VB.2017.00146
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00146
31. Mai 2017Deutsch13 min
(URT.2017.18985)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00146
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 5. Juli 2002 im Alter von
25 Jahren illegal in die Schweiz ein und stellte umgehend ein Asylgesuch,
welches am 21. April 2004 durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute
Staatssekretariat für Migration, SEM) abgewiesen wurde. Am 16. November
2004 heiratete A die in der Schweiz niedergelassene ghanaische Staatsangehörige
C, weswegen er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin
erhielt.
B. Im Jahr
2005 brachte C den Sohn D zur Welt, 2009 die Tochter E. Biologischer Vater des
Sohnes D ist unbestrittenermassen ein Landsmann von C, F und das
Kindsverhältnis zu A wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. November
2005 aufgehoben. Bezüglich der Tochter E blieb das Kindsverhältnis zu A
bestehen, obwohl auch A eingesteht, nicht deren biologischer Vater zu sein.
Gemäss Darstellung von C ist ihr Landsmann F auch biologischer Vater der
Tochter E. Im Jahr 2006 kam sodann der Sohn G zur Welt, welcher am 17. November
2006 verstarb. Wer biologischer Vater von G ist, ist unklar. A lässt behaupten,
er sei dessen biologischer Vater.
C. Am 7. November
2005 wurde den Eheleuten A/C durch das Bezirksgericht Bülach das Getrenntleben
bewilligt. Im Oktober 2006 teilte A dem Migrationsamt mit, er lebe seit anfangs
Oktober 2006 wieder mit seiner Ehefrau zusammen. Polizeiliche Abklärungen im
November 2006 belegten den gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute, weitere
polizeiliche Kontrollen im Januar 2008 und im Herbst 2008 ergaben indessen
keine Hinweise auf ein Zusammenleben der Eheleute A/C.
D. Am 25. Juni
2008 wurde A vom Bezirksgericht Zürich mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft. Am 25. November
2008 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus dem zürcherischen Kantonsgebiet weg.
E. Hiergegen
rekurrierte A am 12. Januar 2009. Nach weiteren Abklärungen um die
Wohnverhältnisse der Eheleute A/C hob das Migrationsamt am 2. April
2013 seine Verfügung vom 25. November 2008 wiederwägungsweise auf, wies
das Verlängerungsgesuch von A erneut ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Hiergegen erhob A erneut Rekurs, worauf das Migrationsamt am 9. Juli 2013
seine Verfügung vom 2. April 2013 wiedererwägungsweise aufhob und die
Aufenthaltsbewilligung von A verlängerte, letztmals bis 15. November 2015.
F. Am 13. November
2014 erfuhr das Migrationsamt, dass A nach H gezogen sei. Nach Abklärungen um
die Trennung der Eheleute A/C hob widerrief das Migrationsamt am 14. Januar
2016 die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte
ihm eine Ausreisefrist bis 14. März 2016.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 26. Januar 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. März 2017 beantragte A
sinngemäss, in Aufhebung des Rekursentscheids sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Eine dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution wurde – nach
Abweisung eines hierauf gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege – in
zwei Raten fristgerecht geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
-über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AuG]). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die gelebte Ehegemeinschaft in
der Schweiz mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht oder im Sinn eines nachehelichen Härtefalls wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
AuG), sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AuG
vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben
sind.
2.2
Der
vorinstanzliche Entscheid geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer das
Eingehen und Führen einer Scheinehe im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dies Auffassung
teilt auch der Beschwerdegegner, weswegen nicht weiter zu prüfen ist, ob aus
diesem Grund der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich Ansprüche auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend macht.
2.3
Ob der
Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau tatsächlich drei Jahre zusammengelebt hat
und ob er damit die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) tatsächlich
erfüllt, ist wegen der über weite Zeiträume wenig klaren Wohn- und
Beziehungsverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht einfach
zu beantworten: Mit den Ausführungen des Beschwerdegegners in der Verfügung vom
14.
Januar 206 ist aber davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft
jedenfalls zunächst zwischen November 2004 (nach Heirat) und November 2005
(Trennung am 7. November 2005) gelebt wurde. Ebenso scheint erstellt, dass
die Eheleute ab Oktober 2006 bis gegen Ende 2007 wieder gemeinsam gelebt haben.
Die Resultate der polizeilichen Kontrollen ab Januar 2008 legen indessen nahe,
dass jedenfalls ab Januar 2008 der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner
Ehefrau zusammenlebte. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass ein Wiedereinzug
des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau per 15. März 2012 und eine
weitere eheliche Wohngemeinschaft bis zur erneuten Trennung im November 2014
behauptet wird. Gegenteiliges lässt sich heute dem Beschwerdeführer jedenfalls
nicht mehr nachweisen, sind in jener Zeit doch auch keine polizeilichen
Kontrollen mehr erfolgt. Damit ist gesamthaft von einer ehelichen
Wohngemeinschaft von rund vier Jahren auszugehen.
Das Verwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass durchaus
gewichtige Indizien vorliegen, welche darauf hindeuten, dass die Ehe des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wohl mindestens teilweise ihres inneren
Gehalts als Lebensgemeinschaft entleert war: Vor allem spricht die Geburt von
zwei nicht vom Beschwerdeführer, sondern einem Landsmann der Ehefrau gezeugten
Kinder während der Ehe hierfür. Umgekehrt bezeichnet die Ehefrau des
Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme vom 12. März 2012 diesen mit
100%-iger Sicherheit als Vater des verstorbenen Sohnes G. Die Beziehung des
Beschwerdeführers zu den beiden Kindern sei "super". Der
Beschwerdeführer hat in seinen gleichentags getätigten Aussagen diese
Sachdarstellung seiner Ehefrau bestätigt. Der Beschwerdegegner hat in Kenntnis
all dieser Umstände die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis
November 2015 verlängert und damit auch zum Ausdruck gebracht, dass der der
Behörde obliegende Nachweis des Erlöschens des Ehewillens nicht zu erbringen
war. Dieser Würdigung schliesst sich auch das Verwaltungsgericht an: Eine
rechtsmissbräuchliche Berufung des Beschwerdeführers auf eine inhaltslose und
nur mehr formell bestehende Ehe lässt sich nicht nachweisen.
Der Beschwerdeführer erfüllt damit die zeitlichen
Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.
2.4
Ein
Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn ein Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b
AuG). Eine solche ist immer dann gegeben, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377
E. 4.2).
Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
(StGB) und Art. 62 Abs. 2 AuG hat seit dem 1. Oktober 2016 das
Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und
kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen
werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den
Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,
Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen oder deren Verlängerung zu verweigern,
wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil wie vorliegend vor dem 1. Oktober
2016.
ergangen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II
377).
Der Beschwerdeführer ist am 25. Juni
2008.
zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Ein
Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.
2.5
Das Vorliegen
von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Nichtverlängerung der
Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen,
der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen
Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es
namentlich, der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der
der betroffenen Person und deren Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen
(vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli
2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso
strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je
länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die
Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier
aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
(BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3).
2.5.1
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des
Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b
AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2;
BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische
Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der
jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu
berücksichtigen ist. Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich das
migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014,
E. 4.1).
2.5.2
Der Beschwerdeführer wurde zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 18
Monaten verurteilt. Das Strafmass indiziert ein mittleres migrationsrechtliches
Verschulden, liegt es zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die
Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist, jedoch
nicht besonders weit.
Der Beschwerdeführer hat die
dem Strafurteil zugrundeliegenden Taten Ende 2005/anfangs 2006 sowie an nicht
näher bekannten Daten im Jahr 2007 begangen. Er hat mit harten Drogen gehandelt
und insgesamt 225 Gramm Kokaingemisch an verschiedene Personen verkauft.
Diese Taten wiegen schwer und sind grundsätzlich geeignet, die erfolgreiche
Integration des Beschwerdeführers infrage zu stellen. Drogendelikte
("Drogenhandel") gehören sodann nach Art. 121 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des
Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz
weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den
gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche
qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG genannt, welche vorbehaltlich
schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung
führen sollen (vgl. Art. 66a lit. o StGB). Auch wenn die genannten
Bestimmungen nicht direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs-
und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
2.5.3
Indessen ist doch festzuhalten, dass seit Tatbegehung heute rund 10 Jahre
vergangen sind, in welchen sich der Beschwerdeführer nichts mehr hat zuschulden
kommen lassen. Er wird auch von der Vorinstanz als beruflich integriert
geschildert: Er ist in ungekündigter Stellung als Stellvertreter des Kochs des
Restaurants I tätig. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer heute
in beruflicher, sprachlicher und finanzieller Hinsicht gut integriert und hält
sich seit 2002 oder heute seit rund 15 Jahren in der Schweiz auf. Diese
Aufenthaltsdauer ist lediglich hinsichtlich der ersten zwei Jahre insoweit zu
relativieren, als der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum als letztlich
abgewiesener Asylbewerber hier gelebt hat.
Die Besonderheit des
vorliegenden Falles liegt indessen tatsächlich darin, dass der Beschwerdegegner
in seiner Wiedererwägungsverfügung vom 9. Juli 2013 ausdrücklich auf die
strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom Juni 2008 Bezug genommen
hat. Vor dem Hintergrund des damaligen erneuten ehelichen Zusammenlebens, der
beginnenden beruflichen Integration des Beschwerdeführers und des Umstands,
dass die Verurteilung zu jenem Zeitpunkt doch bereits fünf Jahre zurücklag, hat
der Beschwerdegegner ausgeführt, die Wegweisung sei "aus heutiger Sicht
daher unverhältnismässig". Heute, weitere beinahe vier Jahre später, ist
festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer beruflich weiter integriert hat,
sprachlich mit dem Diplom Deutsch Niveau B 1 (3. Juni 2015) ebenfalls nochmals
Fortschritte ausweist und finanziell nach wie vor in geordneten Verhältnissen
lebt.
All diese Umstände
relativieren das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des
Beschwerdeführers ganz massgeblich. Die strafrechtliche Verurteilung ist dabei
keineswegs zu bagatellisieren, verhindert aber in diesem besonderen Einzelfall
für sich allein die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers nicht.
Anders als in einem von der Vorinstanz angeführten, vom Bundesgericht
beurteilten Fall (2C_329/2012) hat der Beschwerdeführer ein einziges Mal
strafrechtlich beurteilt werden müssen und präsentiert sich der Zeitablauf
zwischen strafrechtlicher Verurteilung und Wegweisung vollständig anders.
2.5.4
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung allein gestützt auf die
strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahre 2008 erscheint damit heute mit Blick
auf die angeführten besonderen Umstände des Falles unverhältnismässig.
Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde.
3.
Der Beschwerdeführer obsiegt
bei diesem Verfahrensausgang sowohl im Rekursverfahren als auch im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, weshalb die Kosten des Rekurs- und
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Desgleichen hat der Beschwerdegegner für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
4.
4.1
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren hat der Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG beantragt. Diese Gesuche wurden
mit Präsidialverfügung vom 29. März 2017 abgewiesen, weswegen hierzu
nichts weiter mehr auszuführen ist.
4.2
Der geleistete Kostenvorschuss ist dem
Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da er dem Zentralen Inkasso der
Zürcher Justiz nach wie vor Kosten schuldet (vgl. Ziff. 1 der
Präsidialverfügung vom 3. März 2017). Seine Forderung auf Rückzahlung ist
deshalb mit seinen Schulden zu verrechnen, nachdem die entsprechenden
Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc.
2010, N. 799 ff.; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, A.a.O.,
§ 15 N. 67).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 26. Januar 2017 wird aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-
(inkl. MWST) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …