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Entscheid

VB.2017.00138

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00138

19. April 2017Deutsch25 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1975 und Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 26. Februar 2001

in die Schweiz und stellte gleichentags, unter Angabe falscher Personalien, ein

Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für

Migration [SEM]) trat auf dieses Gesuch mit Entscheid vom 9. April 2001

nicht ein und wies A an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Auf die

hiergegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische

Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Entscheid vom

11. Juni 2001 nicht ein. A kam der erneuten Aufforderung zum Verlassen der

Schweiz nicht nach und ein Vollzug war mangels Reisedokumenten nicht möglich.

B. Mit

Gesuch vom 25. Februar 2003 beantragte A, immer noch unter Angabe falscher

Personalien, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der

Heirat mit der Schweizerin C. Zu diesem Zeitpunkt war A im Besitz eines

Ausweises für Asylsuchende, gültig bis zum 21. August 2003. Das

Migrationsamt verweigerte mit Schreiben vom 7. März 2003 die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung, da A mit seiner gültigen N-Bewilligung genügend

Zeit zum Heiraten zur Verfügung stehe.

C. Am

20. April 2004 heiratete A, unter Angabe der richtigen Personalien, die

Schweizerin D, geboren 1966. In der Folge wurde ihm im Rahmen der

Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche

jeweils verlängert wurde, zuletzt bis am 19. April 2013. Die Eheleute A/D

haben einen gemeinsamen Sohn, E, geboren am 2004.

D. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29. September

2004 wurde er wegen Widerhandlung gegen und der Übertretung des Bundesgesetzes

über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG) mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen

(aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse

von Fr. 300.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. März

2011 wurde er des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig

gesprochen und mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je

Fr. 50.- (aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren)

und einer Busse von Fr. 2'000.- bestraft.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November

2015 wurde er der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig

gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren bestraft.

E. Infolge

der ersten strafrechtlichen Verurteilung verwarnte das Migrationsamt A mit

Verfügung vom 9. November 2004 und stellte ihm schwerer wiegende

fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er erneut

gerichtlich bestraft werde oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen

Anlass geben sollte.

Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dietikon stellte

mit Urteil vom 4. Dezember 2009 fest, dass A Vater der 2002 geborenen

Schweizerin, F ist. Die Kindsmutter, G ist am 7. September 2009 gestorben.

A wurde aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit (Stand per

30. September 2010: Fr. 91'864.55) vom Migrationsamt mit Schreiben

vom 28. April 2011 gemahnt und darauf hingewiesen, dass ein Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein

sollte, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das

Migrationsamt am 12. September 2016 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 11. November 2016. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf

der Rekursfrist entzog es sodann die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 25. Januar 2017 ab, entzog dem

Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende

Wirkung und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. März 2017.

III.

Am 27. Februar 2017 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung sei

aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. die Sache an das

Migrationsamt zur Prüfung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

zurückzuweisen. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und

stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des

Unterzeichnenden sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2017 wies der

Abteilungspräsident die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und verpflichtete den

Beschwerdeführer, da dieser der Zürcher Justiz aus früheren Verfahren

Fr. 56'842.80 schuldete, zu einer Kautionsleistung von Fr. 2'060.-.

Zugleich verfügte der Abteilungspräsident, dass bis zum allfälligen Entscheid

über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Die Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während die Rekursabteilung am 13. März 2017 auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden

Endurteil gegenstandslos.

2.

2.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54

VRG). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die

Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzt (RB 1961 Nr. 25). Begnügt sich der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers damit, die Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen

Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende

Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich

(vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 54 N. 4). Das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht

gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid

von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr,

21.

März 2016,2C_221/2016, E. 2.2).

2.2

Die

Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht enthält einige Abschnitte, welche

wortwörtlich in der Rekurseingabe an die Sicherheitsdirektion wiederzufinden

sind. So sind die Ziffern 1, 2.1 bis 2.3 beider Eingaben bis auf wenige

Abschnitte gleich. Abweichungen finden sich, da neu darauf hingewiesen wird,

dass der Beschwerdeführer nun in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe,

er bei einer Wegweisung das Besuchsrecht nicht ausüben könnte, da ihm als

Afrikaner keine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt würde und er nicht über die notwendigen

finanziellen Mittel verfüge. Weiter sind vor allem durch den Zeitablauf bedingte

Ergänzungen auszumachen. Die Ziffer 2.4 der Beschwerdeschrift betrifft das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches bei der

Vorinstanz nicht gestellt wurde. Ein grösserer Teil der Beschwerdeschrift entspricht

wortwörtlich der Rekurseingabe.

2.3

Im

vorinstanzlichen Entscheid wurde sorgfältig begründet, weshalb die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr zu verlängern und

dieser aus der Schweiz wegzuweisen ist. Damit genügt das zu einem grossen Teil

pauschale Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen den

Begründungsanforderungen nicht. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der

Begründung der Vorinstanz.

2.4

Da die

Beschwerde von einem im Anwaltsregister verzeichneten Rechtsanwalt erstellt

wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung

anzusetzen (vgl. VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 2.2; VGr,

27.

Februar 2016, VB.2015.00753, E. 2).

Demnach ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten,

als die Beschwerdeschrift nicht eine Kopie der vor Vorinstanz eingereichten

Rechtsschrift darstellt.

3.

Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht

verlängert werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von

Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

(StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

16.

Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine

solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

Der Beschwerdeführer ist am 27. November 2015 zu einer

Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt

somit offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig

erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere

des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene

Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an

eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische

Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines

Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei schweren

Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig

ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu

beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt

(BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

4.2

Nach

Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen

Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der

Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer

Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts

wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts

rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist

den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96

AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu

übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,

den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen

Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im

Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE

139.

I 31 E. 2.3.2). Die von der

Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV (Ausschaffung

krimineller Ausländerinnen und Ausländer) am 20. März 2015 beschlossene

Änderung des StGB, welche am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, sieht vor,

dass von einer Landesverweisung unter anderem abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall

bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung

gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz

nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu

tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 68a

Abs. 2 StGB). Auch wenn diese Bestimmungen

im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den

Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von Art. 121

Abs. 3–6 BV auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung von

Art. 121 Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom Wegweisungsautomatismus

bei Vorliegen eines Härtefalls ist daher auch im migrationsrechtlichen

Verfahren zu berücksichtigen.

4.3

Hat

eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie

(d. h. die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre

Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es

das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens

verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich

hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht

oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,

die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143

E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens

gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens

nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten

ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1).

Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter

den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV

eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich

vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates

entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft

zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen

und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche

Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales

Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel

verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung

entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014,

E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen

überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der

Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5

Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013,

E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere

der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt,

ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um

Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land;

(3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des

Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen

zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand

sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der

Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung

betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf

dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen,

jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR-Urteile Nunez

gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70; Darren Omoregie

gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57). Der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung,

wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand,

ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in

einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im

Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob

Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum

Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens

des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint

schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen

Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im

Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es

besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten

kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger

Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das

Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum

Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3).

4.4

Ein

Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens

(Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es

besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater

Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender

vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration

genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. No­vember

2006,2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010,2C_125/2010,

E. 3.5).

5.

5.1

Im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach

Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist die vom Strafgericht

ausgesprochene Strafe Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden

(BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit einer

Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren bestraft. Dieses Strafmass indiziert

bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit

über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs

massgeblich ist.

5.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend

für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das

deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen

Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus dieser

Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober

2014,2C_159/2014, E. 4.1).

5.2.1

Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er

hat nicht alle eingeklagten Sachverhalte eingestanden. Das Obergericht des

Kantons Zürich erachtete folgende Sachverhalte in seinem Urteil vom

27.

November 2015 als erstellt: Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum von

3.

Juni 2012 bis 27. März 2013 viermal von verschiedenen Personen

Kokain mit einer Gesamtmenge von ca. 958 Gramm (reine Menge) übernommen

und übergab verschiedenen Abnehmern Kokain mit einer reinen Menge von insgesamt

ca. 121 Gramm. Dementsprechend lässt sich dem Urteil entnehmen, dass der

Beschwerdeführer nicht mit Kleinstmengen an Kokain gehandelt hat und er auf

mittlerer Hierarchiestufe anzusiedeln ist. Der Beschwerdeführer hat damit den

nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes

Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 18 Gramm Kokain um ein

Vielfaches überschritten und hat mit diesen Mengen die Gesundheit vieler

Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143

E. 3a). Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn

auch in der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren

klarerweise zum Ausdruck. Das Bundesgericht erachtet in Übereinstimmung mit der

Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili gegen

Russland, § 50; 15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz,

§ 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, § 80;

13.

Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, § 34 ff.;

19.

Februar 1998, Dalia gegen Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts

der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes

öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters

begründet. Der Drogenhandel ist zudem eine der in Art. 121 Abs. 3 BV

genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der

entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot

belegt wird (vgl. BGE 139 I 16; BGr, 28. Okto­ber

2014,2C_397/2014, E. 2.3). Das durch das Strafmass bereits indizierte

erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktart noch

erschwert.

5.2.2

Hinzu kommt erschwerend, dass der

Beschwerdeführer bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im

September 2004 wurde er der Widerhandlung gegen und der Übertretung des ANAG

und im März 2011 des Vergehens gegen das BetmG für schuldig befunden. Ins Gewicht

fällt vor allem das Vergehen gegen das BetmG: So ist der Beschwerdeführer schon

einmal wegen des Handels mit Kokain bestraft worden und hat sich noch während

laufender Probezeit dieses Vergehens der mehrfachen qualifizierten

Widerhandlung gegen das BetmG strafbar gemacht. Mit seiner wiederholten und

teilweise schweren Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer seine gleichgültige

Haltung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung gezeigt. Er liess sich dabei weder

durch Verurteilungen (Bussen und Geldstrafen) noch von der Probezeit

beeindrucken. Dieses Verhalten lässt auf ein schweres Verschulden schliessen.

Er demonstriert hierdurch eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der

Schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer

Menschen im Besonderen.

5.2.3

Seit dem Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 27. November 2015 ist kein weiteres Strafurteil gegen

den Beschwerdeführer ergangen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist

diese straffreie Zeit jedoch zu relativieren, da er sich zeitweise im Vollzug

befand und die Probezeit noch bis am 25. Juli 2019 andauert. Aus der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den frühestmöglichen Termin bedingt aus

der Haft entlassen wurde, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die

bedingte Entlassung erfolgt auf ein klagloses Verhalten im Strafvollzug hin,

welches ohne Weiteres erwartet wird und keine Rückschlüsse auf das künftige

Verhalten, insbesondere ausserhalb des Strafvollzugs, zulässt (vgl. BGr,

5.

Januar 2017,2C_681/2016, E. 3.2). Der Rückfallgefahr bzw. der

Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens kommt zudem ausserhalb des

Anwendungsbereichs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu (BGr, 8. Januar 2015,2C_84/2014, E. 4.3.3; BGr, 31. Juli

2012,2C_282/2012, E. 2.5). Bei Drittstaatsangehörigen darf auch generalpräventiven

Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130 II 176; BGr,

27.

November 2014,2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, 11. Juli 2012,

2C_948/2011, E. 3.4.2).

5.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren

ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die

Schwere der Tat, deren mehrfachen Begehung und die offenbare Wirkungslosigkeit

von Bussen, Geldstrafen und Probezeit noch erschwert wird. Es ist daher nicht

zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es bestehe ein

gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

6.

6.1

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine

lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen. Angesichts der Schwere der Straffälligkeit des

Beschwerdeführers müssten indes ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die

Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde.

6.2

Der Beschwerdeführer ist im Februar 2001 im Alter von 26 Jahren in

die Schweiz eingereist, lebt nun seit 16 Jahren in der Schweiz und hat

zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

Trotz seiner langen Anwesenheit konnte er sich nicht auf dem hiesigen

Arbeitsmarkt integrieren und musste massiv mit Sozialhilfe unterstützt werden.

Hieran vermag auch die vor Kurzem angetretene unbefristete Stelle als

Unterhaltsreiniger nichts zu ändern. Weiter spricht der Beschwerdeführer kein

Deutsch und Anhaltspunkte, dass er hier sozial integriert sein könnte, sind

nicht ersichtlich. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in

Guinea liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat seine prägende Kindheit und

Jugend dort verbracht, pflegt zu seiner dort lebenden Mutter regelmässigen

Kontakt und soll wohl auch noch weitere dort lebende Verwandte haben. Zudem

reiste der Beschwerdeführer auch schon in seine Heimat zurück, um dort seine

Ferien zu verbringen. Es ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen

Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Eine Rückkehr ins Heimatland erscheint

ihm daher grundsätzlich als zumutbar.

6.3

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung aufgrund seiner langen

Anwesenheit und seiner familiären Beziehungen als bundes- oder

konventionsrechtswidrig erweist.

6.3.1

Ausserhalb des familiären Bereichs ist

keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen

hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse

ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem konventions- und

verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten vermag (BGE 126 II 377 E. 2c.aa).

6.3.2

Der Beschwerdeführer ist mit

einer Schweizerin verheiratet und führt mit ihr unbestrittenermassen eine nahe

und echte Familienbeziehung. Unbestritten ist ebenfalls, dass er mit dem

gemeinsamen Sohn eine intakte Beziehung führt. Diese beiden Beziehungen fallen

unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV. Seine

Ehefrau und sein Sohn haben die Heimat des Beschwerdeführers noch nie besucht

und ihnen ist eine Übersiedlung dorthin auch nicht zuzumuten. Es steht ausser

Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie

einen grossen Eingriff in das Familienleben darstellen würde. Allerdings haben

diese Beziehungen den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, wiederholt

straffällig zu werden und die Verwarnungen des Migrationsamtes ernst zu nehmen.

Mit seinem Verhalten hat er die Möglichkeit, ein Familienleben in der Schweiz

zu führen, selbst aufs Spiel gesetzt. Das

Gericht verkennt nicht, dass der Sohn des Beschwerdeführers ein vorrangig zu

berücksichtigendes Interesse daran hat, künftig mit seinem Vater aufzuwachsen.

Gemäss Art. 3 KRK ist das Kindeswohl ein Gesichtspunkt, welcher bei allen

diese betreffenden staatlichen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist.

Auch wenn dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung

der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine

gewichtige Bedeutung zukommt, überwiegt bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz

das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse eines

Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr,

25.

November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der

Schweiz aufzuwachsen, kann in der Interessenabwägung nur dann überwiegen, wenn

im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten

Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüberstehen, nicht

indessen, wenn es zusätzlich – wie hier – darum geht, die öffentliche

Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer gewichtiger Straftaten zu

schützen (vgl. BGE 140 I 145). Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seiner

Ehefrau und seinem Sohn besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel

aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass

er bei einer Wegweisung seine Familie nicht mehr besuchen könnte, einerseits,

da ihm – als Afrikaner – sowieso keine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt

werden würde und andererseits, da er nicht über die nötigen finanziellen Mittel

verfüge, um in die Schweiz reisen zu können. Inwiefern dies alles tatsächlich

zutreffen sollte, begründet der Beschwerdeführer in keiner Weise. Diese

Vorbingen sind als reine Schutzbehauptungen zu erachten. Zusammenfassend

begründen die begangenen Delikte ein hohes und

vorliegend diejenigen der Ehefrau und des Sohnes überwiegendes öffentliches

Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers.

6.3.3

Zur Beziehung des

Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter ist folgendes festzuhalten: Der

nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre

Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen,

nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen

zu können, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung in der Regel nicht erforderlich (vgl. BGr,

5.

Januar 2015,2C_547/2014, E. 3.2). Unter dem Gesichtswinkel des

Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV)

genügt, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her

ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend

anzupassen sind (BGE 139 I 315 E. 2.2). Ein weitergehendes Recht fällt in

Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge

Beziehung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland des

Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige

Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben

hat (BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c; zum Element des

tadellosen Verhaltens in der Interessenabwägung BGE 140 I 145 E. 4.3; BGr,

5.

Januar 2015,2C_547/2014, E. 3.2). Die Tochter des Beschwerdeführers

ist in einer Pflegefamilie untergebracht und der Beschwerdeführer hat weder ein

Sorge- noch ein Obhutsrecht inne. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon

vom 4. Dezember 2009 lässt sich zudem entnehmen, dass keine

Besuchsrechtsregelung getroffen, aber ein monatlich vom Beschwerdeführer zu bezahlender

Unterhaltsbeitrag vereinbart wurde. Gemäss den Angaben der Vormundin der

Tochter besucht der Beschwerdeführer seine Tochter bei ihr zuhause regelmässig

und sie hat ihn auch einmal im Gefängnis besucht. Hinweise, dass der

Beschwerdeführer gewillt sein könnte, die Sorgerechtsregelung anzufechten,

liegen keine vor und macht er im Übrigen auch nicht geltend. Seiner

Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltsbeitrages ist er nicht nachgekommen.

Mindestens in wirtschaftlicher Hinsicht liegt somit keine besonders intensive

Beziehung vor. Hinzu kommt, dass angesichts der schwerwiegenden

Deliktstätigkeit des Beschwerdeführers nicht von einem tadellosen Verhalten

gesprochen werden kann (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5). Aus der Beziehung des

Beschwerdeführers zu seiner Tochter kann er somit keinen Anspruch auf Erteilung

bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Den Kontakt zu

seiner Tochter kann der Beschwerdeführer, wie auch zu seiner Ehefrau und seinem

Sohn, mittels Besuchen und Nutzung moderner Kommunikationsmittel

aufrechterhalten.

6.4

Nach dem Gesagten liegt kein Verstoss gegen Bundes- und

Konventionsrecht vor. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die

Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig.

7.

Die übrigen Anträge werden vom Beschwerdeführer

nicht substanziiert begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl.

E. 2.1). Der Sachverhalt erweist sich als erstellt, weshalb kein Anlass

besteht, die Sache zurückzuweisen oder weitere Abklärungen vorzunehmen.

8.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in

Anbetracht aller Umstände die von der Vorinstanz vorgenommene

Interessensabwägung nicht zu beanstanden und auf ihre zutreffenden und

ausführlichen Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Auch wenn eine Rückkehr in sein Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden

ist, vermag der Beschwerdeführer keine genügend gewichtigen Interessen

anzuführen, welche die aufgrund seiner schweren Delinquenz erheblichen

sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu

überwiegen vermöchten. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist

sich damit als bundesrechts- und konventionskonform.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

9.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl.

BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14 einzureichen.

6.

Mitteilung an …