VB.2017.00131
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00131
27. Februar 2017Deutsch6 min
(URT.2017.18759)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00131
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Februar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Anwesenheits-
und Meldepflichten in der Nothilfe
(G.-Nr. GI170039-L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer
an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich. Seine Beschwerde richtete
sich gegen die Gültigkeit eines Merkblatts "für die Ausrichtung von
Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften". Dieses war dem Beschwerdeführer
am 30. Januar 2017 ausgehändigt worden. Mit Verfügung vom 15. Februar
2017 trat der Zwangsmassnahmenrichter auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
II.
Gegen diese Nichteintretensverfügung gelangte der Beschwerdeführer
am 22. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht. Mit der Beschwerde
beantragte er die Aufhebung des Merkblatts bzw. die Feststellung dessen
Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit. Das kantonale Sozialamt sei anzuweisen, ihm
dreimal pro Woche Fr. 20.- als Nothilfe für Nahrung, Kleidung und
Hygienemittel auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In
prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung bzw. um den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Weiter
ersuchte er um eine Sistierung des Verfahrens sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters, auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmenrichter.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG) werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht
angesichts der klaren Rechtslage kein Anlass für eine Überweisung an die
Kammer.
2.
Auch wenn der vorinstanzliche
Richter seine Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid verneinte, hat er seinen
Nichteintretensentscheid doch in seiner Funktion als Zwangsmassnahmenrichter im
Sinn von § 33 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) getroffen. Zum
Entscheid, ob der Zwangsmassnahmenrichter seine Zuständigkeit zu Recht verneint
hat, ist das Verwaltungsgericht berufen. Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
3.
3.1
Laut dem
streitbetroffenen Merkblatt haben Anspruch auf Nothilfeleistungen "nur
Personen, die sich tatsächlich in der ihr zugewiesenen Notunterkunft aufhalten
und insbesondere auch dort übernachten". Es "findet täglich jeweils
am Vormittag und am Abend eine Anwesenheitskontrolle statt. Wer dann nicht
anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung."
3.2
Vorliegend
ist der Zwangsmassnahmenrichter auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dazu
verweist er auf die Zuständigkeitsbestimmung von § 33 GOG. Danach
entscheide das Zwangsmassnahmengericht, wenn das Bundesrecht die richterliche
Anordnung oder Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen vorsehe. Das
streitbetroffene Merkblatt sei keine Zwangsmassnahme im Sinn des
Ausländergesetzes, sondern umschreibe einzig die Voraussetzungen, die zum
Erhalt von Nothilfeleistungen berechtigen würden. Das Merkblatt sei deshalb nicht
vor dem Zwangsmassnahmengericht anzufechten.
Dieser Auffassung ist zu folgen. Mit dem Merkblatt wird dem Beschwerdeführer
nicht die Pflicht auferlegt, sich in der Notunterkunft aufzuhalten. Vielmehr
wird darin festgehalten, dass für den betreffenden Tag nur Geldzahlungen
erhalte, wer bei der Kontrolle anwesend sei bzw. wer dort übernachte. Damit
wird die Auszahlung von Nothilfe von Auflagen abhängig gemacht, was im Bereich
der Sozialhilfe durchaus oft vorkommt. Mit dem Erlass von Auflagen als
Voraussetzung für die Gewährung von Sozial- bzw. Nothilfe werden diese Auflagen
nicht zu einer selbständigen Verpflichtung. Das Merkblatt stellt deshalb nicht
eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme dar, sondern regelt die
Voraussetzungen für die Auszahlung von Geldleistungen. Eine allfällige
Anfechtung hat deshalb auf dem üblichen, zunächst verwaltungsinternen Weg zu
erfolgen.
3.3
Dies
verkennt der Beschwerdeführer, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, er werde
mit dem Merkblatt verpflichtet, jeweils morgens und abends in der Notunterkunft
anwesend zu sein bzw. es sei eine Anwesenheits- und Meldepflicht angeordnet
worden. Eine solche Anwesenheits- und Meldepflicht wurde nicht angeordnet,
sondern es wird die Anwesenheit als für die Auszahlung der Nothilfe
vorausgesetzt. Das Zwangsmassnahmengericht ist somit auf die Beschwerde zu
Recht nicht eingetreten.
3.4
Damit
bestand auch kein Anlass, um sich – wie dies der Beschwerdeführer verlangt –
trotz Nichteintretens mit der Frage der Nichtigkeit des Merkblatts zu befassen.
Es trifft zwar durchaus zu, dass die Nichtigkeit einer Anordnung oder eines
Erlasses von Amtes wegen zu beachten ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 1096). Dies bedeutet indes, dass die Behörde die Nichtigkeit eines
Aktes beispielsweise vorfrageweise oder auch nach abgelaufener
Rechtsmittelfrist zu beachten hat. Es bedeutet aber nicht, dass auch eine nicht
zuständige Behörde einen Feststellungsentscheid treffen muss (vgl. Häfelin et
al. Rz. 1100 f.).
4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Zwangsmassnahmenrichter
schliesslich vor, dieser hätte die Sache in Anwendung von § 5 Abs. 2
VRG an die zuständige Behörde weiterleiten müssen. Indessen hat der Beschwerdeführer
das Merkblatt, wie er ausführt, auch bei der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion angefochten (vgl. zu diesem Verfahren VGr, 21. Februar
2017, VB.2017.00104). Damit konnte der Zwangsmassnahmenrichter von einer
Überweisung der Sache an ebendiese Behörde absehen.
5.
In prozessualer Hinsicht besteht sodann kein genügender
Anlass, um antragsgemäss den Entscheid der Rekursabteilung abzuwarten und das
vorliegende Verfahren zu sistieren. Zur Klärung der Rechtslage rechtfertigt
sich vielmehr eine beförderliche Behandlung der Streitsache.
6.
Mit diesem Urteil werden die weiteren prozessualen Begehren
des Beschwerdeführers betreffend die aufschiebende Wirkung und vorsorgliche
Massnahmen gegenstandslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 70 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner
Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit
sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend
seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich nicht
in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint zwar als
mittellos im Sinn des Gesetzes. Indessen erscheint die Beschwerde angesichts
der fehlenden Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts im Bereich der
Nothilfe als aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Dementsprechend hat er
auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keinen Anspruch auf
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …