VB.2017.00177
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00177
19. Juni 2017Deutsch11 min
(URT.2017.19016)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00177
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 19. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme nach Art. 59 und 60 StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1974) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 27. August 2015
des versuchten Raubs, des gewerbsmässigen Diebstahls, der Drohung, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten sowie
der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-
bestraft. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische
Massnahme im Sinn von Art. 59 und 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Am 14. Juli 2015 bewilligte das Bezirksgericht C A,
der sich zu diesem Zeitpunkt in Sicherheitshaft im Gefängnis D befand, den
vorzeitigen Antritt einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB.
Die Sicherheitshaft wurde auf den Zeitpunkt des möglichen Massnahmenantritts
aufgehoben.
B. Zur
Überbrückung der Wartezeit bis zum Eintritt in eine geeignete Institution
erklärte sich die Justizvollzugsanstalt E bereit, A per 2. Dezember 2015
vorübergehend in die Integrationsgruppe aufzunehmen. Das Amt für Justizvollzug
verfügte deshalb am 24. November 2015 die vorübergehende Einweisung von A
in die Justizvollzugsanstalt E.
C. Am
3. Mai 2016 wies das Amt für Justizvollzug A zum Vollzug der stationären
Massnahme nach Art. 59 und 60 StGB rückwirkend per 28. April 2016 in
die psychiatrische Klinik F (fortan: Klinik F) ein.
D. Am
17. August 2016 verfügte das Amt für Justizvollzug die Einweisung von A
ins Pflegezentrum G zum Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 und
60 StGB, weil im Setting der Sicherheitsstation in der Klinik F keine weiteren
deutlichen Behandlungsfortschritte zu erwarten seien.
Erwägungen
II.
A. Gegen
die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 17. August 2016 erhob A am
21.
September 2016 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern
(fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückversetzung in die Klinik F oder in eine
andere gleichwertige psychiatrische Klinik. Sodann seien sämtliche Unterlagen
betreffend Arztbesuche, Medikation, Therapien etc. beizuziehen. Zudem sei ein
externes, unabhängiges psychiatrisches und medizinisches Gutachten über seinen
Gesundheitszustand, den bisherigen Behandlungsverlauf, die Diagnose und die
weiteren Therapieschritte einzuholen.
B. Nachdem
A am 5. November 2016 zum wiederholten Mal aus dem Pflegezentrum G
entwichen ist, verfügte das Amt für Justizvollzug, er sei zur Sicherung des
Massnahmenvollzugs während der Dauer der Prüfung des weiteren Verfahrens in Sicherheitshaft
zu setzen. Am 7. November 2017 stellte sich A bei der Quartierwache H.
Daraufhin wurde er verhaftet und ins Polizeigefängnis überführt. Am
8.
November 2016 wurde er im Gefängnis L in Sicherheitshaft gesetzt.
C. Mit
Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 änderte bzw. ergänzte A seine
Rekursanträge und beantragte, er sei umgehend aus dem Gefängnis L zu
entlassen und in ein geeignetes Pflegezentrum einzuweisen.
Am 30. Januar 2017
wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, soweit dieser nicht gegenstandslos
geworden ist. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht entzog die Justizdirektion die aufschiebende Wirkung.
III.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 8. März 2017 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, es sei ein externes, unabhängiges psychiatrisches und medizinisches
Gutachten einzuholen. Dabei sei ihm Gelegenheit zu geben, schriftlich Fragen an
den Gutachter oder die Gutachterin zu stellen. Um dieses Gutachten erstellen zu
können, seien vorgängig von allen Einrichtungen, in die er schon eingewiesen
worden sei und in denen er schon Zeit verbracht habe, sämtliche Unterlagen
betreffend seine Gesundheit, Arztbesuche, Medikation, Arztberichte, Therapien
etc. beizuziehen bzw. zu edieren, unter Angabe der betreffenden Arztpersonen.
Sodann sei eine lückenlose Liste aller Medikationen, die er seit seiner
Verhaftung erhalten habe, zu erstellen. Für die Zeit bis das Gutachten
vorliege, sei er umgehend aus der Sicherheitshaft im Gefängnis L zu
entlassen und in ein geeignetes Pflegezentrum einzuweisen. A sei wieder auf die
Warteliste des Zentrums I, des Zentrums J oder einer anderen geeigneten
Einrichtung nach Art. 59 und 60 StGB zu setzen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er das Verwaltungsgericht um Ansetzung einer Frist von
20.
Tagen, um die Beschwerde "allenfalls" zu ergänzen. Nach
Eingang der vorstehend genannten und zu edierenden Unterlagen, insbesondere
betreffend die seit seiner Inhaftierung verfügten Medikationen, sei ihm Frist
zur Stellungnahme anzusetzen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren.
Mit Präsidialverfügung
vom 14. März 2017 wies das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch
ab. Die Justizdirektion beantragte am 16. März 2017 unter Verzicht auf
eine Vernehmlassung und mit Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom
30.
Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug
beantragte am 17. März 2017 unter Verweis auf die Untervernehmlassung der
Bewährungs- und Vollzugsdienste, die Beschwerde sei abzuweisen.
B. Am
6.
April 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die Frist zur Replik sei
ihm einstweilen ganz abzunehmen und das Verfahren zu sistieren, bis er von
allen Stellen sämtliche medizinischen Unterlagen habe beiziehen und allenfalls
ein Privat-Gutachten habe einholen können. Oder aber es sei ihm eine
erstreckbare Frist von mindestens 30 Tagen einzuräumen, dass er alle
medizinischen Unterlagen beiziehen könne. Über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege sei umgehend in einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu entscheiden
und das Verfahren zu sistieren bis über die Frage der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung rechtskräftig entschieden sei. Sodann ersuchte der
Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Am 11. April 2017 hiess das
Verwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch gut, wies das Gesuch um
Verfahrenssistierung ab und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer
Frist an, um zu den Vernehmlassungen Stellung zu nehmen.
C. Am
1.
Juni 2017 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde – mit Ausnahme des
Beschwerdeantrags betreffend unentgeltliche Rechtspflege – zurück, weil das Amt
für Justizvollzug ihm zugesichert habe, sich "entschieden dafür
einzusetzen, dass er umgehend in eine geeignete Institution verlegt
werden" könne. Gleichzeitig reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verfahren ist in einzelrichterlicher Kompetenz als durch
Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1
lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Wer seine
Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat
nach dem Unterliegerprinzip – unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten
zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 13 N. 79). Kann das Verfahren in einem frühen
Verfahrensstadium wegen Rückzugs ohne materielle Prüfung der Begehren abgeschrieben
werden, so verringert sich der Verfahrensaufwand erheblich, was bei der
Kostenauflage zu berücksichtigen ist. Erfolgt der Rückzug hingegen erst in
einem fortgeschrittenen Stadium, so wirkt sich der gesamte bis zum Rückzug
getätigte Aufwand auf die Kosten aus (Plüss, § 13 N. 79).
2.2
Demnach
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung wurde nicht beantragt. Vorliegend erfolgte der Rückzug der
Beschwerde erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium. Sodann bedingte
das Verfahren den Erlass einer ausführlichen Zwischenverfügung. Es erscheint
deshalb angemessen, die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall auf
Fr. 1'500.- festzusetzen.
3.
3.1
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Verfügung
vom 11. April 2017 gutgeheissen, und es wurde ihm in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.2
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich bezahlte
Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für
Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht
relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der
Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen,
unnützen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.; § 22
Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8.
September 2010 [AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu
sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen.
Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten
vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand als
bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen Ersatz
beanspruchen. Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen
erforderlichen Auslagen des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,
Bern 2017, Rz. 1414 f.). Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt
gemäss § 3 AnwGebV für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen
Fr. 220.-.
3.3
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der Honorarnote einen zeitlichen
Aufwand für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren von insgesamt rund
48,6 Stunden aus.
Für die Erstellung der
Beschwerdeschrift macht er einen Zeitaufwand von sieben Stunden geltend. Dies
mutet als deutlich zu hoch an, zumal Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer
bereits im vorinstanzlichen Verfahren und im Strafverfahren vertreten hatte,
ihm die Akten infolgedessen bereits bekannt waren sowie er in der
Beschwerdeschrift ausführlich auch seine eigene Eingabe vom 17. Januar
2017.
zitiert. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Aufwand von drei Stunden
für die Erstellung der Beschwerdeschrift angemessen.
Für das Aktenstudium am 8. und
9.
Mai 2017 weist er einen Zeitaufwand von sechs Stunden aus. Auch hier
ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer bereits im
Straf- sowie im Rekursverfahren vertreten hatte, ihm im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens zuletzt im Januar 2017 Akteneinsicht gewährt wurde und ihm die Akten
deshalb mehrheitlich bereits bekannt gewesen sein mussten. Die Vollzugsakten
wurden seit Januar 2017 lediglich um 16 Aktenstücke erweitert und auch
die Akten des Beschwerdeverfahrens sind nicht sehr umfangreich bzw. beinhalten
hauptsächlich Eingaben des Beschwerdeführers. Sodann ist zu berücksichtigen,
dass Rechtsanwalt B den Zeitaufwand für das Aktenstudium jeweils bereits im
Rahmen der Erstellung seiner Eingaben verrechnete. Vor diesem Hintergrund
erscheint der verrechnete Zeitaufwand für das Aktenstudium vom 8. und
9.
Mai 2017 nicht gerechtfertigt und ist deshalb zu streichen.
Schliesslich weichen die
Schreiben vom 10. Mai 2017 an die Gefängnisse K und D, die JVA E sowie das
Gefängnis L, für welche Rechtsanwalt B je 90 Minuten verrechnete,
nicht erheblich voneinander ab. Für das Verfassen dieser Briefe erscheint
deshalb ein Aufwand von insgesamt einer Stunde angemessen.
Im Rahmen der Barauslagen
verrechnete der Rechtsvertreter am 3. Mai 2017 das Erstellen von 1'030
Fotokopien für das gesamte Dossier (Akten des Beschwerde- und Rekursverfahren
sowie Vollzugsakten). Hierzu ist festzuhalten, dass die anwaltliche
Sorgfaltspflicht nicht bedingt, dass Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen
zwingend über ein vollständiges Doppel des Dossiers verfügen müssen. Vielmehr
haben diese im Rahmen der Akteneinsicht über die Anfertigung von Kopien der
wesentlichen Dokumente zu entscheiden (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421,
E. 4.1). Wie bereits erwähnt, vertrat Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer
bereits im Straf- sowie im Rekursverfahren, wo ihm zuletzt im Januar 2017
Akteneinsicht gewährt wurde. Der Grossteil der Akten – mit Ausnahme der
16.
Aktenstücke, die seit Januar 2017 zu den Vollzugsakten hinzukamen –
dürfte deshalb bereits in seinem Besitz gewesen sein, zumal ihm im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren neue Eingaben jeweils direkt zugestellt wurden.
Hinsichtlich der neuen Vollzugsakten ist zu berücksichtigen ist, dass es sich
bei act. … und … um Eingaben bzw. Korrespondenz des Beschwerdeführers
handelt und act. … sowie … dem Beschwerdeführer direkt zugestellt wurden.
Unter diesen Umständen sind Rechtsanwalt B 50 Fotokopien für das Kopieren
der neuen Vollzugsakten sowie relevanter Akten, die sich allenfalls noch nicht
in seinem Besitz befunden haben, zuzugestehen.
Demnach ist der Vertreter des
Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 7'406.67 plus
Barauslagen von Fr. 327.70 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 618.75)
auf den Gesamtbetrag, also mit total Fr. 8'353.10, zu entschädigen.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das
Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'680.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
4.
Der
unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 8'353.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …