VB.2017.00157
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00157
21. Juni 2017Deutsch7 min
(URT.2017.19024)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00157
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Juni 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 6. Mai 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch von A,
geboren 1983, mazedonische Staatsangehörige, um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg, nachdem ihrem
Ehemann mit Verfügung vom gleichen Tag die Niederlassungsbewilligung wegen
seiner Straffälligkeit widerrufen worden war. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel wiesen die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
11. August 2014, das Verwaltungsgericht am 10. Februar 2015
(VB.2014.00533) und das Bundesgericht am 29. Februar 2016 (2C_340/2015) ab. Am
23. Juni 2016 – und damit unmittelbar vor Ablauf ihrer Ausreisefrist – stellte A
ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt nahm
das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf am 11. August
2016 nicht ein.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 31. Januar 2017 ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 6. März 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei
das Migrationsamt anzuweisen, ihr Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung materiell zu behandeln. Sie verlangte eine
Parteientschädigung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Bewilligung des Aufenthalts und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des
Beschwerdeverfahrens.
Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die
Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung.
B. Mit
Verfügung vom 7. März 2017 wies die Abteilungspräsidentin i.V. sowohl das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie auch das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Gleichzeitig setzte sie A – die der Zürcher Justiz noch Kosten aus früheren
Verfahren schuldet – eine Frist an, um die Verfahrenskosten sicherzustellen.
C. Mit
Eingabe vom 28. März 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei
von der Kostenvorschusspflicht zu entbinden, eventualiter sei ihr die Frist um
mindestens zwanzig Tage zu erstrecken. Der Abteilungspräsident wies das
Begehren am 29. März 2017 ab und setzte A eine Notfrist bis 7. April 2017
an, um den Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ist am 10. April 2017 auf das
Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt worden.
D. Mit
Eingabe vom 6. Juni 2017 nahm A eine Ergänzung ihrer Beschwerde vor und reichte
weitere Beilagen zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Es kann offengelassen
werden, ob der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, nachdem sich
die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen als offensichtlich unbegründet und
rechtsmissbräuchlich erweist:
1.1
Die
Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass sie im früheren Verfahren, das mit
dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 rechtskräftig
abgeschlossen worden ist, formell lediglich um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ersucht hat. Sie hat indessen bereits damals die
zeitlichen Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG) erfüllt. In solchen Konstellationen sind die Behörden
wegen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 in Verbindung
mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG])
verpflichtet, nicht nur den (vom Ehemann abgeleiteten) Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, sondern auch, ob ein
eigenständiger Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht.
Denn hätte die Beschwerdeführerin damals einen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gehabt, hätte ihr die – ein weniger gefestigtes
Anwesenheitsrecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht
verweigert werden können (BGE 128 II 145 E. 1.1.4; BGr, 26. November 2004,
2A.505/2004, E. 1.2). Deshalb waren sowohl die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion wie auch das Verwaltungsgericht im damaligen Verfahren
nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu prüfen.
Nachdem auch das Verwaltungsgericht diesen Anspruch im Urteil vom 10. Februar
2015.
(VB.2014.00533) ausdrücklich verneint hat (E. 4.2: "Ferner
sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin während Jahren Sozialhilfe bezogen hat
und es deshalb an einer ausreichenden Integration mangelt.") und das
Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abgewiesen hat,
ist darüber offensichtlich rechtskräftig entschieden worden.
1.2
An diesem
Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion im damaligen Verfahren zu Unrecht über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung befunden hätte.
Denn die Beschwerdeführerin hätte diese vermeintliche Kompetenzüberschreitung
und die damit einhergehende Gehörsverletzung vor Verwaltungsgericht rügen
können und müssen, was sie indessen nicht getan hat. Die Beschwerdeführerin hat
auch im damaligen bundesgerichtlichen Verfahren nicht gerügt, dass das
Verwaltungsgericht seine Kompetenzen überschritten bzw. den Streitgegenstand in
unzulässiger Weise ausgedehnt habe. Im Gegenteil hat sie vor Bundesgericht noch
selber behauptet, sie besässe einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung
(Ziff. 42 der Beschwerde vom 27. April 2015: "Sie hat aufgrund
ihrer über 7-jährigen Anwesenheit sogar einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung
[Art. 43 Abs. 2 AuG]"). Es kann somit entgegen den Vorbringen in der
Beschwerde keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin diese Frage im
damaligen Verfahren nicht aufgeworfen hätte.
1.3
Schliesslich
sind die Behörden nicht nur wegen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes
wegen, sondern auch aus prozessökonomischen Gründen im ausländerrechtlichen
Verfahren berechtigt, sämtliche infrage kommenden Rechtsgrundlagen zu prüfen.
Es grenzt an Rechtsmissbrauch, wenn die ausländische Person nacheinander für
jede mögliche Anspruchsgrundlage ein separates Verfahren einleitet und sich
währenddessen in der Schweiz aufhalten will, um ihren Aufenthalt trotz
rechtskräftiger Wegweisung weiter zu verlängern. Bezeichnenderweise hat die
Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung denn
auch nicht zusammen mit ihrem Verlängerungsgesuch oder während des damaligen
Rechtsmittelverfahrens oder zumindest unmittelbar nach dem bundesgerichtlichen
Urteil vom 29. Februar 2016 eingereicht, sondern erst fünf Tage vor Ablauf
der Ausreisefrist Ende Juni 2016.
1.4
Ist nach dem Gesagten über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bereits
rechtskräftig entschieden worden, hat das Migrationsamt das Gesuch vom 23. Juni
2016.
zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Dabei gilt der Grundsatz,
dass eine Verwaltungsbehörde lediglich dann verpflichtet ist, ein
Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben.
Wesentliche neue Umstände liegen vor, wenn angesichts der veränderten
tatbeständlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders erfolgen könnte als
im früheren Entscheid. Die Wiedererwägung ist somit nicht beliebig zulässig;
sie darf nicht dazu führen, dass rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage
gestellt werden können (BGE 136 II 177 E. 2.1).
Im Gesuch vom 23. Juni 2016 werden keine Umstände
vorgebracht, die eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden, was bereits die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat und worauf verwiesen wird.
In ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend, dass eine veränderte Situation vorliege, sondern beruft sich
ausschliesslich auf das – wie erwähnt unzutreffende – formale Argument, dass
über ihren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch nicht
entschieden worden sei. Damit bezweckt das offensichtlich rechtsmissbräuchliche
Gesuch einzig, den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung weiter
hinauszuzögern. Das Migrationsamt ist deshalb völlig zu Recht darauf nicht
eingetreten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
2.
Nachdem der rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführerin
der Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens nicht gestattet worden ist und
sie die Schweiz gemäss Präsidialverfügung vom 7. März 2017 unverzüglich hätte
verlassen müssen, muss ihr keine Ausreisefrist angesetzt werden, selbst wenn
sie ihrer Ausreiseverpflichtung nach wie vor nicht nachgekommen sein sollte und
sie sich weiter illegal im Land aufhält.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits am 7. März 2017 abgewiesen
worden. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass die Beschwerdeführerin zwei Zwischenverfügungen erwirkt hat und
dort jeweils mit ihren Anträgen gescheitert ist.
4.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …