VB.2017.00138
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00138
19. April 2017Deutsch25 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00138
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1975 und Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 26. Februar 2001
in die Schweiz und stellte gleichentags, unter Angabe falscher Personalien, ein
Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für
Migration [SEM]) trat auf dieses Gesuch mit Entscheid vom 9. April 2001
nicht ein und wies A an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Auf die
hiergegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Entscheid vom
11. Juni 2001 nicht ein. A kam der erneuten Aufforderung zum Verlassen der
Schweiz nicht nach und ein Vollzug war mangels Reisedokumenten nicht möglich.
B. Mit
Gesuch vom 25. Februar 2003 beantragte A, immer noch unter Angabe falscher
Personalien, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der
Heirat mit der Schweizerin C. Zu diesem Zeitpunkt war A im Besitz eines
Ausweises für Asylsuchende, gültig bis zum 21. August 2003. Das
Migrationsamt verweigerte mit Schreiben vom 7. März 2003 die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, da A mit seiner gültigen N-Bewilligung genügend
Zeit zum Heiraten zur Verfügung stehe.
C. Am
20. April 2004 heiratete A, unter Angabe der richtigen Personalien, die
Schweizerin D, geboren 1966. In der Folge wurde ihm im Rahmen der
Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche
jeweils verlängert wurde, zuletzt bis am 19. April 2013. Die Eheleute A/D
haben einen gemeinsamen Sohn, E, geboren am 2004.
D. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29. September
2004 wurde er wegen Widerhandlung gegen und der Übertretung des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG) mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen
(aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse
von Fr. 300.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. März
2011 wurde er des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig
gesprochen und mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je
Fr. 50.- (aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren)
und einer Busse von Fr. 2'000.- bestraft.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November
2015 wurde er der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig
gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren bestraft.
E. Infolge
der ersten strafrechtlichen Verurteilung verwarnte das Migrationsamt A mit
Verfügung vom 9. November 2004 und stellte ihm schwerer wiegende
fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er erneut
gerichtlich bestraft werde oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen
Anlass geben sollte.
Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dietikon stellte
mit Urteil vom 4. Dezember 2009 fest, dass A Vater der 2002 geborenen
Schweizerin, F ist. Die Kindsmutter, G ist am 7. September 2009 gestorben.
A wurde aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit (Stand per
30. September 2010: Fr. 91'864.55) vom Migrationsamt mit Schreiben
vom 28. April 2011 gemahnt und darauf hingewiesen, dass ein Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein
sollte, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das
Migrationsamt am 12. September 2016 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 11. November 2016. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf
der Rekursfrist entzog es sodann die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 25. Januar 2017 ab, entzog dem
Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende
Wirkung und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. März 2017.
III.
Am 27. Februar 2017 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung sei
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. die Sache an das
Migrationsamt zur Prüfung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
zurückzuweisen. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des
Unterzeichnenden sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2017 wies der
Abteilungspräsident die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und verpflichtete den
Beschwerdeführer, da dieser der Zürcher Justiz aus früheren Verfahren
Fr. 56'842.80 schuldete, zu einer Kautionsleistung von Fr. 2'060.-.
Zugleich verfügte der Abteilungspräsident, dass bis zum allfälligen Entscheid
über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Die Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Während die Rekursabteilung am 13. März 2017 auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden
Endurteil gegenstandslos.
2.
2.1
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54
VRG). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (RB 1961 Nr. 25). Begnügt sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers damit, die Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen
Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich
(vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 54 N. 4). Das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht
gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr,
27.
Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr,
21.
März 2016,2C_221/2016, E. 2.2).
2.2
Die
Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht enthält einige Abschnitte, welche
wortwörtlich in der Rekurseingabe an die Sicherheitsdirektion wiederzufinden
sind. So sind die Ziffern 1, 2.1 bis 2.3 beider Eingaben bis auf wenige
Abschnitte gleich. Abweichungen finden sich, da neu darauf hingewiesen wird,
dass der Beschwerdeführer nun in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe,
er bei einer Wegweisung das Besuchsrecht nicht ausüben könnte, da ihm als
Afrikaner keine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt würde und er nicht über die notwendigen
finanziellen Mittel verfüge. Weiter sind vor allem durch den Zeitablauf bedingte
Ergänzungen auszumachen. Die Ziffer 2.4 der Beschwerdeschrift betrifft das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches bei der
Vorinstanz nicht gestellt wurde. Ein grösserer Teil der Beschwerdeschrift entspricht
wortwörtlich der Rekurseingabe.
2.3
Im
vorinstanzlichen Entscheid wurde sorgfältig begründet, weshalb die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr zu verlängern und
dieser aus der Schweiz wegzuweisen ist. Damit genügt das zu einem grossen Teil
pauschale Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen Ausführungen den
Begründungsanforderungen nicht. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der
Begründung der Vorinstanz.
2.4
Da die
Beschwerde von einem im Anwaltsregister verzeichneten Rechtsanwalt erstellt
wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung
anzusetzen (vgl. VGr, 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 2.2; VGr,
27.
Februar 2016, VB.2015.00753, E. 2).
Demnach ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten,
als die Beschwerdeschrift nicht eine Kopie der vor Vorinstanz eingereichten
Rechtsschrift darstellt.
3.
Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht
verlängert werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von
Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
(StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine
solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).
Der Beschwerdeführer ist am 27. November 2015 zu einer
Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt
somit offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig
erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere
des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an
eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische
Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei schweren
Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig
ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu
beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt
(BGE 139 I 31 E. 2.3.1).
4.2
Nach
Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen
Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der
Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer
Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts
wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts
rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist
den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96
AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,
den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen
Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im
Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE
139.
I 31 E. 2.3.2). Die von der
Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV (Ausschaffung
krimineller Ausländerinnen und Ausländer) am 20. März 2015 beschlossene
Änderung des StGB, welche am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, sieht vor,
dass von einer Landesverweisung unter anderem abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall
bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu
tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 68a
Abs. 2 StGB). Auch wenn diese Bestimmungen
im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den
Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von Art. 121
Abs. 3–6 BV auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung von
Art. 121 Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom Wegweisungsautomatismus
bei Vorliegen eines Härtefalls ist daher auch im migrationsrechtlichen
Verfahren zu berücksichtigen.
4.3
Hat
eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie
(d. h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre
Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es
das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens
verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich
hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht
oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,
die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143
E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens
gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens
nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten
ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1).
Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter
den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich
vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates
entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft
zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen
und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche
Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales
Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel
verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung
entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014,
E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen
überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5
Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013,
E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere
der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt,
ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um
Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land;
(3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des
Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen
zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand
sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der
Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung
betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf
dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen,
jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR-Urteile Nunez
gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70; Darren Omoregie
gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57). Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung,
wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand,
ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in
einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im
Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob
Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum
Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens
des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint
schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen
Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im
Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es
besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten
kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger
Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum
Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3).
4.4
Ein
Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens
(Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender
vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration
genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. November
2006,2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010,2C_125/2010,
E. 3.5).
5.
5.1
Im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist die vom Strafgericht
ausgesprochene Strafe Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden
(BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer wurde mit einer
Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren bestraft. Dieses Strafmass indiziert
bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit
über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs
massgeblich ist.
5.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend
für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das
deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen
Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus dieser
Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober
2014,2C_159/2014, E. 4.1).
5.2.1
Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er
hat nicht alle eingeklagten Sachverhalte eingestanden. Das Obergericht des
Kantons Zürich erachtete folgende Sachverhalte in seinem Urteil vom
27.
November 2015 als erstellt: Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum von
3.
Juni 2012 bis 27. März 2013 viermal von verschiedenen Personen
Kokain mit einer Gesamtmenge von ca. 958 Gramm (reine Menge) übernommen
und übergab verschiedenen Abnehmern Kokain mit einer reinen Menge von insgesamt
ca. 121 Gramm. Dementsprechend lässt sich dem Urteil entnehmen, dass der
Beschwerdeführer nicht mit Kleinstmengen an Kokain gehandelt hat und er auf
mittlerer Hierarchiestufe anzusiedeln ist. Der Beschwerdeführer hat damit den
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes
Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 18 Gramm Kokain um ein
Vielfaches überschritten und hat mit diesen Mengen die Gesundheit vieler
Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143
E. 3a). Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn
auch in der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren
klarerweise zum Ausdruck. Das Bundesgericht erachtet in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili gegen
Russland, § 50; 15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz,
§ 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, § 80;
13.
Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, § 34 ff.;
19.
Februar 1998, Dalia gegen Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts
der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes
öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters
begründet. Der Drogenhandel ist zudem eine der in Art. 121 Abs. 3 BV
genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der
entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot
belegt wird (vgl. BGE 139 I 16; BGr, 28. Oktober
2014,2C_397/2014, E. 2.3). Das durch das Strafmass bereits indizierte
erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktart noch
erschwert.
5.2.2
Hinzu kommt erschwerend, dass der
Beschwerdeführer bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im
September 2004 wurde er der Widerhandlung gegen und der Übertretung des ANAG
und im März 2011 des Vergehens gegen das BetmG für schuldig befunden. Ins Gewicht
fällt vor allem das Vergehen gegen das BetmG: So ist der Beschwerdeführer schon
einmal wegen des Handels mit Kokain bestraft worden und hat sich noch während
laufender Probezeit dieses Vergehens der mehrfachen qualifizierten
Widerhandlung gegen das BetmG strafbar gemacht. Mit seiner wiederholten und
teilweise schweren Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer seine gleichgültige
Haltung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung gezeigt. Er liess sich dabei weder
durch Verurteilungen (Bussen und Geldstrafen) noch von der Probezeit
beeindrucken. Dieses Verhalten lässt auf ein schweres Verschulden schliessen.
Er demonstriert hierdurch eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der
Schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer
Menschen im Besonderen.
5.2.3
Seit dem Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 27. November 2015 ist kein weiteres Strafurteil gegen
den Beschwerdeführer ergangen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
diese straffreie Zeit jedoch zu relativieren, da er sich zeitweise im Vollzug
befand und die Probezeit noch bis am 25. Juli 2019 andauert. Aus der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den frühestmöglichen Termin bedingt aus
der Haft entlassen wurde, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die
bedingte Entlassung erfolgt auf ein klagloses Verhalten im Strafvollzug hin,
welches ohne Weiteres erwartet wird und keine Rückschlüsse auf das künftige
Verhalten, insbesondere ausserhalb des Strafvollzugs, zulässt (vgl. BGr,
5.
Januar 2017,2C_681/2016, E. 3.2). Der Rückfallgefahr bzw. der
Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens kommt zudem ausserhalb des
Anwendungsbereichs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu (BGr, 8. Januar 2015,2C_84/2014, E. 4.3.3; BGr, 31. Juli
2012,2C_282/2012, E. 2.5). Bei Drittstaatsangehörigen darf auch generalpräventiven
Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130 II 176; BGr,
27.
November 2014,2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, 11. Juli 2012,
2C_948/2011, E. 3.4.2).
5.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren
ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die
Schwere der Tat, deren mehrfachen Begehung und die offenbare Wirkungslosigkeit
von Bussen, Geldstrafen und Probezeit noch erschwert wird. Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es bestehe ein
gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.
6.
6.1
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen. Angesichts der Schwere der Straffälligkeit des
Beschwerdeführers müssten indes ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die
Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
6.2
Der Beschwerdeführer ist im Februar 2001 im Alter von 26 Jahren in
die Schweiz eingereist, lebt nun seit 16 Jahren in der Schweiz und hat
zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
Trotz seiner langen Anwesenheit konnte er sich nicht auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt integrieren und musste massiv mit Sozialhilfe unterstützt werden.
Hieran vermag auch die vor Kurzem angetretene unbefristete Stelle als
Unterhaltsreiniger nichts zu ändern. Weiter spricht der Beschwerdeführer kein
Deutsch und Anhaltspunkte, dass er hier sozial integriert sein könnte, sind
nicht ersichtlich. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in
Guinea liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat seine prägende Kindheit und
Jugend dort verbracht, pflegt zu seiner dort lebenden Mutter regelmässigen
Kontakt und soll wohl auch noch weitere dort lebende Verwandte haben. Zudem
reiste der Beschwerdeführer auch schon in seine Heimat zurück, um dort seine
Ferien zu verbringen. Es ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen
Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Eine Rückkehr ins Heimatland erscheint
ihm daher grundsätzlich als zumutbar.
6.3
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung aufgrund seiner langen
Anwesenheit und seiner familiären Beziehungen als bundes- oder
konventionsrechtswidrig erweist.
6.3.1
Ausserhalb des familiären Bereichs ist
keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen
hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse
ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem konventions- und
verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten vermag (BGE 126 II 377 E. 2c.aa).
6.3.2
Der Beschwerdeführer ist mit
einer Schweizerin verheiratet und führt mit ihr unbestrittenermassen eine nahe
und echte Familienbeziehung. Unbestritten ist ebenfalls, dass er mit dem
gemeinsamen Sohn eine intakte Beziehung führt. Diese beiden Beziehungen fallen
unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV. Seine
Ehefrau und sein Sohn haben die Heimat des Beschwerdeführers noch nie besucht
und ihnen ist eine Übersiedlung dorthin auch nicht zuzumuten. Es steht ausser
Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie
einen grossen Eingriff in das Familienleben darstellen würde. Allerdings haben
diese Beziehungen den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, wiederholt
straffällig zu werden und die Verwarnungen des Migrationsamtes ernst zu nehmen.
Mit seinem Verhalten hat er die Möglichkeit, ein Familienleben in der Schweiz
zu führen, selbst aufs Spiel gesetzt. Das
Gericht verkennt nicht, dass der Sohn des Beschwerdeführers ein vorrangig zu
berücksichtigendes Interesse daran hat, künftig mit seinem Vater aufzuwachsen.
Gemäss Art. 3 KRK ist das Kindeswohl ein Gesichtspunkt, welcher bei allen
diese betreffenden staatlichen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist.
Auch wenn dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung
der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine
gewichtige Bedeutung zukommt, überwiegt bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz
das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse eines
Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr,
25.
November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der
Schweiz aufzuwachsen, kann in der Interessenabwägung nur dann überwiegen, wenn
im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten
Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüberstehen, nicht
indessen, wenn es zusätzlich – wie hier – darum geht, die öffentliche
Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer gewichtiger Straftaten zu
schützen (vgl. BGE 140 I 145). Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seiner
Ehefrau und seinem Sohn besuchsweise und mittels moderner Kommunikationsmittel
aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass
er bei einer Wegweisung seine Familie nicht mehr besuchen könnte, einerseits,
da ihm – als Afrikaner – sowieso keine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt
werden würde und andererseits, da er nicht über die nötigen finanziellen Mittel
verfüge, um in die Schweiz reisen zu können. Inwiefern dies alles tatsächlich
zutreffen sollte, begründet der Beschwerdeführer in keiner Weise. Diese
Vorbingen sind als reine Schutzbehauptungen zu erachten. Zusammenfassend
begründen die begangenen Delikte ein hohes und
vorliegend diejenigen der Ehefrau und des Sohnes überwiegendes öffentliches
Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers.
6.3.3
Zur Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter ist folgendes festzuhalten: Der
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen,
nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen
zu können, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in der Regel nicht erforderlich (vgl. BGr,
5.
Januar 2015,2C_547/2014, E. 3.2). Unter dem Gesichtswinkel des
Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV)
genügt, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her
ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend
anzupassen sind (BGE 139 I 315 E. 2.2). Ein weitergehendes Recht fällt in
Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge
Beziehung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland des
Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige
Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben
hat (BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c; zum Element des
tadellosen Verhaltens in der Interessenabwägung BGE 140 I 145 E. 4.3; BGr,
5.
Januar 2015,2C_547/2014, E. 3.2). Die Tochter des Beschwerdeführers
ist in einer Pflegefamilie untergebracht und der Beschwerdeführer hat weder ein
Sorge- noch ein Obhutsrecht inne. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon
vom 4. Dezember 2009 lässt sich zudem entnehmen, dass keine
Besuchsrechtsregelung getroffen, aber ein monatlich vom Beschwerdeführer zu bezahlender
Unterhaltsbeitrag vereinbart wurde. Gemäss den Angaben der Vormundin der
Tochter besucht der Beschwerdeführer seine Tochter bei ihr zuhause regelmässig
und sie hat ihn auch einmal im Gefängnis besucht. Hinweise, dass der
Beschwerdeführer gewillt sein könnte, die Sorgerechtsregelung anzufechten,
liegen keine vor und macht er im Übrigen auch nicht geltend. Seiner
Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltsbeitrages ist er nicht nachgekommen.
Mindestens in wirtschaftlicher Hinsicht liegt somit keine besonders intensive
Beziehung vor. Hinzu kommt, dass angesichts der schwerwiegenden
Deliktstätigkeit des Beschwerdeführers nicht von einem tadellosen Verhalten
gesprochen werden kann (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5). Aus der Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner Tochter kann er somit keinen Anspruch auf Erteilung
bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Den Kontakt zu
seiner Tochter kann der Beschwerdeführer, wie auch zu seiner Ehefrau und seinem
Sohn, mittels Besuchen und Nutzung moderner Kommunikationsmittel
aufrechterhalten.
6.4
Nach dem Gesagten liegt kein Verstoss gegen Bundes- und
Konventionsrecht vor. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig.
7.
Die übrigen Anträge werden vom Beschwerdeführer
nicht substanziiert begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl.
E. 2.1). Der Sachverhalt erweist sich als erstellt, weshalb kein Anlass
besteht, die Sache zurückzuweisen oder weitere Abklärungen vorzunehmen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in
Anbetracht aller Umstände die von der Vorinstanz vorgenommene
Interessensabwägung nicht zu beanstanden und auf ihre zutreffenden und
ausführlichen Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Auch wenn eine Rückkehr in sein Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden
ist, vermag der Beschwerdeführer keine genügend gewichtigen Interessen
anzuführen, welche die aufgrund seiner schweren Delinquenz erheblichen
sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu
überwiegen vermöchten. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist
sich damit als bundesrechts- und konventionskonform.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
9.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl.
BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14 einzureichen.
6.
Mitteilung an …