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Entscheid

VB.2017.00168

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00168

6. September 2017Deutsch21 min

(URT.2017.19204)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, bzw. Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

6. Mitteilung an…

Abweichende Meinung

einer Kammerminderheit:

(§ 71 VRG in Verbindung

mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im

Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])

Die Mehrheit des Spruchkörpers kündigt – in vorliegend

nicht verfahrensrelevantem Zusammenhang – eine Praxisänderung an, wonach die

für personalrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis

Fr. 30'000.- vorgesehene Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens

(§ 65a Abs. 3 VRG) bei Streitigkeiten betreffend Behördenmitglieder

Erwägungen

künftig nicht mehr zur Anwendung komme (vorn 8.1). Eine Minderheit des

Spruchkörpers lehnt diese Praxisänderung ab. Aus ihrer Sicht ist der Begriff

der personalrechtlichen Streitigkeit gemäss den Bestimmungen zu den

verfahrensrechtlichen Nebenfolgen (§ 13 Abs. 3 und § 65a

Abs. 3 VRG) auch weiterhin weit auszulegen (vgl. zur bisherigen Praxis

auch Plüss, § 13 N. 85). Die darin zum Ausdruck kommende

sozialpolitische Zielsetzung, Bedienstete (analog privaten Arbeitnehmenden) bei

kleinen Streitwerten ohne Kostenrisiko um ihr Recht kämpfen zu lassen, sollte

auch bei Behördenmitgliedern zum Tragen kommen, sofern sie inhaltlich von einem

Beschluss in vergleichbarer Weise betroffen sind wie eine bedienstete Person.

Stehen einkommensrelevante Beschlüsse im Streit, sind sachliche Gründe für eine

prozessuale Ungleichbehandlung von Trägern kommunaler Milizämter gegenüber

kommunalen Bediensteten mit vergleichbaren Pensen nicht ersichtlich. Erst recht

stossend wäre, wenn eine (kostenlose) personalrechtliche Streitigkeit bei

Behördenmitgliedern künftig generell verneint würde, selbst wenn für diese –

sei es durch Verweis oder aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise – anspruchsbegründende

personalrechtliche Bestimmungen tatsächlich zum Tragen kämen (vgl. oben 3.2 und

3.3

Abs. 1).