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Entscheid

VB.2017.00155

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00155

10. April 2017Deutsch22 min

(URT.2017.18856)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 25. April 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die von A (von

Land H) erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Migration

vom 8. April 2013 ab, womit dieses auf das Asylgesuch von A nicht eingetreten

war und dessen Wegweisung angeordnet hatte.

B. Zurzeit

befindet sich A in der Notunterkunft (NUK) I in J, wo ihm Nothilfe gewährt

wird. Am 30. Januar 2017 unterzeichnete er dort das "Merkblatt für

die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften"

(fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts, welches tägliche

Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend, vorsieht. Wer nicht

anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung.

Erwägungen

II.

A. Am

6.

Februar 2017 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs gegen das

Merkblatt bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Er beantragte, es sei festzustellen, dass das Merkblatt nichtig sei, eventualiter

sei es vollumfänglich aufzuheben. Subeventualiter sei festzustellen, dass das

Merkblatt rechtswidrig sei (Anträge 1a–c). Das Kantonale Sozialamt habe

ihm einmal pro Woche Fr. 60.-, eventualiter drei Mal pro Woche (montags,

mittwochs, freitags) jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und

Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I auszurichten (Antrag 2). Soweit es

sich beim Merkblatt nicht um eine Verfügung handle, sei das Kantonale Sozialamt

anzuweisen, eine rekursfähige Verfügung zu erlassen (Antrag 3). Ferner sei

umgehend festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme,

eventualiter sei diese superprovisorisch anzuordnen (Anträge 4a–b).

Schliesslich ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Kantonalen Sozialamts (Anträge 5 und 6).

B. Nachdem

sie ihm die Einladung des Kantonalen Sozialamts zur Erstattung einer

Rekursantwort bis 9. März 2017 angezeigt hatte, forderte A die

Sicherheitsdirektion am 9. Februar 2017 auf, sofort über die

Rekursanträge 4a–b zu entscheiden, ansonsten er

Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde. Mit Schreiben vom 10. Februar

2017.

teilte die Sicherheitsdirektion A mit, dass sie es angesichts der

Umstände, dass er sich illegal in der Schweiz aufhalte und nicht berechtigt

sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, für die Dauer des Rekursvefahrens ohne

Weiteres als zumutbar erachte, wenn er sich grundsätzlich in der Notunterkunft

aufhalten bzw. jeweils am Vormittag und am Abend in der NUK anwesend sein müsse,

um die Nothilfe zu erhalten. Über die Höhe der Nothilfe spreche sich das

Anfechtungsobjekt bzw. das Merkblatt nicht aus, weshalb diese nicht

Verfahrensgegenstand sein könne. Aus diesen Gründen weise sie – die

Sicherheitsdirektion – die "Anträge für prozessleitende Massnahmen"

ab. Ob es bei diesen tatsächlich um die Frage der aufschiebenden Wirkung gehe

oder um Anträge für anderweitige prozessleitende Massnahmen, könne offenbleiben.

Soweit A aus diesem Entscheid nicht wiedergutzumachende Nachteile erwüchsen,

könne er dagegen innert der ihm bekannten Fristen und in der ihm ebenfalls bekannten

Weise Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

C. Am

14.

Februar 2017 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er

beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Februar 2017

sei vollumfänglich aufzuheben (Antrag 1). Zudem sei umgehend

festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme, bzw. sei das Kantonale

Sozialamt anzuweisen, ihm drei Mal pro Woche (montags, mittwochs, freitags)

jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in

der NUK I auszurichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses

superprovisorisch anzuordnen, bzw. sei das Kantonale Sozialamt anzuweisen, ihm

drei Mal pro Woche (montags, mittwochs, freitags) jeweils Fr. 20.- für

Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I auszurichten

(Anträge 2a–b). Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Kantonalen Sozialamts bzw. der Sicherheitsdirektion

(Anträge 3 und 4).

D. Mit

Urteil vom 21. Februar 2017 (VB.2017.00104) hiess das Verwaltungsgericht

die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gut, hob den Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 10. Februar 2017 auf und wies die Sache zu neuer

Entscheidung an diese zurück. Das Verwaltungsgericht erwog, der Entscheid der

Sicherheitsdirektion, keine prozessleitenden Massnahmen zu erlassen, erweise

sich in dieser Form als unrechtmässig, weshalb er aufzuheben sei. Insofern

(Antrag 1) sei die Beschwerde gutzuheissen. Die Sicherheitsdirektion werde

"erneut" über die Rekursanträge 4a–b entscheiden müssen.

Abzuweisen sei die Beschwerde hingegen in Bezug auf die Anträge 2a–b,

nachdem die Sicherheitsdirektion die im Streit liegende Auflage gemäss dem

Merkblatt materiell noch nicht beurteilt habe und das Verwaltungsgericht dies

nicht an ihrer Stelle im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen

Zwischenentscheid betreffend prozessleitende Massnahmen tun könne

(E. 2.2). Das Verwaltungsgericht gewährte A schliesslich teilweise die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

E. Mit

Schreiben vom 28. Februar 2017 setzte A der Sicherheitsdirektion eine

Frist bis 2. März 2017 (Poststempel) bzw. 3. März 2017 (Eingang) an,

um über die aufschiebende Wirkung bzw. die superprovisorischen Massnahmen zu

befinden, ansonsten er sich veranlasst sehe, beim Verwaltungsgericht Beschwerde

wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu erheben.

III.

A. Mit

Eingabe vom 3. März 2017, bezeichnet als "Beschwerde wegen

Verweigerung bzw. Verzögerung eines Zwischenentscheids durch die

Sicherheitsdirektion betreffend Aufschiebende Wirkung bzw. Vorsorgliche

Massnahmen in Nachachtung von VB.2017.00104 vom 21.02.2017", gelangte A erneut

an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei umgehend festzustellen, dass

dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme, bzw. sei das Kantonale Sozialamt

anzuweisen, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens drei Mal pro

Woche (montags, mittwochs, freitags) jeweils Fr. 20.- für Nahrung,

Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I auszurichten. Eventualiter

sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses superprovisorisch anzuordnen, bzw.

sei das Kantonale Sozialamt anzuweisen, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Verfahrens drei Mal pro Woche (montags, mittwochs, freitags) jeweils

Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I

auszurichten (Anträge 1a–b). Subeventualiter sei festzustellen, dass die

Sicherheitsdirektion den Erlass eines Zwischenentscheids betreffend

aufschiebende Wirkung bzw. superprovisorische Massnah­men zu Unrecht verweigert

bzw. verzögert habe. Dementsprechend sei die Sicherheitsdirektion anzuweisen,

innerhalb eines Arbeitstages ab Zustellung des Beschwerdeentscheids einen

Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung bzw. superprovisorische

Massnahmen zu erlassen (Antrag 1c). Schliesslich sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantonalen Sozialamts bzw. der

Sicherheitsdirektion (Anträge 2 und 3).

B. Mit

Präsidialverfügung vom 6. März 2017 trat das Verwaltungsgericht auf das

Feststellungsbegehren und das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme

gemäss den Beschwerdeanträgen 1a–b nicht ein, da es ihm im Rahmen der Rechtsverweigerungs-

bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde verwehrt sei, anstelle der

Sicherheitsdirektion in der Hauptsache bzw. über die Frage der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses und die Ausrichtungsmodalitäten der Nothilfe während der

Dauer des Rekursverfahrens zu befinden. Zudem eröffnete das Verwaltungsgericht

den Schriftenwechsel.

C. Am

10.

März 2017 beantragte das Kantonale Sozialamt die Abweisung der

Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, unter Kostenfolgen

zulasten von A. Die Sicherheitsdirektion beantragte am 13. März 2017

ebenfalls Beschwerdeabweisung. Am 16. März 2017 nahm A zu diesen Eingaben

Stellung. Mit Schreiben vom 27. März 2017 teilte die Sicherheitsdirektion

dem Verwaltungsgericht mit, dass sie über den Rekurs "in den nächsten

Tagen" entscheiden werde. Am 30. März 2017 unterrichtete der Rechtsvertreter

von A das Verwaltungsgericht telefonisch darüber, dass er auf eine Duplik

verzichte. Tags darauf liess er dem Verwaltungsgericht eine aktualisierte

Honorarnote zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Zu

beurteilen ist vorliegend ausschliesslich die vom Beschwerdeführer hinsichtlich

der Rekursanträge 4a–b erhobene Rüge der Rechtsverweigerung bzw.

Rechtsverzögerung seitens des Beschwerdegegners gemäss dem

Beschwerdeantrag 1c. Auf die Beschwerdeanträge 1a–b trat das

Verwaltungsgericht wie erwähnt bereits mit Präsidialverfügung vom 6. März

2017.

nicht ein (vgl. vorn II.A. sowie III.B.). Gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung

oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für

die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt dabei jenem,

der auch gegen die vorgeblich verzögerte oder verweigerte Anordnung zur

Verfügung stünde (statt vieler VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571,

E. 1.1, mit Hinweis auf RB 2005 Nr. 13). Nachdem Entscheide der

Sicherheitsdirektion beim Verwaltungsgericht angefochten werden können, ist

dieses zur Beurteilung des Beschwerdeantrags 1c zuständig (vgl. § 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

1.2

Bei

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist der Streitwert der

Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Sind im Bereich der

Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in

der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen

angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Handelt es sich um periodisch

wiederkehrende Leistungen, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,

14.

September 2016, VB.2016.00315, E. 1.2; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 65a N. 17). In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer die

im Merkblatt festgelegten Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Eine Missachtung

der von ihm als rechtswidrig gerügten Auflage, zu bestimmten Zeiten in der NUK anwesend

zu sein, hätte zur Folge, dass er keine – im Merkblatt nicht bezifferte –

Nothilfegelder erhalten würde. Der Beschwerdeführer selbst beantragt die

Leistung von insgesamt Fr. 60.- pro Woche. Da der Streitwert somit weniger

als Fr. 20'000.- beträgt und darüber hinaus kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit c und Abs. 2 VRG).

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragte der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2017, es

sei umgehend festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme,

eventualiter sei diese superprovisorisch anzuordnen (Rekursanträge 4a–b,

vorn II.A.). Der gemäss dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom

21.

Februar 2017 von der Beschwerdegegnerin noch zu fällende Entscheid

würde einen Zwischenentscheid darstellen, der sich gemäss § 41 Abs. 3

VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann anfechten

liesse, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; vgl. Bertschi, § 19a

N. 48 S. 523; vorn II.D.). Die Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 lit. b BGG sind offensichtlich nicht erfüllt. Im Zusammenhang

mit Rechtsverweigerung oder -verzögerung wird indes auf das Erfordernis des

nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG verzichtet bzw. die bereits eingetretene oder unmittelbar

drohende Rechtsverweigerung als solcher aufgefasst (vgl. BGr, 12. November

2012,1B_549/2012, E. 1 mit weiterem Hinweis; VGr, 7. Dezember 2016,

VB.2016.00571, E. 1.2; Bertschi, § 19 N. 47, § 19a

N. 48 S. 524). Es liegt daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.

2.

2.1

Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch § 4a VRG). Aus Art. 18

Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,

LS 101) ergibt sich ein Anspruch auf "rasche" Erledigung des

Verfahrens. Der kantonale Verfassungsgeber wollte mit dieser Wortwahl zum

Ausdruck bringen, dass die Garantie der Kantonsverfassung weiterreicht, als

dies die Minimalstandards des Bundesverfassungsrechts und der analogen Garantie

in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention tun. In

welchem Ausmass das kantonale Verfassungsrecht über das bundesrechtlich

gebotene Mindestmass hinausgeht, lässt sich den Materialien nicht schlüssig

entnehmen. Dessen ungeachtet kann die Rechtsprechung zu Art. 29

Abs. 1 BV zur Auslegung des Beschleunigungsgebots der Kantonsverfassung herangezogen

werden (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00545, E. 2.1, mit zahlreichen

Hinweisen).

2.2

Der

Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in

Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei

der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer

Verfügung. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt

sich zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur

Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die

Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen,

das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen

Entscheidungsabläufe abgestellt. Das Verbot der

Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie

zur Vornahme verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist indessen nicht allein

deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch nimmt.

Massgebend ist vielmehr, ob dieses in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden

Interessen zügig durchgeführt wurde und die Gerichtsbehörden insbesondere keine

unnütze Zeit verstreichen liessen (BGr, 27. Januar 2017,

5A_339/2016, E. 2.2; BGE 135 I 265 E. 4.4; VGr, 17. Juni 2016,

VB.2015.00654, E. 3.1; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc.

2014, Art. 29 N. 22 ff., mit Hinweisen).

2.3

Kommt die Rechtsmittelbehörde

bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der

fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig

geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung

die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch aussteht, weist sie

die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu

erledigen bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 4a N. 25; Martin Bertschi/Jürg Bosshart, Kommentar

VRG, § 19 N. 53).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerde zusammengefasst, dass die

Beschwerdegegnerin trotz seiner offensichtlich gewichtigen Interessen bzw. der

durch die Anordnungen im Merkblatt verursachten Eingriffe in seine

verfassungsmässig garantierten Grundrechte der Bewegungsfreiheit und der Hilfe

in Notlagen seit Einreichung des Rekurses am 6. Februar 2017 keinen

Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung des Rekurses bzw.

superprovisorische Massnahmen gefällt habe.

3.2

Der

Mitbeteiligte macht zur behaupteten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung

im Wesentlichen geltend, seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom

21.

Februar 2017 seien gerade einmal zwei Wochen vergangen, was für sich

allein noch nicht ausreiche, um von einer ungebührlich langen Verfahrensdauer

zu sprechen. Dies gelte umso mehr, wenn man in Betracht ziehe, dass es dem

Rekurs des Beschwerdeführers an einem Anfechtungsobjekt mangle, für die

beantragte Feststellung der aufschiebenden Wirkung ein Rechtsschutzinteresse

und für eine superprovisorische Massnahme die Dringlichkeit und ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil fehle, da sich mit dem Merkblatt nichts an seiner

Situation geändert habe, weshalb man zum Schluss kommen müsse, dass die

Behandlung der Rekursanträge 4a–b nicht von derart grosser Bedeutung sei.

Zu beachten sei ferner, dass das Anwaltsbüro des Vertreters des

Beschwerdeführers im Verbund mit anderen Kanzleien und sogenannten

Laienberatern beschlossen habe, die Behörden und Gerichte im Zusammenhang mit

dem Merkblatt mit Rechtsmitteln einzudecken mit dem Ziel, die betroffenen

Verwaltungsstellen lahmzulegen und ein politisches Statement abzugeben.

Tatsächlich seien seit dem 20. Februar 2017 zahlreiche Rekurse erhoben worden

und Begehren um Erlass von anfechtbaren Verfügungen eingegangen. Zwar sei es

Sache des Staates, sich so zu organisieren, dass Verwaltungs- und

Verwaltungsrechtspflegeverfahren ordnungsgemäss durchgeführt werden könnten.

Der Staat könne aber nicht auf Vorrat so viel Personal einstellen, dass auf

geplante Aktionen wie der vorliegenden so reagiert werden könne, dass Gesuche

und Anträge ebenso beförderlich behandelt werden könnten, wie das beim ordentlichen

Geschäftsgang der Fall sei. Vorliegend grenze der Vorwurf der Rechtsverzögerung

bzw. Rechtsverweigerung daher an missbräuchliches Verhalten.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin erachtet es mit Hinweis auf das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2017 für unumgänglich, vor einem

Entscheid über die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers die Frage des

Verfügungscharakters des Anfechtungsobjekts zu klären, wozu die Parteien

unterschiedliche Auffassungen hätten. Es würde eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs darstellen, wenn über diese Frage entschieden würde, bevor der

Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, zur Vernehmlassung der Mitbeteiligten

Stellung zu nehmen. Hierfür sei ihm daher "heute" (13. März

2017) eine Frist bis 20. März 2017 angesetzt worden. Anschliessend werde

sie – die Beschwerdegegnerin – innert kurzer Frist entweder eine entsprechende

prozessleitende Anordnung treffen oder in der Sache selbst entscheiden.

3.4

In der

Replik vom 16. März 2017 führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin

könne nicht rechtfertigen, weshalb sie seit Eingang des Rekurses am

7.

Februar 2017 nicht in der Lage gewesen sei, einen rechtmässigen

Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung bzw. superprovisorische

Massnahmen zu erlassen. So sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie der

Mitbeteiligten nach Eingang des Rekurses nicht eine kurze Frist zwecks

Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme zu den

Rekursanträgen 4a–b angesetzt habe. Das Vorbringen, zunächst müsse die

Frage des Verfügungscharakters des Anfechtungsobjekts beantwortet werden,

ändere daran nichts, zumal im Sinn einer vorsorglichen Massnahme hätte

angeordnet werden können bzw. müssen, dass er – der Beschwerdeführer –

mindestens bis zum definitiven Entscheid über den Verfügungscharakter dem bis

30.

Januar 2017 bzw. bis anhin geltenden Nothilfe-Regime unterstehe.

4.

4.1

In der

Rekursschrift vom 6. Februar 2017, die am folgenden Tag bei der

Beschwerdegegnerin einging, beantragte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin, es sei umgehend festzustellen, dass dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zukomme; eventualiter sei diese superprovisorisch

anzuordnen (Anträge 4a–b; vorn II.B.). Dabei legte er die Notwendigkeit

eines diesbezüglich raschen Entscheids ausführlich und nachvollziehbar dar.

Eine Behörde oder Rechtsmittelinstanz hat in möglichst kurzer Zeit über ein als

dringlich bezeichnetes Gesuch um einstweilige Anordnung bestimmter Massnahmen zu

befinden. Ob sie selbst eine rasche Beurteilung als sinnvoll erachtet oder

nicht, ist dabei nicht massgebend (Plüss, § 4a N. 21). Angesichts des

Ausnahmecharakters superprovisorischer Massnahmen und im Hinblick auf die

Wahrung des rechtlichen Gehörs des Mitbeteiligten ist der Beschwerdegegnerin

dennoch nicht vorzuwerfen und lag es in ihrem Ermessen, mit Verfügung vom

7.

Februar 2017 zunächst eine Stellungnahme seitens des Mitbeteiligten und

namentlich die Akten eingeholt sowie danach dem Beschwerdeführer eine Frist zur

Replik angesetzt zu haben (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6

N. 30). Festzuhalten ist allerdings, dass die eingeräumte Frist nicht

damit zu rechtfertigen ist, dass der Mitbeteiligten zu ermöglichen gewesen sei,

zur Rechtsnatur des Merkblatts Stellung zu nehmen. Dabei handelt es sich um

eine Rechtsfrage, über welche die Beschwerdegegnerin unabhängig von den

Parteistandpunkten bzw. von Amtes wegen zu befinden hat.

Sodann ist für den Beschwerdeführer zwar unverständlich,

weshalb die Beschwerdegegnerin eine Frist bis 9. März 2017 zur

Beantwortung des "gesamten" Rekurses ansetzte, und die

Beschwerdegegnerin nicht innert einer kürzeren Frist vorderhand zu den

prozessualen Anträgen Stellung nehmen liess und die Akten einverlangte (vorn

E. 3.4). Zu beachten ist indes § 26b VRG, worauf sich die

Beschwerdegegnerin denn auch ausdrücklich stützte. Seit dem 1. Oktober

2016.

sieht Abs. 2 dieser Bestimmung vor, dass die Vernehmlassungsfrist

(zwingend) 30 Tage beträgt, es sei denn, es handle sich um eine

Stimmrechtssache, oder die Rekursfrist wurde abgekürzt. Ob die Rekursinstanz

diese Frist in Bezug auf prozessuale Anträge – namentlich Gesuche um Erlass

superprovisorischer Massnahmen oder betreffend die aufschiebende Wirkung –

verkürzen kann, was unter der bis Ende September 2016 geltenden Fassung von

§ 26b VRG noch ohne Weiteres gestattet war und von anderen Rekursinstanzen

trotz des klaren Wortlauts der Bestimmung möglicherweise weiterhin praktiziert

wird, ist mindestens fraglich und seitens des Verwaltungsgerichts bis anhin

noch nicht zu beurteilen gewesen. Eine Pflicht zur Abkürzung der Vernehmlassungsfrist

bestand aus Sicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht. Das Merkblatt

enthielt denn auch keine Rechtsmittelbelehrung und damit auch keinen Hinweis

auf eine Rekursfrist, was sich damit erklären lässt, dass der Mitbeteiligte

dasselbe gar nicht als anfechtbaren Entscheid qualifiziert. Vor diesem

Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin die Ansetzung einer dreissigtägigen

Frist zur Erstattung einer Rekursantwort nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Selbst wann man aber davon ausginge, dass es seit

Inkrafttreten des neuen § 26b Abs. 2 VRG noch immer zulässig wäre,

die Vernehmlassungsfrist in Bezug auf prozessuale Anträge abzukürzen, kann im

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 3. März 2017 (Poststempel) noch nicht

von einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung seitens der

Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Rekursanträge 4a–b gesprochen werden. Selbst

wenn sie die Frist zur Rekursantwort am 7. Februar 2017 auf lediglich zehn

Tage und die anschliessende Frist zur Replik auf lediglich fünf Tage

festgesetzt hätte, wäre es ihr angesichts der abzuwartenden Fristen bzw. zu

berücksichtigenden Dauer der postalischen Zustellungen kaum möglich gewesen,

noch im Februar bzw. innert der ihr vom Beschwerdeführer angesetzten Frist bis

2.

März 2017 über die fraglichen Rekursanträge zu entscheiden (vorn

II.E.). Daran ändert auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

21.

Februar 2017 nichts, das festhielt, der Entscheid vom 10. Februar

2017.

erfülle die Voraussetzungen für einen rechtsgenügenden Zwischenentscheid

nicht. Dieses Urteil hatte keinen Einfluss auf den bereits laufenden

Schriftenwechsel im Rekursverfahren und setzte der Beschwerdegegnerin

seinerseits keine Frist zur neuen Entscheidung an, nachdem damals auch keine

Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung zu beurteilen war (vorn II.D)

4.2

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt

der Beschwerdeerhebung (vgl. VGr, 27. Juni 2013, VB.2012.00341,

E. 4.3) noch keine Rechtsverzögerung oder gar eine Rechtsverweigerung

seitens der Beschwerdegegnerin vorlag, nachdem seit Eingang des Rekurses am

7.

Februar 2017 bis zur Beschwerdeerhebung am 3. März 2017

"lediglich" 25 Tage verstrichen und die Beschwerdegegnerin in dieser

Zeit gerechtfertigte fristauslösende Verfahrenshandlungen vorgenommen hatte.

Die Beschwerde ist demzufolge auch hinsichtlich Antrag 1c abzuweisen (vgl.

vorn E. 1.1). Darüber, ob der Beschwerdegegnerin zum jetzigen Zeitpunkt

eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre, nachdem ein

Entscheid – soweit bekannt – immer noch aussteht, ist vorliegend nicht zu

befinden.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat – wie auch der Mitbeteiligte – keine solche beantragt.

5.2

Zu prüfen bleiben

die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zu beachten ist dabei, dass die unentgeltliche

Rechtspflege auch bloss teilweise gewährt werden kann, wenn mehrere

selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt

werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander

beurteilt werden können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; Plüss, § 16

N. 55). Dies trifft hier auf die Beschwerdeantrag 1a–b einerseits und

den Beschwerdeantrag 1c andererseits zu.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Jedenfalls im Bereich des Sozialhilferechts

geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von einer solchen Notwendigkeit aus.

Je nach den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person und den sich

stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird die Notwendigkeit

aber auch hier bejaht (Plüss, § 16 N. 80 ff.).

5.2.2

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres

ausgegangen werden.

5.2.3

Die Beschwerde ist trotz Abweisung insofern nicht als geradezu aussichtslos

im erwähnten Sinn einzustufen, als der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung

seitens der Vorinstanz rügte. Sodann erweist sich auch der Beizug eines

Rechtsvertreters gerechtfertigt, hat doch die Angelegenheit mit der – wenn auch

im Resultat ungerechtfertigt – geltend gemachten Rechtsverzögerung durch die

Beschwerdegegnerin eine weitere Dimension erfahren, deren Geltendmachung den

rechtsunkundigen Beschwerdeführer allein vor erhebliche prozessuale Probleme

gestellt hätte. Hinsichtlich des Beschwerdeantrags 1c sind die Gesuche des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung

daher gutzuheissen und ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.2.4

In Bezug auf die Beschwerdeanträge 1a–b konnte der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer hingegen nicht ernsthaft mit einer Gutheissung

rechnen, konnte er doch nicht davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht im

Rahmen einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an Stelle

der Beschwerdegegnerin über die aufschiebende Wirkung des Rekurses befinden

würde. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde deshalb als aussichtslos zu

bezeichnen und sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung abzuweisen.

5.2.5

Rechtsanwalt B macht in der Honorarnote vom 30. März 2017 einen

Zeitaufwand von sieben Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von

Fr. 250.- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 129.60 für das

Beschwerdeverfahren geltend. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 beträgt der Stundenansatz

für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten jedoch in der Regel

Fr. 220.-. Gründe, die es rechtfertigen würden, davon abzuweichen, sind

nicht ersichtlich und werden auch nicht dargelegt. Gestützt auf die

vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeschrift

inhaltlich zu nicht unwesentlichen Teilen derjenigen im Verfahren VB.2017.00104

entspricht ist Rechtsanwalt B daher als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit

Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

5.3

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Das vorliegende, einen

Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der

wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1

BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.3;

VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 850.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung im Sinn der Erwägungen jedoch zur Hälfte

einstweilen auf die Gerichtkasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Dieser

wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an …

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00155 | Lexipedia