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Entscheid

VB.2017.00129

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00129

21. Dezember 2017Deutsch9 min

(URT.2017.19501)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich setzte am

11. Januar 2017 das Projekt für den Neubau eines Kreisels, die

Instandsetzung des Strassenbelags, den Neubau einer Bushaltestelle, den

behindertengerechten Ausbau von drei bestehenden Bushaltestellen, den Neubau

von vier Fussgängerschutzinseln, die Erstellung einer Stützmauer, die Anpassung

der Beleuchtung, der Entwässerung und der Randabschlüsse sowie die

Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke an der C-Strasse 01,

Gemeinde D, fest (Dispositivziffer I). Die von der A AG erhobene Einsprache,

mit welcher sie neben der Festsetzung einer Enteignungsentschädigung auf

Fr. 1'000.- pro m2 ihre Schadloshaltung beantragte, wurde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer III). Die

Baudirektion wurde mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) beauftragt und ermächtigt,

das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg

der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge

zu schliessen und Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen

(Dispositivziffer VII).

Erwägungen

II.

Am 18. Februar 2017 (Poststempel vom

20.

Februar 2017) erhob die A AG Beschwerde am Verwaltungsgericht und

beantragte, das Protokoll vom 11. Januar 2017 sei zu ändern, und die

vorgeschlagenen Massnahmen seien bezüglich der Beschwerdeführerin einzustellen

sowie die Strassenkosten in einem neuen Protokoll entsprechend zu korrigieren.

Die Fussgängersicherheit sei neu zu bewerten, und im Bedarfsfall sei ein

zusätzlicher rollstuhlgängiger Fussgängerstreifen anschliessend westlich der

bisherigen Bushaltestelle zu planen und kostengünstiger zu erstellen.

Eventualiter sei die Entschädigung für das abzutretende Land auf

Fr. 1'000.- pro m2 festzusetzen. Zudem seien sämtliche Kosten

für das gesamte Bauvorhaben und Anpassungen sowie Wiederherstellung der

Umgebung und Zufahrt des Grundstücks zu übernehmen. Mietzinsreduktionen,

Nachteile und Kosten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben seien der

Beschwerdeführerin zu entschädigen. Eventualiter sei die Nutzung des

abzutretenden Landes auf die Restparzelle der Beschwerdeführerin zu übertragen

und dies entsprechend zu veranlassen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Der Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt,

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2017, die Beschwerde sei

abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde­führerin.

In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde für den von der

vorliegenden Beschwerde nicht betroffenen Teil die aufschiebende Wirkung zu

entziehen. Die A AG liess sich dazu nicht vernehmen. Mit

Präsidialverfügung vom 3. Mai 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung hinsichtlich der von der Beschwerde nicht betroffenen Bereiche des

Strassenprojekts entzogen.

Am 21. November 2017 wurde den Parteien angezeigt,

dass die Einsprache vom 1. Dezember 2014 beigezogen worden war. Die A AG

liess sich dazu nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 11. Januar 2017 bildet einen Akt im

Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG

zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

1.2

Als

Eigentümerin der vom Strassenprojekt unmittelbar betroffenen Parzelle

Kat.-Nr. 02 ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1

§ 17

Abs. 4 StrG beschränkt sich darauf, die Erhebung einer Einsprache als

Voraussetzung für die spätere Anfechtung des Entscheids festzulegen. Die

Einsprache muss begründet werden (vgl. VGr, 1. Juli 2017, VB.2010.00130,

E. 1.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im Übrigen wird aber das

Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsrechtspflegegesetz geregelt. Dieses

schliesst Neuerungen im Beschwerdeverfahren für neue Sachbegehren aus, lässt

sie aber für Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich zu, zumal das

Verwaltungsgericht vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet

(§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG; vgl. VGr,

24.

November 2017, VB.2016.00240, E. 3.2). Der Ausschluss neuer

Sachbegehren im Beschwerdeverfahren ist im Rahmen eines Strassenprojekts

insbesondere unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, als ein Strassenprojekt

sehr umfassend ist und die betroffenen Personen im Einspracheverfahren alle

Mängel des Projekts geltend machen können (§ 17 Abs. 2 StrG). Damit

bestimmen bereits die Anträge der betroffenen Personen im Einspracheverfahren

den Streitgegenstand (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9). Dies umso mehr, als

vorliegend mit der Ausschreibung im Amtsblatt angezeigt wurde, dass Einsprachen

begründet werden müssen (ABl Nr. 44, 31. Oktober 2014, S. 19).

Die blosse Erhebung einer (unbegründeten) Einsprache hätte demzufolge nicht

genügt, damit sich die Beschwerdeführerin ihre weiteren Rechte erwahrt hätte

(vgl. § 17 Abs. 4 Satz 2 StrG). Wehren sich betroffene Personen im

Einspracheverfahren nicht gegen gewisse Aspekte des Strassenprojekts, ist davon

auszugehen, dass sie diesbezüglich mit dem Projekt einverstanden sind. Eine

Ausdehnung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, weshalb

mit dem Beschwerdeantrag nicht mehr und nichts anderes als ursprünglich

verlangt beantragt werden darf (Donatsch, § 20a N. 10).

2.2

Die

Beschwerdeanträge Ziffer 1 und 2, wonach die sie betreffenden vorgesehenen

Mass­nahmen einzustellen und die Strassenkosten in einem neuen Protokoll

entsprechend zu korrigieren seien sowie die Fussgängersicherheit neu zu

bewerten und im Bedarfsfall ein zusätzlicher rollstuhlgängiger

Fussgängerstreifen westlich der bisherigen Bushaltestelle zu planen und kostengünstiger

zu erstellen sei, stellte die Beschwerdeführerin erstmals im

Beschwerdeverfahren. Demgegenüber äusserte sich die – damals noch rechtskundig

vertretene – Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 1. Dezember 2014 weder

zu den vorgesehenen Massnahmen im Strassenprojekt noch zur Rechtmässigkeit der

Enteignung. Ihre Anträge im Einspracheverfahren bezogen sich lediglich auf die

enteignungsrechtliche Entschädigung sowie anderweitige Kostenfolgen

(Schadloshaltung). Mit den Beschwerdeanträgen Ziffer 1 und 2 verlangt die

Beschwerdeführerin folglich etwas anderes als noch im Einspracheverfahren.

Entsprechend handelt es sich bei diesen Anträgen um neue Sachbegehren, auf

welche gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1

VRG nicht einzutreten ist.

2.3

Selbst

wenn man im Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich eine neue Begründung

erkennen wollte, wäre nicht anders zu entscheiden. Eine neue rechtliche

Begründung ist zwar zulässig, jedoch nur im Rahmen des Streitgegenstands (vgl. Donatsch,

§ 52 N. 32). Vorliegend würden die im Strassenprojekt vorgesehenen

Mass­nahmen sowie die Rechtmässigkeit der Enteignung an sich erst durch die

neue rechtliche Begründung zum Streitgegenstand, weshalb dadurch der

Streitgegenstand erweitert würde. Entsprechend ist auf diese Rügen der

Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

3.

3.1

Eventualiter

beantragt die Beschwerdeführerin wie bereits im Einspracheverfahren, die

Entschädigung für das abzutretende Land sei auf Fr. 1'000.- pro m2

festzusetzen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein

Strassenprojekt im Sinn von §§ 12 ff. StrG. Mit der Projektfestsetzung ist

das Enteignungsrecht erteilt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 StrG). Im

späteren Enteignungsverfahren sind Einsprachen gegen die Enteignung

ausgeschlossen (§ 17 Abs. 3 lit. b StrG). Ist eine Enteignung notwendig, so erfolgt diese nach der

kantonalen Enteignungsgesetzgebung, sofern das Strassengesetz keine

abweichenden Bestimmungen enthält (§ 21 StrG). Enteignungsrechtliche

Forderungen richten sich nach den §§ 32 ff. des Gesetzes betreffend die

Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) und sind nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. VGr, 10. Juni 2015,

VB.2015.00093, E. 5.3 mit Hinweis auf VGr, 21. Dezember 2011,

VB.2011.00608, E. 2.5 und VGr, 24. Juni 2009, VB.2009.00081,

E. 4.4.2). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf

die Anträge der Beschwerdeführerin in den enteignungsrechtlichen Punkten nicht

eingetreten ist. Aus demselben Grund ist im vorliegenden Verfahren insoweit nicht

auf die Beschwerde einzutreten, als die Entschädigung für das abzutretende Land

auf Fr. 1'000.- pro m2 festzusetzen sei. Soweit die

Beschwerdeführerin mit diesem Antrag sinngemäss das Nichteintreten der

Vorinstanz beanstandet, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt zudem eventualiter, es seien die Kosten für das

gesamte Bauvorhaben sowie für die Wiederherstellung der Umgebung und der

Zufahrt des Grundstücks zu übernehmen. Diesbezüglich kann gestützt auf

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 2 VRG auf die

Ausführungen des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid verwiesen werden,

wonach die Baukosten sowie Anpassungs- und Wiederherstellungsarbeiten im

üblichen Rahmen zulasten des Projekts gingen. Die Umgebung und die Zufahrt des

Grundstücks der Beschwerdeführerin würden nach Abschluss der Bauarbeiten wieder

instand gestellt und die notwendigen, durch das Projekt bedingten Anpassungen

vorgenommen. Insofern fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen

Interesse, weshalb auf den Antrag gestützt auf § 49 in Verbindung mit

§ 21 VRG nicht einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin einem Mieter

aufgrund des Strassenprojekts eine Entschädigung zu leisten hätte, wäre dies im

Rahmen der enteignungsrechtlichen Forderung im Schätzungsverfahren geltend zu

machen (vgl. § 13 Abs. 1 AbtrG). Auch insoweit ist auf den Antrag

deshalb nicht einzutreten.

3.3

In einem

weiteren Eventualantrag beantragt die Beschwerdeführerin eine

Ausnützungsübertragung von der abzutretenden Fläche auf die Restparzelle.

Allerdings ist die Anordnung eines Ausnützungstransfers nicht Teil des

vorliegenden Verfahrens, erfolgt doch der Erwerb des abzutretenden Landes durch

die Baudirektion und damit das eigentliche Enteignungsverfahren erst in einem

nächsten Schritt. Die Frage der Ausnützungsübertragung ist im Rahmen der

Einigungsverhandlung mit der Baudirektion geltend zu machen und gegebenenfalls

vertraglich zu regeln. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin nicht

darlegt, inwiefern die Landabtretung vorliegend überhaupt zu einem

Ausnützungsverlust führt. Eine allfällige Entschädigungsforderung aufgrund

eines Ausnützungsverlusts wäre aber im Rahmen der enteignungsrechtlichen

Forderung geltend zu machen (§§ 11 und 13 AbtrG). Demgemäss ist auch in

diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des

Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegner

ersuchte um eine Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von

Rechtsmitteln darf aber wie die Durchsetzung von Strassenprojekten zu den angestammten

amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine

Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein ausgeschlossen,

jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des

Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 29. Juni

2017, VB.2017.00225, E. 6; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend ist dem

Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 3'160.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5.

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …