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Entscheid

VB.2017.00189

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00189

23. August 2017Deutsch19 min

(URT.2017.19154)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A betreibt seit Juli 2009 im Zentrum Esslingens in der Nähe

des Bahnhofs (Forchstrasse 4) ein Detailhandelsgeschäft als

Spar-Supermarkt­filiale, deren Verkaufsfläche über 400 m2

beträgt (vgl. www.rehalp-verwaltung.ch > Liegenschaften > Dorfladen

und Einstellhalle, 8133 Esslingen [zuletzt abgerufen am 8. August

2017], wo gar von einer Verkaufsfläche von 723 m2 die Rede ist).

Ab 1. März 2016 war die Filiale auch sonntags geöffnet.

Mit Verfügung vom 21. April 2016 stellte das Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) fest, "dass die

Voraussetzungen für eine durchgehende Öffnung des Spar Supermarktes an der

Forchstrasse 4 in 8133 Esslingen an Sonntagen weder im Hinblick auf

die arbeitsrechtlichen Bestimmungen noch auf die Regelungen zur Ladenöffnung

vorliegen" und "der Laden an öffentlichen Ruhetagen, erstmals am

Sonntag, 1. Mai 2016, geschlossen zu halten ist und keine Arbeitnehmenden

beschäftigt werden dürfen".

Erwägungen

II.

Dagegen liess A an die Volkswirtschaftsdirektion des

Kantons Zürich rekurrieren, welche die angefochtene Feststellungsverfügung in

teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels mit Verfügung vom 9. Februar 2017

insofern ab­änderte, als neu festgestellt wurde, "dass die Voraussetzungen

für eine Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen im Spar Supermarkt an

der Forchstrasse 4 in 8133 Ess­lingen in arbeitsrechtlicher Hinsicht

nicht erfüllt" seien und der Supermarkt "deshalb am Sonntag keine

Arbeitnehmenden beschäftigen" dürfe; im Übrigen wurde auf den Rekurs nicht

eingetreten. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

III.

Am 15. März 2017 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

" 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,

soweit damit der Rekurs der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2016 abgewiesen

worden ist und soweit damit

- das Vorliegen eines Terminal des öffentlichen Verkehrs

im Sinne der Wegleitung 226 des SECO [Staatssekretariat für Wirtschaft] zu

Art. 26 ArGV 2 [Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz,

SR 822.112] und § 2 VRLG [Verordnung vom 26. November 2003 zum

Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz, LS 822.41] verneint wird;

- eine sonntägliche Bewilligung für einen der Wegleitung

226.

des SECO zu Art. 26 ArGV 2 entsprechenden Betrieb für Reisende

bzw. eine Beschäftigung entsprechender Arbeitnehmender als nicht möglich

bezeichnet wird;

und es

sei festzustellen, dass – die Bewilligung der Gemeinde Esslingen zur Öffnung

des streitbetroffenen Ladenlokals an Sonntagen vorausgesetzt – eine Bewilligung

nach Art. 26 ArGV 2 zur Beschäftigung von Arbeitnehmenden an

Sonntagen möglich ist, wenn die Grösse der zugänglichen Verkaufsfläche sowie

das Warenangebot auf diesen Flächen am Sonntag den Vorgaben gemäss Wegleitung

226.

des SECO zu Art. 26 ArGV 2 entsprechen.

2.

Es sei ein Augenschein durchzuführen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanz."

Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am

27.

/28. März 2017 auf eine Vernehmlassung. Das AWA schloss mit

Beschwerdeantwort vom 18. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

Am 17. Mai 2017 liess A in teilweiser Abänderung ihrer

ursprünglichen Beschwerdebegehren beantragen, der Rekursentscheid sei insofern

aufzuheben, als damit "eine bewilligungsbefreite Beschäftigung von

Arbeitnehmenden an Sonntagen für einen […] Betrieb für Reisende als nicht

möglich bezeichnet wird", und "es sei festzustellen, dass an

Sonntagen […] eine bewilligungsbefreite Beschäftigung von Arbeitnehmenden nach

Art. 26 ArGV 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 ArGV 2 möglich

ist, wenn die Grösse der zugänglichen Verkaufsfläche sowie das Warenangebot auf

diesen Flächen am Sonntag den Vorgaben gemäss Wegleitung 226 des SECO zu

Art. 26 ArGV 2 entsprechen". Mit weiteren Stellungnahmen des AWA

vom 26. Mai und 21./22. Juni 2017 sowie von A vom 9. Juni 2017

wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von

Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des

Arbeitsschutzrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 VRG; ferner § 38 Abs. 4 des Gesetzes über

die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom

6.

Juni 2005 [LS 172.1] und § 58 Abs. 1 sowie § 66

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 1 lit. D Ziff. 11

und Anhang 3 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Organisation des

Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007

[LS 172.11]).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54

Abs. 1 VRG). Unter Vorbehalt einer Nachbesserung gemäss § 56 VRG ist

eine nachträgliche Erweiterung (Plus) oder Änderung (Aliud) des

Streitgegenstands nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig. Auch in

einem späteren Verfahrensabschnitt zulässig ist dagegen eine Einengung bzw.

Reduktion der gestellten Anträge auf ein Minus, ebenso deren Präzisierung (vgl.

Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 4 und 16). Vor diesem

Hintergrund erweisen sich die beiden von der Beschwerdeführerin vorgenommenen

Anpassungen bzw. Präzisierungen ihres ursprünglich mit Rekurs vom 13. Mai

2016.

gestellten Feststellungsbegehrens im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens als zulässig.

2.

Da – wie sich sogleich zeigt –

der Sachverhalt für die sich hier stellenden Rechtsfragen genügend erstellt

ist, kann auf den anbegehrten Augenschein verzichtet werden (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 79).

3.

3.1

Nach

Art. 18 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom

13.

März 1964 (ArG, SR 822.11) ist die Beschäftigung von

Arbeitnehmenden in der Zeit zwischen Samstag, 23.00 Uhr, und Sonntag,

23.00

Uhr, untersagt; Ausnahmen

vom Verbot der Sonntagsarbeit sind möglich, bedürfen jedoch grundsätzlich der

Bewilligung (Art. 19 Abs. 1 ArG). So wird etwa dauernde oder

regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit im Einzelfall bewilligt, wenn sie aus

technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 19 Abs. 2

und 4 ArG). Bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden können zudem

auf dem Verordnungsweg pauschal vom Sonntagsarbeitsverbot bzw. der

entsprechenden Bewilligungspflicht ausgenommen und Sonderbestimmungen

unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse

notwendig erscheint (Art. 27 Abs. 1 ArG).

Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat unter anderem für

"Kioske und Betriebe für Reisende" in Art. 26 ArGV 2

Gebrauch gemacht. Danach darf in solchen Geschäften das für die Bedienung der

Durchreisenden erforderliche Personal ohne behördliche Bewilligung ganz oder

teilweise am Sonntag beschäftigt werden (Art. 26 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Als Kioske haben dabei kleinere

Verkaufsstände oder Verkaufsstellen zu gelten, die der Kundschaft überwiegend

Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabak- und Souvenirwaren sowie kleine

Verpflegungsartikel zum Verzehr an Ort und Stelle oder für unterwegs anbieten

(Art. 26 Abs. 3 ArGV 2). Betriebe für Reisende sind demgegenüber

Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe an Bahnhöfen, Flughäfen, an anderen

Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenzorten, die ein Waren- und

Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der

Reisenden ausgerichtet ist (sogenannte Reisebedürfnisbetriebe, Art. 26

Abs. 4 ArGV 2).

3.2

Die

Sonderbestimmung in Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 bezweckt, die

spezifischen Grundbedürfnisse von Reisenden an Orten zu bedienen, an denen auch

ausserhalb des gesetzlichen Arbeitszeitrahmens eine entsprechende, durch die

Reisetätigkeit begründete Nachfrage des Publikums besteht (vgl. Roland Müller/Christian Maduz, ArG, 8. A., Zürich

2017, Art. 27 N. 1 und 10; Botschaft über die Änderung des

Arbeitsgesetzes vom 2. Februar 1994, BBl 1994 II 157 ff., 193). Vorausgesetzt

ist daher zweierlei:

Zum einen bedarf es in sachlicher bzw. örtlicher Hinsicht

eines Zusammenhangs zwischen dem Standort des betreffenden Betriebs und einer

Anlage des öffentlichen Verkehrs bzw. einem Grenzort mit (auch sonntags

auftretenden) hohen Besucher- bzw. Nutzerfrequenzen. Entsprechend werden von

den vom Verordnunggeber neben den klassischen Transiträumen Bahnhof sowie

Flughafen genannten "anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs"

gemäss Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft zur Verordnung 2

zum Arbeitsgesetz auch lediglich grosse Anfangs- und Endstationen mit starkem

Publikumsaufkommen sowie eigentliche Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs

erfasst, sofern diese – wie dies etwa bei reinen Bus- und/oder Tramstationen

der Fall ist – nicht durch die anderen beiden Begriffe abgedeckt sind

(Wegleitung, Art. 26 ArGV 2 [abrufbar unter www.seco.admin.ch > Arbeit

> Arbeitsbedingungen > Arbeitsgesetz und Verordnungen> Wegleitungen

zum Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen, Version April 2014], auch zum

Folgenden; vgl. zur Massgeblichkeit der Wegleitung BGr, 16. Januar 2007,

2A.211/2006, E. 3.2). Erforderlich ist mit anderen Worten, dass die

Verkehrsfunktion am betrachteten Standort als solche Passantenströme generiert,

die sich aus Personen zusammensetzen, welche in den Mobilitätsprozess

integriert und nicht etwa primär des Einkaufs wegen dort sind.

Zum anderen hat das fragliche Geschäft in betrieblicher

Hinsicht ein Waren- und Dienstleistungsangebot zu führen, das in erster Linie

auf die spezifischen Bedürfnisse der (Durch-)Reisenden ausgerichtet ist und im

Wesentlichen von einer entsprechenden Kundschaft in Anspruch genommen wird

(BGr, 22. März 2002,2A.255/2001, E. 4.1 mit Hinweisen, ebenfalls zum

Nachstehenden). Laut der Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft hat

das Warenangebot mithin "einem Grundbedarf der Reisenden (Verpflegung,

Hygiene, Presseerzeugnisse, Reisebedarf für unterwegs und ähnlichem mehr)"

zu entsprechen und darf es kein Vollsortiment umfassen. Die Waren sind in

handlichen Volumen oder Quanten zu verkaufen, welche von einer Person getragen

werden können, und der Kaufvorgang muss einfach und sofort ("en

passant") erfolgen können.

4.

Vorliegend ist unbestritten, dass das Warensortiment des streitgegenständlichen

Spar-Supermarkts der Beschwerdeführerin (Vollsortiment) nicht nur den Rahmen

von Art. 26 Abs. 3 ArGV 2 für Kioske sprengt, sondern in

betrieblicher Hinsicht deutlich auch jenen von Art. 26 Abs. 4

ArGV 2. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, entgegen dem

Beschwerdegegner und der Vor­instanz erfülle das Detailhandelsgeschäft

zumindest die örtlichen bzw. sachlichen Voraussetzungen des Art. 26

Abs. 4 ArGV 2, was festzustellen sei, damit das Ladenlokal so eingerichtet

bzw. umgebaut werden könne, dass die Voraussetzungen der genannten

Verordnungsbestimmung sonntags künftig auch in betrieblicher Hinsicht gegeben

seien.

Im Hinblick auf die zu treffenden Dispositionen kommt der

Beschwerdeführerin grundsätzlich ein aktuelles Interesse an der sofortigen

Klärung dieser (Rechts-)Frage zu, weshalb die Vorinstanz auf das diesbezügliche

Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht eingetreten ist (vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A. Zürich/St. Gallen 2015,

Rz. 390 ff.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und

Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 38

Rz. 24 ff.).

5.

5.1

Beim

Bahnhof Esslingen handelt es sich um einen Kopfbahnhof mit drei Gleisen. Zwischen

dem nordöstlichen Gleis und den beiden südwestlichen Gleisen verläuft ein

Perron. Am Gleiskopf befinden sich ein kleines Betriebsgebäude, eine Toilettenanlage

sowie ein Mobility-Stellplatz. Die ganze Anlage ist überdacht. Westlich,

östlich sowie am Gleiskopf grenzt das Bahnhofareal an die Forchstrasse. In

östlicher Richtung befinden sich auf der anderen Strassenseite neben einer

überdachten Bushaltestelle die ehemalige Poststelle Esslingen sowie ein

Taxiabstellplatz (vgl. zum Ganzen www.maps.zh.ch). Im Bahnhof verkehren eine

meterspurige S-Bahnlinie in Richtung Bahnhof Stadelhofen (S 18,

"Forchbahn") sowie eine Buslinie in Richtung Oetwil am See bzw. Uster

(Linie 842). Gemäss einer von den SBB im Auftrag des Zürcher

Verkehrsverbunds im Fahrplanjahr 2012 durchgeführten statistischen Auswertung

der durchschnittlichen Anzahl Ein- und Aussteiger an den insgesamt 164 S-Bahnhöfen

im Kanton Zürich wies der Bahnhof Esslingen an Werktagen pro Tag

durchschnittlich 1'519 Fahrgäste (760 einsteigende und 759 aussteigende)

auf (Antwort des Regierungsrats vom 11. Dezember 2013 auf das Postulat

KR-Nr. 300/2013 [abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch > Geschäfte > Übersicht Geschäfte > KR-Nr./Vorlagen-Nr.],

S. 2 ff., auch zum Folgenden). Nachdem die Zahl der gesamthaft

mit der Forchbahn beförderten Fahrgäste seither bis zum Ende des Fahrplanjahrs

2016.

lediglich um durchschnittlich knapp 1'250 Personen pro Tag

angestiegen ist (Forchbahn AG, 104. Geschäftsbericht 2016, S. 15,

abrufbar unter www.forchbahn.ch > Unternehmen > Geschäftsbericht

[zuletzt abgerufen am 7. August 2017]), ist nicht davon auszugehen, dass

sich die Fahrgastzahlen des Bahnhofs Esslingen als – gemessen an den

Passagierfrequenzen – siebtgrösster Haltestelle der Forchbahn ausserhalb des

Stadtgebiets gegenwärtig massgeblich über den Durchschnittswert von 1'700 Personen

pro Werktag hinausbewegen. An Sonntagen dürfte die Anzahl Fahrgäste zudem deutlich

geringer sein, zumal sowohl die Forchbahn als auch die Busse der Linie 842

dann am Bahnhof Esslingen jeweils nur im Halbstundentakt verkehren (vgl. www.zvv.ch

> Fahrplan > Haltestellenfahrpläne > Esslingen, Bahnhof;

www.forchbahn.ch > Fahrplan > Interaktiver Streckenplan).

Der zur Beurteilung stehende Spar-Supermarkt der

Beschwerdeführerin befindet sich in rund 60 m Fussdistanz vom Gleiskopf

des Bahnhofs Esslingen. Von dort her erreichen die Reisenden den Laden, indem

sie zunächst die Forchstrasse in südöstlicher Richtung und anschliessend einen

grosszügigen Park- bzw. Wendeplatz – gemäss überarbeitetem Gestaltungsplan Teil

des Bahnhofplatzes – überqueren (vgl. Gemeinde Egg, Gesamtrevision öffentlicher

Gestaltungsplan "Esslinger Dreieck", Erläuterungsbericht,

Bearbeitungsstand 21. Dezember 2012, abrufbar unter www.egg.ch

> Verwaltung > Abteilungen > Bau & Planung). Den

Angaben der Gemeinde Egg zufolge dient der betreffende Platz gleichzeitig als

provisorische Haltestelle für Bahnersatzbusse. Unter dem Platz und dem Gebäude,

in dem der Supermarkt untergebracht ist, befindet sich sodann eine

Unterniveaugarage mit rund 200 Parkplätzen, wovon – den Angaben der

Beschwerdeführerin zufolge – 75 als sogenannte Park-and-Ride-Parkplätze genutzt

werden können (vgl. www.rehalp-verwaltung.ch > Liegenschaften

> Dorfladen und Einstellhalle, 8133 Esslingen [zuletzt abgerufen am

8.

August 2017]; ferner Regionalplanung Zürich und Umgebung, Park and Ride

Pfannenstiel, Erhebungsjahr 2001, abrufbar unter www.rzu.ch > Tätigkeit

> Publikationen [zuletzt abgerufen am 7. August 2017]).

5.2

Ein Betrieb

für Bahnreisende im Sinn von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 muss sich nicht

unmittelbar im Bahnhofgebäude bzw. auf dem Bahnhofgelände selbst befinden.

Entscheidend ist der funktionale Bezug des Geschäfts zum Bahnhof als dem Ort

des An- oder Abreisens bzw. des Umsteigens der Reisenden. Der Betrieb hat sich

dem Normzweck entsprechend als Ganzes, das heisst nicht nur in Bezug auf seine flächenmässige

Ausgestaltung und sein Angebot (vgl. BGr, 22. März 2002,2A.256/2001,

E. 7), sondern auch bezüglich seines konkreten Standorts an den zu

befriedigenden Bedürfnissen der am Bahnhof verkehrenden Reisenden zu orientieren.

Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Verkaufsstellen in der Nähe der

Bahnsteige, der Gleise oder an den Hauptverkehrswegen im Bahnhof zu oder von

den Gleisen liegen (vgl. zum Ganzen auch BGr, 22. März 2002,2A.256/2001,

E. 6.1). Welche Entfernung im Einzelfall noch als ausreichend zu

qualifizieren ist, bestimmt sich dabei im Wesentlichen nach der

frequenzbringenden Verkehrsfunktion des Bahnhofs bzw. dessen Wertigkeit als

Verkehrsknotenpunkt. So ist bei Betriebsstandorten an (Zentrums-)Bahnhöfen mit

erheblichem Reiseverkehr und hoher Umsteigekadenz eine grosszügigere

Betrachtung angezeigt als bei solchen an schwach frequentierten Regionalbahnhöfen,

in denen die Reisenden sich mangels Umsteige- bzw. Anschlussmöglichkeiten

regelmässig kaum je länger aufhalten und es bereits innerhalb des Bahnhofareals

keine weite Strecken zurückzulegen gilt.

Der Bahnhof Esslingen ist

(zumindest bei heutiger Betrachtung) verkehrstechnisch nur von mässiger

Bedeutung. Entgegen der Beschwerdeführerin treffen jedenfalls die gängigen

Merkmale eines eigentlichen Verkehrsknotenpunkts wie Bündelung, Lenkung und

Verteilung von Verkehrs- und Besucherströmen auf ihn – wenn überhaupt – nur

insofern zu, als er die Endstation einer übergeordneten Linie (S-Bahn) mit

einer davon ausgehenden untergeordneten (Bus-)Linie darstellt. Gerade an

Sonntagen, wo mit der Forchbahn kaum Berufspendler unterwegs sind, dürfte am

Bahnhof Esslingen nur eine äusserst geringe durch die Reisetätigkeit der den

Bahnhof Nutzenden begründete Nachfrage nach Detailhandelsprodukten bestehen. Insofern

ist davon auszugehen, dass an diesen Tagen nicht die Reisenden, sondern die

rein konsumorientiert individuell Verkehrenden das Hauptkundensegment des streitgegenständlichen

Spar-Supermarkts der Beschwerdeführerin – dem eigentlichen "Dorfladen"

Esslingens – ausmachten. Dies gilt umso eher, als die am Bahnhof Esslingen

verkehrende Buslinie auf die Ankunft bzw. Abfahrt der Forchbahn ausgerichtet

ist, sodass den Durchreisenden am Sonntag jeweils lediglich zwei bis fünf

Minuten zum Umsteigen zur Verfügung stehen (vgl. www.zvv.ch > Fahrplan

> Haltestellenfahrpläne > Esslingen, Bahnhof). Aufgrund seiner

Gestaltung (kein eigentliches Bahnhofgebäude bzw. geschlossenes Wartehäuschen,

keine Geschäfte) verfügt der Bahnhof Esslingen denn auch über eine niedrige

Aufenthaltsqualität. Nach dem oben Dargelegten rechtfertigt es sich somit

vorliegend, an die Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 einen

strengen Massstab anzulegen.

Bei dieser Ausgangslage ist

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dafürhält, die betreffende

Spar-Filiale bilde angesichts ihres Standorts auf der gegenüberliegenden

Strassenseite in rund 60 m Entfernung vom Gleiskopf des Bahnhofs Esslingen

weder eine räumliche noch eine funktionale Einheit mit Letzterem, sodass sie

nicht vom Geltungsbereich des Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 erfasst

werde.

5.3

Ob das

Ergebnis anders ausfiele, wenn bei der unter Art. 27 Abs. 1 ArG bzw.

Art. 26 Abs. 2 und 4 ArGV 2 anzustellenden Gesamtbetrachtung zumindest

das Ladenkonzept der Beschwerdeführerin einheitsstiftend wirkte, indem es

erkennbar auf das Verkehrs- und Publikumsaufkommen am Bahnhof Esslingen und die

Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet wäre (vgl. die Konzepte der Kleinläden

Spar-Express, Denner-Express, Avec, Migrolino, Coop Pronto), braucht nicht

beurteilt zu werden, erscheint die Frage doch – zumindest derzeit – rein

hypothetischer Natur. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, künftig am

Standort Esslingen an Sonntagen ausschliesslich ein Sortiment für Reisende

anbieten zu wollen; ein schlüssiges, den individuellen Verhältnissen

angepasstes Ladenkonzept legt sie jedoch nicht vor. Sie vertritt stattdessen

die Auffassung, in dem bisher am fraglichen Standort betriebenen Spar-Supermarkt

mit Lebensmittelvollsortiment lasse sich nach einem geringfügigen Umbau am

Sonntag ohne Probleme auf einer entsprechend reduzierten Fläche ein Sortiment

anbieten, welches den betrieblichen Anforderungen des Art. 26 Abs. 4

ArGV 2 genüge. Wie sie dies bei einem Geschäft bewerkstelligen will,

dessen Verkaufsfläche – den An­gaben auf der Webseite ihrer Vermieterin zufolge

– seit einem Umbau im Jahr 2015 über 700 m2 umfasst, ist nicht

dargetan (vgl. www.rehalp-verwaltung.ch > Liegenschaften > Dorfladen

und Einstellhalle, 8133 Esslingen [zuletzt abgerufen am 8. August

2017]).

Anders als etwa bei einem Landi-Genossenschaftsladen, bei dem

mit Blick auf das angebotene Vollsortiment und dessen Anordnung im Geschäft die

Abtrennung eines verkleinerten Shops an Sonntagen betrieblich ohne grössere

Probleme möglich ist (vgl. BGr, 16. Januar 2007,2A.211/2006), wäre

die allwöchentliche Umgestaltung des streitgegenständlichen Supermarkts in einen

reinen Reisebedürfnisbetrieb nach Art. 26 Abs. 4 ArGV 2

jedenfalls mit einem erheblichen Aufwand sowohl auf Seiten der

Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdegegners (Kontrollaufwand) verbunden

(vgl. zu den konkreten Anforderungen an einen Reisebedürfnisbetrieb die

Checkliste des Seco für Nacht- und Sonntagsarbeit in Betrieben für Reisende vom

März 2014, abrufbar unter www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen

> Publikationen > Arbeit > Arbeitsbedingungen > Merkblätter

und Checklisten). Insofern birgt das Vorhaben der Beschwerdeführerin ein

beträchtliches Umgehungsrisiko in sich, welches sich nicht mit dem nach den

geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes für kleine Bahnhöfe auch weiterhin massgeblichen

strikten Verbot des reinen Einkaufstourismus an Sonntagen in Einklang bringen

liesse (vgl. anders für Zentren des öffentlichen Verkehrs Art. 27

Abs. 1ter ArG, zu denen der Bahnhof Esslingen unstreitig nicht gezählt

werden kann).

5.4

Soweit die

Beschwerdeführerin sodann eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangt, fehlt es

bereits an der Voraussetzung einer regelmässigen gesetzwidrigen Praxis des Beschwerdegegners

(vgl. hierzu BGE 123 II 248 E. 3c). Die von der Beschwerdeführerin in

diesem Zusammenhang angeführten "Vergleichsbetriebe", bei denen der

Beschwerdegegner eine Sonntagsbeschäftigung von Arbeitnehmenden dulde, lassen

sich nicht mit demjenigen der Beschwerdeführerin vergleichen. So befinden sich

nur 3 der insgesamt 18 aufgeführten Betriebsstandorte in der Nähe eines aus

verkehrstechnischer Sicht mit dem Bahnhof Esslingen vergleichbaren Bahnhofs

(Anbindung an nicht mehr als eine S-Bahn- sowie eine Buslinie); davon grenzen

wiederum zwei unmittelbar an den Bahnhof bzw. das eigentliche Bahnhofgebäude

(vgl. auch www.zvv.ch > Fahrplan > Haltestellenfahrpläne, ebenso

zum Folgenden). Von zwei Ausnahmen am Bahnhof Bubikon (je 3 S-Bahn- sowie

Buslinien) sowie am Bahnhof Dübendorf (3 S-Bahnlinien und 4 Buslinien)

abgesehen, handelt es sich zudem bei sämtlichen Betrieben um speziell auf die

Bedürfnisse von Reisenden ausgerichtete Kleinläden (Avec, Migrolino und Spar

Express) bzw. kleine Familienbetriebe.

Selbst wenn der Beschwerdegegner aber das Arbeitsgesetz in

einzelnen Vergleichsfällen nicht gesetzeskonform vollziehen sollte – was nicht

belegt ist –, so ist in keiner Weise ersichtlich, dass er in Zukunft an einer

gesetzwidrigen Praxis festzuhalten beabsichtigte. Die Voraussetzungen für einen

Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sind somit nicht erfüllt.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, die teilweise Gutheissung ihres

Rekurses hätte sich auf den vorinstanzlichen Kosten- und

Entschädigungsentscheid auswirken müssen.

6.2

Gemäss

§ 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre

Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte

tragen die Kosten dabei in der Regel ihrem Unterliegen entsprechend (§ 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieses sogenannte Unterliegerprinzip findet

grundsätzlich auch bei der Auferlegung einer Parteientschädigung nach § 17

Abs. 2 VRG Berücksichtigung. So ist die Entschädigung anteilsmässig (im

Umfang des Obsiegens) zuzusprechen bzw. (im Umfang des Unterliegens) zu

reduzieren; obsiegt eine Partei weniger als zur Hälfte, wird ihr keine

Parteientschädigung zugesprochen (Plüss, § 17 N. 19 ff.). Das

Obsiegen wird grundsätzlich daran gemessen, mit welchen Anträgen die

Verfahrensbeteiligten durchdringen (Plüss, § 13 N. 50 f.).

Die teilweise Aufhebung bzw. Abänderung der Ausgangsverfügung

ist einzig darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdegegner darin in Überschreitung

seiner Entscheidkompetenz nicht nur die Feststellung getroffen hat, bei dem

streitgegenständlichen Detailhandelsgeschäft seien die arbeitsrechtlichen

Voraussetzungen für einen Sonntagsbetrieb nicht erfüllt, sondern gleichzeitig

auch die Zulässigkeit der Öffnung des Ladens an Sonntagen gestützt auf das

(kantonale) Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom 26. Juni 2000 (LS 822.4)

verneint hat. Dies wurde im vorinstanzlichen Verfahren seitens der

Beschwerdeführerin weder explizit beanstandet noch die Aufhebung der

Ausgangsverfügung in diesem Punkt beantragt. Der Rekurs der Beschwerdeführerin

zielte vielmehr ausschliesslich auf die gerichtliche Feststellung ab, dass der

streitgegenständliche Supermarkt die örtlichen Voraussetzungen des Art. 26

Abs. 4 ArGV 2 erfülle und – die Umsetzung der massgeblichen

betrieblichen Vorgaben vorausgesetzt – aus arbeitsrechtlicher Sicht als Betrieb

für Reisende auch sonntags (bewilligungsfrei) unterhalten werden dürfe. Diesem Ziel

brachte sie der Rekursentscheid nicht näher (so auch in der Beschwerde:

"[…] zumal eine solche Bewilligung ohne die kantonale Bewilligung zur

Beschäftigung von Arbeitnehmenden nutzlos wäre"), weshalb dieser auch im

Kosten- und Entschädigungspunkt nicht zu beanstanden ist.

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 8'260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…