VB.2017.00128
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00128
17. März 2017Deutsch12 min
(URT.2017.18800)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00128
Verfügung
des Einzelrichters
vom 17. März 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kirchenrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend vorsorgliche Einstellung im Amt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde durch die
Stimmberechtigten der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde C im Jahr
2016 als Pfarrerin für eine neue Amtsperiode von vier Jahren bestätigt (siehe Art. 21
Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des
Erwägungen
Kantons Zürich vom 17. März 2009 [KirchenO, LS 181.10]); mit
Beschluss vom 18. Januar 2017 stellte sie der Kirchenrat der
Kantonalzürcher Evangelisch-reformierten Landeskirche unter Lohnfortzahlung per
sofort bis auf Weiteres – mindestens aber für die Dauer eines im November 2016
eröffneten, sie betreffenden Administrativverfahrens – vorsorglich im Amt ein
(Dispositiv-Ziff. 1), ordnete hinsichtlich ihrer eine
Administrativuntersuchung an (Dispositiv-Ziff. 2), entzog einer Beschwerde
die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 4) und nannte in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 5 als Rechtsmittel gegen Dispositiv-Ziff. 1 sowie 4
die binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht zu erhebende Beschwerde.
Der Kirchenrat stützte
sich für die vorsorgliche Einstellung im Amt auf § 46 der
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche vom 11. Mai
2010 (PVO, LS 181.40) mit dem (Rand-)Titel "Vorsorgliche
Massnahmen". Nach dessen Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1
lit. c PVO kann der Kirchenrat unter anderem eine Pfarrerin vorsorglich im
Amt einstellen, wenn etwa die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäss
Art. 133 KirchenO als gegeben erscheinen (lit. b) – was eine
wesentliche Frage in der zu führenden Administrativuntersuchung bilde –, oder –
so verhalte es sich hier jedenfalls – gegen diese Person wegen eines Vergehens
oder Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist (lit. c) oder
kirchliche oder öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung es
erfordern (lit. d).
Zur Weiterziehbarkeit
erwog der Kirchenrat, es handle sich um einen Zwischenentscheid, der sich nach
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und
Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechten lasse, wenn ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil drohe; das treffe bei vorsorglichen Massnahmen
regelmässig zu.
II.
A liess am 16. Februar
2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und diesem beantragen, unter
Entschädigungsfolge sowie in Wiederherstellung der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung
Dispositiv-Ziff. 1 und 4 (jedoch ausdrücklich nicht Ziff. 2) des
Kirchenratsbeschlusses vom 18. Januar 2017 aufzuheben, also hauptsächlich
nicht die Administrativuntersuchung, sondern die vorsorgliche Einstellung im
Amt zu beenden. Zur Begründung, dass ein Weiterzug statthaft sei, heisst es
insofern lediglich:
" Die
vorläufige Einstellung im Amt gehört zu den einschneidendsten personalrechtlichen
Massnahmen und dies vor allem bei Amtsträgern, die ihr Amt zu einem grossen
Teil öffentlich, im Kontakt mit der Bevölkerung ausüben. Wenn eine Pfarrerin
nicht mehr predigt, für ihre Gemeinde nicht mehr da ist, ergibt sich schnell
der Eindruck eine[r] fristlosen Entlassung oder sonst eines besonders
unkorrekten Verhaltens. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin von den
Stimmberechtigten ihrer Gemeinde gewählt worden ist. Die Ausübung ihres
Pfarramtes ist daher nicht nur ihre Pflicht, sondern auch ihr Recht, welches
ihr der Kirchenrat mit seinem angefochtenen Beschluss zu Unrecht streitig
macht."
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerde ist jedenfalls wegen offenkundiger
Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil sie
auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG
aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (siehe VGr, 26. September 2016, VB.2016.00569,
E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7
in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi,
§ 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der
§§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (dazu ABl 2009,
801 ff., 972).
Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts
wegen. Es ist für Beschwerden wie vorliegend gegen erstinstanzliche Anordnungen
des Kirchenrats auf dem Gebiet des Personalrechts nach § 18 des
Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG, LS 180.1) in Verbindung mit
Art. 228 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 KirchenO sowie § 48
PVO kompetent (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b
N. 68–71).
Die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen ebenfalls
erfüllt. Allerdings gibt es eine entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme:
2.
Mit Fug bezeichnet der Beschwerdegegner die Einstellung im
Amt als Zwischenentscheid in Form einer vorsorglichen Massnahme und bestreitet
die Beschwerdeführerin das nicht (vgl. Bertschi, § 19a N. 31; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 8; VGr, 22. Oktober 2015,
VB.2015.00387, E. 5.2 Abs. 1).
2.1 Ein
Zwischenentscheid lässt sich nur weiterziehen, falls das ebenso für die
Hauptsache gilt (siehe § 44 Abs. 3 VRG; Regina Kiener, Kommentar VRG,
§ 44 N. 33 f.; VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00449,
E. 1.1). Letzteres erschiene fraglich, wenn man als solche die angeordnete
Administrativuntersuchung betrachtete, welcher die Einstellung im Amt hier
nicht einmal ausschliesslich dient (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 7 f.;
VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00663, E. 2.2.1). Diese Untersuchung
bildet aber ihrerseits keinen Selbstzweck, sondern soll je nach Ausgang
entweder in eine Abberufung gemäss Art. 133 KirchenO bzw. sonstwie
"weiterführende personalrechtliche Schritte" gegenüber der
Beschwerdeführerin münden oder gerade keine derartigen Folgen zeitigen; deshalb
greift ja die Einstellung auch mindestens für die Dauer des
Administrativverfahrens.
Wohl beschwerdefähige Hauptsache, für welche das Verfahren
noch gar nicht eingeleitet worden zu sein braucht, sind also künftige
personalrechtliche Anordnungen bzw. ist im Sinn des § 46 Abs. 2
Satz 2 PVO ein dereinstiger Entscheid über die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses samt der Frage, ob die Beschwerdeführerin den während der
Einstellung im Amt weiterhin gewährten Lohn zurückzahlen müsse (vgl. Kiener,
§ 6 N. 32; Stefan Vogel, Vorsorgliche Massnahmen, in: Isabelle
Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren,
Zürich etc. 2008, S. 87 ff., 96; Bernhard Rüdy, Administrativuntersuchungen
und ihre dienstrechtlichen Konsequenzen, in: Schweizerische Vereinigung für
Verwaltungsorganisationsrecht, Verwaltungsorganisationsrecht –
Staatshaftungsrecht – öffentliches Dienstrecht, Jahrbuch 2012, Bern 2013,
S. 119 ff., 133–135).
Im Übrigen wirkt der Grundsatz, dass die Weiterziehbarkeit
einer Neben- von jener der Hauptsache abhänge, ohnehin – wohl aus Rücksicht auf
Rechtsschutzbedürfnisse – aufgeweicht. Kein beim Bundesgericht anfechtbarer
Entscheid liegt beispielsweise vor, wenn eine Behörde auf eine Aufsichtsanzeige
nicht eintritt oder eine solche abweist bzw. ihr keine Folge gibt (Felix
Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 5, mit Zitaten zum
alten Verfahrensrecht in Fn. 7; Hans-Jakob
Mosimann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Thomas
Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4. A., Basel 2014,
S. 199 ff., Rz. 4.18; VGr, 6. August 2010, PK.2010.00001,
E. 5.1); und was für die(se) Hauptsache gilt, müsste es dann an sich auch
beim Nebenpunkt einer Kostenauflage tun (Thomas Häberli, Basler Kommentar,
2011, Art. 83 BGG N. 9; VGr, 29. März 2012, VB.2012.00107,
E. 4.1 Abs. 3). In letzterer Hinsicht hat sich das Bundesgericht
freilich schon gegenteilig geäussert (19. August 2010,8C_103/2010,
E. 1.2 und 1.4, sowie 1. Juli 2011,8C_173/2011, E. 1 f.).
2.2 Ein wie
vorliegend anderer separat eröffneter Zwischenentscheid als einer über
Zuständigkeit sowie Ausstand lässt sich nach § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 BGG
anfechten, wenn entweder er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
oder die Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Letzteres fällt bei der gegenwärtigen
vorsorglichen Massnahme von vornherein ausser Betracht (Nicolas von Werdt in:
Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,
Art. 93 N. 33; etwas zurückhaltender Kiener, § 6 N. 36);
Ersteres versteht sich hier abweichend vom Beschwerdegegner nicht von selbst.
Im Ergebnis geht nämlich die Praxis nicht unbesehen von einem irreparablen
Nachteil aus (so aber Kiener, § 6 N. 36), sondern muss ein solcher
insbesondere durch rechtskundig vertretene Personen dargetan werden, sofern er
nicht in die Augen springt; die angerufene Instanz muss den Nachteil jedenfalls
zu erkennen vermögen (Bertschi, § 19a N. 47 f. mit Hinweisen;
VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3.1 Abs. 1 – 7. November
2014, VB.2014.00293, E. 1.3.4 Abs. 3 – 21. April 2016,
VB.2015.00305, E. 5.3.1).
Weder springt in die Augen noch
tut die Beschwerdeführerin dar, warum es einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bedeute, dass die vorläufige Einstellung im Amt vor allem etwa bei
Pfarrpersonen einerseits zu den einschneidendsten personalrechtlichen
Massnahmen gehöre und ihr damit anderseits Unrecht geschehe (siehe oben II,
auch zum Folgenden). Insofern bleibt bloss noch das Vorbringen, es ergebe sich
schnell der Eindruck einer fristlosen Entlassung oder sonst eines besonders
unkorrekten Verhaltens. Das genügt freilich ebenso wenig. Denn von vornherein
reicht eine Verfahrensverlängerung für sich allein nicht (Kiener, § 6
N. 36, gleichfalls zum Nachstehenden). Vielmehr bedürfte es des Schaffens
von Tatsachen, die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen wären; solches lässt
sich jedoch nicht erkennen. Den Medien wurde die Einstellung der
Beschwerdeführerin im Amt als vorsorgliche Massnahme am 23. Januar 2017
kommuniziert, ohne hierbei auf eine erfolgte bzw. unmittelbar drohende
fristlose Entlassung oder sonst auf ein besonders unkorrektes Verhalten der
Beschwerdeführerin nur schon anzuspielen.
Es kommt hinzu, dass das
Verwaltungsgericht vorbehältlich hier unersichtlicher Ausnahmen unter anderem
die Einstellung im Amt nicht – wie das Rechtsmittel einzig beantragt –
aufheben, sondern gegebenenfalls bloss deren Unrechtmässigkeit konstatieren
sowie hierfür eine Entschädigung durch das Gemeinwesen bestimmen darf
(§ 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG; VGr,
2. Dezember 2015, VB.2015.00105, E. 4.1 und E. 5.4 je
Abs. 2; Griffel, § 27a N. 1 ff., und Donatsch, § 63
N. 31 ff., je mit Kritik an der gesetzlichen Lösung; zur Kontroverse
VGr, 5. März 2014, VB.2013.00792, und – darüber nicht befindend – BGr,
27. Januar 2015,8C_343/2014). Die Einstellung hat bereits gegriffen, und
es lässt sich nicht erkennen, welcher irreparable Nachteil (soweit bereits
eingetreten: zusätzlich) entstehen könnte, wenn eine Unrechtmässigkeit nicht
schon jetzt, sondern erst bei einer Beschwerde gegen den Endentscheid
konstatiert wird.
2.3 Mangels
(Ersichtlichkeit) eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist mithin die
Beschwerde nicht an die Hand zu nehmen.
Dadurch verliert das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Rechtsmittelwirkung seinen Gegenstand.
Wie sich anmerken lässt, entfaltet die Beschwerde gegen eine
Einstellung im Amt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, welche der
Beschwerdegegner hätte entziehen können. Das gilt unabhängig davon, ob das anwendbare
Personalrecht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vorsieht.
Bejahendenfalls käme zwar einem Rekurs kraft des § 25 Abs. 4
VRG Suspensiveffekt zu; doch verweist der hier für das Verwaltungsgericht
massgebliche § 55 VRG nicht auf § 25 Abs. 4 VRG, sondern
lediglich auf § 25 Abs. 1–3 VRG, also insofern auf § 25
Abs. 2 lit. a VRG, wonach es vorliegend eben an einem Suspensiveffekt
gebricht (zum Ganzen VGr, 7. November 2014, VB.2014.00293, E. 1.3.2
Abs. 2; Kiener, § 55 N. 1, 8 ff. und 17 in Verbindung mit
§ 25 N. 1, 4 und 21 ff. mit Kritik an der gesetzlichen Lösung).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist deshalb eigentlich eines um gegenteilige
Anordnung gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG.
3.
Nach § 65a Abs. 3 geniessen die Parteien in
personalrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-
Unentgeltlichkeit, sofern sie wie hier keinen unangemessenen Aufwand verursacht
haben (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 39 in Verbindung
mit § 13 N. 88). Fehlt ein Streitwert, werden Kosten nur belastet,
wenn es sich um eine Auseinandersetzung grosser Tragweite handelt, welche sich
hier ebenso wenig erkennen liesse (siehe Plüss, § 65a N. 29 f.;
VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00628, E. 3 Abs. 1). Für die
Frage, ob es einen Streitwert gebe und wie viel er bejahendenfalls betrage,
kommt es auf die Hauptsache an (Bertschi, § 38b N. 12; Plüss,
§ 65a N. 15; VGr, 7. November 2014, VB.2014.00293,
E. 1.2 – 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 1.2 –
13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 1.2; gegenteilig, ohne das
Problem zu benennen, VGr, 2. September 2015, VB.2015.00374, E. 2,
und 7. Oktober 2015, VB.2014.00574, E. 1.1, Letzteres auf
www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht).
Was genau Gegenstand der Hauptsache bilden sowie ob diese
einen Streitwert aufweisen und wie hoch ein solcher gegebenenfalls sein werde
(vgl. Plüss, § 65a N. 13 ff. und 28 ff.; VGr, 30. November
2016, VB.2016.00226, E. 1.2), lässt sich noch nicht absehen (siehe oben
2.1 Abs. 1 f.). Eine Kostenpflicht der Parteien erscheint folglich
als ungewiss.
Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten auf die
eigene Kasse zu nehmen (dazu Plüss, § 65a N. 29 und 37; VGr,
21. Januar 2016, VB.2015.00622, E. 3.2).
4.
Ausgangsgemäss ist der nicht obsiegenden
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG
zuzusprechen (siehe Plüss, § 17 N. 29 ff.; VGr, 9. Juli
2014, VB.2014.00235, E. 7, und 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 4).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Der vorliegende Rechtsmittel- über einen Zwischenentscheid
stellt, selbst in Gestalt des Nichteintretens, seinerseits einen solchen dar
(Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00663,
E. 4, und 13. Januar 2016, VB.2015.00368, E. 6 Abs. 3). Er
lässt sich daher nur an das Bundesgericht weiterziehen, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (siehe oben 2.2 Abs. 1).
Auch Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG stellt bei
Zwischenentscheiden für die Frage vermögensrechtlicher Auseinandersetzungen auf
die – hier wie oben 3 Abs. 2 gesehen noch unbestimmbare – Hauptsache ab (Andreas
Güngerich in: Seiler et al., Art. 51 N. 25). Fehlt ein Streitwert,
schliesst Art. 83 lit. g BGG auf dem Gebiet öffentlichrechtlicher
Arbeitsverhältnisse eine ordentliche Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG
aus und kommt nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gestützt auf
Art. 113 ff. BGG in Betracht. Das Nämliche gilt kraft des
Art. 85 BGG bei einem Fr. 15'000.- unterschreitenden Streitwert, es
erhebe sich denn ein Rechtsproblem grundsätzlicher Bedeutung. Indes erlaubt
Art. 98 BGG bei der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ohnehin nur, die Verletzung von
Verfassungsrechten zu rügen. Werden beide erwähnten Rechtsmittel ergriffen,
muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift
geschehen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der E. 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an…