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Entscheid

VB.2017.00165

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00165

17. Mai 2017Deutsch7 min

(URT.2017.18944)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich tätig.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 wurde er im Amt eingestellt. In einer

Mitarbeiterbeurteilung vom 23. Juli 2015 attestierte der Vorgesetzte ihm

sowohl eine ungenügende Fachkompetenz als auch ein ungenügendes Verhalten. Mit

Schreiben vom 28. Juli 2015 beantragte das Amt für Justizvollzug dem

Personaldienst der Direktion der Justiz und des Innern, bei A auf eine

Bewährungsfrist zu verzichten. Mit E-Mail vom 3. August 2015 erklärte sich

die stellvertretende Personalbeauftragte der Direktion der Justiz und des

Innern mit dem Verzicht auf eine Bewährungsfrist einverstanden. Mit Verfügung

vom 30. Mai 2016 wurde das Anstellungsverhältnis mit A per 31. August

2016 aufgelöst.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 30. Juni 2016 liess A der Direktion

der Justiz und des Innern beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Verfügung vom 30. Mai 2016 aufzuheben, seien "die Umstände rund um

den Team- und Führungskonflikt am Arbeitsplatz von A umfassend abzuklären"

und sei "aufsichtsrechtlich anzuordnen, dass [er] im Amt für

Justizvollzug, nicht aber am alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird",

eventualiter sei ihm eine Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen sowie

eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen auszurichten. Weil A während

der Kündigungsfrist für fünf Tage krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen war,

wurde das Anstellungsverhältnis mit Verfügung vom 26. Juli 2016 bis zum

30.

September 2016 verlängert. Die Direktion der Justiz und des Innern

wies den Rekurs mit Verfügung vom 2. Februar 2017 ab, soweit sie darauf

eintrat (Dispositiv-Ziff. I), sprach A im Sinn einer erstinstanzlichen

Anordnung keine Abfindung zu (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihm in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren.

III.

A liess am 8. März 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge

"(zzgl. MwSt.") sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Rekurs an

den Regierungsrat zu überweisen, eventualiter die Angelegenheit zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung an die Direktion der Justiz und des Innern

zurückzuweisen, subeventualiter ihm eine Entschädigung in der Höhe von drei

Monatslöhnen zuzusprechen. Die Direktion der Justiz und des Innern schloss mit

Vernehmlassung vom 22. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde; das Amt für

Justizvollzug äusserte sich mit Beschwerdeantwort vom 22./23. März 2017,

ohne einen Antrag zu stellen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen eines Amts etwa betreffend ein Anstellungsverhältnis nach § 41

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie

§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die

Aufhebung des Rekursentscheids und die Überweisung des Rekurses an den

Regierungsrat. Damit bilden im Beschwerdeverfahren die Anträge des Rekurses den

Streitgegenstand. Im Rekurs beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der

Kündigungsverfügung und seine Weiterbeschäftigung. In solchen Fällen gelten als

Streitwert die Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim

Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung

des Dienstverhältnisses (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00105, E. 1.2

mit Hinweis). Bei Eingang der Beschwerde hätte das Dienstverhältnis des

Beschwerdeführers frühestens per 30. Juni 2017 aufgelöst werden können

(§ 17 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September

1998 [LS 177.10]). Der Streitwert entspricht demnach dem Bruttolohn, den

der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. Juni 2017

erzielt hätte, und beträgt Fr. 63'909.-. Damit fällt die Angelegenheit in

die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

3.

Der Beschwerdeführer rügt, die Direktion der Justiz und des

Innern sei für die Behandlung des Rekurses gar nicht zuständig gewesen, weil

der Personaldienst der Direktion am Kündigungsverfahren beteiligt gewesen und

die Direktion damit vorbefasst sei; aus diesem Grund sei der Regierungsrat für

die Behandlung des Rekurses zuständig.

Nach § 18 Abs. 3 Ingress der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111) kann nur im Einvernehmen

mit der Direktion ausnahmsweise auf eine Bewährungsfrist verzichtet werden.

Hier erteilte die stellvertretende Personalbeauftragte des zum

Generalsekretariat der Justizdirektion gehörenden Personaldienstes dieses

Einverständnis namens der Direktion mit E-Mail vom 3. August 2015.

Hat eine Rekursinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung

erteilt, dass oder wie die Vorinstanz entscheiden soll, ist gemäss § 19b

Abs. 4 Satz 1 VRG die der Rekursinstanz übergeordnete

Verwaltungsbehörde für die Behandlung des Rekurses zuständig. Ein solcher Fall

liegt hier vor, weil die Rechtmässigkeit der Kündigung unter anderem auch davon

abhängt, ob zu Recht auf eine Bewährungsfrist verzichtet wurde, und das

Einverständnis der Direktion für dieses Vorgehen notwendig war. Dass

unterschiedliche Personen die Einwilligung gegeben bzw. den Rekurs behandelt

haben, ändert in dieser Konstellation nichts an der Vorbefassung der Direktion.

Im Übrigen sind sowohl der das Einverständnis erteilende Personaldienst als

auch der den Rekurs bearbeitende Stabs- und Rechtsdienst (Abteilung Justiz)

direkt der Generalsekretärin unterstellt (vgl. www.ji.zh.ch/internet/justiz_inneres/de/unsere_direktion/generalsekretariat/organisation.html)

und besteht damit auch in organisatorischer Hinsicht eine zu grosse Nähe der

die Einwilligung erteilenden und der den Rekurs bearbeitenden Dienststelle.

Demnach war die Direktion der Justiz und des Innern für

die Behandlung des Rekurses nicht zuständig; die Angelegenheit ist gestützt auf

§ 19b Abs. 4 VRG zur Wiederaufnahme des Rekursverfahrens an den

Regierungsrat zu überweisen.

4.

Nach dem Gesagten sind Dispositiv-Ziff. I und IV der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. Februar 2017 in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ist die Angelegenheit zur

Wiederaufnahme des Rekursverfahrens an den Regierungsrat zu überweisen.

5.

Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vorn 2),

ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1

e contrario VRG). Weil die Gutheissung auf einen Verfahrensfehler der

Vorinstanz zurückzuführen ist, auf den die Parteien keinen Einfluss hatten,

rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59

mit Hinweisen).

Aus dem gleichen Grund ist die Vorinstanz zu verpflichten,

dem obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen

Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

die Beschwerde zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist

nicht mehr zulässig (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und IV der Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 2. Februar 2017 werden aufgehoben,

und die Angelegenheit wird zur Wiederaufnahme des Rekursverfahrens an den

Regierungsrat überwiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Direktion der Justiz und des Innern auferlegt.

4. Die

Direktion der Justiz und des Innern wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

6. Mitteilung an…