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Entscheid

VB.2017.00177

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00177

19. Juni 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19016)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1974) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 27. August 2015

des versuchten Raubs, des gewerbsmässigen Diebstahls, der Drohung, des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten sowie

der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-

bestraft. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische

Massnahme im Sinn von Art. 59 und 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Am 14. Juli 2015 bewilligte das Bezirksgericht C A,

der sich zu diesem Zeitpunkt in Sicherheitshaft im Gefängnis D befand, den

vorzeitigen Antritt einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB.

Die Sicherheitshaft wurde auf den Zeitpunkt des möglichen Massnahmenantritts

aufgehoben.

B. Zur

Überbrückung der Wartezeit bis zum Eintritt in eine geeignete Institution

erklärte sich die Justizvollzugsanstalt E bereit, A per 2. De­zember 2015

vorübergehend in die Integrationsgruppe aufzunehmen. Das Amt für Justizvollzug

verfügte deshalb am 24. November 2015 die vorübergehende Einweisung von A

in die Justizvollzugsanstalt E.

C. Am

3. Mai 2016 wies das Amt für Justizvollzug A zum Vollzug der stationären

Massnahme nach Art. 59 und 60 StGB rückwirkend per 28. April 2016 in

die psychiatrische Klinik F (fortan: Klinik F) ein.

D. Am

17. August 2016 verfügte das Amt für Justizvollzug die Einweisung von A

ins Pflegezentrum G zum Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 und

60 StGB, weil im Setting der Sicherheitsstation in der Klinik F keine weiteren

deutlichen Behandlungsfortschritte zu erwarten seien.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 17. August 2016 erhob A am

21.

September 2016 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern

(fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Rückversetzung in die Klinik F oder in eine

andere gleichwertige psychiatrische Klinik. Sodann seien sämtliche Unterlagen

betreffend Arztbesuche, Medikation, Therapien etc. beizuziehen. Zudem sei ein

externes, unabhängiges psychiatrisches und medizinisches Gutachten über seinen

Gesundheitszustand, den bisherigen Behandlungsverlauf, die Diagnose und die

weiteren Therapieschritte einzuholen.

B. Nachdem

A am 5. November 2016 zum wiederholten Mal aus dem Pflegezentrum G

entwichen ist, verfügte das Amt für Justizvollzug, er sei zur Sicherung des

Massnahmenvollzugs während der Dauer der Prüfung des weiteren Verfahrens in Sicherheitshaft

zu setzen. Am 7. November 2017 stellte sich A bei der Quartierwache H.

Daraufhin wurde er verhaftet und ins Polizeigefängnis überführt. Am

8.

November 2016 wurde er im Gefängnis L in Sicherheitshaft gesetzt.

C. Mit

Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 änderte bzw. ergänzte A seine

Rekursanträge und beantragte, er sei umgehend aus dem Gefängnis L zu

entlassen und in ein geeignetes Pflegezentrum einzuweisen.

Am 30. Januar 2017

wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, soweit dieser nicht gegenstandslos

geworden ist. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht entzog die Justizdirektion die aufschiebende Wirkung.

III.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 8. März 2017 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, es sei ein externes, unabhängiges psychiatrisches und medizinisches

Gutachten einzuholen. Dabei sei ihm Gelegenheit zu geben, schriftlich Fragen an

den Gutachter oder die Gutachterin zu stellen. Um dieses Gutachten erstellen zu

können, seien vorgängig von allen Einrichtungen, in die er schon eingewiesen

worden sei und in denen er schon Zeit verbracht habe, sämtliche Unterlagen

betreffend seine Gesundheit, Arztbesuche, Medikation, Arztberichte, Therapien

etc. beizuziehen bzw. zu edieren, unter Angabe der betreffenden Arztpersonen.

Sodann sei eine lückenlose Liste aller Medikationen, die er seit seiner

Verhaftung erhalten habe, zu erstellen. Für die Zeit bis das Gutachten

vorliege, sei er umgehend aus der Sicherheitshaft im Gefängnis L zu

entlassen und in ein geeignetes Pflegezentrum einzuweisen. A sei wieder auf die

Warteliste des Zentrums I, des Zentrums J oder einer anderen geeigneten

Einrichtung nach Art. 59 und 60 StGB zu setzen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersuchte er das Verwaltungsgericht um Ansetzung einer Frist von

20.

Tagen, um die Beschwerde "allenfalls" zu ergänzen. Nach

Eingang der vorstehend genannten und zu edierenden Unterlagen, insbesondere

betreffend die seit seiner Inhaftierung verfügten Medikationen, sei ihm Frist

zur Stellungnahme anzusetzen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung

vom 14. März 2017 wies das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch

ab. Die Justizdirektion beantragte am 16. März 2017 unter Verzicht auf

eine Vernehmlassung und mit Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom

30.

Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug

beantragte am 17. März 2017 unter Verweis auf die Untervernehmlassung der

Bewährungs- und Vollzugsdienste, die Beschwerde sei abzuweisen.

B. Am

6.

April 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die Frist zur Replik sei

ihm einstweilen ganz abzunehmen und das Verfahren zu sistieren, bis er von

allen Stellen sämtliche medizinischen Unterlagen habe beiziehen und allenfalls

ein Privat-Gutachten habe einholen können. Oder aber es sei ihm eine

erstreckbare Frist von mindestens 30 Tagen einzuräumen, dass er alle

medizinischen Unterlagen beiziehen könne. Über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege sei umgehend in einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu entscheiden

und das Verfahren zu sistieren bis über die Frage der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung rechtskräftig entschieden sei. Sodann ersuchte der

Beschwerdeführer um Akteneinsicht. Am 11. April 2017 hiess das

Verwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch gut, wies das Gesuch um

Verfahrenssistierung ab und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer

Frist an, um zu den Vernehmlassungen Stellung zu nehmen.

C. Am

1.

Juni 2017 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde – mit Ausnahme des

Beschwerdeantrags betreffend unentgeltliche Rechtspflege – zurück, weil das Amt

für Justizvollzug ihm zugesichert habe, sich "entschieden dafür

einzusetzen, dass er umgehend in eine geeignete Institution verlegt

werden" könne. Gleichzeitig reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verfahren ist in einzelrichterlicher Kompetenz als durch

Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Wer seine

Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat

nach dem Unterliegerprinzip – unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten

zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 13 N. 79). Kann das Verfahren in einem frühen

Verfahrensstadium wegen Rückzugs ohne materielle Prüfung der Begehren ab­geschrieben

werden, so verringert sich der Verfahrensaufwand erheblich, was bei der

Kostenauflage zu berücksichtigen ist. Erfolgt der Rückzug hingegen erst in

einem fortgeschrittenen Stadium, so wirkt sich der gesamte bis zum Rückzug

getätigte Aufwand auf die Kosten aus (Plüss, § 13 N. 79).

2.2

Demnach

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung wurde nicht beantragt. Vorliegend erfolgte der Rückzug der

Beschwerde erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium. Sodann bedingte

das Verfahren den Erlass einer ausführlichen Zwischenverfügung. Es erscheint

deshalb angemessen, die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall auf

Fr. 1'500.- festzusetzen.

3.

3.1

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Verfügung

vom 11. April 2017 gutgeheissen, und es wurde ihm in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.2

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich bezahlte

Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für

Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht

relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der

Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen,

unnützen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.; § 22

Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 [AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu

sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen.

Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten

vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand als

bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen Ersatz

beanspruchen. Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen

erforderlichen Auslagen des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,

Bern 2017, Rz. 1414 f.). Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt

gemäss § 3 AnwGebV für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen

Fr. 220.-.

3.3

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der Honorarnote einen zeitlichen

Aufwand für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren von insgesamt rund

48,6 Stunden aus.

Für die Erstellung der

Beschwerdeschrift macht er einen Zeitaufwand von sieben Stunden geltend. Dies

mutet als deutlich zu hoch an, zumal Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer

bereits im vorinstanzlichen Verfahren und im Strafverfahren vertreten hatte,

ihm die Akten infolgedessen bereits bekannt waren sowie er in der

Beschwerdeschrift ausführlich auch seine eigene Eingabe vom 17. Januar

2017.

zitiert. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Aufwand von drei Stunden

für die Erstellung der Beschwerdeschrift angemessen.

Für das Aktenstudium am 8. und

9.

Mai 2017 weist er einen Zeitaufwand von sechs Stunden aus. Auch hier

ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer bereits im

Straf- sowie im Rekursverfahren vertreten hatte, ihm im Rahmen des vorinstanzlichen

Verfahrens zuletzt im Januar 2017 Akteneinsicht gewährt wurde und ihm die Akten

deshalb mehrheitlich bereits bekannt gewesen sein mussten. Die Vollzugsakten

wurden seit Januar 2017 lediglich um 16 Akten­stücke erweitert und auch

die Akten des Beschwerdeverfahrens sind nicht sehr umfangreich bzw. beinhalten

hauptsächlich Eingaben des Beschwerdeführers. Sodann ist zu berücksichtigen,

dass Rechtsanwalt B den Zeitaufwand für das Aktenstudium jeweils bereits im

Rahmen der Erstellung seiner Eingaben verrechnete. Vor diesem Hintergrund

erscheint der verrechnete Zeitaufwand für das Aktenstudium vom 8. und

9.

Mai 2017 nicht gerechtfertigt und ist deshalb zu streichen.

Schliesslich weichen die

Schreiben vom 10. Mai 2017 an die Gefängnisse K und D, die JVA E sowie das

Gefängnis L, für welche Rechtsanwalt B je 90 Minuten verrechnete,

nicht erheblich voneinander ab. Für das Verfassen dieser Briefe erscheint

deshalb ein Aufwand von insgesamt einer Stunde angemessen.

Im Rahmen der Barauslagen

verrechnete der Rechtsvertreter am 3. Mai 2017 das Erstellen von 1'030

Fotokopien für das gesamte Dossier (Akten des Beschwerde- und Rekursverfahren

sowie Vollzugsakten). Hierzu ist festzuhalten, dass die anwaltliche

Sorgfaltspflicht nicht bedingt, dass Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen

zwingend über ein vollständiges Doppel des Dossiers verfügen müssen. Vielmehr

haben diese im Rahmen der Akteneinsicht über die Anfertigung von Kopien der

wesentlichen Dokumente zu entscheiden (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421,

E. 4.1). Wie bereits erwähnt, vertrat Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer

bereits im Straf- sowie im Rekursverfahren, wo ihm zuletzt im Januar 2017

Akteneinsicht gewährt wurde. Der Grossteil der Akten – mit Ausnahme der

16.

Aktenstücke, die seit Januar 2017 zu den Vollzugsakten hinzukamen –

dürfte deshalb bereits in seinem Besitz gewesen sein, zumal ihm im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren neue Eingaben jeweils direkt zugestellt wurden.

Hinsichtlich der neuen Vollzugsakten ist zu berücksichtigen ist, dass es sich

bei act. … und … um Eingaben bzw. Korrespondenz des Beschwerdeführers

handelt und act. … sowie … dem Beschwerdeführer direkt zugestellt wurden.

Unter diesen Umständen sind Rechtsanwalt B 50 Fotokopien für das Kopieren

der neuen Vollzugsakten sowie relevanter Akten, die sich allenfalls noch nicht

in seinem Besitz befunden haben, zuzugestehen.

Demnach ist der Vertreter des

Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 7'406.67 plus

Barauslagen von Fr. 327.70 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 618.75)

auf den Gesamtbetrag, also mit total Fr. 8'353.10, zu entschädigen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das

Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'680.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

4.

Der

unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 8'353.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …