VB.2017.00167
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00167
13. Juli 2017Deutsch15 min
(URT.2017.19087)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00167
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
Stadt
Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 verweigerte das Amt
für Städtebau der Stadt Zürich der A AG die Baubewilligung für einen
hinterleuchteten Plakatwerbeträger auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02
in Zürich.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die A AG am 22. August 2016
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess ihr Rechtsmittel mit
Entscheid vom 10. Februar 2017 gut.
III.
Am 9. März 2017 führte die Stadt Zürich Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffern I bis III des
Entscheides des Baurekursgerichts aufzuheben und damit die Verfügung des Amtes
für Städtebau zu bestätigen, sowie eventuell einen Augenschein durchzuführen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG. Das
Baurekursgericht liess sich am 27. März 2017 mit dem Schluss auf Abweisung
der Beschwerde vernehmen. Die A AG beantragte am 28. April 2017, die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich
abzuweisen. Die Stadt Zürich hielt am 15. Mai 2017 an ihren Anträgen fest,
wozu die A AG am 26. Mai 2017 Stellung nahm. Die Stadt Zürich
verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme hierzu.
Die Kammer erwägt:
1.
In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter die Durchführung eines
Augenscheins. Ein Augenschein dient der Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts und erübrigt sich, wenn sich dieser aus den
Akten hinreichend ergibt. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur
dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen
ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 7 N. 79). Im Beschwerdeverfahren können zudem
auch die Augenscheinfeststellungen der Vorinstanz berücksichtigt werden
(RB 1981 Nr. 2). Im vorliegenden Fall hat das Baurekursgericht am
29.
November 2016 einen Augenschein durchgeführt. Das Protokoll dieses Augenscheins
inklusive der getätigten Fotografien, eine Fotomontage, die von der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin eingereichten Fotografien sowie
ein Plan liegen dem Verwaltungsgericht vor. Aus diesen sowie der Gesamtheit der
übrigen Akten ergibt sich der Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit,
sodass auf einen Augenschein verzichtet werden kann.
2.
Die Beschwerdegegnerin plant, an der Südfassade der
Liegenschaft C-Strasse 02 eine einseitige, hinterleuchtete
Plakatwerbestelle des Formats "Rollingstar F200LR" zu montieren. Die
Reklamestelle soll wechselnde und drehende Fremdwerbung zeigen.
Beim Gebäude an der C-Strasse 02 handelt es sich um
eine Wohnliegenschaft mit gewerblicher Sockelnutzung. Die Südfassade verläuft
quer zur C-Strasse und ist zur rund 7 m entfernten Nordfassade des
kommunalen Schutzobjektes C-Strasse 03 ausgerichtet. Im Erdgeschoss des
genannten Schutzobjektes befindet sich eine Pizzeria sowie ein Coiffeur. In
einem sich an der Nordfassade befindenden Fenster hat die Pizzeria eine
fensterfüllende, beleuchtete Eigenwerbung angebracht. Direkt am Schutzobjekt C-Strasse
03.
angebaut, und mit diesem eine optische Einheit bildend, liegt das ebenfalls
inventarisierte Schutzobjekt E-Platz 04.
3.
3.1
Nach
§ 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit
der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.
Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven
Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (BGr,
28.
Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr, 18. Juni 1997,
VB.97.00002, E. 4b/aa = BEZ 1997 Nr. 23). Dabei ist eine
umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,
2.
März 2000, VB.2000.00016, E. 5 und 6b = BEZ 2000
Nr. 17). Bei Plakatwerbeträgern ist dabei in erster Linie zu prüfen, ob
sich diese genügend in die Umgebung einordnen.
3.2
An die
Einordnung einer Baute werden in gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen
gestellt, wenn sich ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes in ihrer Umgebung
befindet (§ 238 Abs. 2 PBG). Mithin wird in solchen Fällen eine gute
Einordnung verlangt. Der Schutz greift allerdings nur so weit, als es der
Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr, 26. September
2012, VB.2012.00374, E. 8 mit Hinweisen; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 664). Bei der Beurteilung, ob sich eine Baute gut im Sinn von
§ 238 Abs. 2 PBG einordnet, ist die Gesamtwirkung massgeblich. Dabei
kommt es nicht darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute auf den beim
Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt (VGr, 26. September 2012,
VB.2012.00374, E. 8). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Wahrnehmung
des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch die neu zu erstellende Baute nicht
beeinträchtigt wird (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1;
VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00107, E. 6.2).
4.
4.1
Zwischen
den Parteien ist strittig, ob der geplante Plakatwerbeträger § 238 PBG
erfüllt.
4.2
Die
Beschwerdeführerin begründete ihre Bauverweigerung im Wesentlichen damit, dass
Leuchtkästen nachts eine dominante Wirkung entfalteten und in der Regel keine
befriedigende Gesamtwirkung ergeben würden. Sie seien nur dort bewilligbar, wo
bereits eine gewisse Menge an künstlichem Licht vorhanden sei. Vorliegend sei
der Abstand zum Nachbargebäude knapp bemessen und der ausgeleuchtete
Bildwechsler erscheine bezugslos und fremd zur Umgebung. Ausserdem wirke er in
Bezug auf die Lage im Strassenraum äusserst dominant. Im Rekursverfahren
ergänzte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass sich eine unbeleuchtete
Plakatwerbestelle am nachgesuchten Standort rechtsgenügend einordnen würde, ein
Leuchtkasten aber ungleich dominanter wirke. Gegen eine Bewilligung spreche
weiter auch die baulich hochwertige Umgebung, insbesondere die im kommunalen
Inventar der schützenswerten Bauten aufgeführte Liegenschaft C-Strasse 03. Das
Erscheinungsbild dieses Gebäudes würde durch den Betrieb einer nachts
leuchtenden Werbeanlage stark beeinträchtigt werden. Zudem würde die Anlage den
Quartiercharakter negativ beeinflussen.
4.3
Das
Baurekursgericht wies in seinen Erwägungen zunächst darauf hin, es sei
vorliegend unbestritten, dass sich ein unbeleuchteter, nicht drehender
Plakatwerbeträger am geplanten Standort hinreichend einordnen würde. Zu prüfen
sei daher nur die Einordnung der Beleuchtung, der Drehung sowie der Tiefe des
Plakatwerbeträgers. Dazu hielt das Baurekursgericht fest, dass die Hausfassade
einen ruhigen und idealen Hintergrund für den Plakatträger darstelle. Der
Zwischenraum zwischen der Hausfassade und der Liegenschaft C-Strasse 03
könne zudem nicht als hochwertig bezeichnet werden, werde dieser doch dominiert
von Hauseingängen, dem Containerabstellplatz, einem Grenzmäuerchen und zwei
Coca-Cola-Stehtischen der benachbarten Pizzeria. Das Drehen der Werbeplakate
erfolge sodann in einem solch grossen Intervall, dass dies nicht als störend
oder hektisch empfunden werde. Auch mit Bezug auf die inventarisierte
Nachbarliegenschaft C-Strasse 03 bilde die Werbestelle keinen gestalterischen
Störfaktor, richte sich doch der Werbeträger primär an die nach Norden
fahrenden Verkehrsteilnehmer und werde er daher vor allem mit dem
streitbetroffenen Grundstück wahrgenommen. Zudem seien in diversen Fenstern des
Schutzobjektes Eigenwerbungen angebracht worden, wodurch der Schutzwert
massgeblich relativiert werde. Weiter habe die Beschwerdeführerin nicht
dargetan, weshalb sich ein Papierplakat nicht negativ auf das Schutzobjekt
auswirken würde, ein beleuchteter Plakatleuchtdrehautomat hingegen schon. Der
Unterschied zwischen den Plakatarten zeige sich vor allem in der Nacht, wobei
dann das inventarisierte Objekt ebenfalls schlechter erkennbar sei. Die
Werbereklameanlage setze auch im weiteren baulichen Umfeld keinen störenden
Akzent, sei dieses doch von Verkehrsflächen und Bauten verschiedenen Datums
geprägt. Aufgrund der gewerblich genutzten Sockelgeschossen der Gebäude im
näheren Umfeld gebe es schon zahlreiche Eigenwerbungen. Schliesslich weise das
Gebiet nachts aufgrund der Strassenbeleuchtung bereits heute eine starke
Lichtverschmutzung auf.
4.4
Grundsätzlich
obliegt es den Gemeinden, § 238 PBG und die darin verwendeten offenen
Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Dennoch ist das Baurekursgericht
gemäss der neueren Praxis des Verwaltungsgerichts berechtigt und verpflichtet,
kommunale Einordnungsentscheide auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.
Dabei ist zwischen der Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen Anspruch
auf Ausschöpfung der Überprüfungsbefugnis im Sinn eines möglichst schonenden
Ausgleichs praktische Konkordanz herzustellen. Das Baurekursgericht muss daher
die von der Baubehörde angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen
und sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Behörde im Rahmen
der ortsbezogenen Konkretisierung der Einordnungsvorschrift entwickelt wurden.
Abgesehen von der insofern gebotenen Rücksichtnahme besteht jedoch keine
weitergehende Einschränkung der vollen Prüfungsbefugnis des Baurekursgerichts
(VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3). Das
Verwaltungsgericht schliesslich hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid
unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründen als rechtmässig
erweist (VGr, 17. April 2014, VB.2013.00650/VB.2013.00657, E. 4.5.1);
eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu
(§ 50 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
4.5
Die
Beschwerdeführerin rügt, der vorinstanzliche Entscheid verletze die
Gemeindeautonomie. So habe die Vorinstanz zentrale baurechtliche Aspekte
weitgehend ausser Acht gelassen und das umstrittene Gesuch aufgrund anderer
Gesichtspunkte gewürdigt, als sie dies getan habe. Ausserdem seien wesentliche
Kriterien nicht berücksichtigt worden, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen
der ortsbezogenen Konkretisierung der Einordnungsvorschrift entwickelt habe.
Damit habe die Vorinstanz ihr eigenes Ermessen über das der Beschwerdeführerin
im Rahmen der Gemeindeautonomie zustehende Ermessen gestellt.
4.5.1
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es – entgegen der Beschwerdeführerin
– nicht zutrifft, dass die Vorinstanz die Nachtwirkung der Anlage kaum
berücksichtigt hat und die Begründung fast ausschliesslich auf der Tagwirkung
basiert. Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass sich der
Unterschied zwischen einem Papierplakatträger und einem beleuchteten, drehenden
Werbeträger in erster Linie in der Nacht zeige und sich dann mit Blick auf die
Nachbarliegenschaft und die weitere bauliche Umgebung ausdrücklich zur
Nachtwirkung der Anlage geäussert. Dass die Vorinstanz aufgrund der bereits
heute hohen Lichtverschmutzung – insbesondere durch die Strassenbeleuchtung,
ein an der C-Strasse 03 installiertes Flutlicht und die sich an der C-Strasse 03
und 02 befindlichen (beleuchteten) Eigenwerbungen – dennoch zum Schluss
kam, dass die Nachtwirkung die Einordnung des Bauvorhabens nicht hindere, ist
nachvollziehbar.
4.5.2
Es kann der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn sie
moniert, der Fokus des Baurekursgerichts habe einseitig auf der Anlage selber
gelegen und die weitreichende Wirkung sei kaum beachtet worden. Wie die
Vorinstanz korrekt erwogen hat, und was auch die aktenkundigen Fotografien
zeigen, zeichnet sich das bauliche Umfeld durch Verkehrsflächen – insbesondere
durch die stark befahrene C-Strasse – und Gebäude aus verschiedenen baulichen
Epochen aus. Zudem ist der hier interessierende Abschnitt der C-Strasse optisch
stark durch die zahlreichen in den Erdgeschossen der Wohnhäuser angesiedelten
Geschäfte und deren Eigenwerbung geprägt. Zusammengefasst ist es daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Leuchtreklameanlage
in dem beschriebenen weiteren baulichen Kontext keinen störenden Akzent setze.
Des
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich an der Nordfassade der C-Strasse 02
eine beleuchtete und drehende Plakatwerbeanlage befindet, welche von der
Beschwerdeführerin bewilligt worden ist. Die beschwerdeführerische
Argumentation, wonach die dortige Anlage aufgrund "des völlig anders
gelagerten räumlichen Kontextes (Garage-Einfahrt, grosser Gebäudeabstand, kein
inventarisiertes Gebäude im unmittelbaren Umfeld)" dem Quartiercharakter
entspreche, diejenige an der Südfassade jedoch nicht), überzeugt nicht. Die
Beschwerdeführerin hat mit der Bewilligung der Plakatwerbeanlage an der
Nordfassade vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass auch sie der Auffassung ist,
dass sich ein drehender Plakatwerbeträger im weiteren baulichen Umfeld
befriedigend einordnen kann.
4.5.3
Nicht zu überzeugen vermag sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz habe kaum gewürdigt, dass es sich beim Nachbargebäude um ein
kommunales Schutzobjekt handle. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zunächst
dargelegt, dass die Werbetafel auf die gegen Norden fahrenden Autofahrer ausgerichtet
ist und entsprechend gefolgert, dass die Plakatwerbetafel vor allem mit
der Liegenschaft C-Strasse 02 wahrgenommen wird. Diese Auffassung ist nachvollziehbar
und wird durch die eingereichten Fotografien gestützt. Darüber hinaus hielt die
Vorinstanz aber ebenfalls fest, dass dem Plakatwerbeträger eine gewisse Wirkung
auf das Schutzobjekt nicht abgesprochen werden könne und sie prüfte dann, ob
sich der Werbeträger störend auf das Schutzobjekt auswirken würde. Dieses
Vorgehen ist ohne Weiteres mit § 238 Abs. 2 PBG vereinbar, geht doch
der Schutz gemäss dieser Bestimmung nur so weit, als es der Charakter des
Schutzobjekts gebietet. Auch die vorinstanzliche Würdigung, wonach der
Plakatwerbeträger bzw. dessen Beleuchtung keine störende Auswirkung auf das
Schutzobjekt habe, ist nicht zu beanstanden: So ist in der vorliegenden
Konstellation, in der sich an den Fenstern des Schutzobjektes selber auffällige
und teilweise beleuchtete Eigenwerbung befindet, nicht ersichtlich, inwiefern
das Schutzobjekt durch den an der gegenüberliegenden Hausfassade befestigten
Plakatwerbeträger in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt würde. Daran ändert
nichts, dass das Schutzobjekt – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt
– auch "nachts eine gewisse Präsenz hat und nicht als dunkles Volumen in
Erscheinung tritt". Gerade die von der Beschwerdeführerin nachts
aufgenommenen Fotografien zeigen nämlich, dass ein von Süden bzw. Südwesten auf
das Schutzobjekt C-Strasse 03 blickender Betrachter nachts in erster Linie
drei sich im Erdgeschoss des Schutzobjekts E-Platz 04 befindende
Lichtquellen wahrnimmt. Namentlich ein beleuchtetes Werbeschild, ein Flutlicht
sowie ein beleuchteter Schaukasten. Es erscheint daher wenig plausibel, dass
die Drittwirkung des Schutzobjektes C-Strasse 03 durch eine 7 m
entfernte Plakatwerbetafel über das bereits bestehende Mass hinaus
beeinträchtigt würde.
4.5.4
Unbehelflich ist schliesslich der beschwerdeführerische Einwand, die
Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb es vorliegend nicht zu einer Überladung
mit den vorhandenen Eigenwerbungen kommen solle. Zum einen hat die
Beschwerdeführerin dieses Argument weder in der Bauverweigerung noch in den
Rekursschriften vorgebracht, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden
kann, dass sie sich hierzu nicht geäussert hat. Zum anderen hat die Vorinstanz
gerade aus den vorhandenen Eigenwerbungen abgeleitet, dass sich der geplante
Plakatwerbeträger befriedigend in seine Umgebung eingliedern würde, womit das
Vorbringen ohnehin ins Leere zielen würde.
4.6
Insgesamt wird
aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich, dass sich die Vorinstanz in
gebührender Weise mit den massgebenden Argumenten der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt hat. Zudem hat das Baurekursgericht dem Bauvorhaben – auch
unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe – zu Recht eine
gute Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG zugestanden; es sei
diesbezüglich ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Die vorinstanzliche Aufhebung der Bauverweigerung stellt daher keine Verletzung
der Gemeindeautonomie dar.
5.
5.1
Gemäss
Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959
(SVG) sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen
unter anderem Reklamen untersagt, die, namentlich durch Ablenkung der
Verkehrsteilnehmer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
5.2
Der
Plakatwerbeträger soll an der Fassade der seitlich direkt an das Trottoir
angrenzenden Südfassade angebracht werden. Die Werbung richtet sich gemäss
Erwägungen der Vorinstanz an die stadtauswärts fahrenden Verkehrsteilnehmer.
Damit befindet sie sich klarerweise im Strassenbereich (vgl. Art. 95
Abs. 1 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV]) und
unterliegt der Bewilligungspflicht nach Art. 99 SSV.
Der
fragliche Strassenabschnitt weist stadtauswärts eine Fahrspur für den
Privatverkehr und eine Fahrspur für zwei Tram- und eine Buslinie auf. Die C-Strasse
wird zudem von Fahrradfahrern befahren, welche an dieser Stelle über keinen
Radstreifen verfügen. Es herrscht notorisch ein erhebliches Verkehrsaufkommen
mit häufig dichtem und stockendem Kolonnenverkehr. Knapp 60 Meter weiter
stadtauswärts befindet sich der erste der zur Insel der stark frequentierten
Tram- und Busstation führende Fussgängerstreifen, was oft den Verkehrsfluss
bremst und einen Rückstau auslöst. Es handelt sich also um einen
innerstädtischen Strassenabschnitt, der eine erhöhte Aufmerksamkeit
insbesondere der motorisierten Verkehrsteilnehmenden erfordert.
Die
Vorinstanz hat die Bewilligungsfähigkeit lediglich unter dem Aspekt der
Einordnung im Sinne von § 238 PBG geprüft. Hinsichtlich der
Verkehrssicherheit hat sich weder die Vorinstanz noch, soweit aus den Akten
ersichtlich, die Beschwerdeführerin befasst. Angesichts der konkreten Umstände
kann aber ohne nähere Abklärung und Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass
ein hinterleuchteter und rotierender Plakatwerbeträger die
Verkehrsteilnehmenden übermässig ablenkt. Damit ist ein wesentlicher Aspekt bis
anhin nicht berücksichtigt worden. Der angefochtene Entscheid erweist sich
damit insoweit als rechtsfehlerhaft.
Da
bei der Prüfung der Aspekte der Verkehrssicherheit die lokalen Verhältnisse
relevant sind, ist eine Rückweisung an die Beschwerdeführerin zur Neubeurteilung
angezeigt, unter Abänderung von Dispositivziffer I des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 10. Februar 2017.
6.
Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung
des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende
Partei mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr,
28.
April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten damit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht
zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht auch der
Beschwerdeführerin nicht zu, gehört doch das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben und erforderte die
vorliegende Streitsache auch keinen besonders grossen Aufwand (Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 51; § 17 Abs. 2 VRG). Für eine Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens besteht kein Raum: Mit
der nun angeordneten Rückweisung an die Baubehörde erscheint die
Beschwerdegegnerin als die im Rekursverfahren obsiegende Partei. Die
Dispositiv
Dispositivziffern II und III des Rekursentscheids behalten damit Bestand.
7.
Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt eine Rückweisung.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist deshalb darauf hinzuweisen, dass
Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden
und nur unter den in Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositivziffer I des Entscheides des Baurekursgerichts vom
10. Februar 2017 wird die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdeführerin
zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …