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Entscheid

VB.2017.00160

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00160

21. August 2017Deutsch32 min

(URT.2017.19175)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 9. März

1978 wurde A unter anderem wegen wiederholten Raubes, wiederholten und

fortgesetzten Diebstahls, schwerer und einfacher Körperverletzung und

öffentlicher unzüchtiger Handlung zu drei Jahren Gefängnis unter Anrechnung von

317 Tagen erstandener Haft verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe

wurde aufgeschoben und dafür die Verwahrung nach aArt. 43 Ziff. 1

Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937

(StGB, bis Ende 2006 in Kraft) angeordnet.

B. Die

Justizdirektion des Kantons Zürich (heute Direktion der Justiz und des Innern)

gewährte A am 14. Oktober 1980 die probeweise Entlassung. Innerhalb der

Probezeit wurde A rückfällig, und das Geschworenengericht verurteilte ihn am 6. Mai

1985 wegen Notzucht, fortgesetzter Nötigung zu einer anderen unzüchtigen

Handlung, Raubes und Hausfriedensbruchs zu sechs Jahren Zuchthaus. Auch der

Vollzug dieser Strafe wurde aufgeschoben und eine Verwahrungsmassnahme nach aArt. 43

Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet. In der Folge widerrief die

Justizdirektion am 1. April 1986 die am 14. Oktober 1980 gewährte

probeweise Entlassung aus dem Massnahmenvollzug.

C. Mit

Verfügung der Justizdirektion vom 1. Juli 1991 wurde A erneut probeweise

aus dem Verwahrungsvollzug entlassen. Nachdem am 12. August 1993 die

Verhaftung von A und seine Versetzung in die Sicherheitshaft zwecks

psychiatrischer Abklärung angeordnet worden war, wurde er am 29. Juli 1994

wieder aus der Sicherheitshaft entlassen. Am 3. Februar 1995 wurde zwecks

Prüfung der Rückversetzung in die Verwahrung erneut Sicherheitshaft angeordnet

und A am 24. Mai 1995 in die Verwahrung zurückversetzt.

D. Mit

Verfügung des Amtes für Justizvollzug (JUV) vom 19. Januar 2006 wurde A in

den offenen Vollzug in die Einrichtung D versetzt, diese Verfügung wurde

allerdings am 19. März 2007 widerrufen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel

wurden abgewiesen.

E. Das

Obergericht des Kantons Zürich beschloss am 4. Oktober 2010 die

Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht. Es liess dafür über die Massnahmebedürftigkeit,

Massnahmefähigkeit und Behandlungsbereitschaft von A ein Gutachten einholen.

Dieses wurde am 7. Mai 2010 von Dr. E und Dr. F erstellt (nachfolgend:

Gutachten E/F).

F. Anlässlich

der Anhörung vom 6. Oktober 2016 stellte A ein Gesuch um bedingte

Entlassung und beantragte ebenso die Versetzung in die Einrichtung D sowie

die Bewilligung von unbegleiteten Urlauben. Mit Eingabe vom 13. Oktober

2016 beantragte der Rechtsvertreter, A sei bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu

entlassen, eventualiter in die Einrichtung D zu versetzen. Weiter seien A

unbegleitete Urlaube zu gewähren. Zudem reichte der Rechtsvertreter einen

psychiatrischen Bericht, erstellt von Dr. med. G, vom 28. März

2016 ein (nachfolgend: Bericht G).

G. Am 7. November

2016 wies das JUV die Gesuche von A um bedingte Entlassung aus der Verwahrung,

um Versetzung in die Einrichtung D sowie um Bewilligung von unbegleiteten

Urlauben ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 12. Dezember 2016 an die

Direktion der Justiz und des Innern und stellte – neben denselben Anträgen wie

gegenüber dem JUV – das Eventualbegehren, dass die Normen Art. 64

Abs. 1 StGB sowie Art. 64 Abs. 4 StGB in concreto auf ihre

Vereinbarkeit mit der Schweizerischen Bundesverfassung und der Europäischen

Menschenrechtskonvention hin zu überprüfen seien.

Am 31. Januar 2017 wies die Direktion der Justiz und

des Innern den Rekurs von A ab.

III.

A beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 6. März

2017.

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2017 und

seine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unter geeigneten

Bewährungsauflagen. Als Eventualbegehren beantragte A die Versetzung in die Einrichtung D,

die Gewährung von unbegleiteten Urlauben sowie die Überprüfung von Art. 64

Abs. 1 StGB sowie Art. 64 Abs. 4 StGB (teilweise in Verbindung

mit Art. 76 Abs. 2 StGB) in concreto auf ihre Vereinbarkeit mit der

Schweizerischen Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention

hin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung; alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Direktion der Justiz und des Innern, das Amt für

Justizvollzug sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürichs beantragten

am 9. März 2017, 5. April 2017 beziehungsweise am 4. Mai 2017

die Abweisung der Beschwerde. A replizierte innert erstreckter Frist am 6. Juni

2017.

und hielt an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht eine Verwahrung an, wenn der

Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine

Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung

des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren

bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle

Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen

wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der

Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass

er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer anhaltenden oder

langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in

Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten

dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB

keinen Erfolg verspricht.

2.2

Der Täter

wird aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen,

sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die Probezeit

beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe

angeordnet und können Weisungen erteilt werden (Art. 64a Abs. 1 StGB).

2.3

Nach

Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die Behörde auf Gesuch hin

oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, erstmals nach Ablauf von zwei

Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann.

Nach Abs. 2 derselben Bestimmung stützt sich die Behörde dabei auf einen

Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige fachkundige Begutachtung im Sinn

von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach

Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters. Die Fachkommission

nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter

ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ)

die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht

eindeutig beantworten kann (VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00298,

E. 1.3 mit Hinweisen).

3.

3.1

Entlassungsentscheide

sind immer auf ein Gutachten zu stützen, denn es stehen gewichtige Interessen

des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit anderseits auf dem Spiel, die

umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. A., Basel

2013, Art. 64b N. 12). Die Vorinstanzen stützten ihre Entscheide hauptsächlich

auf das im Strafverfahren im Hinblick auf die Verwahrungsüberprüfung erstellte

Gutachten E/F vom 7. Mai 2010. Der Beschwerdeführer verlangt nicht,

dass ein neues Gutachten erstellt wird, sondern vielmehr, dass auf den neueren

Bericht G (vom 28. März 2016) abzustellen sei und er aufgrund der

darin enthaltenen Schlussfolgerungen aus der Verwahrung bedingt zu entlassen

sei.

3.2

Der

Behandlungsbericht G wurde im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

erstellt und ist somit als Parteigutachten zu betrachten. Als solches kommt dem

Bericht der Beweiswert einer Parteiaussage zu und ist für sich alleine

betrachtet eine unzureichende Grundlage im Sinn von Art. 56 Abs. 4 in

Verbindung mit Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB (Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 60 N. 7; Heer,

Art. 56 N. 49). Ein solches Privatgutachten kann allerdings dazu

beitragen, Zweifel an der Schlüssigkeit bzw. Aktualität eines vorhandenen

Gerichtsgutachtens entstehen zu lassen oder aber auch, die Erkenntnisse eines

bestehenden Gutachtens zu bestätigen.

Folglich ist der Frage nachzugehen, ob der Bericht G

die Schlussfolgerungen des Gutachtens E/F infrage zu stellen vermag und ob

dem Gutachten weiterhin die nötige Aktualität zukommt. Zur Beantwortung der

Frage, ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das

formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist

vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die

Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein

früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an

Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246

E. 4.3).

3.3

Das

Gutachten E/F attestiert dem Beschwerdeführer eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit überwiegend Borderline und

narzisstischen Anteilen, den Verdacht auf eine Störung der Sexualpräferenz mit

Tendenz zur sexuellen Belästigung bzw. Vergewaltigung (ICD-10 F65.8), eine

frühere Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.21), einen früheren

Mehrfachsubstanzmissbrauch (ICD-10 F19.1) sowie einen früheren Tabakabusus

(ICD-10 F17.1).

Laut den Gutachtern E/F falle bezüglich der Prognose

positiv ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer für die letzten Jahre ein

tadelloses Vollzugsverhalten aufgewiesen habe und er ausgeglichener geworden

sei. Zudem verfüge er über soziale Kompetenzen und soziale Bezüge ausserhalb

der Strafanstalt (langjährige Lebenspartnerin) und sei arbeitsfähig. Trotzdem

gelangen die Gutachter zum Schluss, dass sich für den Beschwerdeführer

prognostisch ein eher ungünstiges Bild ergäbe und er eine erhöhte

Rückfallgefahr aufweise. Dies sei hauptsächlich dadurch begründet, dass er

bezüglich Persönlichkeits-, psychosexueller und Alkoholproblematik (noch) keine

realitätsadäquate Grundhaltung und (noch) keine belastbare Therapiemotivation habe

erzielen können. Eine forensische Psychotherapie, die Auseinandersetzung mit

der Alkoholproblematik und eine Abklärung bezüglich des Vorhandenseins einer

triebhaft-sexuellen Komponente seien für eine künftige Entlassung

unverzichtbar; nur schon deshalb, weil eine Therapie entscheidende Bedeutung

bei der Beurteilung der Veränderungen im Störungsbild des Beschwerdeführers

habe.

3.3.1

Der Bericht G diagnostizierte beim Beschwerdeführer: Status nach

Schizophrenie in den Siebzigerjahren; eine Persönlichkeitsstörung mit

Borderline und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61-0); eine frühe

Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F.21); einen frühen Mehrfachsubstanzmissbrauch

(ICD-10 F19.1); sowie als Grundstörung eine seit Jugendzeit bestehende Liebessehnsucht

mit reaktiven Missstimmungen und Aggressionsverhalten bei Nichterfüllung.

Im Bericht kommt Dr. G zum

Schluss, dass sich die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer erheblich reduziert

habe. Dafür spreche das langjährige Wohlverhalten im Massnahmenvollzug, die

über Jahre anhaltende Beziehung zu seiner Partnerin, die ihn in ein psychisches

Gleichgewicht gebracht habe, seine Einsicht in sein Fehlverhalten bei der

Begehung der Delikte und die Erschöpfung und Zermürbung durch den ungewöhnlich

langen Massnahmenvollzug. Auch er erachtet aber eine psychotherapeutische

Betreuung als unabdingbar und ebenso Massnahmen, die eine Enthemmung durch Alkoholkonsum

vermieden.

3.3.2

Zwar kommt der Bericht G zu einem anderen Schluss als das Gutachten E/F,

stützt sich dabei aber grundsätzlich auf dieselben Diagnosen und Umstände. Der

Bericht G stellt fest, dass die 2010 getroffene Diagnose vertretbar

erscheine, damit die in den Siebzigerjahren gestellte Diagnose Schizophrenie

aber nicht wiederlegt sei. Gegenüber dem Verdacht auf eine Störung der

Sexualpräferenz mit Tendenz zur sexuellen Belästigung bzw. Vergewaltigung

äussert Dr. G gewisse Vorbehalte, scheint die Diagnose aber nicht für

völlig unbegründet zu halten; insofern besteht kein Widerspruch zwischen dem

Bericht und dem Gutachten.

3.3.3

Die im Bericht G vorgebrachten Umstände, die eine günstigere Prognose

ermöglichten, wie langjähriges Wohlverhalten im Vollzug, stabile Beziehung,

Mässigung infolge Alters, Einsicht in sein Fehlverhalten sowie Erschöpfung und

Zermürbung, sind im Gutachten E/F ebenso berücksichtigt worden, wobei die

Gutachter zum Schluss kommen, dass diese Tatsachen alleine keine

günstige Prognose rechtfertigten. Bezüglich der Einsicht in das Fehlverhalten

folgern die Gutachter, dass das Bedauern und die Reue eher vordergründig und

als Ausweichmanöver wirkten. Die Gutachter begründen die negative Prognose mit

der fehlenden therapeutischen Auseinandersetzung mit den Delikten und der

Alkoholproblematik, die fehlende Abklärung bezüglich sexueller Devianz sowie

die damit einhergehenden fehlenden Vermeidungsstrategien bezüglich künftiger

Delinquenz. Diese Begründung erscheint schlüssig, vertret- und nachvollziehbar.

3.3.4

Der Bericht G geht zwar von einer günstigeren Prognose aus, stützt

seine Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen zu gewähren,

aber hauptsächlich auf die bestehende verfahrene Situation, die lange

Internierung und die dadurch entstehende Zermürbung sowie auf die Mässigung

infolge Alters. Auf die fehlende therapeutische Auseinandersetzung, die

fehlenden Verhaltensstrategien zur Vermeidung künftiger Delinquenz sowie zu den

Hintergründen der Einsicht in das Fehlverhalten geht der Bericht G nicht

diversifiziert ein. Vielmehr hält er fest, dass sich eine gewisse diagnostische

Unsicherheit bei der Beurteilung des Exploranden ergäbe.

3.3.5

Der Bericht G lässt somit keine Zweifel an der Schlüssigkeit des

Gutachtens E/F aufkommen; sondern bestätigt grösstenteils die getroffenen

Diagnosen bzw. stellt sie nicht infrage und unterstützt die Schlussfolgerung,

dass ein Rückfall des Beschwerdeführers unter anderem wegen der fehlenden

therapeutischen Auseinander-

setzung nicht ausgeschlossen werden kann.

3.4

Das im Rahmen des Verfahrens über die Weiterführung

der Verwahrung nach neuem Recht eingeholte Gutachten E/F stammt vom 7. Mai

2010.

und ist sieben Jahre alt. Es stellt sich die Frage, ob sich die

Ausgangslage seither verändert hat.

3.4.1

An den Lebensumständen des Beschwerdeführers hat sich seit der Erstellung

des Gutachtens im Jahr 2010 nichts Wesentliches verändert. Gemäss den

Vollzugsberichten der letzten Jahre sei der Beschwerdeführer seit 2007 in der

Wohngruppe … der Vollzugsanstalt untergebracht und weise ein gutes

Vollzugsverhalten auf (nur zwei Disziplinierungen seit 2002). Der

Beschwerdeführer verbringe regelmässig (ausgenommen während der Sistierung der

Urlaube zwischen Oktober 2010 und März 2011) jeweils korrekt und klaglos

verlaufende begleitete Beziehungsurlaube mit seiner langjährigen Lebenspartnerin,

welche seine einzige konstante Bezugsperson zu sein scheine. Er arbeite mit

hoher Selbständigkeit und zuverlässig für den technischen Dienst der

Vollzugsanstalt. Allerdings finde weiterhin keine deliktorientierte Therapie

statt, da sich der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit dem

Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) nicht vorstellen könne und er darin

auch keinen Sinn sehen könne.

3.4.2

Inzwischen hat sich der Beschwerdeführer zwar bereit erklärt, sich bei

einem nicht dem PPD angehörigen Psychotherapeuten in Therapie zu begeben,

jedoch hat er sich bereits gegenüber den Gutachtern E/F in diese Richtung

geäussert, aber gleichzeitig auch festgehalten, dass er sich bereits genügend

therapiert fühle. Wie ernsthaft die Therapiemotivation des Beschwerdeführers

wirklich ist, bleibt daher fraglich. Immerhin wurde schon im Gutachten E/F

ein Kompromiss mit einer Therapie durch einen ausserhalb des PPD stehenden

Psychotherapeuten vorgeschlagen. Anscheinend hat sich diese Möglichkeit bis

anhin jedoch nicht realisieren lassen.

3.4.3

Insgesamt hat der Beschwerdeführer immer noch keine Therapie absolviert,

welche sich mit den begangenen Delikten, der Alkoholproblematik und seiner

allfälligen sexuellen Devianz auseinandersetzt. Zudem besteht die

diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit Borderline und narzisstischen

Anteilen weiterhin fort. Der Beschwerdeführer argumentiert (gestützt auf die

Ausführungen im Bericht G) mit einer inzwischen eingetretenen Erschöpfung

und Zermürbung. Allerdings hatte sich der Beschwerdeführer bereits 2010 seit

langer Zeit in einer Vollzugseinrichtung befunden, und es war damals schon eine

gewisse Perspektivenlosigkeit vorhanden. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern

die Erschöpfung und Zermürbung allein die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers mindern

bzw. die im amtlichen Gutachten gestellte Prognose verbessern könnten. Folglich

bestehen keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass sich die

Ausgangslage seit der Erstellung des amtlichen Gutachtens massgeblich gewandelt

habe und dieses keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der

Rückfallgefahr mehr darstelle. Es kann daher weiterhin auf das bestehende

amtliche Gutachten abgestellt werden.

4.

4.1

Die

bedingte Entlassung aus einer Verwahrung ist mit einer günstigen Prognose

verbunden. Der Prognosemassstab ist dabei ein strenger: Es muss erwartet

werden, dass sich der Betroffene in Freiheit bewährt, wobei dafür eine hohe

Wahrscheinlichkeit bestehen muss (BBl 1999 2098; BGr, 18. Mai 2016,

6B_90/2016, E. 3.2). Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte

Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinn von Art. 64

Abs. 1 StGB: Nach Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Bewährung nach

Art. 64a Abs. 1 StGB so auszulegen, dass die Gefahr von weiteren

Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGr, 3. Juni

2013,6B_212/2013, E. 3). Der Richter kann eine Entlassung nur

verantworten, wenn er von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens

überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der

Grundsatz "in dubio pro reo" kommt bei der Prognoseentscheidung nicht

zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a). Es besteht vielmehr eine Vermutung für

ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Die Entlassung unmittelbar aus einer

Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu berücksichtigen sind

für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und

aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die

Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (Heer,

Art. 64a N. 12 f., 19 ff.).

4.2

Die

Vorinstanz geht – in Bezugnahme auf das Gutachten E/F – von

einem weiterhin erhöhten Rückfallrisiko bezüglich Sexualdelikten und somit von

einer negativen Prognose aus. Aufgrund der Schwere der zu erwartenden

Straftaten sei die Weiterführung der Massnahme gerechtfertigt. Der angefochtene

Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden; es ist von einem Fortbestehen

der Gefährlichkeit auszugehen, insbesondere, weil keine psychiatrisch

begleitete Auseinandersetzung mit den Taten und der Alkoholproblematik

stattgefunden hatte und bei der letzten bedingten Entlassung Auflagen nicht

eingehalten wurden. Das anhaltend vorbildliche Vollzugsverhalten, der stabile

soziale Kontakt zu seiner Lebenspartnerin sowie die lange Zeitdauer seit der

letzten Delinquenz fallen zwar positiv ins Gewicht, vermögen aber die

Unsicherheit, die mit der fehlenden Therapie einhergeht, und auch die negative

Prognose, mit welcher mögliche schwere Delikte im Zusammenhang stehen, nicht zu

kompensieren. Damit fehlt es an der Erfüllung der Voraussetzungen für eine

bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus

dem Bericht G, welcher sich nur für Vollzugslockerungen ausspricht.

4.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Aufrechterhaltung der Massnahme

schon deshalb nicht mehr rechtfertige, weil die gesetzlichen Bestimmungen, auf

welche sie sich abstütze, gegen übergeordnetes Recht verstiessen. Insbesondere

bringt er vor, dass Art. 64 Abs. 1 StGB sowie Art. 64 Abs. 4

StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB) nicht mit

Verfassungs- und Völkerrecht im Einklang stünden. Ebenso bringt er vor, dass

die Verwahrung derzeit auf einen Verstoss gegen eine Bewährungsauflage

zurückzuführen sei und nicht mehr auf ein Anlassdelikt.

Es ist nicht ausgeschlossen, im Sinn einer Vorfrage eine

Frage zu prüfen, die formell ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs einer

Behörde liegt, jedoch Auswirkungen auf die Beurteilung der Hauptfrage haben

könnte. Vorliegend wäre die bedingte Entlassung wohl hinfällig, wenn der

Beschwerdeführer bereits deswegen aus dem Verwahrungsvollzug entlassen werden

müsste, weil sich die Anordnung der Verwahrung als rechtswidrig erweisen würde.

Zulässig ist die Prüfung von Vorfragen aber nur, wenn die entscheidkompetente

Instanz noch nicht entschieden hat und keine abweichende gesetzliche Regelung

besteht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 1 N. 57, 59). Vorliegend

fällt die Frage nach der Anordnung der Verwahrung in die Kompetenz der

Strafgerichte. Darüber wurde bereits rechtskräftig entschieden, weshalb hier

die vorfrageweise Prüfung der Verfassungs- und Völkerrechtsmässigkeit der

angeordneten Verwahrung nicht zulässig ist.

Die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug bei

Nichtbewährung bzw. bei Verstoss gegen Weisungen ist gesetzlich vorgesehen und

somit zulässig (Art. 64a Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 95

Abs. 3 und 5 StGB).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer stellt das Eventualbegehren, zum Zweck des weiteren

Massnahmenvollzugs sei er in die Einrichtung D zu versetzen, und es seien

ihm unverzüglich unbegleitete Urlaube zu gewähren. Der Beschwerdeführer bringt

vor, dass der Massnahmenvollzug in Übereinstimmung mit der Konvention zum

Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) freiheitsorientiert zu

erfolgen und das Abstandsgebot einzuhalten habe. Zudem sei gemäss dem Bericht G

nur eine Therapie ausserhalb des PPD in einem ambulanten Setting

erfolgsversprechend und die 2007 erfolgte Rückversetzung des Beschwerdeführers von

der Einrichtung D in den geschlossenen Vollzug sei absolut illegitim

gewesen.

Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das Gutachten E/F

bestehe auch bei unbegleiteten Urlauben und der Versetzung in den offenen

Vollzug ein erhöhtes Rückfallrisiko. Es sei unabdingbar, dass sich der

Beschwerdeführer auf eine Therapie einlasse, bevor weitere Vollzugslockerungen

gewährt werden könnten, da eine Psychotherapie zur frühzeitigen Erkennung von

Risiko- und Gefahrensituation beitrage und sie die Rückfallgefahr mindere. Eine

erneute Vorlage an die Fachkommission könne unterbleiben, nachdem die Frage der

Gefährlichkeit auch so eindeutig beantwortet werden könne (angefochtener

Entscheid, E. 4.3 ff.).

5.2

Die Verwahrung wird grundsätzlich in einer

geschlossenen Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer geschlossenen

Strafanstalt bzw. in einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt

vollzogen, wobei die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten ist (Art. 64 Abs. 4

in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 76 Abs. 2

StGB wird der Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder in die

geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr

besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten

begeht. Nach § 60 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

(JVV) wird eine verurteilte Person vom geschlossenen in den offenen

Strafvollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2

StGB mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden

Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist. Eine Fluchtgefahr im Sinn

von Art. 76 Abs. 2 StGB darf nicht bereits angenommen werden, wenn

die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Hingegen genügt es,

wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheint

(VGr, 5. Mai 2011, VB.2011.00045, E. 6.1).

5.2.1

Art. 84 Abs. 6 StGB erlaubt dem Gefangenen, zur Pflege der

Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus

besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt zu erhalten, soweit

sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr

besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. § 61 Abs. 1

JVV verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung auf die Richtlinien der

Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die

Ausgangs- und Urlaubsgewährung. Gemäss Ziffer 4.1.b der Richtlinien können

der eingewiesenen Person

Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass

sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält

und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung

und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen

Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die

Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde

festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie

gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um

die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.

5.2.2

Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt eine Fachkommission im

Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von

Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein

Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde

die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten

kann. Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der

Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische,

psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt

(Art. 75a Abs. 3 StGB). Nach § 70 Abs. 1 JVV erfolgt die

Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im

Sinn von Art. 75a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser

Einstufung gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und

freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und

Straftäterinnen vom 26. Oktober 2012. Urlaub und andere

Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon

ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder Dritte

vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend

geschützt werden können (§ 70 Abs. 2 JVV).

5.3

Gemäss der

Beurteilung der Fachkommission seien begleitete Urlaube verantwortbar;

weitergehende Lockerungsschritte allerdings erst denkbar, wenn der

Beschwerdeführer eine deliktorientierte Therapie durchführen und dabei

Fortschritte erzielen würde.

5.3.1

Das Gutachten E/F kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer nach

wie vor eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich sexueller Gewalttaten gegen ihm

unbekannte Frauen bestehe und es nicht zu verantworten sei, ihm weitere, über

die begleiteten Urlaube hinausgehende Vollzugslockerungen ohne zweckmässige

Kontroll- und Beobachtungsmöglichkeiten zu gewähren. Dabei wirkten sich

besonders die seriell begangenen Delikte, die verfestigte

Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer Suchterkrankung, die fehlende

Auseinandersetzung mit den Delikten und der Alkoholproblematik sowie die

Missachtung der Auflagen bei früheren bedingten Entlassungen ungünstig aus

(Gutachten, S. 115 ff.). Positiv zu werten sei das gute Vollzugsverhalten,

die stabile Beziehung zur Lebenspartnerin und der Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer bereits früher in der Einrichtung D über 14 Monate

hinweg als vertragsfähig und alkoholabstinent bewiesen habe. Es bestünden

allerdings gewisse Vorbehalte, ob der Beschwerdeführer sich, ohne erneut auf

Alkohol zurückzugreifen, an sich ändernde (soziale) Situationen anpassen

könnte, weshalb Alkoholabstinenz sowie therapeutische Begleitung in jedem Fall

eine Bedingung für unbegleitete Lockerungen sein müssten. Gemäss den obigen

Erwägungen ist auch hier auf das Gutachten E/F abzustellen (vgl. E. 3.4 f.).

5.3.2

Der Bericht G, welcher eine Parteibehauptung darstellt, hält es für

gerechtfertigt, den Beschwerdeführer in ein Setting zu entlassen, in welchem

eine gewisse Betreuung und Beaufsichtigung sowie eine psychotherapeutische

Betreuung mit der Gewährleistung eines vertrauensvollen Rahmens bestünde. Die

Prognose sei zwar nicht absolut gut und die Möglichkeit weiterer Straftaten

könne nicht völlig ausgeschlossen werden, aber die Rückfallgefahr habe sich in

sehr erheblichem Masse reduziert. Er begründet dies damit, dass die Massnahme

in eine Sackgasse geraten sei, woraus nur eine baldige Vollzugslockerung als

Ausweg führe sowie mit dem langjährigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers,

der langjährigen Beziehung zur Lebenspartnerin und der Erschöpfung und

Zermürbung infolge des langen Vollzugs. Eine Psychotherapie sowie Massnahmen,

die eine Enthemmung durch Alkoholkonsum vermieden, seien entscheidend für eine

erfolgreiche Weiterentwicklung, wobei eine stationäre Massnahme nicht

erforderlich sei und eine ambulante Massnahme ausserhalb des PPDs ausreiche.

5.4

Aufgrund des guten Vollzugsverhaltens des

Beschwerdeführers, der immer positiv verlaufenden begleiteten Urlaube, der

positiven Arbeitseinstellung, seiner stabilen Beziehung sowie der langen Dauer

des Vollzugs ist eine gewisse Einsicht in die deliktische Vergangenheit sowie

eine verringerte Rückfallgefahr sicherlich nicht ausgeschlossen. Dass sich die

Prognose seit den letzten bedingten Entlassungen und Vollzugslockerungen

verbessert habe (aber auch bereits damals nicht günstig gewesen sei), geht auch

aus dem Gutachten E/F hervor. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit sind

aber nicht alleine das Vollzugsverhalten und die sozialen Kontakte des

Beschwerdeführers massgebend; vielmehr ins Gewicht fällt die Unsicherheit,

welche mit der fehlenden Therapie einhergeht; es ist dadurch nicht möglich

abzuschätzen, inwiefern sich der Beschwerdeführer mit seinen Delikten

auseinandergesetzt und deliktspezifische Vermeidungsstrategien erarbeitet und

sich die Ausgangslage bezüglich seiner Persönlichkeitsstörung und

Alkoholproblematik verbessert hat. Dieser Umstand blieb im Bericht G

mehrheitlich unberücksichtigt; es wir nur darauf hingewiesen, dass eine

Therapie notwendig sei und ein guter Verlauf die Legalprognose verbessern könne.

Dass der Beschwerdeführer bisher keine Therapie durchgeführt hatte, ist auf

sein Misstrauen gegenüber dem PPD und der Justiz im Allgemeinen zurückzuführen.

Die Rückfallprognose ist jedoch unabhängig von den Gründen für die fehlende

Therapie zu stellen, da alleine die Gefährlichkeit zu beurteilen ist bzw. es

lässt sich daraus alleine keine positive Prognose ableiten, welche Vollzugslockerungen

erlauben würde.

5.4.1

Da beim Beschwerdeführer zudem die mit den begangenen Delikten im

Zusammenhang stehende psychische Störung (insb. Persönlichkeitsstörung und

Alkoholproblematik, allenfalls sexuelle Devianz) weiterhin besteht und eine

entsprechende Aufarbeitung nicht ersichtlich ist, muss davon ausgegangen

werden, dass die Gefahr weiterer schwerer Straftaten, die mit einer schweren

Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität

verbunden sind, weiterhin besteht. Dadurch ergibt sich das Schutzbedürfnis der

Bevölkerung als gewichtiges öffentliches Interesse, welchem Vorrang vor

Wiedereingliederungsbemühungen zukommt. Der Gefahr weiterer Straftaten kann

momentan nur mit begleiteten Urlauben begegnet werden. Dem Beschwerdeführer

werden begleitete Beziehungsurlaube bereits zugestanden, womit die

Verhältnismässigkeit – unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen

Sicherheitsinteressen – gewahrt ist.

Insofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die

Rückversetzung von der Einrichtung D in den geschlossenen Vollzug

illegitim und nicht vernunftgemäss begründbar gewesen sei, ist festzuhalten,

dass über die Rückversetzung rechtskräftig entschieden worden ist und diese

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

5.4.2

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanzen und dem Gutachten E/F

besteht die Gefahr weiterer schwerer Straftaten im Sinn von Art. 76

Abs. 2 sowie Art. 84 Abs. 6 StGB, wenn unbegleitete Urlaube

gewährt würden oder der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug versetzt würde.

5.5

Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle

können zwar auch kantonale Gesetze und (beschränkt) auch Bundesverordnungen auf

ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht geprüft werden, nicht jedoch

Bundesgesetze. Bundesgesetze sind selbst dann anzuwenden, wenn sie sich als

verfassungswidrig erweisen sollten (BGE 139 I 180 E. 2.2; Donatsch, § 50 N. 74; § 20 N. 28 ff.,

insbesondere N. 31; Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Aus Gründen der Rechtseinheit,

Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit steht es dem Verwaltungsgericht als

kantonales Gericht ohnehin nicht offen, einem allenfalls völkerrechtswidrigem

Bundesgesetz die Anwendung zu versagen, sofern es sich nicht um eine

offensichtliche Verletzung des Völkerrechts handelt (Giovanni Biaggini,

Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007,

Art. 190 N. 18; Martin E. Looser, Verfassungsgerichtliche

Rechtskontrolle gegenüber schweizerischen Bundesgesetzen, Zürich/St. Gallen,

2011, S. 1229), sondern es ist an das Gesetz gebunden (Art. 190 BV).

Die Unterbringung in einer geschlossenen Strafanstalt auch von Verwahrten ist

im Gesetz vorgesehen (Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76

Abs. 2 StGB), sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe oben, E. 5.2

und 5.4), und somit zulässig.

Anzumerken ist zudem, dass – soweit sich der

Beschwerdeführer auf das Abstandsgebot beruft – er sich bereits mehrmals – wenn

auch aus nachvollziehbaren Gründen (vgl. E. 5.7.3) – negativ zur

Versetzung in eine andere Einrichtung (Massnahmenzentrum oder Massnahmenvollzug

in einer Strafanstalt) geäussert hatte und somit eine entsprechende Versetzung

(oder Anordnung einer stationären Massnahme) mangels Mitwirkungswillen des

Beschwerdeführers nicht geprüft werden konnte.

5.6

Folglich

ist das Begehren auf unbegleitete Urlaube sowie die Versetzung in den offenen

Vollzug abzuweisen.

5.7

Auch wenn

der Bericht G im Endeffekt nicht geeignet ist, das Gutachten E/F ernsthaft

infrage zu stellen, kann sein Inhalt selbst als Parteibehauptung doch nicht

unbeachtet bleiben.

5.7.1

Im Gutachten E/F wurde beim Beschwerdeführer bezüglich der

Bereitschaft für eine Therapie im Rahmen der Begutachtung immerhin eine gewisse

Kompromissbereitschaft erkannt: Danach würde sich der Beschwerdeführer unter

gewissen Vor­aussetzungen konstruktiv auf eine zielführende Psychotherapie

einlassen wollen, die sich sicher nicht ausschliesslich mit den Delikten zu

befassen habe, diese aber auch nicht aus-klammern dürfte und deren Resultate

den entscheidungskompetenten Vollzugsbehörden zugänglich gemacht werden müssten.

Nach Ansicht von Dr. G scheint sich die im Gutachten E/F angetönte

Tendenz beim Beschwerdeführer, sich in eine Therapie zu begeben, aufgrund seines

Mitteilungs- und Aussprachebedürfnisses und des natürlichen Alterungsprozesses

noch etwas gesteigert zu haben. Der Begriff einer

"deliktorientierten" Therapie sollte denn auch im Sinn des Gutachtens E/F

verstanden werden und auch die Frage des Alkoholkonsums umfassen.

Selbstverständlich kann es nicht angehen, wie sich der Beschwerdeführer das

vorstellt, mit einem externen Psychiater/Psychologen eine Therapie zu machen,

jedoch ohne Bezug zur Frage, was diese Therapie bezüglich Massnahmenregime zur

Folge haben könnte. Sowohl das Gutachten E/F als auch der Bericht G

stimmen vielmehr vorbehaltlos darin überein, dass nur eine Psychotherapie im

oben erwähnten Sinn den Beschwerdeführer aus der aktuell bestehenden

"Endlosspirale" im Verwahrungsvollzug befreien könnte, wonach den

zuständigen Instanzen gerade mangels therapeutischer Erkenntnisse die

Grundlagen fehlen, um Vollzugslockerungen befürworten zu können und sich daran

auf absehbare Zeit ohne Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers nichts

ändern wird. Dabei wird auch der mögliche Empfangsraum in Form der Beziehung zur

Lebenspartnerin des Beschwerdeführers zu beurteilen sein. Der Bericht G

sieht diesen als positiv an, auch wenn zwei psychisch beeinträchtigte Personen

zusammengefunden haben, indessen anscheinend über eine "gemeinsame

Wellenlänge" verfügen, die eine stabile und harmonische Bindung

gewährleisten soll. Sein Bericht enthält aber auch Hinweise darauf, dass dies

nicht unverrückbar so bleiben könnte (Bericht G, S. 44, 54 und 63;

vgl. auch Gutachten E/F, S. 70 und 81).

5.7.2

Im Zusammenhang mit einer zielführenden Psychotherapie ist darauf

hinzuweisen, dass schon das Gutachten E/F im Sinn eines konkret

realisierbaren Kompromisses die Möglichkeit erwähnte, dass der

Beschwerdeführer, sollte er in der JVA B verbleiben, "in Behandlung

eines nicht allzu weit entfernt praktizierenden, vorzugsweise auf

verhaltenstherapeutischer Basis arbeitenden, forensisch und mit Sexualdelikten

erfahrenen, aber vom PPD unabhängigen Psychotherapeuten begibt, mindestens

solange dieser das für erforderlich hält, und dass er dessen Anweisungen befolgt

(…). Alkoholabstinenz müsste in jedem Fall eingehalten werden." Die

Gutachter erkannten bei Erfolg – sollte sich ein Vertrauensverhältnis zum

Therapeuten ergeben und ein tragfähiges Arbeitsbündnis zwischen ihm und dem

Beschwerdeführer bestehen – auch die Möglichkeit zur Gewährung von

Vollzugslockerungen. Eine vom Vollzug vollständig losgelöste Psychotherapie

wurde dagegen als nicht zweckmässig und nicht empfehlenswert erachtet.

5.7.3

Diese Möglichkeit wurde offenkundig bis anhin

nicht genutzt. Allerdings stehen weder die Person des Therapeuten noch die

verfolgte Therapie im Belieben des Inhaftierten (vgl. VGr, 14. November

2012, VB.2012.00431 E. 4.3). Vorliegend ist aber – wenigstens aus Sicht

des Beschwerdeführers – ein gewisses Misstrauen gegenüber den Vollzugsinstanzen

insofern verständlich, als er bereits mehrere unbegleitete Urlaube ohne Vorkommnisse

absolviert hatte und aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in den Jahren

1993.

und 2006 in der Vollzugsstufe wieder zurückgestuft worden war. Dass er

zudem die Anstalt nicht wechseln will, ist mindestens insofern verständlich,

als er sich darin mittlerweile eine relativ selbständige Stellung als

Mitarbeiter des technischen Dienstes erarbeitet hat – die er sich andernorts

erst wieder aufbauen müsste – und die Nähe des Wohnorts seiner Partnerin nicht

missen möchte, welche ihm eine gewisse Stabilität zu vermitteln vermag. Unter

diesen Umständen läge mindestens ein besonderer Einzelfall vor, der kaum als

Präjudiz für andere Fälle hinhalten könnte, wenn dem Beschwerdeführer

ermöglicht würde, eine Psychotherapie im von den Gutachtern erwähnten Sinn zu

versuchen.

5.7.4

Nun bilden Art und Form der Psychotherapie vorliegend nicht

Streitgegenstand, weswegen darüber nichts verfügt werden kann. Anderseits liegt

auf der Hand, dass anders als über den Weg einer Psychotherapie im erwähnten

Sinn – entsprechende und ernsthafte Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers

vorausgesetzt – mögliche Vollzugslockerungen auch künftig als nicht sehr

wahrscheinlich erscheinen mangels therapeutischer Grundlagen zur Beurteilung

einer Rückfallprognose. Der Beschwerdegegner ist daher dazu einzuladen,

entsprechende Möglichkeiten zu prüfen.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer beantragt, eventualiter seien die Normen Art. 64

Abs. 1 StGB sowie Art. 64 Abs. 4 StGB (teilweise in Verbindung

mit Art. 76 Abs. 2 StGB) in concreto auf ihre Vereinbarkeit mit der

Schweizerischen Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention

hin zu überprüfen.

6.2

Dieses

Begehren kommt einem Feststellungsbegehren gleich: Ein solches ist nur

zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer

rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c).

Vorliegend hat das Feststellungsbegehren keine selbständige Bedeutung, sondern

dient nur der Begründung des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung

bzw. auf Entlassung aus dem Massnahmenvollzug oder auf Versetzung in die Einrichtung D.

Ob die genannten Bestimmungen nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar sind,

war bereits bei Beurteilung der übrigen Begehren zu prüfen, womit aufgrund des

fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht auf das Eventualbegehren in

Ziffer 5 einzutreten ist.

6.3

Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann

im Übrigen nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war

bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das vor der ersten

Instanz gestellte Sachbegehren darf daher grundsätzlich nicht erweitert werden

(Donatsch, § 20a N. 9 ff.). Sofern es sich dabei um ein

selbständiges Sachbegehren handelte, hätte dieses bereits vor erster Instanz

Prozessthema sein müssen, ansonsten es sich um eine unzulässige Erweiterung des

Streitgegenstandes handelt. Ein entsprechendes Begehren wurde auf Seiten des

Beschwerdeführers vor erster Instanz allerdings nicht gestellt. Soweit der

Antrag des Beschwerdeführers als selbständiges Begehren zu gelten hätte, hätte

die Rekursinstanz darauf gar nicht einzutreten gehabt und die Beschwerde wäre

diesbezüglich (im Sinn der Erwägungen) abzuweisen (Martin Bertschi, Kommentar

VRG, Vorbem. §§ 19–28a N. 57).

7.

7.1

Demnach

ist die Beschwerde mit Bezug auf die beantragte bedingte Entlassung, die

Versetzung in den offenen Strafvollzug sowie die Gewährung von unbegleiteten

Urlauben abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.2

Damit

unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens zu

auferlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

7.3

Der

Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren verlangt. Gemäss dem Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung vom 18. April 2013 verfügte der

Beschwerdeführer damals über ein frei verfügbares Guthaben von Fr. 368.40.

Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dieser Betrag in der Zwischenzeit auf

eine Summe vergrösserte, welche ihm die Deckung der Verfahrenskosten erlauben

würde. Somit ist von Mittellosigkeit auszugehen. Zudem bedurfte er aufgrund der

nicht einfachen Rechtsfragen, die vorliegend zu klären waren, des anwaltlichen

Beistands. Entsprechend sind die ihm auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf

die Gerichtskasse zu nehmen und ist sein Vertreter als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu entschädigen. Dieser

hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach

Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand

und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010).

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG

hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'730.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in

der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

7.

Rechtsanwalt C läuft eine Frist von 30 Tagen,

von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für

das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an