VB.2017.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00122
18. August 2017Deutsch12 min
(URT.2017.19141)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00122
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B und/oder
RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland AG, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 16. September 2016 eröffnete
die Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland AG ein offenes
Vergabeverfahren betreffend die Elektroanlagen (BKP 230) für den geplanten
Neubau von Busdepot und Schulgebäude an der Schellerstrasse in Wetzikon. Innert
Frist gingen zehn gültige Angebote mit Offertsummen zwischen Fr. 1'941'669.89
(Angebot der E AG) und Fr. 2'871'104.72 (beide netto, inkl. MWST) ein.
Am 7. Februar 2017 ging der Zuschlag an die E AG zum Preis von Fr. 1'941'669.89
(netto, inkl. MWST).
Erwägungen
II.
Dagegen führte die AG am 20. Februar 2017 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Vergabeentscheid vom 7. Februar
2017.
sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen, eventuell die
Vergabebehörde anzuweisen, den Zuschlag an sie zu erteilen, jeweils unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte sie
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Einsicht in die Akten. Mit
Präsidialverfügung vom 21. Februar 2017 wurde der Verkehrsbetriebe
Zürichsee und Oberland AG ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum
Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung, untersagt.
Die Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland AG beantragte
am 16. März 2017, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen und lediglich
beschränkte Akteneinsicht zu gewähren. Gegen die beantragte Erteilung der
aufschiebenden Wirkung erhob sie keine Einwände. Mit
Präsidialverfügung vom 22. März 2017 wurde der Beschwerde
aufschiebende Wirkung erteilt und das Akteneinsichtsbegehren der
Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen. In den Stellungnahmen des
zweiten Schriftenwechsels vom 7. April bzw. 4. Mai 2017 hielten die
Parteien an ihren Sachbegehren fest. Die Mitbeteiligte E AG liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999,
S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999
Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Zur Begründung der Beschwerde verweist die
Beschwerdeführerin zum einen auf das von ihr zusätzlich eingereichte Pauschalangebot
im Betrag von Fr. 1'890'000.- (inkl. MWST); sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin
habe dieses Pauschalangebot zu Unrecht nicht berücksichtigt. Zum anderen
beanstandet sie die im Rahmen der Zuschlagskriterien vorgenommene Bewertung der
Referenzobjekte bzw. die dieser Bewertung zugrunde gelegte Bewertungsskala.
Das Angebot der Beschwerdeführerin belegt mit 450 Punkten
den 2. Rang hinter demjenigen der Mitbeteiligten, welches 464 Punkte
erzielte. Würde die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen durchdringen und damit
eine bessere Bewertung erreichen, hätte sie eine realistische Aussicht auf den
Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Nachdem die übrigen
Zulassungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist somit auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin hat zusätzlich zu ihrer
Hauptofferte im Betrag von Fr. 1'960'844.40 ein Pauschalangebot zum Preis
von Fr. 1'890'000.- eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat dieses
Pauschalangebot nicht berücksichtigt. Zur Begründung verweist sie auf die mangelnde
Vergleichbarkeit zwischen einem Angebot mit Einheitspreisen und einem
Pauschalangebot. Die Einreichung von Pauschalangeboten sei im vorliegenden
Verfahren nicht vorgesehen gewesen. Die Rahmenbedingungen für die
Vergleichbarkeit der Angebote mit unterschiedlichen Vergütungsarten seien
deshalb nicht gewährleistet gewesen. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob
die Vergabebehörde das Pauschalangebot der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in
die Bewertung einbezogen hat.
3.1
Den
Anbietenden steht es zwar grundsätzlich frei, neben einem Angebot, das den Ausschreibungsunterlagen
entspricht, eine Variante einzureichen. Dass Varianten zulässig sein müssen,
ergibt sich bereits aus dem Gebot des wirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher
Mittel. Der Vergabebehörde können aufgrund von Varianten bisher nicht erkannte
Realisierungsmöglichkeiten bekannt gemacht werden, die kostensparender oder
technisch ausgereifter sind als der eigene Amtsvorschlag (VGr, 5. Oktober
2012, VB.2012.00176, E. 6.1; 17. Februar 2000, VB.1999.00015
E. 8c = BEZ 2000 Nr. 25, E. 8c; vgl. auch Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
3.
A., Zürich etc. 2013, N. 766 ff.).
3.2
Dagegen
ist die Frage, ob auch ein von den Ausschreibungsunterlagen abweichender
Vergütungsmodus, insbesondere ein Pauschalpreis zusätzlich zum Grundangebot
nach Einheitspreisen, vorgeschlagen werden kann, in Lehre und Rechtsprechung
umstritten (vgl. dazu VGr, 5. Oktober 2012, VB.2012.00176, E. 6.1,
mit zahlreichen Hinweisen).
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können
unterschiedliche Vergütungsarten nur zugelassen werden, wenn die notwendigen
Rahmenbedingungen festgelegt wor-den sind, um die Vergleichbarkeit der Angebote
zu gewährleisten (VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00180, E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen). Diese eingeschränkte Zulässigkeit ergibt sich aus der
unterschiedlichen Preisbestimmung bei verschiedenen Preisarten. Pauschal- und
Einheitspreisangebote sind höchstens bedingt miteinander vergleichbar. Weicht
beispielsweise die im Leistungsverzeichnis zu den einzelnen Leistungen
angenommene Menge von der für die geschuldete Einheitspreisvergütung
massgeblichen tatsächlichen Menge ab, so kann ein höheres Einheitspreisangebot
preislich günstiger sein als ein tieferes Pauschalangebot. Umgekehrt kann ein
höherer Pauschalpreis günstiger sein als ein Angebot mit Einheitspreisen und
zusätzlich separat zu entschädigenden Regiearbeiten (VGr, 5. Oktober 2012,
VB.2012.00176, E. 6.1; 19. Mai 2010, VB.2009.00668, E. 7.3; vgl.
auch VGr, 14. Juni 2006, VB.2005.00526, E. 5).
3.2.1
Vorliegend wurde die Möglichkeit zur Einreichung von Pauschalangeboten in
den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen und es wurden dementsprechend auch
keine Rahmenbedingungen für die Vergleichbarkeit zur Amtsvorgabe gesetzt. Die
Beschwerdeführerin erachtet dies vorliegend indes auch nicht als notwendig. Sie
macht geltend, mit seinen 366 Seiten weise das der Ausschreibung zugrunde liegende
Leistungsverzeichnis einen Detaillierungsgrad auf, welcher die Vergleichbarkeit
der Angebote unabhängig vom offerierten Vergütungsmodus gewährleiste. Auf der
Grundlage der konkreten Devisierung handle es sich beim Pauschalangebot
eigentlich um einen (zusätzlichen) Pauschalrabatt auf alle Einheitspreise in
Kombination mit der Übernahme des Mengenrisikos für das ausgeschriebene Werk durch
den Unternehmer. Wie die Beschwerdeführerin weiter ausführt, ist es ihr einen
solchen "Pauschalrabatt" in der Höhe von Fr. 70'844.40 wert,
wenn sie im Gegenzug auf das bei der Abrechnung nach Einheitspreisen
erforderliche "Ausmass und den damit verbundenen Aufwand verzichten"
kann.
3.2.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sprechen diese
nachträglichen Erläuterungen nicht für die Vergleichbarkeit ihrer Pauschale mit
den Einheitspreisangeboten. Ob bzw. inwieweit der Seitenumfang eines
Leistungsverzeichnisses direkte Rückschlüsse auf dessen Detaillierungsgrad
zulässt, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend für die Vergleichbarkeit der
unterschiedlichen Vergütungsarten ist, dass erkennbar wird, wo und wie die
Einsparungen erreicht werden sollen. Dies war vorliegend nicht der Fall; das
Pauschalangebot der Beschwerdeführerin enthält hierzu keine konkreten Aussagen.
Dass sich das Konzept des Pauschalangebots nur insofern vom Grundangebot
unterscheidet, als der Aufwand für das Ausmass "eingespart" werden
kann, war für die Beschwerdegegnerin nicht erkennbar, zumal die zwei anderen
Anbieterinnen von Pauschalangeboten den entsprechenden Aufwand mit Abschlägen
von rund Fr. 17'000.- bzw. Fr. 27'000.- deutlich tiefer ansetzten.
Diese grosse Differenz stützt denn auch die beschwerdegegnerische Vermutung,
dass die Pauschale auch eine spekulative Komponente hinsichtlich des
tatsächlichen Aufwands beinhalte. Die von der Beschwerdeführerin erst im
Beschwerdeverfahren gelieferten Erläuterungen sind somit nicht nur verspätet,
sondern auch unzureichend substanziiert.
Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als
unbegründet. Für ein Abweichen von der bisherigen Praxis besteht kein Anlass.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde das Pauschlangebot der
Beschwerdeführerin, wie auch diejenigen von zwei weiteren Anbieterinnen, unberücksichtigt
gelassen hat.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die
Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien.
4.1
Zuschlagskriterien
dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die
Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung
vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien
von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags
festgelegt. Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot
in mehr oder minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen
Werts ermöglichen – dies im Gegensatz zu den Eignungskriterien, bei denen es
sich um "Muss-Kriterien" handelt. Es ist zu beachten, dass der
Behörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das
wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht
(VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 5.3; 28. August 2014,
VB.2014.00300, E. 6.4, auch zum Folgenden). In dieses Ermessen greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.
Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des
Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
4.2
In den Ausschreibungsunterlagen
wurden folgende Zuschlagskriterien mitsamt ihrer Gewichtung vorgegeben:
1.
Preis des Angebots (70 %)
2.
Leistungsfähigkeit des Betriebes und
Referenzobjekte (20 %)
3.
Referenzen Schlüsselpersonal (10 %)
Für die Bewertung wurde jeweils eine Spanne von 0–5 Punkten
angewendet, wobei die Einzelwertungen auf eine Stelle nach dem Komma
interpoliert wurden. Die Bewertung der beiden im Streit liegenden
Kontrahentinnen ergab folgende Rangfolge:
Kriterium 1
Preis
70.
%
Kriterium 2
Ref. Unternehmung
20.
%
Kriterium
Ref. Schlüsselpersonal
10.
%
Total
1.
Mitbeteiligte
350.
78.
36.
464.
2.
Beschwerdeführerin
343.
71.
36.
450.
Ausdrücklich nicht
angefochten wurde der Bewertungsmechanismus des Kriteriums 1 (Preis). Die
gegen die Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien erhobenen
Einwände beschränken sich auf die Bewertung der Referenzobjekte. Diese erfolgte
sowohl beim Kriterium 2 (Leistungsfähigkeit
Betrieb/Unternehmensreferenzen) als auch beim Kriterium 3
(Schlüsselpersonal) jeweils anhand der vier Unterkriterien "Objekt", "Bauwerksart",
"Auftragsvolumen exkl. MWST" und "Zeitraum". Von der Beschwerdeführerin
ausdrücklich als nachvollziehbar qualifiziert und demzufolge nicht beanstandet
wurden drei dieser Unterkriterien samt ihrer Bewertung, nämlich die Unterkriterien
"Objektart", Bauwerksart" und "Zeitraum".
4.3
Im Streit
liegt somit einzig noch das Unterkriterium "Auftragsvolumen" bzw. die
von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang angewendete Bewertungsskala.
Für die umstrittene Bewertungsskala wurde wiederum eine Bewertungsspanne von 0–5 Punkten
angesetzt, wobei die Maximalpunktzahl für Auftragsvolumina von Fr. 2,7 Mio.
(exkl. MWST) und höher vergeben wurden. Für tiefere Auftragswerte erfolgte eine
abgestufte Bewertung, wobei eine um Fr. 150'000 tiefere Wertstufe eine um
0,5 Punkte tiefere Bewertung nach sich zog. Das Ende der Skala (0,5 Punkte)
lag folglich bei einem Auftragswert von Fr. 1,35 Mio., tiefere
Auftragswerte gingen leer aus.
4.3.1
Die Beschwerdeführerin rügt diese Bewertungsskala als rechtsfehlerhaft,
weil die Maximalpunktzahl bei einem Wert ansetzte, welcher rund 50 % über
dem Angebot der Zuschlagsempfängerin von Fr. 1'797'842.50 (exkl. MWST)
liegt. Ein solcher Vergleichswert sei unhaltbar, mache es doch keinen Sinn,
dass ein exakt dem Zuschlagspreis entsprechendes Referenzobjekt nur gerade 1,5 Punkte
erziele.
4.3.2
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist angesichts des ihr in dieser Frage
zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden. Vorliegend geht es um das
Zuschlagskriterium der betrieblichen Leistungsfähigkeit, welche über den
Referenznachweis zu dokumentieren war. In diesem Zusammenhang stehen höhere
Auftragswerte offenkundig für eine grössere betriebliche Leistungsfähigkeit
bzw. für ein über die Mindestanforderungen hinausgehende Mehrleistung. Es
leuchtet daher ohne Weiteres ein und war dementsprechend für die Anbietenden
auch vorhersehbar, dass die Maximalbewertung nicht schon beim tiefsten Angebotswert
angesetzt würde. Ganz im Gegenteil: Eine höhere Leistungsfähigkeit verlangt
auch nach einer besseren Bewertung. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt. Der Wirtschaftlichkeitsbezug zur konkreten Ausschreibung muss
gewahrt bleiben. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten war dies
vorliegend aber durchaus der Fall. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, basiert
der maximale Referenzwert von Fr. 2'700'000.- exkl. MWST bzw. Fr. 2'916'000.-
inkl. MWST auf einem vorgängig vom federführenden Generalplaner erstellten
Kostenvoranschlag von Fr. 2'809'620.-. Eine nachträgliche
Plausibilisierung erfuhr diese Schätzung sodann durch die Bandbreite der
eingegangenen Angebote, von denen immerhin drei über Fr. 2,5 Mio.
liegen und das teuerste Angebot mit Fr. 2'930'029.30 (inkl. MWST) den
Kostenvoranschlag sogar übersteigt. Da der umstrittene Referenzwert das Maximum
an sachgerechter "betrieblicher Leistungsfähigkeit" markiert und
nicht dessen Minimum, ist es im Weiteren auch nicht zu beanstanden, dass er am
oberen Ende dieser Bandbreite ansetzt und nicht, wie von der Beschwerdeführerin
gefordert, beim tiefsten Angebot. Wenn die Beschwerdeführerin dessen ungeachtet
glaubte, mit Auftragswerten punkten zu können, die sogar noch unter ihrem
eigenen Angebot liegen, so entbehrt dies einer Grundlage. Die Rechtmässigkeit
der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Festlegung des maximalen
Referenzwertes wird dadurch jedenfalls nicht infrage gestellt.
4.3.3
Nachdem die Skalierung für die abgestufte Bewertung der konkreten
Auftragswerte unbestritten geblieben ist, erweist sich die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Bewertung des betreffenden Unterkriteriums bei
den Zuschlagskriterien "Leistungsfähigkeit des Betriebes und
Referenzobjekte" (ZK2) und "Referenzen Schlüsselpersonal" (ZK3)
somit als rechtens.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine
Parteientschädigung von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen
ist sie zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu beachten ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur
ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.
6.
Da der Wert des zu vergebenden Auftrags aus dem Bereich
Baunebengewerbe (vgl. § 3 Abs. 1 SubmV) den im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwert nicht übersteigt
(Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über
die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die
Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]), steht gegen diesen Entscheid nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 8'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …