VB.2017.00174
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00174
8. November 2017Deutsch21 min
(URT.2017.19353)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00174
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat D,
vertreten durch RA
C,
Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1973 geborener Ausländer, reiste im Jahr 2002 in
die Schweiz ein und wohnt seit August 2003 in D. Am 14. Dezember 2014
ersuchte er um Einbürgerung. Nach Prüfung der bundes- und kantonalrechtlichen
Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Gesuch am 20. Februar
2015 an die Gemeinde D zum Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.
Mit Beschluss vom 13. September 2016 lehnte der
Gemeinderat D das Einbürgerungsgesuch von A "mangels genügender
Integration" ab (Dispositiv-Ziff. 1); gleichzeitig wurde in Dispositiv-Ziff. 2
festgehalten, dass die Einbürgerungsgebühr von Fr. 1'000.- bereits bezahlt
worden sei.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 13. Oktober 2016 beim
Bezirksrat E rekurrieren, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom
1.
Februar 2017 abwies (Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten von
pauschal Fr. 600.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. II) und in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zugesprochen.
III.
A liess am 10. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. 1
des Beschlusses des Gemeinderats D vom 13. September 2016 sowie der
Beschluss des Bezirksrats E vom 1. Februar 2017 aufzuheben und der
Gemeinderat anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch gutzuheissen und ihn in das
Gemeindebürgerrecht aufzunehmen. Der Bezirksrat E verzichtete am
29./30. März 2017 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids
auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat D liess mit Beschwerdeantwort vom
28. April 2017 darauf schliessen, unter Entschädigungsfolge "(zzgl.
8% Mwst.)" sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese
eventualiter abzuweisen. Mit weiteren Stellungnahmen von
A vom 6. Juni sowie 21. August 2017 und des
Gemeinderats D vom 26. Juni und 4. September 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Gemäss § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist
das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats unter anderem betreffend die Ablehnung von
Einbürgerungsgesuchen durch Gemeindeorgane zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten. Insbesondere bildete selbst eine unzureichende
Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darin – wovon nicht
gesprochen werden kann – keinen Anlass für eine Nichtanhandnahme des
Rechtsmittels (VGr, 2. November 2017, VB.2017.00344, E. 1 Abs. 1
mit Hinweisen; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 19 und 31;
anders etwa VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 2.1).
2.
2.1 Erwerb und
Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101),
§§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1)
sowie in der Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11)
geregelt. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen)
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) zu beachten.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV
beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20
Abs. 1 GG), wobei die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust des Kantons-
und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen sind (Art. 20
Abs. 2 KV). Die Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3 gewisse
Mindestanforderungen fest. Demnach müssen für das Bürgerrecht Kandidierende
über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in
der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den
hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die schweizerische
Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende
Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). So gelten derzeit die folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der
Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen
Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung
mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV sowie § 21b
BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20
Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 lit. b sowie § 5 BüV), mit
den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c
KV, vgl. auch § 21a BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten
(Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 21 lit. b in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss
§ 21 Abs. 1 GG über einen unbescholtenen Ruf verfügen.
2.2 Bei Personen, denen – wie dem im Ausland geborenen, heute 44-jährigen Beschwerdeführer
– kein Anspruch auf Einbürgerung zukommt (vgl. § 21 Abs. 2 und 3 in
Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 1 ff. BüV), sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter
Berücksichtigung der in Kantonsverfassung und Gemeindegesetz bzw.
Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, sie in ihr
Bürgerrecht aufzunehmen; der Entscheid liegt mithin im Ermessen der Gemeinde
(§ 22 Abs. 1 GG). Daraus folgt, dass die Gemeinde ein
Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn die einbürgerungswillige
Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts erfüllt. Im Rahmen ihres
Ermessensbereichs darf eine Gemeinde die Einbürgerung zudem von weiteren
sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl. BGr, 30. August 2010,
1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003,1P.214/2003,
E. 3.5.2).
Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt eine
Verwaltungsfunktion wahr, weshalb die Einbürgerung materiell als Akt der
Rechtsanwendung zu qualifizieren ist. Die Gemeinde ist deshalb gemäss
Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
an die Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit gehendes
Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der
Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4, 129 I 232
E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde
willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen
hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der
Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu
beachten; das Ermessen ist somit in gleich gelagerten Fällen gleich, in
ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner,
Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009,
S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb dieser bundes- und allfälliger
kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit eines
Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner, S. 294). Diesen weiten
Ermessensbereich der Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten.
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner verweigerte die Aufnahme des Beschwerdeführers ins
Gemeindebürgerrecht mit der Begründung, dieser erfülle die Integrationsvoraussetzungen
nach Art. 14 BüG und § 21 (recte: § 21a) BüV nicht. Er habe von
Juni 2006 bis August 2011 während fünf Jahren Sozialhilfe bezogen, sich während
dieser Zeit gegenüber der Fürsorgebehörde der Gemeinde "absolut nicht
kooperativ" verhalten und sei "sehr renitent" aufgetreten. Fördermassnahmen,
welche ausschliesslich der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage gedient
hätten, habe er abgelehnt. Mit seinem damaligen Verhalten habe der Beschwerdeführer
sehr deutlich gezeigt, dass er grosse Mühe habe, Bürgerpflichten zu akzeptieren
und einen anständigen Umgang mit Ämtern und Behörden zu pflegen. "Im Gespräch"
habe er sodann keine besonderen Gründe darzulegen vermocht, weshalb er sich um
das Schweizerbürgerrecht bewerbe. Das vorstehend geschilderte Verhalten des
Beschwerdeführers in der Vergangenheit, seine knapp durchschnittlichen
Kenntnisse in der Standortbestimmung Staatskunde sowie die nicht erkennbare
Verbundenheit des Beschwerdeführers zur Schweiz zeugten insgesamt von dessen
ungenügender Integration.
Die Vorinstanz folgte dem Beschwerdegegner im Grundsatz. So
pflichtete sie diesem darin bei, dass die vom Beschwerdeführer genannten
Gründe, weshalb er Schweizer werden wolle, keine besondere Verbundenheit mit
der Schweiz erkennen liessen. Übereinstimmend mit dem Beschwerdegegner hielt
sie dem Beschwerdeführer zudem die eher knappen Kenntnisse in Staatskunde entgegen.
Insgesamt bestünden gewisse Zweifel an der erfolgreichen Integration des
Beschwerdeführers. Ob diese Zweifel durch das bereits Jahre zurückliegende
Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Fürsorgebehörde zusätzlich genährt
würden, stellte die Vorinstanz dagegen in Frage. Stattdessen sah sie neben den
Integrationsvoraussetzungen auch die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres als gegeben an, weil in seinem
Betreibungsregister eine Betreibung der Fürsorgebehörde der Gemeinde D über
eine – lediglich der Höhe nach bestrittene – Rückerstattungsforderung wegen
unrechtmässig bezogener Sozialhilfe verzeichnet sei. Der Beschwerdegegner habe
beabsichtigt, das Einbürgerungsverfahren so lange zu sistieren, bis die besagte
Forderung feststehe, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Unter diesen
Umständen erscheine es nicht als treuwidrig, die Betreibung bei der Beurteilung
der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen.
3.2 Dem hält
der Beschwerdeführer entgegen, die von der Vorinstanz angeführten Zweifel an
seiner Integration bezögen sich auf eher untergeordnete Integrationskriterien
und vermöchten seine in den zentralen Punkten gelungene Integration nicht in
Frage zu stellen. Er sei zudem nicht nur willens, sondern auch in der Lage, die
Rückerstattungsforderung der Fürsorgebehörde im tatsächlich geschuldeten Umfang
zu begleichen, weshalb ihm diese bzw. die Betreibung unter dem Gesichtspunkt
der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit so lange nicht entgegengehalten werden
könne, als der Umfang der Forderung nicht rechtskräftig feststehe. Eine
unvoreingenommene und sachbezogene Würdigung der Sachlage führe daher
unzweideutig zum Schluss, dass er die Einbürgerungskriterien der genügenden
Integration und der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit überdurchschnittlich
erfülle. Diese Auffassung werde durch die Entscheide des Migrationsamts des
Kantons Zürich und des Staatssekretariats für Migration bekräftigt, ihm im Jahr
2013 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.
4.1 Wie erwähnt
(2.1) muss eine Person, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden
möchte, mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3
lit. c KV). Die Vertrautheit einer Person mit den Verhältnissen in der
Schweiz zeigt sich daran, ob sie die schweizerischen Lebensgewohnheiten und
Sitten kennt und respektiert, sich mit anderen Worten in die schweizerischen
Verhältnisse eingegliedert bzw. integriert hat (Art. 14 lit. a und b
BüG). Das setzt voraus, dass sie mit den Grundzügen der schweizerischen Staats-
und Gesellschaftsordnung vertraut ist (zum Ganzen Kottusch, Art. 20
N. 9; ferner ABl 2014-06-27 [Nr. 26], Ziff. III.2.B und
Ziff. V zu § 21a, auch zum Folgenden).
In diesem Sinn verlangt § 21a BüV mit der Marginalie
"Integration" von der gesuch-stellenden Person nicht nur explizit,
dass sie in die schweizerischen und örtlichen Verhältnisse eingegliedert ist
(lit. a), sondern unter anderem auch, dass sie mit den Verhältnissen und
Lebensformen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. b)
und über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in
der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde verfügt (lit. d). Die
Einbindung in die Lebensverhältnisse und die Kenntnisse des Landes sowie seines
politischen Systems haben dabei so weit zu gehen, dass anzunehmen ist, die
Bewerberin bzw. der Bewerber könne nach Verleihung des Bürgerrechts angemessen
von ihrer bzw. seiner Rechtsstellung und insbesondere auch von den damit
verliehenen Teilnahmerechten am politischen Prozess Gebrauch machen (BGE 137
I 235 E. 3.1). Massgeblich ist eine Würdigung und Abwägung der gesamten
Umstände des Einzelfalls, wobei ein Manko in einem Punkt durch Stärken bei
einem anderen Kriterium kompensiert werden kann.
4.2 Der
Beschwerdegegner führte im vorliegenden Verfahren zwei Einbürgerungs-gespräche
durch, deren Inhalt praktisch wörtlich protokolliert wurde.
Nachdem anlässlich des ersten Gesprächs am 22. September 2015
Schwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Fürsorgebehörde der
Gemeinde zur Sprache gekommen waren, sah er sich eigenen Angaben zufolge veranlasst,
bei der betroffenen Behörde einen Amtsbericht einzuholen. Dem vom
23. Dezember 2015 datierenden Bericht dieser Behörde kann entnommen
werden, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Unterstützung durch die
Sozialhilfe wiederholt geweigert habe, an Arbeitsintegrationsprogrammen
teilzunehmen und einen Deutschkurs zu absolvieren. Er habe zudem mehrmals
Drohungen gegenüber Mitarbeitenden der Behörde ausgesprochen und infolge Verschweigens
eines während dreier Monate erzielten Einkommens aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit missbräuchlich Sozialhilfe bezogen, weshalb im Jahr 2011 ein
Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Anlässlich seiner zweiten
Befragung am 30. August 2016 mit diesen Vorwürfen konfrontiert, räumte der
Beschwerdeführer grundsätzlich ein, sich geweigert zu haben, einen Deutschkurs
und Arbeitsintegrationsprogramme zu absolvieren, und auch die Nichtdeklaration
von Lohneinnahmen während des Sozialhilfebezugs bestritt er nicht; daran,
jemanden bedroht zu haben, vermochte er sich dagegen nicht mehr zu erinnern. Aus
den Akten geht in diesem Zusammenhang denn auch hervor, dass der
Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 2. April 2012 von
dem betreffenden Vorwurf wie auch demjenigen des
("Sozialhilfe-")Betrugs freigesprochen worden war, da er die Behörden
nicht aktiv über seine veränderte finanzielle Situation getäuscht habe und die
vom ihm gewählte Formulierung, "es werde eine Schande passieren", wenn
ihm nicht auch ohne Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprojekt
Sozialleistungen ausgerichtet würden, keine Drohung im strafrechtlichen Sinn zu
sehen sei.
Ungeachtet der strafrechtlichen Relevanz des eingestanden
bzw. aktenkundigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der
Fürsorgebehörde der Gemeinde D kann dieses freilich als Indiz dafür gewertet
werden, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich in die in der Schweiz
geltende Ordnung einzufügen und diese zu respektieren. Allerdings ist zu
beachten, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bzw. anlässlich des Entscheids über das Einbürgerungsgesuch
erfüllt sein müssen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Eingliederung in die
schweizerischen Verhältnisse zu überprüfen. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, wie schwerwiegend die beanstandeten Vorfälle sind und wie weit
sie zurückliegen sowie ob sich die einbürgerungswillige Person seither
wohlverhalten hat.
Wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht bemerkt, vermochte
sich der Beschwerdeführer im August 2011 von der Sozialhilfe zu lösen und lagen
die oben geschilderten Vorfälle im Zeitpunkt der Beschlussfassung des
Beschwerdegegners schon über fünf Jahre zurück. Zwar scheint zumindest die bis
heute strittige Frage der Rückerstattung der vom Beschwerdeführer zu Unrecht
bezogenen Sozialleistungen weiterhin Konfliktpotenzial in sich zu bergen; es
ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich seither
ungebührlich geäussert oder auf andere Weise nicht an die hier geltende Ordnung
gehalten hätte. Wie er im Gespräch mit dem Beschwerdegegner glaubwürdig
darlegte, hat er sein Leben seit der Ablösung von der Sozialhilfe verändert; er
hat seine Freundin kennengelernt, welche ihm "den richtigen Weg
gezeigt" und ihm beim Aufbau seines Geschäfts geholfen hat. Vor diesem
Hintergrund kann ihm die Eignung zur Einbürgerung bzw. die hinreichende
Integration in die hiesigen Verhältnisse allein aufgrund des damaligen
Fehlverhaltens nicht (mehr) abgesprochen werden.
4.3 Der
Beschwerdegegner begründet die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs des
Beschwerdeführers allerdings im Weiteren mit dessen mangelnder Motivation zur
Einbürgerung sowie den Defiziten hinsichtlich seiner staatsbürgerlichen
Kenntnisse.
4.3.1
Der Beschwerdeführer absolvierte im Mai bzw. Juni 2015 Standortbestimmungen
Deutsch schriftlich – die Standortbestimmung Deutsch mündlich musste er nicht
ablegen, da er bereits dem Einbürgerungsgesuch ein Sprachattest beigelegt hatte
– und Staatskunde; während er die Standortbestimmung Deutsch bereits im ersten
Anlauf bestand, erreichte er in der Standortbestimmung Staatskunde lediglich 25
von 27 minimal erforderlichen Punkten; insbesondere im Bereich Demokratie und
Föderalismus erzielte er ein klar ungenügendes Ergebnis. Der Vertreter des
Beschwerdeführers teilte der Gemeinde D daraufhin mit, dieser leide an einer
Lese- und Schreibschwäche, worauf ihn der Beschwerdegegner wissen liess, dass
man auf eine Wiederholung der Standortbestimmung Staatskunde verzichte und er
stattdessen zu einem Einbürgerungsgespräch eingeladen werde. In der Einladung
zu dem für den 22. September 2015 terminierten Gespräch wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass man mehr über ihn, seine "Gründe
für das Einbürgerungsgesuch", seine "Kenntnisse der Gemeinde D usw.
erfahren" wolle. Der Beschwerdeführer war somit in geeigneter Weise
informiert bzw. darauf vorbereitet worden, dass er mit entsprechenden Fragen
konfrontiert werden würde (vgl. BGE 140 I 99 E. 3). Nichtsdestotrotz
vermochte er anlässlich des Gesprächs vom 22. September 2015 weder die
Staatsform der Schweiz zu nennen noch zu sagen, was unter direkter Demokratie oder
Gewaltenteilung zu verstehen sei. Auf die Frage, weshalb er Schweizer werden
wolle, antwortete er sodann lediglich, seit 13 Jahren hier zu leben und
sich "jetzt in der Luft" zu befinden; er habe keinen Pass und nur
eine Aufenthaltsbewilligung, mit einem Schweizer Pass ginge alles einfacher
"bei der Arbeit usw.".
Bezugnehmend auf das Einbürgerungsgespräch vom 22. September
2015 eröffnete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 29. September
2015, es sei festzustellen gewesen, dass er keine der wenigen staatsrechtlichen
Fragen habe beantworten können. Dies sei umso erstaunlicher, als er zuvor bei
dem die Standortbestimmung durchführenden Anbieter freiwillig einen
Staatskundekurs besucht habe. Die mangelhaften Kenntnisse in der Staatskunde
erschwerten einen positiven Einbürgerungsentscheid, ihm werde aber eine zweite
Chance gewährt. So könne er die Standortbestimmung Staatskunde im Juni 2016
nochmals wiederholen, sodass er ausreichend Zeit habe, sich trotz ärztlich
attestierter Lese- und Schreibschwäche auf den Test vorzubereiten.
Mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, liess der
Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 um Durchführung einer mündlichen
Standortbestimmung Staatskunde sowie Ansetzung eines baldigen Termins hierfür
ersuchen. Bei der in der Folge noch im November 2015 mündlich durchgeführten
zweiten Standortbestimmung Staatskunde erreichte der Beschwerdeführer 31 der
geforderten 27 Mindestpunkte, wobei er auch dieses Mal im Teilbereich
Demokratie und Föderalismus das schlechteste Resultat erzielte. Am
15. Juni 2016 wurde er daher zu einem zweiten Einbürgerungsgespräch
eingeladen, wobei die Einladung abermals den ausdrücklichen Hinweis enthielt,
dass nebst allgemeinen Fragen zu Arbeit, Freizeitgestaltung und Integration
auch solche "zum staaskundlichen Wissen" zu erwarten seien. Dem
Protokoll des Gesprächs vom 30. August 2016 kann insofern entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer erneut vorab zu den Gründen seines Gesuchs
befragt wurde sowie dazu, was sich mit Erwerb des Bürgerrechts in seinem Leben
änderte. Hierauf antwortete er, dass jedermann ein solches Gesuch stellen
könne; er wolle gut reisen können und eine bessere Zukunft haben. Er brauche
etwas, das ihn unterstütze. Er habe sein Leben bereits vor fünf Jahren
verändert, mit dem Schweizerpass wäre es dann "wie betoniert" für
ihn. Die folgenden Fragen des Beschwerdegegners beschränkten sich sodann im Wesentlichen
auf das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit gegenüber der Fürsorgebehörde
und deren offene Rückzahlungsforderung.
4.3.2
Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Prüfung
der Eignung bzw. Integration Einbürgerungswilliger liegt in der Kompetenz der
einzelnen Gemeinden. Wird wie vorliegend ein Testanbieter mit der
Durchführung eines Staatskundetests betraut, hindert dies die Gemeinde
grundsätzlich nicht daran, im Rahmen des Einbürgerungsgesprächs nicht nur
Fragen zur Motivation und zur sozialen Integration zu stellen, sondern auch Kenntnisse
der schweizerischen und lokalen Verhältnisse abzufragen, insbesondere solche
geografischer und staatskundlicher Natur sowie zur Zusammensetzung von Behörden
oder zu einzelnen Behördenvertretern, sofern solches – wie es hier der Fall war
– für die einbürgerungs-willige Person aufgrund der im Einladungsschreiben
verwendeten Formulierung vorweg erkennbar war (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.7.1 f.).
Die dem Beschwerdeführer anlässlich des ersten
Einbürgerungsgesprächs unterbreiteten (wenigen) staatsbürgerlichen Fragen waren
gewiss nicht alle einfach, stellten aber keine übertriebenen Anforderungen an
seine Kenntnisse (vgl. hierzu Laura Campisi, Die
rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht,
Zürich/St. Gallen 2014, S. 252), zumal das
Gespräch nach der ersten Standortbestimmung inklusive entsprechender
Prüfungsvorbereitung stattfand und sich der Beschwerdeführer damals bereits
seit 13 Jahren in der Schweiz aufhielt. Die mündliche Prüfung bzw. das
Gespräch trug im Übrigen auch seinen ärztlich attestierten Sprachproblemen
Rechnung; so hakte der Beschwerdegegner denn auch bei anscheinenden Verständnisproblemen
nach bzw. fügte er von sich aus Beispiele zur Verdeutlichung der Fragestellung
an. Dennoch blieb der Beschwerdeführer auf sämtliche Fragen eine Antwort
schuldig.
Kamen beim Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund Zweifel
an der genügenden Integration des Beschwerdeführers auf, ist dies grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Anzumerken ist jedoch, dass diesem in der Folge mit
Absolvierung der mündlichen Standortbestimmung nochmals eine Chance eingeräumt
wurde, welche er zu nutzen vermochte. Anlässlich des zweiten
Einbürgerungsgesprächs wurden ihm sodann keine Fragen mehr zum Thema
Staatskunde gestellt. Es liesse sich daher fragen, ob dem Beschwerdeführer
seine klar ungenügenden Antworten im ersten Einbürgerungsgespräch bei der
Beurteilung seiner Eignung zur Einbürgerung bzw. seiner Integration überhaupt
noch entgegengehalten werden können. Der Beschwerdegegner wirft dem
Beschwerdeführer allerdings zu Recht einzig das knapp über dem Durchschnitt
liegende Resultat in der zweiten Standortbestimmung Staatskunde vor, und stellt
dieses in Relation mit den übrigen Faktoren, welche bei ihm für bzw. wider eine
Einbürgerung sprechen. So hält der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass auch
die vom Beschwerdeführer genannten Einbürgerungsgründe – rein pragmatischer
Natur – keine besondere Verbundenheit mit der Schweiz erkennen lassen. Zu
Ungunsten des Beschwerdeführers ist zudem zu bemerken, dass er im Rahmen des
zweiten Einbürgerungsgesprächs von sich aus zu Protokoll gab, weder von der
hiesigen Politik noch von der Schweiz selbst "so viel" zu wissen. Abgesehen davon, dass er sich im Jahr 2012
erfolgreich selbständig gemacht hat und seit Jahren in einer Beziehung mit
einer Schweizerin lebt, deutet bei ihm mithin nichts auf vertiefte Integration
hin. Seine Sprachkenntnisse gehen jedenfalls nicht über das für die
Einbürgerung erforderliche Mass (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV in
Verbindung mit § 21b BüV) hinaus; so verfügt der Beschwerdeführer über
mündliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B1 und erreichte er in der
Standortbestimmung Deutsch schriftlich 37 von minimal 30 bzw. maximal 50
möglichen Punkten, wobei nicht ganz klar ist, inwieweit es letzteres
Prüfungsresultat mit Blick auf die ärztlich attestierte Lese- und
Schreibschwäche des Beschwerdeführers zu relativieren gilt. Das vom
Beschwerdeführer erst nach Bestehen der Standortbestimmung Deutsch eingereichte,
vom 16. Oktober 2014 datierende "ärztliche Zeugnis" gibt nämlich
wenig Aufschluss über das Ausmass der Einschränkung seiner sprachlichen
Fähigkeiten. Der Beschwerdeführer hat in der Heimat zumindest während fünf
Jahren die Primar- sowie während dreier Jahre die Sekundarschule besucht und
eine Lehre als Autolackierer/Spengler abgeschlossen; einer vom Beschwerdegegner
eingeholten Einschätzung der "Leiterin Standortbestimmungen" zufolge
deutet zudem das Schriftbild des Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser im
Schreiben ungeübt ist, was für sich genommen nicht mit einer eigentlichen Lese-
und Schreibschwäche (Illettrismus) gleichgesetzt werden kann.
4.4 Mögen die einzelnen
Vorhalte an die Adresse des Beschwerdeführers – so sein Fehlverhalten gegenüber
den Behörden in der ferneren Vergangenheit, seine nur knapp durchschnittlichen
Kenntnisse in Staatskunde sowie seine unzureichende Motivation für das
Einbürgerungsgesuch – jeweils für sich genommen nicht genügen, ihm die
erforderliche Integration (§ 21a BüV) abzusprechen, lassen sie den
diesbezüglichen Schluss des Beschwerdegegners bei einer Gesamtbetrachtung
jedenfalls nicht als willkürlich oder sachfremd erscheinen, zumal der
Beschwerdeführer die genannten Faktoren, welche gegen seine Einbürgerung
sprechen, nicht durch Stärken in anderen Bereichen zu kompensieren vermag. Angesichts des dem Beschwerdegegner zustehenden weiten Ermessens bei
Einbürgerungen ausserhalb des Anspruchsbereichs ist die
Ausgangsverfügung somit nicht zu beanstanden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das kantonale
Migrationsamt dem Beschwerdeführer im Juni 2013 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat. Der Prüfung eines Einbürgerungsgesuchs liegt nicht nur ein eigenes
Verfahren zugrunde. Die Hürden für die Genehmigung eines solchen Gesuchs sind
dabei wesensgemäss auch höher als diejenigen für die Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. So kann sich etwa die
Erteilung einer Härtefallbewilligung auch dann aufdrängen, wenn nur einzelne
Integrationskriterien erfüllt sind oder wenn nur ein Kriterium besonders
ausgeprägt ist (Campisi, S. 204 und 210; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich
2015, Art. 30 AuG N. 11). Eine eigentliche
Auseinandersetzung mit den hiesigen Lebensbedingungen wird nicht verlangt,
während gerade dieses Erfordernis bei der Einbürgerung erhöht ist, indem nicht
nur eine Auseinandersetzung, sondern ein Vertrautsein (vgl. Art. 14
lit. b BüG) erforderlich ist (Campisi, S. 328 ff.).
5.
Bei diesem Ergebnis darf offenbleiben, ob es dem Beschwerdeführer
zusätzlich an der für eine ordentliche Einbürgerung vorausgesetzten Fähigkeit
zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV,
§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 3
Abs. 1 lit. b sowie § 5 BüV) gebricht und seine Aufnahme ins
Bürgerrecht der Gemeinde D auch deshalb abzulehnen gewesen wäre.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung
ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Der
Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen
steht in der Regel keine solche zu, weil die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden
gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (vgl. in Bezug
auf den Beschwerdegegner VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00234, E. 5.2).
Hier besteht keine Veranlassung, von dieser Regel abzuweichen, weshalb auch dem
Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83
lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend
ist auch das gesamte kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der
Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG
N. 48). Dem Beschwerdeführer steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 2'260.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…