VB.2017.00165
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00165
17. Mai 2017Deutsch7 min
(URT.2017.18944)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00165
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung des Anstellungsverhältnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich tätig.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 wurde er im Amt eingestellt. In einer
Mitarbeiterbeurteilung vom 23. Juli 2015 attestierte der Vorgesetzte ihm
sowohl eine ungenügende Fachkompetenz als auch ein ungenügendes Verhalten. Mit
Schreiben vom 28. Juli 2015 beantragte das Amt für Justizvollzug dem
Personaldienst der Direktion der Justiz und des Innern, bei A auf eine
Bewährungsfrist zu verzichten. Mit E-Mail vom 3. August 2015 erklärte sich
die stellvertretende Personalbeauftragte der Direktion der Justiz und des
Innern mit dem Verzicht auf eine Bewährungsfrist einverstanden. Mit Verfügung
vom 30. Mai 2016 wurde das Anstellungsverhältnis mit A per 31. August
2016 aufgelöst.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 30. Juni 2016 liess A der Direktion
der Justiz und des Innern beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung vom 30. Mai 2016 aufzuheben, seien "die Umstände rund um
den Team- und Führungskonflikt am Arbeitsplatz von A umfassend abzuklären"
und sei "aufsichtsrechtlich anzuordnen, dass [er] im Amt für
Justizvollzug, nicht aber am alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird",
eventualiter sei ihm eine Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen sowie
eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen auszurichten. Weil A während
der Kündigungsfrist für fünf Tage krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen war,
wurde das Anstellungsverhältnis mit Verfügung vom 26. Juli 2016 bis zum
30.
September 2016 verlängert. Die Direktion der Justiz und des Innern
wies den Rekurs mit Verfügung vom 2. Februar 2017 ab, soweit sie darauf
eintrat (Dispositiv-Ziff. I), sprach A im Sinn einer erstinstanzlichen
Anordnung keine Abfindung zu (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihm in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren.
III.
A liess am 8. März 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge
"(zzgl. MwSt.") sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Rekurs an
den Regierungsrat zu überweisen, eventualiter die Angelegenheit zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung an die Direktion der Justiz und des Innern
zurückzuweisen, subeventualiter ihm eine Entschädigung in der Höhe von drei
Monatslöhnen zuzusprechen. Die Direktion der Justiz und des Innern schloss mit
Vernehmlassung vom 22. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde; das Amt für
Justizvollzug äusserte sich mit Beschwerdeantwort vom 22./23. März 2017,
ohne einen Antrag zu stellen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend ein Anstellungsverhältnis nach § 41
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie
§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die
Aufhebung des Rekursentscheids und die Überweisung des Rekurses an den
Regierungsrat. Damit bilden im Beschwerdeverfahren die Anträge des Rekurses den
Streitgegenstand. Im Rekurs beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Kündigungsverfügung und seine Weiterbeschäftigung. In solchen Fällen gelten als
Streitwert die Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim
Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung
des Dienstverhältnisses (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00105, E. 1.2
mit Hinweis). Bei Eingang der Beschwerde hätte das Dienstverhältnis des
Beschwerdeführers frühestens per 30. Juni 2017 aufgelöst werden können
(§ 17 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September
1998 [LS 177.10]). Der Streitwert entspricht demnach dem Bruttolohn, den
der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. Juni 2017
erzielt hätte, und beträgt Fr. 63'909.-. Damit fällt die Angelegenheit in
die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Direktion der Justiz und des
Innern sei für die Behandlung des Rekurses gar nicht zuständig gewesen, weil
der Personaldienst der Direktion am Kündigungsverfahren beteiligt gewesen und
die Direktion damit vorbefasst sei; aus diesem Grund sei der Regierungsrat für
die Behandlung des Rekurses zuständig.
Nach § 18 Abs. 3 Ingress der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111) kann nur im Einvernehmen
mit der Direktion ausnahmsweise auf eine Bewährungsfrist verzichtet werden.
Hier erteilte die stellvertretende Personalbeauftragte des zum
Generalsekretariat der Justizdirektion gehörenden Personaldienstes dieses
Einverständnis namens der Direktion mit E-Mail vom 3. August 2015.
Hat eine Rekursinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung
erteilt, dass oder wie die Vorinstanz entscheiden soll, ist gemäss § 19b
Abs. 4 Satz 1 VRG die der Rekursinstanz übergeordnete
Verwaltungsbehörde für die Behandlung des Rekurses zuständig. Ein solcher Fall
liegt hier vor, weil die Rechtmässigkeit der Kündigung unter anderem auch davon
abhängt, ob zu Recht auf eine Bewährungsfrist verzichtet wurde, und das
Einverständnis der Direktion für dieses Vorgehen notwendig war. Dass
unterschiedliche Personen die Einwilligung gegeben bzw. den Rekurs behandelt
haben, ändert in dieser Konstellation nichts an der Vorbefassung der Direktion.
Im Übrigen sind sowohl der das Einverständnis erteilende Personaldienst als
auch der den Rekurs bearbeitende Stabs- und Rechtsdienst (Abteilung Justiz)
direkt der Generalsekretärin unterstellt (vgl. www.ji.zh.ch/internet/justiz_inneres/de/unsere_direktion/generalsekretariat/organisation.html)
und besteht damit auch in organisatorischer Hinsicht eine zu grosse Nähe der
die Einwilligung erteilenden und der den Rekurs bearbeitenden Dienststelle.
Demnach war die Direktion der Justiz und des Innern für
die Behandlung des Rekurses nicht zuständig; die Angelegenheit ist gestützt auf
§ 19b Abs. 4 VRG zur Wiederaufnahme des Rekursverfahrens an den
Regierungsrat zu überweisen.
4.
Nach dem Gesagten sind Dispositiv-Ziff. I und IV der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. Februar 2017 in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ist die Angelegenheit zur
Wiederaufnahme des Rekursverfahrens an den Regierungsrat zu überweisen.
5.
Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vorn 2),
ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1
e contrario VRG). Weil die Gutheissung auf einen Verfahrensfehler der
Vorinstanz zurückzuführen ist, auf den die Parteien keinen Einfluss hatten,
rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59
mit Hinweisen).
Aus dem gleichen Grund ist die Vorinstanz zu verpflichten,
dem obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen
Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
die Beschwerde zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist
nicht mehr zulässig (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und IV der Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 2. Februar 2017 werden aufgehoben,
und die Angelegenheit wird zur Wiederaufnahme des Rekursverfahrens an den
Regierungsrat überwiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Direktion der Justiz und des Innern auferlegt.
4. Die
Direktion der Justiz und des Innern wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an…