VB.2017.00155
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00155
10. April 2017Deutsch22 min
(URT.2017.18856)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00155
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. April 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, (NUK) I, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Nothilfe
(Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 25. April 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die von A (von
Land H) erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Migration
vom 8. April 2013 ab, womit dieses auf das Asylgesuch von A nicht eingetreten
war und dessen Wegweisung angeordnet hatte.
B. Zurzeit
befindet sich A in der Notunterkunft (NUK) I in J, wo ihm Nothilfe gewährt
wird. Am 30. Januar 2017 unterzeichnete er dort das "Merkblatt für
die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften"
(fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts, welches tägliche
Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend, vorsieht. Wer nicht
anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung.
Erwägungen
II.
A. Am
6.
Februar 2017 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs gegen das
Merkblatt bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Er beantragte, es sei festzustellen, dass das Merkblatt nichtig sei, eventualiter
sei es vollumfänglich aufzuheben. Subeventualiter sei festzustellen, dass das
Merkblatt rechtswidrig sei (Anträge 1a–c). Das Kantonale Sozialamt habe
ihm einmal pro Woche Fr. 60.-, eventualiter drei Mal pro Woche (montags,
mittwochs, freitags) jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und
Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I auszurichten (Antrag 2). Soweit es
sich beim Merkblatt nicht um eine Verfügung handle, sei das Kantonale Sozialamt
anzuweisen, eine rekursfähige Verfügung zu erlassen (Antrag 3). Ferner sei
umgehend festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme,
eventualiter sei diese superprovisorisch anzuordnen (Anträge 4a–b).
Schliesslich ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Kantonalen Sozialamts (Anträge 5 und 6).
B. Nachdem
sie ihm die Einladung des Kantonalen Sozialamts zur Erstattung einer
Rekursantwort bis 9. März 2017 angezeigt hatte, forderte A die
Sicherheitsdirektion am 9. Februar 2017 auf, sofort über die
Rekursanträge 4a–b zu entscheiden, ansonsten er
Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde. Mit Schreiben vom 10. Februar
2017.
teilte die Sicherheitsdirektion A mit, dass sie es angesichts der
Umstände, dass er sich illegal in der Schweiz aufhalte und nicht berechtigt
sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, für die Dauer des Rekursvefahrens ohne
Weiteres als zumutbar erachte, wenn er sich grundsätzlich in der Notunterkunft
aufhalten bzw. jeweils am Vormittag und am Abend in der NUK anwesend sein müsse,
um die Nothilfe zu erhalten. Über die Höhe der Nothilfe spreche sich das
Anfechtungsobjekt bzw. das Merkblatt nicht aus, weshalb diese nicht
Verfahrensgegenstand sein könne. Aus diesen Gründen weise sie – die
Sicherheitsdirektion – die "Anträge für prozessleitende Massnahmen"
ab. Ob es bei diesen tatsächlich um die Frage der aufschiebenden Wirkung gehe
oder um Anträge für anderweitige prozessleitende Massnahmen, könne offenbleiben.
Soweit A aus diesem Entscheid nicht wiedergutzumachende Nachteile erwüchsen,
könne er dagegen innert der ihm bekannten Fristen und in der ihm ebenfalls bekannten
Weise Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
C. Am
14.
Februar 2017 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er
beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Februar 2017
sei vollumfänglich aufzuheben (Antrag 1). Zudem sei umgehend
festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme, bzw. sei das Kantonale
Sozialamt anzuweisen, ihm drei Mal pro Woche (montags, mittwochs, freitags)
jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in
der NUK I auszurichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses
superprovisorisch anzuordnen, bzw. sei das Kantonale Sozialamt anzuweisen, ihm
drei Mal pro Woche (montags, mittwochs, freitags) jeweils Fr. 20.- für
Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I auszurichten
(Anträge 2a–b). Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Kantonalen Sozialamts bzw. der Sicherheitsdirektion
(Anträge 3 und 4).
D. Mit
Urteil vom 21. Februar 2017 (VB.2017.00104) hiess das Verwaltungsgericht
die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gut, hob den Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 10. Februar 2017 auf und wies die Sache zu neuer
Entscheidung an diese zurück. Das Verwaltungsgericht erwog, der Entscheid der
Sicherheitsdirektion, keine prozessleitenden Massnahmen zu erlassen, erweise
sich in dieser Form als unrechtmässig, weshalb er aufzuheben sei. Insofern
(Antrag 1) sei die Beschwerde gutzuheissen. Die Sicherheitsdirektion werde
"erneut" über die Rekursanträge 4a–b entscheiden müssen.
Abzuweisen sei die Beschwerde hingegen in Bezug auf die Anträge 2a–b,
nachdem die Sicherheitsdirektion die im Streit liegende Auflage gemäss dem
Merkblatt materiell noch nicht beurteilt habe und das Verwaltungsgericht dies
nicht an ihrer Stelle im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen
Zwischenentscheid betreffend prozessleitende Massnahmen tun könne
(E. 2.2). Das Verwaltungsgericht gewährte A schliesslich teilweise die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
E. Mit
Schreiben vom 28. Februar 2017 setzte A der Sicherheitsdirektion eine
Frist bis 2. März 2017 (Poststempel) bzw. 3. März 2017 (Eingang) an,
um über die aufschiebende Wirkung bzw. die superprovisorischen Massnahmen zu
befinden, ansonsten er sich veranlasst sehe, beim Verwaltungsgericht Beschwerde
wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu erheben.
III.
A. Mit
Eingabe vom 3. März 2017, bezeichnet als "Beschwerde wegen
Verweigerung bzw. Verzögerung eines Zwischenentscheids durch die
Sicherheitsdirektion betreffend Aufschiebende Wirkung bzw. Vorsorgliche
Massnahmen in Nachachtung von VB.2017.00104 vom 21.02.2017", gelangte A erneut
an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei umgehend festzustellen, dass
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme, bzw. sei das Kantonale Sozialamt
anzuweisen, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens drei Mal pro
Woche (montags, mittwochs, freitags) jeweils Fr. 20.- für Nahrung,
Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I auszurichten. Eventualiter
sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses superprovisorisch anzuordnen, bzw.
sei das Kantonale Sozialamt anzuweisen, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens drei Mal pro Woche (montags, mittwochs, freitags) jeweils
Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I
auszurichten (Anträge 1a–b). Subeventualiter sei festzustellen, dass die
Sicherheitsdirektion den Erlass eines Zwischenentscheids betreffend
aufschiebende Wirkung bzw. superprovisorische Massnahmen zu Unrecht verweigert
bzw. verzögert habe. Dementsprechend sei die Sicherheitsdirektion anzuweisen,
innerhalb eines Arbeitstages ab Zustellung des Beschwerdeentscheids einen
Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung bzw. superprovisorische
Massnahmen zu erlassen (Antrag 1c). Schliesslich sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantonalen Sozialamts bzw. der
Sicherheitsdirektion (Anträge 2 und 3).
B. Mit
Präsidialverfügung vom 6. März 2017 trat das Verwaltungsgericht auf das
Feststellungsbegehren und das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme
gemäss den Beschwerdeanträgen 1a–b nicht ein, da es ihm im Rahmen der Rechtsverweigerungs-
bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde verwehrt sei, anstelle der
Sicherheitsdirektion in der Hauptsache bzw. über die Frage der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses und die Ausrichtungsmodalitäten der Nothilfe während der
Dauer des Rekursverfahrens zu befinden. Zudem eröffnete das Verwaltungsgericht
den Schriftenwechsel.
C. Am
10.
März 2017 beantragte das Kantonale Sozialamt die Abweisung der
Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, unter Kostenfolgen
zulasten von A. Die Sicherheitsdirektion beantragte am 13. März 2017
ebenfalls Beschwerdeabweisung. Am 16. März 2017 nahm A zu diesen Eingaben
Stellung. Mit Schreiben vom 27. März 2017 teilte die Sicherheitsdirektion
dem Verwaltungsgericht mit, dass sie über den Rekurs "in den nächsten
Tagen" entscheiden werde. Am 30. März 2017 unterrichtete der Rechtsvertreter
von A das Verwaltungsgericht telefonisch darüber, dass er auf eine Duplik
verzichte. Tags darauf liess er dem Verwaltungsgericht eine aktualisierte
Honorarnote zukommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Zu
beurteilen ist vorliegend ausschliesslich die vom Beschwerdeführer hinsichtlich
der Rekursanträge 4a–b erhobene Rüge der Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung seitens des Beschwerdegegners gemäss dem
Beschwerdeantrag 1c. Auf die Beschwerdeanträge 1a–b trat das
Verwaltungsgericht wie erwähnt bereits mit Präsidialverfügung vom 6. März
2017.
nicht ein (vgl. vorn II.A. sowie III.B.). Gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung
oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für
die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt dabei jenem,
der auch gegen die vorgeblich verzögerte oder verweigerte Anordnung zur
Verfügung stünde (statt vieler VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571,
E. 1.1, mit Hinweis auf RB 2005 Nr. 13). Nachdem Entscheide der
Sicherheitsdirektion beim Verwaltungsgericht angefochten werden können, ist
dieses zur Beurteilung des Beschwerdeantrags 1c zuständig (vgl. § 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
1.2
Bei
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist der Streitwert der
Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Sind im Bereich der
Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in
der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen
angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Handelt es sich um periodisch
wiederkehrende Leistungen, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,
14.
September 2016, VB.2016.00315, E. 1.2; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 65a N. 17). In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer die
im Merkblatt festgelegten Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Eine Missachtung
der von ihm als rechtswidrig gerügten Auflage, zu bestimmten Zeiten in der NUK anwesend
zu sein, hätte zur Folge, dass er keine – im Merkblatt nicht bezifferte –
Nothilfegelder erhalten würde. Der Beschwerdeführer selbst beantragt die
Leistung von insgesamt Fr. 60.- pro Woche. Da der Streitwert somit weniger
als Fr. 20'000.- beträgt und darüber hinaus kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit c und Abs. 2 VRG).
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragte der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2017, es
sei umgehend festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme,
eventualiter sei diese superprovisorisch anzuordnen (Rekursanträge 4a–b,
vorn II.A.). Der gemäss dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom
21.
Februar 2017 von der Beschwerdegegnerin noch zu fällende Entscheid
würde einen Zwischenentscheid darstellen, der sich gemäss § 41 Abs. 3
VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann anfechten
liesse, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; vgl. Bertschi, § 19a
N. 48 S. 523; vorn II.D.). Die Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG sind offensichtlich nicht erfüllt. Im Zusammenhang
mit Rechtsverweigerung oder -verzögerung wird indes auf das Erfordernis des
nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG verzichtet bzw. die bereits eingetretene oder unmittelbar
drohende Rechtsverweigerung als solcher aufgefasst (vgl. BGr, 12. November
2012,1B_549/2012, E. 1 mit weiterem Hinweis; VGr, 7. Dezember 2016,
VB.2016.00571, E. 1.2; Bertschi, § 19 N. 47, § 19a
N. 48 S. 524). Es liegt daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
2.
2.1
Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch § 4a VRG). Aus Art. 18
Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,
LS 101) ergibt sich ein Anspruch auf "rasche" Erledigung des
Verfahrens. Der kantonale Verfassungsgeber wollte mit dieser Wortwahl zum
Ausdruck bringen, dass die Garantie der Kantonsverfassung weiterreicht, als
dies die Minimalstandards des Bundesverfassungsrechts und der analogen Garantie
in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention tun. In
welchem Ausmass das kantonale Verfassungsrecht über das bundesrechtlich
gebotene Mindestmass hinausgeht, lässt sich den Materialien nicht schlüssig
entnehmen. Dessen ungeachtet kann die Rechtsprechung zu Art. 29
Abs. 1 BV zur Auslegung des Beschleunigungsgebots der Kantonsverfassung herangezogen
werden (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00545, E. 2.1, mit zahlreichen
Hinweisen).
2.2
Der
Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in
Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei
der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer
Verfügung. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt
sich zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur
Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die
Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen,
das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen
Entscheidungsabläufe abgestellt. Das Verbot der
Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie
zur Vornahme verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist indessen nicht allein
deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch nimmt.
Massgebend ist vielmehr, ob dieses in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden
Interessen zügig durchgeführt wurde und die Gerichtsbehörden insbesondere keine
unnütze Zeit verstreichen liessen (BGr, 27. Januar 2017,
5A_339/2016, E. 2.2; BGE 135 I 265 E. 4.4; VGr, 17. Juni 2016,
VB.2015.00654, E. 3.1; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc.
2014, Art. 29 N. 22 ff., mit Hinweisen).
2.3
Kommt die Rechtsmittelbehörde
bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der
fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig
geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung
die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch aussteht, weist sie
die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu
erledigen bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 4a N. 25; Martin Bertschi/Jürg Bosshart, Kommentar
VRG, § 19 N. 53).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerde zusammengefasst, dass die
Beschwerdegegnerin trotz seiner offensichtlich gewichtigen Interessen bzw. der
durch die Anordnungen im Merkblatt verursachten Eingriffe in seine
verfassungsmässig garantierten Grundrechte der Bewegungsfreiheit und der Hilfe
in Notlagen seit Einreichung des Rekurses am 6. Februar 2017 keinen
Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung des Rekurses bzw.
superprovisorische Massnahmen gefällt habe.
3.2
Der
Mitbeteiligte macht zur behaupteten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung
im Wesentlichen geltend, seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
21.
Februar 2017 seien gerade einmal zwei Wochen vergangen, was für sich
allein noch nicht ausreiche, um von einer ungebührlich langen Verfahrensdauer
zu sprechen. Dies gelte umso mehr, wenn man in Betracht ziehe, dass es dem
Rekurs des Beschwerdeführers an einem Anfechtungsobjekt mangle, für die
beantragte Feststellung der aufschiebenden Wirkung ein Rechtsschutzinteresse
und für eine superprovisorische Massnahme die Dringlichkeit und ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil fehle, da sich mit dem Merkblatt nichts an seiner
Situation geändert habe, weshalb man zum Schluss kommen müsse, dass die
Behandlung der Rekursanträge 4a–b nicht von derart grosser Bedeutung sei.
Zu beachten sei ferner, dass das Anwaltsbüro des Vertreters des
Beschwerdeführers im Verbund mit anderen Kanzleien und sogenannten
Laienberatern beschlossen habe, die Behörden und Gerichte im Zusammenhang mit
dem Merkblatt mit Rechtsmitteln einzudecken mit dem Ziel, die betroffenen
Verwaltungsstellen lahmzulegen und ein politisches Statement abzugeben.
Tatsächlich seien seit dem 20. Februar 2017 zahlreiche Rekurse erhoben worden
und Begehren um Erlass von anfechtbaren Verfügungen eingegangen. Zwar sei es
Sache des Staates, sich so zu organisieren, dass Verwaltungs- und
Verwaltungsrechtspflegeverfahren ordnungsgemäss durchgeführt werden könnten.
Der Staat könne aber nicht auf Vorrat so viel Personal einstellen, dass auf
geplante Aktionen wie der vorliegenden so reagiert werden könne, dass Gesuche
und Anträge ebenso beförderlich behandelt werden könnten, wie das beim ordentlichen
Geschäftsgang der Fall sei. Vorliegend grenze der Vorwurf der Rechtsverzögerung
bzw. Rechtsverweigerung daher an missbräuchliches Verhalten.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin erachtet es mit Hinweis auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2017 für unumgänglich, vor einem
Entscheid über die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers die Frage des
Verfügungscharakters des Anfechtungsobjekts zu klären, wozu die Parteien
unterschiedliche Auffassungen hätten. Es würde eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs darstellen, wenn über diese Frage entschieden würde, bevor der
Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, zur Vernehmlassung der Mitbeteiligten
Stellung zu nehmen. Hierfür sei ihm daher "heute" (13. März
2017) eine Frist bis 20. März 2017 angesetzt worden. Anschliessend werde
sie – die Beschwerdegegnerin – innert kurzer Frist entweder eine entsprechende
prozessleitende Anordnung treffen oder in der Sache selbst entscheiden.
3.4
In der
Replik vom 16. März 2017 führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin
könne nicht rechtfertigen, weshalb sie seit Eingang des Rekurses am
7.
Februar 2017 nicht in der Lage gewesen sei, einen rechtmässigen
Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung bzw. superprovisorische
Massnahmen zu erlassen. So sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie der
Mitbeteiligten nach Eingang des Rekurses nicht eine kurze Frist zwecks
Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme zu den
Rekursanträgen 4a–b angesetzt habe. Das Vorbringen, zunächst müsse die
Frage des Verfügungscharakters des Anfechtungsobjekts beantwortet werden,
ändere daran nichts, zumal im Sinn einer vorsorglichen Massnahme hätte
angeordnet werden können bzw. müssen, dass er – der Beschwerdeführer –
mindestens bis zum definitiven Entscheid über den Verfügungscharakter dem bis
30.
Januar 2017 bzw. bis anhin geltenden Nothilfe-Regime unterstehe.
4.
4.1
In der
Rekursschrift vom 6. Februar 2017, die am folgenden Tag bei der
Beschwerdegegnerin einging, beantragte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin, es sei umgehend festzustellen, dass dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zukomme; eventualiter sei diese superprovisorisch
anzuordnen (Anträge 4a–b; vorn II.B.). Dabei legte er die Notwendigkeit
eines diesbezüglich raschen Entscheids ausführlich und nachvollziehbar dar.
Eine Behörde oder Rechtsmittelinstanz hat in möglichst kurzer Zeit über ein als
dringlich bezeichnetes Gesuch um einstweilige Anordnung bestimmter Massnahmen zu
befinden. Ob sie selbst eine rasche Beurteilung als sinnvoll erachtet oder
nicht, ist dabei nicht massgebend (Plüss, § 4a N. 21). Angesichts des
Ausnahmecharakters superprovisorischer Massnahmen und im Hinblick auf die
Wahrung des rechtlichen Gehörs des Mitbeteiligten ist der Beschwerdegegnerin
dennoch nicht vorzuwerfen und lag es in ihrem Ermessen, mit Verfügung vom
7.
Februar 2017 zunächst eine Stellungnahme seitens des Mitbeteiligten und
namentlich die Akten eingeholt sowie danach dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Replik angesetzt zu haben (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6
N. 30). Festzuhalten ist allerdings, dass die eingeräumte Frist nicht
damit zu rechtfertigen ist, dass der Mitbeteiligten zu ermöglichen gewesen sei,
zur Rechtsnatur des Merkblatts Stellung zu nehmen. Dabei handelt es sich um
eine Rechtsfrage, über welche die Beschwerdegegnerin unabhängig von den
Parteistandpunkten bzw. von Amtes wegen zu befinden hat.
Sodann ist für den Beschwerdeführer zwar unverständlich,
weshalb die Beschwerdegegnerin eine Frist bis 9. März 2017 zur
Beantwortung des "gesamten" Rekurses ansetzte, und die
Beschwerdegegnerin nicht innert einer kürzeren Frist vorderhand zu den
prozessualen Anträgen Stellung nehmen liess und die Akten einverlangte (vorn
E. 3.4). Zu beachten ist indes § 26b VRG, worauf sich die
Beschwerdegegnerin denn auch ausdrücklich stützte. Seit dem 1. Oktober
2016.
sieht Abs. 2 dieser Bestimmung vor, dass die Vernehmlassungsfrist
(zwingend) 30 Tage beträgt, es sei denn, es handle sich um eine
Stimmrechtssache, oder die Rekursfrist wurde abgekürzt. Ob die Rekursinstanz
diese Frist in Bezug auf prozessuale Anträge – namentlich Gesuche um Erlass
superprovisorischer Massnahmen oder betreffend die aufschiebende Wirkung –
verkürzen kann, was unter der bis Ende September 2016 geltenden Fassung von
§ 26b VRG noch ohne Weiteres gestattet war und von anderen Rekursinstanzen
trotz des klaren Wortlauts der Bestimmung möglicherweise weiterhin praktiziert
wird, ist mindestens fraglich und seitens des Verwaltungsgerichts bis anhin
noch nicht zu beurteilen gewesen. Eine Pflicht zur Abkürzung der Vernehmlassungsfrist
bestand aus Sicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht. Das Merkblatt
enthielt denn auch keine Rechtsmittelbelehrung und damit auch keinen Hinweis
auf eine Rekursfrist, was sich damit erklären lässt, dass der Mitbeteiligte
dasselbe gar nicht als anfechtbaren Entscheid qualifiziert. Vor diesem
Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin die Ansetzung einer dreissigtägigen
Frist zur Erstattung einer Rekursantwort nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Selbst wann man aber davon ausginge, dass es seit
Inkrafttreten des neuen § 26b Abs. 2 VRG noch immer zulässig wäre,
die Vernehmlassungsfrist in Bezug auf prozessuale Anträge abzukürzen, kann im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 3. März 2017 (Poststempel) noch nicht
von einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung seitens der
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Rekursanträge 4a–b gesprochen werden. Selbst
wenn sie die Frist zur Rekursantwort am 7. Februar 2017 auf lediglich zehn
Tage und die anschliessende Frist zur Replik auf lediglich fünf Tage
festgesetzt hätte, wäre es ihr angesichts der abzuwartenden Fristen bzw. zu
berücksichtigenden Dauer der postalischen Zustellungen kaum möglich gewesen,
noch im Februar bzw. innert der ihr vom Beschwerdeführer angesetzten Frist bis
2.
März 2017 über die fraglichen Rekursanträge zu entscheiden (vorn
II.E.). Daran ändert auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
21.
Februar 2017 nichts, das festhielt, der Entscheid vom 10. Februar
2017.
erfülle die Voraussetzungen für einen rechtsgenügenden Zwischenentscheid
nicht. Dieses Urteil hatte keinen Einfluss auf den bereits laufenden
Schriftenwechsel im Rekursverfahren und setzte der Beschwerdegegnerin
seinerseits keine Frist zur neuen Entscheidung an, nachdem damals auch keine
Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung zu beurteilen war (vorn II.D)
4.2
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung (vgl. VGr, 27. Juni 2013, VB.2012.00341,
E. 4.3) noch keine Rechtsverzögerung oder gar eine Rechtsverweigerung
seitens der Beschwerdegegnerin vorlag, nachdem seit Eingang des Rekurses am
7.
Februar 2017 bis zur Beschwerdeerhebung am 3. März 2017
"lediglich" 25 Tage verstrichen und die Beschwerdegegnerin in dieser
Zeit gerechtfertigte fristauslösende Verfahrenshandlungen vorgenommen hatte.
Die Beschwerde ist demzufolge auch hinsichtlich Antrag 1c abzuweisen (vgl.
vorn E. 1.1). Darüber, ob der Beschwerdegegnerin zum jetzigen Zeitpunkt
eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre, nachdem ein
Entscheid – soweit bekannt – immer noch aussteht, ist vorliegend nicht zu
befinden.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat – wie auch der Mitbeteiligte – keine solche beantragt.
5.2
Zu prüfen bleiben
die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zu beachten ist dabei, dass die unentgeltliche
Rechtspflege auch bloss teilweise gewährt werden kann, wenn mehrere
selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt
werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander
beurteilt werden können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; Plüss, § 16
N. 55). Dies trifft hier auf die Beschwerdeantrag 1a–b einerseits und
den Beschwerdeantrag 1c andererseits zu.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Jedenfalls im Bereich des Sozialhilferechts
geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von einer solchen Notwendigkeit aus.
Je nach den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person und den sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird die Notwendigkeit
aber auch hier bejaht (Plüss, § 16 N. 80 ff.).
5.2.2
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres
ausgegangen werden.
5.2.3
Die Beschwerde ist trotz Abweisung insofern nicht als geradezu aussichtslos
im erwähnten Sinn einzustufen, als der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung
seitens der Vorinstanz rügte. Sodann erweist sich auch der Beizug eines
Rechtsvertreters gerechtfertigt, hat doch die Angelegenheit mit der – wenn auch
im Resultat ungerechtfertigt – geltend gemachten Rechtsverzögerung durch die
Beschwerdegegnerin eine weitere Dimension erfahren, deren Geltendmachung den
rechtsunkundigen Beschwerdeführer allein vor erhebliche prozessuale Probleme
gestellt hätte. Hinsichtlich des Beschwerdeantrags 1c sind die Gesuche des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
daher gutzuheissen und ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.2.4
In Bezug auf die Beschwerdeanträge 1a–b konnte der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer hingegen nicht ernsthaft mit einer Gutheissung
rechnen, konnte er doch nicht davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht im
Rahmen einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an Stelle
der Beschwerdegegnerin über die aufschiebende Wirkung des Rekurses befinden
würde. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde deshalb als aussichtslos zu
bezeichnen und sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung abzuweisen.
5.2.5
Rechtsanwalt B macht in der Honorarnote vom 30. März 2017 einen
Zeitaufwand von sieben Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von
Fr. 250.- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 129.60 für das
Beschwerdeverfahren geltend. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 beträgt der Stundenansatz
für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten jedoch in der Regel
Fr. 220.-. Gründe, die es rechtfertigen würden, davon abzuweichen, sind
nicht ersichtlich und werden auch nicht dargelegt. Gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeschrift
inhaltlich zu nicht unwesentlichen Teilen derjenigen im Verfahren VB.2017.00104
entspricht ist Rechtsanwalt B daher als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit
Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
5.3
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Das vorliegende, einen
Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der
wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1
BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.3;
VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 850.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn der Erwägungen jedoch zur Hälfte
einstweilen auf die Gerichtkasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Dieser
wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an …