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Entscheid

VB.2017.00147

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00147

29. Mai 2017Deutsch8 min

(URT.2017.18967)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 ordnete das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, dass sich A zur Überprüfung seiner

Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen habe. Es

verpflichtete ihn, sich innert zehn Tagen zum Untersuch anzumelden und die

entsprechenden Kosten zu tragen. Für den Unterlassungsfall drohte es an, dass

es unverzüglich das Verfahren zum Entzug des Führerausweises einleiten werde.

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 20. November 2016 (Datum des

Poststempels) an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom

31.

Januar 2017 trat diese auf das Rechtsmittel infolge Verspätung der

Rekurserhebung nicht ein und wies das von A am 21. Dezember 2016 gestellte

Gesuch um Fristwiederherstellung ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der

Einreichung einer Beschwerde entzog die Sicherheitsdirektion die aufschiebende

Wirkung.

III.

Dagegen erhob A am 1. März 2017 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Überprüfung des angefochtenen Entscheids und die Aufhebung der Verfügung des

Strassenverkehrsamts vom 13. Oktober 2016. Weiter beantragte er die

Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung sowie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Am 8. März 2017 beantragte das Strassenverkehrsamt

die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten des

Beschwerdeführers. Die Sicherheitsdirektion teilte am 30. März 2017 mit,

dass sie auf Vernehmlassung verzichte. A liess sich hiernach nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin oder den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine

Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend

kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Sicherheitsdirektion trat auf den Rekurs vom 20. November 2017 nicht ein,

weil dieser verspätet eingereicht worden sei. Auf ihre zutreffenden rechtlichen

Erwägungen zur Einhaltung der Rekursfrist kann verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sie führt in ihrem

Entscheid zu Recht aus, dass die Rekurseingabe verspätet erfolgt ist, nachdem

die Rekursfrist bereits am 18. November 2016 abgelaufen war. Dies wird vom

Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

2.2

Sodann

wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch des Beschwerdeführers um

Fristwiederherstellung vom 21. De­zem­ber 2016 ab.

2.2.1

Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt

werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er

innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist

verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Aus Gründen der

Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die Wiederherstellung

einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl. VGr, 4. Juli

2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende

grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es dem Säumigen trotz Anwendung

der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die

fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 2. Juni 2014,

VB.2014.00220, E. 1.3.1; VGr, 25. März 2009, VB.2008.00486,

E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 12 N. 46).

Wegen Krankheit kann eine

Fristwiederherstellung nur gewährt werden, wenn die

betroffene Person daran gehindert war, die infrage stehende Handlung selber

auszuführen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ein Arztzeugnis, in dem

ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten

Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht als Nachweis für das Vorliegen eines

Fristwiederherstellungsgrunds. Vielmehr ist erforderlich, dass im Arztzeugnis

ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende

Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders

damit betrauen konnte (Plüss, § 12 N. 64). Weiter gilt, dass grobe Nachlässigkeit vorliegt,

wenn ein Laie es versäumt, sich über die Verfahrensvorschriften zu erkundigen,

und eine gesetzliche Frist unbenutzt verstreichen lässt (VGr, 20. Dezember

2016, VB.2016.00529, E. 4.2).

2.2.2

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe kein

Fristwiederherstellungsgesuch gestellt, sondern bloss eine Stellungnahme samt

ärztlichen Zeugnissen eingereicht. Er habe damit auf ein Schreiben der

Sicherheitsdirektion vom 7. Dezember 2016 reagiert, mit welchem ihm

Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Rekursvernehmlassung des

Strassenverkehrsamts und zur Frage der Verspätung des Rekurses zu äussern.

Daher sei er nicht damit einverstanden, dass das Gesuch abgewiesen und ihm –

namentlich angesichts seiner Mittellosigkeit bzw. trotz seines Antrags auf

unentgeltliche Prozessführung – in der Folge Kosten auferlegt wurden.

In der fraglichen Eingabe vom

21.

Dezember 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die

Rekursfrist infolge Krankheit verpasst, und beantragt, dass der Rekurs anzunehmen

sei. Da er damit offensichtlich bezweckte, ein Eintreten auf den Rekurs trotz

abgelaufener Frist herbeizuführen, hat die Sicherheitsdirektion die Eingabe zu

Recht als Fristwiederherstellungsgesuch angenommen. Andernfalls wäre ohne

Weiterungen ein Nichteintretensentscheid wegen Verspätung ergangen, was nicht

im Interesse des Beschwerdeführers gewesen wäre. Betreffend die vom

Beschwerdeführer beanstandete Kostenauflage gilt das Gleiche wie im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren (siehe unten E. 3.2).

2.2.3

In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer

wiederum vor, er habe die Rekursfrist krankheitshalber verpasst. Er reicht zwei

Arztzeugnisse zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass er vom 17. bis 21. November

2016.

sowie vom 12. bis 16. Dezember 2016 arbeitsunfähig war. Zudem macht

er geltend, als juristischer Laie habe er die Regelung in § 12 Abs. 2

VRG nicht gekannt.

In den beiden Arztzeugnissen

wird nicht dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer den Rekurs aus gesundheitlichen

Gründen nicht rechtzeitig erheben und auch niemand anders damit hätte betrauen

können. Wie oben ausgeführt, genügt eine

ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit allein nicht als Nachweis für

das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds (E. 2.2.1). Auch aus dem

Vermerk, wonach der Beschwerdeführer "praktisch bettlägerig" gewesen

sei, ist nicht auf ein Unvermögen zur Fristwahrung zu schliessen.

2.3

Zudem hätte die zehntägige Frist gemäss § 12 Abs. 2

VRG – selbst wenn der Beschwerdeführer über ein genügendes Arztzeugnis verfügte

– nach Wegfall des Krankheitszustandes, mithin am 22. November 2016, zu

laufen begonnen und am 1. Dezember 2016 geendet. Damit ist das

Fristwiederherstellungsgesuch vom 21. Dezember 2016 nicht nur ungenügend

begründet, sondern wurde auch verspätet gestellt. Mit dem Argument, er habe die

einschlägige Bestimmung in § 12 Abs. 2 VRG nicht gekannt,

vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen: Wenn ein juristischer Laie es

versäumt, sich über die Verfahrensvorschriften zu erkundigen, und eine

gesetzliche Frist unbenutzt verstreichen lässt, muss er sich grobe

Nachlässigkeit vorwerfen lassen, was eine Fristwiederherstellung ausschliesst

(siehe oben E. 2.2.1). Auch als Laie hätte der Beschwerdeführer davon

ausgehen müssen, dass er Rechtsmittelfristen nicht unbenutzt verstreichen

lassen darf bzw. dass er gegebenenfalls nach dem Wegfall eines Hinderungsgrunds

schnellstmöglich hätte tätig werden müssen.

2.4

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen. Eine

Fristwiederherstellung im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG, welche bloss bei

leichter Nachlässigkeit und innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des

Hinderungsgrunds möglich ist, kommt nicht in Betracht. Folglich hat die

Sicherheitsdirektion das Gesuch um Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen,

womit auch ihr Nichteintreten auf den verspäteten Rekurs zu Recht erfolgte. Die

Verfügung vom 13. Oktober 2016 ist daher inhaltlich nicht zu überprüfen.

3.

3.1

Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Zu prüfen ist, ob

die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung

mit § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG). Begehren gelten dann als aussichtslos, wenn die

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46).

Da

die Beschwerde angesichts der eindeutigen Verspätung der Rekurserhebung bzw.

angesichts des eindeutigen Nichtvorliegens von Fristwiederherstellungsgründen

und der Verspätung des Fristwiederherstellungsgesuchs als offensichtlich

aussichtslos einzustufen ist, muss die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht

weiter geprüft werden. Das Gesuch um Gewährung von unentgeltlicher

Prozessführung sowie unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist abzuweisen und die

Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von

unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird

abgewiesen.

6.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …