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Entscheid

VB.2017.00157

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00157

21. Juni 2017Deutsch7 min

(URT.2017.19024)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 6. Mai 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch von A,

geboren 1983, mazedonische Staatsangehörige, um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg, nachdem ihrem

Ehemann mit Verfügung vom gleichen Tag die Niederlassungsbewilligung wegen

seiner Straffälligkeit widerrufen worden war. Die dagegen erhobenen

Rechtsmittel wiesen die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am

11. August 2014, das Verwaltungsgericht am 10. Februar 2015

(VB.2014.00533) und das Bundesgericht am 29. Februar 2016 (2C_340/2015) ab. Am

23. Juni 2016 – und damit unmittelbar vor Ablauf ihrer Ausreisefrist – stellte A

ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt nahm

das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf am 11. August

2016 nicht ein.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 31. Januar 2017 ab.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 6. März 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei

das Migrationsamt anzuweisen, ihr Gesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung materiell zu behandeln. Sie verlangte eine

Parteientschädigung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die

Bewilligung des Aufenthalts und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des

Beschwerdeverfahrens.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die

Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung.

B. Mit

Verfügung vom 7. März 2017 wies die Abteilungspräsidentin i.V. sowohl das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie auch das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Gleichzeitig setzte sie A – die der Zürcher Justiz noch Kosten aus früheren

Verfahren schuldet – eine Frist an, um die Verfahrenskosten sicherzustellen.

C. Mit

Eingabe vom 28. März 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei

von der Kostenvorschusspflicht zu entbinden, eventualiter sei ihr die Frist um

mindestens zwanzig Tage zu erstrecken. Der Abteilungspräsident wies das

Begehren am 29. März 2017 ab und setzte A eine Notfrist bis 7. April 2017

an, um den Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ist am 10. April 2017 auf das

Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt worden.

D. Mit

Eingabe vom 6. Juni 2017 nahm A eine Ergänzung ihrer Beschwerde vor und reichte

weitere Beilagen zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Es kann offengelassen

werden, ob der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, nachdem sich

die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen als offensichtlich unbegründet und

rechtsmissbräuchlich erweist:

1.1

Die

Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass sie im früheren Verfahren, das mit

dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 rechtskräftig

abgeschlossen worden ist, formell lediglich um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ersucht hat. Sie hat indessen bereits damals die

zeitlichen Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG) erfüllt. In solchen Konstellationen sind die Behörden

wegen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 in Verbindung

mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG])

verpflichtet, nicht nur den (vom Ehemann abgeleiteten) Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, sondern auch, ob ein

eigenständiger Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht.

Denn hätte die Beschwerdeführerin damals einen Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung gehabt, hätte ihr die – ein weniger gefestigtes

Anwesenheitsrecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht

verweigert werden können (BGE 128 II 145 E. 1.1.4; BGr, 26. November 2004,

2A.505/2004, E. 1.2). Deshalb waren sowohl die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion wie auch das Verwaltungsgericht im damaligen Verfahren

nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu prüfen.

Nachdem auch das Verwaltungsgericht diesen Anspruch im Urteil vom 10. Februar

2015.

(VB.2014.00533) ausdrücklich verneint hat (E. 4.2: "Ferner

sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin während Jahren Sozialhilfe bezogen hat

und es deshalb an einer ausreichenden Integration mangelt.") und das

Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abgewiesen hat,

ist darüber offensichtlich rechtskräftig entschieden worden.

1.2

An diesem

Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion im damaligen Verfahren zu Unrecht über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung befunden hätte.

Denn die Beschwerdeführerin hätte diese vermeintliche Kompetenzüberschreitung

und die damit einhergehende Gehörsverletzung vor Verwaltungsgericht rügen

können und müssen, was sie indessen nicht getan hat. Die Beschwerdeführerin hat

auch im damaligen bundesgerichtlichen Verfahren nicht gerügt, dass das

Verwaltungsgericht seine Kompetenzen überschritten bzw. den Streitgegenstand in

unzulässiger Weise ausgedehnt habe. Im Gegenteil hat sie vor Bundesgericht noch

selber behauptet, sie besässe einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung

(Ziff. 42 der Beschwerde vom 27. April 2015: "Sie hat aufgrund

ihrer über 7-jährigen Anwesenheit sogar einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung

[Art. 43 Abs. 2 AuG]"). Es kann somit entgegen den Vorbringen in der

Beschwerde keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin diese Frage im

damaligen Verfahren nicht aufgeworfen hätte.

1.3

Schliesslich

sind die Behörden nicht nur wegen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes

wegen, sondern auch aus prozessökonomischen Gründen im ausländerrechtlichen

Verfahren berechtigt, sämtliche infrage kommenden Rechtsgrundlagen zu prüfen.

Es grenzt an Rechtsmissbrauch, wenn die ausländische Person nacheinander für

jede mögliche Anspruchsgrundlage ein separates Verfahren einleitet und sich

währenddessen in der Schweiz aufhalten will, um ihren Aufenthalt trotz

rechtskräftiger Wegweisung weiter zu verlängern. Bezeichnenderweise hat die

Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung denn

auch nicht zusammen mit ihrem Verlängerungsgesuch oder während des damaligen

Rechtsmittelverfahrens oder zumindest unmittelbar nach dem bundesgerichtlichen

Urteil vom 29. Februar 2016 eingereicht, sondern erst fünf Tage vor Ablauf

der Ausreisefrist Ende Juni 2016.

1.4

Ist nach dem Gesagten über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bereits

rechtskräftig entschieden worden, hat das Migrationsamt das Gesuch vom 23. Juni

2016.

zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Dabei gilt der Grundsatz,

dass eine Verwaltungsbehörde lediglich dann verpflichtet ist, ein

Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben.

Wesentliche neue Umstände liegen vor, wenn angesichts der veränderten

tatbeständlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders erfolgen könnte als

im früheren Entscheid. Die Wiedererwägung ist somit nicht beliebig zulässig;

sie darf nicht dazu führen, dass rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage

gestellt werden können (BGE 136 II 177 E. 2.1).

Im Gesuch vom 23. Juni 2016 werden keine Umstände

vorgebracht, die eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden, was bereits die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat und worauf verwiesen wird.

In ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin nicht

geltend, dass eine veränderte Situation vorliege, sondern beruft sich

ausschliesslich auf das – wie erwähnt unzutreffende – formale Argument, dass

über ihren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch nicht

entschieden worden sei. Damit bezweckt das offensichtlich rechtsmissbräuchliche

Gesuch einzig, den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung weiter

hinauszuzögern. Das Migrationsamt ist deshalb völlig zu Recht darauf nicht

eingetreten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

2.

Nachdem der rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführerin

der Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens nicht gestattet worden ist und

sie die Schweiz gemäss Präsidialverfügung vom 7. März 2017 unverzüglich hätte

verlassen müssen, muss ihr keine Ausreisefrist angesetzt werden, selbst wenn

sie ihrer Ausreiseverpflichtung nach wie vor nicht nachgekommen sein sollte und

sie sich weiter illegal im Land aufhält.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits am 7. März 2017 abgewiesen

worden. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist dem Umstand Rechnung zu

tragen, dass die Beschwerdeführerin zwei Zwischenverfügungen erwirkt hat und

dort jeweils mit ihren Anträgen gescheitert ist.

4.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …