VB.2017.00124
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00124
22. März 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18814)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00124
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1992 in der Schweiz geborene kosovarische
Staatsangehörige A reiste am 1. Juli 1994 mit seiner Familie aus der
Schweiz aus und wuchs danach während ca. acht bzw. zehn Jahren in Deutschland
und hernach im Kosovo auf. Am 30. März 2013 reiste er ohne Reisepass und
das erforderliche Visum in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge illegal
hier auf. Nachdem er wegen seines illegalen Aufenthalts verhaftet und mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2013 mit
einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft worden war,
musste er Anfang 2014 das Land wieder verlassen. Am 16. Oktober 2014
reiste er zur Ehevorbereitung erneut in die Schweiz ein und heiratete am 5. Dezember
2014 die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Schweizer Bürgerin D, geborene E.
Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt er am 17. Dezember 2014 eine bis
zum 4. Dezember 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung.
Da A seine Ehefrau mit einem Küchenmesser bedroht und
geschlagen haben soll, wurde er am 10. Oktober 2015 von der Kantonspolizei
Zürich aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und mit einem Rayon- und
Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau belegt. Die gegen ihn verhängten
Gewaltschutzmassnahmen wurden am 21. Oktober 2015 vom
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich verlängert. Mit
eheschutzrichterlichem Entscheid vom 13. November 2015 wurde festgehalten
bzw. davon Vormerk genommen, dass die Eheleute seit dem 10. Oktober 2015
getrennt leben und A aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist.
Aufgrund der Trennung der Eheleute verweigerte das
Migrationsamt am 13. Januar 2016 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A und wies diesen per 31. März 2016 aus der
Schweiz weg.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts
Zürich wurde A am 16. November 2016 wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen
Betrugs, Urkundenfälschung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn
von Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu einer Geldstrafe von
240 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 500.-
verurteilt.
Erwägungen
II.
Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 13. Januar
2016.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 19. Januar 2017 ab,
unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 20. März 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Februar 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 19. Januar 2017 aufzuheben, vom Vollzug der
Wegweisung abzusehen, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung anzuordnen. Sodann ersuchte
er darum, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm eine
Parteientschädigung zuzusprechen sei. Weiter ersuchte er um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die rückwirkende Bestellung seiner
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2017 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und setzte dem
Beschwerdegegner und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung. Sodann merkte es an,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Sowohl die
Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt verzichteten in der Folge auf
eine Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort.
Am 2. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung über eine ihm in Aussicht gestellte Lehrstelle nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Entscheidend ist
damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand
einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei
intakter und gelebter Ehe oder einem gefestigten Konkubinat zu einer hier
anwesenheitsberechtigten Person lässt sich ein entsprechender
Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.2
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein
entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit
massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch
VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese
Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,
ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar
2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.3
Der
Beschwerdeführer ist nach wie vor mit einer Schweizerin verheiratet, das
eheliche Zusammenleben endete jedoch unbestrittenermassen bereits rund zehn
Monate nach dem Eheschluss mit dem per 10. Dezember 2015 erfolgten Auszug
bzw. der polizeilichen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen
Wohnung. Eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens und der
Ehegemeinschaft ist nicht absehbar, vielmehr hat die Ehefrau wiederholt ihren
Scheidungswillen kundgegeben. Damit kann sich der Beschwerdeführer unabhängig
von seinem bisherigen Integrationserfolg nicht auf einen (nachehelichen)
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen und macht
dergleichen auch zu Recht nicht geltend. Auch aus dem Recht auf Familienleben
kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Ehe nicht mehr intakt ist
und er hier auch sonst keine konventions- oder verfassungsmässig geschützte
Beziehungen dargelegt hat.
3.
3.1
3.1.1
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat
und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist, kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62
AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt
und Zwangsverheirateten (Art. 50 Abs. 2 AuG).
3.1.2
Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)
Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Art. 50 Abs. 2 AuG liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen
Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.1.3
Sowohl der nacheheliche als auch der allgemeine Härtefall werden in der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE) weiter konkretisiert. Gemäss Art. 31 VZAE sind insbesondere auch die Integration, die Respektierung der
Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die
Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des
Betroffenen zu berücksichtigen. Gesundheitliche Probleme vermögen einen
nachehelichen oder allgemeinen Härtefall aber nur zu begründen, sofern der
Betroffene nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die
über längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische
Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind,
sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen
führen könnte (VGr, 20. Juli 2016, VB.2016.00255, E. 4.2; Marc
Spescha in: Marc Spescha, Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 50
AuG N. 10c, je mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer gibt an, aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau und
seiner drohenden Wegweisung an massiven Depressionen mit regelmässiger Schlaflosigkeit,
Atemnot, Appetitminderung und Müdigkeit zu leiden sowie suizidgefährdet zu
sein. Gemäss einem von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten psychiatrischen
Bericht vom 9. Februar 2017 benötigt er eine intensive Psychotherapie, um
die Chronifizierung seiner Depressionen zu verhindern. Gemäss eigenen Angaben
befindet er sich zurzeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Aus einem
Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 25. September 2015 geht
sodann hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits früher einmal in
(stationäre) psychiatrische Behandlung begab.
Die Behandlung von psychischen
Erkrankungen wie Depressionen ist aber auch im Kosovo grundsätzlich möglich,
wenngleich die dortigen Behandlungsmöglichkeiten allenfalls hinter den hiesigen
Standards zurückbleiben (vgl. BVGr, 29. April 2013, E-1806/2013, E. 5.4;
BVGr, 1. September 2014, C-5176/2013, E. 9.2, mit ausdrücklichem
Bezug auf die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in der früheren
Wohngegend des Beschwerdeführers). Damit kann der Beschwerdeführer sein
psychisches Leiden auch im Kosovo behandeln lassen, zumal entsprechende
Behandlungsmöglichkeiten weder von ihm noch in dem eingereichten Arztbericht
substanziiert in Abrede gestellt werden.
3.2.2
Der Beschwerdeführer hat nur wenige Jahre in der Schweiz verbracht und hier
bislang auch beruflich kaum Fuss fassen können. So ist er derzeit erwerbslos
und auf Sozialhilfe angewiesen. Zuvor wurde er gemäss eigenen Angaben von
seiner Frau finanziell unterstützt. Wenngleich er hier in der Vergangenheit als
Reinigungskraft und als Hilfsarbeiter auf dem Bau beschäftigt war, er Aussicht
auf eine Lehrstelle im Detailhandel hat und auch durch seine gesundheitlichen
Probleme an einer tiefergehenden beruflichen Integration gehindert wurde, ist
er bislang wirtschaftlich in der Schweiz kaum verwurzelt. Auch sein hiesiges
Legalverhalten ist mangelhaft ist er doch wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen
Betrugs, Urkundenfälschung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
vorbestraft. Sodann geht es nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus,
dass er inzwischen die deutsche Sprache beherrscht, zumal er sich in seiner
Kindheit jahrelang in Deutschland aufgehalten hat. Auch seine hiesige
Integration und sein bisheriges Legalverhalten stehen damit seiner Wegweisung
nicht entgegen.
3.2.3
Bevor der Beschwerdeführer im Jahr 2013 als Asylbewerber in die Schweiz
kam, hat er rund 10 Jahre im Kosovo gelebt. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass er mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und dort zumindest über ein
rudimentäres soziales Netzwerk verfügt. Die Wiedereingliederung im Kosovo
sollte ihm damit auch ohne Unterstützung von Familienangehörigen möglich sein,
zumal er als Angehöriger der Mehrheitsethnie des Kosovos grundsätzlich keiner
Diskriminierung ausgesetzt sein sollte. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, in
seinem Heimatland geächtet und bedroht zu sein, weil sein Onkel und sein Vater
dort wegen ihrer jeweiligen Rolle im Kosovokrieg als Verräter gelten würden.
Jedoch sind seine diesbezüglichen Vorbringen unter Verweis auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen nicht glaubhaft, nachdem er sich vor seiner
Einreise in die Schweiz jahrelang im Kosovo aufgehalten hat und die
diesbezüglichen Asylgesuche seiner Verwandten bislang immer abgewiesen wurden.
Zudem hat auch der Beschwerdeführer selbst in Ungarn und der Schweiz wiederholt
erfolglos um Asyl ersucht. Sollte der Beschwerdeführer in seiner Heimat
gleichwohl bedroht werden, kann er sich an die örtlichen Behörden wenden, geht
die hiesige Gerichtspraxis doch davon aus, dass die im Kosovo tätigen
Sicherheitsbehörden sowohl über einen Schutzwillen als auch über eine
weitgehende Schutzfähigkeit gegenüber der lokalen Bevölkerung verfügen (BVGr,
18.
Juli 2014, E-3872/2012, E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer legt
diesbezüglich auch nicht dar, im Kosovo jemals um polizeilichen Schutz ersucht
zu haben. Dass sich sein Vater erfolglos um solchen bemüht haben soll, wird
zwar von ihm behauptet, jedoch nicht weiter substanziiert und belegt. Sodann
ist auch nicht dargelegt, inwiefern seine angebliche Diskriminierung und Verfolgung
im Kosovo noch in einem relevanten Konnex zur gescheiterten Ehegemeinschaft und
dem damit verbundenen Aufenthalt stehen sollen, weshalb zumindest ein
nachehelicher Härtefall auch aus diesem Grund entfallen muss.
3.2.4
Auch die besseren Erwerbsaussichten in der Schweiz vermögen keinen
Härtefall zu begründen, zumal der Beschwerdeführer sich auch auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt nicht zu etablieren vermochte und die angespannte wirtschaftliche
und soziale Lage im Kosovo in keinem Zusammenhang mit seinem hiesigen
Aufenthalt steht.
3.2.5
Auch die familiären und sonstigen Bezüge des Beschwerdeführers zu
Frankreich, Deutschland und weiteren Drittstaaten machen dessen hiesigen
Aufenthalt nicht erforderlich. Ebenso wenig hat sich der Beschwerdeführer
aufgrund seiner bereits viele Jahre zurückliegenden Kindheit in der Schweiz und
in Deutschland seiner kosovarischen Heimat derart entfremdet, dass ihm die
Rückkehr dorthin nicht mehr zuzumuten wäre.
3.2.6
Damit vermögen weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme, noch dessen angebliche Ächtung und Verfolgung im
Kosovo einen Härtefall zu begründen. Sodann ist der Beschwerdeführer noch nicht
derart in der Schweiz verwurzelt und seiner kosovarischen Heimat entfremdet,
als dass ihm eine Reintegration im Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre. Er kann
somit weder aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG
einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch ableiten noch ist ihm ermessensweise
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.
3.3
Sodann
hält die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei
einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt
wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert
wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, vor
dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es
finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein
Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei
insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.
4.
Auch Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich, im Sinn obenstehender
Erwägungen stehen insbesondere weder eine Verfolgungssituation noch eine prekäre
Gesundheitsversorgung im Heimatland der Wegweisung des Beschwerdeführers
entgegen. Auch herrschen im Kosovo trotz Spannungen
zwischen den verschiedenen Ethnien nicht mehr bürgerkriegsähnliche Zustände,
die einer Wegweisung des Beschwerdeführers entgegenstünden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1
und 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an: …