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Entscheid

VB.2017.00144

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00144

21. Juni 2017Deutsch34 min

(URT.2017.19026)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1979 Staatsangehörige der dominikanischen Republik, reiste am

6. Januar 1996 im Alter von fast 17 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs

in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am

11. September 2001 brachte sie B zur Welt, dessen Vater noch während der

Schwangerschaft nach T ausgereist war. Am 28. Januar 2003 heiratete sie den

Landsmann E. Aus dieser Ehe ging am 2. März 2004 der Sohn C hervor. Am

31. August 2012 wurde die Ehe geschieden und C unter die elterliche Sorge

von A gestellt.

B. A ist

in der Schweiz straffällig geworden:

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 15. November

1999 wurde sie wegen Betrugs sowie Vergehens gegen Art. 105 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) mit einer bedingten

Gefängnisstrafe von 90 Tagen (Probezeit zwei Jahre) bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. Februar

2004 wurde sie wegen Diebstahls mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen

(Probezeit drei Jahre) bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

21. Oktober 2008 wurde sie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit

einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit

zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 900.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen TG vom 3. Oktober

2013 wurde sie wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(BetmG), Diebstahls und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer

Freiheitsstrafe von 32 Monaten (davon 24 Monate bedingt bei einer

Probezeit von drei Jahren) und einer Geldstrafe von 23 Tagessätzen zu

Fr. 10.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

18. Juni 2015 wurde sie wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne

Berechtigung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen

Verhaltens bei einem Unfall mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen

zu Fr. 30.- (Probezeit vier Jahre) und einer Busse von Fr. 400.-

bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Juli

2015 wurde sie wegen mehrfacher Verletzung von Vorschriften der

Verkehrsregelverordnung (Mitführen von zwei nicht gesicherten Kindern und einer

in Bezug auf die bewilligten Sitzplätze überzähligen Person) mit einer Busse

von Fr. 180.- bestraft.

Am 27. Januar 2000 und am 5. März 2004 wurde A

wegen ihrer Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt. Vom 16. August

2010 bis am 12. November 2010 befand sie sich in Untersuchungshaft und ab

dem 21. März 2016 im Strafvollzug (Halbgefangenschaft bis 22. August

2016).

C. Mit

Verfügung vom 4. Mai 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich

die Niederlassungsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A und ihren Kindern, B und C, erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am

27.

Januar 2017 ab und stellte fest, dass auch die beiden Kinder ein

aktuelles Rechtsschutzinteresse haben und zum Rekurs legitimiert sind.

III.

Am 1. März 2017 erhoben A und ihre Kinder, B und C,

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es seien die

Dispositiv

Dispositivziffern I, II und VII des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es

sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A abzusehen. Eventualiter

sei A zu verwarnen. Subeventualiter sei bei der zuständigen Erwachsenen- und

Kinderschutzbehörde eine Meldung zu tätigen und abzuklären, ob es dem

Kindeswohl der beiden Kinder entspreche, wenn diese getrennt von ihrer Mutter

in der Schweiz bleiben würden, und wie es sich mit dem Kindeswohl verhalte,

wenn diese der Mutter in ihr Heimatland folgen würden.

In prozessualer Hinsicht beantragten sie die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin D als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2017 wurde die

aufschiebende Wirkung wieder hergestellt.

Die Rekursabteilung verzichtete am 7. März 2017 auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Am 8. Mai 2017 holte das Verwaltungsgericht einen

aktuellen Betreibungsregisterauszug sowie eine Aufstellung über die bezogenen

Sozialhilfeleistungen ein. Beide Dokumente wurden den Parteien zur Kenntnisnahme

weitergeleitet.

Am 15. Mai 2017 reichte die

Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten, welche dem

Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde.

Mit Eingabe vom 19. Juni

2017 beantragte A die Sistierung des Beschwerdeverfahrens für einen Monat, um

detailliertere Angaben zur Tötung ihrer Brüder erhältlich zu machen. Am

21. Juni 2017 reichte sie die angekündigten Dokumente ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1 Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet

wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr

(BGE 135 II 377).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin ist am 3. Oktober 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten

verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.

3.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten der Ausländerin während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die

Niederlassungsbewilligung einer Ausländerin, die sich schon seit langer Zeit

hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter

bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn die Ausländerin hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land

verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.

wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse, die Anwesenheit einer Ausländerin zu beenden, die auf diese Weise

die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).

3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht

sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines

vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen

schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen

Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig

verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese

Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen

verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung

zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu

Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung

ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des

Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31).

3.3 Hat eine

ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu

diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht

auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der

Schweiz untersagt wird. Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13Abs. 1

BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht

absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen

werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben

im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame

Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen

von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein

Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig

ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des

Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es

sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen

gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt,

wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"

gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig

erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140

I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden

Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem

Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden

Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar

2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus:

(1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders

ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen

und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des

Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das

Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;

(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden

Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation

des Betroffenen zu beachten (BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,

2C_445/2014, E. 2.3).

4.

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche

Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen

Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht

ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE

129 II 215 E. 3.1). Davon ausgehend sind die übrigen

Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des

Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer

Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung

des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten

bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl

und Frequenz der Delikte): Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das

migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

4.1 Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden ist für das migrationsrechtliche

Verschulden nicht relevant, ob das Strafgericht in seinem Urteil ein

"schweres" Verschulden ausdrücklich festgehalten hat. Vielmehr ergibt

sich das migrationsrechtliche Verschulden aus einer Gesamtbetrachtung, bei

welcher das Strafmass ein erstes Kriterium bildet. Die Beschwerdeführerin ist

mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten Jahren bestraft

worden. Dieses Strafmass indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches

Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche

für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

4.2 Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin schon

mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Im November 1999 wurde sie wegen

Betrugs sowie Vergehens gegen das AVIG, im Februar 2004

wegen Diebstahls, im Oktober 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln,

im Oktober 2013 wegen Verbrechen gegen das BetmG, Diebstahls und

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, im Juni 2015 wegen Führens eines

Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie

pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall und im Juli 2015 wegen mehrfacher

Verletzung von Vorschriften der Verkehrsregelverordnung schuldig gesprochen.

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz 1996 somit sechs

Mal und damit wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt worden. Dabei

fällt insbesondere die Verurteilung wegen Verbrechen gegen das BetmG ins Gewicht.

Mit ihrer wiederholten und teilweise schweren Straffälligkeit hat

die Beschwerdeführerin einen breiten Deliktskatalog erfüllt und gegenüber der

hiesigen Rechtsordnung eine mehr als gleichgültige Haltung gezeigt. Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche

migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Anzahl und

Frequenz der Delikte noch erschwert.

4.3 Der das

vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem begründeten

Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 3. Oktober 2013 folgende

(erstellte) Sachverhalte zugrunde: Die Beschwerdeführerin hat Ende Mai 2010, im

Alter von 31 Jahren, einem Mittäter (Bodypacker) 20 Fingerlinge à 10 Gramm

Kokain mit einem Reinheitsgrad von 10 % (min. 20 Gramm reines Kokain)

übergeben und diesen mit dem Auto nach Österreich gebracht. Da ihr damaliger

Ehemann den Verkauf organisiert und wohl auch den Erlös entgegengenommen hatte,

ist das Bezirksgericht von einem gemeinsam geplanten Kokainverkauf ausgegangen

und damit von einer bandenmässigen Tatbegehung. Von Ende Mai 2010 bis August 2010

hat die Beschwerdeführerin weiter im Auftrag ihres damaligen Ehemannes im

Grossraum Zürich 3'100 Gramm Kokaingemisch (min. 310 Gramm reines Kokain)

an verschiedene nicht bekannte Drogenabnehmer ausgeliefert. Sie ist dabei als

Verkäuferin aufgetreten. Auch hier ist das Bezirksgericht von einer

bandenmässigen Tatbegehung ausgegangen. Am 15. August 2010 hat sie eine

unbekannte Bodypackerin mit Kokain aus Österreich nach G und am Tag danach zwei

Mittäter zur Kokainübergabe nach H befördert, wo sie schliesslich verhaftet

wurde. Dabei ist die Beschwerdeführerin im Auftrag ihres damaligen Ehemannes

als Verkäuferin aufgetreten und hätte für die 500 Gramm Kokaingemisch mit einem

Reinheitsgehalt von 26 % (rund 130 Gramm reines Kokain) Fr. 23'500.-

erhalten sollen. Die Beschwerdeführerin hat damit den nach Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 18 Gramm Kokain um ein Vielfaches

überschritten und hat mit dieser Menge die Gesundheit vieler Menschen gefährdet

(vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der

Verurteilung zu 32 Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck. Die begangene

Rechtsgutverletzung wiegt schwer, erachtet das Bundesgericht doch in Übereinstimmung

mit der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili gegen

Russland, § 50; 15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz,

§ 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, § 80;

13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, § 34 ff.; 19. Februar

1998, Dalia gegen Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts der

Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes

öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung der Täterin

begründet. Der Drogenhandel ist zudem eine der in Art. 121 Abs. 3 BV

genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass die

entsprechende Täterin aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot

belegt wird (vgl. BGE 139 I 16; BGr, 28. Okto­ber

2014,2C_397/2014, E. 2.3). Das

migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktart und dem

Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Taten im Erwachsenenalter begangen hat,

noch erschwert.

4.4 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, es sei verschuldensmildernd zu berücksichtigen,

dass sie die Drogendelikte grösstenteils unter Einfluss von Alkohol und auch

Drogen begangen habe. Das Bezirksgericht Münchwilen ist gestützt auf ihre

(anderslautenden) Angaben davon ausgegangen, dass sie keine Drogen konsumierte

und somit keine Beschaffungskriminalität vorliegt. Die widersprüchlichen

Angaben erklärt die Beschwerdeführerin damit, dass sie den Drogen- und

Alkoholkonsum den Strafbehörden gegenüber nur aus der Sorge verschwiegen habe,

dass man ihr ihre Kinder wegnehmen würde. Zum Beweis ihres Drogen- und

Alkoholkonsums führt sie den Führerausweisentzug auf. Der Umstand, dass ihr der

Führerschein entzogen worden ist und erst am 22. Oktober 2014 mit der

Auflage der Einhaltung von Betäubungsmittel- und Alkoholabstinenz wieder erteilt

worden ist, vermag diese Behauptung jedoch nicht zu beweisen, zumal damit nicht

belegt ist, dass sie während der Begehung der Delikte unter

verschuldensmilderndem Einfluss von Betäubungsmittel und Alkohol gestanden hat.

Gegen eine derartige Annahme spricht auch, dass in einer am 16. August

2010 durchgeführten Blut- und Urinprobe keine Drogen oder andere verbotene

Substanzen festgestellt werden konnten (Ermittlungsbericht der Kantonspolizei

Thurgau vom 20. Januar 2011). Ein Drogen- und Alkoholkonsum der

Beschwerdeführerin ist somit nicht erstellt und kann nicht verschuldensmildernd

berücksichtigt werden. Das Bezirksgericht Münchwilen ist davon ausgegangen,

dass wohl der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin als Drahtzieher

hauptsächlich an den Drogengeschäften verdiente, sie als dessen Ehefrau

indessen finanziell von den Drogengeschäften ebenfalls profitiert hat. Das

Tatmotiv hat damit hauptsächlich in finanziellen Gründen gelegen.

4.5 Hinsichtlich der Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: Die

Beschwerdeführerin hat sechs strafrechtliche

Verurteilungen erwirkt. Sie hat sich bislang weder

durch Verurteilungen (Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen) und Probezeiten und

noch durch zwei migrationsrechtliche Verwarnungen von weiteren Straftaten

abhalten lassen. Selbst nach der Verurteilung vom 3. Oktober

2013 wegen ihren bislang schwersten Taten (Verbrechen gegen das BetmG) ist sie

erneut straffällig geworden: Am 18. Juli 2014 hat sie ohne im Besitz eines

gültigen Fahrausweises zu sein ein Auto gelenkt und ist dabei mit einem anderen

Fahrzeug kollidiert. Ohne sich um den Schaden zu kümmern, hat sie ihre Fahrt

fortgesetzt (siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 18. Juli

2015). Am 2. Mai 2015 ist sie mit einem Fahrzeug auf der Autobahn mit zwei

nicht gesicherten Kindern und einer in Bezug auf die bewilligten Sitzplätze

überzähligen Person gefahren (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z vom

18. Juni 2015). Auch wenn diese Straftaten nicht die Schwere der

Verbrechen gegen das BetmG erreichen, zeigen sie (wie auch die anderen)

Verurteilungen doch auf, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht

bereit ist, sich an die hiesigen Gesetze zu halten. Erschwerend kommt hinzu,

dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Strafverfolgung wegen der BetmG

Delikte sich nicht wirklich kooperativ verhalten hat: So hat sie während mehr

als 2 ½ Monaten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und

damit die Ermittlungen erschwert. Erst als ihr bewusst wurde, dass sie bei

weiterem Verweigern von Aussagen mit negativen Konsequenzen hinsichtlich einer

Entlassung aus der Untersuchungshaft rechnen musste, hat sie mit den

Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet. Bei einer erneuten Befragung zwei Jahre

später beharrte sie indessen erneut auf ihrem Aussageverweigerungsrecht. Dieses

Verhalten – auch wenn es strafprozessual durchaus zulässig ist – lässt indessen

auf fehlende Tateinsicht und Reue schliessen und ist bezüglich der

Rückfallgefahr negativ zu werten.

Aufgrund der mehrfachen

einschlägigen Delinquenz (Strassenverkehrsdelikte), der Begehung neuer

Straftaten während laufender Probezeit, der fehlenden Reue und Tateinsicht

sowie der Tatsache, dass alle bislang durch den Staat

ergriffenen Massnahmen und Sanktionen (Bussen, Geld, Freiheitsstrafen und zwei

migrationsrechtliche Verwarnungen) sich als wirkungslos erwiesen haben, kann ein Rückfall (auch für weniger schwer zu gewichtende Delikte) nicht ausgeschlossen werden. Bei ausländischen Personen, welche

sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr aber

ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung

auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,

2C_608/2015, E. 3; 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 6.1.2). Diese schlechte Legalprognose wirkt sich

zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.

4.6 Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 32 Monaten ein

erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die

Anzahl, Frequenz und Art der Delikte sowie die bestehende Rückfallgefahr noch

erschwert wird. Da sich die Beschwerdeführerin weder von Bussen,

Geldstrafen und Freiheitsstrafen noch von Probezeiten und zwei

migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz

abhalten liess, entsteht von ihr das Bild einer uneinsichtigen Gewohnheitsverbrecherin,

welche die ihr gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte, und bei der die in

einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Es

besteht damit ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der

Beschwerdeführerin.

5.

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten

Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen (vgl. E. 3

vorstehend):

5.1 Die Beschwerdeführerin

ist 1996 im Alter von fast 17 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die

Schweiz eingereist. Sie lebt seit nunmehr über 21 Jahren ununterbrochen in

der Schweiz und hat nach einer solch langen Anwesenheit zweifelsohne ein

grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz der langen

Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen

werden: Einerseits liegt keine wirtschaftliche Integration vor: Die Beschwerdeführerin

hat in ihrem Heimatland 14 Jahre lang die Schule besucht und in der

Schweiz während 1 ½ Jahren einen Deutsch Intensivkurs. Sie hat keine

Berufslehre absolviert. Vor der Geburt der Kinder arbeitete sie als Bardame in

verschiedenen Clubs und Restaurants und war auch als Prostituierte tätig. Nach

der Geburt ihrer beiden Kinder war sie Hausfrau und Mutter. Vom 24. Mai

2011 bis 31. Januar 2013 arbeitete sie als "Mitarbeiterin

Gastronomie" in einem Betrieb der Sozialen Einrichtungen und Betriebe mit

einem Arbeitspensum von 60 %. Vom 1. März 2013 bis 31. Mai 2014

war sie zu 60 % als "Mitarbeiterin Gastronomie" im Alterszentrum

J tätig. Für beide Tätigkeiten erhielt sie gute Arbeitszeugnisse. Seit dem

23. Oktober 2015 arbeitet sie als Reinigungskraft mit einem Arbeitspensum

von etwa 5 % für die Firma K und zusätzlich übernimmt sie

Reinigungsarbeiten für Frau M (seit dem 2. Juni 2016 während drei Stunden

pro Woche) sowie für Frau N (seit dem 6. Juli 2016 wöchentlich). In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass auch unter

Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter von zwei

Kindern ist, eine tiefergehende berufliche Integration zu erwarten wäre. Die

Beschwerdeführerin war vom 1. Juli 1998 bis am 1. Mai 2001, vom

1. Januar 2002 bis am 31. August 2003, vom 1. März 2004 bis am

30. Juli 2014 und seit dem 1. November 2014 bis heute (über eine

Gesamtdauer von mehr als 17 Jahren) sozialhilfeabhängig und hat Leistungen

in der Höhe von Fr. 287'853.- für sich und für ihre beiden Kindern

Fr. 382'707.-, gesamthaft für die Familie somit Fr. 502'176.-,

bezogen. Es liegt damit eine erhebliche und fortgesetzte

Sozialhilfeabhängigkeit vor. Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde an,

inzwischen 21 Stunden pro Woche zu arbeiten und nur noch mit

Fr. 816.10 pro Monat von der Sozialhilfe unterstützt zu werden. Die von

ihr angegebene Stundenzahl entspricht indes nicht dem belegten Arbeitspensum

und vermag am Resultat ohnehin nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin ist

auch mit einem Arbeitspensum von 21 Stunden pro Woche nicht in der Lage,

selbständig für sich und ihre Kinder aufzukommen. Ein Ende der

Sozialhilfeabhängigkeit ist vor dem Hintergrund der fehlenden Berufsausbildung

und der bisherigen Arbeitsleistungen nicht absehbar. Die Beschwerdeführerin hat

überdies Schulden: Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts W vom 8. Mai 2017 sind gegen die

Beschwerdeführerin sieben Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 20'111.65

eingeleitet worden und liegen 10 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 13'570.45 vor.

5.2 Entgegen

der Feststellung der Vorinstanz ist jedoch von einer guten sprachlichen

Integration auszugehen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich

der polizeilichen Befragung auf Deutsch einen Dolmetscher beizog, der ihr für

den Fall, dass sie etwas nicht versteht, übersetzen würde, ist angesichts des

ihr drohenden Nachteils (Wegweisung aus der Schweiz) verständlich und lässt

nicht auf eine beschränkte sprachliche Integration schliessen. Aus dem

Befragungsprotokoll geht denn auch hervor, dass die Einvernahme auf Deutsch

abgehalten werden konnte.

5.3 Zur sozialen

Integration in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin

pflegt hier Beziehungen zu ihren zwei Kindern, ihrer Mutter und ihrer

Schwester. Sodann ist sie von der … zur …Kirche konvertiert und besucht seit

2013 zwei- bis dreimal die Woche die … Kirche. Ausserfamiliäre Kontakte

unterhält sie zu den Mitgliedern der Kirche, welche mehrheitlich aus Südamerika

stammen, aber auch aus Afrika, Europa und der Schweiz. Vereinzelt pflegt sie

Freundschaften zu Schweizern wie zu P, dem Patenonkel ihres Sohnes C.

Zahlreiche Bekannte, v.a. aus dem kirchlichen Umfeld, attestieren ihr einen

positiven Lebenswandel seit dem Kirchenbeitritt. Unter Berücksichtigung, dass

sich die Beschwerdeführerin seit über 21 Jahren in der Schweiz aufhält,

wäre auch in sozialer Hinsicht eine tiefergehende Integration von der

Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen. Es kann zumindest nicht von einer über

das Normale hinausgehenden sozialen Integration ausgegangen werden.

5.4 Die

Beschwerdeführerin weist nach dem Gesagten keine besonders ausgeprägte und über

die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen

Verhältnisse auf. Sie vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig

garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten (BGE 126 II

377 E. 2c.aa).

5.5 Demgegenüber

sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare

Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der dominikanischen Republik

ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in der dominikanischen Republik

aufgewachsen und ist im Rahmen des Familiennachzugs als fast 17-Jährige in die

Schweiz gekommen. Sie hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in

ihrem Heimatland verbracht. Auch wenn sie vorbringt ihr Heimatland seit sechs

Jahren nicht mehr zu besuchen, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen,

dass sie nach wie vor mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres

Heimatlandes vertraut ist. In ihrem Heimatland leben ihren Angaben zufolge ihre

Tante, Onkel, Cousinen und Cousins, mit denen sie jedoch keinen Kontakt mehr

pflege. Es kann von der Beschwerdeführerin indes erwartet werden, dass sie die

familiären Kontakte in ihrem Heimatland im Hinblick auf die Rückkehr wieder

aufnimmt, um eine Wiedereingliederung zu erleichtern. Die Beschwerdeführerin

weist keine gesundheitlichen Einschränkungen auf und es ist ihr daher

zuzumuten, sich in ihrem Heimatland eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeit

zu suchen.

5.6 Es ist

entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie

bei einer Rückkehr einer Gefährdung aus dem Drogenmilieu ausgesetzt ist. Zwar

geht aus den sich in den Akten befindenden Todesurkunden ihrer beiden Brüder

hervor, dass diese Opfer von Tötungsdelikten (Schussverletzung) geworden sind (Q

am 21. Juni 2006 und R am 23. Dezember 2010). Dem nachgereichten

Dokument, […] vom 20. Juni 2017, ist zu entnehmen, dass insgesamt sieben

Personen dem Notariat bestätigt haben, R gekannt zu haben und dass S für dessen

gewalttätigen Tod verantwortlich gewesen sei. Diese Beweismittel lassen ohne

substanziierte Angaben und weitere Belege für sich allein nicht den Schluss zu,

dass die Brüder der Beschwerdeführerin Opfer von Auseinandersetzungen im

Drogenmilieu geworden sind. Doch selbst wenn dies zutrifft, ist dennoch nicht

anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen noch offener Geldschulden bei der

Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Tod ihrer Brüder liegt viele

Jahre zurück. Der mutmassliche Mörder von R befindet sich zwar auf der Flucht.

Es wäre jedoch anzunehmen, dass seither auf die im Heimatland lebenden

Verwandten Rückgriff genommen worden wäre, würden noch offene Schulden bestehen.

Solches macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Die geäusserte

Befürchtung erscheint zudem auch nicht glaubhaft, äusserte sie diese Bedenken

doch erstmals vor Verwaltungsgericht. Es ist der Beschwerdeführerin nach dem

Gesagten zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren.

Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens erweist sich mit dem

Einreichen der Dokumente als obsolet.

5.7 An diesem Resultat vermag auch der Hinweis auf das Urteil des EGMR Udeh

gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) nichts zu

ändern. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, die Praxis des

EGMR missachtet zu haben, wonach selbst eine Verurteilung zu 3 ½ Jahren

Freiheitsentzug wegen Kokainimports keine aufenthaltsbeendende Massnahme

rechtfertige, verkennt sie die Tragweite des Urteils. Der EGMR hat dort keinen

Grundsatzentscheid gefällt, sondern die Umstände des konkreten Einzelfalls

berücksichtigt, die teilweise erst nach der Beurteilung durch das Bundesgericht

eintraten und in verschiedenerlei Hinsicht nicht mit der vorliegenden

Angelegenheit vergleichbar sind (vgl. hierzu BGE 141 II 169 E. 5.1; 139 I 325 E. 2.4). So war für den EGMR etwa von Bedeutung, dass Udeh bereits vor

längerer Zeit aus der Haft entlassen wurde und sich seither wohlverhalten hat.

Die Beschwerdeführerin wurde erst am 22. August 2016 auf Bewährung aus dem

Strafvollzug entlassen, weshalb in dieser Hinsicht nicht von einer

vergleichbaren Situation ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin kann

aus dem Entscheid keine weitergehenden Rechte zu ihren Gunsten ableiten.

5.8

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der

Schweiz aufgrund ihrer familiären Beziehungen als bundes- oder

konventionsrechtswidrig erweist:

5.8.1

Unmündige Kinder teilen grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen

(Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3)

das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und haben

gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine

Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; BGr, 17. November

2014,2C_234/20104, E. 1.4). Ist den Kindern die Ausreise zumutbar (was

grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich im anpassungsfähigen Alter

befindet), liegt kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht

auf Familienleben vor (BGE 135 I 153 E. 2.1; 122 II 289 E. 3c).

Anders verhält es sich, wenn Kinder das Schweizer Bürgerrecht besitzen, weil

sie dann einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz

haben (Art. 24 und 25 BV; BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Schweizer Kinder dürfen

nur dann dazu verpflichtet werden, dem obhutsberechtigten Elternteil in dessen

Heimat zu folgen, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise besondere,

namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die

damit für Schweizer Kinder verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich zu

rechtfertigen vermögen (BGE 136 I 285 E. 5.2; 135 I 153 E. 2.2.4.;

BGr, 10. August 2015,2C_942/2014, E. 4.1).

5.8.2

Die Beschwerdeführerin hat das alleinige Sorgerecht für ihre zwei

minderjährigen Kinder, welche beide bei ihr leben. Der Vater des heute

15-jährigen B ist schon vor seiner Geburt nach T ausgereist und beim Vater

des heute 13-jährigen C handelt es sich um den Ex-Ehemann der

Beschwerdeführerin. Ihren Angaben zufolge pflegt dieser noch oft Kontakt zu

ihrer Mutter, Schwester sowie den Kindern. Beide Kinder sind Schweizer Bürger,

sind in der Schweiz geboren und leben seit ihrer Geburt hier. Der 15-jährige

Sohn der Beschwerdeführerin besucht die letzte Klasse der Sekundarschule B in U,

er befindet sich auf Lehrstellensuche und hat bereits Schnupperlehren

absolviert. Der 13-jährige Sohn besucht die Sekundarschule A in V und hat sich

im Hort voll integriert. Beide Kinder sprechen Schweizerdeutsch, spielen

Fussball im Verein, besuchen Instrumentalunterricht (Klavier, Gitarre,

Klarinette) und singen im Kirchenchor. Sie sind unbestritten bestens in der

Schweiz integriert.

5.8.3

Als Minderjährige müssten die beiden Kinder trotz

schweizerischer Staatsangehörigkeit somit grundsätzlich ihrer alleinerziehenden

Mutter in die dominikanische Republik folgen. Von den Kindern zu

verlangen, die Schweiz zu verlassen, berührt damit ihre aus der schweizerischen

Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit sowie in einem weiteren Sinne

auch das Verbot der Ausweisung von Schweizer Bürgern, selbst wenn sie

wohnsitzrechtlich an sich das Schicksal des Inhabers der elterlichen Gewalt

bzw. des Sorgerechts teilen müssen (vgl. Art. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 135

I 153 E. 2.2.3). Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin haben ein

offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen

Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Als Schweizer

Bürger wären sie zwar spätestens mit Volljährigkeit wieder befugt, selbständig

in das Land zurückzukehren. Müssten sie dieses indes jetzt verlassen, wäre bei

ihrer Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, was mit dem

Wertentscheid des Gesetzgebers im Ausländergesetz, selbst die Integration von

ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und hierfür deren

Aufenthalt im Land vorauszusetzen (vgl. Art. 4, Art. 34 Abs. 4,

50 Abs. 1 lit. a, 53 ff. AuG), kaum verträglich ist (BGr, 27. März 2009,2C_353/2008, E. 2.2.3). Hinzu kommt,

dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin kurz vor dem Eintritt ins

Berufsleben stehen, in der Schweiz tief verwurzelt erscheinen und nie im

Heimatland der Beschwerdeführerin gelebt haben bzw. zu diesem Staat keinen

erkennbaren Bezug aufweisen. Eine im jetzigen Zeitpunkt erzwungene Übersiedlung

der beiden Kinder in die dominikanische Republik gefährdet das Kindswohl, eine

Ausreise erscheint ihnen nicht zumutbar.

5.8.4

Damit ist zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der

Schweiz zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führt. Ob der Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8

Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV) gerechtfertigt ist, ergibt sich

ebenfalls aus einer Verhältnismässigkeitsprüfung. Die anzuwendenden Kriterien

stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur

Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur

Anwendung kommen (vgl. E. 3.3). Im

Rahmen dieser Interessenabwägung ist dem Kindeswohl als einem Element unter

anderen Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 1. Dezember 2015,2C_424/2015,

E. 3.2). Auch wenn dem Interesse an einer intakten

Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, überwiegt

bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz das öffentliche Interesse an einer

Ausreise des Straftäters das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier

aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3

mit weiteren Hinweisen). Die Kinder der Beschwerdeführerin haben zwar ein vorrangig

zu berücksichtigendes Interesse daran, künftig mit ihrer Mutter in der Schweiz

aufzuwachsen (Art. 3 Übereinkommen vom 20. November

1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Die

begangenen Delikte sowie die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit begründen

indes ein erhebliches und vorliegend diejenigen der Kinder überwiegendes öffentliches

Interesse an einer Ausreise der Beschwerdeführerin. Die Wegweisung erweist sich

somit auch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 BV grundsätzlich als konventions- und

bundesrechtskonform.

5.8.5 Sollte die Beschwerdeführerin aus der

Schweiz weggewiesen werden, ist angesichts der vorstehend dargelegten

Interessenlage der Kinder in diesem besonderen Einzelfall indessen trotzdem

sicherzustellen, dass die Kinder in der Schweiz verbleiben können und eine

angemessene Betreuung erfahren. Es ist daher zu prüfen, ob für die Kinder der

Beschwerdeführerin in der Schweiz alternative Betreuungsmöglichkeiten,

allenfalls auch im Rahmen einer Fremdbetreuung, bestehen. Die Vorinstanz hat im

angefochtenen Entscheid zurecht festgehalten, dass die Kinder nach Erreichen

ihrer Volljährigkeit aufgrund ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit in der

Schweiz leben können und die Grossmutter allenfalls eine Betreuungsalternative

für die kurze Zeit bis zur Volljährigkeit bieten könnte, da sich diese bereits

während der Inhaftierung um die Kinder gekümmert habe. Nebst der Grossmutter

leben noch die Tante sowie der Vater von C in der Schweiz. Die

Beschwerdeführerin gibt an, die Grossmutter sei schwer krank, infolge ihrer

Auslandsabwesenheit könne jedoch kein Arztzeugnis eingereicht werden. Die Tante

sei nicht bereit und nicht in der Lage deren Betreuung zu übernehmen, da sie

selber drei minderjährige Kinder im Alter von 2 Monaten, 11 und 18 Jahren

habe. In der Beschwerdeergänzung reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben

der Tante ein, worin diese die Angaben bestätigt. Weiter reichte sie ein

Arztzeugnis von Dr. med.

ZZ (Allgemeine Medizin FMH) für die Grossmutter ein, worin zu entnehmen ist,

dass diese an Diabetes mellitus und einer Hypothyreose leide sowie verschiedene

rheumatologische Probleme am Bewegungsapparat habe. Das Zeugnis äussert sich

nicht zur Schwere der Erkrankungen und inwiefern diese einer

Betreuungsfähigkeit entgegenstehen. Es erweist sich damit als zu wenig

substanziiert, zumal die aufgeführten Erkrankungen keine Betreuungsunfähigkeit

implizieren. Daran vermag auch der Hinweis der Ärztin, die Grossmutter sei aus

gesundheitlichen und auch sozialen Gründen nicht in der Lage, ihre beiden Enkel

im Teenageralter zu erziehen und für ein Leben im Beruf vorzubereiten, und dass

die Buben aus diesen Gründen weiterhin bei der Mutter bleiben müssen, nichts zu

ändern. Auch wenn die unsubstanziierten Angaben nicht geeignet sind, das Unvermögen

der Betreuungsfähigkeit der Grossmutter zu belegen, kann entgegen der

Feststellung der Vorinstanz dennoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen

werden, dass diese die Betreuung der Kinder übernehmen würde. Es liegt nicht auf der Hand, dass und inwiefern die Tante und

Grossmutter von Gesetzes wegen verpflichtet sein sollten, gegen ihren Willen

die Kinder zu betreuen. Hierzu ist einzig der Vater grundsätzlich verpflichtet,

indes nur für sein leibliches Kind C. Ob die

in Frage kommenden Verwandten geeignet und bereit sind deren Betreuung zu

übernehmen oder weitere Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz bestehen, wurde

durch die Vorinstanz indes nicht abgeklärt.

5.8.6

Der Sachverhalt erweist sich betreffend alternative Betreuungsmöglichkeiten

für die Kinder in der Schweiz daher als nicht hinreichend abgeklärt. Das

Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Rechts- und Sachlage, auch zur

Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung (§ 64 Abs. 1

VRG). Die Sache ist deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die

Vorinstanz wird abzuklären haben, ob die sich in der Schweiz befindenden

Verwandten geeignet sind, die Betreuung von B und C zu übernehmen oder ob

weitere Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Dazu hat sie die Verwandten sowie die

Kinder zur Sache anzuhören. Des Weiteren erscheint es zur Wahrung des

Kindeswohls sinnvoll, die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

einzuschalten, was von der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich gewünscht wird,

um allenfalls auch eine Fremdbetreuung der Kinder zu prüfen.

Nach Ergänzung der Untersuchung

wird die Vorinstanz erneut über die Verhältnismässigkeit der Wegweisung der

Beschwerdeführerin aus der Schweiz im Licht von Art. 8 EMRK und dem

Anspruch der Kinder, in der Schweiz weiter leben zu können, zu befinden haben.

Allenfalls ist der Beschwerdeführerin eine zeitlich begrenzte Bewilligung für

diesen zweckbedingten Aufenthalt zu erteilen.

5.9 Damit ist

zunächst festzuhalten, dass sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

auch als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96

AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und zu bestätigen ist. Hingegen ist die

Sache zur Prüfung der allfälligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Erw. 5.8.6)

an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid

zurückzuweisen. Die Beschwerde ist damit im Sinn der Erwägungen teilweise

gutzuheissen.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführenden unterliegen im Hauptbegehren betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin, obsiegen insoweit, als

weitere Abklärungen in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

notwendig sind. Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in

Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln,

wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann

(BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).

Damit sind die Verfahrenskosten zur Hälfte der

Beschwerdeführerin und zur Hälfte dem Migrationsamt aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG).

Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine reduzierte

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2

lit. a VRG).

6.2 Nach

Art. 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung

haben sie überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu

wahren.

Aufgrund

der Sozialhilfeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin

auszugehen. Auch ist ihr Begehren angesichts der teilweisen Gutheissung der

Beschwerde nicht aussichtslos, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Prozessführung stattzugeben und in der in der Person von Rechtsanwältin D eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin wird

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sollte sie hierzu in der Lage sein (§ 16 Abs. 4 VRG).

Rechtsanwältin D weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen

Aufwand von gerundet 15 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 3'300.-

entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren

als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]

i. V. m. § 3 Verordnung

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zuzüglich

Barauslagen und Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 3'850.65).

Rechtsanwältin D ist mit Fr. 3'850.65

(Mehrwertsteuer inklusive) zu entschädigen, woran die reduzierte Parteientschädigung

von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inklusive) anzurechnen ist. Im Mehrbetrag

von Fr. 3'100.65 erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug

auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin

gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

6.3 Über die Kosten-

und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

7.

Beim vorliegenden Entscheid

handelt es sich insoweit um einen Endentscheid, als endgültig über den Widerruf

der Niederlassungsbewilligung entschieden wird. Diesbezüglich kann Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben

werden.

Im Übrigen liegt mit der

Rückweisung an die Vorinstanz ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG

vor. Beschwerde an das Bundesgericht kann insoweit nur erhoben werden, wenn der

Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

2. Die Beschwerde wird im Sinn der

Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion

vom 27. Januar 2017 wird im

Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung und

zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.--

Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil

der Beschwerdeführerin wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung

verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

5. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, Rechtsanwältin D für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung

von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. Dieser Betrag wird

auf die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren angerechnet.

6. Rechtsanwältin D wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von Fr. 3'100.65

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an