VB.2017.00144
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00144
21. Juni 2017Deutsch34 min
(URT.2017.19026)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00144
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Juni 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1979 Staatsangehörige der dominikanischen Republik, reiste am
6. Januar 1996 im Alter von fast 17 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs
in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am
11. September 2001 brachte sie B zur Welt, dessen Vater noch während der
Schwangerschaft nach T ausgereist war. Am 28. Januar 2003 heiratete sie den
Landsmann E. Aus dieser Ehe ging am 2. März 2004 der Sohn C hervor. Am
31. August 2012 wurde die Ehe geschieden und C unter die elterliche Sorge
von A gestellt.
B. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 15. November
1999 wurde sie wegen Betrugs sowie Vergehens gegen Art. 105 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) mit einer bedingten
Gefängnisstrafe von 90 Tagen (Probezeit zwei Jahre) bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. Februar
2004 wurde sie wegen Diebstahls mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen
(Probezeit drei Jahre) bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
21. Oktober 2008 wurde sie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit
einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit
zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 900.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen TG vom 3. Oktober
2013 wurde sie wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG), Diebstahls und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten (davon 24 Monate bedingt bei einer
Probezeit von drei Jahren) und einer Geldstrafe von 23 Tagessätzen zu
Fr. 10.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
18. Juni 2015 wurde sie wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Berechtigung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen
Verhaltens bei einem Unfall mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen
zu Fr. 30.- (Probezeit vier Jahre) und einer Busse von Fr. 400.-
bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Juli
2015 wurde sie wegen mehrfacher Verletzung von Vorschriften der
Verkehrsregelverordnung (Mitführen von zwei nicht gesicherten Kindern und einer
in Bezug auf die bewilligten Sitzplätze überzähligen Person) mit einer Busse
von Fr. 180.- bestraft.
Am 27. Januar 2000 und am 5. März 2004 wurde A
wegen ihrer Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt. Vom 16. August
2010 bis am 12. November 2010 befand sie sich in Untersuchungshaft und ab
dem 21. März 2016 im Strafvollzug (Halbgefangenschaft bis 22. August
2016).
C. Mit
Verfügung vom 4. Mai 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Niederlassungsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A und ihren Kindern, B und C, erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am
27.
Januar 2017 ab und stellte fest, dass auch die beiden Kinder ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse haben und zum Rekurs legitimiert sind.
III.
Am 1. März 2017 erhoben A und ihre Kinder, B und C,
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es seien die
Dispositiv
Dispositivziffern I, II und VII des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es
sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A abzusehen. Eventualiter
sei A zu verwarnen. Subeventualiter sei bei der zuständigen Erwachsenen- und
Kinderschutzbehörde eine Meldung zu tätigen und abzuklären, ob es dem
Kindeswohl der beiden Kinder entspreche, wenn diese getrennt von ihrer Mutter
in der Schweiz bleiben würden, und wie es sich mit dem Kindeswohl verhalte,
wenn diese der Mutter in ihr Heimatland folgen würden.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin D als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2017 wurde die
aufschiebende Wirkung wieder hergestellt.
Die Rekursabteilung verzichtete am 7. März 2017 auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Am 8. Mai 2017 holte das Verwaltungsgericht einen
aktuellen Betreibungsregisterauszug sowie eine Aufstellung über die bezogenen
Sozialhilfeleistungen ein. Beide Dokumente wurden den Parteien zur Kenntnisnahme
weitergeleitet.
Am 15. Mai 2017 reichte die
Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten, welche dem
Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde.
Mit Eingabe vom 19. Juni
2017 beantragte A die Sistierung des Beschwerdeverfahrens für einen Monat, um
detailliertere Angaben zur Tötung ihrer Brüder erhältlich zu machen. Am
21. Juni 2017 reichte sie die angekündigten Dokumente ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet
wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr
(BGE 135 II 377).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin ist am 3. Oktober 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten
verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten der Ausländerin während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die
Niederlassungsbewilligung einer Ausländerin, die sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn die Ausländerin hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land
verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse, die Anwesenheit einer Ausländerin zu beenden, die auf diese Weise
die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).
3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht
sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines
vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen
schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen
Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig
verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese
Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung
zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu
Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung
ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des
Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31).
3.3 Hat eine
ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu
diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht
auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird. Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13Abs. 1
BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht
absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen
werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben
im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame
Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen
von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein
Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig
ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es
sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt,
wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"
gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig
erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140
I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden
Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem
Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden
Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar
2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus:
(1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders
ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen
und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des
Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das
Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;
(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden
Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation
des Betroffenen zu beachten (BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,
2C_445/2014, E. 2.3).
4.
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche
Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen
Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht
ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE
129 II 215 E. 3.1). Davon ausgehend sind die übrigen
Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer
Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung
des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten
bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl
und Frequenz der Delikte): Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das
migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
4.1 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden ist für das migrationsrechtliche
Verschulden nicht relevant, ob das Strafgericht in seinem Urteil ein
"schweres" Verschulden ausdrücklich festgehalten hat. Vielmehr ergibt
sich das migrationsrechtliche Verschulden aus einer Gesamtbetrachtung, bei
welcher das Strafmass ein erstes Kriterium bildet. Die Beschwerdeführerin ist
mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten Jahren bestraft
worden. Dieses Strafmass indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches
Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche
für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.
4.2 Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin schon
mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Im November 1999 wurde sie wegen
Betrugs sowie Vergehens gegen das AVIG, im Februar 2004
wegen Diebstahls, im Oktober 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln,
im Oktober 2013 wegen Verbrechen gegen das BetmG, Diebstahls und
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, im Juni 2015 wegen Führens eines
Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie
pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall und im Juli 2015 wegen mehrfacher
Verletzung von Vorschriften der Verkehrsregelverordnung schuldig gesprochen.
Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz 1996 somit sechs
Mal und damit wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt worden. Dabei
fällt insbesondere die Verurteilung wegen Verbrechen gegen das BetmG ins Gewicht.
Mit ihrer wiederholten und teilweise schweren Straffälligkeit hat
die Beschwerdeführerin einen breiten Deliktskatalog erfüllt und gegenüber der
hiesigen Rechtsordnung eine mehr als gleichgültige Haltung gezeigt. Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche
migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Anzahl und
Frequenz der Delikte noch erschwert.
4.3 Der das
vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem begründeten
Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 3. Oktober 2013 folgende
(erstellte) Sachverhalte zugrunde: Die Beschwerdeführerin hat Ende Mai 2010, im
Alter von 31 Jahren, einem Mittäter (Bodypacker) 20 Fingerlinge à 10 Gramm
Kokain mit einem Reinheitsgrad von 10 % (min. 20 Gramm reines Kokain)
übergeben und diesen mit dem Auto nach Österreich gebracht. Da ihr damaliger
Ehemann den Verkauf organisiert und wohl auch den Erlös entgegengenommen hatte,
ist das Bezirksgericht von einem gemeinsam geplanten Kokainverkauf ausgegangen
und damit von einer bandenmässigen Tatbegehung. Von Ende Mai 2010 bis August 2010
hat die Beschwerdeführerin weiter im Auftrag ihres damaligen Ehemannes im
Grossraum Zürich 3'100 Gramm Kokaingemisch (min. 310 Gramm reines Kokain)
an verschiedene nicht bekannte Drogenabnehmer ausgeliefert. Sie ist dabei als
Verkäuferin aufgetreten. Auch hier ist das Bezirksgericht von einer
bandenmässigen Tatbegehung ausgegangen. Am 15. August 2010 hat sie eine
unbekannte Bodypackerin mit Kokain aus Österreich nach G und am Tag danach zwei
Mittäter zur Kokainübergabe nach H befördert, wo sie schliesslich verhaftet
wurde. Dabei ist die Beschwerdeführerin im Auftrag ihres damaligen Ehemannes
als Verkäuferin aufgetreten und hätte für die 500 Gramm Kokaingemisch mit einem
Reinheitsgehalt von 26 % (rund 130 Gramm reines Kokain) Fr. 23'500.-
erhalten sollen. Die Beschwerdeführerin hat damit den nach Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 18 Gramm Kokain um ein Vielfaches
überschritten und hat mit dieser Menge die Gesundheit vieler Menschen gefährdet
(vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der
Verurteilung zu 32 Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck. Die begangene
Rechtsgutverletzung wiegt schwer, erachtet das Bundesgericht doch in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili gegen
Russland, § 50; 15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz,
§ 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, § 80;
13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, § 34 ff.; 19. Februar
1998, Dalia gegen Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts der
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes
öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung der Täterin
begründet. Der Drogenhandel ist zudem eine der in Art. 121 Abs. 3 BV
genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass die
entsprechende Täterin aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot
belegt wird (vgl. BGE 139 I 16; BGr, 28. Oktober
2014,2C_397/2014, E. 2.3). Das
migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktart und dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Taten im Erwachsenenalter begangen hat,
noch erschwert.
4.4 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, es sei verschuldensmildernd zu berücksichtigen,
dass sie die Drogendelikte grösstenteils unter Einfluss von Alkohol und auch
Drogen begangen habe. Das Bezirksgericht Münchwilen ist gestützt auf ihre
(anderslautenden) Angaben davon ausgegangen, dass sie keine Drogen konsumierte
und somit keine Beschaffungskriminalität vorliegt. Die widersprüchlichen
Angaben erklärt die Beschwerdeführerin damit, dass sie den Drogen- und
Alkoholkonsum den Strafbehörden gegenüber nur aus der Sorge verschwiegen habe,
dass man ihr ihre Kinder wegnehmen würde. Zum Beweis ihres Drogen- und
Alkoholkonsums führt sie den Führerausweisentzug auf. Der Umstand, dass ihr der
Führerschein entzogen worden ist und erst am 22. Oktober 2014 mit der
Auflage der Einhaltung von Betäubungsmittel- und Alkoholabstinenz wieder erteilt
worden ist, vermag diese Behauptung jedoch nicht zu beweisen, zumal damit nicht
belegt ist, dass sie während der Begehung der Delikte unter
verschuldensmilderndem Einfluss von Betäubungsmittel und Alkohol gestanden hat.
Gegen eine derartige Annahme spricht auch, dass in einer am 16. August
2010 durchgeführten Blut- und Urinprobe keine Drogen oder andere verbotene
Substanzen festgestellt werden konnten (Ermittlungsbericht der Kantonspolizei
Thurgau vom 20. Januar 2011). Ein Drogen- und Alkoholkonsum der
Beschwerdeführerin ist somit nicht erstellt und kann nicht verschuldensmildernd
berücksichtigt werden. Das Bezirksgericht Münchwilen ist davon ausgegangen,
dass wohl der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin als Drahtzieher
hauptsächlich an den Drogengeschäften verdiente, sie als dessen Ehefrau
indessen finanziell von den Drogengeschäften ebenfalls profitiert hat. Das
Tatmotiv hat damit hauptsächlich in finanziellen Gründen gelegen.
4.5 Hinsichtlich der Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: Die
Beschwerdeführerin hat sechs strafrechtliche
Verurteilungen erwirkt. Sie hat sich bislang weder
durch Verurteilungen (Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen) und Probezeiten und
noch durch zwei migrationsrechtliche Verwarnungen von weiteren Straftaten
abhalten lassen. Selbst nach der Verurteilung vom 3. Oktober
2013 wegen ihren bislang schwersten Taten (Verbrechen gegen das BetmG) ist sie
erneut straffällig geworden: Am 18. Juli 2014 hat sie ohne im Besitz eines
gültigen Fahrausweises zu sein ein Auto gelenkt und ist dabei mit einem anderen
Fahrzeug kollidiert. Ohne sich um den Schaden zu kümmern, hat sie ihre Fahrt
fortgesetzt (siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 18. Juli
2015). Am 2. Mai 2015 ist sie mit einem Fahrzeug auf der Autobahn mit zwei
nicht gesicherten Kindern und einer in Bezug auf die bewilligten Sitzplätze
überzähligen Person gefahren (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z vom
18. Juni 2015). Auch wenn diese Straftaten nicht die Schwere der
Verbrechen gegen das BetmG erreichen, zeigen sie (wie auch die anderen)
Verurteilungen doch auf, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht
bereit ist, sich an die hiesigen Gesetze zu halten. Erschwerend kommt hinzu,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Strafverfolgung wegen der BetmG
Delikte sich nicht wirklich kooperativ verhalten hat: So hat sie während mehr
als 2 ½ Monaten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und
damit die Ermittlungen erschwert. Erst als ihr bewusst wurde, dass sie bei
weiterem Verweigern von Aussagen mit negativen Konsequenzen hinsichtlich einer
Entlassung aus der Untersuchungshaft rechnen musste, hat sie mit den
Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet. Bei einer erneuten Befragung zwei Jahre
später beharrte sie indessen erneut auf ihrem Aussageverweigerungsrecht. Dieses
Verhalten – auch wenn es strafprozessual durchaus zulässig ist – lässt indessen
auf fehlende Tateinsicht und Reue schliessen und ist bezüglich der
Rückfallgefahr negativ zu werten.
Aufgrund der mehrfachen
einschlägigen Delinquenz (Strassenverkehrsdelikte), der Begehung neuer
Straftaten während laufender Probezeit, der fehlenden Reue und Tateinsicht
sowie der Tatsache, dass alle bislang durch den Staat
ergriffenen Massnahmen und Sanktionen (Bussen, Geld, Freiheitsstrafen und zwei
migrationsrechtliche Verwarnungen) sich als wirkungslos erwiesen haben, kann ein Rückfall (auch für weniger schwer zu gewichtende Delikte) nicht ausgeschlossen werden. Bei ausländischen Personen, welche
sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr aber
ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung
auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,
2C_608/2015, E. 3; 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 6.1.2). Diese schlechte Legalprognose wirkt sich
zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.
4.6 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 32 Monaten ein
erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die
Anzahl, Frequenz und Art der Delikte sowie die bestehende Rückfallgefahr noch
erschwert wird. Da sich die Beschwerdeführerin weder von Bussen,
Geldstrafen und Freiheitsstrafen noch von Probezeiten und zwei
migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz
abhalten liess, entsteht von ihr das Bild einer uneinsichtigen Gewohnheitsverbrecherin,
welche die ihr gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte, und bei der die in
einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Es
besteht damit ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der
Beschwerdeführerin.
5.
Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten
Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen (vgl. E. 3
vorstehend):
5.1 Die Beschwerdeführerin
ist 1996 im Alter von fast 17 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz eingereist. Sie lebt seit nunmehr über 21 Jahren ununterbrochen in
der Schweiz und hat nach einer solch langen Anwesenheit zweifelsohne ein
grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz der langen
Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen
werden: Einerseits liegt keine wirtschaftliche Integration vor: Die Beschwerdeführerin
hat in ihrem Heimatland 14 Jahre lang die Schule besucht und in der
Schweiz während 1 ½ Jahren einen Deutsch Intensivkurs. Sie hat keine
Berufslehre absolviert. Vor der Geburt der Kinder arbeitete sie als Bardame in
verschiedenen Clubs und Restaurants und war auch als Prostituierte tätig. Nach
der Geburt ihrer beiden Kinder war sie Hausfrau und Mutter. Vom 24. Mai
2011 bis 31. Januar 2013 arbeitete sie als "Mitarbeiterin
Gastronomie" in einem Betrieb der Sozialen Einrichtungen und Betriebe mit
einem Arbeitspensum von 60 %. Vom 1. März 2013 bis 31. Mai 2014
war sie zu 60 % als "Mitarbeiterin Gastronomie" im Alterszentrum
J tätig. Für beide Tätigkeiten erhielt sie gute Arbeitszeugnisse. Seit dem
23. Oktober 2015 arbeitet sie als Reinigungskraft mit einem Arbeitspensum
von etwa 5 % für die Firma K und zusätzlich übernimmt sie
Reinigungsarbeiten für Frau M (seit dem 2. Juni 2016 während drei Stunden
pro Woche) sowie für Frau N (seit dem 6. Juli 2016 wöchentlich). In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass auch unter
Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter von zwei
Kindern ist, eine tiefergehende berufliche Integration zu erwarten wäre. Die
Beschwerdeführerin war vom 1. Juli 1998 bis am 1. Mai 2001, vom
1. Januar 2002 bis am 31. August 2003, vom 1. März 2004 bis am
30. Juli 2014 und seit dem 1. November 2014 bis heute (über eine
Gesamtdauer von mehr als 17 Jahren) sozialhilfeabhängig und hat Leistungen
in der Höhe von Fr. 287'853.- für sich und für ihre beiden Kindern
Fr. 382'707.-, gesamthaft für die Familie somit Fr. 502'176.-,
bezogen. Es liegt damit eine erhebliche und fortgesetzte
Sozialhilfeabhängigkeit vor. Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde an,
inzwischen 21 Stunden pro Woche zu arbeiten und nur noch mit
Fr. 816.10 pro Monat von der Sozialhilfe unterstützt zu werden. Die von
ihr angegebene Stundenzahl entspricht indes nicht dem belegten Arbeitspensum
und vermag am Resultat ohnehin nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin ist
auch mit einem Arbeitspensum von 21 Stunden pro Woche nicht in der Lage,
selbständig für sich und ihre Kinder aufzukommen. Ein Ende der
Sozialhilfeabhängigkeit ist vor dem Hintergrund der fehlenden Berufsausbildung
und der bisherigen Arbeitsleistungen nicht absehbar. Die Beschwerdeführerin hat
überdies Schulden: Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts W vom 8. Mai 2017 sind gegen die
Beschwerdeführerin sieben Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 20'111.65
eingeleitet worden und liegen 10 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 13'570.45 vor.
5.2 Entgegen
der Feststellung der Vorinstanz ist jedoch von einer guten sprachlichen
Integration auszugehen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
der polizeilichen Befragung auf Deutsch einen Dolmetscher beizog, der ihr für
den Fall, dass sie etwas nicht versteht, übersetzen würde, ist angesichts des
ihr drohenden Nachteils (Wegweisung aus der Schweiz) verständlich und lässt
nicht auf eine beschränkte sprachliche Integration schliessen. Aus dem
Befragungsprotokoll geht denn auch hervor, dass die Einvernahme auf Deutsch
abgehalten werden konnte.
5.3 Zur sozialen
Integration in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin
pflegt hier Beziehungen zu ihren zwei Kindern, ihrer Mutter und ihrer
Schwester. Sodann ist sie von der … zur …Kirche konvertiert und besucht seit
2013 zwei- bis dreimal die Woche die … Kirche. Ausserfamiliäre Kontakte
unterhält sie zu den Mitgliedern der Kirche, welche mehrheitlich aus Südamerika
stammen, aber auch aus Afrika, Europa und der Schweiz. Vereinzelt pflegt sie
Freundschaften zu Schweizern wie zu P, dem Patenonkel ihres Sohnes C.
Zahlreiche Bekannte, v.a. aus dem kirchlichen Umfeld, attestieren ihr einen
positiven Lebenswandel seit dem Kirchenbeitritt. Unter Berücksichtigung, dass
sich die Beschwerdeführerin seit über 21 Jahren in der Schweiz aufhält,
wäre auch in sozialer Hinsicht eine tiefergehende Integration von der
Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen. Es kann zumindest nicht von einer über
das Normale hinausgehenden sozialen Integration ausgegangen werden.
5.4 Die
Beschwerdeführerin weist nach dem Gesagten keine besonders ausgeprägte und über
die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen
Verhältnisse auf. Sie vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig
garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 126 II
377 E. 2c.aa).
5.5 Demgegenüber
sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare
Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der dominikanischen Republik
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in der dominikanischen Republik
aufgewachsen und ist im Rahmen des Familiennachzugs als fast 17-Jährige in die
Schweiz gekommen. Sie hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in
ihrem Heimatland verbracht. Auch wenn sie vorbringt ihr Heimatland seit sechs
Jahren nicht mehr zu besuchen, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen,
dass sie nach wie vor mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres
Heimatlandes vertraut ist. In ihrem Heimatland leben ihren Angaben zufolge ihre
Tante, Onkel, Cousinen und Cousins, mit denen sie jedoch keinen Kontakt mehr
pflege. Es kann von der Beschwerdeführerin indes erwartet werden, dass sie die
familiären Kontakte in ihrem Heimatland im Hinblick auf die Rückkehr wieder
aufnimmt, um eine Wiedereingliederung zu erleichtern. Die Beschwerdeführerin
weist keine gesundheitlichen Einschränkungen auf und es ist ihr daher
zuzumuten, sich in ihrem Heimatland eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeit
zu suchen.
5.6 Es ist
entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr einer Gefährdung aus dem Drogenmilieu ausgesetzt ist. Zwar
geht aus den sich in den Akten befindenden Todesurkunden ihrer beiden Brüder
hervor, dass diese Opfer von Tötungsdelikten (Schussverletzung) geworden sind (Q
am 21. Juni 2006 und R am 23. Dezember 2010). Dem nachgereichten
Dokument, […] vom 20. Juni 2017, ist zu entnehmen, dass insgesamt sieben
Personen dem Notariat bestätigt haben, R gekannt zu haben und dass S für dessen
gewalttätigen Tod verantwortlich gewesen sei. Diese Beweismittel lassen ohne
substanziierte Angaben und weitere Belege für sich allein nicht den Schluss zu,
dass die Brüder der Beschwerdeführerin Opfer von Auseinandersetzungen im
Drogenmilieu geworden sind. Doch selbst wenn dies zutrifft, ist dennoch nicht
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen noch offener Geldschulden bei der
Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Tod ihrer Brüder liegt viele
Jahre zurück. Der mutmassliche Mörder von R befindet sich zwar auf der Flucht.
Es wäre jedoch anzunehmen, dass seither auf die im Heimatland lebenden
Verwandten Rückgriff genommen worden wäre, würden noch offene Schulden bestehen.
Solches macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Die geäusserte
Befürchtung erscheint zudem auch nicht glaubhaft, äusserte sie diese Bedenken
doch erstmals vor Verwaltungsgericht. Es ist der Beschwerdeführerin nach dem
Gesagten zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren.
Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens erweist sich mit dem
Einreichen der Dokumente als obsolet.
5.7 An diesem Resultat vermag auch der Hinweis auf das Urteil des EGMR Udeh
gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) nichts zu
ändern. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, die Praxis des
EGMR missachtet zu haben, wonach selbst eine Verurteilung zu 3 ½ Jahren
Freiheitsentzug wegen Kokainimports keine aufenthaltsbeendende Massnahme
rechtfertige, verkennt sie die Tragweite des Urteils. Der EGMR hat dort keinen
Grundsatzentscheid gefällt, sondern die Umstände des konkreten Einzelfalls
berücksichtigt, die teilweise erst nach der Beurteilung durch das Bundesgericht
eintraten und in verschiedenerlei Hinsicht nicht mit der vorliegenden
Angelegenheit vergleichbar sind (vgl. hierzu BGE 141 II 169 E. 5.1; 139 I 325 E. 2.4). So war für den EGMR etwa von Bedeutung, dass Udeh bereits vor
längerer Zeit aus der Haft entlassen wurde und sich seither wohlverhalten hat.
Die Beschwerdeführerin wurde erst am 22. August 2016 auf Bewährung aus dem
Strafvollzug entlassen, weshalb in dieser Hinsicht nicht von einer
vergleichbaren Situation ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin kann
aus dem Entscheid keine weitergehenden Rechte zu ihren Gunsten ableiten.
5.8
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz aufgrund ihrer familiären Beziehungen als bundes- oder
konventionsrechtswidrig erweist:
5.8.1
Unmündige Kinder teilen grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen
(Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3)
das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und haben
gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine
Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; BGr, 17. November
2014,2C_234/20104, E. 1.4). Ist den Kindern die Ausreise zumutbar (was
grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich im anpassungsfähigen Alter
befindet), liegt kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht
auf Familienleben vor (BGE 135 I 153 E. 2.1; 122 II 289 E. 3c).
Anders verhält es sich, wenn Kinder das Schweizer Bürgerrecht besitzen, weil
sie dann einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz
haben (Art. 24 und 25 BV; BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Schweizer Kinder dürfen
nur dann dazu verpflichtet werden, dem obhutsberechtigten Elternteil in dessen
Heimat zu folgen, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise besondere,
namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die
damit für Schweizer Kinder verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich zu
rechtfertigen vermögen (BGE 136 I 285 E. 5.2; 135 I 153 E. 2.2.4.;
BGr, 10. August 2015,2C_942/2014, E. 4.1).
5.8.2
Die Beschwerdeführerin hat das alleinige Sorgerecht für ihre zwei
minderjährigen Kinder, welche beide bei ihr leben. Der Vater des heute
15-jährigen B ist schon vor seiner Geburt nach T ausgereist und beim Vater
des heute 13-jährigen C handelt es sich um den Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin. Ihren Angaben zufolge pflegt dieser noch oft Kontakt zu
ihrer Mutter, Schwester sowie den Kindern. Beide Kinder sind Schweizer Bürger,
sind in der Schweiz geboren und leben seit ihrer Geburt hier. Der 15-jährige
Sohn der Beschwerdeführerin besucht die letzte Klasse der Sekundarschule B in U,
er befindet sich auf Lehrstellensuche und hat bereits Schnupperlehren
absolviert. Der 13-jährige Sohn besucht die Sekundarschule A in V und hat sich
im Hort voll integriert. Beide Kinder sprechen Schweizerdeutsch, spielen
Fussball im Verein, besuchen Instrumentalunterricht (Klavier, Gitarre,
Klarinette) und singen im Kirchenchor. Sie sind unbestritten bestens in der
Schweiz integriert.
5.8.3
Als Minderjährige müssten die beiden Kinder trotz
schweizerischer Staatsangehörigkeit somit grundsätzlich ihrer alleinerziehenden
Mutter in die dominikanische Republik folgen. Von den Kindern zu
verlangen, die Schweiz zu verlassen, berührt damit ihre aus der schweizerischen
Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit sowie in einem weiteren Sinne
auch das Verbot der Ausweisung von Schweizer Bürgern, selbst wenn sie
wohnsitzrechtlich an sich das Schicksal des Inhabers der elterlichen Gewalt
bzw. des Sorgerechts teilen müssen (vgl. Art. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 135
I 153 E. 2.2.3). Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin haben ein
offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen
Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Als Schweizer
Bürger wären sie zwar spätestens mit Volljährigkeit wieder befugt, selbständig
in das Land zurückzukehren. Müssten sie dieses indes jetzt verlassen, wäre bei
ihrer Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, was mit dem
Wertentscheid des Gesetzgebers im Ausländergesetz, selbst die Integration von
ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und hierfür deren
Aufenthalt im Land vorauszusetzen (vgl. Art. 4, Art. 34 Abs. 4,
50 Abs. 1 lit. a, 53 ff. AuG), kaum verträglich ist (BGr, 27. März 2009,2C_353/2008, E. 2.2.3). Hinzu kommt,
dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin kurz vor dem Eintritt ins
Berufsleben stehen, in der Schweiz tief verwurzelt erscheinen und nie im
Heimatland der Beschwerdeführerin gelebt haben bzw. zu diesem Staat keinen
erkennbaren Bezug aufweisen. Eine im jetzigen Zeitpunkt erzwungene Übersiedlung
der beiden Kinder in die dominikanische Republik gefährdet das Kindswohl, eine
Ausreise erscheint ihnen nicht zumutbar.
5.8.4
Damit ist zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führt. Ob der Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV) gerechtfertigt ist, ergibt sich
ebenfalls aus einer Verhältnismässigkeitsprüfung. Die anzuwendenden Kriterien
stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur
Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur
Anwendung kommen (vgl. E. 3.3). Im
Rahmen dieser Interessenabwägung ist dem Kindeswohl als einem Element unter
anderen Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 1. Dezember 2015,2C_424/2015,
E. 3.2). Auch wenn dem Interesse an einer intakten
Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, überwiegt
bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz das öffentliche Interesse an einer
Ausreise des Straftäters das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier
aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3
mit weiteren Hinweisen). Die Kinder der Beschwerdeführerin haben zwar ein vorrangig
zu berücksichtigendes Interesse daran, künftig mit ihrer Mutter in der Schweiz
aufzuwachsen (Art. 3 Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Die
begangenen Delikte sowie die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit begründen
indes ein erhebliches und vorliegend diejenigen der Kinder überwiegendes öffentliches
Interesse an einer Ausreise der Beschwerdeführerin. Die Wegweisung erweist sich
somit auch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 BV grundsätzlich als konventions- und
bundesrechtskonform.
5.8.5 Sollte die Beschwerdeführerin aus der
Schweiz weggewiesen werden, ist angesichts der vorstehend dargelegten
Interessenlage der Kinder in diesem besonderen Einzelfall indessen trotzdem
sicherzustellen, dass die Kinder in der Schweiz verbleiben können und eine
angemessene Betreuung erfahren. Es ist daher zu prüfen, ob für die Kinder der
Beschwerdeführerin in der Schweiz alternative Betreuungsmöglichkeiten,
allenfalls auch im Rahmen einer Fremdbetreuung, bestehen. Die Vorinstanz hat im
angefochtenen Entscheid zurecht festgehalten, dass die Kinder nach Erreichen
ihrer Volljährigkeit aufgrund ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit in der
Schweiz leben können und die Grossmutter allenfalls eine Betreuungsalternative
für die kurze Zeit bis zur Volljährigkeit bieten könnte, da sich diese bereits
während der Inhaftierung um die Kinder gekümmert habe. Nebst der Grossmutter
leben noch die Tante sowie der Vater von C in der Schweiz. Die
Beschwerdeführerin gibt an, die Grossmutter sei schwer krank, infolge ihrer
Auslandsabwesenheit könne jedoch kein Arztzeugnis eingereicht werden. Die Tante
sei nicht bereit und nicht in der Lage deren Betreuung zu übernehmen, da sie
selber drei minderjährige Kinder im Alter von 2 Monaten, 11 und 18 Jahren
habe. In der Beschwerdeergänzung reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben
der Tante ein, worin diese die Angaben bestätigt. Weiter reichte sie ein
Arztzeugnis von Dr. med.
ZZ (Allgemeine Medizin FMH) für die Grossmutter ein, worin zu entnehmen ist,
dass diese an Diabetes mellitus und einer Hypothyreose leide sowie verschiedene
rheumatologische Probleme am Bewegungsapparat habe. Das Zeugnis äussert sich
nicht zur Schwere der Erkrankungen und inwiefern diese einer
Betreuungsfähigkeit entgegenstehen. Es erweist sich damit als zu wenig
substanziiert, zumal die aufgeführten Erkrankungen keine Betreuungsunfähigkeit
implizieren. Daran vermag auch der Hinweis der Ärztin, die Grossmutter sei aus
gesundheitlichen und auch sozialen Gründen nicht in der Lage, ihre beiden Enkel
im Teenageralter zu erziehen und für ein Leben im Beruf vorzubereiten, und dass
die Buben aus diesen Gründen weiterhin bei der Mutter bleiben müssen, nichts zu
ändern. Auch wenn die unsubstanziierten Angaben nicht geeignet sind, das Unvermögen
der Betreuungsfähigkeit der Grossmutter zu belegen, kann entgegen der
Feststellung der Vorinstanz dennoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass diese die Betreuung der Kinder übernehmen würde. Es liegt nicht auf der Hand, dass und inwiefern die Tante und
Grossmutter von Gesetzes wegen verpflichtet sein sollten, gegen ihren Willen
die Kinder zu betreuen. Hierzu ist einzig der Vater grundsätzlich verpflichtet,
indes nur für sein leibliches Kind C. Ob die
in Frage kommenden Verwandten geeignet und bereit sind deren Betreuung zu
übernehmen oder weitere Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz bestehen, wurde
durch die Vorinstanz indes nicht abgeklärt.
5.8.6
Der Sachverhalt erweist sich betreffend alternative Betreuungsmöglichkeiten
für die Kinder in der Schweiz daher als nicht hinreichend abgeklärt. Das
Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Rechts- und Sachlage, auch zur
Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung (§ 64 Abs. 1
VRG). Die Sache ist deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz wird abzuklären haben, ob die sich in der Schweiz befindenden
Verwandten geeignet sind, die Betreuung von B und C zu übernehmen oder ob
weitere Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Dazu hat sie die Verwandten sowie die
Kinder zur Sache anzuhören. Des Weiteren erscheint es zur Wahrung des
Kindeswohls sinnvoll, die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
einzuschalten, was von der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich gewünscht wird,
um allenfalls auch eine Fremdbetreuung der Kinder zu prüfen.
Nach Ergänzung der Untersuchung
wird die Vorinstanz erneut über die Verhältnismässigkeit der Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz im Licht von Art. 8 EMRK und dem
Anspruch der Kinder, in der Schweiz weiter leben zu können, zu befinden haben.
Allenfalls ist der Beschwerdeführerin eine zeitlich begrenzte Bewilligung für
diesen zweckbedingten Aufenthalt zu erteilen.
5.9 Damit ist
zunächst festzuhalten, dass sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
auch als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96
AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und zu bestätigen ist. Hingegen ist die
Sache zur Prüfung der allfälligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Erw. 5.8.6)
an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid
zurückzuweisen. Die Beschwerde ist damit im Sinn der Erwägungen teilweise
gutzuheissen.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden unterliegen im Hauptbegehren betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin, obsiegen insoweit, als
weitere Abklärungen in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
notwendig sind. Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in
Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln,
wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann
(BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).
Damit sind die Verfahrenskosten zur Hälfte der
Beschwerdeführerin und zur Hälfte dem Migrationsamt aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG).
Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine reduzierte
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2
lit. a VRG).
6.2 Nach
Art. 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung
haben sie überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu
wahren.
Aufgrund
der Sozialhilfeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen. Auch ist ihr Begehren angesichts der teilweisen Gutheissung der
Beschwerde nicht aussichtslos, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Prozessführung stattzugeben und in der in der Person von Rechtsanwältin D eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sollte sie hierzu in der Lage sein (§ 16 Abs. 4 VRG).
Rechtsanwältin D weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen
Aufwand von gerundet 15 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 3'300.-
entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren
als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]
i. V. m. § 3 Verordnung
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zuzüglich
Barauslagen und Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 3'850.65).
Rechtsanwältin D ist mit Fr. 3'850.65
(Mehrwertsteuer inklusive) zu entschädigen, woran die reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inklusive) anzurechnen ist. Im Mehrbetrag
von Fr. 3'100.65 erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug
auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
6.3 Über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
7.
Beim vorliegenden Entscheid
handelt es sich insoweit um einen Endentscheid, als endgültig über den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung entschieden wird. Diesbezüglich kann Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben
werden.
Im Übrigen liegt mit der
Rückweisung an die Vorinstanz ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG
vor. Beschwerde an das Bundesgericht kann insoweit nur erhoben werden, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
2. Die Beschwerde wird im Sinn der
Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
vom 27. Januar 2017 wird im
Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung und
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.--
Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil
der Beschwerdeführerin wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung
verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
5. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, Rechtsanwältin D für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. Dieser Betrag wird
auf die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren angerechnet.
6. Rechtsanwältin D wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von Fr. 3'100.65
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an
…