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Entscheid

VB.2017.00174

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00174

8. November 2017Deutsch21 min

(URT.2017.19353)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1973 geborener Ausländer, reiste im Jahr 2002 in

die Schweiz ein und wohnt seit August 2003 in D. Am 14. Dezember 2014

ersuchte er um Einbürgerung. Nach Prüfung der bundes- und kantonalrechtlichen

Mindestanforderungen überwies das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Gesuch am 20. Februar

2015 an die Gemeinde D zum Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.

Mit Beschluss vom 13. September 2016 lehnte der

Gemeinderat D das Einbürgerungsgesuch von A "mangels genügender

Integration" ab (Dispositiv-Ziff. 1); gleichzeitig wurde in Dispositiv-Ziff. 2

festgehalten, dass die Einbürgerungsgebühr von Fr. 1'000.- bereits bezahlt

worden sei.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 13. Oktober 2016 beim

Bezirksrat E rekurrieren, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom

1.

Februar 2017 abwies (Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten von

pauschal Fr. 600.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. II) und in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zugesprochen.

III.

A liess am 10. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. 1

des Beschlusses des Gemeinderats D vom 13. September 2016 sowie der

Beschluss des Bezirksrats E vom 1. Februar 2017 aufzuheben und der

Gemeinderat anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch gutzuheissen und ihn in das

Gemeindebürgerrecht aufzunehmen. Der Bezirksrat E verzichtete am

29./30. März 2017 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids

auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat D liess mit Beschwerdeantwort vom

28. April 2017 darauf schliessen, unter Entschädigungsfolge "(zzgl.

8% Mwst.)" sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese

eventualiter abzuweisen. Mit weiteren Stellungnahmen von

A vom 6. Juni sowie 21. August 2017 und des

Gemeinderats D vom 26. Juni und 4. September 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Gemäss § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG ist

das Verwaltungsgericht bei Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats unter anderem betreffend die Ablehnung von

Einbürgerungsgesuchen durch Gemeindeorgane zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten. Insbesondere bildete selbst eine unzureichende

Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darin – wovon nicht

gesprochen werden kann – keinen Anlass für eine Nichtanhandnahme des

Rechtsmittels (VGr, 2. November 2017, VB.2017.00344, E. 1 Abs. 1

mit Hinweisen; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 19 und 31;

anders etwa VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 2.1).

2.

2.1 Erwerb und

Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101),

§§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1)

sowie in der Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11)

geregelt. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen)

Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) zu beachten.

Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV

beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20

Abs. 1 GG), wobei die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust des Kantons-

und des Gemeindebürgerrechts durch Gesetz zu bestimmen sind (Art. 20

Abs. 2 KV). Die Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3 gewisse

Mindestanforderungen fest. Demnach müssen für das Bürgerrecht Kandidierende

über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in

der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den

hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die schweizerische

Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende

Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). So gelten derzeit die folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der

Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen

Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung

mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen

Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV sowie § 21b

BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20

Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22

Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 lit. b sowie § 5 BüV), mit

den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c

KV, vgl. auch § 21a BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten

(Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 21 lit. b in

Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss

§ 21 Abs. 1 GG über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

2.2 Bei Personen, denen – wie dem im Ausland geborenen, heute 44-jährigen Beschwerdeführer

– kein Anspruch auf Einbürgerung zukommt (vgl. § 21 Abs. 2 und 3 in

Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit

§§ 1 ff. BüV), sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter

Berücksichtigung der in Kantonsverfassung und Gemeindegesetz bzw.

Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, sie in ihr

Bürgerrecht aufzunehmen; der Entscheid liegt mithin im Ermessen der Gemeinde

(§ 22 Abs. 1 GG). Daraus folgt, dass die Gemeinde ein

Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn die einbürgerungswillige

Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts erfüllt. Im Rahmen ihres

Ermessensbereichs darf eine Gemeinde die Einbürgerung zudem von weiteren

sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl. BGr, 30. August 2010,

1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie 12. Dezember 2003,1P.214/2003,

E. 3.5.2).

Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt eine

Verwaltungsfunktion wahr, weshalb die Einbürgerung materiell als Akt der

Rechtsanwendung zu qualifizieren ist. Die Gemeinde ist deshalb gemäss

Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

an die Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit gehendes

Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der

Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4, 129 I 232

E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde

willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen

hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der

Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu

beachten; das Ermessen ist somit in gleich gelagerten Fällen gleich, in

ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner,

Grundsatzfragen der Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009,

S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb dieser bundes- und allfälliger

kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit eines

Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner, S. 294). Diesen weiten

Ermessensbereich der Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten.

3.

3.1 Der

Beschwerdegegner verweigerte die Aufnahme des Beschwerdeführers ins

Gemeindebürgerrecht mit der Begründung, dieser erfülle die Integrationsvoraussetzungen

nach Art. 14 BüG und § 21 (recte: § 21a) BüV nicht. Er habe von

Juni 2006 bis August 2011 während fünf Jahren Sozialhilfe bezogen, sich während

dieser Zeit gegenüber der Fürsorgebehörde der Gemeinde "absolut nicht

kooperativ" verhalten und sei "sehr renitent" aufgetreten. Fördermassnahmen,

welche ausschliesslich der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage gedient

hätten, habe er abgelehnt. Mit seinem damaligen Verhalten habe der Beschwerdeführer

sehr deutlich gezeigt, dass er grosse Mühe habe, Bürgerpflichten zu akzeptieren

und einen anständigen Umgang mit Ämtern und Behörden zu pflegen. "Im Gespräch"

habe er sodann keine besonderen Gründe darzulegen vermocht, weshalb er sich um

das Schweizerbürgerrecht bewerbe. Das vorstehend geschilderte Verhalten des

Beschwerdeführers in der Vergangenheit, seine knapp durchschnittlichen

Kenntnisse in der Standortbestimmung Staatskunde sowie die nicht erkennbare

Verbundenheit des Beschwerdeführers zur Schweiz zeugten insgesamt von dessen

ungenügender Integration.

Die Vorinstanz folgte dem Beschwerdegegner im Grundsatz. So

pflichtete sie diesem darin bei, dass die vom Beschwerdeführer genannten

Gründe, weshalb er Schweizer werden wolle, keine besondere Verbundenheit mit

der Schweiz erkennen liessen. Übereinstimmend mit dem Beschwerdegegner hielt

sie dem Beschwerdeführer zudem die eher knappen Kenntnisse in Staatskunde entgegen.

Insgesamt bestünden gewisse Zweifel an der erfolgreichen Integration des

Beschwerdeführers. Ob diese Zweifel durch das bereits Jahre zurückliegende

Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Fürsorgebehörde zusätzlich genährt

würden, stellte die Vorinstanz dagegen in Frage. Stattdessen sah sie neben den

Integrationsvoraussetzungen auch die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit des

Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres als gegeben an, weil in seinem

Betreibungsregister eine Betreibung der Fürsorgebehörde der Gemeinde D über

eine – lediglich der Höhe nach bestrittene – Rückerstattungsforderung wegen

unrechtmässig bezogener Sozialhilfe verzeichnet sei. Der Beschwerdegegner habe

beabsichtigt, das Einbürgerungsverfahren so lange zu sistieren, bis die besagte

Forderung feststehe, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Unter diesen

Umständen erscheine es nicht als treuwidrig, die Betreibung bei der Beurteilung

der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu

berücksichtigen.

3.2 Dem hält

der Beschwerdeführer entgegen, die von der Vorinstanz angeführten Zweifel an

seiner Integration bezögen sich auf eher untergeordnete Integrationskriterien

und vermöchten seine in den zentralen Punkten gelungene Integration nicht in

Frage zu stellen. Er sei zudem nicht nur willens, sondern auch in der Lage, die

Rückerstattungsforderung der Fürsorgebehörde im tatsächlich geschuldeten Umfang

zu begleichen, weshalb ihm diese bzw. die Betreibung unter dem Gesichtspunkt

der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit so lange nicht entgegengehalten werden

könne, als der Umfang der Forderung nicht rechtskräftig feststehe. Eine

unvoreingenommene und sachbezogene Würdigung der Sachlage führe daher

unzweideutig zum Schluss, dass er die Einbürgerungskriterien der genügenden

Integration und der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit überdurchschnittlich

erfülle. Diese Auffassung werde durch die Entscheide des Migrationsamts des

Kantons Zürich und des Staatssekretariats für Migration bekräftigt, ihm im Jahr

2013 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.

4.1 Wie erwähnt

(2.1) muss eine Person, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden

möchte, mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3

lit. c KV). Die Vertrautheit einer Person mit den Verhältnissen in der

Schweiz zeigt sich daran, ob sie die schweizerischen Lebensgewohnheiten und

Sitten kennt und respektiert, sich mit anderen Worten in die schweizerischen

Verhältnisse eingegliedert bzw. integriert hat (Art. 14 lit. a und b

BüG). Das setzt voraus, dass sie mit den Grundzügen der schweizerischen Staats-

und Gesellschaftsordnung vertraut ist (zum Ganzen Kottusch, Art. 20

N. 9; ferner ABl 2014-06-27 [Nr. 26], Ziff. III.2.B und

Ziff. V zu § 21a, auch zum Folgenden).

In diesem Sinn verlangt § 21a BüV mit der Marginalie

"Integration" von der gesuch-stellenden Person nicht nur explizit,

dass sie in die schweizerischen und örtlichen Verhältnisse eingegliedert ist

(lit. a), sondern unter anderem auch, dass sie mit den Verhältnissen und

Lebensformen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. b)

und über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in

der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde verfügt (lit. d). Die

Einbindung in die Lebensverhältnisse und die Kenntnisse des Landes sowie seines

politischen Systems haben dabei so weit zu gehen, dass anzunehmen ist, die

Bewerberin bzw. der Bewerber könne nach Verleihung des Bürgerrechts angemessen

von ihrer bzw. seiner Rechtsstellung und insbesondere auch von den damit

verliehenen Teilnahmerechten am politischen Prozess Gebrauch machen (BGE 137

I 235 E. 3.1). Massgeblich ist eine Würdigung und Abwägung der gesamten

Umstände des Einzelfalls, wobei ein Manko in einem Punkt durch Stärken bei

einem anderen Kriterium kompensiert werden kann.

4.2 Der

Beschwerdegegner führte im vorliegenden Verfahren zwei Einbürgerungs-gespräche

durch, deren Inhalt praktisch wörtlich protokolliert wurde.

Nachdem anlässlich des ersten Gesprächs am 22. September 2015

Schwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Fürsorgebehörde der

Gemeinde zur Sprache gekommen waren, sah er sich eigenen Angaben zufolge veranlasst,

bei der betroffenen Behörde einen Amtsbericht einzuholen. Dem vom

23. Dezember 2015 datierenden Bericht dieser Behörde kann entnommen

werden, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Unterstützung durch die

Sozialhilfe wiederholt geweigert habe, an Arbeitsintegrationsprogrammen

teilzunehmen und einen Deutschkurs zu absolvieren. Er habe zudem mehrmals

Drohungen gegenüber Mitarbeitenden der Behörde ausgesprochen und infolge Verschweigens

eines während dreier Monate erzielten Einkommens aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit missbräuchlich Sozialhilfe bezogen, weshalb im Jahr 2011 ein

Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Anlässlich seiner zweiten

Befragung am 30. August 2016 mit diesen Vorwürfen konfrontiert, räumte der

Beschwerdeführer grundsätzlich ein, sich geweigert zu haben, einen Deutschkurs

und Arbeitsintegrationsprogramme zu absolvieren, und auch die Nichtdeklaration

von Lohneinnahmen während des Sozialhilfebezugs bestritt er nicht; daran,

jemanden bedroht zu haben, vermochte er sich dagegen nicht mehr zu erinnern. Aus

den Akten geht in diesem Zusammenhang denn auch hervor, dass der

Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 2. April 2012 von

dem betreffenden Vorwurf wie auch demjenigen des

("Sozialhilfe-")Betrugs freigesprochen worden war, da er die Behörden

nicht aktiv über seine veränderte finanzielle Situation getäuscht habe und die

vom ihm gewählte Formulierung, "es werde eine Schande passieren", wenn

ihm nicht auch ohne Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprojekt

Sozialleistungen ausgerichtet würden, keine Drohung im strafrechtlichen Sinn zu

sehen sei.

Ungeachtet der strafrechtlichen Relevanz des eingestanden

bzw. aktenkundigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber der

Fürsorgebehörde der Gemeinde D kann dieses freilich als Indiz dafür gewertet

werden, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich in die in der Schweiz

geltende Ordnung einzufügen und diese zu respektieren. Allerdings ist zu

beachten, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung bzw. anlässlich des Entscheids über das Einbürgerungsgesuch

erfüllt sein müssen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Eingliederung in die

schweizerischen Verhältnisse zu überprüfen. Dabei ist insbesondere zu

berücksichtigen, wie schwerwiegend die beanstandeten Vorfälle sind und wie weit

sie zurückliegen sowie ob sich die einbürgerungswillige Person seither

wohlverhalten hat.

Wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht bemerkt, vermochte

sich der Beschwerdeführer im August 2011 von der Sozialhilfe zu lösen und lagen

die oben geschilderten Vorfälle im Zeitpunkt der Beschlussfassung des

Beschwerdegegners schon über fünf Jahre zurück. Zwar scheint zumindest die bis

heute strittige Frage der Rückerstattung der vom Beschwerdeführer zu Unrecht

bezogenen Sozialleistungen weiterhin Konfliktpotenzial in sich zu bergen; es

ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich seither

ungebührlich geäussert oder auf andere Weise nicht an die hier geltende Ordnung

gehalten hätte. Wie er im Gespräch mit dem Beschwerdegegner glaubwürdig

darlegte, hat er sein Leben seit der Ablösung von der Sozialhilfe verändert; er

hat seine Freundin kennengelernt, welche ihm "den richtigen Weg

gezeigt" und ihm beim Aufbau seines Geschäfts geholfen hat. Vor diesem

Hintergrund kann ihm die Eignung zur Einbürgerung bzw. die hinreichende

Integration in die hiesigen Verhältnisse allein aufgrund des damaligen

Fehlverhaltens nicht (mehr) abgesprochen werden.

4.3 Der

Beschwerdegegner begründet die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs des

Beschwerdeführers allerdings im Weiteren mit dessen mangelnder Motivation zur

Einbürgerung sowie den Defiziten hinsichtlich seiner staatsbürgerlichen

Kenntnisse.

4.3.1

Der Beschwerdeführer absolvierte im Mai bzw. Juni 2015 Standortbestimmungen

Deutsch schriftlich – die Standortbestimmung Deutsch mündlich musste er nicht

ablegen, da er bereits dem Einbürgerungsgesuch ein Sprachattest beigelegt hatte

– und Staatskunde; während er die Standortbestimmung Deutsch bereits im ersten

Anlauf bestand, erreichte er in der Standortbestimmung Staatskunde lediglich 25

von 27 minimal erforderlichen Punkten; insbesondere im Bereich Demokratie und

Föderalismus erzielte er ein klar ungenügendes Ergebnis. Der Vertreter des

Beschwerdeführers teilte der Gemeinde D daraufhin mit, dieser leide an einer

Lese- und Schreibschwäche, worauf ihn der Beschwerdegegner wissen liess, dass

man auf eine Wiederholung der Standortbestimmung Staatskunde verzichte und er

stattdessen zu einem Einbürgerungsgespräch eingeladen werde. In der Einladung

zu dem für den 22. September 2015 terminierten Gespräch wurde der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass man mehr über ihn, seine "Gründe

für das Einbürgerungsgesuch", seine "Kenntnisse der Gemeinde D usw.

erfahren" wolle. Der Beschwerdeführer war somit in geeigneter Weise

informiert bzw. darauf vorbereitet worden, dass er mit entsprechenden Fragen

konfrontiert werden würde (vgl. BGE 140 I 99 E. 3). Nichtsdestotrotz

vermochte er anlässlich des Gesprächs vom 22. September 2015 weder die

Staatsform der Schweiz zu nennen noch zu sagen, was unter direkter Demokratie oder

Gewaltenteilung zu verstehen sei. Auf die Frage, weshalb er Schweizer werden

wolle, antwortete er sodann lediglich, seit 13 Jahren hier zu leben und

sich "jetzt in der Luft" zu befinden; er habe keinen Pass und nur

eine Aufenthaltsbewilligung, mit einem Schweizer Pass ginge alles einfacher

"bei der Arbeit usw.".

Bezugnehmend auf das Einbürgerungsgespräch vom 22. September

2015 eröffnete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 29. September

2015, es sei festzustellen gewesen, dass er keine der wenigen staatsrechtlichen

Fragen habe beantworten können. Dies sei umso erstaunlicher, als er zuvor bei

dem die Standortbestimmung durchführenden Anbieter freiwillig einen

Staatskundekurs besucht habe. Die mangelhaften Kenntnisse in der Staatskunde

erschwerten einen positiven Einbürgerungsentscheid, ihm werde aber eine zweite

Chance gewährt. So könne er die Standortbestimmung Staatskunde im Juni 2016

nochmals wiederholen, sodass er ausreichend Zeit habe, sich trotz ärztlich

attestierter Lese- und Schreibschwäche auf den Test vorzubereiten.

Mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, liess der

Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 um Durchführung einer mündlichen

Standortbestimmung Staatskunde sowie Ansetzung eines baldigen Termins hierfür

ersuchen. Bei der in der Folge noch im November 2015 mündlich durchgeführten

zweiten Standortbestimmung Staatskunde erreichte der Beschwerdeführer 31 der

geforderten 27 Mindestpunkte, wobei er auch dieses Mal im Teilbereich

Demokratie und Föderalismus das schlechteste Resultat erzielte. Am

15. Juni 2016 wurde er daher zu einem zweiten Einbürgerungsgespräch

eingeladen, wobei die Einladung abermals den ausdrücklichen Hinweis enthielt,

dass nebst allgemeinen Fragen zu Arbeit, Freizeitgestaltung und Integration

auch solche "zum staaskundlichen Wissen" zu erwarten seien. Dem

Protokoll des Gesprächs vom 30. August 2016 kann insofern entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer erneut vorab zu den Gründen seines Gesuchs

befragt wurde sowie dazu, was sich mit Erwerb des Bürgerrechts in seinem Leben

änderte. Hierauf antwortete er, dass jedermann ein solches Gesuch stellen

könne; er wolle gut reisen können und eine bessere Zukunft haben. Er brauche

etwas, das ihn unterstütze. Er habe sein Leben bereits vor fünf Jahren

verändert, mit dem Schweizerpass wäre es dann "wie betoniert" für

ihn. Die folgenden Fragen des Beschwerdegegners beschränkten sich sodann im Wesentlichen

auf das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit gegenüber der Fürsorgebehörde

und deren offene Rückzahlungsforderung.

4.3.2

Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Prüfung

der Eignung bzw. Integration Einbürgerungswilliger liegt in der Kompetenz der

einzelnen Gemeinden. Wird wie vorliegend ein Testanbieter mit der

Durchführung eines Staatskundetests betraut, hindert dies die Gemeinde

grundsätzlich nicht daran, im Rahmen des Einbürgerungsgesprächs nicht nur

Fragen zur Motivation und zur sozialen Integration zu stellen, sondern auch Kenntnisse

der schweizerischen und lokalen Verhältnisse abzufragen, insbesondere solche

geografischer und staatskundlicher Natur sowie zur Zusammensetzung von Behörden

oder zu einzelnen Behördenvertretern, sofern solches – wie es hier der Fall war

– für die einbürgerungs-willige Person aufgrund der im Einladungsschreiben

verwendeten Formulierung vorweg erkennbar war (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.7.1 f.).

Die dem Beschwerdeführer anlässlich des ersten

Einbürgerungsgesprächs unterbreiteten (wenigen) staatsbürgerlichen Fragen waren

gewiss nicht alle einfach, stellten aber keine übertriebenen Anforderungen an

seine Kenntnisse (vgl. hierzu Laura Campisi, Die

rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht,

Zürich/St. Gallen 2014, S. 252), zumal das

Gespräch nach der ersten Standortbestimmung inklusive entsprechender

Prüfungsvorbereitung stattfand und sich der Beschwerdeführer damals bereits

seit 13 Jahren in der Schweiz aufhielt. Die mündliche Prüfung bzw. das

Gespräch trug im Übrigen auch seinen ärztlich attestierten Sprachproblemen

Rechnung; so hakte der Beschwerdegegner denn auch bei anscheinenden Verständnisproblemen

nach bzw. fügte er von sich aus Beispiele zur Verdeutlichung der Fragestellung

an. Dennoch blieb der Beschwerdeführer auf sämtliche Fragen eine Antwort

schuldig.

Kamen beim Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund Zweifel

an der genügenden Integration des Beschwerdeführers auf, ist dies grundsätzlich

nicht zu beanstanden. Anzumerken ist jedoch, dass diesem in der Folge mit

Absolvierung der mündlichen Standortbestimmung nochmals eine Chance eingeräumt

wurde, welche er zu nutzen vermochte. Anlässlich des zweiten

Einbürgerungsgesprächs wurden ihm sodann keine Fragen mehr zum Thema

Staatskunde gestellt. Es liesse sich daher fragen, ob dem Beschwerdeführer

seine klar ungenügenden Antworten im ersten Einbürgerungsgespräch bei der

Beurteilung seiner Eignung zur Einbürgerung bzw. seiner Integration überhaupt

noch entgegengehalten werden können. Der Beschwerdegegner wirft dem

Beschwerdeführer allerdings zu Recht einzig das knapp über dem Durchschnitt

liegende Resultat in der zweiten Standortbestimmung Staatskunde vor, und stellt

dieses in Relation mit den übrigen Faktoren, welche bei ihm für bzw. wider eine

Einbürgerung sprechen. So hält der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass auch

die vom Beschwerdeführer genannten Einbürgerungsgründe – rein pragmatischer

Natur – keine besondere Verbundenheit mit der Schweiz erkennen lassen. Zu

Ungunsten des Beschwerdeführers ist zudem zu bemerken, dass er im Rahmen des

zweiten Einbürgerungsgesprächs von sich aus zu Protokoll gab, weder von der

hiesigen Politik noch von der Schweiz selbst "so viel" zu wissen. Abgesehen davon, dass er sich im Jahr 2012

erfolgreich selbständig gemacht hat und seit Jahren in einer Beziehung mit

einer Schweizerin lebt, deutet bei ihm mithin nichts auf vertiefte Integration

hin. Seine Sprachkenntnisse gehen jedenfalls nicht über das für die

Einbürgerung erforderliche Mass (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV in

Verbindung mit § 21b BüV) hinaus; so verfügt der Beschwerdeführer über

mündliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B1 und erreichte er in der

Standortbestimmung Deutsch schriftlich 37 von minimal 30 bzw. maximal 50

möglichen Punkten, wobei nicht ganz klar ist, inwieweit es letzteres

Prüfungsresultat mit Blick auf die ärztlich attestierte Lese- und

Schreibschwäche des Beschwerdeführers zu relativieren gilt. Das vom

Beschwerdeführer erst nach Bestehen der Standortbestimmung Deutsch eingereichte,

vom 16. Oktober 2014 datierende "ärztliche Zeugnis" gibt nämlich

wenig Aufschluss über das Ausmass der Einschränkung seiner sprachlichen

Fähigkeiten. Der Beschwerdeführer hat in der Heimat zumindest während fünf

Jahren die Primar- sowie während dreier Jahre die Sekundarschule besucht und

eine Lehre als Autolackierer/Spengler abgeschlossen; einer vom Beschwerdegegner

eingeholten Einschätzung der "Leiterin Standortbestimmungen" zufolge

deutet zudem das Schriftbild des Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser im

Schreiben ungeübt ist, was für sich genommen nicht mit einer eigentlichen Lese-

und Schreibschwäche (Illettrismus) gleichgesetzt werden kann.

4.4 Mögen die einzelnen

Vorhalte an die Adresse des Beschwerdeführers – so sein Fehlverhalten gegenüber

den Behörden in der ferneren Vergangenheit, seine nur knapp durchschnittlichen

Kenntnisse in Staatskunde sowie seine unzureichende Motivation für das

Einbürgerungsgesuch – jeweils für sich genommen nicht genügen, ihm die

erforderliche Integration (§ 21a BüV) abzusprechen, lassen sie den

diesbezüglichen Schluss des Beschwerdegegners bei einer Gesamtbetrachtung

jedenfalls nicht als willkürlich oder sachfremd erscheinen, zumal der

Beschwerdeführer die genannten Faktoren, welche gegen seine Einbürgerung

sprechen, nicht durch Stärken in anderen Bereichen zu kompensieren vermag. Angesichts des dem Beschwerdegegner zustehenden weiten Ermessens bei

Einbürgerungen ausserhalb des Anspruchsbereichs ist die

Ausgangsverfügung somit nicht zu beanstanden.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das kantonale

Migrationsamt dem Beschwerdeführer im Juni 2013 eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt hat. Der Prüfung eines Einbürgerungsgesuchs liegt nicht nur ein eigenes

Verfahren zugrunde. Die Hürden für die Genehmigung eines solchen Gesuchs sind

dabei wesensgemäss auch höher als diejenigen für die Erteilung bzw.

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. So kann sich etwa die

Erteilung einer Härtefallbewilligung auch dann aufdrängen, wenn nur einzelne

Integrationskriterien erfüllt sind oder wenn nur ein Kriterium besonders

ausgeprägt ist (Campisi, S. 204 und 210; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich

2015, Art. 30 AuG N. 11). Eine eigentliche

Auseinandersetzung mit den hiesigen Lebensbedingungen wird nicht verlangt,

während gerade dieses Erfordernis bei der Einbürgerung erhöht ist, indem nicht

nur eine Auseinandersetzung, sondern ein Vertrautsein (vgl. Art. 14

lit. b BüG) erforderlich ist (Campisi, S. 328 ff.).

5.

Bei diesem Ergebnis darf offenbleiben, ob es dem Beschwerdeführer

zusätzlich an der für eine ordentliche Einbürgerung vorausgesetzten Fähigkeit

zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV,

§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 3

Abs. 1 lit. b sowie § 5 BüV) gebricht und seine Aufnahme ins

Bürgerrecht der Gemeinde D auch deshalb abzulehnen gewesen wäre.

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung

ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der

Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen

steht in der Regel keine solche zu, weil die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden

gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (vgl. in Bezug

auf den Beschwerdegegner VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00234, E. 5.2).

Hier besteht keine Veranlassung, von dieser Regel abzuweichen, weshalb auch dem

Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83

lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend

ist auch das gesamte kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der

Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG

N. 48). Dem Beschwerdeführer steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 2'260.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an…