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Entscheid

VB.2017.00131

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00131

27. Februar 2017Deutsch6 min

(URT.2017.18759)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer

an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich. Seine Beschwerde richtete

sich gegen die Gültigkeit eines Merkblatts "für die Ausrichtung von

Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften". Dieses war dem Beschwerdeführer

am 30. Januar 2017 ausgehändigt worden. Mit Verfügung vom 15. Februar

2017 trat der Zwangsmassnahmenrichter auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

II.

Gegen diese Nichteintretensverfügung gelangte der Beschwerdeführer

am 22. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht. Mit der Beschwerde

beantragte er die Aufhebung des Merkblatts bzw. die Feststellung dessen

Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit. Das kantonale Sozialamt sei anzuweisen, ihm

dreimal pro Woche Fr. 20.- als Nothilfe für Nahrung, Kleidung und

Hygienemittel auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In

prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung bzw. um den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Weiter

ersuchte er um eine Sistierung des Verfahrens sowie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters, auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenrichter.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des

Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und

Ausländer (AuG) werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht

angesichts der klaren Rechtslage kein Anlass für eine Überweisung an die

Kammer.

2.

Auch wenn der vorinstanzliche

Richter seine Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid verneinte, hat er seinen

Nichteintretensentscheid doch in seiner Funktion als Zwangsmassnahmenrichter im

Sinn von § 33 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und

Be­hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) getroffen. Zum

Entscheid, ob der Zwangsmassnahmenrichter seine Zuständigkeit zu Recht verneint

hat, ist das Verwaltungsgericht berufen. Auf die Beschwerde ist deshalb

einzutreten.

3.

3.1

Laut dem

streitbetroffenen Merkblatt haben Anspruch auf Nothilfeleistungen "nur

Personen, die sich tatsächlich in der ihr zugewiesenen Notunterkunft aufhalten

und insbesondere auch dort übernachten". Es "findet täglich jeweils

am Vormittag und am Abend eine Anwesenheitskontrolle statt. Wer dann nicht

anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung."

3.2

Vorliegend

ist der Zwangsmassnahmenrichter auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dazu

verweist er auf die Zuständigkeitsbestimmung von § 33 GOG. Danach

entscheide das Zwangsmassnahmengericht, wenn das Bundesrecht die richterliche

Anordnung oder Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen vorsehe. Das

streitbetroffene Merkblatt sei keine Zwangsmassnahme im Sinn des

Ausländergesetzes, sondern umschreibe einzig die Voraussetzungen, die zum

Erhalt von Nothilfeleistungen berechtigen würden. Das Merkblatt sei deshalb nicht

vor dem Zwangsmassnahmengericht anzufechten.

Dieser Auffassung ist zu folgen. Mit dem Merkblatt wird dem Beschwerdeführer

nicht die Pflicht auferlegt, sich in der Notunterkunft aufzuhalten. Vielmehr

wird darin festgehalten, dass für den betreffenden Tag nur Geldzahlungen

erhalte, wer bei der Kontrolle anwesend sei bzw. wer dort übernachte. Damit

wird die Auszahlung von Nothilfe von Auflagen abhängig gemacht, was im Bereich

der Sozialhilfe durchaus oft vorkommt. Mit dem Erlass von Auflagen als

Voraussetzung für die Gewährung von Sozial- bzw. Nothilfe werden diese Auflagen

nicht zu einer selbständigen Verpflichtung. Das Merkblatt stellt deshalb nicht

eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme dar, sondern regelt die

Voraussetzungen für die Auszahlung von Geldleistungen. Eine allfällige

Anfechtung hat deshalb auf dem üblichen, zunächst verwaltungsinternen Weg zu

erfolgen.

3.3

Dies

verkennt der Beschwerdeführer, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, er werde

mit dem Merkblatt verpflichtet, jeweils morgens und abends in der Notunterkunft

anwesend zu sein bzw. es sei eine Anwesenheits- und Meldepflicht angeordnet

worden. Eine solche Anwesenheits- und Meldepflicht wurde nicht angeordnet,

sondern es wird die Anwesenheit als für die Auszahlung der Nothilfe

vorausgesetzt. Das Zwangsmassnahmengericht ist somit auf die Beschwerde zu

Recht nicht eingetreten.

3.4

Damit

bestand auch kein Anlass, um sich – wie dies der Beschwerdeführer verlangt –

trotz Nichteintretens mit der Frage der Nichtigkeit des Merkblatts zu befassen.

Es trifft zwar durchaus zu, dass die Nichtigkeit einer Anordnung oder eines

Erlasses von Amtes wegen zu beachten ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,

Rz. 1096). Dies bedeutet indes, dass die Behörde die Nichtigkeit eines

Aktes beispielsweise vorfrageweise oder auch nach abgelaufener

Rechtsmittelfrist zu beachten hat. Es bedeutet aber nicht, dass auch eine nicht

zuständige Behörde einen Feststellungsentscheid treffen muss (vgl. Häfelin et

al. Rz. 1100 f.).

4.

Der Beschwerdeführer wirft dem Zwangsmassnahmenrichter

schliesslich vor, dieser hätte die Sache in Anwendung von § 5 Abs. 2

VRG an die zuständige Behörde weiterleiten müssen. Indessen hat der Beschwerdeführer

das Merkblatt, wie er ausführt, auch bei der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion angefochten (vgl. zu diesem Verfahren VGr, 21. Fe­bruar

2017, VB.2017.00104). Damit konnte der Zwangsmassnahmenrichter von einer

Überweisung der Sache an ebendiese Behörde absehen.

5.

In prozessualer Hinsicht besteht sodann kein genügender

Anlass, um antragsgemäss den Entscheid der Rekursabteilung abzuwarten und das

vorliegende Verfahren zu sistieren. Zur Klärung der Rechtslage rechtfertigt

sich vielmehr eine beförderliche Behandlung der Streitsache.

6.

Mit diesem Urteil werden die weiteren prozessualen Begehren

des Beschwerdeführers betreffend die aufschiebende Wirkung und vorsorgliche

Massnahmen gegenstandslos.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer

grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 70 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner

Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit

sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend

seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

8.

Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechts­pflege. Ein Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich nicht

in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint zwar als

mittellos im Sinn des Gesetzes. Indessen erscheint die Beschwerde angesichts

der fehlenden Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts im Bereich der

Nothilfe als aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Dementsprechend hat er

auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keinen Anspruch auf

Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …