VB.2017.00133
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00133
28. Juni 2017Deutsch13 min
(URT.2017.19043)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00133
Beschluss
der 4. Kammer
vom 28. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kirchenrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend vorsorgliche Einstellung im Amt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist in der
Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde B seit Längerem Mitglied der
Kirchenpflege. Ihn sowie den Kirchenpflegepräsidenten betreffend eröffnete der
Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich im
Januar dieses Jahres ein Administrativverfahren und ordnete eine Administrativuntersuchung
an. Mit Beschluss vom 8. Februar 2017 stellte er A für die Dauer dieses
Administrativverfahrens, höchstens aber bis zum Ende der Wahlperiode 2014–2018
ab sofort vorsorglich im Amt ein, entzog einem Rechtsmittel die aufschiebende
Wirkung und nannte als Anfechtungsmöglichkeit den binnen 30 Tagen bei der
Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche zu erhebenden
Rekurs.
Erwägungen
II.
A gelangte gegen den
Beschluss vom 8. Februar 2017 am 22. gleichen Monats mit Rekurs (richtig:
Beschwerde) an das Verwaltungsgericht, weil "einige Personen in meinem
Umfeld meinten ich müsse ihn im Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
einreichen"; er beantragte, die Einstellung im Amt sei aufzuheben,
ersuchte um Wiedererteilen der aufschiebenden Wirkung und machte geltend:
"Ich besitze eine junge Firma, […] und man zerstört seitens des
Kirchenrates nicht nur […] meinen Ruf sondern […] auch […] meine Firma. Man
verunmöglicht mir zudem meine politische Kariere jemals fortsetzen zu können."
Wie angekündigt, rekurrierte er später – am 8. März – in derselben Sache
ebenso bei der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche.
Ein anschliessend
gepflogener Meinungsaustausch zwischen Rekurskommission und Verwaltungsgericht
ergab zuletzt, dass beiderseits die landeskirchliche Behörde als vorliegend
zuständig erachtet werde.
Je unterm 28. März
2017.
nahmen A und der Kirchenrat die Gelegenheit wahr, sich dazu zu äussern;
Ersterer befürwortete die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, Letzterer
diejenige der Rekurskommission.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Anrufen des Verwaltungsgerichts erscheint nicht
als offenkundig unstatthaft im Sinn des § 38b lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).
Deshalb käme intern einzelrichterliche Erledigung der Beschwerde vorliegend nur
in Betracht, wenn diese gemäss § 38b lit. c VRG erstens einen
Streitwert aufwiese, der zweitens Fr. 20'000.- nicht überstiege. Ein
solcher unbekannter Höhe könnte dem Rechtsmittel an sich eignen, falls der
Beschwerdeführer für seine Kirchenpflegetätigkeit eine Entschädigung bezöge,
die während der Einstellung im Amt ausbliebe; hierüber verraten die Akten
nichts. Wie es sich insofern verhalte, darf – was alsbald zu zeigen ist –
freilich dahinstehen.
Zunächst jedoch gilt es Zweierlei zu ergänzen: Ob sich zum
einen der Beschluss des Beschwerdegegners vom 8. Februar 2017 unter dem
Gesichtswinkel eines Zwischenentscheids oder überhaupt anfechten lasse (vgl. Geschäftsleitung
der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons
Zürich, 1. März 2017, Geschäft Nr. 2017-02, E. 4.3 f.
[https://www.zhref.ch/organisation/landeskirche/rekurskommission/entscheide-1];
VGr, 17. März 2017, VB.2017.00128, E. 2), braucht vorliegend nicht
geprüft zu werden, wie sich ebenfalls herausstellen wird. Zum andern spielte
ein allfälliger Streitwert kaum eine Rolle, weil hier nicht finanzielle Aspekte
im Vordergrund zu stehen scheinen (siehe Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10; VGr, 29. Juni
2015, VB.2015.00088, E. 1.2).
Sollte dieser Fall prinzipiell einzelrichterlicher
Entscheidung unterliegen, darf er kraft des § 38b Abs. 2 VRG zur
Erledigung trotzdem einer Kammer übertragen werden, wenn er grundsätzliche
Bedeutung hat. Letzteres trifft hier für das Problem der sachlichen
Zuständigkeit zu. Entgegen dem Beschwerdeführer ist nämlich nicht ersichtlich,
dass das Verwaltungsgericht je "Rekurse von Kirchenpflegern gegen
Beschlüsse des Kirchenrates […] behandelte". Ob es das tun müsse, fragt
sich hier vielmehr zum ersten Mal bzw. konnte die Kammer jüngst noch offenlassen
(VGr, 19. April 2017, VB.2016.00678, E. 1.2).
2.
Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 3 ff. und 12 ff.).
2.1
Laut § 18
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 lit. b des
Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG, LS 180.1) sowie § 7 Abs. 1
der Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen
Gemeinden vom 8. Juli 2009 (KiV, LS 180.11) lassen sich Anordnungen
kirchlicher Organe wie des Beschwerdegegners bei staatlichen Organen anfechten,
soweit sie sich unmittelbar auf kantonales Recht stützen bzw. die Verletzung
unmittelbar anwendbaren kantonalen Rechts geltend gemacht wird (siehe Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 69). Handelt es
sich um einen Verstoss gegen kirchlich-körperschaftliches Recht, bestimmt
dieses auch den Rechtsweg (§ 7 Abs. 2 KiV). Bei gleichzeitiger
Anrufung staatlicher und kirchlicher Behörden regeln die zuständigen Instanzen
in einem Meinungsaustausch – so hier geschehen – das Vorgehen (§ 7
Abs. 3 KiV; vgl. Plüss, § 5 N. 32).
Der angefochtene Beschluss stützt sich auf Art. 224
Abs. 1 und 3 der von der Kirchensynode der Evangelisch-reformierten
Landeskirche erlassenen Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KirchenO, LS 181.10); danach
kann der Kirchenrat unter gewissen Bedingungen Mitglieder der kommunalen und
Bezirkskirchenpflegen sowie Vorstände der Pfarr- und Diakonatskapitel längstens
bis zum Ablauf der Wahlperiode – gemäss Abs. 2 auch Pfarrpersonen,
Angestellte von Kirchgemeinde(verbände)n sowie andere mit kirchlichen
Funktionen betraute Personen im Dienst oder – im Amt einstellen und gelten für
vorsorgliche Massnahmen das Verwaltungsrechtspflegegesetz sowie die
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
vom 11. Mai 2010 (PVO, LS 181.40). Es geht also nicht um unmittelbar,
sondern einzig im Fall des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nur um durch
kirchenrechtlichen Verweis anwendbares kantonales Recht (siehe VGr,
15.
Mai 2013, VB.2013.00023, E. 3; Bosshart/Bertschi, § 19b
N. 68; § 5 Abs. 3 KiG in Verbindung mit § 2 KiV;
gegenteiliger Auffassung der Beschwerdeführer).
(Sich nicht auf unmittelbar anwendbares kantonales Recht
stützende) Entscheide kirchlicher Behörden lassen sich letztinstanzlich
prinzipiell an eine Rekurskommission oder, sofern von der einschlägigen
Kirchenordnung nicht vorgesehen, an das Verwaltungsgericht weiterziehen (§ 18
Abs. 3 Satz 1 KiG). Die Rekurskommission der Evangelisch-reformierten
Landeskirche beurteilt unter anderem Rekurse gegen erstinstanzliche Anordnungen
des Kirchenrats, sofern es sich nicht um solche im Bereich des Personalrechts
dreht (Art. 228 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 KirchenO). Der
angefochtene Beschluss unterläge also bloss der verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde, wenn er sich als personalrechtlicher erwiese (vgl. Bosshart/Bertschi,
§ 19b N. 71; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 1325a;
Geschäftsleitung der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche
des Kantons Zürich, 1. März 2017, Geschäft Nr. 2017-02, E. 3.1
[https://www.zhref.ch/organisation/landeskirche/rekurskommission/entscheide-1];
VGr, 17. März 2017, VB.2017.00128 E. 1 Abs. 2, und 19. April
2017, VB.2016.00678, E. 1.1). Im Übrigen sind die kirchlichen
Rekurskommissionen durchaus dem Verwaltungsgericht gleichgeordnete ober(st)e
Gerichte im Kanton (dazu BGr, 25. November 2013,2C_124/2013 [= ZBl
115/2014, S. 663], E. 1.3 – 29. Januar 2016,8C_451/2015,
E. 2 – 20. Februar 2017,1C_473/2016, E. 1.2; Jaag/Rüssli,
Rz. 2034b; Bosshart/Bertschi, § 19b N. 70; Griffel, Kommentar
VRG, § 26c N. 4; anderer Meinung der Beschwerdeführer).
2.2
Nach der
Kammerpraxis liegt eine personalrechtliche Sache vor, wenn es in einem
Verfahren um einschlägige Fragen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden
geht, und ist das in weitem Sinn zu verstehen; umfasst werden beispielsweise
selbst Anordnungen gegenüber Behördenmitgliedern, die in Dienst oder Auftrag
des Gemeinwesens auf öffentlichrechtlicher Grundlage entgeltlich Arbeit
leisten, soweit diese Anordnungen die dienstliche Stellung betreffen, also etwa
auch Entschädigungen (Plüss, § 13 N. 85; VGr, 27. Juni 2007,
PB.2006.00035, E. 1.3 [jedoch im konkreten Fall eines Behördendolmetschers
zweifelnd wiederum E. 6 Abs. 1] – 19. November 2014,
VB.2014.00305, E. 4.2 – 8. Juli 2015, VB.2014.00420, E. 4.1 –
27.
Januar 2016, VB.2015.00564, E. 5.2 Abs. 2). Die erwähnten
sowie andere gleichartige, indes unveröffentlichte Entscheide beschlugen
übrigens stets finanzielle Forderungen (ebenso VGr, 19. April 2000,
PB.1999.00023 [auszugsweise in RB 2000 Nr. 147; ZBl 102/2001,
S. 91], E. 1 und 3, sowie 13. Mai 2009, PB.2008.00042, E. 2.2
und E. 5).
Klarerweise beeinträchtigt der angefochtene Beschluss die
Stellung des Beschwerdeführers als Mitglied einer Gemeindekirchenpflege
öffentlichen Rechts (siehe §§ 1 und 17 KiG). So nahm der Vorsitzende
zuerst an, es handle sich hier um eine personalrechtliche Angelegenheit, die
deshalb in die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts falle. Dabei
blieb allerdings die Frage nach der weiteren Voraussetzung ausser Acht, ob der
Beschwerdeführer für sein Amt grundsätzlich ein Entgelt beziehe. Das ist
unbekannt, wie oben 1 Abs. 1 gesagt (vgl. § 17 KiG in Verbindung
mit § 63 Abs. 3 Sätze 2 f. des Gemeindegesetzes vom
26.
Juni 1926 [LS 131.1]). Immerhin würde etwas befremden, wenn sich
bei den vorliegenden Gegebenheiten insofern ein ehrenamtlich tätiger
Kirchenpfleger an die Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche,
ein honorierter hingegen an das Verwaltungsgericht wenden müsste.
Nun wird sich aber weisen, dass dieses selbst für einen
solchen unzuständig sei.
2.3
Die
Rekurskommission hält sinngemäss dafür, weil der angefochtene Beschluss im
Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gefasst worden sei, handle es sich
eben um einen aufsichts- und nicht um einen personalrechtlichen. Dem ist nicht
beizupflichten. Ergeht eine Anordnung in Ausübung der Aufsicht, besagt dies
nämlich nichts über das beschlagene Rechtsgebiet bzw. gegen das Vorliegen einer
personalrechtlichen Sache.
Zudem tönt die Rekurskommission an, das Verwaltungsgericht
lege § 13 Abs. 3 (ersten Halbsatz und § 65a Abs. 3
Satz 1) VRG über die (teilweise) Kostenfreiheit personalrechtlicher
Verfahren "grosszügig" aus, damit auch Behördenmitglieder in den
Genuss dieser Bestimmung(en) kämen. Dem lässt sich ebenso wenig beitreten, geht
die Praxis der personalrechtlichen Qualifikation einschlägiger Streitigkeiten
doch auf eine Zeit zurück, als es hierfür noch gar keine Kostenfreiheit gab
(vgl. Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, [1. A.,] Zürich 1978, § 82 N. 10; VGr, 19. April
2000, PB.1999.00023, E. 1 mit Verweis auf RB 1970 Nr. 16; § 13
Abs. 3 VRG in der ursprünglichen [GS I 342 ff., 344] und der
seit 1998 geltenden Fassung; § 80b VRG in der von Anfang 1998 bis Mitte
2010.
sowie § 65a Abs. 2 bzw. 3 VRG in den ab dann bzw. seit 2011 in
Kraft stehenden Fassungen [OS 54 268 ff., 277 und 290; OS 65,
390.
ff., 405 sowie 437 und 953 ff., 960 f.]).
Die Vorbehalte in den beiden vorigen Absätzen ändern freilich
nichts daran, dass den weiteren und hinreichenden Erwägungen der
Rekurskommission für deren Zuständigkeit zuzustimmen ist.
2.4
Art. 99
KirchenO mit dem Randtitel "Personalrecht" sagt in den Abs. 2 f.,
die Kirchensynode erlasse für Pfarrpersonen sowie Angestellte der
Kirchgemeinden und der Landeskirche eine Personalverordnung, welche
insbesondere Begründung, Ausgestaltung sowie Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sowie die
Grundzüge der Entlöhnung regle. Die Rekurskommission argumentiert zutreffend,
wenn Art. 228 Abs. 2 KirchenO ein Rechtsmittel an sie im Bereich des
Personalrechts verbiete, müsse letzterer Begriff mit jenem des Art. 99
KirchenO übereinstimmen, der etwa Kirchenpflegemitglieder nicht umfasse; das
bestätige denn auch § 1 Abs. 1 PVO, wonach der Personalverordnung
(lediglich) Pfarrpersonen, Angestellte von Kirchgmeinde(verbände)n und
Landeskirche unterstünden; da der Kompetenzausschluss für die Rekurskommission
in der Kirchenordnung und nicht im staatlichen Recht verankert sei, gelte es
ihn ebenso nach Massgabe des landeskirchlichen Rechts auszulegen (siehe Geschäftsleitung
der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche, 1. März
2017, Geschäft Nr. 2017-02, E. 3
[https://www.zhref.ch/organisation/landeskirche/rekurskommission/entscheide-1]).
Immerhin gilt grundsätzlich die Personalverordnung laut deren
§ 1 Abs. 2 sinngemäss selbst für die Mitglieder des Kirchenrats,
welcher in Art. 99 Abs. 2 f. KirchenO aber keine Erwähnung
findet und ebenso eine Behörde darstellen dürfte, deren Mitglieder der Begriff
des Personalrechts nach der Rekurskommission nicht einschliesst (Geschäftsleitung
der Rekurskommission, 1. März 2017, Geschäft Nr. 2017-02, E. 3.2
Abs. 1,
[https://www.zhref.ch/organisation/landeskirche/rekurskommission/entscheide-1]).
Und seltsam mutet an, dass Art. 224 KirchenO bei der Einstellung in Amt
etwa von Kirchenpflegemitgliedern (Abs. 1) – diese fallen ja weder unter
das Personalrecht im Sinn der erwähnten Bestimmungen noch in den
Anwendungsbereich der Personalverordnung – für vorsorgliche Massnahmen ausser
auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz trotzdem auch auf die Personalverordnung
verweist (Abs. 3).
Solche leisen Zweifel müssen jedoch dem Grundsatz weichen,
dass eine – wie hier – jedenfalls vertretbare Auslegung von Recht der
Landeskirche, als deren oberstes Rechtspflegeorgan die Rekurskommission amtet, der
eventuell abweichenden Meinung des nicht höherrangigen Verwaltungsgerichts
vorgeht (die Kammer wandte auf ein Behördenmitglied denn etwa auch für dieses
eigentlich nicht geltendes Personalrecht an [VGr, 19. April 2000, PB.1999.00023
[auszugsweise in RB 2000 Nr. 147; ZBl 102/2001, S. 91],
E. 2]). Damit wird ein möglicher positiver Kompetenzkonflikt vermieden,
und ein negativer droht angesichts der aufgezeigten Kammerpraxis kaum. Letztere
kann im Übrigen fortbestehen. Ohnehin beabsichtigt die Landeskirche, ab dem
Jahr 2019 das Anrufen ihrer Rekurskommission auch im Bereich des Personalrechts
zu gestatten (siehe S. 4, 6, 9 und 68 der Vernehmlassungsvorlage für eine
teilrevidierte Kirchenordnung [https://www.zhref.ch/vernehmlassung]).
2.5
Mithin ist
mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf das Rechtsmittel
nicht einzutreten; dessen Weiterleitung an die kompetente Rekurskommission zur
Behandlung erübrigt sich, weil der Beschwerdeführer bereits auch an diese
gelangt ist (siehe Plüss, § 5 N. 34). Durch den heutigen Entscheid
verliert das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung
seinen Gegenstand.
3.
Dem vor Verwaltungsgericht als Verlierer erscheinenden
Beschwerdeführer sind aufgrund des § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG die Gerichtskosten zu belasten (vgl. Plüss, § 65a
N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65; VGr, 6. Juli 2016, VB.2016.00281, E. 3). Nichts anderes
gälte bei personalrechtlicher Qualifikation der Sache. Entbehrte diese einen
Streitwert, entfiele die prinzipielle Kostenfreiheit, weil es sich um eine
Angelegenheit offenbar grosser Tragweite für den Beschwerdeführer handelt
(siehe oben II Abs. 1; Plüss, § 65a N. 28–30; VGr, 5. April
2017, VB.2016.00653, E. 4.1, und 19. April 2017, VB.2016.00678,
E. 7.1). Selbst wenn es einen Fr. 30'000.- nicht überschreitenden
Streitwert gäbe, hätte der Beschwerdeführer im Sinn des § 65a Abs. 3
VRG unangemessenen Aufwand verursacht, indem er entgegen der zutreffenden
Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegegners das Verwaltungsgericht angerufen
hat (dazu vorn I f. sowie die gegenwärtigen Erwägungen; Plüss, § 65a
N. 37 ff. in Verbindung mit § 13 N. 88; VGr, 17. März
2017, VB.2017.00128, E. 3 Abs. 1).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden
Beschlussdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen diesen Entscheid lässt sich in Lausanne grundsätzlich
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
ergreifen. Das müsste aber in Luzern geschehen, falls es hier um eine vermögensrechtliche
Sache eines Arbeitsverhältnisses mit einem mindestens Fr. 15'000.-
betragenden Streitwert gehen oder sich bei Unterschreiten der genannten
Schwelle eine Rechtsfrage prinzipieller Bedeutung stellen sollte (Art. 83
lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG);
sonst käme daselbst nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG in Betracht, wobei ein Anstrengen beider
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen hätte (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Wenn sich der gegenwärtige die verwaltungsgerichtliche
Kompetenz verneinende Beschluss übrigens heute beim Bundesgericht anfechten
lassen dürfte (siehe Bertschi, § 19a N. 35 ff.; Hans-Jakob
Mosimann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Thomas
Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4. A., Basel 2014,
S. 199 ff., Rz. 4.20; Karl Spühler/Heinz Aemisegger in: Karl
Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Zürich/St. Gallen
2013, Art. 92 N. 4; BGr, 18. März 2014,9C_582/2013, E. 1.1
[in BGE 140 V 58 nicht publizierte Erwägung]), verlangt Art. 86
Abs. 1 lit. d BGG
dafür immerhin einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid; wie anzumerken
bleibt, sprach das Bundesgericht einem vergleichbaren Entscheid solche Letztinstanzlichkeit
unter früherem Recht noch ab (8. März 2006,1A.39/2006, E. 1).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtkosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau-
sanne 14, bzw. Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5.
Mitteilung an…