VB.2017.00160
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00160
21. August 2017Deutsch32 min
(URT.2017.19175)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00160
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 9. März
1978 wurde A unter anderem wegen wiederholten Raubes, wiederholten und
fortgesetzten Diebstahls, schwerer und einfacher Körperverletzung und
öffentlicher unzüchtiger Handlung zu drei Jahren Gefängnis unter Anrechnung von
317 Tagen erstandener Haft verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wurde aufgeschoben und dafür die Verwahrung nach aArt. 43 Ziff. 1
Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB, bis Ende 2006 in Kraft) angeordnet.
B. Die
Justizdirektion des Kantons Zürich (heute Direktion der Justiz und des Innern)
gewährte A am 14. Oktober 1980 die probeweise Entlassung. Innerhalb der
Probezeit wurde A rückfällig, und das Geschworenengericht verurteilte ihn am 6. Mai
1985 wegen Notzucht, fortgesetzter Nötigung zu einer anderen unzüchtigen
Handlung, Raubes und Hausfriedensbruchs zu sechs Jahren Zuchthaus. Auch der
Vollzug dieser Strafe wurde aufgeschoben und eine Verwahrungsmassnahme nach aArt. 43
Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet. In der Folge widerrief die
Justizdirektion am 1. April 1986 die am 14. Oktober 1980 gewährte
probeweise Entlassung aus dem Massnahmenvollzug.
C. Mit
Verfügung der Justizdirektion vom 1. Juli 1991 wurde A erneut probeweise
aus dem Verwahrungsvollzug entlassen. Nachdem am 12. August 1993 die
Verhaftung von A und seine Versetzung in die Sicherheitshaft zwecks
psychiatrischer Abklärung angeordnet worden war, wurde er am 29. Juli 1994
wieder aus der Sicherheitshaft entlassen. Am 3. Februar 1995 wurde zwecks
Prüfung der Rückversetzung in die Verwahrung erneut Sicherheitshaft angeordnet
und A am 24. Mai 1995 in die Verwahrung zurückversetzt.
D. Mit
Verfügung des Amtes für Justizvollzug (JUV) vom 19. Januar 2006 wurde A in
den offenen Vollzug in die Einrichtung D versetzt, diese Verfügung wurde
allerdings am 19. März 2007 widerrufen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel
wurden abgewiesen.
E. Das
Obergericht des Kantons Zürich beschloss am 4. Oktober 2010 die
Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht. Es liess dafür über die Massnahmebedürftigkeit,
Massnahmefähigkeit und Behandlungsbereitschaft von A ein Gutachten einholen.
Dieses wurde am 7. Mai 2010 von Dr. E und Dr. F erstellt (nachfolgend:
Gutachten E/F).
F. Anlässlich
der Anhörung vom 6. Oktober 2016 stellte A ein Gesuch um bedingte
Entlassung und beantragte ebenso die Versetzung in die Einrichtung D sowie
die Bewilligung von unbegleiteten Urlauben. Mit Eingabe vom 13. Oktober
2016 beantragte der Rechtsvertreter, A sei bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu
entlassen, eventualiter in die Einrichtung D zu versetzen. Weiter seien A
unbegleitete Urlaube zu gewähren. Zudem reichte der Rechtsvertreter einen
psychiatrischen Bericht, erstellt von Dr. med. G, vom 28. März
2016 ein (nachfolgend: Bericht G).
G. Am 7. November
2016 wies das JUV die Gesuche von A um bedingte Entlassung aus der Verwahrung,
um Versetzung in die Einrichtung D sowie um Bewilligung von unbegleiteten
Urlauben ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 12. Dezember 2016 an die
Direktion der Justiz und des Innern und stellte – neben denselben Anträgen wie
gegenüber dem JUV – das Eventualbegehren, dass die Normen Art. 64
Abs. 1 StGB sowie Art. 64 Abs. 4 StGB in concreto auf ihre
Vereinbarkeit mit der Schweizerischen Bundesverfassung und der Europäischen
Menschenrechtskonvention hin zu überprüfen seien.
Am 31. Januar 2017 wies die Direktion der Justiz und
des Innern den Rekurs von A ab.
III.
A beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 6. März
2017.
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2017 und
seine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unter geeigneten
Bewährungsauflagen. Als Eventualbegehren beantragte A die Versetzung in die Einrichtung D,
die Gewährung von unbegleiteten Urlauben sowie die Überprüfung von Art. 64
Abs. 1 StGB sowie Art. 64 Abs. 4 StGB (teilweise in Verbindung
mit Art. 76 Abs. 2 StGB) in concreto auf ihre Vereinbarkeit mit der
Schweizerischen Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention
hin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung; alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Direktion der Justiz und des Innern, das Amt für
Justizvollzug sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürichs beantragten
am 9. März 2017, 5. April 2017 beziehungsweise am 4. Mai 2017
die Abweisung der Beschwerde. A replizierte innert erstreckter Frist am 6. Juni
2017.
und hielt an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht eine Verwahrung an, wenn der
Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine
Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung
des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren
bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle
Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen
wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der
Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass
er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer anhaltenden oder
langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in
Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten
dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB
keinen Erfolg verspricht.
2.2
Der Täter
wird aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen,
sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die Probezeit
beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe
angeordnet und können Weisungen erteilt werden (Art. 64a Abs. 1 StGB).
2.3
Nach
Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die Behörde auf Gesuch hin
oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, erstmals nach Ablauf von zwei
Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann.
Nach Abs. 2 derselben Bestimmung stützt sich die Behörde dabei auf einen
Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige fachkundige Begutachtung im Sinn
von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach
Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters. Die Fachkommission
nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter
ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ)
die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht
eindeutig beantworten kann (VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00298,
E. 1.3 mit Hinweisen).
3.
3.1
Entlassungsentscheide
sind immer auf ein Gutachten zu stützen, denn es stehen gewichtige Interessen
des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit anderseits auf dem Spiel, die
umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. A., Basel
2013, Art. 64b N. 12). Die Vorinstanzen stützten ihre Entscheide hauptsächlich
auf das im Strafverfahren im Hinblick auf die Verwahrungsüberprüfung erstellte
Gutachten E/F vom 7. Mai 2010. Der Beschwerdeführer verlangt nicht,
dass ein neues Gutachten erstellt wird, sondern vielmehr, dass auf den neueren
Bericht G (vom 28. März 2016) abzustellen sei und er aufgrund der
darin enthaltenen Schlussfolgerungen aus der Verwahrung bedingt zu entlassen
sei.
3.2
Der
Behandlungsbericht G wurde im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
erstellt und ist somit als Parteigutachten zu betrachten. Als solches kommt dem
Bericht der Beweiswert einer Parteiaussage zu und ist für sich alleine
betrachtet eine unzureichende Grundlage im Sinn von Art. 56 Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB (Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 60 N. 7; Heer,
Art. 56 N. 49). Ein solches Privatgutachten kann allerdings dazu
beitragen, Zweifel an der Schlüssigkeit bzw. Aktualität eines vorhandenen
Gerichtsgutachtens entstehen zu lassen oder aber auch, die Erkenntnisse eines
bestehenden Gutachtens zu bestätigen.
Folglich ist der Frage nachzugehen, ob der Bericht G
die Schlussfolgerungen des Gutachtens E/F infrage zu stellen vermag und ob
dem Gutachten weiterhin die nötige Aktualität zukommt. Zur Beantwortung der
Frage, ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das
formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist
vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein
früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an
Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246
E. 4.3).
3.3
Das
Gutachten E/F attestiert dem Beschwerdeführer eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit überwiegend Borderline und
narzisstischen Anteilen, den Verdacht auf eine Störung der Sexualpräferenz mit
Tendenz zur sexuellen Belästigung bzw. Vergewaltigung (ICD-10 F65.8), eine
frühere Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.21), einen früheren
Mehrfachsubstanzmissbrauch (ICD-10 F19.1) sowie einen früheren Tabakabusus
(ICD-10 F17.1).
Laut den Gutachtern E/F falle bezüglich der Prognose
positiv ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer für die letzten Jahre ein
tadelloses Vollzugsverhalten aufgewiesen habe und er ausgeglichener geworden
sei. Zudem verfüge er über soziale Kompetenzen und soziale Bezüge ausserhalb
der Strafanstalt (langjährige Lebenspartnerin) und sei arbeitsfähig. Trotzdem
gelangen die Gutachter zum Schluss, dass sich für den Beschwerdeführer
prognostisch ein eher ungünstiges Bild ergäbe und er eine erhöhte
Rückfallgefahr aufweise. Dies sei hauptsächlich dadurch begründet, dass er
bezüglich Persönlichkeits-, psychosexueller und Alkoholproblematik (noch) keine
realitätsadäquate Grundhaltung und (noch) keine belastbare Therapiemotivation habe
erzielen können. Eine forensische Psychotherapie, die Auseinandersetzung mit
der Alkoholproblematik und eine Abklärung bezüglich des Vorhandenseins einer
triebhaft-sexuellen Komponente seien für eine künftige Entlassung
unverzichtbar; nur schon deshalb, weil eine Therapie entscheidende Bedeutung
bei der Beurteilung der Veränderungen im Störungsbild des Beschwerdeführers
habe.
3.3.1
Der Bericht G diagnostizierte beim Beschwerdeführer: Status nach
Schizophrenie in den Siebzigerjahren; eine Persönlichkeitsstörung mit
Borderline und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61-0); eine frühe
Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F.21); einen frühen Mehrfachsubstanzmissbrauch
(ICD-10 F19.1); sowie als Grundstörung eine seit Jugendzeit bestehende Liebessehnsucht
mit reaktiven Missstimmungen und Aggressionsverhalten bei Nichterfüllung.
Im Bericht kommt Dr. G zum
Schluss, dass sich die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer erheblich reduziert
habe. Dafür spreche das langjährige Wohlverhalten im Massnahmenvollzug, die
über Jahre anhaltende Beziehung zu seiner Partnerin, die ihn in ein psychisches
Gleichgewicht gebracht habe, seine Einsicht in sein Fehlverhalten bei der
Begehung der Delikte und die Erschöpfung und Zermürbung durch den ungewöhnlich
langen Massnahmenvollzug. Auch er erachtet aber eine psychotherapeutische
Betreuung als unabdingbar und ebenso Massnahmen, die eine Enthemmung durch Alkoholkonsum
vermieden.
3.3.2
Zwar kommt der Bericht G zu einem anderen Schluss als das Gutachten E/F,
stützt sich dabei aber grundsätzlich auf dieselben Diagnosen und Umstände. Der
Bericht G stellt fest, dass die 2010 getroffene Diagnose vertretbar
erscheine, damit die in den Siebzigerjahren gestellte Diagnose Schizophrenie
aber nicht wiederlegt sei. Gegenüber dem Verdacht auf eine Störung der
Sexualpräferenz mit Tendenz zur sexuellen Belästigung bzw. Vergewaltigung
äussert Dr. G gewisse Vorbehalte, scheint die Diagnose aber nicht für
völlig unbegründet zu halten; insofern besteht kein Widerspruch zwischen dem
Bericht und dem Gutachten.
3.3.3
Die im Bericht G vorgebrachten Umstände, die eine günstigere Prognose
ermöglichten, wie langjähriges Wohlverhalten im Vollzug, stabile Beziehung,
Mässigung infolge Alters, Einsicht in sein Fehlverhalten sowie Erschöpfung und
Zermürbung, sind im Gutachten E/F ebenso berücksichtigt worden, wobei die
Gutachter zum Schluss kommen, dass diese Tatsachen alleine keine
günstige Prognose rechtfertigten. Bezüglich der Einsicht in das Fehlverhalten
folgern die Gutachter, dass das Bedauern und die Reue eher vordergründig und
als Ausweichmanöver wirkten. Die Gutachter begründen die negative Prognose mit
der fehlenden therapeutischen Auseinandersetzung mit den Delikten und der
Alkoholproblematik, die fehlende Abklärung bezüglich sexueller Devianz sowie
die damit einhergehenden fehlenden Vermeidungsstrategien bezüglich künftiger
Delinquenz. Diese Begründung erscheint schlüssig, vertret- und nachvollziehbar.
3.3.4
Der Bericht G geht zwar von einer günstigeren Prognose aus, stützt
seine Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen zu gewähren,
aber hauptsächlich auf die bestehende verfahrene Situation, die lange
Internierung und die dadurch entstehende Zermürbung sowie auf die Mässigung
infolge Alters. Auf die fehlende therapeutische Auseinandersetzung, die
fehlenden Verhaltensstrategien zur Vermeidung künftiger Delinquenz sowie zu den
Hintergründen der Einsicht in das Fehlverhalten geht der Bericht G nicht
diversifiziert ein. Vielmehr hält er fest, dass sich eine gewisse diagnostische
Unsicherheit bei der Beurteilung des Exploranden ergäbe.
3.3.5
Der Bericht G lässt somit keine Zweifel an der Schlüssigkeit des
Gutachtens E/F aufkommen; sondern bestätigt grösstenteils die getroffenen
Diagnosen bzw. stellt sie nicht infrage und unterstützt die Schlussfolgerung,
dass ein Rückfall des Beschwerdeführers unter anderem wegen der fehlenden
therapeutischen Auseinander-
setzung nicht ausgeschlossen werden kann.
3.4
Das im Rahmen des Verfahrens über die Weiterführung
der Verwahrung nach neuem Recht eingeholte Gutachten E/F stammt vom 7. Mai
2010.
und ist sieben Jahre alt. Es stellt sich die Frage, ob sich die
Ausgangslage seither verändert hat.
3.4.1
An den Lebensumständen des Beschwerdeführers hat sich seit der Erstellung
des Gutachtens im Jahr 2010 nichts Wesentliches verändert. Gemäss den
Vollzugsberichten der letzten Jahre sei der Beschwerdeführer seit 2007 in der
Wohngruppe … der Vollzugsanstalt untergebracht und weise ein gutes
Vollzugsverhalten auf (nur zwei Disziplinierungen seit 2002). Der
Beschwerdeführer verbringe regelmässig (ausgenommen während der Sistierung der
Urlaube zwischen Oktober 2010 und März 2011) jeweils korrekt und klaglos
verlaufende begleitete Beziehungsurlaube mit seiner langjährigen Lebenspartnerin,
welche seine einzige konstante Bezugsperson zu sein scheine. Er arbeite mit
hoher Selbständigkeit und zuverlässig für den technischen Dienst der
Vollzugsanstalt. Allerdings finde weiterhin keine deliktorientierte Therapie
statt, da sich der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit dem
Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) nicht vorstellen könne und er darin
auch keinen Sinn sehen könne.
3.4.2
Inzwischen hat sich der Beschwerdeführer zwar bereit erklärt, sich bei
einem nicht dem PPD angehörigen Psychotherapeuten in Therapie zu begeben,
jedoch hat er sich bereits gegenüber den Gutachtern E/F in diese Richtung
geäussert, aber gleichzeitig auch festgehalten, dass er sich bereits genügend
therapiert fühle. Wie ernsthaft die Therapiemotivation des Beschwerdeführers
wirklich ist, bleibt daher fraglich. Immerhin wurde schon im Gutachten E/F
ein Kompromiss mit einer Therapie durch einen ausserhalb des PPD stehenden
Psychotherapeuten vorgeschlagen. Anscheinend hat sich diese Möglichkeit bis
anhin jedoch nicht realisieren lassen.
3.4.3
Insgesamt hat der Beschwerdeführer immer noch keine Therapie absolviert,
welche sich mit den begangenen Delikten, der Alkoholproblematik und seiner
allfälligen sexuellen Devianz auseinandersetzt. Zudem besteht die
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit Borderline und narzisstischen
Anteilen weiterhin fort. Der Beschwerdeführer argumentiert (gestützt auf die
Ausführungen im Bericht G) mit einer inzwischen eingetretenen Erschöpfung
und Zermürbung. Allerdings hatte sich der Beschwerdeführer bereits 2010 seit
langer Zeit in einer Vollzugseinrichtung befunden, und es war damals schon eine
gewisse Perspektivenlosigkeit vorhanden. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern
die Erschöpfung und Zermürbung allein die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers mindern
bzw. die im amtlichen Gutachten gestellte Prognose verbessern könnten. Folglich
bestehen keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des amtlichen Gutachtens massgeblich gewandelt
habe und dieses keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der
Rückfallgefahr mehr darstelle. Es kann daher weiterhin auf das bestehende
amtliche Gutachten abgestellt werden.
4.
4.1
Die
bedingte Entlassung aus einer Verwahrung ist mit einer günstigen Prognose
verbunden. Der Prognosemassstab ist dabei ein strenger: Es muss erwartet
werden, dass sich der Betroffene in Freiheit bewährt, wobei dafür eine hohe
Wahrscheinlichkeit bestehen muss (BBl 1999 2098; BGr, 18. Mai 2016,
6B_90/2016, E. 3.2). Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte
Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinn von Art. 64
Abs. 1 StGB: Nach Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Bewährung nach
Art. 64a Abs. 1 StGB so auszulegen, dass die Gefahr von weiteren
Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGr, 3. Juni
2013,6B_212/2013, E. 3). Der Richter kann eine Entlassung nur
verantworten, wenn er von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens
überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der
Grundsatz "in dubio pro reo" kommt bei der Prognoseentscheidung nicht
zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a). Es besteht vielmehr eine Vermutung für
ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Die Entlassung unmittelbar aus einer
Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu berücksichtigen sind
für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und
aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die
Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (Heer,
Art. 64a N. 12 f., 19 ff.).
4.2
Die
Vorinstanz geht – in Bezugnahme auf das Gutachten E/F – von
einem weiterhin erhöhten Rückfallrisiko bezüglich Sexualdelikten und somit von
einer negativen Prognose aus. Aufgrund der Schwere der zu erwartenden
Straftaten sei die Weiterführung der Massnahme gerechtfertigt. Der angefochtene
Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden; es ist von einem Fortbestehen
der Gefährlichkeit auszugehen, insbesondere, weil keine psychiatrisch
begleitete Auseinandersetzung mit den Taten und der Alkoholproblematik
stattgefunden hatte und bei der letzten bedingten Entlassung Auflagen nicht
eingehalten wurden. Das anhaltend vorbildliche Vollzugsverhalten, der stabile
soziale Kontakt zu seiner Lebenspartnerin sowie die lange Zeitdauer seit der
letzten Delinquenz fallen zwar positiv ins Gewicht, vermögen aber die
Unsicherheit, die mit der fehlenden Therapie einhergeht, und auch die negative
Prognose, mit welcher mögliche schwere Delikte im Zusammenhang stehen, nicht zu
kompensieren. Damit fehlt es an der Erfüllung der Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus
dem Bericht G, welcher sich nur für Vollzugslockerungen ausspricht.
4.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Aufrechterhaltung der Massnahme
schon deshalb nicht mehr rechtfertige, weil die gesetzlichen Bestimmungen, auf
welche sie sich abstütze, gegen übergeordnetes Recht verstiessen. Insbesondere
bringt er vor, dass Art. 64 Abs. 1 StGB sowie Art. 64 Abs. 4
StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB) nicht mit
Verfassungs- und Völkerrecht im Einklang stünden. Ebenso bringt er vor, dass
die Verwahrung derzeit auf einen Verstoss gegen eine Bewährungsauflage
zurückzuführen sei und nicht mehr auf ein Anlassdelikt.
Es ist nicht ausgeschlossen, im Sinn einer Vorfrage eine
Frage zu prüfen, die formell ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs einer
Behörde liegt, jedoch Auswirkungen auf die Beurteilung der Hauptfrage haben
könnte. Vorliegend wäre die bedingte Entlassung wohl hinfällig, wenn der
Beschwerdeführer bereits deswegen aus dem Verwahrungsvollzug entlassen werden
müsste, weil sich die Anordnung der Verwahrung als rechtswidrig erweisen würde.
Zulässig ist die Prüfung von Vorfragen aber nur, wenn die entscheidkompetente
Instanz noch nicht entschieden hat und keine abweichende gesetzliche Regelung
besteht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 1 N. 57, 59). Vorliegend
fällt die Frage nach der Anordnung der Verwahrung in die Kompetenz der
Strafgerichte. Darüber wurde bereits rechtskräftig entschieden, weshalb hier
die vorfrageweise Prüfung der Verfassungs- und Völkerrechtsmässigkeit der
angeordneten Verwahrung nicht zulässig ist.
Die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug bei
Nichtbewährung bzw. bei Verstoss gegen Weisungen ist gesetzlich vorgesehen und
somit zulässig (Art. 64a Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 95
Abs. 3 und 5 StGB).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer stellt das Eventualbegehren, zum Zweck des weiteren
Massnahmenvollzugs sei er in die Einrichtung D zu versetzen, und es seien
ihm unverzüglich unbegleitete Urlaube zu gewähren. Der Beschwerdeführer bringt
vor, dass der Massnahmenvollzug in Übereinstimmung mit der Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) freiheitsorientiert zu
erfolgen und das Abstandsgebot einzuhalten habe. Zudem sei gemäss dem Bericht G
nur eine Therapie ausserhalb des PPD in einem ambulanten Setting
erfolgsversprechend und die 2007 erfolgte Rückversetzung des Beschwerdeführers von
der Einrichtung D in den geschlossenen Vollzug sei absolut illegitim
gewesen.
Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das Gutachten E/F
bestehe auch bei unbegleiteten Urlauben und der Versetzung in den offenen
Vollzug ein erhöhtes Rückfallrisiko. Es sei unabdingbar, dass sich der
Beschwerdeführer auf eine Therapie einlasse, bevor weitere Vollzugslockerungen
gewährt werden könnten, da eine Psychotherapie zur frühzeitigen Erkennung von
Risiko- und Gefahrensituation beitrage und sie die Rückfallgefahr mindere. Eine
erneute Vorlage an die Fachkommission könne unterbleiben, nachdem die Frage der
Gefährlichkeit auch so eindeutig beantwortet werden könne (angefochtener
Entscheid, E. 4.3 ff.).
5.2
Die Verwahrung wird grundsätzlich in einer
geschlossenen Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer geschlossenen
Strafanstalt bzw. in einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt
vollzogen, wobei die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten ist (Art. 64 Abs. 4
in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 76 Abs. 2
StGB wird der Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder in die
geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr
besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten
begeht. Nach § 60 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
(JVV) wird eine verurteilte Person vom geschlossenen in den offenen
Strafvollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2
StGB mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden
Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist. Eine Fluchtgefahr im Sinn
von Art. 76 Abs. 2 StGB darf nicht bereits angenommen werden, wenn
die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Hingegen genügt es,
wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheint
(VGr, 5. Mai 2011, VB.2011.00045, E. 6.1).
5.2.1
Art. 84 Abs. 6 StGB erlaubt dem Gefangenen, zur Pflege der
Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus
besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt zu erhalten, soweit
sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr
besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. § 61 Abs. 1
JVV verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung auf die Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die
Ausgangs- und Urlaubsgewährung. Gemäss Ziffer 4.1.b der Richtlinien können
der eingewiesenen Person
Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass
sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält
und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung
und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen
Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die
Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde
festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie
gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um
die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.
5.2.2
Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt eine Fachkommission im
Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von
Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein
Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde
die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten
kann. Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der
Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische,
psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt
(Art. 75a Abs. 3 StGB). Nach § 70 Abs. 1 JVV erfolgt die
Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im
Sinn von Art. 75a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser
Einstufung gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und
freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und
Straftäterinnen vom 26. Oktober 2012. Urlaub und andere
Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon
ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder Dritte
vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend
geschützt werden können (§ 70 Abs. 2 JVV).
5.3
Gemäss der
Beurteilung der Fachkommission seien begleitete Urlaube verantwortbar;
weitergehende Lockerungsschritte allerdings erst denkbar, wenn der
Beschwerdeführer eine deliktorientierte Therapie durchführen und dabei
Fortschritte erzielen würde.
5.3.1
Das Gutachten E/F kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer nach
wie vor eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich sexueller Gewalttaten gegen ihm
unbekannte Frauen bestehe und es nicht zu verantworten sei, ihm weitere, über
die begleiteten Urlaube hinausgehende Vollzugslockerungen ohne zweckmässige
Kontroll- und Beobachtungsmöglichkeiten zu gewähren. Dabei wirkten sich
besonders die seriell begangenen Delikte, die verfestigte
Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer Suchterkrankung, die fehlende
Auseinandersetzung mit den Delikten und der Alkoholproblematik sowie die
Missachtung der Auflagen bei früheren bedingten Entlassungen ungünstig aus
(Gutachten, S. 115 ff.). Positiv zu werten sei das gute Vollzugsverhalten,
die stabile Beziehung zur Lebenspartnerin und der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer bereits früher in der Einrichtung D über 14 Monate
hinweg als vertragsfähig und alkoholabstinent bewiesen habe. Es bestünden
allerdings gewisse Vorbehalte, ob der Beschwerdeführer sich, ohne erneut auf
Alkohol zurückzugreifen, an sich ändernde (soziale) Situationen anpassen
könnte, weshalb Alkoholabstinenz sowie therapeutische Begleitung in jedem Fall
eine Bedingung für unbegleitete Lockerungen sein müssten. Gemäss den obigen
Erwägungen ist auch hier auf das Gutachten E/F abzustellen (vgl. E. 3.4 f.).
5.3.2
Der Bericht G, welcher eine Parteibehauptung darstellt, hält es für
gerechtfertigt, den Beschwerdeführer in ein Setting zu entlassen, in welchem
eine gewisse Betreuung und Beaufsichtigung sowie eine psychotherapeutische
Betreuung mit der Gewährleistung eines vertrauensvollen Rahmens bestünde. Die
Prognose sei zwar nicht absolut gut und die Möglichkeit weiterer Straftaten
könne nicht völlig ausgeschlossen werden, aber die Rückfallgefahr habe sich in
sehr erheblichem Masse reduziert. Er begründet dies damit, dass die Massnahme
in eine Sackgasse geraten sei, woraus nur eine baldige Vollzugslockerung als
Ausweg führe sowie mit dem langjährigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers,
der langjährigen Beziehung zur Lebenspartnerin und der Erschöpfung und
Zermürbung infolge des langen Vollzugs. Eine Psychotherapie sowie Massnahmen,
die eine Enthemmung durch Alkoholkonsum vermieden, seien entscheidend für eine
erfolgreiche Weiterentwicklung, wobei eine stationäre Massnahme nicht
erforderlich sei und eine ambulante Massnahme ausserhalb des PPDs ausreiche.
5.4
Aufgrund des guten Vollzugsverhaltens des
Beschwerdeführers, der immer positiv verlaufenden begleiteten Urlaube, der
positiven Arbeitseinstellung, seiner stabilen Beziehung sowie der langen Dauer
des Vollzugs ist eine gewisse Einsicht in die deliktische Vergangenheit sowie
eine verringerte Rückfallgefahr sicherlich nicht ausgeschlossen. Dass sich die
Prognose seit den letzten bedingten Entlassungen und Vollzugslockerungen
verbessert habe (aber auch bereits damals nicht günstig gewesen sei), geht auch
aus dem Gutachten E/F hervor. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit sind
aber nicht alleine das Vollzugsverhalten und die sozialen Kontakte des
Beschwerdeführers massgebend; vielmehr ins Gewicht fällt die Unsicherheit,
welche mit der fehlenden Therapie einhergeht; es ist dadurch nicht möglich
abzuschätzen, inwiefern sich der Beschwerdeführer mit seinen Delikten
auseinandergesetzt und deliktspezifische Vermeidungsstrategien erarbeitet und
sich die Ausgangslage bezüglich seiner Persönlichkeitsstörung und
Alkoholproblematik verbessert hat. Dieser Umstand blieb im Bericht G
mehrheitlich unberücksichtigt; es wir nur darauf hingewiesen, dass eine
Therapie notwendig sei und ein guter Verlauf die Legalprognose verbessern könne.
Dass der Beschwerdeführer bisher keine Therapie durchgeführt hatte, ist auf
sein Misstrauen gegenüber dem PPD und der Justiz im Allgemeinen zurückzuführen.
Die Rückfallprognose ist jedoch unabhängig von den Gründen für die fehlende
Therapie zu stellen, da alleine die Gefährlichkeit zu beurteilen ist bzw. es
lässt sich daraus alleine keine positive Prognose ableiten, welche Vollzugslockerungen
erlauben würde.
5.4.1
Da beim Beschwerdeführer zudem die mit den begangenen Delikten im
Zusammenhang stehende psychische Störung (insb. Persönlichkeitsstörung und
Alkoholproblematik, allenfalls sexuelle Devianz) weiterhin besteht und eine
entsprechende Aufarbeitung nicht ersichtlich ist, muss davon ausgegangen
werden, dass die Gefahr weiterer schwerer Straftaten, die mit einer schweren
Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität
verbunden sind, weiterhin besteht. Dadurch ergibt sich das Schutzbedürfnis der
Bevölkerung als gewichtiges öffentliches Interesse, welchem Vorrang vor
Wiedereingliederungsbemühungen zukommt. Der Gefahr weiterer Straftaten kann
momentan nur mit begleiteten Urlauben begegnet werden. Dem Beschwerdeführer
werden begleitete Beziehungsurlaube bereits zugestanden, womit die
Verhältnismässigkeit – unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen
Sicherheitsinteressen – gewahrt ist.
Insofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die
Rückversetzung von der Einrichtung D in den geschlossenen Vollzug
illegitim und nicht vernunftgemäss begründbar gewesen sei, ist festzuhalten,
dass über die Rückversetzung rechtskräftig entschieden worden ist und diese
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
5.4.2
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanzen und dem Gutachten E/F
besteht die Gefahr weiterer schwerer Straftaten im Sinn von Art. 76
Abs. 2 sowie Art. 84 Abs. 6 StGB, wenn unbegleitete Urlaube
gewährt würden oder der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug versetzt würde.
5.5
Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle
können zwar auch kantonale Gesetze und (beschränkt) auch Bundesverordnungen auf
ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht geprüft werden, nicht jedoch
Bundesgesetze. Bundesgesetze sind selbst dann anzuwenden, wenn sie sich als
verfassungswidrig erweisen sollten (BGE 139 I 180 E. 2.2; Donatsch, § 50 N. 74; § 20 N. 28 ff.,
insbesondere N. 31; Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Aus Gründen der Rechtseinheit,
Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit steht es dem Verwaltungsgericht als
kantonales Gericht ohnehin nicht offen, einem allenfalls völkerrechtswidrigem
Bundesgesetz die Anwendung zu versagen, sofern es sich nicht um eine
offensichtliche Verletzung des Völkerrechts handelt (Giovanni Biaggini,
Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007,
Art. 190 N. 18; Martin E. Looser, Verfassungsgerichtliche
Rechtskontrolle gegenüber schweizerischen Bundesgesetzen, Zürich/St. Gallen,
2011, S. 1229), sondern es ist an das Gesetz gebunden (Art. 190 BV).
Die Unterbringung in einer geschlossenen Strafanstalt auch von Verwahrten ist
im Gesetz vorgesehen (Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76
Abs. 2 StGB), sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe oben, E. 5.2
und 5.4), und somit zulässig.
Anzumerken ist zudem, dass – soweit sich der
Beschwerdeführer auf das Abstandsgebot beruft – er sich bereits mehrmals – wenn
auch aus nachvollziehbaren Gründen (vgl. E. 5.7.3) – negativ zur
Versetzung in eine andere Einrichtung (Massnahmenzentrum oder Massnahmenvollzug
in einer Strafanstalt) geäussert hatte und somit eine entsprechende Versetzung
(oder Anordnung einer stationären Massnahme) mangels Mitwirkungswillen des
Beschwerdeführers nicht geprüft werden konnte.
5.6
Folglich
ist das Begehren auf unbegleitete Urlaube sowie die Versetzung in den offenen
Vollzug abzuweisen.
5.7
Auch wenn
der Bericht G im Endeffekt nicht geeignet ist, das Gutachten E/F ernsthaft
infrage zu stellen, kann sein Inhalt selbst als Parteibehauptung doch nicht
unbeachtet bleiben.
5.7.1
Im Gutachten E/F wurde beim Beschwerdeführer bezüglich der
Bereitschaft für eine Therapie im Rahmen der Begutachtung immerhin eine gewisse
Kompromissbereitschaft erkannt: Danach würde sich der Beschwerdeführer unter
gewissen Voraussetzungen konstruktiv auf eine zielführende Psychotherapie
einlassen wollen, die sich sicher nicht ausschliesslich mit den Delikten zu
befassen habe, diese aber auch nicht aus-klammern dürfte und deren Resultate
den entscheidungskompetenten Vollzugsbehörden zugänglich gemacht werden müssten.
Nach Ansicht von Dr. G scheint sich die im Gutachten E/F angetönte
Tendenz beim Beschwerdeführer, sich in eine Therapie zu begeben, aufgrund seines
Mitteilungs- und Aussprachebedürfnisses und des natürlichen Alterungsprozesses
noch etwas gesteigert zu haben. Der Begriff einer
"deliktorientierten" Therapie sollte denn auch im Sinn des Gutachtens E/F
verstanden werden und auch die Frage des Alkoholkonsums umfassen.
Selbstverständlich kann es nicht angehen, wie sich der Beschwerdeführer das
vorstellt, mit einem externen Psychiater/Psychologen eine Therapie zu machen,
jedoch ohne Bezug zur Frage, was diese Therapie bezüglich Massnahmenregime zur
Folge haben könnte. Sowohl das Gutachten E/F als auch der Bericht G
stimmen vielmehr vorbehaltlos darin überein, dass nur eine Psychotherapie im
oben erwähnten Sinn den Beschwerdeführer aus der aktuell bestehenden
"Endlosspirale" im Verwahrungsvollzug befreien könnte, wonach den
zuständigen Instanzen gerade mangels therapeutischer Erkenntnisse die
Grundlagen fehlen, um Vollzugslockerungen befürworten zu können und sich daran
auf absehbare Zeit ohne Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers nichts
ändern wird. Dabei wird auch der mögliche Empfangsraum in Form der Beziehung zur
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers zu beurteilen sein. Der Bericht G
sieht diesen als positiv an, auch wenn zwei psychisch beeinträchtigte Personen
zusammengefunden haben, indessen anscheinend über eine "gemeinsame
Wellenlänge" verfügen, die eine stabile und harmonische Bindung
gewährleisten soll. Sein Bericht enthält aber auch Hinweise darauf, dass dies
nicht unverrückbar so bleiben könnte (Bericht G, S. 44, 54 und 63;
vgl. auch Gutachten E/F, S. 70 und 81).
5.7.2
Im Zusammenhang mit einer zielführenden Psychotherapie ist darauf
hinzuweisen, dass schon das Gutachten E/F im Sinn eines konkret
realisierbaren Kompromisses die Möglichkeit erwähnte, dass der
Beschwerdeführer, sollte er in der JVA B verbleiben, "in Behandlung
eines nicht allzu weit entfernt praktizierenden, vorzugsweise auf
verhaltenstherapeutischer Basis arbeitenden, forensisch und mit Sexualdelikten
erfahrenen, aber vom PPD unabhängigen Psychotherapeuten begibt, mindestens
solange dieser das für erforderlich hält, und dass er dessen Anweisungen befolgt
(…). Alkoholabstinenz müsste in jedem Fall eingehalten werden." Die
Gutachter erkannten bei Erfolg – sollte sich ein Vertrauensverhältnis zum
Therapeuten ergeben und ein tragfähiges Arbeitsbündnis zwischen ihm und dem
Beschwerdeführer bestehen – auch die Möglichkeit zur Gewährung von
Vollzugslockerungen. Eine vom Vollzug vollständig losgelöste Psychotherapie
wurde dagegen als nicht zweckmässig und nicht empfehlenswert erachtet.
5.7.3
Diese Möglichkeit wurde offenkundig bis anhin
nicht genutzt. Allerdings stehen weder die Person des Therapeuten noch die
verfolgte Therapie im Belieben des Inhaftierten (vgl. VGr, 14. November
2012, VB.2012.00431 E. 4.3). Vorliegend ist aber – wenigstens aus Sicht
des Beschwerdeführers – ein gewisses Misstrauen gegenüber den Vollzugsinstanzen
insofern verständlich, als er bereits mehrere unbegleitete Urlaube ohne Vorkommnisse
absolviert hatte und aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in den Jahren
1993.
und 2006 in der Vollzugsstufe wieder zurückgestuft worden war. Dass er
zudem die Anstalt nicht wechseln will, ist mindestens insofern verständlich,
als er sich darin mittlerweile eine relativ selbständige Stellung als
Mitarbeiter des technischen Dienstes erarbeitet hat – die er sich andernorts
erst wieder aufbauen müsste – und die Nähe des Wohnorts seiner Partnerin nicht
missen möchte, welche ihm eine gewisse Stabilität zu vermitteln vermag. Unter
diesen Umständen läge mindestens ein besonderer Einzelfall vor, der kaum als
Präjudiz für andere Fälle hinhalten könnte, wenn dem Beschwerdeführer
ermöglicht würde, eine Psychotherapie im von den Gutachtern erwähnten Sinn zu
versuchen.
5.7.4
Nun bilden Art und Form der Psychotherapie vorliegend nicht
Streitgegenstand, weswegen darüber nichts verfügt werden kann. Anderseits liegt
auf der Hand, dass anders als über den Weg einer Psychotherapie im erwähnten
Sinn – entsprechende und ernsthafte Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers
vorausgesetzt – mögliche Vollzugslockerungen auch künftig als nicht sehr
wahrscheinlich erscheinen mangels therapeutischer Grundlagen zur Beurteilung
einer Rückfallprognose. Der Beschwerdegegner ist daher dazu einzuladen,
entsprechende Möglichkeiten zu prüfen.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer beantragt, eventualiter seien die Normen Art. 64
Abs. 1 StGB sowie Art. 64 Abs. 4 StGB (teilweise in Verbindung
mit Art. 76 Abs. 2 StGB) in concreto auf ihre Vereinbarkeit mit der
Schweizerischen Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention
hin zu überprüfen.
6.2
Dieses
Begehren kommt einem Feststellungsbegehren gleich: Ein solches ist nur
zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer
rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c).
Vorliegend hat das Feststellungsbegehren keine selbständige Bedeutung, sondern
dient nur der Begründung des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
bzw. auf Entlassung aus dem Massnahmenvollzug oder auf Versetzung in die Einrichtung D.
Ob die genannten Bestimmungen nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar sind,
war bereits bei Beurteilung der übrigen Begehren zu prüfen, womit aufgrund des
fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht auf das Eventualbegehren in
Ziffer 5 einzutreten ist.
6.3
Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann
im Übrigen nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war
bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das vor der ersten
Instanz gestellte Sachbegehren darf daher grundsätzlich nicht erweitert werden
(Donatsch, § 20a N. 9 ff.). Sofern es sich dabei um ein
selbständiges Sachbegehren handelte, hätte dieses bereits vor erster Instanz
Prozessthema sein müssen, ansonsten es sich um eine unzulässige Erweiterung des
Streitgegenstandes handelt. Ein entsprechendes Begehren wurde auf Seiten des
Beschwerdeführers vor erster Instanz allerdings nicht gestellt. Soweit der
Antrag des Beschwerdeführers als selbständiges Begehren zu gelten hätte, hätte
die Rekursinstanz darauf gar nicht einzutreten gehabt und die Beschwerde wäre
diesbezüglich (im Sinn der Erwägungen) abzuweisen (Martin Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbem. §§ 19–28a N. 57).
7.
7.1
Demnach
ist die Beschwerde mit Bezug auf die beantragte bedingte Entlassung, die
Versetzung in den offenen Strafvollzug sowie die Gewährung von unbegleiteten
Urlauben abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2
Damit
unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens zu
auferlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
7.3
Der
Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren verlangt. Gemäss dem Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung vom 18. April 2013 verfügte der
Beschwerdeführer damals über ein frei verfügbares Guthaben von Fr. 368.40.
Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dieser Betrag in der Zwischenzeit auf
eine Summe vergrösserte, welche ihm die Deckung der Verfahrenskosten erlauben
würde. Somit ist von Mittellosigkeit auszugehen. Zudem bedurfte er aufgrund der
nicht einfachen Rechtsfragen, die vorliegend zu klären waren, des anwaltlichen
Beistands. Entsprechend sind die ihm auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf
die Gerichtskasse zu nehmen und ist sein Vertreter als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu entschädigen. Dieser
hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach
Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand
und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010).
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG
hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'730.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in
der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.
7.
Rechtsanwalt C läuft eine Frist von 30 Tagen,
von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für
das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an
…