VB.2017.00147
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00147
29. Mai 2017Deutsch8 min
(URT.2017.18967)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00147
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Mai 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich
Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anordnung
verkehrsmedizinischer Abklärung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 ordnete das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, dass sich A zur Überprüfung seiner
Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen habe. Es
verpflichtete ihn, sich innert zehn Tagen zum Untersuch anzumelden und die
entsprechenden Kosten zu tragen. Für den Unterlassungsfall drohte es an, dass
es unverzüglich das Verfahren zum Entzug des Führerausweises einleiten werde.
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 20. November 2016 (Datum des
Poststempels) an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom
31.
Januar 2017 trat diese auf das Rechtsmittel infolge Verspätung der
Rekurserhebung nicht ein und wies das von A am 21. Dezember 2016 gestellte
Gesuch um Fristwiederherstellung ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Einreichung einer Beschwerde entzog die Sicherheitsdirektion die aufschiebende
Wirkung.
III.
Dagegen erhob A am 1. März 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Überprüfung des angefochtenen Entscheids und die Aufhebung der Verfügung des
Strassenverkehrsamts vom 13. Oktober 2016. Weiter beantragte er die
Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung sowie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Am 8. März 2017 beantragte das Strassenverkehrsamt
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten des
Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion teilte am 30. März 2017 mit,
dass sie auf Vernehmlassung verzichte. A liess sich hiernach nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin oder den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine
Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend
kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Sicherheitsdirektion trat auf den Rekurs vom 20. November 2017 nicht ein,
weil dieser verspätet eingereicht worden sei. Auf ihre zutreffenden rechtlichen
Erwägungen zur Einhaltung der Rekursfrist kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sie führt in ihrem
Entscheid zu Recht aus, dass die Rekurseingabe verspätet erfolgt ist, nachdem
die Rekursfrist bereits am 18. November 2016 abgelaufen war. Dies wird vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
2.2
Sodann
wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch des Beschwerdeführers um
Fristwiederherstellung vom 21. Dezember 2016 ab.
2.2.1
Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt
werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er
innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist
verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die Wiederherstellung
einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl. VGr, 4. Juli
2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende
grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es dem Säumigen trotz Anwendung
der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die
fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 2. Juni 2014,
VB.2014.00220, E. 1.3.1; VGr, 25. März 2009, VB.2008.00486,
E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 12 N. 46).
Wegen Krankheit kann eine
Fristwiederherstellung nur gewährt werden, wenn die
betroffene Person daran gehindert war, die infrage stehende Handlung selber
auszuführen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ein Arztzeugnis, in dem
ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten
Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht als Nachweis für das Vorliegen eines
Fristwiederherstellungsgrunds. Vielmehr ist erforderlich, dass im Arztzeugnis
ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende
Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders
damit betrauen konnte (Plüss, § 12 N. 64). Weiter gilt, dass grobe Nachlässigkeit vorliegt,
wenn ein Laie es versäumt, sich über die Verfahrensvorschriften zu erkundigen,
und eine gesetzliche Frist unbenutzt verstreichen lässt (VGr, 20. Dezember
2016, VB.2016.00529, E. 4.2).
2.2.2
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe kein
Fristwiederherstellungsgesuch gestellt, sondern bloss eine Stellungnahme samt
ärztlichen Zeugnissen eingereicht. Er habe damit auf ein Schreiben der
Sicherheitsdirektion vom 7. Dezember 2016 reagiert, mit welchem ihm
Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Rekursvernehmlassung des
Strassenverkehrsamts und zur Frage der Verspätung des Rekurses zu äussern.
Daher sei er nicht damit einverstanden, dass das Gesuch abgewiesen und ihm –
namentlich angesichts seiner Mittellosigkeit bzw. trotz seines Antrags auf
unentgeltliche Prozessführung – in der Folge Kosten auferlegt wurden.
In der fraglichen Eingabe vom
21.
Dezember 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die
Rekursfrist infolge Krankheit verpasst, und beantragt, dass der Rekurs anzunehmen
sei. Da er damit offensichtlich bezweckte, ein Eintreten auf den Rekurs trotz
abgelaufener Frist herbeizuführen, hat die Sicherheitsdirektion die Eingabe zu
Recht als Fristwiederherstellungsgesuch angenommen. Andernfalls wäre ohne
Weiterungen ein Nichteintretensentscheid wegen Verspätung ergangen, was nicht
im Interesse des Beschwerdeführers gewesen wäre. Betreffend die vom
Beschwerdeführer beanstandete Kostenauflage gilt das Gleiche wie im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren (siehe unten E. 3.2).
2.2.3
In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer
wiederum vor, er habe die Rekursfrist krankheitshalber verpasst. Er reicht zwei
Arztzeugnisse zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass er vom 17. bis 21. November
2016.
sowie vom 12. bis 16. Dezember 2016 arbeitsunfähig war. Zudem macht
er geltend, als juristischer Laie habe er die Regelung in § 12 Abs. 2
VRG nicht gekannt.
In den beiden Arztzeugnissen
wird nicht dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer den Rekurs aus gesundheitlichen
Gründen nicht rechtzeitig erheben und auch niemand anders damit hätte betrauen
können. Wie oben ausgeführt, genügt eine
ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit allein nicht als Nachweis für
das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds (E. 2.2.1). Auch aus dem
Vermerk, wonach der Beschwerdeführer "praktisch bettlägerig" gewesen
sei, ist nicht auf ein Unvermögen zur Fristwahrung zu schliessen.
2.3
Zudem hätte die zehntägige Frist gemäss § 12 Abs. 2
VRG – selbst wenn der Beschwerdeführer über ein genügendes Arztzeugnis verfügte
– nach Wegfall des Krankheitszustandes, mithin am 22. November 2016, zu
laufen begonnen und am 1. Dezember 2016 geendet. Damit ist das
Fristwiederherstellungsgesuch vom 21. Dezember 2016 nicht nur ungenügend
begründet, sondern wurde auch verspätet gestellt. Mit dem Argument, er habe die
einschlägige Bestimmung in § 12 Abs. 2 VRG nicht gekannt,
vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen: Wenn ein juristischer Laie es
versäumt, sich über die Verfahrensvorschriften zu erkundigen, und eine
gesetzliche Frist unbenutzt verstreichen lässt, muss er sich grobe
Nachlässigkeit vorwerfen lassen, was eine Fristwiederherstellung ausschliesst
(siehe oben E. 2.2.1). Auch als Laie hätte der Beschwerdeführer davon
ausgehen müssen, dass er Rechtsmittelfristen nicht unbenutzt verstreichen
lassen darf bzw. dass er gegebenenfalls nach dem Wegfall eines Hinderungsgrunds
schnellstmöglich hätte tätig werden müssen.
2.4
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen. Eine
Fristwiederherstellung im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG, welche bloss bei
leichter Nachlässigkeit und innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des
Hinderungsgrunds möglich ist, kommt nicht in Betracht. Folglich hat die
Sicherheitsdirektion das Gesuch um Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen,
womit auch ihr Nichteintreten auf den verspäteten Rekurs zu Recht erfolgte. Die
Verfügung vom 13. Oktober 2016 ist daher inhaltlich nicht zu überprüfen.
3.
3.1
Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Zu prüfen ist, ob
die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung
mit § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Begehren gelten dann als aussichtslos, wenn die
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46).
Da
die Beschwerde angesichts der eindeutigen Verspätung der Rekurserhebung bzw.
angesichts des eindeutigen Nichtvorliegens von Fristwiederherstellungsgründen
und der Verspätung des Fristwiederherstellungsgesuchs als offensichtlich
aussichtslos einzustufen ist, muss die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht
weiter geprüft werden. Das Gesuch um Gewährung von unentgeltlicher
Prozessführung sowie unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist abzuweisen und die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von
unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
6.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …