die Umsetzung gewesen,

dass der Betrieb B als selbständiger Betrieb habe fortbestehen sollen. Der

Beschwerdeführer offeriert als Beweis hierfür verschiedene Zeugen. Deren

Befragung ist indes nicht erforderlich. Dass der Betrieb B durch die kantonale

Stelle bezüglich der Umstellung auf biologische Bewirtschaftungsweise beraten

wurde, ist so wenig umstritten, wie dass die Idee einer Zusammenarbeit mit F

(grundsätzlich) befürwortet wurde. Wie gesagt, gehen die von F für den Betrieb B

erbrachten Leistungen jedoch weit über eine überbetriebliche Zusammenarbeit

bzw. eine Unterstützung bei der Umstellung hinaus. Dass den Mitarbeitern des

Strickhofs der Umfang der Zusammenarbeit bekannt war bzw. die

Zusammenarbeitsvereinbarung vorgelegt wurde, wird nicht geltend gemacht und

ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr führt der Beschwerdeführer

selber aus, er habe einem Mitarbeiter des ALN (erst) am 4. August 2015

eine Kopie der Zusammenarbeitsvereinbarung übergeben (woraufhin die Überprüfung

des Betriebs eingeleitet wurde).

5.7

Der

Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, beim Abschluss der

Zusammenarbeitsvereinbarung bzw. bei deren Umsetzung habe der Betrieb B die

eigene wirtschaftliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit bewahren wollen. Zum

Beweis hierzu beantragt er die Befragung von H als Zeugen oder das Einholen

einer schrift­lichen Stellungnahme von F. Die diesbezügliche Absicht der B AG

bzw. des Beschwerdeführers als deren Betriebsleiter wird von niemandem

bestritten. Sie ist aber nicht weiter relevant. Denn allein die Absicht, als

selbständiger Betrieb geführt zu werden, genügt noch nicht für die Erfüllung

der Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung im Sinn der

Umstellungsverordnung. Auf die beantragte Befragung kann daher verzichtet

werden.

5.8

Die

Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen, dass die

Voraussetzungen der Gewährung von Umstellbeiträgen für die Jahre 2014 und 2015

nicht erfüllt waren. Die Verweigerung von Umstellbeiträgen für das Jahr 2015

ist damit rechtmässig.

6.

6.1

Staatsbeiträge,

die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, werden widerrufen oder

zurückgefordert (§ 14 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom

1.

April 1990 [LS 132.2]; § 14 UmstellVO regelt die

Rückerstattung von Beiträgen, wenn die mit der Beitragszusicherung verknüpften

Bedingungen und Auflagen [in Bezug auf die biologische Bewirtschaftungsweise]

nicht eingehalten oder die Kontrollen vereitelt oder namhaft erschwert wurden.

Die Bestimmung ist insofern nicht einschlägig). Auf die Rückforderung wird

verzichtet, soweit der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen

getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig

gemacht werden können, und die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des Sachverhalts für den Empfänger nicht leicht

erkennbar gewesen ist (§ 14 Abs. 3 lit. a und b

Staatsbeitragsgesetz). Die Bestimmung konkretisiert damit ausdrücklich die

weiteren Voraussetzungen, welche für einen Verzicht der Rückerstattung aus

Gründen des Vertrauensschutzes erfüllt sein müssen (VGr, 30. Januar 1992,

VB.91/0133, E. 7, nicht auf www.vgrzh.ch). Dabei ist eine

Rechtsgüterabwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven

Rechts und des Vertrauensschutzes des Beschwerdeführers vorzunehmen (vgl. BVGr,

2.

Oktober 2017, B-275/2016 und B-6011/2016, E. 6.5.4 mit Hinweisen).

6.2

Wie die

Vorinstanz zu Recht erwägt, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert

geltend gemacht, dass die B AG bzw. der Beschwerdeführer Dispositionen

getroffen hätten, welche nicht oder nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen

wieder rückgängig gemacht werden könnten, und wenn ja, in welcher Höhe. Was die

Erkennbarkeit der Rechtsverletzung bzw. der unvollständigen Feststellung des

Sachverhalts betrifft, ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Übergang von

einer noch zulässigen überbetrieblichen Zusammenarbeit und einer Aufgabe der

Selbstbewirtschaftung fliessend ist. Dass eine so weit gehende Auslagerung der

anfallenden Arbeiten und der Risikotragung wie vorliegend nicht mehr der vom

kantonalen sowie eidgenössischen Landwirtschaftsrecht geforderten

Selbstbewirtschaftung entspricht, hätte dem Beschwerdeführer indes klar sein

müssen. Der Beschwerdegegner forderte deshalb zu Recht die Umstellbeiträge für

das Jahr 2014 zurück.

7.

7.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen

Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht. Da

auf die vorliegend umstrittenen Umstellbeiträge (Kostenanteile) ein Anspruch

besteht, steht als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Zudem werden Entscheide

betreffend eine Rückforderung von bereits ausgerichteten Subventionen ohnehin

nicht von Art. 83 lit. k BGG erfasst (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,

Art. 83 N. 205 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 3'720.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…